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PS240063

Reduktion der Kostenrechnung und Verfügung / Rückweisung

Zürich OG · 2024-06-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 30. November 2023 wandte sich das Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit folgendem Rechtshilfegesuch / Einvernahmeauftrag an das Betreibungsamt Volketswil: Der Schuldner B._____ (nachfolgend: Schuldner), der von der C._____-Strasse … in D._____ an die E._____-Strasse … in F._____ weggezo- gen sei, sei über seine Einkommensverhältnisse und im Falle seiner Verheiratung auch über diejenigen seines Ehegatten einzuvernehmen. Weiter sei sein Exis- tenzminimum festzusetzen (act. 2/2/1). Am 1. Dezember 2023 teilte das Betrei- bungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit, es könne diesem Requisitionsbegehren nicht entsprechen. Der Schuldner sei nämlich im Betrei- bungskreis Volketswil unbekannt. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle habe ergeben, dass er an der angegebenen Adresse nicht gemeldet sei. Gleich- zeitig stellte das Betreibungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wil- degg für diese Mitteilung Fr. 18.30 in Rechnung (Gebührenrechnung Nr. 148'593). Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte daraufhin am 4. Dezember 2023 das Betreibungsamt Volketswil, seine Rückweisung des Rechtshilfeauftrages in Wiedererwägung zu ziehen und das Existenzminimum des Schuldners doch noch festzusetzen. Am 8. Dezember 2023 führte das Betreibungsamt Volketswil die be- antragte Einvernahme durch und verrechnete dem Betreibungsamt Möriken-Wil- degg dafür einen Betrag von insgesamt Fr. 162.90 (Gebührenrechnung Nr. 148'794, act. 2/2/4/1) (vgl. OGer ZH PS230251 vom 15. Februar 2024 E. I./1.1 f.). In diesem Betrag enthalten sind insbesondere die beiden Positionen "Mehrauf- wand Fr. 80.–" und "Kopie Fr. 10.–" (vgl. act. 2/2/4/1).

E. 1.2 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg erhob beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend: Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die Gebührenrechnung Nr. 148'593 sei vollumfänglich aufzuheben und die Gebührenrechnung Nr. 148'794 sei von Fr. 162.90 (um Fr. 90.– für die Positionen "Mehraufwand" und "Kopie") auf Fr. 72.90 zu reduzieren (vgl. act. 1). Mit Beschluss vom 15. Dezem- ber 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Die Kammer hiess die

- 3 - dagegen erhobene Beschwerde des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg mit Urteil vom 15. Februar 2024 gut, hob den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an diese zurück (vgl. OGer ZH PS230251 vom 15. Februar 2024 E. I./2).

E. 1.3 In der Folge setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Volketswil mit Verfü- gung vom 16. Februar 2024 (act. 3) eine Frist an, um eine schriftliche Vernehm- lassung zur Beschwerde und den Beilagen einzureichen. Die Vernehmlassung ging am 23. Februar 2024 samt Beilagen ein (act. 5 und act. 6/1-5) und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2024 zugestellt (vgl. act. 7). Wei- tere Eingaben erfolgten keine. Mit Urteil vom 22. März 2024 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die Gebührenrechnung Nr. 148'593 des Betreibungsamtes Volketswil über Fr. 18.30 auf. Im Übrigen (Reduktion der Gebührenrechnung Nr. 148'794 des Betreibungsamtes Volketswil von Fr. 162.90 um Fr. 90.– auf Fr. 72.90) wies sie die Beschwerde ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv- Ziffer 3).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 5. April 2024 (act. 12) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an die hiesige Kammer und reichte Beilagen ins Recht (act. 14/1-7). Sie ficht die Abweisung ihrer Beschwerde nur noch betreffend die Position "Mehraufwand" an, für welchen ihr das Betreibungsamt Volketswil in der Gebührenrechnung Nr. 148'794 Fr. 80.– in Rechnung stellte (vgl. act. 12 S. 1 i.V.m. act. 2/4/1 i.V.m. act. 2/4/3).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-9). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (act. 17) setzte die Kammer dem Betreibungs- amt Volketswil Frist zur Vernehmlassung an. Dieses liess sich mit Eingabe vom

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Gebührenrechnung Nr. 148'794 des Betreibungsamtes Volketswil wird von total Fr. 162.90 um Fr. 80.– auf Fr. 82.90 reduziert.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie der Vernehmlassung (act. 19), und das Betreibungsamt Volketswil, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Betreibungsamt Möriken-Wildegg betreffend Reduktion der Kostenrechnung und Verfügung / Rückweisung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom

22. März 2024 (CB240008)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 30. November 2023 wandte sich das Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit folgendem Rechtshilfegesuch / Einvernahmeauftrag an das Betreibungsamt Volketswil: Der Schuldner B._____ (nachfolgend: Schuldner), der von der C._____-Strasse … in D._____ an die E._____-Strasse … in F._____ weggezo- gen sei, sei über seine Einkommensverhältnisse und im Falle seiner Verheiratung auch über diejenigen seines Ehegatten einzuvernehmen. Weiter sei sein Exis- tenzminimum festzusetzen (act. 2/2/1). Am 1. Dezember 2023 teilte das Betrei- bungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit, es könne diesem Requisitionsbegehren nicht entsprechen. Der Schuldner sei nämlich im Betrei- bungskreis Volketswil unbekannt. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle habe ergeben, dass er an der angegebenen Adresse nicht gemeldet sei. Gleich- zeitig stellte das Betreibungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wil- degg für diese Mitteilung Fr. 18.30 in Rechnung (Gebührenrechnung Nr. 148'593). Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte daraufhin am 4. Dezember 2023 das Betreibungsamt Volketswil, seine Rückweisung des Rechtshilfeauftrages in Wiedererwägung zu ziehen und das Existenzminimum des Schuldners doch noch festzusetzen. Am 8. Dezember 2023 führte das Betreibungsamt Volketswil die be- antragte Einvernahme durch und verrechnete dem Betreibungsamt Möriken-Wil- degg dafür einen Betrag von insgesamt Fr. 162.90 (Gebührenrechnung Nr. 148'794, act. 2/2/4/1) (vgl. OGer ZH PS230251 vom 15. Februar 2024 E. I./1.1 f.). In diesem Betrag enthalten sind insbesondere die beiden Positionen "Mehrauf- wand Fr. 80.–" und "Kopie Fr. 10.–" (vgl. act. 2/2/4/1). 1.2 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg erhob beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend: Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die Gebührenrechnung Nr. 148'593 sei vollumfänglich aufzuheben und die Gebührenrechnung Nr. 148'794 sei von Fr. 162.90 (um Fr. 90.– für die Positionen "Mehraufwand" und "Kopie") auf Fr. 72.90 zu reduzieren (vgl. act. 1). Mit Beschluss vom 15. Dezem- ber 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Die Kammer hiess die

- 3 - dagegen erhobene Beschwerde des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg mit Urteil vom 15. Februar 2024 gut, hob den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an diese zurück (vgl. OGer ZH PS230251 vom 15. Februar 2024 E. I./2). 1.3 In der Folge setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Volketswil mit Verfü- gung vom 16. Februar 2024 (act. 3) eine Frist an, um eine schriftliche Vernehm- lassung zur Beschwerde und den Beilagen einzureichen. Die Vernehmlassung ging am 23. Februar 2024 samt Beilagen ein (act. 5 und act. 6/1-5) und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2024 zugestellt (vgl. act. 7). Wei- tere Eingaben erfolgten keine. Mit Urteil vom 22. März 2024 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die Gebührenrechnung Nr. 148'593 des Betreibungsamtes Volketswil über Fr. 18.30 auf. Im Übrigen (Reduktion der Gebührenrechnung Nr. 148'794 des Betreibungsamtes Volketswil von Fr. 162.90 um Fr. 90.– auf Fr. 72.90) wies sie die Beschwerde ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv- Ziffer 3). 1.4 Mit Eingabe vom 5. April 2024 (act. 12) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an die hiesige Kammer und reichte Beilagen ins Recht (act. 14/1-7). Sie ficht die Abweisung ihrer Beschwerde nur noch betreffend die Position "Mehraufwand" an, für welchen ihr das Betreibungsamt Volketswil in der Gebührenrechnung Nr. 148'794 Fr. 80.– in Rechnung stellte (vgl. act. 12 S. 1 i.V.m. act. 2/4/1 i.V.m. act. 2/4/3). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-9). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (act. 17) setzte die Kammer dem Betreibungs- amt Volketswil Frist zur Vernehmlassung an. Dieses liess sich mit Eingabe vom

4. Juni 2024 (act. 19) fristgerecht vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Ge- mäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begrün- dungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012 E. 2; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht – wie hier (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) – den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4), zumal es im Beschwerdever- fahren primär um eine Rechtskontrolle geht (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). 2.3 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg ist zur Anfechtung der Gebührenrech- nung des Betreibungsamtes Volketswil legitimiert (vgl. OGer ZH PS230251 vom

15. Februar 2024 E. II./4.3).

- 5 -

3. Materielles 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Betreibungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg für die rechts- hilfeweise vorgenommene Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Revision der Einkommenspfändung – die unbestrittenermassen "deutlich über eine Stunde" dauerte (vgl. act. 5 S. 2; act. 7 i.V.m. act. 11 E. 1.5; act. 12; act. 19 S. 2) –, über die unter der Position ''Vollzug'' aufgeführte und im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht angefochtene Gebühr von Fr. 32.50 hinaus einen Mehraufwand von Fr. 80.– in Rechnung stellen durfte. 3.2 Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, die Gebühr für die Revision einer Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) betrage die Hälfte der Gebühr nach Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. Art. 22 Abs. 2 GebV SchKG). Dies ergebe bei einer Forderung von Fr. 6'800.–, wie sie hier zur Diskussion stehe (act. 2/2/1), die unter der Position 'Vollzug' aufgeführten und unbestritten gebliebenen Fr. 32.50 (über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–: Fr. 65.– ./. 2). Diese Gebühr erhöhe sich um Fr. 40.– für jede weitere halbe Stunde, wenn der Vollzug der Pfändung mehr als eine Stunde erfordere (Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG). Die Einvernahme des Schuldners B._____ habe laut unbestritten gebliebener Sachdarstellung des Be- treibungsamtes Volketswil "deutlich über eine Stunde gedauert" und dessen "Er- wartungshaltung anlässlich einer Einvernahme" habe "zu Diskussionen" geführt (vgl. act. 5 S. 2, act. 7). Vor diesem Hintergrund liege aufsichtsrechtlich gesehen weder eine Gesetzesverletzung noch ein Fall von Unangemessenheit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor, wenn das Betreibungsamt Volketswil zusätzlich zu den Vollzugskosten von Fr. 32.50 einen 'Mehraufwand' von total Fr. 80.– verrech- net habe (2 x Fr. 40.– für jede weitere halbe Stunde, mithin für total eine Stunde) (vgl. act. 11 E. 3.6). 3.3 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, für den Akt des Vollzuges der Pfändung erfolge die Gebührenerhebung nach Art. 20 GebV SchKG und für den Akt des Vollzuges einer Revision einer Einkommenspfändung nach Art. 22 Abs. 3 GebV SchKG. In Art. 22 Abs. 3 GebV SchKG sei festgelegt, dass die Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) die

- 6 - Hälfte der Gebühr nach Artikel 20 Absatz 1 betrage. Weitere Gebühren für den Akt der Revision einer Einkommenspfändung seien nicht vorgesehen. Demnach könne hier keine Gebührenerhebung nach Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG oder Ähnlichem erfolgen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Die Dauer des Vollzugs der Revision der Einkommenspfändung sei somit unerheblich (vgl. act. 12 S. 1 f.). 3.4 Das Betreibungsamt Volketswil hält demgegenüber im Wesentlichen dafür, folge man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wäre ein allfälliger Mehr- aufwand beispielsweise bei einer Revision eines Lohnarrestes zwecks Fest- setzung des Notbedarfs gestützt auf Art. 21 GebV SchKG i.V.m. Art. 20 GebV SchKG zulässig. Hingegen wäre ein Mehraufwand bei der gleichen Betreibungs- handlung, vorliegend aber in einem Pfändungsverfahren, nicht zu berücksichti- gen. Dies leuchte umso weniger ein, als eine Revision der Lohnpfändung in Form des Pfändungsvollzugs erfolge (a.a.O. mit Verweis auf BSK SchKG-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 56). Selbst wenn allfällige Mehraufwände im Rahmen einer Revision einer Einkommenspfändung nicht unter Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG subsumierbar wären, bliebe für derartige Verrichtungen Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG. Der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 80.– liege unterhalb des möglichen Betrages von Fr. 150.– (vgl. a.a.O.). 3.5 Soweit das SchKG oder die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) keine Ausnahmen vorsehen, unterliegen alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane der Kostenpflicht (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2; BGE 131 III 136 E. 3.1). Welche Kosten im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens von der zuständigen Behörde zu erheben und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die GebV SchKG; andere als in diesem Erlass vorgesehene Gebühren und Auslagen sind nicht zulässig (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 136 III 155 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die GebV SchKG damit im Prinzip eine lückenlose Regelung der Kostenpflicht auf, indem keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden dürfen, umgekehrt von der Erhebung einer Gebühr aber auch nur

- 7 - abzusehen ist, falls die GebV SchKG für die konkrete Verrichtung des Betreibungsamts eine solche Ausnahme vorsieht (vgl. OGer ZH PS170188 vom

23. Oktober 2017 E. III./3.1 mit Verweis auf BGE 142 III 648 E. 3.4). Für die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) sieht die Gebührenverordnung eine Gebühr im Umfang einer halben Gebühr nach Artikel 20 Absatz 1 vor (vgl. Art. 22 Abs. 3 GebV SchKG). Bei einer Revision der Einkommenspfändung sind die neuen Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse des Schuldners, falls sich dies notwendig erweist, auf dem Wege der Rechtshilfe abzuklären. Bei Bedarf, z.B. bei Stellen- oder Wohnsitzwechsel, ist der Schuldner neu einzuvernehmen und sein Existenzminimum ist neu zu überprüfen (vgl. Art. 4 SchKG; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 47 und 56). 3.6.1 In ihrem Hauptstandpunkt subsumiert das Betreibungsamt Volketswil den geltend gemachten zeitlichen Mehraufwand für die rechtshilfeweise Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Revision der Einkommenspfändung unter Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG. Damit macht es sinngemäss geltend, die Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung sei nach Zeitaufwand zu berechnen (vgl. Art. 4 GebV SchKG). Dies im Sinne einer sog. ergänzenden Zeittarifierung, bei welcher nebst der fixierten Grundgebühr (die hier wie gesehen nicht Gegenstand ist) ein zeitlicher Mehrwaufwand zusätzlich abgegolten wird (vgl. dazu Komm GebV SchKG-ADAM, Wädenswil 2008, Art. 4 N 1). Dieser zeitliche Mehraufwand (bzw. diese Mehrzeit) kann indes nur anfallen, wenn in der Gebührenverordnung für eine Verrichtung ein Stunden- resp. Halbstundenansatz vorgesehen ist, zumal

– wie gesehen – keine zusätzlichen Gebühren zu den in der Gebührenverordnung vorgesehenen erhoben werden dürfen. Bei der Gebühr für eine Revision der Einkommenspfändung ist kein solcher Stunden- resp. Halbstundenansatz vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 GebV SchKG: Diese Bestimmung sieht explizit und einzig eine (fixierte) Gebühr im Umfang einer halben Gebühr nach Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG vor. Separat abgerechnet werden können Schreibgebühren und Auslagen, sofern die Revision denn zu solchen führt (vgl. Komm GebV SchKG- BOESCH, Wädenswil 2008, Art. 22 N 13; s.a. BGE 142 III 648 E. 3.4 mit Verweis

- 8 - auf Art. 13 und 14 GebV SchKG). Inwiefern nebst der halben Gebühr ein zeitlicher Mehraufwand bzw. eine Mehrzeit zusätzlich abgegolten werden können soll, ist daher nicht ersichtlich. Auch in der Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich werden die Bestimmungen der GebV SchKG so verstanden (vgl. insb. a.a.O. Art. 22 N 2). Die Wegleitung stellt zwar nur eine - rechtlich unverbindliche - Richtlinie zur Verein- heitlichung der Praxis der Betreibungsämter im Kanton Zürich dar (BGE 142 III 648 E. 3.6). Sie darf aber zur Bestätigung des Normverständnisses herangezogen werden. 3.6.2 In ihrem Nebenstandpunkt macht das Betreibungsamt Volketswil geltend, der geltend gemachte zeitliche Mehraufwand stelle eine nicht tarifierte Verrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG dar, für welche eine Gebühr bis zu Fr. 150.– erhoben werden kann. Die Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung ist – wie gesehen – in Art. 22 Abs. 3 GebV SchKG tarifiert. Diese Gebühr deckt den rechtshilfeweise erfolgten Vollzug einer Einvernahme durch das beauftragte Betreibungsamt ab, welche dieses dem auftraggebenden Betreibungsamt in vollem Umfang in Rech- nung stellen kann (vgl. Wegleitung, Art. 7 N 11). Gemäss der erwähnten Wegleitung ist eine Gebühr gestützt auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG einzig für spezielle Einvernahmen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes, zulässig. Einvernahmen im Zusammenhang mit der Revision von Einkommenspfändungen oder der Berechnung des Existenzminimums zählen demgegenüber zu den "üblichen" Einvernahmen (vgl. a.a.O. Art. 7 N 12). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Mehraufwand für die Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Revision der Einkommenspfändung eine nicht tarifierte Verrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG darstellen soll. Im Übrigen gilt Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zwar grundsätzlich für den ganzen Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. BGE 142 III 648 E. 3.3; BSK SchKG-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 und 16), darf jedoch nicht dazu dienen, allfällige nach Ansicht der Betreibungsbehörden ungenügende Entschädigungen

- 9 - der tarifierten Amtshandlungen zu korrigieren (vgl. Kommentar GebV SchKG- ADAM, Wädenswil 2008, Art. 1 N 6). 3.6.3 Weiter vermag der vom Betreibungsamt Volketswil gezogene Vergleich zur Gebühr für eine Revision eines Lohnarrestes – sofern sich diese Gebühr, wie geltend gemacht, im vorliegenden Fall auf Art. 21 GebV SchKG stützen liesse – aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: In Art. 21 GebV SchKG wird die Gebühr für den Arrestvollzug, nicht die Revision des Arrestvollzugs geregelt. Dieser Artikel verweist zudem, anders als Art. 22 Abs. 3 GebV SchKG, nicht auf "Artikel 20 Absatz 1", sondern auf den gesamten "Artikel 20". Inwiefern bei der Berechnung der Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung Artikel 20 Absatz 3 GebV SchKG herangezogen werden können soll, ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen erfolgte die Revision der Einkommenspfändung hier nicht in Form eines Pfändungsvollzugs: Zwar erfolgt die Revision der Einkommens- pfändung grundsätzlich in der Form des Pfändungsvollzugs. Wird jedoch – wie hier – ein Amt rechtshilfeweise mit einem Einvernahmeauftrag betraut, hat es lediglich bestimmte Abklärungen vor Ort für das auftraggebende Amt vorzu- nehmen. Die Pfändung wird in diesem Fall jedoch durch das auftraggebende Amt vollzogen, basierend auf den Informationen des beauftragten Amtes (vgl. SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 21). 3.6.4 Nach dem Gesagten darf dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg für die rechtshilfeweise vorgenommene Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Revision der Einkommenspfändung kein "Mehraufwand" von Fr. 80.– in Rech- nung gestellt werden.

- 10 - 3.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom

22. März 2024 im angefochtenen Umfang aufzuheben. Die Gebührenrechnung Nr. 148'794 des Betreibungsamtes Volketswil ist somit von total Fr. 162.90 um Fr. 80.– auf Fr. 82.90 zu reduzieren.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Gebührenrechnung Nr. 148'794 des Betreibungsamtes Volketswil wird von total Fr. 162.90 um Fr. 80.– auf Fr. 82.90 reduziert.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie der Vernehmlassung (act. 19), und das Betreibungsamt Volketswil, sowie

– unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

24. Juni 2024