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PS240059

Anfechtung der Vollstreckung eines Ausweisungsbefehls

Zürich OG · 2022-04-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall – verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung an der C._____-Strasse …, B._____, bis spätestens 15. Oktober 2023, 12:00 Uhr mittags, zu räumen (act. 2/4). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Ur- teil vom 14. Dezember 2023 ab (act. 2/3). Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht, welches das Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (BGer 4A_86/2024 vom 25. März 2024). 2.1. In der Zwischenzeit forderte das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 5. Februar 2024 auf, das Mietobjekt unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und sofort zu verlassen, andernfalls am Montag, 4. März 2024, 9:00 Uhr, die zwangsweise Ausweisung er- folge (act. 2/1). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gelangte die Beschwerdefüh- rerin an die Vorinstanz als (untere) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeamman- nämter und beantragte (unter anderem) die Aufhebung der Anzeige vom 5. Fe- bruar 2024. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 27. Februar 2024 die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 6 E. 1.2. mit Verweis auf Ge- schäfts-Nr. BA240002). 2.2.1. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin er- neut an die Vorinstanz als (untere) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeamman- nämter und erhob Beschwerde gegen die Ausweisungsanzeige vom 5. Februar 2024, die ihr am 22. Februar 2024 gültig zugestellt worden sei (act. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 4. März 2024 trat die Vorinstanz – unter Verweis auf das erledigte Beschwerdeverfahren BA240002 – mangels Rechtsschutzinteresse auf die Be- schwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8). 2.2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2024 (hierorts eingegangen 2. April 2024) er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 4. März 2024 (act. 7). Diese wurde an die II. Zivilkammer weitergeleitet, wor-

- 3 - aufhin ein Geschäft mit der Nummer PS240059 angelegt wurde. Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4).

E. 3 Das Bezirksgericht Meilen erliess den angefochtenen Beschluss wie ge- sagt als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit c GOG (vgl. act. 6 Rubrum). Für (Aufsichts-)Beschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenom- men Beschwerdeentscheide gemäss SchKG; zur Abgrenzung vgl. OGerZH PS210002 vom 18. Januar 2021 E. 3) ist die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]; vgl. auch OGerZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III.1.2). Die Eingabe vom 28. März 2024 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vor- liegende Verfahren ist am Register abzuschreiben. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 wird samt den vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.
  2. Das vorliegende Verfahren PS240059 wird am Register abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Verwaltungskommis- sion. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  4. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Verfügung vom 16. April 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Anfechtung der Vollstreckung eines Ausweisungsbefehls (Beschwerde über das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. März 2024 (BA240003)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall – verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung an der C._____-Strasse …, B._____, bis spätestens 15. Oktober 2023, 12:00 Uhr mittags, zu räumen (act. 2/4). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Ur- teil vom 14. Dezember 2023 ab (act. 2/3). Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht, welches das Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (BGer 4A_86/2024 vom 25. März 2024). 2.1. In der Zwischenzeit forderte das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 5. Februar 2024 auf, das Mietobjekt unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und sofort zu verlassen, andernfalls am Montag, 4. März 2024, 9:00 Uhr, die zwangsweise Ausweisung er- folge (act. 2/1). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gelangte die Beschwerdefüh- rerin an die Vorinstanz als (untere) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeamman- nämter und beantragte (unter anderem) die Aufhebung der Anzeige vom 5. Fe- bruar 2024. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 27. Februar 2024 die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 6 E. 1.2. mit Verweis auf Ge- schäfts-Nr. BA240002). 2.2.1. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin er- neut an die Vorinstanz als (untere) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeamman- nämter und erhob Beschwerde gegen die Ausweisungsanzeige vom 5. Februar 2024, die ihr am 22. Februar 2024 gültig zugestellt worden sei (act. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 4. März 2024 trat die Vorinstanz – unter Verweis auf das erledigte Beschwerdeverfahren BA240002 – mangels Rechtsschutzinteresse auf die Be- schwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8). 2.2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2024 (hierorts eingegangen 2. April 2024) er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 4. März 2024 (act. 7). Diese wurde an die II. Zivilkammer weitergeleitet, wor-

- 3 - aufhin ein Geschäft mit der Nummer PS240059 angelegt wurde. Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4).

3. Das Bezirksgericht Meilen erliess den angefochtenen Beschluss wie ge- sagt als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit c GOG (vgl. act. 6 Rubrum). Für (Aufsichts-)Beschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenom- men Beschwerdeentscheide gemäss SchKG; zur Abgrenzung vgl. OGerZH PS210002 vom 18. Januar 2021 E. 3) ist die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]; vgl. auch OGerZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III.1.2). Die Eingabe vom 28. März 2024 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vor- liegende Verfahren ist am Register abzuschreiben. Es wird verfügt:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 wird samt den vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Das vorliegende Verfahren PS240059 wird am Register abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Verwaltungskommis- sion. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

16. April 2024