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PS240054

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2024-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom

12. März 2024 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 969.35 einschliesslich Zinsen und bisherige Betrei- bungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22., 25. und 27. März 2024 rechtzeitig Beschwerde, beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2, act. 9 und act. 11-12). Zudem leistete der Beschwerdeführer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzge- mäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 6). Mit Verfügung vom

28. März 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen er- teilt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Darlegung der Zahlungsfähig- keit ergänzen könne (act. 13). Eine weitere Eingabe ging nicht ein.

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Der Beschwerdeführer weist nach, am 25. März 2024 Fr. 1'000.-- zuhanden der Obergerichtskasse überwiesen zu haben (act. 5). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen. Der Be- schwerdeführer hat zudem am 25. März 2024 Fr. 1'000.-- beim Konkursamt Tur- benthal einbezahlt und reicht eine Bestätigung des Konkursamtes ein, wonach

- 3 - dieser Betrag ausreiche, um im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu er- wartenden Konkurskosten (Gebühren und Auslagen, inkl. des erstinstanzlichen Konkursgerichts) zu decken (act. 11). Damit hat der Beschwerdeführer den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerde- führer überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer ist mit der Firma "C._____, Inhaber A._____" seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzel- unternehmen bezweckt den Betrieb einer Autowerkstatt mit Reparaturen aller Marken (act. 7). Zu seiner Zahlungsfähigkeit gibt der Beschwerdeführer zusam- mengefasst an, er habe im Jahr 2014 einen Privatkonkurs eingeleitet, was er schwer bereue. Die Inkasso-Firmen würden ihn wöchentlich mit ihren Forderun- gen belagern. Es sei nicht sehr angenehm und belaste ihn sehr. Er sei arbeitsam

- 4 - und fleissig, habe nie Sozialhilfe bezogen und sei auch nicht auf dem Arbeitsamt gewesen. Er arbeite seit 45 Jahren als Automechaniker. Seit acht Jahren arbeite er erfolgreich mit einem Occasionsauto-Händler aus D._____ [Gemeinde] zusam- men und erledige zusätzlich Wartungen, Services und wechsle Pneus. Er be- schäftige zwei Mitarbeiter. Die Corona-Pandemie sei für seinen Betrieb schwierig gewesen. Alles habe sich seit der Pandemie verändert. Das habe aber mit der B._____ Versicherung nichts zu tun. Die Konkursforderung sei um 1997 entstan- den und er sei der Meinung gewesen, dass er für alles, was vor der Konkurseröff- nung im Jahr 2014 geschehen sei, nicht belangt werden könne, solange er kein neues Vermögen generiere. Er habe deshalb leider keinen Rechtsvorschlag erho- ben. Er sei davon ausgegangen, dass nur er selber und kein Gläubiger ein Kon- kursverfahren einleiten könne. Er wolle keinen Konkurs und die ausstehende Rechnung der B._____ und die damit angefallenen Kosten bezahlen (act. 9). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Seuzach (act. 10/5) weist per 25. März 2024 fünf Verlustscheine über insgesamt Fr. 14'584.45 und acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'622.25 aus. Da- von sind vier Betreibungen über Fr. 4'447.30 durch Bezahlung an das Betrei- bungsamt erledigt worden und die übrigen vier Betreibungen über Fr. 12'174.95 befinden sich im Stadium der Konkurseröffnung. Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Konkursforderung beruht auf der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zell-Turbenthal (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. September 2022 und Konkursandrohung vom 25. Juli 2023, act. 8/2/1-2). Einen Betreibungsregis- terauszug des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal, in dessen Einzugsgebiet die Gemeinde E._____, in der der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2022 gewohnt hat und die auch im Handelsregisterauszug noch immer eingetragen ist (vgl. act. 7), reichte er aber nicht ein. Ebenfalls fehlt eine aktuelle Kreditorenliste. Damit kann die Schuldensituation des Beschwerdeführers nicht abschliessend festge- stellt werden.

- 5 - 3.5. Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zah- lungsfähigkeit auf den Nachweis regelmässiger Einnahmen aus dem Betrieb der Autowerkstatt (act. 10/6 und act. 10/10), die Steuererklärung 2022 (act. 10/7) so- wie die Erfolgsrechnungen der Jahre 2022 und 2023 (act. 10/7-8) und führt aus, er wohne mit seinem Sohn zusammen, welcher die Miete bezahle. Abgesehen von Kosten für Ernährung, Krankenkasse und Benzin habe er sodann keine priva- ten Ausgaben (act. 12/1-2). All diese Unterlagen sagen indes nichts darüber aus, über welchen Betrag der Beschwerdeführer heute effektiv verfügen kann. Insbe- sondere betreffend die Erfolgsrechnungen ist anzumerken, dass diese mit dem Vermerk "unvollständig" versehen sind, ohne dass dabei klar würde, worin diese "Unvollständigkeit" besteht. Mit anderen Worten zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Unterlagen und Vorbringen nicht auf, dass er über genügend kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel verfügt, um jedenfalls die offenen, in Betreibung ge- setzten Forderungen/Verlustscheine von insgesamt Fr. 26'759.40 (zuzüglich all- fälliger weiterer in Zell-Turbenthal betriebener Forderungen) unmittelbar tilgen zu können. 3.6. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass gestützt auf die vom Be- schwerdeführer vorgelegten Unterlagen seine finanzielle Situation und damit seine Zahlungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer ver- mag somit nicht glaubhaft darzutun, dass er in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die bestehenden Schulden innert angemessener Frist abzutra- gen, und gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes. 3.7. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfü- gung vom 28. März 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs über den Beschwerdeführer neu zu eröffnen. 3.8. Immerhin ist der Beschwerdeführer auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom-

- 6 - men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N.

E. 3 und 5).

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vor- schuss zu beziehen. Es ist dem Beschwerdeführer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegte Betrag von Fr. 1'000.-- ist dem Konkursamt Turbenthal zuhanden der Konkurs- masse des Beschwerdeführers auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 23. April 2024, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Turbenthal wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten der Be- schwerdegegnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.-- an das Konkursamt Turbenthal zu überweisen. - 7 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 9 sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zell-Turbenthal, im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  8. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 23. April 2024 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 12. März 2024 (EK240058)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom

12. März 2024 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 969.35 einschliesslich Zinsen und bisherige Betrei- bungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22., 25. und 27. März 2024 rechtzeitig Beschwerde, beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2, act. 9 und act. 11-12). Zudem leistete der Beschwerdeführer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzge- mäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 6). Mit Verfügung vom

28. März 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen er- teilt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Darlegung der Zahlungsfähig- keit ergänzen könne (act. 13). Eine weitere Eingabe ging nicht ein.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Der Beschwerdeführer weist nach, am 25. März 2024 Fr. 1'000.-- zuhanden der Obergerichtskasse überwiesen zu haben (act. 5). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen. Der Be- schwerdeführer hat zudem am 25. März 2024 Fr. 1'000.-- beim Konkursamt Tur- benthal einbezahlt und reicht eine Bestätigung des Konkursamtes ein, wonach

- 3 - dieser Betrag ausreiche, um im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu er- wartenden Konkurskosten (Gebühren und Auslagen, inkl. des erstinstanzlichen Konkursgerichts) zu decken (act. 11). Damit hat der Beschwerdeführer den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerde- führer überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer ist mit der Firma "C._____, Inhaber A._____" seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzel- unternehmen bezweckt den Betrieb einer Autowerkstatt mit Reparaturen aller Marken (act. 7). Zu seiner Zahlungsfähigkeit gibt der Beschwerdeführer zusam- mengefasst an, er habe im Jahr 2014 einen Privatkonkurs eingeleitet, was er schwer bereue. Die Inkasso-Firmen würden ihn wöchentlich mit ihren Forderun- gen belagern. Es sei nicht sehr angenehm und belaste ihn sehr. Er sei arbeitsam

- 4 - und fleissig, habe nie Sozialhilfe bezogen und sei auch nicht auf dem Arbeitsamt gewesen. Er arbeite seit 45 Jahren als Automechaniker. Seit acht Jahren arbeite er erfolgreich mit einem Occasionsauto-Händler aus D._____ [Gemeinde] zusam- men und erledige zusätzlich Wartungen, Services und wechsle Pneus. Er be- schäftige zwei Mitarbeiter. Die Corona-Pandemie sei für seinen Betrieb schwierig gewesen. Alles habe sich seit der Pandemie verändert. Das habe aber mit der B._____ Versicherung nichts zu tun. Die Konkursforderung sei um 1997 entstan- den und er sei der Meinung gewesen, dass er für alles, was vor der Konkurseröff- nung im Jahr 2014 geschehen sei, nicht belangt werden könne, solange er kein neues Vermögen generiere. Er habe deshalb leider keinen Rechtsvorschlag erho- ben. Er sei davon ausgegangen, dass nur er selber und kein Gläubiger ein Kon- kursverfahren einleiten könne. Er wolle keinen Konkurs und die ausstehende Rechnung der B._____ und die damit angefallenen Kosten bezahlen (act. 9). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Seuzach (act. 10/5) weist per 25. März 2024 fünf Verlustscheine über insgesamt Fr. 14'584.45 und acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'622.25 aus. Da- von sind vier Betreibungen über Fr. 4'447.30 durch Bezahlung an das Betrei- bungsamt erledigt worden und die übrigen vier Betreibungen über Fr. 12'174.95 befinden sich im Stadium der Konkurseröffnung. Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Konkursforderung beruht auf der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zell-Turbenthal (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. September 2022 und Konkursandrohung vom 25. Juli 2023, act. 8/2/1-2). Einen Betreibungsregis- terauszug des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal, in dessen Einzugsgebiet die Gemeinde E._____, in der der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2022 gewohnt hat und die auch im Handelsregisterauszug noch immer eingetragen ist (vgl. act. 7), reichte er aber nicht ein. Ebenfalls fehlt eine aktuelle Kreditorenliste. Damit kann die Schuldensituation des Beschwerdeführers nicht abschliessend festge- stellt werden.

- 5 - 3.5. Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zah- lungsfähigkeit auf den Nachweis regelmässiger Einnahmen aus dem Betrieb der Autowerkstatt (act. 10/6 und act. 10/10), die Steuererklärung 2022 (act. 10/7) so- wie die Erfolgsrechnungen der Jahre 2022 und 2023 (act. 10/7-8) und führt aus, er wohne mit seinem Sohn zusammen, welcher die Miete bezahle. Abgesehen von Kosten für Ernährung, Krankenkasse und Benzin habe er sodann keine priva- ten Ausgaben (act. 12/1-2). All diese Unterlagen sagen indes nichts darüber aus, über welchen Betrag der Beschwerdeführer heute effektiv verfügen kann. Insbe- sondere betreffend die Erfolgsrechnungen ist anzumerken, dass diese mit dem Vermerk "unvollständig" versehen sind, ohne dass dabei klar würde, worin diese "Unvollständigkeit" besteht. Mit anderen Worten zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Unterlagen und Vorbringen nicht auf, dass er über genügend kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel verfügt, um jedenfalls die offenen, in Betreibung ge- setzten Forderungen/Verlustscheine von insgesamt Fr. 26'759.40 (zuzüglich all- fälliger weiterer in Zell-Turbenthal betriebener Forderungen) unmittelbar tilgen zu können. 3.6. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass gestützt auf die vom Be- schwerdeführer vorgelegten Unterlagen seine finanzielle Situation und damit seine Zahlungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer ver- mag somit nicht glaubhaft darzutun, dass er in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die bestehenden Schulden innert angemessener Frist abzutra- gen, und gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes. 3.7. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfü- gung vom 28. März 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs über den Beschwerdeführer neu zu eröffnen. 3.8. Immerhin ist der Beschwerdeführer auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom-

- 6 - men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3 und 5).

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vor- schuss zu beziehen. Es ist dem Beschwerdeführer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegte Betrag von Fr. 1'000.-- ist dem Konkursamt Turbenthal zuhanden der Konkurs- masse des Beschwerdeführers auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 23. April 2024, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Turbenthal wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten der Be- schwerdegegnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.-- an das Konkursamt Turbenthal zu überweisen.

- 7 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 9 sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zell-Turbenthal, im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

25. April 2024