Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 8. März 2024 (Poststempel 11. März 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorin- stanz). Sie führt aus, bei der Vorinstanz am 2. März 2024 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2024 erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht zu haben. Die Beschwerde sei am 4. März 2024 bei der Vorin- stanz eingegangen. Eine Woche später habe die Vorinstanz immer noch nicht über ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden. Diesen Antrag hätte sie unverzüglich innert eines Ta- ges, höchstens innert fünf Tagen behandeln sollen (act. 2).
E. 2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1 - 7). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgese- hen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 f. GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichts- behörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung in- nert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrens- abschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behand- lung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung
- 3 - insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 4.1 Mit Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom
29. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf den 11. März 2024 vorgela- den zwecks Einvernahme über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse (act. 2/1 und act. 6/1). Dagegen wehrte sie sich bei der Vorinstanz mit Be- schwerde vom 2. und 5. März 2024 (Poststempel) und ersuchte um aufschie- bende Wirkung (act. 1 und act. 5). Mit diesem Gesuch will die Beschwerdeführerin die Aussetzung des Betreibungsverfahrens erreichen, weil die Betreibung ihrer Ansicht nach nicht hätte fortgesetzt werden dürfen und sie gegen das Rechtsöff- nungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2024 (EB231731) Be- schwerde erhoben habe. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach sieben Tagen noch nicht über ihren prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung entschie- den hat, sieht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung. 4.2.1 In Betreibungssachen ist die aufschiebende Wirkung grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren wie zum Beispiel die Verwertung und die Verteilung zu treffen sind (BGer 5A_968/2015 vom 7. März 2016, E. 3.1, BGer 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014, E. 2.1; BSK SchKG I-Cometta Möckli, 3. A., Art. 36 N 2 und 9). 4.2.2 Eine Pfändung hat in erster Linie (nur) zur Folge, dass die Schuldne- rin ohne Bewilligung des Betreibungsamtes nicht über die gepfändeten Vermö- gensstücke verfügen kann (Art. 96 SchKG). Die beanstandete Pfändungsankündi- gung war auf den 11. März 2024 terminiert (act. 2/1). Selbst wenn die Pfändung bereits erfolgt sein sollte, könnte eine Verwertung frühestens nach Ablauf der ge- setzlichen Fristen gemäss Art. 116 SchKG von den Gläubigern verlangt werden. Es ist weder behauptet noch aktenkundig, dass seitens des Betreibungsamtes be- reits irreversible Vorkehren getroffen worden seien und ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil drohe. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Dring- lichkeit, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen – wie von ihr gel-
- 4 - tend gemacht – unverzüglich bzw. innert eines oder maximal innert fünf Tagen zu entscheiden. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach sieben Tagen noch nicht über den nicht dringlichen prozessualen Antrag entschieden hat, liegt nach dem vorstehend Gesagten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2 und, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 25. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren CB240023 der
1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (Poststempel 11. März 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorin- stanz). Sie führt aus, bei der Vorinstanz am 2. März 2024 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2024 erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht zu haben. Die Beschwerde sei am 4. März 2024 bei der Vorin- stanz eingegangen. Eine Woche später habe die Vorinstanz immer noch nicht über ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden. Diesen Antrag hätte sie unverzüglich innert eines Ta- ges, höchstens innert fünf Tagen behandeln sollen (act. 2).
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1 - 7). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgese- hen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 f. GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichts- behörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung in- nert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrens- abschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behand- lung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung
- 3 - insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 4.1 Mit Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom
29. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf den 11. März 2024 vorgela- den zwecks Einvernahme über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse (act. 2/1 und act. 6/1). Dagegen wehrte sie sich bei der Vorinstanz mit Be- schwerde vom 2. und 5. März 2024 (Poststempel) und ersuchte um aufschie- bende Wirkung (act. 1 und act. 5). Mit diesem Gesuch will die Beschwerdeführerin die Aussetzung des Betreibungsverfahrens erreichen, weil die Betreibung ihrer Ansicht nach nicht hätte fortgesetzt werden dürfen und sie gegen das Rechtsöff- nungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2024 (EB231731) Be- schwerde erhoben habe. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach sieben Tagen noch nicht über ihren prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung entschie- den hat, sieht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung. 4.2.1 In Betreibungssachen ist die aufschiebende Wirkung grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren wie zum Beispiel die Verwertung und die Verteilung zu treffen sind (BGer 5A_968/2015 vom 7. März 2016, E. 3.1, BGer 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014, E. 2.1; BSK SchKG I-Cometta Möckli, 3. A., Art. 36 N 2 und 9). 4.2.2 Eine Pfändung hat in erster Linie (nur) zur Folge, dass die Schuldne- rin ohne Bewilligung des Betreibungsamtes nicht über die gepfändeten Vermö- gensstücke verfügen kann (Art. 96 SchKG). Die beanstandete Pfändungsankündi- gung war auf den 11. März 2024 terminiert (act. 2/1). Selbst wenn die Pfändung bereits erfolgt sein sollte, könnte eine Verwertung frühestens nach Ablauf der ge- setzlichen Fristen gemäss Art. 116 SchKG von den Gläubigern verlangt werden. Es ist weder behauptet noch aktenkundig, dass seitens des Betreibungsamtes be- reits irreversible Vorkehren getroffen worden seien und ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil drohe. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Dring- lichkeit, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen – wie von ihr gel-
- 4 - tend gemacht – unverzüglich bzw. innert eines oder maximal innert fünf Tagen zu entscheiden. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach sieben Tagen noch nicht über den nicht dringlichen prozessualen Antrag entschieden hat, liegt nach dem vorstehend Gesagten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2 und, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
26. März 2024