Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde durch das Betrei- bungsamt Uster (nachfolgend Betreibungsamt) am 11. Oktober 2023 die Pfän- dung (Pfändung Nr. 1) vollzogen, an welcher die Betreibungen der Gläubiger und Beschwerdegegner (Betreibungen Nr. 2 [Beschwerdegegner 1] und Nr. 3 [Be- schwerdegegnerin 2]) teilnahmen (act. 3; vgl. auch act. 2/1). Dabei wurden die das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'950.– übersteigenden Einkünfte aller Art sowie der 13. Monatslohn, allfällige Gratifikationen usw. bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zins und Kosten gepfändet (act. 3). Die Pfän- dungsurkunde datiert vom 10. Januar 2024 (act. 3). Gegen die erfolgte Einkom- menspfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1-10) Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG beim Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Dabei stellte sie folgende Anträge (act. 1 S. 2): "1. Es sei die Einkommenspfändung vom 11. Oktober 2024 durch das Betrei- bungsamt Uster angeordnet (Pfändungsvollzug S.3) aufgrund Art.93 SchKG, sofort aufzuheben.
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. März 2024 (act. 8) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge: "1. Es sei das Urteil vom 12. Februar 2024 der unteren kantonalen Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs am Bezirksgericht Uster, aufzuhe- ben.
2. Es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum wie folgt zu berechnen: A) Grundbetrag: alleinerziehende Schuldnerin in Hausgemeinschaft Fr. 1'250.00 Grundbetrag Kind:B._____ in Erstausbildung Fr. 600.00 B) Mietzins (effektiver monatlicher Mietzins) Fr. 2'030.00 Existenzminimum pro Monat Fr. 3'880.00
3. Es seien ebenfalls die Sozialbeiträge (jährliche Prämien! insbesondere KK&UV) bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen, von: C) Krankenkasse & Unfallversicherung 2023 (inkl. Taggeld als selbständige Landwirtin) Fr. 3'640.00 D) AHV / IV / EO (als Selbständigerwerbende) Fr. 620.00 E) Pensionskasse C._____ (als Selbständigerwerbende) Fr. 2'008.40 Zusätzlich mir zustehendes Existenzminimum pro Jahr Fr. 6'268.40 Ebenso wären noch auf-/ hochzurechnen: Hausrat-&Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, Arzt, Zahnarzt, Arzneien"
- 6 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum korrekt wie folgt anzuwen- den: A) Grundbetrag: alleinerziehende Schuldnerin in Hausgemeinschaft Fr. 1'250.00 Grundbetrag Kind:B._____ in Erstausbildung Fr. 600.00 B) Mietzins (effektiver monatlicher Mietzins) Fr. 2'030.00 Existenzminimum pro Monat Fr. 3'880.00 Existenzminimum pro Jahr Fr. 46'560.00
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschrän- ken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorge- bracht haben (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS21006 vom
4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020 E. 4; PS160079 vom
26. Mai 2016, E. II./3.1). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1 in fine).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist am 4. März 2024 recht- zeitig eingereicht (vgl. act. 5). Die Beschwerdeführerin stellt die vorgenannten An- träge, wobei gegenüber der erstinstanzlichen Beschwerde (act. 1) einige Anträge nicht wiederholt wurden; hinsichtlich des Taggeldes (Ziff. 3.C) wurde ein tieferer Betrag eingesetzt. Die Beschwerde enthält grundsätzlich auch eine Begründung.
- 7 -
E. 2.3 Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Ausführungen dazu, dass die korrekte Formulierung einer Beschwerde innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eine unlösbare Herkulesaufgabe für sie dar- stelle. Sie sei als mittellose Nichtjuristin der Judikative hilflos ausgeliefert und habe keine Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren. Sie habe keine Chance auf juris- tisch-anwaltliche Unterstützung. Sie werde unter Drohungen einbeordert, ohne von Seiten des Amtes eine anständige, informative Auskunft zu erhalten. Sie er- halte vielleicht irgendwann mal wieder eine dieser Verfügungen untergejubelt; dies seien Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen. Die Pfändungen seien ohne Berücksichtigung ihres Notbedarfs sowie der tatsächlichen Deckung ihres Existenzminimums erfolgt (mit Verweis auf BGE 116 III 10, E. 2 f.; BGE 123 III 332, E. 2). Die Betreibungshandlungen würden ihre Rechtsstellung ganz mas- siv verletzen. Sie rüge offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen und ver- weise auf die Kasuistik der Verletzung öffentlicher Interessen. Bevor das Betrei- bungsamt ihr die sehr wenigen für sie wirklich essentiellen Einnahmen, nament- lich die gesamte Behörden-Entschädigung eines Amtsjahres entziehe, müsse ihre betreibungsrechtliche Existenzgrundlage gedeckt sein. Sie wünsche sich, dass sie bezüglich der Pfändungen als selbständig erwerbende Landwirtin durch das Stadtammann- und Betreibungsamt anerkannt werden würde und könne als Landwirtin gegebenermassen nur einmal jährlich, entsprechend ihrer Steuererklä- rung anhand der Buchhaltung Rechenschaft über ihr landwirtschaftliches Einkom- men ablegen. Ihr konsequent sämtliche Einnahmen ausser Unterhaltsbeiträge und Ausbildungszulagen abzuzweigen, sei unfair und treibe sie noch in den Wahnsinn. Sie verstehe nicht, weshalb die untere Aufsichtsbehörde ihre einge- reichten, offenen Krankenkassen-, Unfallversicherungs- und Spitalrechnungen nicht als "existentiell" anerkennen wolle. Auch die zu tätigende Zahlung für ihre Pensionskasse wäre optimal abgestimmt (Eingang Behördenentschädigung und Zahlungsfälligkeit). Sie wisse nicht, was sie machen könne, wenn ihr die einzigen flüssigen Mittel entzogen würden (act. 8, S. 1 f.).
E. 2.4 Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen nicht. Die Be- schwerdeführerin übt generelle Kritik am Verfahren sowie an den Betreibungsbe- hörden und wiederholt im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz Vorgetra-
- 8 - gene. Es findet keinerlei Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheid- begründung statt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnten die von der Beschwerdeführerin erst im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen und Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehal- ten hat, dürfen Zuschläge zum Grundbetrag bei der Berechnung des Existenzmi- nimums vom Betreibungsamt nur berücksichtigt werden, wenn die Schuldnerin sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Ef- fektivitätsgrundsatz; BGE 112 III 19, E. 4; BGE 121 III 20, E. 3b; SK SchKG-WINK- LER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 SchKG N 36). Es obliegt der Schuldnerin, die Behörden über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten, die ihr zugänglichen Beweise anzugeben und ihre ins Existenzminimum einzurechnenden Lebenshaltungskos- ten zu belegen. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, hat die Schuldnerin der vorgenannten Mitwirkungspflicht bereits in der Pfändungseinver- nahme nachzukommen (BGE 119 III 70, E. 1; BGer 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.2.; OGer ZH, PS110225 vom 13. Dezember 2011, E. 2.e). Im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 43, 54 und 65). Kommt die Schuldnerin ihren Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeit- punkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, besteht grund- sätzlich die Möglichkeit, beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfän- dung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen (BGE 121 III 20, E. 3b; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 25). Die Beschwer- deführerin ist entsprechend – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – auf diese Möglichkeit zu verweisen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.
- 9 -
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfah- ren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 3 Es seien ebenfalls die Sozialbeiträge (jährliche Prämien! insbesondere KK&UV) bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen, von: C) Krankenkasse & Unfallversicherung 2023
- 3 - (inkl. Taggeld als selbständige Landwirtin) Fr. 6'899.30 D) AHV / IV / EO (als Selbständigerwerbende) Fr. 620.00 E) Pensionskasse C._____ (als Selbständigerwerbende) Fr. 2'008.40 Zusätzlich mir zustehendes Existenzminimum pro Jahr Fr. 9'527.70 Ebenso wären noch auf-/ hochzurechnen: Hausrat-&Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, Arzt, Zahnarzt, Arzneien
E. 4 Die "künftige" (auf Vorrat!) Einkommenspfändung (Vergl. Pfändungsurkunde S.1) sei wegen Rechtsverweigerung zu unterlassen. Da überhaupt keine vor- gängige Abklärung betreffend der Deckung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum je stattgefunden hat.
E. 5 Ich beantrage die Anweisung zur vollständigen Auszahlung meiner behördli- chen Entschädigung (von knapp Fr. 4'500.-) direkt auf mein Konto, damit ich diesen Betrag zur direkten Begleichung meiner Versicherungsprämien (Vergl. zu oben) nutzen kann. (2022/23: Fr. 4'338.20 => Fr.2'887.40 + Fr.1'450.80).
E. 6 Alles unter Kosten- und mit Entschädigungsfolgen für das Betreibungsamt Uster." Dabei beanstandete die Beschwerdeführerin insbesondere, dass das vom Betreibungsamt errechnete Existenzminimum um diverse Positionen (insbeson- dere um Miete und Sozialbeiträge) erweitert werden müsse und die künftige Ein- kommenspfändung "wegen Rechtsverweigerung zu unterlassen" sei, da "über- haupt keine vorgängige Abklärung betreffend der Deckung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums je stattgefunden" habe (act. 1, S. 2 ff.; act. 7, E. 2.3). Die Vorinstanz zog vom Betreibungsamt die vollständige Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. 1) bei (act. 3) und verzichtete auf die Einholung von Vernehmlas- sungen oder Stellungnahmen (act. 7, E. 1.3). Mit Urteil vom 12. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 7). Dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes bei der Festlegung des Existenzminimums nicht zu beanstanden sei. Dass das Betreibungsamt zu den Grundbeträgen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes von total Fr. 1'950.– (act. 3) keine weiteren Positionen wie insbesondere Mietzinse berücksichtigt habe, liege daran, dass es den sogenannten Effektivitätsgrundsatz angewandt
- 4 - habe, der für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gelte. Sie dürften nur berücksichtigt werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch ef- fektiv bezahle. Der Effektivitätsgrundsatz habe allgemeine Tragweite und entspre- che einer festen Bundesgerichtspraxis (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BGE 112 III 19 ff. und BGE 121 III 20 ff.). Die Begründung für die Anwendung des Effektivi- tätsgrundsatzes liege darin, dass es stossend wäre, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die sie bzw. er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführe. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner habe dem Betreibungsbeamten aufgrund ihrer bzw. seiner Mitwir- kungspflicht bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen wür- den, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen würden und sie bzw. er sie in letzter Zeit bezahlt habe. Dass die Beschwerdeführerin nun im Beschwer- deverfahren diverse Belege einreiche, die die allfälligen Zahlungen belegen soll- ten (insbesondere act. 2/3-10), reiche nicht. Dafür sei es im Beschwerdeverfahren zu spät (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 54). Soweit die Beschwerdeführerin allerdings ihren Verpflich- tungen nachkomme und sich über die tatsächliche Zahlung der Prämien (beim Betreibungsamt) ausweise, stehe ihr die Möglichkeit offen, eine Revision der Ein- kommenspfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 25 und 65; BGE 127 III 572; BGE 119 III 70). Ferner sei in Bezug auf den von der Be- schwerdeführerin gestellten Antrag 4 festzuhalten, dass auch nicht zu beanstan- den sei, dass die Pfändung auf "künftiges" Einkommen verfügt worden sei, handle es sich beim Pfändungsobjekt doch um aus Erwerbstätigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners herrührende Forderungen – bei der Lohnpfändung um Forderun- gen aus Arbeitsvertrag gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber, bei der Einkom- menspfändung aus selbständiger Erwerbstätigkeit meist um eine Mehrzahl ver- schiedener Forderungen gegenüber den gegenwärtigen und künftigen Kunden. Beim künftigen Einkommen handle es sich zwar um blosse Anwartschaften, wel- che entgegen dem Prinzip, dass Anwartschaften nicht Gegenstand der Zwangs- vollstreckung seien (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL,
- 5 -
3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 2 f.), aufgrund von Art. 93 SchKG ausnahmsweise aber doch (beschränkt) pfändbar seien, jedenfalls soweit es Einkommen natürli- cher Personen (wie die Beschwerdeführerin eine sei) betreffe (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 3). Vor diesem Hintergrund stehe auch eine "Anweisung zur vollständigen Auszahlung" der "behördlichen Entschädigung" gemäss dem Antrag 5 der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 2) nicht zur Debatte. Die Beschwerde sei abzuweisen, zumal auch für ein Einschreiten von Amtes wegen kein Anlass bestehe (act. 7, E. 2.5).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 8), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 29. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich 2 vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Februar 2024 (CB240004)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde durch das Betrei- bungsamt Uster (nachfolgend Betreibungsamt) am 11. Oktober 2023 die Pfän- dung (Pfändung Nr. 1) vollzogen, an welcher die Betreibungen der Gläubiger und Beschwerdegegner (Betreibungen Nr. 2 [Beschwerdegegner 1] und Nr. 3 [Be- schwerdegegnerin 2]) teilnahmen (act. 3; vgl. auch act. 2/1). Dabei wurden die das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'950.– übersteigenden Einkünfte aller Art sowie der 13. Monatslohn, allfällige Gratifikationen usw. bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zins und Kosten gepfändet (act. 3). Die Pfän- dungsurkunde datiert vom 10. Januar 2024 (act. 3). Gegen die erfolgte Einkom- menspfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1-10) Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG beim Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Dabei stellte sie folgende Anträge (act. 1 S. 2): "1. Es sei die Einkommenspfändung vom 11. Oktober 2024 durch das Betrei- bungsamt Uster angeordnet (Pfändungsvollzug S.3) aufgrund Art.93 SchKG, sofort aufzuheben.
2. Es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum korrekt wie folgt anzuwen- den: A) Grundbetrag: alleinerziehende Schuldnerin in Hausgemeinschaft Fr. 1'250.00 Grundbetrag Kind:B._____ in Erstausbildung Fr. 600.00 B) Mietzins (effektiver monatlicher Mietzins) Fr. 2'030.00 Existenzminimum pro Monat Fr. 3'880.00 Existenzminimum pro Jahr Fr. 46'560.00
3. Es seien ebenfalls die Sozialbeiträge (jährliche Prämien! insbesondere KK&UV) bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen, von: C) Krankenkasse & Unfallversicherung 2023
- 3 - (inkl. Taggeld als selbständige Landwirtin) Fr. 6'899.30 D) AHV / IV / EO (als Selbständigerwerbende) Fr. 620.00 E) Pensionskasse C._____ (als Selbständigerwerbende) Fr. 2'008.40 Zusätzlich mir zustehendes Existenzminimum pro Jahr Fr. 9'527.70 Ebenso wären noch auf-/ hochzurechnen: Hausrat-&Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, Arzt, Zahnarzt, Arzneien
4. Die "künftige" (auf Vorrat!) Einkommenspfändung (Vergl. Pfändungsurkunde S.1) sei wegen Rechtsverweigerung zu unterlassen. Da überhaupt keine vor- gängige Abklärung betreffend der Deckung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum je stattgefunden hat.
5. Ich beantrage die Anweisung zur vollständigen Auszahlung meiner behördli- chen Entschädigung (von knapp Fr. 4'500.-) direkt auf mein Konto, damit ich diesen Betrag zur direkten Begleichung meiner Versicherungsprämien (Vergl. zu oben) nutzen kann. (2022/23: Fr. 4'338.20 => Fr.2'887.40 + Fr.1'450.80).
6. Alles unter Kosten- und mit Entschädigungsfolgen für das Betreibungsamt Uster." Dabei beanstandete die Beschwerdeführerin insbesondere, dass das vom Betreibungsamt errechnete Existenzminimum um diverse Positionen (insbeson- dere um Miete und Sozialbeiträge) erweitert werden müsse und die künftige Ein- kommenspfändung "wegen Rechtsverweigerung zu unterlassen" sei, da "über- haupt keine vorgängige Abklärung betreffend der Deckung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums je stattgefunden" habe (act. 1, S. 2 ff.; act. 7, E. 2.3). Die Vorinstanz zog vom Betreibungsamt die vollständige Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. 1) bei (act. 3) und verzichtete auf die Einholung von Vernehmlas- sungen oder Stellungnahmen (act. 7, E. 1.3). Mit Urteil vom 12. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 7). Dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes bei der Festlegung des Existenzminimums nicht zu beanstanden sei. Dass das Betreibungsamt zu den Grundbeträgen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes von total Fr. 1'950.– (act. 3) keine weiteren Positionen wie insbesondere Mietzinse berücksichtigt habe, liege daran, dass es den sogenannten Effektivitätsgrundsatz angewandt
- 4 - habe, der für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gelte. Sie dürften nur berücksichtigt werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch ef- fektiv bezahle. Der Effektivitätsgrundsatz habe allgemeine Tragweite und entspre- che einer festen Bundesgerichtspraxis (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BGE 112 III 19 ff. und BGE 121 III 20 ff.). Die Begründung für die Anwendung des Effektivi- tätsgrundsatzes liege darin, dass es stossend wäre, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die sie bzw. er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführe. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner habe dem Betreibungsbeamten aufgrund ihrer bzw. seiner Mitwir- kungspflicht bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen wür- den, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen würden und sie bzw. er sie in letzter Zeit bezahlt habe. Dass die Beschwerdeführerin nun im Beschwer- deverfahren diverse Belege einreiche, die die allfälligen Zahlungen belegen soll- ten (insbesondere act. 2/3-10), reiche nicht. Dafür sei es im Beschwerdeverfahren zu spät (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 54). Soweit die Beschwerdeführerin allerdings ihren Verpflich- tungen nachkomme und sich über die tatsächliche Zahlung der Prämien (beim Betreibungsamt) ausweise, stehe ihr die Möglichkeit offen, eine Revision der Ein- kommenspfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 25 und 65; BGE 127 III 572; BGE 119 III 70). Ferner sei in Bezug auf den von der Be- schwerdeführerin gestellten Antrag 4 festzuhalten, dass auch nicht zu beanstan- den sei, dass die Pfändung auf "künftiges" Einkommen verfügt worden sei, handle es sich beim Pfändungsobjekt doch um aus Erwerbstätigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners herrührende Forderungen – bei der Lohnpfändung um Forderun- gen aus Arbeitsvertrag gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber, bei der Einkom- menspfändung aus selbständiger Erwerbstätigkeit meist um eine Mehrzahl ver- schiedener Forderungen gegenüber den gegenwärtigen und künftigen Kunden. Beim künftigen Einkommen handle es sich zwar um blosse Anwartschaften, wel- che entgegen dem Prinzip, dass Anwartschaften nicht Gegenstand der Zwangs- vollstreckung seien (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL,
- 5 -
3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 2 f.), aufgrund von Art. 93 SchKG ausnahmsweise aber doch (beschränkt) pfändbar seien, jedenfalls soweit es Einkommen natürli- cher Personen (wie die Beschwerdeführerin eine sei) betreffe (act. 7, E. 2.4 mit Verweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 3). Vor diesem Hintergrund stehe auch eine "Anweisung zur vollständigen Auszahlung" der "behördlichen Entschädigung" gemäss dem Antrag 5 der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 2) nicht zur Debatte. Die Beschwerde sei abzuweisen, zumal auch für ein Einschreiten von Amtes wegen kein Anlass bestehe (act. 7, E. 2.5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. März 2024 (act. 8) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge: "1. Es sei das Urteil vom 12. Februar 2024 der unteren kantonalen Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs am Bezirksgericht Uster, aufzuhe- ben.
2. Es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum wie folgt zu berechnen: A) Grundbetrag: alleinerziehende Schuldnerin in Hausgemeinschaft Fr. 1'250.00 Grundbetrag Kind:B._____ in Erstausbildung Fr. 600.00 B) Mietzins (effektiver monatlicher Mietzins) Fr. 2'030.00 Existenzminimum pro Monat Fr. 3'880.00
3. Es seien ebenfalls die Sozialbeiträge (jährliche Prämien! insbesondere KK&UV) bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen, von: C) Krankenkasse & Unfallversicherung 2023 (inkl. Taggeld als selbständige Landwirtin) Fr. 3'640.00 D) AHV / IV / EO (als Selbständigerwerbende) Fr. 620.00 E) Pensionskasse C._____ (als Selbständigerwerbende) Fr. 2'008.40 Zusätzlich mir zustehendes Existenzminimum pro Jahr Fr. 6'268.40 Ebenso wären noch auf-/ hochzurechnen: Hausrat-&Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, Arzt, Zahnarzt, Arzneien"
- 6 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschrän- ken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorge- bracht haben (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS21006 vom
4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020 E. 4; PS160079 vom
26. Mai 2016, E. II./3.1). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1 in fine). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist am 4. März 2024 recht- zeitig eingereicht (vgl. act. 5). Die Beschwerdeführerin stellt die vorgenannten An- träge, wobei gegenüber der erstinstanzlichen Beschwerde (act. 1) einige Anträge nicht wiederholt wurden; hinsichtlich des Taggeldes (Ziff. 3.C) wurde ein tieferer Betrag eingesetzt. Die Beschwerde enthält grundsätzlich auch eine Begründung.
- 7 - 2.3. Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Ausführungen dazu, dass die korrekte Formulierung einer Beschwerde innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eine unlösbare Herkulesaufgabe für sie dar- stelle. Sie sei als mittellose Nichtjuristin der Judikative hilflos ausgeliefert und habe keine Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren. Sie habe keine Chance auf juris- tisch-anwaltliche Unterstützung. Sie werde unter Drohungen einbeordert, ohne von Seiten des Amtes eine anständige, informative Auskunft zu erhalten. Sie er- halte vielleicht irgendwann mal wieder eine dieser Verfügungen untergejubelt; dies seien Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen. Die Pfändungen seien ohne Berücksichtigung ihres Notbedarfs sowie der tatsächlichen Deckung ihres Existenzminimums erfolgt (mit Verweis auf BGE 116 III 10, E. 2 f.; BGE 123 III 332, E. 2). Die Betreibungshandlungen würden ihre Rechtsstellung ganz mas- siv verletzen. Sie rüge offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen und ver- weise auf die Kasuistik der Verletzung öffentlicher Interessen. Bevor das Betrei- bungsamt ihr die sehr wenigen für sie wirklich essentiellen Einnahmen, nament- lich die gesamte Behörden-Entschädigung eines Amtsjahres entziehe, müsse ihre betreibungsrechtliche Existenzgrundlage gedeckt sein. Sie wünsche sich, dass sie bezüglich der Pfändungen als selbständig erwerbende Landwirtin durch das Stadtammann- und Betreibungsamt anerkannt werden würde und könne als Landwirtin gegebenermassen nur einmal jährlich, entsprechend ihrer Steuererklä- rung anhand der Buchhaltung Rechenschaft über ihr landwirtschaftliches Einkom- men ablegen. Ihr konsequent sämtliche Einnahmen ausser Unterhaltsbeiträge und Ausbildungszulagen abzuzweigen, sei unfair und treibe sie noch in den Wahnsinn. Sie verstehe nicht, weshalb die untere Aufsichtsbehörde ihre einge- reichten, offenen Krankenkassen-, Unfallversicherungs- und Spitalrechnungen nicht als "existentiell" anerkennen wolle. Auch die zu tätigende Zahlung für ihre Pensionskasse wäre optimal abgestimmt (Eingang Behördenentschädigung und Zahlungsfälligkeit). Sie wisse nicht, was sie machen könne, wenn ihr die einzigen flüssigen Mittel entzogen würden (act. 8, S. 1 f.). 2.4. Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen nicht. Die Be- schwerdeführerin übt generelle Kritik am Verfahren sowie an den Betreibungsbe- hörden und wiederholt im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz Vorgetra-
- 8 - gene. Es findet keinerlei Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheid- begründung statt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnten die von der Beschwerdeführerin erst im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen und Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehal- ten hat, dürfen Zuschläge zum Grundbetrag bei der Berechnung des Existenzmi- nimums vom Betreibungsamt nur berücksichtigt werden, wenn die Schuldnerin sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Ef- fektivitätsgrundsatz; BGE 112 III 19, E. 4; BGE 121 III 20, E. 3b; SK SchKG-WINK- LER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 SchKG N 36). Es obliegt der Schuldnerin, die Behörden über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten, die ihr zugänglichen Beweise anzugeben und ihre ins Existenzminimum einzurechnenden Lebenshaltungskos- ten zu belegen. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, hat die Schuldnerin der vorgenannten Mitwirkungspflicht bereits in der Pfändungseinver- nahme nachzukommen (BGE 119 III 70, E. 1; BGer 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.2.; OGer ZH, PS110225 vom 13. Dezember 2011, E. 2.e). Im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 43, 54 und 65). Kommt die Schuldnerin ihren Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeit- punkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, besteht grund- sätzlich die Möglichkeit, beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfän- dung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen (BGE 121 III 20, E. 3b; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 25). Die Beschwer- deführerin ist entsprechend – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – auf diese Möglichkeit zu verweisen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.
- 9 -
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfah- ren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 8), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: