Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte
E. 1.1 Bei der Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche Dienstleistungen und Beratungen im Bereich der Gründung, des Aufbaus und der Verwaltung von in- und ausländischen Unternehmungen er- bringt. Dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gehörte bis vor kurzem auch C._____ an (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 12. September 2024; act. 22/6). Schwesterngesellschaften der Beschwerdeführerin sind die D._____ Ltd. (fortan: D._____) und die E._____ AG (vgl. act. 1 Rz. 10). Die Beschwerdeführe- rin und ihre Schwesterngesellschaften wollen die Gesuchsgegnerin, Einspreche- rin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) bei der Administration beraten und unterstützt haben (act. 4 Rz. 9).
E. 1.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nach dem Recht der Marshallinseln gegründete und bestehende Gesellschaft (act. 2/1 f.; act. 2/16). Wirtschaftlich berechtigt an der Beschwerdegegnerin war bis zu seinem Tod im Jahr 2019 F._____, danach gingen die Aktien auf seine Erben über (act. 1 Rz. 9; act. 20 Rz. 17). Zu den Erben, die Anteile an der Beschwerdegegnerin für sich be- anspruchen, gehören u.a. der Sohn (G._____) und die Enkelin (H._____) von F._____. G._____ übertrug seine Aktien auf die von ihm beherrschte I._____ Li- mited (fortan: I._____; act. 31/3; 35/8 S. 2-6). Als "Director" der Beschwerdegeg- nerin mit Einzelunterschrift fungierte die J._____ Inc. (fortan: J._____; vgl. act. 2/16). Geschäftsführer der J._____ mit Einzelunterschrift sind C._____ ("Presi- dent") und K._____ ("Secretary"; act. 2/15).
E. 1.3 Am 6. Juli 2021 fand eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Be- schwerdegegnerin statt. Gemäss Protokoll sprach sich dabei eine Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen dafür aus, die J._____ aus ihrer Position als alleinige Direktorin der Beschwerdegegnerin zu entlassen und an ihrer Stelle neu L._____ (fortan: L._____) zur alleinige Direktorin der Beschwerdegegnerin zu ernennen (act. 22/3). Aufgrund verschiedener Umstände (Form der Einberufung, Art und Ort
- 3 - der Durchführung, Eignung der neugewählten Direktorin, Opposition einer Aktio- närsgruppe usw.) zweifelten die J._____ und die D._____ in der Folge an der Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Aktionärsversammlung und verzichteten einstweilen darauf, die Versammlungsbeschlüsse dem Gesellschaftsregister der Marschallinseln zu melden (act. 34 Rz. 3 f.). Am 25. April 2022 reichte H._____ beim High Court der Marshallinseln eine Klage ein mit dem Begehren, es sei fest- zustellen, dass die an der Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 gefassten Be- schlüsse gültig seien (act. 35/2).
E. 1.4 Von Juni 2021 bis Oktober 2022 stellten die Beschwerdeführerin und deren Schwesterngesellschaften der Beschwerdegegnerin und ihren Tochtergesell- schaften Rechnungen für Dienstleistungen über insgesamt USD 206'653.45 (act. 2/6+7; act. 29/5). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 bestätigte die J._____, handelnd durch K._____, im Namen der Beschwerdegegnerin unter- schriftlich den Erhalt der Rechnungen und einen Saldo von USD 206'653.45 zu- gunsten der D._____ (act. 2/13; act. 29/6). Mit Abtretungsverträgen vom 15. De- zember 2022 traten die Schwesterngesellschaften der Beschwerdeführerin ihre mutmasslichen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Tochtergesellschaften an die Beschwerdeführerin ab. In den betreffenden Abtre- tungsverträgen anerkannte die J._____, handelnd durch K._____, im Namen der Beschwerdegegnerin unterschriftlich den Bestand der abgetretenen Forderungen (act. 2/8-11; act. 29/1-4). Tags darauf erklärte die J._____ den sofortigen Rücktritt als Direktorin der Beschwerdegegnerin (act. 35/6).
E. 1.5 Die Beschwerdegegnerin beglich die angebliche Forderung der Beschwer- deführerin über USD 206'653.45 (nachfolgend: Arrestforderung) in der Folge nicht. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Verarrestierung sämtlicher Bankkonten und Vermögenswerte der Beschwerde- gegnerin bei der M._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, bis zur Deckung der behaupteten Arrestforderung samt Zinsen (act. 1 samt Beilagen act. 2/1-18). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch nicht ein (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht
- 4 - des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2023 (PS230015) teilweise guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (act. 6 = act. 9). Mit Arrest- befehl vom 2. März 2023 gab die Vorinstanz daraufhin dem Arrestgesuch statt und bewilligte den Arrest (act. 10). Am 3. März 2023 vollzog das zuständige Be- treibungsamt Zürich 2 (fortan Betreibungsamt) den Arrestbefehl. Die Arrestur- kunde wurde der Beschwerdegegnerin am 27. März 2023 zugestellt (act. 25).
E. 1.6 Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 6. April 2023 fristgerecht Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 20 samt Beilagen act. 22/2-10). Mit Ein- gaben vom 21. Juni 2023 (act. 28 samt Beilagen act. 29/1-6) und vom 26. Juni 2023 (act. 30 samt Beilagen act. 31/1-5, 7-10) reichten die Parteien aufforde- rungsgemäss deutsche Übersetzungen (eines Teils) ihrer bisherigen, fremdspra- chigen Beilagen ein (vgl. act. 26). Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, gewährte den Parteien mit Bezug auf die Einga- ben der jeweiligen Gegenpartei jedoch das rechtliche Gehör. Davon machten die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juli 2023 (act. 34 samt Beilagen 35/1-
18) und vom 3. November 2023 (act. 42) und die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 15. September 2023 (act. 38 samt Beilagen act. 39/1-2) Gebrauch. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine einstweilige Verfügung des High Court der Marshallinseln vom 5. Juli 2023 betreffend Ernen- nung eines Interimsdirektors ein (fortan: Massnahmeentscheid; act. 35/8).
E. 1.7 Mit Urteil vom 26. Januar 2024 hiess die Vorinstanz die Einsprache gut. Sie wies das Betreibungsamt an, die verarrestierten Bankkonten und Vermögens- werte der Beschwerdegegnerin freizugeben. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000. auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerde- gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. zu bezahlen (act. 43 = act. 46 [Aktenexemplar] = act. 48).
E. 1.8 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 47). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
- 5 - Abweisung der Arresteinsprache, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 47 S. 2).
E. 1.9 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 1-44) bei und erteilte der Beschwerde zunächst einstweilen und später d.h. nach Anhörung der Be- schwerdegegnerin und Eingang des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin definitiv die aufschiebende Wirkung (act. 50-54). 1.10.Mit Beschluss vom 14. März 2024 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 54 S. 5). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin wurde diese Frist am 2. April 2024 verse- hentlich bis 8. April 2024 erstreckt (act. 56). Mit Eingabe vom 8. April 2024 er- stattete die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 58 mit Beilagen act. 59, 60/2+3).
E. 1.11 Mit Noveneingabe vom 11. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ei- nen Entscheid des High Court der Marshallinseln vom 10. April 2024 ein (act. 61 f.). Die Beschwerdeantwort und die Noveneingabe wurden der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 22. April 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 63). Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Stellung und reichte ihrerseits neue Beilagen u.a. zu einer auf den Marshall- inseln neu anhängig gemachten Klage ein (act. 65 f.). Daraufhin machten beide Parteien nochmals von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch (act. 69 und act. 72). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzu- wenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.).
E. 2.1 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Arrestein- spracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tagen seit Zu- stellung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 12. Februar 2024 zugestellt (act. 44a). Die Beschwerde vom
21. Februar 2024 (Datum Poststempel) erfolgte mithin rechtzeitig. Sie enthält An- träge und eine Begründung und entspricht damit den formellen Voraussetzungen
- 6 - von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. fristgerecht (vgl. act. 51/1; act. 52). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzuläs- sig oder offensichtlich unbegründet. Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde (Art. 322 ZPO). Die Beschwerdeantwortfrist betrug vorliegend somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Kammer setzte der Be- schwerdegegnerin mit Beschluss vom 14. März 2024 eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 54). Der Beschluss wurde der Beschwerdegegnerin am 18. März 2024 zugestellt (act. 55/2). Die Be- schwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2024 um eine Fristerstre- ckung von zehn Tagen (act. 56). In der Folge teilte die Kammer den Parteien mit, die Frist werde letztmals bis 8. April 2024 erstreckt (act. 56). Dabei handelt es sich um ein Versehen. Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde ist eine ge- setzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Kam- mer hätte das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin deshalb abwei- sen müssen und die Gutheissung bleibt ohne jede Rechtswirkung. Nichtsdesto- trotz erfolgte die Beschwerdeantwort rechtzeitig. Die Kammer versäumte es, die Parteien im Beschluss vom 14. März 2024 auf den Umstand hinzuweisen, dass die Friststillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; BGE 139 III 78 E. 4; vgl. act. 54 S. 5). Fehlt dieser gesetzlich vorgeschriebene Hinweis (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO) stehen die Fristen während den Gerichtsferien dennoch still (BGE 139 III 78 E. 5). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) lief die Beschwerdeantwortfrist erst am 12. April 2024 ab (vgl. act. 55/1; Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 erfolgte somit vor Ablauf der Frist und ist daher zu berücksichtigen.
E. 2.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid
- 7 - können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz
E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt im Beschwerdeverfahren zwei neue Be- weismittel vor: Mit der Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 reichte sie ein Proto- koll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom
11. Januar 2024 (act. 60/3) ein und mit Noveneingabe vom 11. April 2024 (act. 61) einen Entscheid des High Court der Marshallinseln vom 10. April 2024 (act. 62). Das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Be- schwerdeführerin datiert vor dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegeg- nerin macht keine Ausführungen dazu, weshalb sie das Protokoll trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Solches ist auch nicht offensichtlich, weshalb das Protokoll unbeachtlich zu bleiben hat. Der Voll- ständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Ausscheiden von C._____ aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin per Mitte Januar bereits aus dem Handelsregister ergibt und als notorische Tatsache grundsätzlich keines Beweises bedarf (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 12. Septem- ber 2024; Art. 151 ZPO). Beim Entscheid des High Court der Marshallinseln vom
10. April 2024 handelt es sich hingegen offenkundig um ein echtes Novum, wel- ches unverzüglich vorgebracht wurde und daher zulässig ist.
E. 2.3.2 Auch die Beschwerdeführerin reichte in Reaktion auf die Noveneingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2024 mit Eingabe vom 3. Mai 2024 zwei neue Beweismittel ein: Beim einen neuen Beweismittel handelt es sich um eine vom High Court der Marshallinseln erstellte Urkunde mit dem Titel "CONSENT FOR ENTRY OF FINAL JUDGMENT", welche am 4. März 2024 von den Rechtsvertre- tungen von H._____ und der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde (act. 66/1). Das andere neue Beweismittel ist die Klageschrift einer von der
- 8 - I._____ am 16. April 2024 beim High Court der Marshallinseln erhobenen Fest- stellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (act. 66/2). Beide Beweismittel stellen echte Noven dar. Die Beschwerdeführerin will damit die Tragweite des von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachten Entscheides des High Court der Marshallinseln vom 10. April 2024 in Frage stellen. Insofern bestand vor dessen Einreichung keine Veranlassung, die betreffenden Beweismittel vorzubringen. Folglich ist auch die Voraussetzung des unverzüglichen Vorbringens erfüllt und sind die Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
E. 2.3.3 Neben den neuen Beweismitteln sind auch die dazugehörigen Tatsachen- behauptungen der Parteien zu berücksichtigen. Hingegen bleiben sämtliche erst nach dem angeordneten einen Schriftenwechsel vorgebrachten Ausführungen zum bisherigen Prozessstoff unbeachtlich. Das allgemeine Replikrecht dient nicht dazu, die Beschwerde bzw. die Beschwerdeantwort zu verbessern (BGer 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7; BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4).
E. 3 Zur Beschwerde
E. 3.1 Vor Vorinstanz stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, L._____ sei im Zeitpunkt der Einspracheerhebung am 6. April 2023 nicht berech- tigt gewesen, im Namen der Beschwerdegegnerin eine Rechtsvertretung zu man- datieren. Die Arresteinsprache sei deshalb ungültig (act. 34 Rz. 1 ff. und 12). Die Vorinstanz setzte sich vertieft mit diesem Einwand auseinander. Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass L._____ jedenfalls nachträglich Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin erlangt und sämtliche bis dahin von der Rechtsver- tretung vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt hatte (act. 46 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet diese überzeugende Schlussfolgerung in ih- rer Beschwerde zu Recht nicht.
E. 3.2.1 Die Bewilligung des Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass die Arrestgläubigerin glaubhaft macht, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der
- 9 - Schuldnerin gehören. Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ("Ausländerarrest"). Sie machte geltend, die von der J._____ im Dezember 2022 im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Dokumente (Schreiben vom 14. Dezember 2022; Abtretungsverträge vom 15. De- zember 2022) seien als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG zu quali- fizieren. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Arresteinsprache das Vorliegen einer gültigen Schuldanerkennung und den Bestand der Arrestforderung in Ab- rede. Die restlichen Bewilligungsvoraussetzungen waren bereits vor Vorinstanz unstrittig. Zur Begründung ihres Standpunktes liess die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ausführen, die J._____ sei an der ausserordentlichen Aktionärsver- sammlung vom 6. Juli 2021 als Direktorin der Beschwerdegegnerin abgewählt worden und bei Unterzeichnung der fraglichen Dokumente im Dezember 2022 folglich nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen (act. 20 Rz. 7-9; act. 38 Rz. 1- 9). Die J._____ und die Beschwerdeführerin seien in personeller Hinsicht ver- flechtet gewesen (bei beiden Gesellschaften sei C._____ Teil der Geschäftsfüh- rung gewesen), sodass die betreffenden Erklärungen der J._____ auch wegen Verstosses gegen das Verbot des Selbstkontrahierens bzw. des interessenwidri- gen Vertreterhandelns ungültig seien (act. 20 Rz. 10-14). Schliesslich habe zwi- schen der Beschwerdeführerin (oder ihren Schwesterngesellschaften) und der Beschwerdegegnerin nie ein Mandatsverhältnis bestanden. Ein Vertragsverhältnis habe einzig zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen F._____ persönlich bestanden (act. 20 Rz. 15-20). Demgegenüber bestritt die Beschwer- deführerin die (sofortige) Wirksamkeit der anlässlich der Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 gefällten Beschlüsse. Sie verwies zum Beweis ihrer Sachdarstel- lung auf ein "Certificate of Incumbency" vom 29. Juni 2023, welches die J._____ weiterhin als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin der Beschwerdegegnerin aufführe (act. 35/7; vgl. act. 34 Rz. 3-12 und 21-34).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, ein Certificate of Incumbency stelle eine öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB dar. Die inhaltliche Richtigkeit des Certificate of Incumbency vom 29. Juni 2023 werde deshalb vermutet. Der Be- schwerdegegnerin sei es allerdings gelungen, die Vermutung umzustossen. Sie habe mittels Urkunden glaubhaft gemacht, dass die J._____ am 6. Juli 2021 als
- 10 - Direktorin der Beschwerdegegnerin abgewählt worden sei (act. 46 E. 6.3.3). Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber nicht dargelegt, dass das Certificate of Incumbency nach dem Recht der Marshallinseln im Sinne einer negativen Publizi- tätswirkung Vorrang vor dem Generalversammlungsbeschluss vom 6. Juli 2021 hätte. Dies obwohl sie im Hinblick auf ihren Einwand die Obliegenheit treffe, das ausländische Recht zumindest in den Grundzügen darzutun (act. 46 E. 6.3.2). Im Übrigen sei dem Massnahmeentscheid des High Court der Marshallinseln vom
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Be- weislast falsch verteilt, Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB falsch angewandt sowie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Grund für den Streit um die Ein- setzung der neuen Direktorin sei eine Auseinandersetzung zwischen den Er- ben/Rechtsnachfolgern von F._____ über die Rechtmässigkeit der Aktionärsver- sammlung im Jahr 2021. Aufgrund dieses Streits sei die J._____ bis zu ihrem Rücktritt Ende 2022 bzw. bis zur Einsetzung von L._____ als (neue) Interimsdi- rektorin im Juli 2023 für die Beschwerdegegnerin verantwortlich geblieben (act. 47 Rz. 13, 16). Dies würden bestimmte Parteiausführungen vor dem High Court der Marshallinseln (act. 47 Rz. 18) und die von den Parteien im vorliegenden Verfah-
- 11 - ren eingereichten Certificates of Incumbency bestätigen. In den Certificates vom
13. September 2019 und vom 29. Juni 2023 sei die J._____ als Direktorin der Be- schwerdegegnerin aufgeführt, im Certificate vom 25. Juli 2023 werde hingegen L._____ als Direktorin ausgewiesen (act. 47 Rz. 14 f.). Bei den Certificates of In- cumbency handle es sich um öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB. Sie erbrächten den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsa- chen, solange die Unrichtigkeit ihres Inhalts nicht nachgewiesen sei. Entgegen der Vorinstanz hätte deshalb die Beschwerdegegnerin beweisen müssen, dass der Inhalt des Certificate of Incumbency vom 29. Juni 2023 unrichtig sei. Entspre- chend gingen auch allfällige Unsicherheiten zu Lasten der Beschwerdegegnerin und nicht zu ihren Lasten. Anders als die Vorinstanz annehme, genüge blosses Glaubhaftmachen zudem nicht, um die Beweiswirkung des Certificate umzustos- sen (act. 47 Rz. 17, 21, 24). Allein aufgrund der vorläufigen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wahl von L._____ im Massnahmeentscheid des High Court vom 5. Juli 2023 sei die Unrichtigkeit des Certificate of Incumbency noch nicht nachgewiesen und auch noch nicht glaubhaft gemacht (act. 47 Rz. 22). Mit Blick auf die Certificates of Incumbency sei im Gegenteil viel wahrscheinlicher und glaubhafter, dass die J._____ bis zum Massnahmeentscheid für die Beschwerde- gegnerin handlungs- und vertretungsberechtigt gewesen sei. Im Übrigen sei auf- grund der Formulierung des Dispositivs des Massnahmeentscheides klar, dass die Einsetzung von L._____ als Interimsdirektorin nur für die Zukunft gelte. Rück- wirkende Anordnungen müssten explizit als solche bezeichnet werden (act. 47 Rz. 25).
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest und schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an (act. 58 Rz. 8-26). Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz die Sachlage anders beurteilen könnte, wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Einwand, die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die J._____ stelle aufgrund der personellen Verflechtung mit der Beschwer- deführerin ein ungültiges Selbstkontrahieren dar (act. 58 Rz. 29). Mit Novenein- gabe vom 11. April 2024 machte die Beschwerdegegnerin geltend, der High Court der Marshallinseln habe am 10. April 2024 entschieden, die Beschlüsse der Ge-
- 12 - neralversammlung vom 6. Juli 2021 seien gültig und müssten umgesetzt werden. Damit stehe endgültig fest, dass L._____ seit dem 6. Juli 2021 Direktorin der Be- schwerdegegnerin sei. Die J._____ sei folglich nicht berechtigt gewesen, die Ab- tretungsverträge vom 15. Dezember 2022 im Namen der Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen (act. 61 f.).
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet, beim Entscheid des High Court der Marshallinseln handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um eine Art Abschrei- bungsbeschluss, der aufgrund der Einigung zwischen H._____ und der Be- schwerdegegnerin ergangen sei. Zum Beweis dieser Behauptung verweist sie auf die neu vorgebrachte Urkunde mit dem Titel "CONSENT FOR ENTRY OF FINAL JUDGMENT". Daneben macht sie geltend, der Entscheid des High Court gelte le- diglich zwischen den Prozessparteien. Der High Court stelle im Entscheid fest, dass es der I._____ unbenommen sei, eine eigene Klage anhängig zu machen. I._____ habe von diesem Recht denn auch Gebrauch gemacht und am 16. April 2024 ihrerseits Klage eingereicht. Damit sei der Rechtsstreit wieder offen und seien die Beschlüsse der Versammlung vom 6. Juli 2021 nach wie vor angefoch- ten (act. 65 Rz. 6-14).
E. 3.4.1 Mit der Vorinstanz und den Parteien ist davon auszugehen, dass sich die Frage, ob die J._____ bzw. K._____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuld- anerkennungen vom 14. und 15. Dezember 2022 für die Beschwerdegegnerin zeichnungsberechtigt war, nach dem Recht der Marshallinseln beurteilt (act. 46 E. 3.3.2; Art. 155 lit. c und i i.V.m. Art. 154 IPRG). Diesbezüglich ist vorweg in Er- innerung zu rufen, dass das Gericht nach der Praxis der Kammer im Arrestverfah- ren nicht verpflichtet ist, das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Vielmehr obliegt es den Parteien, auch ohne richterliche Aufforderung das für den jeweiligen Standpunkt relevante ausländische Recht in seinen Grundzügen darzu- tun, und zwar so weit, als es ihnen nach den Umständen des Einzelfalls zugemu- tet werden kann. Unterlässt es die Arrestgläubigerin in ihrem Gesuch, das an- wendbare ausländische Recht hinsichtlich der anspruchsbegründenden Elemente darzutun, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, so ist das Ge-
- 13 - such grundsätzlich ohne Weiterungen abzuweisen. Unterlässt es umgekehrt die Arrestschuldnerin, ausländisches Recht hinsichtlich der von ihr geltend gemach- ten Einwendungen glaubhaft zu machen, obschon dies von ihr vernünftigerweise verlangt werden könnte, so müssen die Einwendungen in der Regel unbeachtlich bleiben (OGer ZH PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 3.7.1; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.4 f.).
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin rief zum Beweis der Zeichnungsberechtigung der J._____ für die Beschwerdegegnerin zwei mittels Apostillen beglaubigte Certifi- cates of Incumbency (act. 2/16; act. 35/7) an. Ein Certificate of Incumbency ist nach dem Recht der Marshallinseln so etwas wie ein Handelsregisterauszug für nicht ortsansässige inländische Gesellschaften. Registrierungsstelle ist eine ge- setzlich bestimmte Gesellschaft (The Trust Company of the Marshall Islands, Inc. [TMCI]; OGer ZH PS190082 vom 3. Juli 2019 E. 5.3. f.). Die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zum Gesellschaftsrecht der Marshallinseln. Insbe- sondere machte sie nicht geltend, dass dem Eintrag bei der Registrierungsstelle im Hinblick auf Wechsel in der Organisation einer Gesellschaft konstitutive Wir- kung zukäme. Sie berief sich vielmehr bloss auf die Beweiswirkung der Certifi- cates of Incumbency. Mit dem Beweiswert eines Certificate of Incumbency setzte sich die Kammer in einem früheren Entscheid vertieft auseinander und gelangte dabei zum Ergebnis, dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB handle (OGer ZH PS190082 vom 3. Juli 2019 E. 5.2-4).
E. 3.4.3 Gemäss Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrich- tigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) wird öffentlichen Registern und Ur- kunden von Gesetzes wegen eine erhöhte Beweiskraft zuerkannt (BSK ZPO- DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 1). Es besteht (im Ergebnis) eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts des öffentlichen Registers bzw. der öf- fentlichen Urkunde. Das bedeutet, die beweisbelastete Partei hat nur die öffentli- che Urkunde bzw. den Registereintrag nachzuweisen (sog. Vermutungsbasis).
- 14 - Gelingt dieser Beweis, so ergibt sich als Vermutungsfolge die Richtigkeit dessen, was beurkundet bzw. registriert worden ist, solange es nicht widerlegt wurde (BK ZGB-WOLF, 2012, Art. 9 N 42 m.w.H.). Das Beweismass für den Nachweis der Unrichtigkeit des Urkunden- bzw. Registerinhalts ist hoch zu veranschlagen (HA- SENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, S. 239 N 5.123; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 179 N 16 und BK ZPO-RÜTSCHI, Art. 179 N 24). Erforderlich ist grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeu- gung (zur ausnahmsweisen Herabsetzung des erforderlichen Beweismasses bei notorisch zweifelhaften ausländischen Urkunden vgl. MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Auf. 2016, Art. 179 N 18; HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, S. 242 N 5.130).
E. 3.4.4 Im Arrestverfahren sind die Anspruchsvoraussetzungen bloss glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Auch die Einwendungen und Einreden der Arrestschuldnerin werden in der Regel nur dahingehend geprüft, ob sie wahr- scheinlicher erscheinen als der Standpunkt der Arrestgläubigerin (vgl. BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.1). Der Beschwerdeführerin ist beizupflich- ten, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung für Einwendungen der Arrest- schuldnerin allerdings dann nicht genügen kann, wenn eine anspruchsbegrün- dende Tatsache durch eine öffentliche Urkunde bezeugt wird. Bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde ist die betreffende Tatsache nicht lediglich glaubhaft ge- macht, sondern bereits voll bewiesen (FRENKEL, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Ar- restvollzug, unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision, S. 29). An den Nachweis der Unrichtigkeit einer öffentlich beurkundeten Tatsache sind deshalb auch im Arrestverfahren hohe Anforderungen zu stellen.
E. 3.4.5 Öffentliche Register und Urkunden erbringen jedoch nur für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis. Nicht der gesamte Urkundeninhalt ge- niesst erhöhte Beweiskraft, sondern nur diejenigen Tatsachen, welche von der Ur- kundsperson entweder geprüft oder kraft eigener Wahrnehmung als richtig be- scheinigt worden sind (BGE 110 II 1 E. 3a; BGer 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 10;
- 15 - HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, S. 234 N 5.110). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn das ausländische Recht der Urkunde eine noch stärkere Stellung verleiht (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 179 N 14; BK ZGB-WOLF, Art. 9 N 70; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 9 N 35; an- ders noch OGer ZH PS190082 vom 3. Juli 2019 E. 5.6.). Die Beweiskraft einer ausländischen Urkunde im schweizerischen Zivilprozess richtet sich ausschliess- lich nach der lex fori (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 9 N 34; BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 13; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 179 N 14; KUKO ZPO-SCHMID/BAUMGARTNER, 3. Aufl. 2021, Art. 179 N 18; PC CPC-VOUILLOZ, Art. 179 N 19).
E. 3.5.1 In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Certificates of Incum- bency vom 13. September 2019 (act. 2/16) und vom 29. Juni 2023 (act. 35/7) be- zeugt die zuständige Urkundsperson, soweit sich aus den bei der Registrierungs- stelle hinterlegten Unterlagen ergebe ("[a]s far as can be determined from the do- cuments recorded with the Registered Agent […]"), sei die J._____ die derzeitige Direktorin der Beschwerdegegnerin mit Einzelunterschrift. Das zweite Certificate of Incumbency datiert nach der ausserordentlichen Aktionärsversammlung vom
E. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin räumte indes selbst ein, dass die Versammlungs- beschlüsse vom 6. Juli 2021 dem Gesellschaftsregister der Marshallinseln nicht gemeldet worden seien, weil die Rechtslage für die D._____ nicht genügend klar gewesen sei und seitens der Erben von F._____ keine einheitlichen Instruktionen hätten erhältlich gemacht werden können. Dies soll H._____ gerade dazu veran- lasst haben, beim High Court der Marshallinseln auf Feststellung der Gültigkeit und Eintragung der Gesellschaftsbeschlüsse zu klagen (act. 34 Rz. 3 ff.). Folglich lagen der zuständigen Urkundsperson bei Ausstellung des Certificate of Incum-
- 16 - bency vom 29. Juni 2023 keine Informationen/Unterlagen zur Aktionärsversamm- lung vom 6. Juli 2021 vor, welche sie hätte prüfen und als richtig bescheinigen können. Die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB kann sich deshalb vorliegend nur, aber immerhin auf den Zustand vor dem 6. Juli 2021 beziehen. Die Certificates of Incumbency erbringen den vollen Beweis für die Tat- sache, dass die J._____ im Zeitpunkt der letzten Meldung an die Registrierungs- stelle die Direktorin der Beschwerdegegnerin war. Das bedeutet zum einen, die Beschwerdegegnerin trägt die subjektive Beweislast dafür, dass vor der Unter- zeichnung der Schuldanerkennungen eine andere Person rechtswirksam als Di- rektorin gewählt wurde. Entgegen der Vorinstanz müssen deshalb allfällige Unsi- cherheiten mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einsetzung von L._____ als Interims- direktorin bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgelegt werden (vgl. act. 46 E. 6.3.4). Zum anderen hat das Gesagte aber auch zur Folge, dass für die Frage, ob die J._____ an der ausserordentlichen Aktionärsversamm- lung vom 6. Juli 2021 rechtsgültig abgewählt wurde oder nicht, das "gewöhnliche" Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Die Vorinstanz durfte also darauf abstel- len, welcher Parteistandpunkt ihr als wahrscheinlicher erscheint, ohne dadurch Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB zu verletzen.
E. 3.6.1 Was die Beschwerdeführerin sodann gegen die Beweiswürdigung der Vor- instanz vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss dem Protokoll der ausser- ordentlichen Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 wurde die J._____ mit einer deutlichen Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen (1'625 Stimmen zu 250 Stim- men) als Direktorin der Beschwerdegegnerin abgewählt und L._____ als neue Di- rektorin ernannt (act. 22/3; act. 31/3). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2023 zwar verschiedene angebliche Unstimmigkeiten, auf- grund welcher sie und gewisse Aktionäre (I._____) ernsthafte Zweifel an der Gül- tigkeit der Beschlüsse gehabt hätten. Sie zeigte indes nicht konkret auf, gegen welche Bestimmungen des marshallesischen Gesellschafts- und/oder des usbeki- schen Erbrechts damit verstossen worden sein könnte (act. 34 Rz. 3). Sie verwies für den Streit über die Gültigkeit der Versammlungsbeschlüsse vielmehr pauschal auf das Verfahren vor dem High Court der Marshallinseln und gewisse dort einge-
- 17 - reichte Parteieingaben (act. 34 Rz. 5-7 mit Verweis auf act. 35/3 und 4). Im Mass- nahmeentscheid vom 5. Juli 2023 setzte sich der High Court der Marshallinseln mit den im dortigen Verfahren aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 auseinander. Er gelangte dabei im We- sentlichen zum Ergebnis, selbst wenn man den (teilweise unbelegten) Einwen- dungen der I._____ folgen würde, wären die Versammlung ordnungsgemäss ein- berufen und die Beschlüsse mit der notwendigen Mehrheit gefasst worden. Auch wenn es sich dabei erst um eine vorläufige Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Feststellungsklage handelte, stützen die Ausführungen des High Court die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin. Auf der anderen Seite lagen für die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungültigkeit der Be- schlüsse keine konkreten Anhaltspunkte, sondern höchstens schwache Indizien vor, wie etwa die Tatsache, dass H._____ die J._____ in ihrer Eingabe an den High Court vom 18. Dezember 2022 als "present director" bezeichnete (vgl. act. 35/15). Vor diesem Hintergrund kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz, es sei glaubhaft, dass die J._____ am 6. Juli 2021 als Direktorin der Be- schwerdegegnerin abgewählt worden sei, jedenfalls nicht als offensichtlich unrich- tig bezeichnet werden.
E. 3.6.2 Ohnehin wurde das Verfahren vor dem High Court der Marshallinseln inzwi- schen abgeschlossen. Der High Court der Marshallinseln hat am 10. April 2024 entschieden, eine Mehrheit der Beschwerdegegnerin habe an der Aktionärsver- sammlung vom 6. Juli 2021 ordnungsgemäss und rechtsgültig für die Annahme der Beschlüsse gestimmt, die gefassten Beschlüsse seien gültig und für die Be- schwerdegegnerin, ihre Direktoren und Führungskräfte verbindlich und alle be- schlossenen Massnahmen und Handlungen müssten umgesetzt werden (act. 62). Damit ist der Nachweis der Gültigkeit der Beschlüsse vom 6. Juli 2021 nun auch mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung erbracht. Der Beschwerde- führerin ist zwar zuzugestehen, dass die Beschwerdegegnerin sich nach der Ein- setzung von L._____ als Interimsdirektorin der Feststellungsklage von H._____ nicht mehr widersetze (act. 66/1; act. 62 S. 1). Dem Entscheid lässt sich aber auch entnehmen, dass es die als Nebenintervenientin zugunsten der Beschwer- degegnerin aufgetretene I._____ versäumt habe, eine Widerklage oder Streitberu-
- 18 - fungsklage einzureichen und die Tatsachengrundlagen für einen Anspruch ihrer- seits darzulegen (act. 62 S. 1; vgl. auch act. 66/1 S. 2). Sodann mag es sein, dass der Entscheid vom 10. April 2024 nur inter partes wirkt (so die Beschwerdeführe- rin in act. 65 Rz. 7; vgl. act. 62 S. 2: "This judgment is without prejudice to any claims I._____ may have"). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die von der I._____ beim High Court der Marshallinseln neu eingereichte Klage vermag gleichwohl keine genügenden Restzweifel an der Gültigkeit der Versammlungsbe- schlüsse hervorzurufen (vgl. act. 65 Rz. 6-14). Erstens verlangt die I._____ mit der entsprechenden Klage nicht die Feststellung der Ungültigkeit der betreffenden Beschlüsse, sondern die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Aktien der Be- schwerdegegnerin und die Feststellung der Ungültigkeit der vertraglichen Übertra- gung der Aktienmehrheit auf H._____ (vgl. act. 66/2 S. 5-9). Die Klage hat mithin kaum noch etwas mit jenen angeblichen Unstimmigkeiten zu tun, welche die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Rechtfertigung für die unterlas- sene Eintragung der Gesellschaftsbeschlüsse vorgebracht hatte (act. 34 Rz. 3 f.). Zweitens hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die für eine Beurteilung der Er- folgsaussichten der Klage notwendigen Grundlagen des marshallesischen Aktien- rechts in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 (act. 65) darzulegen (vgl. oben E. 3.4.1). Drittens scheint die I._____ sich in erster Linie an der Aktienmehrheit von H._____ zu stören. Diese Mehrheit bestand im Zeitpunkt der Aktionärsversamm- lung vom 6. Juli 2021 allerdings noch nicht (vgl. act. 35/8 S. 3-6; act. 66/2 S. 3: "[…] pursuant to the terms of a 'Share Transfer and Reassignment Agreement" dated April 1, 2022"). Wie sich der vorläufigen Beurteilung des High Court im Massnahmeentscheid vom 5. Juli 2023 entnehmen lässt, wäre das notwendige Quorum für die Beschlussfassung damals auch ohne die Stimmen von H._____ erfüllt gewesen (act. 35/8 S. 11 f.).
E. 3.7 Somit ist davon auszugehen, dass der J._____ bei Unterzeichnung der als Schuldanerkennung angerufenen Urkunden im Dezember 2022 die Zeichnungs- berechtigung für die Beschwerdegegnerin fehlte. Ob sie dabei in gutem Glauben handelte (vgl. act. 65 Rz. 6), ist für das gegenständliche Arrestverfahren ohne Be- lang und kann dahingestellt bleiben. Das Vorliegen einer Schuldanerkennung der
- 19 - Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist nicht glaubhaft. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens seien mit Fr. 2'000. angesichts des Streitwerts von rund Fr. 200'000. zu hoch angesetzt. Auch wenn der Sachverhalt nicht ganz simpel sei, so sei er doch auch nicht sehr komplex (act. 47 Rz. 27). 4.2.2. Der Gebührenrahmen für Arrestverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 100'000. und Fr. 1'000'000. beträgt Fr. 70. bis Fr. 2'000. (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr liegt somit innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Dass die Vorinstanz den Rahmen voll ausschöpfte, ist nicht zu beanstanden. Der Fall war in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht komplex. Zudem dürfte der Zeitaufwand der Vorinstanz für ein Ar- restverfahren überdurchschnittlich gewesen sein. Einerseits erliess die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens mehrere prozessleitende Verfügungen (act. 26, 32, 36 und 40). Andererseits hatte sie über mehrere Parteieingaben (act. 1, 20, 34, 38,
42) mit zahlreichen, teilweise bloss in englischer Sprache vorgebrachten Beweis- mitteln (act. 2/1-18, 22/2-10, 29/1-6, 31/1-5/7-10, 35/1-18, 39/1-2) zu befinden. Die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung bemängelt die Be- schwerdeführerin sodann nicht. Dementsprechend bleibt es bei der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung. 4.3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200'000. und unter Berücksichti- gung der Komplexität des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000. festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500. zu ver-
- 20 - rechnen (act. 52); der Fehlbetrag ist von der Beschwerdeführerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 (Reduk- tion um 40%), § 11 Abs. 2 (Pauschalzuschlag von 10%) und § 13 Abs. 1 und 2 (Reduktion um 50%) AnwGebV auf Fr. 3'500. festzusetzen. Ein Mehrwertsteuer- zuschlag ist in Anbetracht des ausländischen Sitzes der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:
E. 5 Juli 2023 zu entnehmen, dass L._____ einstweilen während der Anhängigkeit der Klage als Direktorin eingesetzt worden sei. Es sei zwar unklar, ob die Einset- zung von L._____ rückwirkend ab Anhängigkeit der Klage (April 2022) oder erst ab Rechtskraft des Massnahmeentscheides gelte. Auch diese Unklarheit gehe jedoch zulasten der Beschwerdeführerin, wäre es doch an ihr gelegen, im Rahmen der Glaubhaftmachung derartige Unklarheiten substantiiert auszuräu- men. Die als Schuldanerkennung angerufenen Urkunden seien jedenfalls erst nach Anhängigkeit der Klage und nicht von L._____, sondern von der J._____ un- terzeichnet worden (act. 46 E. 6.3.4). Insgesamt erscheine deshalb nach Anhö- rung der Beschwerdegegnerin nicht mehr glaubhaft, dass eine Schuldanerken- nung der Beschwerdegegnerin vorliege und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs.1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei (act. 46 E. 6.3.5). Damit sei die Einsprache gut- zuheissen und könne offenbleiben, ob die Arrestforderung und der Arrestgegen- stand weiterhin glaubhaft gemacht seien (act. 46 E. 7).
E. 6 Juli 2021 und führt die J._____ weiterhin als derzeitige Direktorin der Be- schwerdegegnerin auf. Eine Eintragung von L._____ als Direktorin der Beschwer- degegnerin erfolgte erst (vgl. act. 39/1), nachdem der High Court der Marshallin- seln diese mit Massnahmeentscheid vom 5. Juli 2023 als Interimsdirektorin einge- setzt hatte (act. 35/8).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Betreibungsamt Zürich 2 wird angewiesen, die mit Arrestbefehl vom
- März 2023 (Geschäfts-Nr. EQ230059-L, Arrest-Nr. 471) verarrestierten Bankkonten und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin unter der Stammnummer 1 bei der Bank M._____ AG nach Ablauf von vierzig Tagen ab Zustellung dieses Entscheids freizugeben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'500. herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 72, an die Vorinstanz und an das Betreibungs- amt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. - 21 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 200'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 12. September 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ Inc., Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2024 (EQ230094)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Bei der Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche Dienstleistungen und Beratungen im Bereich der Gründung, des Aufbaus und der Verwaltung von in- und ausländischen Unternehmungen er- bringt. Dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gehörte bis vor kurzem auch C._____ an (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 12. September 2024; act. 22/6). Schwesterngesellschaften der Beschwerdeführerin sind die D._____ Ltd. (fortan: D._____) und die E._____ AG (vgl. act. 1 Rz. 10). Die Beschwerdeführe- rin und ihre Schwesterngesellschaften wollen die Gesuchsgegnerin, Einspreche- rin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) bei der Administration beraten und unterstützt haben (act. 4 Rz. 9). 1.2. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nach dem Recht der Marshallinseln gegründete und bestehende Gesellschaft (act. 2/1 f.; act. 2/16). Wirtschaftlich berechtigt an der Beschwerdegegnerin war bis zu seinem Tod im Jahr 2019 F._____, danach gingen die Aktien auf seine Erben über (act. 1 Rz. 9; act. 20 Rz. 17). Zu den Erben, die Anteile an der Beschwerdegegnerin für sich be- anspruchen, gehören u.a. der Sohn (G._____) und die Enkelin (H._____) von F._____. G._____ übertrug seine Aktien auf die von ihm beherrschte I._____ Li- mited (fortan: I._____; act. 31/3; 35/8 S. 2-6). Als "Director" der Beschwerdegeg- nerin mit Einzelunterschrift fungierte die J._____ Inc. (fortan: J._____; vgl. act. 2/16). Geschäftsführer der J._____ mit Einzelunterschrift sind C._____ ("Presi- dent") und K._____ ("Secretary"; act. 2/15). 1.3. Am 6. Juli 2021 fand eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Be- schwerdegegnerin statt. Gemäss Protokoll sprach sich dabei eine Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen dafür aus, die J._____ aus ihrer Position als alleinige Direktorin der Beschwerdegegnerin zu entlassen und an ihrer Stelle neu L._____ (fortan: L._____) zur alleinige Direktorin der Beschwerdegegnerin zu ernennen (act. 22/3). Aufgrund verschiedener Umstände (Form der Einberufung, Art und Ort
- 3 - der Durchführung, Eignung der neugewählten Direktorin, Opposition einer Aktio- närsgruppe usw.) zweifelten die J._____ und die D._____ in der Folge an der Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Aktionärsversammlung und verzichteten einstweilen darauf, die Versammlungsbeschlüsse dem Gesellschaftsregister der Marschallinseln zu melden (act. 34 Rz. 3 f.). Am 25. April 2022 reichte H._____ beim High Court der Marshallinseln eine Klage ein mit dem Begehren, es sei fest- zustellen, dass die an der Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 gefassten Be- schlüsse gültig seien (act. 35/2). 1.4. Von Juni 2021 bis Oktober 2022 stellten die Beschwerdeführerin und deren Schwesterngesellschaften der Beschwerdegegnerin und ihren Tochtergesell- schaften Rechnungen für Dienstleistungen über insgesamt USD 206'653.45 (act. 2/6+7; act. 29/5). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 bestätigte die J._____, handelnd durch K._____, im Namen der Beschwerdegegnerin unter- schriftlich den Erhalt der Rechnungen und einen Saldo von USD 206'653.45 zu- gunsten der D._____ (act. 2/13; act. 29/6). Mit Abtretungsverträgen vom 15. De- zember 2022 traten die Schwesterngesellschaften der Beschwerdeführerin ihre mutmasslichen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Tochtergesellschaften an die Beschwerdeführerin ab. In den betreffenden Abtre- tungsverträgen anerkannte die J._____, handelnd durch K._____, im Namen der Beschwerdegegnerin unterschriftlich den Bestand der abgetretenen Forderungen (act. 2/8-11; act. 29/1-4). Tags darauf erklärte die J._____ den sofortigen Rücktritt als Direktorin der Beschwerdegegnerin (act. 35/6). 1.5. Die Beschwerdegegnerin beglich die angebliche Forderung der Beschwer- deführerin über USD 206'653.45 (nachfolgend: Arrestforderung) in der Folge nicht. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Verarrestierung sämtlicher Bankkonten und Vermögenswerte der Beschwerde- gegnerin bei der M._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, bis zur Deckung der behaupteten Arrestforderung samt Zinsen (act. 1 samt Beilagen act. 2/1-18). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch nicht ein (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht
- 4 - des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2023 (PS230015) teilweise guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (act. 6 = act. 9). Mit Arrest- befehl vom 2. März 2023 gab die Vorinstanz daraufhin dem Arrestgesuch statt und bewilligte den Arrest (act. 10). Am 3. März 2023 vollzog das zuständige Be- treibungsamt Zürich 2 (fortan Betreibungsamt) den Arrestbefehl. Die Arrestur- kunde wurde der Beschwerdegegnerin am 27. März 2023 zugestellt (act. 25). 1.6. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 6. April 2023 fristgerecht Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 20 samt Beilagen act. 22/2-10). Mit Ein- gaben vom 21. Juni 2023 (act. 28 samt Beilagen act. 29/1-6) und vom 26. Juni 2023 (act. 30 samt Beilagen act. 31/1-5, 7-10) reichten die Parteien aufforde- rungsgemäss deutsche Übersetzungen (eines Teils) ihrer bisherigen, fremdspra- chigen Beilagen ein (vgl. act. 26). Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, gewährte den Parteien mit Bezug auf die Einga- ben der jeweiligen Gegenpartei jedoch das rechtliche Gehör. Davon machten die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juli 2023 (act. 34 samt Beilagen 35/1-
18) und vom 3. November 2023 (act. 42) und die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 15. September 2023 (act. 38 samt Beilagen act. 39/1-2) Gebrauch. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine einstweilige Verfügung des High Court der Marshallinseln vom 5. Juli 2023 betreffend Ernen- nung eines Interimsdirektors ein (fortan: Massnahmeentscheid; act. 35/8). 1.7. Mit Urteil vom 26. Januar 2024 hiess die Vorinstanz die Einsprache gut. Sie wies das Betreibungsamt an, die verarrestierten Bankkonten und Vermögens- werte der Beschwerdegegnerin freizugeben. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000. auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerde- gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. zu bezahlen (act. 43 = act. 46 [Aktenexemplar] = act. 48). 1.8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 47). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
- 5 - Abweisung der Arresteinsprache, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 47 S. 2). 1.9. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 1-44) bei und erteilte der Beschwerde zunächst einstweilen und später d.h. nach Anhörung der Be- schwerdegegnerin und Eingang des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin definitiv die aufschiebende Wirkung (act. 50-54). 1.10.Mit Beschluss vom 14. März 2024 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 54 S. 5). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin wurde diese Frist am 2. April 2024 verse- hentlich bis 8. April 2024 erstreckt (act. 56). Mit Eingabe vom 8. April 2024 er- stattete die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 58 mit Beilagen act. 59, 60/2+3). 1.11. Mit Noveneingabe vom 11. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ei- nen Entscheid des High Court der Marshallinseln vom 10. April 2024 ein (act. 61 f.). Die Beschwerdeantwort und die Noveneingabe wurden der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 22. April 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 63). Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Stellung und reichte ihrerseits neue Beilagen u.a. zu einer auf den Marshall- inseln neu anhängig gemachten Klage ein (act. 65 f.). Daraufhin machten beide Parteien nochmals von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch (act. 69 und act. 72). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Arrestein- spracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tagen seit Zu- stellung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 12. Februar 2024 zugestellt (act. 44a). Die Beschwerde vom
21. Februar 2024 (Datum Poststempel) erfolgte mithin rechtzeitig. Sie enthält An- träge und eine Begründung und entspricht damit den formellen Voraussetzungen
- 6 - von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. fristgerecht (vgl. act. 51/1; act. 52). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzuläs- sig oder offensichtlich unbegründet. Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde (Art. 322 ZPO). Die Beschwerdeantwortfrist betrug vorliegend somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Kammer setzte der Be- schwerdegegnerin mit Beschluss vom 14. März 2024 eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 54). Der Beschluss wurde der Beschwerdegegnerin am 18. März 2024 zugestellt (act. 55/2). Die Be- schwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2024 um eine Fristerstre- ckung von zehn Tagen (act. 56). In der Folge teilte die Kammer den Parteien mit, die Frist werde letztmals bis 8. April 2024 erstreckt (act. 56). Dabei handelt es sich um ein Versehen. Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde ist eine ge- setzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Kam- mer hätte das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin deshalb abwei- sen müssen und die Gutheissung bleibt ohne jede Rechtswirkung. Nichtsdesto- trotz erfolgte die Beschwerdeantwort rechtzeitig. Die Kammer versäumte es, die Parteien im Beschluss vom 14. März 2024 auf den Umstand hinzuweisen, dass die Friststillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; BGE 139 III 78 E. 4; vgl. act. 54 S. 5). Fehlt dieser gesetzlich vorgeschriebene Hinweis (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO) stehen die Fristen während den Gerichtsferien dennoch still (BGE 139 III 78 E. 5). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) lief die Beschwerdeantwortfrist erst am 12. April 2024 ab (vgl. act. 55/1; Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 erfolgte somit vor Ablauf der Frist und ist daher zu berücksichtigen. 2.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid
- 7 - können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzu- wenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.). 2.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt im Beschwerdeverfahren zwei neue Be- weismittel vor: Mit der Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 reichte sie ein Proto- koll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom
11. Januar 2024 (act. 60/3) ein und mit Noveneingabe vom 11. April 2024 (act. 61) einen Entscheid des High Court der Marshallinseln vom 10. April 2024 (act. 62). Das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Be- schwerdeführerin datiert vor dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegeg- nerin macht keine Ausführungen dazu, weshalb sie das Protokoll trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Solches ist auch nicht offensichtlich, weshalb das Protokoll unbeachtlich zu bleiben hat. Der Voll- ständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Ausscheiden von C._____ aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin per Mitte Januar bereits aus dem Handelsregister ergibt und als notorische Tatsache grundsätzlich keines Beweises bedarf (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 12. Septem- ber 2024; Art. 151 ZPO). Beim Entscheid des High Court der Marshallinseln vom
10. April 2024 handelt es sich hingegen offenkundig um ein echtes Novum, wel- ches unverzüglich vorgebracht wurde und daher zulässig ist. 2.3.2. Auch die Beschwerdeführerin reichte in Reaktion auf die Noveneingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2024 mit Eingabe vom 3. Mai 2024 zwei neue Beweismittel ein: Beim einen neuen Beweismittel handelt es sich um eine vom High Court der Marshallinseln erstellte Urkunde mit dem Titel "CONSENT FOR ENTRY OF FINAL JUDGMENT", welche am 4. März 2024 von den Rechtsvertre- tungen von H._____ und der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde (act. 66/1). Das andere neue Beweismittel ist die Klageschrift einer von der
- 8 - I._____ am 16. April 2024 beim High Court der Marshallinseln erhobenen Fest- stellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (act. 66/2). Beide Beweismittel stellen echte Noven dar. Die Beschwerdeführerin will damit die Tragweite des von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachten Entscheides des High Court der Marshallinseln vom 10. April 2024 in Frage stellen. Insofern bestand vor dessen Einreichung keine Veranlassung, die betreffenden Beweismittel vorzubringen. Folglich ist auch die Voraussetzung des unverzüglichen Vorbringens erfüllt und sind die Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. 2.3.3. Neben den neuen Beweismitteln sind auch die dazugehörigen Tatsachen- behauptungen der Parteien zu berücksichtigen. Hingegen bleiben sämtliche erst nach dem angeordneten einen Schriftenwechsel vorgebrachten Ausführungen zum bisherigen Prozessstoff unbeachtlich. Das allgemeine Replikrecht dient nicht dazu, die Beschwerde bzw. die Beschwerdeantwort zu verbessern (BGer 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7; BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4).
3. Zur Beschwerde 3.1. Vor Vorinstanz stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, L._____ sei im Zeitpunkt der Einspracheerhebung am 6. April 2023 nicht berech- tigt gewesen, im Namen der Beschwerdegegnerin eine Rechtsvertretung zu man- datieren. Die Arresteinsprache sei deshalb ungültig (act. 34 Rz. 1 ff. und 12). Die Vorinstanz setzte sich vertieft mit diesem Einwand auseinander. Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass L._____ jedenfalls nachträglich Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin erlangt und sämtliche bis dahin von der Rechtsver- tretung vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt hatte (act. 46 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet diese überzeugende Schlussfolgerung in ih- rer Beschwerde zu Recht nicht. 3.2. 3.2.1. Die Bewilligung des Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass die Arrestgläubigerin glaubhaft macht, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der
- 9 - Schuldnerin gehören. Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ("Ausländerarrest"). Sie machte geltend, die von der J._____ im Dezember 2022 im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Dokumente (Schreiben vom 14. Dezember 2022; Abtretungsverträge vom 15. De- zember 2022) seien als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG zu quali- fizieren. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Arresteinsprache das Vorliegen einer gültigen Schuldanerkennung und den Bestand der Arrestforderung in Ab- rede. Die restlichen Bewilligungsvoraussetzungen waren bereits vor Vorinstanz unstrittig. Zur Begründung ihres Standpunktes liess die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ausführen, die J._____ sei an der ausserordentlichen Aktionärsver- sammlung vom 6. Juli 2021 als Direktorin der Beschwerdegegnerin abgewählt worden und bei Unterzeichnung der fraglichen Dokumente im Dezember 2022 folglich nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen (act. 20 Rz. 7-9; act. 38 Rz. 1- 9). Die J._____ und die Beschwerdeführerin seien in personeller Hinsicht ver- flechtet gewesen (bei beiden Gesellschaften sei C._____ Teil der Geschäftsfüh- rung gewesen), sodass die betreffenden Erklärungen der J._____ auch wegen Verstosses gegen das Verbot des Selbstkontrahierens bzw. des interessenwidri- gen Vertreterhandelns ungültig seien (act. 20 Rz. 10-14). Schliesslich habe zwi- schen der Beschwerdeführerin (oder ihren Schwesterngesellschaften) und der Beschwerdegegnerin nie ein Mandatsverhältnis bestanden. Ein Vertragsverhältnis habe einzig zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen F._____ persönlich bestanden (act. 20 Rz. 15-20). Demgegenüber bestritt die Beschwer- deführerin die (sofortige) Wirksamkeit der anlässlich der Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 gefällten Beschlüsse. Sie verwies zum Beweis ihrer Sachdarstel- lung auf ein "Certificate of Incumbency" vom 29. Juni 2023, welches die J._____ weiterhin als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin der Beschwerdegegnerin aufführe (act. 35/7; vgl. act. 34 Rz. 3-12 und 21-34). 3.2.2. Die Vorinstanz erwog, ein Certificate of Incumbency stelle eine öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB dar. Die inhaltliche Richtigkeit des Certificate of Incumbency vom 29. Juni 2023 werde deshalb vermutet. Der Be- schwerdegegnerin sei es allerdings gelungen, die Vermutung umzustossen. Sie habe mittels Urkunden glaubhaft gemacht, dass die J._____ am 6. Juli 2021 als
- 10 - Direktorin der Beschwerdegegnerin abgewählt worden sei (act. 46 E. 6.3.3). Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber nicht dargelegt, dass das Certificate of Incumbency nach dem Recht der Marshallinseln im Sinne einer negativen Publizi- tätswirkung Vorrang vor dem Generalversammlungsbeschluss vom 6. Juli 2021 hätte. Dies obwohl sie im Hinblick auf ihren Einwand die Obliegenheit treffe, das ausländische Recht zumindest in den Grundzügen darzutun (act. 46 E. 6.3.2). Im Übrigen sei dem Massnahmeentscheid des High Court der Marshallinseln vom
5. Juli 2023 zu entnehmen, dass L._____ einstweilen während der Anhängigkeit der Klage als Direktorin eingesetzt worden sei. Es sei zwar unklar, ob die Einset- zung von L._____ rückwirkend ab Anhängigkeit der Klage (April 2022) oder erst ab Rechtskraft des Massnahmeentscheides gelte. Auch diese Unklarheit gehe jedoch zulasten der Beschwerdeführerin, wäre es doch an ihr gelegen, im Rahmen der Glaubhaftmachung derartige Unklarheiten substantiiert auszuräu- men. Die als Schuldanerkennung angerufenen Urkunden seien jedenfalls erst nach Anhängigkeit der Klage und nicht von L._____, sondern von der J._____ un- terzeichnet worden (act. 46 E. 6.3.4). Insgesamt erscheine deshalb nach Anhö- rung der Beschwerdegegnerin nicht mehr glaubhaft, dass eine Schuldanerken- nung der Beschwerdegegnerin vorliege und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs.1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei (act. 46 E. 6.3.5). Damit sei die Einsprache gut- zuheissen und könne offenbleiben, ob die Arrestforderung und der Arrestgegen- stand weiterhin glaubhaft gemacht seien (act. 46 E. 7). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Be- weislast falsch verteilt, Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB falsch angewandt sowie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Grund für den Streit um die Ein- setzung der neuen Direktorin sei eine Auseinandersetzung zwischen den Er- ben/Rechtsnachfolgern von F._____ über die Rechtmässigkeit der Aktionärsver- sammlung im Jahr 2021. Aufgrund dieses Streits sei die J._____ bis zu ihrem Rücktritt Ende 2022 bzw. bis zur Einsetzung von L._____ als (neue) Interimsdi- rektorin im Juli 2023 für die Beschwerdegegnerin verantwortlich geblieben (act. 47 Rz. 13, 16). Dies würden bestimmte Parteiausführungen vor dem High Court der Marshallinseln (act. 47 Rz. 18) und die von den Parteien im vorliegenden Verfah-
- 11 - ren eingereichten Certificates of Incumbency bestätigen. In den Certificates vom
13. September 2019 und vom 29. Juni 2023 sei die J._____ als Direktorin der Be- schwerdegegnerin aufgeführt, im Certificate vom 25. Juli 2023 werde hingegen L._____ als Direktorin ausgewiesen (act. 47 Rz. 14 f.). Bei den Certificates of In- cumbency handle es sich um öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB. Sie erbrächten den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsa- chen, solange die Unrichtigkeit ihres Inhalts nicht nachgewiesen sei. Entgegen der Vorinstanz hätte deshalb die Beschwerdegegnerin beweisen müssen, dass der Inhalt des Certificate of Incumbency vom 29. Juni 2023 unrichtig sei. Entspre- chend gingen auch allfällige Unsicherheiten zu Lasten der Beschwerdegegnerin und nicht zu ihren Lasten. Anders als die Vorinstanz annehme, genüge blosses Glaubhaftmachen zudem nicht, um die Beweiswirkung des Certificate umzustos- sen (act. 47 Rz. 17, 21, 24). Allein aufgrund der vorläufigen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wahl von L._____ im Massnahmeentscheid des High Court vom 5. Juli 2023 sei die Unrichtigkeit des Certificate of Incumbency noch nicht nachgewiesen und auch noch nicht glaubhaft gemacht (act. 47 Rz. 22). Mit Blick auf die Certificates of Incumbency sei im Gegenteil viel wahrscheinlicher und glaubhafter, dass die J._____ bis zum Massnahmeentscheid für die Beschwerde- gegnerin handlungs- und vertretungsberechtigt gewesen sei. Im Übrigen sei auf- grund der Formulierung des Dispositivs des Massnahmeentscheides klar, dass die Einsetzung von L._____ als Interimsdirektorin nur für die Zukunft gelte. Rück- wirkende Anordnungen müssten explizit als solche bezeichnet werden (act. 47 Rz. 25). 3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest und schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an (act. 58 Rz. 8-26). Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz die Sachlage anders beurteilen könnte, wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Einwand, die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die J._____ stelle aufgrund der personellen Verflechtung mit der Beschwer- deführerin ein ungültiges Selbstkontrahieren dar (act. 58 Rz. 29). Mit Novenein- gabe vom 11. April 2024 machte die Beschwerdegegnerin geltend, der High Court der Marshallinseln habe am 10. April 2024 entschieden, die Beschlüsse der Ge-
- 12 - neralversammlung vom 6. Juli 2021 seien gültig und müssten umgesetzt werden. Damit stehe endgültig fest, dass L._____ seit dem 6. Juli 2021 Direktorin der Be- schwerdegegnerin sei. Die J._____ sei folglich nicht berechtigt gewesen, die Ab- tretungsverträge vom 15. Dezember 2022 im Namen der Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen (act. 61 f.). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin entgegnet, beim Entscheid des High Court der Marshallinseln handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um eine Art Abschrei- bungsbeschluss, der aufgrund der Einigung zwischen H._____ und der Be- schwerdegegnerin ergangen sei. Zum Beweis dieser Behauptung verweist sie auf die neu vorgebrachte Urkunde mit dem Titel "CONSENT FOR ENTRY OF FINAL JUDGMENT". Daneben macht sie geltend, der Entscheid des High Court gelte le- diglich zwischen den Prozessparteien. Der High Court stelle im Entscheid fest, dass es der I._____ unbenommen sei, eine eigene Klage anhängig zu machen. I._____ habe von diesem Recht denn auch Gebrauch gemacht und am 16. April 2024 ihrerseits Klage eingereicht. Damit sei der Rechtsstreit wieder offen und seien die Beschlüsse der Versammlung vom 6. Juli 2021 nach wie vor angefoch- ten (act. 65 Rz. 6-14). 3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz und den Parteien ist davon auszugehen, dass sich die Frage, ob die J._____ bzw. K._____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuld- anerkennungen vom 14. und 15. Dezember 2022 für die Beschwerdegegnerin zeichnungsberechtigt war, nach dem Recht der Marshallinseln beurteilt (act. 46 E. 3.3.2; Art. 155 lit. c und i i.V.m. Art. 154 IPRG). Diesbezüglich ist vorweg in Er- innerung zu rufen, dass das Gericht nach der Praxis der Kammer im Arrestverfah- ren nicht verpflichtet ist, das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Vielmehr obliegt es den Parteien, auch ohne richterliche Aufforderung das für den jeweiligen Standpunkt relevante ausländische Recht in seinen Grundzügen darzu- tun, und zwar so weit, als es ihnen nach den Umständen des Einzelfalls zugemu- tet werden kann. Unterlässt es die Arrestgläubigerin in ihrem Gesuch, das an- wendbare ausländische Recht hinsichtlich der anspruchsbegründenden Elemente darzutun, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, so ist das Ge-
- 13 - such grundsätzlich ohne Weiterungen abzuweisen. Unterlässt es umgekehrt die Arrestschuldnerin, ausländisches Recht hinsichtlich der von ihr geltend gemach- ten Einwendungen glaubhaft zu machen, obschon dies von ihr vernünftigerweise verlangt werden könnte, so müssen die Einwendungen in der Regel unbeachtlich bleiben (OGer ZH PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 3.7.1; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.4 f.). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin rief zum Beweis der Zeichnungsberechtigung der J._____ für die Beschwerdegegnerin zwei mittels Apostillen beglaubigte Certifi- cates of Incumbency (act. 2/16; act. 35/7) an. Ein Certificate of Incumbency ist nach dem Recht der Marshallinseln so etwas wie ein Handelsregisterauszug für nicht ortsansässige inländische Gesellschaften. Registrierungsstelle ist eine ge- setzlich bestimmte Gesellschaft (The Trust Company of the Marshall Islands, Inc. [TMCI]; OGer ZH PS190082 vom 3. Juli 2019 E. 5.3. f.). Die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zum Gesellschaftsrecht der Marshallinseln. Insbe- sondere machte sie nicht geltend, dass dem Eintrag bei der Registrierungsstelle im Hinblick auf Wechsel in der Organisation einer Gesellschaft konstitutive Wir- kung zukäme. Sie berief sich vielmehr bloss auf die Beweiswirkung der Certifi- cates of Incumbency. Mit dem Beweiswert eines Certificate of Incumbency setzte sich die Kammer in einem früheren Entscheid vertieft auseinander und gelangte dabei zum Ergebnis, dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB handle (OGer ZH PS190082 vom 3. Juli 2019 E. 5.2-4). 3.4.3. Gemäss Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrich- tigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) wird öffentlichen Registern und Ur- kunden von Gesetzes wegen eine erhöhte Beweiskraft zuerkannt (BSK ZPO- DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 1). Es besteht (im Ergebnis) eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts des öffentlichen Registers bzw. der öf- fentlichen Urkunde. Das bedeutet, die beweisbelastete Partei hat nur die öffentli- che Urkunde bzw. den Registereintrag nachzuweisen (sog. Vermutungsbasis).
- 14 - Gelingt dieser Beweis, so ergibt sich als Vermutungsfolge die Richtigkeit dessen, was beurkundet bzw. registriert worden ist, solange es nicht widerlegt wurde (BK ZGB-WOLF, 2012, Art. 9 N 42 m.w.H.). Das Beweismass für den Nachweis der Unrichtigkeit des Urkunden- bzw. Registerinhalts ist hoch zu veranschlagen (HA- SENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, S. 239 N 5.123; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 179 N 16 und BK ZPO-RÜTSCHI, Art. 179 N 24). Erforderlich ist grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeu- gung (zur ausnahmsweisen Herabsetzung des erforderlichen Beweismasses bei notorisch zweifelhaften ausländischen Urkunden vgl. MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Auf. 2016, Art. 179 N 18; HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, S. 242 N 5.130). 3.4.4. Im Arrestverfahren sind die Anspruchsvoraussetzungen bloss glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Auch die Einwendungen und Einreden der Arrestschuldnerin werden in der Regel nur dahingehend geprüft, ob sie wahr- scheinlicher erscheinen als der Standpunkt der Arrestgläubigerin (vgl. BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.1). Der Beschwerdeführerin ist beizupflich- ten, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung für Einwendungen der Arrest- schuldnerin allerdings dann nicht genügen kann, wenn eine anspruchsbegrün- dende Tatsache durch eine öffentliche Urkunde bezeugt wird. Bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde ist die betreffende Tatsache nicht lediglich glaubhaft ge- macht, sondern bereits voll bewiesen (FRENKEL, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Ar- restvollzug, unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision, S. 29). An den Nachweis der Unrichtigkeit einer öffentlich beurkundeten Tatsache sind deshalb auch im Arrestverfahren hohe Anforderungen zu stellen. 3.4.5. Öffentliche Register und Urkunden erbringen jedoch nur für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis. Nicht der gesamte Urkundeninhalt ge- niesst erhöhte Beweiskraft, sondern nur diejenigen Tatsachen, welche von der Ur- kundsperson entweder geprüft oder kraft eigener Wahrnehmung als richtig be- scheinigt worden sind (BGE 110 II 1 E. 3a; BGer 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 10;
- 15 - HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, S. 234 N 5.110). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn das ausländische Recht der Urkunde eine noch stärkere Stellung verleiht (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 179 N 14; BK ZGB-WOLF, Art. 9 N 70; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 9 N 35; an- ders noch OGer ZH PS190082 vom 3. Juli 2019 E. 5.6.). Die Beweiskraft einer ausländischen Urkunde im schweizerischen Zivilprozess richtet sich ausschliess- lich nach der lex fori (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 9 N 34; BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 13; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 179 N 14; KUKO ZPO-SCHMID/BAUMGARTNER, 3. Aufl. 2021, Art. 179 N 18; PC CPC-VOUILLOZ, Art. 179 N 19). 3.5. 3.5.1. In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Certificates of Incum- bency vom 13. September 2019 (act. 2/16) und vom 29. Juni 2023 (act. 35/7) be- zeugt die zuständige Urkundsperson, soweit sich aus den bei der Registrierungs- stelle hinterlegten Unterlagen ergebe ("[a]s far as can be determined from the do- cuments recorded with the Registered Agent […]"), sei die J._____ die derzeitige Direktorin der Beschwerdegegnerin mit Einzelunterschrift. Das zweite Certificate of Incumbency datiert nach der ausserordentlichen Aktionärsversammlung vom
6. Juli 2021 und führt die J._____ weiterhin als derzeitige Direktorin der Be- schwerdegegnerin auf. Eine Eintragung von L._____ als Direktorin der Beschwer- degegnerin erfolgte erst (vgl. act. 39/1), nachdem der High Court der Marshallin- seln diese mit Massnahmeentscheid vom 5. Juli 2023 als Interimsdirektorin einge- setzt hatte (act. 35/8). 3.5.2. Die Beschwerdeführerin räumte indes selbst ein, dass die Versammlungs- beschlüsse vom 6. Juli 2021 dem Gesellschaftsregister der Marshallinseln nicht gemeldet worden seien, weil die Rechtslage für die D._____ nicht genügend klar gewesen sei und seitens der Erben von F._____ keine einheitlichen Instruktionen hätten erhältlich gemacht werden können. Dies soll H._____ gerade dazu veran- lasst haben, beim High Court der Marshallinseln auf Feststellung der Gültigkeit und Eintragung der Gesellschaftsbeschlüsse zu klagen (act. 34 Rz. 3 ff.). Folglich lagen der zuständigen Urkundsperson bei Ausstellung des Certificate of Incum-
- 16 - bency vom 29. Juni 2023 keine Informationen/Unterlagen zur Aktionärsversamm- lung vom 6. Juli 2021 vor, welche sie hätte prüfen und als richtig bescheinigen können. Die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB kann sich deshalb vorliegend nur, aber immerhin auf den Zustand vor dem 6. Juli 2021 beziehen. Die Certificates of Incumbency erbringen den vollen Beweis für die Tat- sache, dass die J._____ im Zeitpunkt der letzten Meldung an die Registrierungs- stelle die Direktorin der Beschwerdegegnerin war. Das bedeutet zum einen, die Beschwerdegegnerin trägt die subjektive Beweislast dafür, dass vor der Unter- zeichnung der Schuldanerkennungen eine andere Person rechtswirksam als Di- rektorin gewählt wurde. Entgegen der Vorinstanz müssen deshalb allfällige Unsi- cherheiten mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einsetzung von L._____ als Interims- direktorin bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgelegt werden (vgl. act. 46 E. 6.3.4). Zum anderen hat das Gesagte aber auch zur Folge, dass für die Frage, ob die J._____ an der ausserordentlichen Aktionärsversamm- lung vom 6. Juli 2021 rechtsgültig abgewählt wurde oder nicht, das "gewöhnliche" Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Die Vorinstanz durfte also darauf abstel- len, welcher Parteistandpunkt ihr als wahrscheinlicher erscheint, ohne dadurch Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB zu verletzen. 3.6. 3.6.1. Was die Beschwerdeführerin sodann gegen die Beweiswürdigung der Vor- instanz vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss dem Protokoll der ausser- ordentlichen Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 wurde die J._____ mit einer deutlichen Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen (1'625 Stimmen zu 250 Stim- men) als Direktorin der Beschwerdegegnerin abgewählt und L._____ als neue Di- rektorin ernannt (act. 22/3; act. 31/3). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2023 zwar verschiedene angebliche Unstimmigkeiten, auf- grund welcher sie und gewisse Aktionäre (I._____) ernsthafte Zweifel an der Gül- tigkeit der Beschlüsse gehabt hätten. Sie zeigte indes nicht konkret auf, gegen welche Bestimmungen des marshallesischen Gesellschafts- und/oder des usbeki- schen Erbrechts damit verstossen worden sein könnte (act. 34 Rz. 3). Sie verwies für den Streit über die Gültigkeit der Versammlungsbeschlüsse vielmehr pauschal auf das Verfahren vor dem High Court der Marshallinseln und gewisse dort einge-
- 17 - reichte Parteieingaben (act. 34 Rz. 5-7 mit Verweis auf act. 35/3 und 4). Im Mass- nahmeentscheid vom 5. Juli 2023 setzte sich der High Court der Marshallinseln mit den im dortigen Verfahren aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Aktionärsversammlung vom 6. Juli 2021 auseinander. Er gelangte dabei im We- sentlichen zum Ergebnis, selbst wenn man den (teilweise unbelegten) Einwen- dungen der I._____ folgen würde, wären die Versammlung ordnungsgemäss ein- berufen und die Beschlüsse mit der notwendigen Mehrheit gefasst worden. Auch wenn es sich dabei erst um eine vorläufige Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Feststellungsklage handelte, stützen die Ausführungen des High Court die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin. Auf der anderen Seite lagen für die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungültigkeit der Be- schlüsse keine konkreten Anhaltspunkte, sondern höchstens schwache Indizien vor, wie etwa die Tatsache, dass H._____ die J._____ in ihrer Eingabe an den High Court vom 18. Dezember 2022 als "present director" bezeichnete (vgl. act. 35/15). Vor diesem Hintergrund kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz, es sei glaubhaft, dass die J._____ am 6. Juli 2021 als Direktorin der Be- schwerdegegnerin abgewählt worden sei, jedenfalls nicht als offensichtlich unrich- tig bezeichnet werden. 3.6.2. Ohnehin wurde das Verfahren vor dem High Court der Marshallinseln inzwi- schen abgeschlossen. Der High Court der Marshallinseln hat am 10. April 2024 entschieden, eine Mehrheit der Beschwerdegegnerin habe an der Aktionärsver- sammlung vom 6. Juli 2021 ordnungsgemäss und rechtsgültig für die Annahme der Beschlüsse gestimmt, die gefassten Beschlüsse seien gültig und für die Be- schwerdegegnerin, ihre Direktoren und Führungskräfte verbindlich und alle be- schlossenen Massnahmen und Handlungen müssten umgesetzt werden (act. 62). Damit ist der Nachweis der Gültigkeit der Beschlüsse vom 6. Juli 2021 nun auch mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung erbracht. Der Beschwerde- führerin ist zwar zuzugestehen, dass die Beschwerdegegnerin sich nach der Ein- setzung von L._____ als Interimsdirektorin der Feststellungsklage von H._____ nicht mehr widersetze (act. 66/1; act. 62 S. 1). Dem Entscheid lässt sich aber auch entnehmen, dass es die als Nebenintervenientin zugunsten der Beschwer- degegnerin aufgetretene I._____ versäumt habe, eine Widerklage oder Streitberu-
- 18 - fungsklage einzureichen und die Tatsachengrundlagen für einen Anspruch ihrer- seits darzulegen (act. 62 S. 1; vgl. auch act. 66/1 S. 2). Sodann mag es sein, dass der Entscheid vom 10. April 2024 nur inter partes wirkt (so die Beschwerdeführe- rin in act. 65 Rz. 7; vgl. act. 62 S. 2: "This judgment is without prejudice to any claims I._____ may have"). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die von der I._____ beim High Court der Marshallinseln neu eingereichte Klage vermag gleichwohl keine genügenden Restzweifel an der Gültigkeit der Versammlungsbe- schlüsse hervorzurufen (vgl. act. 65 Rz. 6-14). Erstens verlangt die I._____ mit der entsprechenden Klage nicht die Feststellung der Ungültigkeit der betreffenden Beschlüsse, sondern die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Aktien der Be- schwerdegegnerin und die Feststellung der Ungültigkeit der vertraglichen Übertra- gung der Aktienmehrheit auf H._____ (vgl. act. 66/2 S. 5-9). Die Klage hat mithin kaum noch etwas mit jenen angeblichen Unstimmigkeiten zu tun, welche die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Rechtfertigung für die unterlas- sene Eintragung der Gesellschaftsbeschlüsse vorgebracht hatte (act. 34 Rz. 3 f.). Zweitens hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die für eine Beurteilung der Er- folgsaussichten der Klage notwendigen Grundlagen des marshallesischen Aktien- rechts in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 (act. 65) darzulegen (vgl. oben E. 3.4.1). Drittens scheint die I._____ sich in erster Linie an der Aktienmehrheit von H._____ zu stören. Diese Mehrheit bestand im Zeitpunkt der Aktionärsversamm- lung vom 6. Juli 2021 allerdings noch nicht (vgl. act. 35/8 S. 3-6; act. 66/2 S. 3: "[…] pursuant to the terms of a 'Share Transfer and Reassignment Agreement" dated April 1, 2022"). Wie sich der vorläufigen Beurteilung des High Court im Massnahmeentscheid vom 5. Juli 2023 entnehmen lässt, wäre das notwendige Quorum für die Beschlussfassung damals auch ohne die Stimmen von H._____ erfüllt gewesen (act. 35/8 S. 11 f.). 3.7. Somit ist davon auszugehen, dass der J._____ bei Unterzeichnung der als Schuldanerkennung angerufenen Urkunden im Dezember 2022 die Zeichnungs- berechtigung für die Beschwerdegegnerin fehlte. Ob sie dabei in gutem Glauben handelte (vgl. act. 65 Rz. 6), ist für das gegenständliche Arrestverfahren ohne Be- lang und kann dahingestellt bleiben. Das Vorliegen einer Schuldanerkennung der
- 19 - Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist nicht glaubhaft. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens seien mit Fr. 2'000. angesichts des Streitwerts von rund Fr. 200'000. zu hoch angesetzt. Auch wenn der Sachverhalt nicht ganz simpel sei, so sei er doch auch nicht sehr komplex (act. 47 Rz. 27). 4.2.2. Der Gebührenrahmen für Arrestverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 100'000. und Fr. 1'000'000. beträgt Fr. 70. bis Fr. 2'000. (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr liegt somit innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Dass die Vorinstanz den Rahmen voll ausschöpfte, ist nicht zu beanstanden. Der Fall war in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht komplex. Zudem dürfte der Zeitaufwand der Vorinstanz für ein Ar- restverfahren überdurchschnittlich gewesen sein. Einerseits erliess die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens mehrere prozessleitende Verfügungen (act. 26, 32, 36 und 40). Andererseits hatte sie über mehrere Parteieingaben (act. 1, 20, 34, 38,
42) mit zahlreichen, teilweise bloss in englischer Sprache vorgebrachten Beweis- mitteln (act. 2/1-18, 22/2-10, 29/1-6, 31/1-5/7-10, 35/1-18, 39/1-2) zu befinden. Die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung bemängelt die Be- schwerdeführerin sodann nicht. Dementsprechend bleibt es bei der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung. 4.3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200'000. und unter Berücksichti- gung der Komplexität des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000. festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500. zu ver-
- 20 - rechnen (act. 52); der Fehlbetrag ist von der Beschwerdeführerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 (Reduk- tion um 40%), § 11 Abs. 2 (Pauschalzuschlag von 10%) und § 13 Abs. 1 und 2 (Reduktion um 50%) AnwGebV auf Fr. 3'500. festzusetzen. Ein Mehrwertsteuer- zuschlag ist in Anbetracht des ausländischen Sitzes der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Betreibungsamt Zürich 2 wird angewiesen, die mit Arrestbefehl vom
2. März 2023 (Geschäfts-Nr. EQ230059-L, Arrest-Nr. 471) verarrestierten Bankkonten und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin unter der Stammnummer 1 bei der Bank M._____ AG nach Ablauf von vierzig Tagen ab Zustellung dieses Entscheids freizugeben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'500. herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. zu be- zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 72, an die Vorinstanz und an das Betreibungs- amt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
- 21 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 200'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
12. September 2024