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PS240024

Arrest

Zürich OG · 2024-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 22. Januar 2024 (Datum Poststempel) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und stellte folgendes Arrestbegehren (act. 1): "1. Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der C._____ AG (insb. Konten 1, 2, 3 und 4), alles soweit ar- restierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem

11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betrei- bungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestie- ren.

E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Fe- bruar 2024 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefoch- tene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gut- zuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 9).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Der mit Verfügung vom 15. Februar 2024 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wurde innert Frist geleistet (act. 13-15). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrest- schuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Ent- scheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.

E. 2 Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der D._____ (insb. Konto 5), alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. No- vember 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungs- verfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintrei- bung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017, E. 2). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise No- ven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer

- 5 - Partei auf rechtliches Gehör verletzte und nicht nachfragte; dies, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kantonalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10.7.2013, E. 2.1; PC150069 vom 7.4.2016, E. 2.3; RU170022 vom 27.6.2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vorbringen.

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde vom 9. Februar 2024 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3.

E. 3 Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der E._____ SA (insb. Konto mit der IBAN CH6, BIC: …), al- les soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem

9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betrei- bungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestie- ren.

E. 3.1 Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Das Arrestgesuch ist beim Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, zu stellen (Art. 272 Abs. 1 SchKG).

E. 3.2 Vor diesem Hintergrund erachtete sich die Vorinstanz für das Arrestgesuch als örtlich unzuständig und trat auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei Forderungen, einschliesslich Bankgutha- ben, werde die Belegenheit der Vermögenswerte am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz dann angenommen, wenn der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland habe. Die Beschwerdeführerin bringe vor, der Beschwerdegegner habe keinen festen Wohnsitz im Ausland bzw. sei unbekannten Aufenthaltes. Gleichzeitig führe die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner halte sich regelmässig in der von seiner Ehefrau gemieteten Wohnung in J._____ auf, wo er bis am

15. Juli 2019 gelebt habe und vermutungsweise noch immer lebe. Weder in der Gesuchsbegründung noch in den Beilagen würden sich konkrete Hinweise für ei- nen Wegzug des Beschwerdegegners ins Ausland finden. Somit habe die Be- schwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdegegner seinen

- 6 - Wohnsitz im Ausland habe. Demnach könne auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass die Forderungen bzw. Bankguthaben am Sitz eines Drittschuldners im Bezirk Zürich belegen seien. Ferner befinde sich der Belegenheitsort der weiteren Arrestgegenstände wie Fahrzeuge und Wertpapiere nicht in Zürich, ein Arrestge- richtsstand am ordentlichen Betreibungsort (im Bezirk Zürich) werde weder be- hauptet, noch sei ein solcher ersichtlich, und ein Arrestgerichtsstand am besonde- ren Betreibungsort des Aufenthaltes sei gestützt auf den vorgebrachten regelmäs- sigen Aufenthalt des Beschwerdegegners in J._____ ebenfalls nicht im Bezirk Zü- rich (act. 8 S. 5 f.).

E. 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zusam- mengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Wie im Arrestgesuch dargelegt, habe der Beschwerdegegner keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Das Bezirksgericht Meilen habe in seinem Urteil vom 9. Novem- ber 2020 im Verfahren Nr. CB200011-G verbindlich festgestellt, dass der Wohn- sitz des Beschwerdegegners nicht in J._____ liege, sondern in L._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten]. Die Aufsichtskommission des Oberge- richts Zürich habe in seinem Beschluss vom 2. März 2023 im Verfahren Nr. KH210033-O sodann festgestellt, dass der Beschwerdegegner gar nie Wohn- sitz in J._____ gehabt habe und auch keinen Wohnsitz in den Vereinigten Arabi- schen Emiraten oder Bahrain habe. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beziehung des Schuldners zur Schweiz seither verstärkt habe und er zwischenzeitlich einen Wohnsitz in der Schweiz habe. Auf Grund des bis- herigen Verhaltens des Schuldners sei wahrscheinlich, dass der Schuldner gar nirgends Wohnsitz habe (act. 9 S. 6 ff.). Die Vorinstanz verlange zu Unrecht einen Wohnsitz des Schuldners im Ausland, damit man als Lageort von Forderungen den (Wohn-)Sitz des inländischen Drittschuldners annehmen könne. Relevant sei dafür lediglich, dass der Wohnsitz des Schuldners nicht in der Schweiz liege. Ob der Schuldner Wohnsitz im Ausland habe oder nicht sei hingegen irrelevant. Dem- nach sei die Vorinstanz für die Arrestlegung auf die Forderungen örtlich zuständig (act. 9 S. 10 ff.). 4.

- 7 -

E. 4 Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der Bank F._____ AG, alles soweit arrestierbar, bis zur De- ckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. No- vember 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungs-

- 3 - verfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintrei- bung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

E. 4.1 Die alternative Zuständigkeit des Arrestgerichts am Lageort der Vermögens- gegenstände hängt von der Art der zu verarrestierenden Vermögenswerte ab. Physische Vermögenswerte (körperliche Gegenstände, Bargeld, Edelmetalle, ver- briefte Wertpapiere, etc.) gelten als dort belegen, wo sie sich tatsächlich befinden. Nicht körperliche Gegenstände (Forderungen, Bankguthaben, etc.) haben keinen effektiven Belegenheitsort. Hat der Arrestschuldner Wohnsitz in der Schweiz, gel- ten seine Forderungen als an diesem Wohnsitz gelegen. Demgegenüber gelten Forderungen gegenüber inländischen Drittschuldnern als an deren schweizeri- schen (Wohn-)Sitz gelegen, wenn der Arrestschuldner seinen Wohnsitz im Aus- land hat bzw. wenn er nicht in der Schweiz wohnt, keinen festen Wohnsitz hat oder wenn seine Wohnverhältnisse derart verworren und undurchsichtig sind, dass eine zuverlässige Aufklärung praktisch ausgeschlossen scheint (BGE 76 III 19; BGE 107 III 147, BGE 109 III 90; BGE 114 III 31; BGE 137 III 625 E. 3.1, BGer 5A_411/2020, Urteil vom 7. Mai 2021, E. 4.1; HANS REISER, Arrest in Theo- rie und Praxis, BlSchK 2015, S. 175; BSK SchKG-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 46-48).

E. 4.2 Demnach weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein Arrest am (Wohn-)Sitz des Drittschuldners einer Forderung keinen ausländischen Wohn- sitz des Schuldners und Forderungsgläubigers voraussetzt. Mit dem Nachweis ei- nes ausländischen Wohnsitzes oder dem Wegzug aus der Schweiz wäre aber die Voraussetzung des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ohne Weiteres glaub- haft gemacht. Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz indes geltend, der Beschwerdegegner habe weder im In- noch Ausland einen festen Aufenthalt bzw. ein solcher sei unbekannt (vgl. act. 1 S. 6). Zur Untermauerung dieser Be- hauptung reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwälte und Anwältinnen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 ein (act. 4/2). Im Rubrum dieses Entscheides wird der Beschwerdegegner mit "unbekanntem Aufenthalt" geführt und in den Er- wägungen wird festgehalten, dass der Beschwerdegegner weder bei der Schwei- zerischen Botschaft für die Vereinigten Arabischen Emirate und Bahrain noch in der Gemeinde J._____ gemeldet sei, ihm keine Schriftstücke hätten zugestellt werden können und Zustellungen durch Publikation im Zürcher Amtsblatt ersetzt

- 8 - worden seien (Geschäfts-Nr. KH210033, act. 4/2 S. 2; vgl. auch act. 4/27). Entge- gen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift lässt sich daraus zwar nicht ableiten, der Beschwerdegegner habe (gar) keinen Wohnsitz in der Schweiz. Indes scheint die Ermittlung des Wohnsitzes des Beschwerdegeg- ners bereits im Verfahren vor der Aufsichtskommission im vergangenen Jahr schwierig gewesen zu sein und es wurde schliesslich die Zustellung mittels Publi- kation als zulässig erachtet, was gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO voraussetzt, dass der Aufenthaltsort unbekannt war und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte. Dieser Umstand lässt die Wohnverhältnisse des Beschwerdegegners verworren und undurchsichtig erscheinen bzw. macht einst- weilen glaubhaft, dass der Beschwerdegegner keinen festen Wohnsitz hat. In der Folge gilt nach dem Gesagten für nicht inkorporierte Forderungen der (Wohn-)Sitz des schweizerischen Drittschuldners als Belegenheitsort. Die Vorinstanz ist daher für die Arrestbewilligung hinsichtlich der Bankguthaben bei den in Zürich ansässi- gen C._____ AG, D._____ und Bank F._____ AG sowie der Forderungen gegen- über der K._____ GmbH und der G._____ AG, ebenfalls je mit Sitz in Zürich (Ar- restbegehren Ziff. 1-2, Ziff. 4 und Ziff. 7; act. 4/3-5, act. 4/32 und act. 4/35), örtlich zuständig.

E. 4.3 In der Folge erweist sich die Vorinstanz gestützt auf die Befugnis eines Ar- restgerichts, den Arrest auch für Vermögenswerte ausserhalb seines eigenen Zu- ständigkeitsbereichs anzuordnen (BGE 148 III 138 E. 3.4.1; REISER, Schweizwei- ter Arrest, neuer Arrestgrund - praktische Handhabung, ZZZ 25/2011 S. 46; REI- SER/JENT-SØRENSEN, Der schweizweite Arrest - das Arrestgericht als Koordinator, BlSchK 2020 S. 145 f.), auch mit Bezug auf die Forderungen gegenüber der E._____ SA, die keinen Sitz in Zürich hat, sowie die in J._____ liegenden körperli- chen Vermögenswerte (Rechtsbegehren Ziff. 3, Ziff. 5 und 6) für die Arrestbewilli- gung als örtlich zuständig.

E. 4.4 Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der Arrestbewilligung nicht beurteilt hat (act. 8 S. 6), ist das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

- 9 - 5. Ausgangsgemäss ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerde- verfahren abzusehen. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbezug der Be- schwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 5 Es seien sämtliche auf den Gesuchsgegner ausgestellte oder ihm indossierte Aktien der G._____ AG im Tresor seiner Ehefrau Frau H._____ in der Woh- nung an der I._____-Strasse …, J._____, alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. No- vember 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungs- verfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintrei- bung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

E. 6 Es seien sämtliche Fahrzeuge im Eigentum des Gesuchsgeners, insb. ein Fahrzeug der Marke VW Sharan in braun, in der Garage der Wohnung an der I._____-Strasse …, J._____, alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

E. 7 Es seien sämtliche Forderungen des Gesuchsgegners gegenüber dessen Gesellschaften, insbesondere den folgenden:  K._____ GmbH, … [Adresse]  G._____ AG, … [Adresse] und insbesondere folgende Forderungen:  Darlehen  Kontokorrentguthaben  VR-Honorare für die G._____ AG  Geschäftsführerhonorare K._____ GmbH  Entschädigungen  Spesenersatz alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbin- dung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu be- ziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."

- 4 - Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 trat das Einzelgericht auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 5 = act. 8).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 24'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 15. März 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2024 (EQ240013)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 22. Januar 2024 (Datum Poststempel) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und stellte folgendes Arrestbegehren (act. 1): "1. Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der C._____ AG (insb. Konten 1, 2, 3 und 4), alles soweit ar- restierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem

11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betrei- bungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestie- ren.

2. Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der D._____ (insb. Konto 5), alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. No- vember 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungs- verfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintrei- bung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

3. Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der E._____ SA (insb. Konto mit der IBAN CH6, BIC: …), al- les soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem

9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betrei- bungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestie- ren.

4. Es seien sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Guthaben und Beiträge bei der Bank F._____ AG, alles soweit arrestierbar, bis zur De- ckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. No- vember 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungs-

- 3 - verfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintrei- bung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

5. Es seien sämtliche auf den Gesuchsgegner ausgestellte oder ihm indossierte Aktien der G._____ AG im Tresor seiner Ehefrau Frau H._____ in der Woh- nung an der I._____-Strasse …, J._____, alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem

1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. No- vember 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungs- verfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintrei- bung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

6. Es seien sämtliche Fahrzeuge im Eigentum des Gesuchsgeners, insb. ein Fahrzeug der Marke VW Sharan in braun, in der Garage der Wohnung an der I._____-Strasse …, J._____, alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu beziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

7. Es seien sämtliche Forderungen des Gesuchsgegners gegenüber dessen Gesellschaften, insbesondere den folgenden:  K._____ GmbH, … [Adresse]  G._____ AG, … [Adresse] und insbesondere folgende Forderungen:  Darlehen  Kontokorrentguthaben  VR-Honorare für die G._____ AG  Geschäftsführerhonorare K._____ GmbH  Entschädigungen  Spesenersatz alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020, von CHF 15'419.20 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2020, von CHF 528.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2021 und von CHF 834.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2021, sowie der Kosten für die Entbin- dung vom Anwaltsgeheimnis (CHF 330.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2023), der Kosten im Betreibungs- resp. Arrestierungsverfahren (noch zu be- ziffern), und der anwaltlichen Aufwände für die Eintreibung der Forderungen (CHF 8'116.82), zu arrestieren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."

- 4 - Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 trat das Einzelgericht auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 5 = act. 8). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Fe- bruar 2024 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefoch- tene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gut- zuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Der mit Verfügung vom 15. Februar 2024 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wurde innert Frist geleistet (act. 13-15). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrest- schuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Ent- scheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017, E. 2). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise No- ven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer

- 5 - Partei auf rechtliches Gehör verletzte und nicht nachfragte; dies, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kantonalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10.7.2013, E. 2.1; PC150069 vom 7.4.2016, E. 2.3; RU170022 vom 27.6.2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vorbringen. 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 9. Februar 2024 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Das Arrestgesuch ist beim Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, zu stellen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 3.2. Vor diesem Hintergrund erachtete sich die Vorinstanz für das Arrestgesuch als örtlich unzuständig und trat auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei Forderungen, einschliesslich Bankgutha- ben, werde die Belegenheit der Vermögenswerte am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz dann angenommen, wenn der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland habe. Die Beschwerdeführerin bringe vor, der Beschwerdegegner habe keinen festen Wohnsitz im Ausland bzw. sei unbekannten Aufenthaltes. Gleichzeitig führe die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner halte sich regelmässig in der von seiner Ehefrau gemieteten Wohnung in J._____ auf, wo er bis am

15. Juli 2019 gelebt habe und vermutungsweise noch immer lebe. Weder in der Gesuchsbegründung noch in den Beilagen würden sich konkrete Hinweise für ei- nen Wegzug des Beschwerdegegners ins Ausland finden. Somit habe die Be- schwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdegegner seinen

- 6 - Wohnsitz im Ausland habe. Demnach könne auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass die Forderungen bzw. Bankguthaben am Sitz eines Drittschuldners im Bezirk Zürich belegen seien. Ferner befinde sich der Belegenheitsort der weiteren Arrestgegenstände wie Fahrzeuge und Wertpapiere nicht in Zürich, ein Arrestge- richtsstand am ordentlichen Betreibungsort (im Bezirk Zürich) werde weder be- hauptet, noch sei ein solcher ersichtlich, und ein Arrestgerichtsstand am besonde- ren Betreibungsort des Aufenthaltes sei gestützt auf den vorgebrachten regelmäs- sigen Aufenthalt des Beschwerdegegners in J._____ ebenfalls nicht im Bezirk Zü- rich (act. 8 S. 5 f.). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zusam- mengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Wie im Arrestgesuch dargelegt, habe der Beschwerdegegner keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Das Bezirksgericht Meilen habe in seinem Urteil vom 9. Novem- ber 2020 im Verfahren Nr. CB200011-G verbindlich festgestellt, dass der Wohn- sitz des Beschwerdegegners nicht in J._____ liege, sondern in L._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten]. Die Aufsichtskommission des Oberge- richts Zürich habe in seinem Beschluss vom 2. März 2023 im Verfahren Nr. KH210033-O sodann festgestellt, dass der Beschwerdegegner gar nie Wohn- sitz in J._____ gehabt habe und auch keinen Wohnsitz in den Vereinigten Arabi- schen Emiraten oder Bahrain habe. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beziehung des Schuldners zur Schweiz seither verstärkt habe und er zwischenzeitlich einen Wohnsitz in der Schweiz habe. Auf Grund des bis- herigen Verhaltens des Schuldners sei wahrscheinlich, dass der Schuldner gar nirgends Wohnsitz habe (act. 9 S. 6 ff.). Die Vorinstanz verlange zu Unrecht einen Wohnsitz des Schuldners im Ausland, damit man als Lageort von Forderungen den (Wohn-)Sitz des inländischen Drittschuldners annehmen könne. Relevant sei dafür lediglich, dass der Wohnsitz des Schuldners nicht in der Schweiz liege. Ob der Schuldner Wohnsitz im Ausland habe oder nicht sei hingegen irrelevant. Dem- nach sei die Vorinstanz für die Arrestlegung auf die Forderungen örtlich zuständig (act. 9 S. 10 ff.). 4.

- 7 - 4.1. Die alternative Zuständigkeit des Arrestgerichts am Lageort der Vermögens- gegenstände hängt von der Art der zu verarrestierenden Vermögenswerte ab. Physische Vermögenswerte (körperliche Gegenstände, Bargeld, Edelmetalle, ver- briefte Wertpapiere, etc.) gelten als dort belegen, wo sie sich tatsächlich befinden. Nicht körperliche Gegenstände (Forderungen, Bankguthaben, etc.) haben keinen effektiven Belegenheitsort. Hat der Arrestschuldner Wohnsitz in der Schweiz, gel- ten seine Forderungen als an diesem Wohnsitz gelegen. Demgegenüber gelten Forderungen gegenüber inländischen Drittschuldnern als an deren schweizeri- schen (Wohn-)Sitz gelegen, wenn der Arrestschuldner seinen Wohnsitz im Aus- land hat bzw. wenn er nicht in der Schweiz wohnt, keinen festen Wohnsitz hat oder wenn seine Wohnverhältnisse derart verworren und undurchsichtig sind, dass eine zuverlässige Aufklärung praktisch ausgeschlossen scheint (BGE 76 III 19; BGE 107 III 147, BGE 109 III 90; BGE 114 III 31; BGE 137 III 625 E. 3.1, BGer 5A_411/2020, Urteil vom 7. Mai 2021, E. 4.1; HANS REISER, Arrest in Theo- rie und Praxis, BlSchK 2015, S. 175; BSK SchKG-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 46-48). 4.2. Demnach weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein Arrest am (Wohn-)Sitz des Drittschuldners einer Forderung keinen ausländischen Wohn- sitz des Schuldners und Forderungsgläubigers voraussetzt. Mit dem Nachweis ei- nes ausländischen Wohnsitzes oder dem Wegzug aus der Schweiz wäre aber die Voraussetzung des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ohne Weiteres glaub- haft gemacht. Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz indes geltend, der Beschwerdegegner habe weder im In- noch Ausland einen festen Aufenthalt bzw. ein solcher sei unbekannt (vgl. act. 1 S. 6). Zur Untermauerung dieser Be- hauptung reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwälte und Anwältinnen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 ein (act. 4/2). Im Rubrum dieses Entscheides wird der Beschwerdegegner mit "unbekanntem Aufenthalt" geführt und in den Er- wägungen wird festgehalten, dass der Beschwerdegegner weder bei der Schwei- zerischen Botschaft für die Vereinigten Arabischen Emirate und Bahrain noch in der Gemeinde J._____ gemeldet sei, ihm keine Schriftstücke hätten zugestellt werden können und Zustellungen durch Publikation im Zürcher Amtsblatt ersetzt

- 8 - worden seien (Geschäfts-Nr. KH210033, act. 4/2 S. 2; vgl. auch act. 4/27). Entge- gen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift lässt sich daraus zwar nicht ableiten, der Beschwerdegegner habe (gar) keinen Wohnsitz in der Schweiz. Indes scheint die Ermittlung des Wohnsitzes des Beschwerdegeg- ners bereits im Verfahren vor der Aufsichtskommission im vergangenen Jahr schwierig gewesen zu sein und es wurde schliesslich die Zustellung mittels Publi- kation als zulässig erachtet, was gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO voraussetzt, dass der Aufenthaltsort unbekannt war und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte. Dieser Umstand lässt die Wohnverhältnisse des Beschwerdegegners verworren und undurchsichtig erscheinen bzw. macht einst- weilen glaubhaft, dass der Beschwerdegegner keinen festen Wohnsitz hat. In der Folge gilt nach dem Gesagten für nicht inkorporierte Forderungen der (Wohn-)Sitz des schweizerischen Drittschuldners als Belegenheitsort. Die Vorinstanz ist daher für die Arrestbewilligung hinsichtlich der Bankguthaben bei den in Zürich ansässi- gen C._____ AG, D._____ und Bank F._____ AG sowie der Forderungen gegen- über der K._____ GmbH und der G._____ AG, ebenfalls je mit Sitz in Zürich (Ar- restbegehren Ziff. 1-2, Ziff. 4 und Ziff. 7; act. 4/3-5, act. 4/32 und act. 4/35), örtlich zuständig. 4.3. In der Folge erweist sich die Vorinstanz gestützt auf die Befugnis eines Ar- restgerichts, den Arrest auch für Vermögenswerte ausserhalb seines eigenen Zu- ständigkeitsbereichs anzuordnen (BGE 148 III 138 E. 3.4.1; REISER, Schweizwei- ter Arrest, neuer Arrestgrund - praktische Handhabung, ZZZ 25/2011 S. 46; REI- SER/JENT-SØRENSEN, Der schweizweite Arrest - das Arrestgericht als Koordinator, BlSchK 2020 S. 145 f.), auch mit Bezug auf die Forderungen gegenüber der E._____ SA, die keinen Sitz in Zürich hat, sowie die in J._____ liegenden körperli- chen Vermögenswerte (Rechtsbegehren Ziff. 3, Ziff. 5 und 6) für die Arrestbewilli- gung als örtlich zuständig. 4.4. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der Arrestbewilligung nicht beurteilt hat (act. 8 S. 6), ist das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

- 9 - 5. Ausgangsgemäss ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerde- verfahren abzusehen. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbezug der Be- schwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 24'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

18. März 2024