opencaselaw.ch

PS240020

Betreibung Nr. 208'169

Zürich OG · 2024-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuhe- ben.

E. 3 Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben.

E. 4 Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.

- 3 -

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend (vgl. act. 7 insb. Rz. 9, aber auch Rz. 13), die Vorinstanz hätte die Akten des Betreibungsamtes beizuzie- hen gehabt, weshalb sie darum bitte, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zu-

- 4 - rückzuweisen und diese zu verpflichten, die betreibungsrechtlichen Akten beizu- ziehen.

E. 4.2 Entgegen der Beschwerdeführerin besteht keine gesetzliche Pflicht der Vor- instanz, die Akten des Betreibungsamtes beizuziehen. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid nach Beizug der betreibungsamtlichen Akten anders hätte lauten müssen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin richtete sich gegen den Zahlungsbefehl und gegen das diesem zu Grunde liegende Betreibungsbegehren. Diese beiden Doku- mente lagen der Vorinstanz vor und sie konnte die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf diese prüfen. Die Beschwerde verfängt in diesem Punkt nicht. 5.1.1 In ihrer Beschwerde vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, beim Betreibungsbegehren handle es sich um eine Fälschung des Be- treibungsamtes, da darauf keine IBAN angegeben sei – ihr sei damit insbeson- dere nicht klar, wo das Geld im Falle einer Zahlung durch sie "landen würde" – und der zu betreibende Betrag sei zudem nachträglich abgeändert worden. So- dann sei – so zumindest sinngemäss – das Datum der Forderungsurkunde falsch. Zudem sei die in Betreibung gesetzte Parteientschädigung von Fr. 600.– ohnehin im Verfahren Nr. CB230008 für nichtig erklärt worden (act. 1). 5.1.2 Die Vorinstanz erwog, im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid CB230008 vom 25. August 2023 sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festgestellt worden, dass die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 im Umfang von Fr. 600.– teilweise nichtig sei. Diesem Entscheid habe der Sachver- halt zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Ehe- frau die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Geschäfts Nr. FV210161, u.a. für eine zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 600.– betrieben habe. Da aufgrund des klaren Wortlautes der Forderungsur- kunde erstellt sei, dass die Forderung im Umfang der Parteientschädigung von Fr. 600.– offensichtlich nur dem Beschwerdegegner zuzuordnen sei, sei die Be- treibung in Bezug auf diese Parteientschädigung mangels gemeinsamer Betrei- bungsfähigkeit des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau als unzulässig er-

- 5 - klärt worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei damit aber nicht festgestellt worden, dass die Parteientschädigung von Fr. 600.– nichtig sei. Vielmehr sei es im Rahmen der damaligen Beschwerde von der Beschwerdefüh- rerin unbestritten gewesen, dass sie mit genanntem Entscheid im Verfahren FV210161 zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ver- pflichtet worden sei. Nicht ersichtlich sei somit, inwiefern die vorliegende Betrei- bung für diese Parteientschädigung, welche nunmehr vom Beschwerdegegner al- leine eingeleitet worden sei, nichtig oder ungültig sein solle. Die sinngemässe Be- hauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe das Betreibungsbe- gehren erstellt und die ihm bekannte Unterschrift des Beschwerdegegners ge- fälscht, sei zudem absurd und anmassend (act. 6 E. 3.1.). Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zielten ins Leere. Auf dem Zahlungsbefehl sei die massgebende IBAN-Nummer des Betreibungsamtes vorhanden. Nicht ersichtlich sei zudem, inwiefern ein allfällig handschriftlicher Überschrieb der ersten Zahl des Forderungsbetrages ("Fr. 600.–", act. 2/2) das vom Beschwerdegegner offenkundig eigenhändig unterzeichnete Betreibungsbe- gehren ungültig oder gar nichtig werden lassen sollte. Soweit die Beschwerdefüh- rerin sodann geltend mache, das Datum der Forderungsurkunde sei falsch, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr als Partei des besagten Verfahrens FV210161 sowohl das korrekte Datum der Forderungsurkunde als auch deren Inhalt und damit der Forderungsgrund durchaus bekannt seien. Sie könne aus dem Umstand, dass auf dem Zahlungsbefehl – und angesichts der schlechten Kopierqualität wohl auch auf dem Betreibungsbegehren – offensichtlich ein falsches Datum vermerkt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten (a.a.O., E. 3.2.).

E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechts- mittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Vorinstanz geltend gemacht zu ha- ben, dass das Betreibungsbegehren nicht rechtskonform sei. Dies, da sich auf diesem keine IBAN-Nummer finde. Zudem bestehe aufgrund dessen und auf- grund des Umstandes, dass das Betreibungsamt Kenntnis von der Betreibung Nr. 3 und der Tatsache habe, dass diese in Bezug auf die Parteientschädigung für nichtig erklärt worden sei, ein begründeter Verdacht, dass das Betreibungsbegeh- ren verfälscht sei. Sie werfe dem Betreibungsamt daher ein strafbares Verhalten vor. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen lediglich mit der Behauptung, diese be-

- 6 - gründete Rüge sei "absurd und anmassend", abgetan, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 7 Rz. 19 ff.). Sodann folgen Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, weshalb ihrer Ansicht nach der Entscheid im Verfahren FV210161, mit welchem sie zur Zahlung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet worden war, nich- tig sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Zürich örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei für die Beurteilung der damaligen Streit- sache (act. 7 Rz. 26 ff.). 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Entscheides des Bezirks- gerichtes Zürich im Verfahren FV210161 geltend macht, ist sie mit diesen Vorbrin- gen hier nicht zu hören: Der damalige Entscheid bildet nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens; die gegen den Entscheid von der Beschwerdeführerin da- mals erhobenen Rechtsmittel – mit welchen sie dieselben Argumente, mit wel- chen sie nun hier die Nichtigkeit des Entscheides im Verfahren FV210161 vor dem Bezirksgericht Zürich geltend machen will, vorgebracht hatte – wurden bis vor Bundesgericht abschlägig beantwortet (OGer ZH NP220015 vom 24. Novem- ber 2022, vgl. da insb. E. 4.2. u. 4.4., und BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023, vgl. da insb. E. 3.2. u. 4.). Weshalb im Übrigen die aktuell hängige Betreibung nicht alleine deshalb nichtig ist, weil die Betreibung mit der Nr. 3 im vor Vorinstanz geführten Verfahren CB230008 für unzulässig befunden worden ist, legte die Vorinstanz – wie gezeigt

– sorgfältig dar. Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin vor- liegend nicht, womit sie in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht nach- kommt. 5.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Nennung einer IBAN- Nummer auf dem Betreibungsbegehren handle es sich um eine Voraussetzung, dass dieses "rechtskonform" sei, so handelt es sich dabei um ein Argument, wel- chem sich die Beschwerdeführerin vor der Kammer erstmals in dieser Weise be- dient. Vor Vorinstanz machte sie lediglich geltend, aufgrund der fehlenden IBAN- Nummer nicht zu wissen, wohin sie das Geld zu überweisen habe. Mit diesem Vorbringen setzte die Vorinstanz sich auseinander (act. 6 E. 3.2.) und die entspre-

- 7 - chenden Erwägungen bleiben durch die Beschwerdeführerin unkommentiert, was einer hinreichenden Beschwerdebegründung ebenfalls nicht genügt. Ohnehin ist zudem die von der Beschwerdeführerin nunmehr vertretene Auffassung, wonach die Angabe einer IBAN-Nummer durch den Betreibenden auf dem Betreibungsbe- gehren Gültigkeitserfordernis wäre, falsch (vgl. Art. 67 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Vorbringen, wonach das Betreibungsbegehren durch das Betreibungsamt gefälscht worden sei, sei durch die Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vor Vorinstanz nicht in der Lage war, auch nur annähernd irgendwie geartete objektivierbare Anhaltspunkte zu nennen, welche auf ein strafbares Verhalten des Betreibungsamtes hindeuteten. Ihre Ausführun- gen dazu, wonach die Fälschung sich daran zeige, dass das Betreibungsamt um die Nichtigkeit in der Betreibung Nr. 3 gewusst habe, lassen jedenfalls in keiner Weise auf ein strafbares Verhalten schliessen. Auf derart pauschale und offenbar haltlose Vorwürfe kann von der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine knappe Antwort der Vorinstanz erwartet werden; der Erwägung der Vorinstanz, dass die- ser Vorwurf absurd und anmassend anmutet, ist hier nichts mehr hinzuzufügen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 5.3.3 Soweit die Beschwerde einmal mehr eine angebliche verfassungswidrige Gerichtsbesetzung geltend macht, da lic. iur. Bannwart am vorinstanzlichen Ent- scheid mitgewirkt habe, ist hier darauf nicht erneut einzugehen (vgl. stattdessen z.B.: OGer ZH PS230127, PS230187, PS230166, PS230183). 5.3.4 Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die weiteren (grösstenteils rechtlichen) Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid erfolgen und bei denen unklar bleibt, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. act. 7 Rz. 1 ff., 10 ff., 14 ff., 37 ff.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

- 8 - 6.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr ver- schiedentlich Kosten angedroht (vgl. dazu beispielhaft: OGer ZH PS230147 vom

22. Januar 2024, E. 3.2.). 6.2. In ihrer Beschwerde beharrt die Beschwerdeführerin auf von ihr bereits in anderen Verfahren vorgebrachten und dort abschlägig beurteilten Vorbringen und erhebt – wie bereits in unzähligen anderen Verfahren – unbegründete Nichtig- keitsvorwürfe (vgl. dazu bereits sehr ausführlich: OGer ZH PS230147 vom 22. Ja- nuar 2024, E. 3.2.). Zudem unterlässt sie es wiederum in weiten Teilen, sich – wie ebenfalls bereits unzählige Male – hinreichend und einlässlich mit dem vorin- stanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dass zudem Vorwürfe strafbaren Handelns einer hinreichenden Konkretisierung bedürfen, weiss die Beschwerde- führerin ebenfalls bereits aus anderen Verfahren (vgl. z.B. OGer ZH PS200044 vom 3. März 2020, E. 3.2.). Darüber hinaus macht sie trotz nachweislicher Kennt- nis von der Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatz- richter am selben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Par- teientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  7. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 26. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beschwerdegegner, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2024 (CB240005)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Betreibungsbegehren vom 24. November 2023 leitete der hiesige Be- schwerdegegner eine Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 7 über den Betrag von Fr. 600.– zzgl. Zins gegen die hiesige Beschwerdeführerin ein. Als Forde- rungsgrund ist "Parteientschädigung gem. Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161)" angegeben (act. 2/2). Mit gleichentags ergangenem Zahlungsbefehl wurde die Beschwerdeführerin für diese Forderung betrieben (Betreibung Nr. 1). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 zuge- stellt mit Fristenlauf ab 3. Januar 2024 (act. 2/1 u. 2/2). 1.2.1 Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie ver- langte im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung bzw. des der Betreibung zugrunde liegenden Betreibungsbegehrens (act. 1). 1.2.2 Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Ja- nuar 2024 ab ([act. 3 =] act. 6 [= act. 8]). Dieser Entscheid wurde der Beschwer- deführerin am 30. Januar 2024 zugestellt (act. 4/3).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgen- den Anträge (act. 7): "1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 [recte: 18. Ja- nuar 2024] im Bezug auf CB240005 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuhe- ben. 3 - Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 4 - Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.

- 3 - 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechts- mittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend (vgl. act. 7 insb. Rz. 9, aber auch Rz. 13), die Vorinstanz hätte die Akten des Betreibungsamtes beizuzie- hen gehabt, weshalb sie darum bitte, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zu-

- 4 - rückzuweisen und diese zu verpflichten, die betreibungsrechtlichen Akten beizu- ziehen. 4.2 Entgegen der Beschwerdeführerin besteht keine gesetzliche Pflicht der Vor- instanz, die Akten des Betreibungsamtes beizuziehen. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid nach Beizug der betreibungsamtlichen Akten anders hätte lauten müssen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin richtete sich gegen den Zahlungsbefehl und gegen das diesem zu Grunde liegende Betreibungsbegehren. Diese beiden Doku- mente lagen der Vorinstanz vor und sie konnte die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf diese prüfen. Die Beschwerde verfängt in diesem Punkt nicht. 5.1.1 In ihrer Beschwerde vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, beim Betreibungsbegehren handle es sich um eine Fälschung des Be- treibungsamtes, da darauf keine IBAN angegeben sei – ihr sei damit insbeson- dere nicht klar, wo das Geld im Falle einer Zahlung durch sie "landen würde" – und der zu betreibende Betrag sei zudem nachträglich abgeändert worden. So- dann sei – so zumindest sinngemäss – das Datum der Forderungsurkunde falsch. Zudem sei die in Betreibung gesetzte Parteientschädigung von Fr. 600.– ohnehin im Verfahren Nr. CB230008 für nichtig erklärt worden (act. 1). 5.1.2 Die Vorinstanz erwog, im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid CB230008 vom 25. August 2023 sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festgestellt worden, dass die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 im Umfang von Fr. 600.– teilweise nichtig sei. Diesem Entscheid habe der Sachver- halt zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Ehe- frau die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Geschäfts Nr. FV210161, u.a. für eine zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 600.– betrieben habe. Da aufgrund des klaren Wortlautes der Forderungsur- kunde erstellt sei, dass die Forderung im Umfang der Parteientschädigung von Fr. 600.– offensichtlich nur dem Beschwerdegegner zuzuordnen sei, sei die Be- treibung in Bezug auf diese Parteientschädigung mangels gemeinsamer Betrei- bungsfähigkeit des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau als unzulässig er-

- 5 - klärt worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei damit aber nicht festgestellt worden, dass die Parteientschädigung von Fr. 600.– nichtig sei. Vielmehr sei es im Rahmen der damaligen Beschwerde von der Beschwerdefüh- rerin unbestritten gewesen, dass sie mit genanntem Entscheid im Verfahren FV210161 zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ver- pflichtet worden sei. Nicht ersichtlich sei somit, inwiefern die vorliegende Betrei- bung für diese Parteientschädigung, welche nunmehr vom Beschwerdegegner al- leine eingeleitet worden sei, nichtig oder ungültig sein solle. Die sinngemässe Be- hauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe das Betreibungsbe- gehren erstellt und die ihm bekannte Unterschrift des Beschwerdegegners ge- fälscht, sei zudem absurd und anmassend (act. 6 E. 3.1.). Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zielten ins Leere. Auf dem Zahlungsbefehl sei die massgebende IBAN-Nummer des Betreibungsamtes vorhanden. Nicht ersichtlich sei zudem, inwiefern ein allfällig handschriftlicher Überschrieb der ersten Zahl des Forderungsbetrages ("Fr. 600.–", act. 2/2) das vom Beschwerdegegner offenkundig eigenhändig unterzeichnete Betreibungsbe- gehren ungültig oder gar nichtig werden lassen sollte. Soweit die Beschwerdefüh- rerin sodann geltend mache, das Datum der Forderungsurkunde sei falsch, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr als Partei des besagten Verfahrens FV210161 sowohl das korrekte Datum der Forderungsurkunde als auch deren Inhalt und damit der Forderungsgrund durchaus bekannt seien. Sie könne aus dem Umstand, dass auf dem Zahlungsbefehl – und angesichts der schlechten Kopierqualität wohl auch auf dem Betreibungsbegehren – offensichtlich ein falsches Datum vermerkt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten (a.a.O., E. 3.2.). 5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Vorinstanz geltend gemacht zu ha- ben, dass das Betreibungsbegehren nicht rechtskonform sei. Dies, da sich auf diesem keine IBAN-Nummer finde. Zudem bestehe aufgrund dessen und auf- grund des Umstandes, dass das Betreibungsamt Kenntnis von der Betreibung Nr. 3 und der Tatsache habe, dass diese in Bezug auf die Parteientschädigung für nichtig erklärt worden sei, ein begründeter Verdacht, dass das Betreibungsbegeh- ren verfälscht sei. Sie werfe dem Betreibungsamt daher ein strafbares Verhalten vor. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen lediglich mit der Behauptung, diese be-

- 6 - gründete Rüge sei "absurd und anmassend", abgetan, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 7 Rz. 19 ff.). Sodann folgen Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, weshalb ihrer Ansicht nach der Entscheid im Verfahren FV210161, mit welchem sie zur Zahlung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet worden war, nich- tig sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Zürich örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei für die Beurteilung der damaligen Streit- sache (act. 7 Rz. 26 ff.). 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Entscheides des Bezirks- gerichtes Zürich im Verfahren FV210161 geltend macht, ist sie mit diesen Vorbrin- gen hier nicht zu hören: Der damalige Entscheid bildet nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens; die gegen den Entscheid von der Beschwerdeführerin da- mals erhobenen Rechtsmittel – mit welchen sie dieselben Argumente, mit wel- chen sie nun hier die Nichtigkeit des Entscheides im Verfahren FV210161 vor dem Bezirksgericht Zürich geltend machen will, vorgebracht hatte – wurden bis vor Bundesgericht abschlägig beantwortet (OGer ZH NP220015 vom 24. Novem- ber 2022, vgl. da insb. E. 4.2. u. 4.4., und BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023, vgl. da insb. E. 3.2. u. 4.). Weshalb im Übrigen die aktuell hängige Betreibung nicht alleine deshalb nichtig ist, weil die Betreibung mit der Nr. 3 im vor Vorinstanz geführten Verfahren CB230008 für unzulässig befunden worden ist, legte die Vorinstanz – wie gezeigt

– sorgfältig dar. Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin vor- liegend nicht, womit sie in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht nach- kommt. 5.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Nennung einer IBAN- Nummer auf dem Betreibungsbegehren handle es sich um eine Voraussetzung, dass dieses "rechtskonform" sei, so handelt es sich dabei um ein Argument, wel- chem sich die Beschwerdeführerin vor der Kammer erstmals in dieser Weise be- dient. Vor Vorinstanz machte sie lediglich geltend, aufgrund der fehlenden IBAN- Nummer nicht zu wissen, wohin sie das Geld zu überweisen habe. Mit diesem Vorbringen setzte die Vorinstanz sich auseinander (act. 6 E. 3.2.) und die entspre-

- 7 - chenden Erwägungen bleiben durch die Beschwerdeführerin unkommentiert, was einer hinreichenden Beschwerdebegründung ebenfalls nicht genügt. Ohnehin ist zudem die von der Beschwerdeführerin nunmehr vertretene Auffassung, wonach die Angabe einer IBAN-Nummer durch den Betreibenden auf dem Betreibungsbe- gehren Gültigkeitserfordernis wäre, falsch (vgl. Art. 67 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Vorbringen, wonach das Betreibungsbegehren durch das Betreibungsamt gefälscht worden sei, sei durch die Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vor Vorinstanz nicht in der Lage war, auch nur annähernd irgendwie geartete objektivierbare Anhaltspunkte zu nennen, welche auf ein strafbares Verhalten des Betreibungsamtes hindeuteten. Ihre Ausführun- gen dazu, wonach die Fälschung sich daran zeige, dass das Betreibungsamt um die Nichtigkeit in der Betreibung Nr. 3 gewusst habe, lassen jedenfalls in keiner Weise auf ein strafbares Verhalten schliessen. Auf derart pauschale und offenbar haltlose Vorwürfe kann von der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine knappe Antwort der Vorinstanz erwartet werden; der Erwägung der Vorinstanz, dass die- ser Vorwurf absurd und anmassend anmutet, ist hier nichts mehr hinzuzufügen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 5.3.3 Soweit die Beschwerde einmal mehr eine angebliche verfassungswidrige Gerichtsbesetzung geltend macht, da lic. iur. Bannwart am vorinstanzlichen Ent- scheid mitgewirkt habe, ist hier darauf nicht erneut einzugehen (vgl. stattdessen z.B.: OGer ZH PS230127, PS230187, PS230166, PS230183). 5.3.4 Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die weiteren (grösstenteils rechtlichen) Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid erfolgen und bei denen unklar bleibt, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. act. 7 Rz. 1 ff., 10 ff., 14 ff., 37 ff.). 5.4 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

- 8 - 6.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr ver- schiedentlich Kosten angedroht (vgl. dazu beispielhaft: OGer ZH PS230147 vom

22. Januar 2024, E. 3.2.). 6.2. In ihrer Beschwerde beharrt die Beschwerdeführerin auf von ihr bereits in anderen Verfahren vorgebrachten und dort abschlägig beurteilten Vorbringen und erhebt – wie bereits in unzähligen anderen Verfahren – unbegründete Nichtig- keitsvorwürfe (vgl. dazu bereits sehr ausführlich: OGer ZH PS230147 vom 22. Ja- nuar 2024, E. 3.2.). Zudem unterlässt sie es wiederum in weiten Teilen, sich – wie ebenfalls bereits unzählige Male – hinreichend und einlässlich mit dem vorin- stanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dass zudem Vorwürfe strafbaren Handelns einer hinreichenden Konkretisierung bedürfen, weiss die Beschwerde- führerin ebenfalls bereits aus anderen Verfahren (vgl. z.B. OGer ZH PS200044 vom 3. März 2020, E. 3.2.). Darüber hinaus macht sie trotz nachweislicher Kennt- nis von der Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatz- richter am selben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Par- teientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

27. Februar 2024