Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum Poststempel: 19. November
2023) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bezirksgericht Hor- gen (nachfolgend: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen das Betreibungsamt Wädenswil ein und rügte sinngemäss die Publikation diverser sie betreffender Zahlungsbefehle im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), die Pfändung ihres Lohnes, fehlende Abrechnungsbelege sowie die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil. Zudem forderte sie die Auferlegung einer Zahlung von Fr. 3'000.– an involvierte Betreibungsbeamte wegen Persönlichkeitsverletzung sowie Nötigung und er- suchte um Gutheissung ihrer Rechtsvorschläge (act. 4/1 und act. 4/2). Mit Schrei- ben vom 20. November 2023 (Datum Poststempel: 29. November 2023) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4/4/1). Mit Schreiben vom 1. De- zember 2023 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, es sei jeweils mitzu- teilen, auf welches Verfahren sich die Beschwerde beziehe, ansonsten kein for- melles Geschäft angelegt werden könne. Zudem wurde die Eingabe an die Vorin- stanz weitergeleitet (vgl. OGer ZH PZ230053; act. 4/3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 10. Dezember
2023) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine weitere Be- schwerde ein, und rügte sinngemäss erneut die Publikation der Zahlungsbefehle im SHAB, die Lohnpfändung sowie die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei durch die Vorinstanz sofort eine gerichtliche Verfügung betreffend das Verhalten der invol- vierten Betreibungsbeamten zu erlassen und es seien diverse Abrechnungsbe- lege vorzulegen (act. 4/5). Die entsprechende Eingabe reichte die Beschwerde- führerin ebenfalls bei der Kammer ein, welche ihr wiederrum mit Schreiben vom
13. Dezember 2023 mitteilte, dass mitzuteilen sei, auf welches Verfahren sich das Schreiben beziehe, ansonsten kein formelles Geschäft eröffnet werden könne (vgl. OGer ZH PZ230055, act. 4/6).
- 3 -
E. 1.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt Wädenswil Frist an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4/8). Das Betreibungsamt Wädenswil erstattete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 fristgerecht Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 4/10). Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zugestellt (act. 4/12). Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (recte: 26. Januar 2024; Datum Poststempel: 30. Januar
2024) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz (act. 4/14).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz (act. 2). Am
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
2. Ungebührliche Eingabe 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. März 2024 trotz vormaliger Abmahnungen durch die Kammer erneut ei- nes verunglimpfenden Jargons aus dem Dritten Reich bedient und die involvierten Betreibungsbeamten, die Gemeinde B._____ sowie die Vorinstanz als "brauner Sumpf" bezeichnet (act. 9 S. 1 und S. 2). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Ein- gabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine be- schwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschrif- ten wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2.). Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt hierauf hingewiesen, und ihr wurde ausdrücklich angedroht, dass, sollte sie in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulierungen ver- wenden, die gesamte Eingabe ohne Weiteres zurückgewiesen wird (vgl. OGer ZH PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 4.; RU230033 vom 10. August 2023, E. 6.). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 19. März 2024 dennoch ungebührliche Verunglimpfungen verwendet, ist demnach die gesamte Eingabe vom 19. März 2024 gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu betrach- ten.
E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Par- tei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
E. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmäs- sig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- lichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfah- rens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behör- den ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Ver- weigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG-COMETTA/ MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 7 i.V.m. Art. 17 N 34). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzö- gerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 31–33).
- 6 -
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde mit Bezug auf die gel- tend gemachte Rechtsverweigerung im Wesentlichen geltend, sie habe bereits am 9. Dezember 2023 bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht, da ihr er- neut ohne Gerichtsurteil bzw. Verfügung der Lohn beschlagnahmt worden sei, be- treffend diese Lohnpfändung keine Abrechnungsbelege vorhanden seien und das Betreibungsamt Wädenswil für sie nicht mehr zuständig sei, da sie in C._____ wohne. Diese Beschwerde sei von der Vorinstanz jedoch unbeantwortet geblie- ben, sie habe nicht einmal eine Eröffnungsanzeige erhalten. Sie fordere nun expli- zit eine gerichtliche Verfügung (vgl. act. 2). Auch die Eingabe vom 26. Januar 2024 sei unbeantwortet geblieben (vgl. handschriftlicher Vermerk auf act. 5). Sie habe zudem bei der Vorinstanz eine Unterlassungsklage gegen die involvierten Beamten eingereicht, welche ebenfalls nicht bearbeitet würde (vgl. act. 6). Am
E. 3.4 Nach Eingang der Beschwerden vom 17. November 2023 (act. 4/1) und
E. 3.5 Insofern die Beschwerdeführerin sodann andere behauptete Versäumnisse der Vorinstanz sinngemäss als Rechtsverweigerung rügt, wie etwa, die Vorinstanz würde eine von ihr eingereichte Unterlassungsklage sowie ihre Beschwerden seit Januar 2023 nicht bearbeiten, oder die Vorinstanz würde nichts gegen die un- rechtmässigen Lohnpfändungen und die involvierten Beamten unternehmen, so ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach darüber unterrichtet, dass mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein Sachentscheid erwirkt werden kann, sondern dass sie dafür jeweils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten habe. Soweit die Beschwerdeführerin bei der Kammer als Aufsichtsbehörde den Erlass einer Verfügung beantragt, ist daher erneut festzuhalten, dass die Kammer nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden kann und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies trifft insbesondere auch auf die Lohnpfändungen zu. Die Be- schwerdeführerin wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ein Be- schwerdeverfahren gegen die Pfändungsverfügung anhängig machen müsse, wenn sie sich gegen die Lohnpfändung bzw. deren Umfang richten wolle. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Beschwerden seit Januar 2023 nicht bearbeitet worden sein sollen, nennt die Beschwerdeführerin doch weder Verfah- rensnummern noch legt sie die entsprechenden, nicht bearbeiteten Eingaben ins Recht. Sodann wurde bei der Vorinstanz ein weiteres Verfahren unter der Ge- schäftsnummer CB240002 geführt, in welchem die Beschwerdeführerin ebenfalls
- 8 - diverse Eingaben einreichte, und in dessen Rahmen auch betreffend die behaup- tete Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil, die Unterlassungsklage sowie weitere Anträge der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Der entspre- chende Entscheid erging am 15. März 2024, wogegen sich die Beschwerdeführe- rin mit Eingaben vom 30. März 2024 und 31. März 2024 ebenfalls an die Kammer wandte (vgl. Verfahren OGer ZH PS240079). Im Rahmen der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde erübrigen sich daher Weiterungen hierzu.
E. 3.6 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer Be- schwerden vom 17. November 2023 und 8. Dezember 2023 ist sodann nicht wei- ter einzugehen. Die entsprechenden Vorbringen bzw. Beanstandungen sind zu- nächst von der Vorinstanz im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
E. 3.7 Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Damit kön- nen im vorliegenden Fall keine Kosten erhoben werden. 4.2. Es ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass dies bereits die vierte Be- schwerde der Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit ans Obergericht ist (OGer ZH PS2202158 vom 10. November 2022, PS220205 vom 10. Januar 2023, RU230033 vom 10. August 2023). Sie stellt zum wiederholten Mal einen aus- sichtslosen Sachantrag im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, nachdem diesbezüglich bereits dreimal eine Abweisung erfolgte. Die Beschwer- deführerin wurde bereits in früheren Verfahren (vgl. OGer ZH RU230023 vom
E. 6 März 2024 habe sie zudem erneut eine Unterlassungsverfügung am Schalter der Vorinstanz verlangt, da sie wiederum Pfändungsanschlussurkunden in ihrem (ehemaligen) Briefkasten in B._____ gefunden habe (vgl. act. 7). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Ausführungen zu diversen, ihres Erachtens unzulässigen Handlungen des Betreibungsamtes (vgl. act. 2, act. 5, act. 6 und act. 7).
E. 9 Dezember 2023 (act. 4/5), welche die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einreichte, nahm die Vorinstanz das Verfahren anhand und forderte das Betrei- bungsamt Wädenswil mit Verfügung vom 11. Januar 2024 auf, eine Beschwerde- antwort zu den Beschwerden einzureichen (vgl. act. 4/8). Die innert Frist ergan- gene Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Wädenswil wurde der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Einschreiben zugestellt (vgl. act. 4/12). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht bei der Post abgeholt, und somit per 30. Ja- nuar 2024 wiederrum an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 4/13). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2024 (act. 5 = act. 4/14) wurde ebenfalls im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu den Akten genommen. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit sehr wohl ein Verfahren eröffnet und ihre Beschwerde wird bearbeitet. Es wurden bereits pro-
- 7 - zessleitende Handlungen vorgenommen, von welchen die Beschwerdeführerin aber wohl mangels Abholung der Gerichtssendungen keine Kenntnis erlangte. Zwischen der letzten vorinstanzlichen Handlung bzw. der letzten Eingabe der Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz und dem Eingang der Beschwerde bei der Kammer vergingen mithin nur wenige Tage. Die Verfahrensdauer von rund zwei Monaten bis zur erhobenen Beschwerde ist sodann nicht unangemessen lang, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Eingaben, welche die Beschwerde- führerin jeweils sowohl bei der Vorinstanz als auch bei der Kammer laufend ein- reicht. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz in Bezug auf das Verfahren CB230023 folglich weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung vorge- worfen werden.
E. 10 August 2023. E. 5) und wird erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bus- sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können
- 9 - (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dies wird, sollten weitere gleichartige Beschwerden in der Zukunft erfolgen, von der Kammer ernst- haft in Betracht zu ziehen sein. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 gilt als nicht er- folgt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 10 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren CB230023 des Be- zirksgerichtes Horgen
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum Poststempel: 19. November
2023) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bezirksgericht Hor- gen (nachfolgend: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen das Betreibungsamt Wädenswil ein und rügte sinngemäss die Publikation diverser sie betreffender Zahlungsbefehle im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), die Pfändung ihres Lohnes, fehlende Abrechnungsbelege sowie die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil. Zudem forderte sie die Auferlegung einer Zahlung von Fr. 3'000.– an involvierte Betreibungsbeamte wegen Persönlichkeitsverletzung sowie Nötigung und er- suchte um Gutheissung ihrer Rechtsvorschläge (act. 4/1 und act. 4/2). Mit Schrei- ben vom 20. November 2023 (Datum Poststempel: 29. November 2023) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4/4/1). Mit Schreiben vom 1. De- zember 2023 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, es sei jeweils mitzu- teilen, auf welches Verfahren sich die Beschwerde beziehe, ansonsten kein for- melles Geschäft angelegt werden könne. Zudem wurde die Eingabe an die Vorin- stanz weitergeleitet (vgl. OGer ZH PZ230053; act. 4/3). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 10. Dezember
2023) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine weitere Be- schwerde ein, und rügte sinngemäss erneut die Publikation der Zahlungsbefehle im SHAB, die Lohnpfändung sowie die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei durch die Vorinstanz sofort eine gerichtliche Verfügung betreffend das Verhalten der invol- vierten Betreibungsbeamten zu erlassen und es seien diverse Abrechnungsbe- lege vorzulegen (act. 4/5). Die entsprechende Eingabe reichte die Beschwerde- führerin ebenfalls bei der Kammer ein, welche ihr wiederrum mit Schreiben vom
13. Dezember 2023 mitteilte, dass mitzuteilen sei, auf welches Verfahren sich das Schreiben beziehe, ansonsten kein formelles Geschäft eröffnet werden könne (vgl. OGer ZH PZ230055, act. 4/6).
- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt Wädenswil Frist an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4/8). Das Betreibungsamt Wädenswil erstattete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 fristgerecht Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 4/10). Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zugestellt (act. 4/12). Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (recte: 26. Januar 2024; Datum Poststempel: 30. Januar
2024) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz (act. 4/14). 1.4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz (act. 2). Am
3. Februar 2024 liess sie die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 26. Januar 2024 (vgl. act. 4/14) ebenfalls der Kammer zukommen, mit dem handschriftlichen Vermerk, diese sei unbearbeitet geblieben (act. 5). Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingaben vom 5. Februar 2024 (Datum Poststempel: 6. Februar
2024) sowie vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel: 9. Februar 2024), welche sie ebenfalls der Kammer zur Kenntnisnahme zustellte, erneut an die Vorinstanz. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Kam- mer aufgefordert, mitzuteilen, ob diese Eingaben ebenfalls im vorliegenden Ver- fahren betreffend Rechtsverweigerung berücksichtigt werden sollten (vgl. OGer ZH PZ240012), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2024 (Da- tum Poststempel: 3. März 2024) fristgerecht bejahte (act. 6). Weitere Eingaben an die Kammer erfolgten mit Schreiben vom 6. März 2024 (act. 7) und 19. März 2024 (Datum Poststempel: 30. März 2024; act. 9). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
2. Ungebührliche Eingabe 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. März 2024 trotz vormaliger Abmahnungen durch die Kammer erneut ei- nes verunglimpfenden Jargons aus dem Dritten Reich bedient und die involvierten Betreibungsbeamten, die Gemeinde B._____ sowie die Vorinstanz als "brauner Sumpf" bezeichnet (act. 9 S. 1 und S. 2). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Ein- gabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine be- schwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschrif- ten wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2.). Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt hierauf hingewiesen, und ihr wurde ausdrücklich angedroht, dass, sollte sie in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulierungen ver- wenden, die gesamte Eingabe ohne Weiteres zurückgewiesen wird (vgl. OGer ZH PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 4.; RU230033 vom 10. August 2023, E. 6.). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 19. März 2024 dennoch ungebührliche Verunglimpfungen verwendet, ist demnach die gesamte Eingabe vom 19. März 2024 gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu betrach- ten.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Par- tei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmäs- sig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- lichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfah- rens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behör- den ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Ver- weigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG-COMETTA/ MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 7 i.V.m. Art. 17 N 34). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzö- gerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 31–33).
- 6 - 3.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde mit Bezug auf die gel- tend gemachte Rechtsverweigerung im Wesentlichen geltend, sie habe bereits am 9. Dezember 2023 bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht, da ihr er- neut ohne Gerichtsurteil bzw. Verfügung der Lohn beschlagnahmt worden sei, be- treffend diese Lohnpfändung keine Abrechnungsbelege vorhanden seien und das Betreibungsamt Wädenswil für sie nicht mehr zuständig sei, da sie in C._____ wohne. Diese Beschwerde sei von der Vorinstanz jedoch unbeantwortet geblie- ben, sie habe nicht einmal eine Eröffnungsanzeige erhalten. Sie fordere nun expli- zit eine gerichtliche Verfügung (vgl. act. 2). Auch die Eingabe vom 26. Januar 2024 sei unbeantwortet geblieben (vgl. handschriftlicher Vermerk auf act. 5). Sie habe zudem bei der Vorinstanz eine Unterlassungsklage gegen die involvierten Beamten eingereicht, welche ebenfalls nicht bearbeitet würde (vgl. act. 6). Am
6. März 2024 habe sie zudem erneut eine Unterlassungsverfügung am Schalter der Vorinstanz verlangt, da sie wiederum Pfändungsanschlussurkunden in ihrem (ehemaligen) Briefkasten in B._____ gefunden habe (vgl. act. 7). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Ausführungen zu diversen, ihres Erachtens unzulässigen Handlungen des Betreibungsamtes (vgl. act. 2, act. 5, act. 6 und act. 7). 3.4. Nach Eingang der Beschwerden vom 17. November 2023 (act. 4/1) und
9. Dezember 2023 (act. 4/5), welche die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einreichte, nahm die Vorinstanz das Verfahren anhand und forderte das Betrei- bungsamt Wädenswil mit Verfügung vom 11. Januar 2024 auf, eine Beschwerde- antwort zu den Beschwerden einzureichen (vgl. act. 4/8). Die innert Frist ergan- gene Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Wädenswil wurde der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Einschreiben zugestellt (vgl. act. 4/12). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht bei der Post abgeholt, und somit per 30. Ja- nuar 2024 wiederrum an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 4/13). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2024 (act. 5 = act. 4/14) wurde ebenfalls im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu den Akten genommen. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit sehr wohl ein Verfahren eröffnet und ihre Beschwerde wird bearbeitet. Es wurden bereits pro-
- 7 - zessleitende Handlungen vorgenommen, von welchen die Beschwerdeführerin aber wohl mangels Abholung der Gerichtssendungen keine Kenntnis erlangte. Zwischen der letzten vorinstanzlichen Handlung bzw. der letzten Eingabe der Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz und dem Eingang der Beschwerde bei der Kammer vergingen mithin nur wenige Tage. Die Verfahrensdauer von rund zwei Monaten bis zur erhobenen Beschwerde ist sodann nicht unangemessen lang, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Eingaben, welche die Beschwerde- führerin jeweils sowohl bei der Vorinstanz als auch bei der Kammer laufend ein- reicht. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz in Bezug auf das Verfahren CB230023 folglich weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung vorge- worfen werden. 3.5. Insofern die Beschwerdeführerin sodann andere behauptete Versäumnisse der Vorinstanz sinngemäss als Rechtsverweigerung rügt, wie etwa, die Vorinstanz würde eine von ihr eingereichte Unterlassungsklage sowie ihre Beschwerden seit Januar 2023 nicht bearbeiten, oder die Vorinstanz würde nichts gegen die un- rechtmässigen Lohnpfändungen und die involvierten Beamten unternehmen, so ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach darüber unterrichtet, dass mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein Sachentscheid erwirkt werden kann, sondern dass sie dafür jeweils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten habe. Soweit die Beschwerdeführerin bei der Kammer als Aufsichtsbehörde den Erlass einer Verfügung beantragt, ist daher erneut festzuhalten, dass die Kammer nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden kann und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies trifft insbesondere auch auf die Lohnpfändungen zu. Die Be- schwerdeführerin wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ein Be- schwerdeverfahren gegen die Pfändungsverfügung anhängig machen müsse, wenn sie sich gegen die Lohnpfändung bzw. deren Umfang richten wolle. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Beschwerden seit Januar 2023 nicht bearbeitet worden sein sollen, nennt die Beschwerdeführerin doch weder Verfah- rensnummern noch legt sie die entsprechenden, nicht bearbeiteten Eingaben ins Recht. Sodann wurde bei der Vorinstanz ein weiteres Verfahren unter der Ge- schäftsnummer CB240002 geführt, in welchem die Beschwerdeführerin ebenfalls
- 8 - diverse Eingaben einreichte, und in dessen Rahmen auch betreffend die behaup- tete Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil, die Unterlassungsklage sowie weitere Anträge der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Der entspre- chende Entscheid erging am 15. März 2024, wogegen sich die Beschwerdeführe- rin mit Eingaben vom 30. März 2024 und 31. März 2024 ebenfalls an die Kammer wandte (vgl. Verfahren OGer ZH PS240079). Im Rahmen der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde erübrigen sich daher Weiterungen hierzu. 3.6. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer Be- schwerden vom 17. November 2023 und 8. Dezember 2023 ist sodann nicht wei- ter einzugehen. Die entsprechenden Vorbringen bzw. Beanstandungen sind zu- nächst von der Vorinstanz im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens zu prüfen. 3.7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Damit kön- nen im vorliegenden Fall keine Kosten erhoben werden. 4.2. Es ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass dies bereits die vierte Be- schwerde der Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit ans Obergericht ist (OGer ZH PS2202158 vom 10. November 2022, PS220205 vom 10. Januar 2023, RU230033 vom 10. August 2023). Sie stellt zum wiederholten Mal einen aus- sichtslosen Sachantrag im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, nachdem diesbezüglich bereits dreimal eine Abweisung erfolgte. Die Beschwer- deführerin wurde bereits in früheren Verfahren (vgl. OGer ZH RU230023 vom
10. August 2023. E. 5) und wird erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bus- sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können
- 9 - (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dies wird, sollten weitere gleichartige Beschwerden in der Zukunft erfolgen, von der Kammer ernst- haft in Betracht zu ziehen sein. Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 gilt als nicht er- folgt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 10 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
17. Mai 2024