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PS240003

Pfändung Nr. ...

Zürich OG · 2024-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamtes Zürich 10 vom 29. März 2023 sei für nichtig zu erklä- ren, eventualiter sei sie aufzuheben.

E. 1.1 In der Betreibung Nr. 2 über Fr. 1'000.– zzgl. Zins und Kosten für eine Partei- entschädigung kündigte das Betreibungsamt Zürich 10 (nachfolgend: Betreibungs- amt) der Betreibungsschuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) die Pfändung mit Schreiben vom 29. März 2023 an (act. 2/4 i.V.m. act. 2/3). In der Folge vollzog das Betreibungsamt die entsprechende Pfändung Nr. 1 am 2. Mai 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, zeigte der Migros Bank AG i.S.v. Art. 99 SchKG gleichentags die Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 2'500.– an und versandte am 12. Juni 2023 die Pfändungsurkunde an die Parteien. Die Beschwerdeführerin nahm die Pfändungsurkunde am 14. Juni 2023 in Empfang (act. 2/1, 2/2, 2/8 und 2/16).

E. 1.2 Gegen die Pfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 1) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde. Dies sinngemäss mit folgenden Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3-4 i.V.m. act. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/16)

E. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (act. 25 = act. 29 [Ak- tenexemplar] = act. 31) hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin teilweise gut, hob die Pfändung Nr. 1 im Umfang von Fr. 300.– auf und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurück- zuzahlen und das Betreibungsprotokoll im Sinne der Erwägungen zu berichtigen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie dar- auf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. E. 3.4) trat sie nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3), Kosten erhob sie keine (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4) und Parteientschädigungen sprach sie keine zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. 30) erhob die Beschwerdeführerin da- gegen eine umfangreiche Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 32/2- 16). Dies mit folgenden Anträgen (act. 30 S. 2 und 3): "Anträge Beschwerde

1. Da der Beschwerdeführerin noch immer diverse Akten, die es laut Angaben im diversen Akten zur Pfändung geben muss, nicht aus- gehändigt worden sind, seien der Beschwerdeführerin sämtliche Akten des Stattammann- und Betreibungsamtes Zürich 10 zur Be- treibung 3 zu edieren.

2. Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere sei der gesamte Pfändungsvoll- zug wegen systematischen, offensichtlichen und krassen Verlet- zungen der geltenden Vorgaben im Sinne von Art. 22 SchKG als nichtig einzustufen.

3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2023 und die in den Eingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 sowie vom

1. September 2023 geltend gemachten Noven seien gutzuheis- sen.

4. Es sei der immer noch ausstehende Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 echt und vollständig ist.

5. Es sei der zweifelsfreie Nachweis zu erbringen, dass die in der Pfändungsurkunde aufgeführte E-Mail-Adresse «C._____» eine

- 4 - offizielle städtische E-Mail-Adresse ist, die bei der Stadt Zürich auch als solche registriert ist. Denn die Domain «D._____» dieser angeblich städtischen E-Mail-Adresse führt u. a. die gängigen Standards «DNSSEC» für Internetsicherheit nicht.

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-27). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

E. 1.6 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien er- hobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend aus- einanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfol- gend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

2. Prozessuales 2.1.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu ver-

- 6 - langen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- nigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Die Beschwerde führende Partei muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- dersetzen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde keinen rechtsge- nügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vie- ler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.1.2 Über weite Strecken ihrer umfangreichen Beschwerde wiederholt die Be- schwerdeführerin ihre Vorbringen gebetsmühlenartig, setzt sich mit dem ange- fochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht oder nicht inhaltlich auseinander und legt nicht dar, was daran falsch sein soll oder was sie aus ihren Vorbringen ablei- ten will (vgl. bspw. act. 30 Ziff. 4–31 insb. Ziff. 8–18 betr. angeblich unechte Voll- streckbarkeitsbescheinigung [vgl. act. 29 E. 5; OGer ZH RT230048 vom 12. Juni 2023; BGer 5D_146/2023 vom 19. Oktober 2023]; Ziff. 67 betr. "Vorgaukeln" [vgl. zur angeblichen Irreführung act. 29 S. 8 E. 4.2]; Ziff. 105–108 betr. Pfän- dungsnummer; Ziff. 135 f. betr. Dauer der Pfändung und Kostenrechnung [vgl. act. 29 E. 4.6]). Insoweit kommt sie den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf ihre Beschwerde in den betreffenden Punkten nicht weiter eingegan- gen werden kann. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin offensicht- lich haltlose Mutmassungen an- und nicht näher substantiierte Behauptungen auf- stellt (vgl. bspw. act. 30 Ziff. 36, 42 ff., 49, 56, 73, 123 ff., 145 [verschiedene For- mulare seien mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" manipuliert worden oder un- vollständig]; Ziff. 13, 36, 96 ff., 138 ff., 149 [es gebe angeblich "geheime" Akten, Korrespondenz, Telefonate etc. und "inoffizielle" E-Mailadressen, was laut SchKG nicht vorgesehen sei]; Ziff. 116 [angebliche Cyberkriminalität zu Lasten der Be- schwerdeführerin]; Ziff. 143 [weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz hät-

- 7 - ten den Namen der Bank offenlegen wollen, bei welcher sich die angeblich ge- pfändeten Fr. 2'500.– auf einem Depositenkonto befinden sollen, vgl. dazu act. 29 E. 3.2]; Ziff. 147 [Betreibungsamt habe "nachweislich" gewusst, dass es den Be- trag von Fr. 300.– zu Unrecht gepfändet habe]). Soweit die Beschwerdeführerin – implizit oder explizit – auf die vorinstanzli- che Begründung Bezug nimmt und sich mit dieser inhaltlich zumindest stellen- oder ansatzweise auseinandersetzt, ist nachfolgend auf ihre Vorbringen zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten einzugehen.

E. 2 Mai 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuhe- ben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin den Betrag von Fr. 2'500.00 umgehend zurückzubezahlen.

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (sog. Novenverbot, Art. 326 ZPO). Die Beschwerdefüh- rerin legt in ihrer Beschwerde nirgends dar, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen nicht um neue, im Beschwerdeverfahren unzulässige Anträge, Tatsachen und Be- weismittel handelt und verweist nicht auf entsprechende Stellen in ihren vorin- stanzlichen Eingaben. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Rechtsmittelin- stanz, vorinstanzliche Eingaben zu durchforsten und herauszufinden, ob und inwie- weit es sich bei den Vorbringen in der Beschwerde an die Kammer um zulässige Noven handelt. Da es für den Ausgang dieses Verfahrens keine Rolle spielt, ob und inwieweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin unzulässige Noven darstellen, kann dies aussen vor bleiben.

E. 2.3 Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von ihr beanstandete Punkte in (zivilprozess- oder zwangsvollstreckungs-)rechtlicher Hinsicht nicht korrekt wären, nicht per se ein Delikt der beteiligten Beamten etc. vorliegen würde. Abgesehen davon kann mit entsprechenden Behauptungen im vorliegenden Verfahren nichts erreicht werden, weil im vorliegenden SchK-Be- schwerdeverfahren von vornherein keine (angeblichen) Delikte zu beurteilen sind (s.a. act. 29 E. 4.3). Auf entsprechende Vorbringen ist nachfolgend jedoch inso- weit einzugehen, als dies aus zivilprozess- und zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht für die Entscheidbegründung wesentlich ist. 2.4.1 In prozessualer Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin vorab, der an- gefochtene Beschluss sei ungültig, weil er nicht in der vom Gesetz vorgesehenen

- 8 - Form gefällt worden sei. Gemäss geltendem Recht sei ein Fall mit einem Streit- wert von lediglich Fr. 2'500.– von einem Einzelgericht zu beurteilen. Der Be- schluss sei von einem Dreier-Gremium gefällt worden, damit "niemand persönlich für die krassen Rechtsverletzungen verantwortlich" sei (vgl. act. 30 Ziff. 33). Diese rechtlichen Ausführungen sind falsch. Die Beschwerdeführerin führt hier ein schuldbetreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerdeverfahren). Für SchK-Beschwerden sind als un- tere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Bezirksge- richte – hier die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich – und als obere Aufsichts- behörde die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 17 EG SchKG [LS 281]; https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Do- kumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20231130 _Konstituierung.pdf [Seite 6 Ziff. 8] i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Beide kantonalen Aufsichtsbehörden entscheiden über SchK-Beschwer- den in Dreierbesetzung, weil das Gesetz dies so vorsieht (vgl. §§ 14 und § 39 Abs. 1 GOG [LS 211.1]). Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, die Vorin- stanz habe den Beschluss in einer Dreierbesetzung gefällt, damit niemand per- sönlich für die angeblichen "krasse Rechtsverletzungen" verantwortlich sei, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern mutet auch böswillig an (vgl. zum Begriff unten E. 4.1). 2.4.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend (vgl. act. 30 Ziff. 34-37). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.1 das Akteneinsichts- recht nicht gewährt. Dieses sei "nachweislich" noch immer stark eingeschränkt und im Verfahren vor Vorinstanz nicht geheilt worden (vgl. a.a.O. Ziff. 34 und 37). Die Vorinstanz hat dazu (sinngemässe Rechtsbegehren 3 der Beschwerde- führerin) im Wesentlichen ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht sei der Beschwer- deführerin spätestens im Beschwerdeverfahren vollumfänglich gewährt worden (vgl. act. 29 E. 3.1). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführerin wurde spätestens (vgl. act. 2/1-12 und 2/14-21) im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz vollumfänglich

- 9 - Einsicht in die Akten gewährt: Nämlich mit Verfügung vom 7. August 2023 (act. 18), als die Vorinstanz ihr die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 12) mit den Akten (act. 13/1–13) zukommen liess (vgl. act. 5). Diese Sendung wurde der Be- schwerdeführerin am 15. August 2023 am Schalter zugestellt (vgl. act. 19/3). Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe ihr das Akteneinsichtsrecht nicht ge- währt, ist demnach haltlos (vgl. zum Begriff unten E. 4.1). Zudem konnte die Be- schwerdeführerin vor Vorinstanz nach Einsichtnahme in die ihr zugestellten Akten in ihren beiden Eingaben vom 24. August 2023 und vom 1. September 2023 (vgl. act. 20 bis act. 23/1-4) umfassend dazu Stellung nehmen. Mit diesen Einga- ben hat sich die Vorinstanz in E. 4.4 auseinandergesetzt. Damit hat die Beschwer- deführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Geltendmachung einer allfälligen Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts durch das Betreibungsamt. Daher kann offen bleiben, ob das Betreibungsamt das Akteneinsichtsrecht der Be- schwerdeführerin verletzt hat. 2.4.3 Inwiefern das Akteneinsichtsrecht nach Ansicht der Beschwerdeführerin "nachweislich" noch immer "stark" eingeschränkt sein soll, geht aus ihrer Be- schwerde nicht klar hervor. Es scheint so, als vertrete sie die Ansicht, die Akten seien unvollständig: Ihren Behauptungen zufolge fehlen in den Akten Dokumente und/oder haben einzelne Aktenstücke nicht die Form (z.B. bzgl. Unterschrift), wel- che diese ihrer Ansicht nach aufweisen müssten (vgl. etwa act. 30 Ziff. 34-36). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, laut Basler Kommentar zum SchKG N 14 zu "vor Art. 17-21" hätten Verfügungen der SchK-Behörden grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wobei zur Schriftlichkeit grundsätzlich auch die Unterschrift gehöre (a.a.O. Ziff. 34). Es fehlten "sämtliche unterzeichneten Verfügungen und Schreiben des Betreibungsamtes", auch die von Herrn E._____ unterzeichnete Anzeige einer Pfändung vom 2. Mai 2023 an die Migros Bank AG (a.a.O. Ziff. 35), die "Pfändungsverfügung" vom 2. Mai 2023, die es laut der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 geben müsse, das "Pfän- dungsprotokoll" zur Pfändung vom 2. Mai 2023, für welches das amtliche Formu- lar Nr. 6 zu verwenden sei, und die "Pfändungserklärung" (vgl. a.a.O. Ziff. 36, 94

f. und 126–137).

- 10 - Es trifft zwar zu, dass Verfügungen der SchK-Behörden grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Der Begriff "grundsätzlich" deutet im juristischen Ge- brauch an, dass es Ausnahmen gibt. So erfolgt insbesondere die sog. Pfändungs- erklärung – bei der dem Schuldner oder seinem Vertreter unter Strafandrohung mitgeteilt werden muss, dass über die mit amtlichem Beschlag belegten Vermö- genswerte ohne Einwilligung des Betreibungsbeamten nicht mehr verfügt werden darf (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG) – in der Regel mündlich (vgl. SK SchKG-SCHLE- GEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 96 N 3; SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 16). Die Beschwerdeführerin war beim Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 anwe- send (vgl. act. 13/10; act. 29 E. 4.1 m.w.H.) und hat zweimal unterschriftlich be- stätigt, dass die Pfändungserklärung ihr gegenüber erfolgt ist bzw. dass sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Ver- fügung über gepfändete Aktiven nach Art. 96 SchKG und Art. 169 StGB strafbar wäre (vgl. act. 13/8). Damit ist die Pfändungserklärung schriftlich dokumentiert. Es fehlt somit keine schriftliche Pfändungserklärung in den Akten. Im sog. Pfändungsprotokoll bestätigt ein Schuldner im Wesentlichen unter- schriftlich, dass er die Pfändungserklärung zur Kenntnis genommen und bezüg- lich seiner Angaben die Wahrheit gesagt hat (vgl. SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 16). Dies hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 13/8). Es fehlt somit auch kein Pfändungsprotokoll in den Akten. Im Übri- gen geht sie selber davon aus, dass sich das Protokoll bei den Akten befindet (vgl. act. 30 Ziff. 89). Was sie aus dem Hinweis abzuleiten versucht, für das Pfän- dungsprotokoll sei das amtliche Formular Nr. 6 zu verwenden, ist vor diesem Hin- tergrund nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Pfändung deswegen nichtig sein soll (vgl. act. 30 Ziff. 94), zumal die Verwendung eines Pfändungsprotokolls gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BGer 7B.192/2006 vom

19. Januar 2007 E. 4). Zur angeblich in den Akten fehlenden (unterzeichneten) Pfändungsanzeige und Pfändungsverfügung: Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 10 S. 3) in Bezug auf die angeblich fehlende Verfü- gung des Pfändungsvollzuges seien verspätet und daher unbeachtlich (vgl.

- 11 - act. 29 E. 2.2), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (vgl. auch act. 30 Ziff. 109–112). Daher bleibt an dieser Stelle hierzu einzig anzumerken, dass die eigentliche Pfändungsverfügung (der Beschlag) in der Pfändungsur- kunde formalisiert bzw. dokumentiert wird. Diese Pfändungsurkunde befindet sich bei den Akten. Es fehlt somit auch keine separate "Pfändungsverfügung" in den Akten. Daher ist die Pfändung nicht wegen fehlender Pfändungsverfügung nichtig, wie die Beschwerdeführerin zu argumentieren versucht (vgl. act. 30 Ziff. 130– 134). Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Pfändungsanzeige – wonach nicht zu beanstanden sei, dass Herr E._____ die Pfändungsanzeige "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet habe (act. 29 E. 4.3) – setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander, sondern sie behauptet pauschal, es fehle eine unter- zeichnete Pfändungsanzeige in den Akten. Es trifft zwar zu, dass das vom Betrei- bungsamt der Vorinstanz eingereichte Exemplar der Pfändungsanzeige an die Mi- gros Bank AG nicht unterzeichnet ist (vgl. act. 13/9). Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein unterzeichnetes Exemplar davon erhalten und dieses mit ihrer Be- schwerde zu den Akten gereicht (act. 2/16). Da sie über eine unterzeichnete Pfän- dungsanzeige des Betreibungsamtes verfügt, ist ihr Vorbringen mutwillig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder eine Pfändungsverfügung noch eine unterzeichnete Pfändungsanzeige in den Ak- ten fehlt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche anderen "unter- zeichneten Verfügungen und Schreiben" des Betreibungsamtes sie in den Akten vermisst. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt und in keiner Weise eingeschränkt worden. Der Be- schwerdeantrag Nr. 1 betreffend Edition/Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.

3. Materielles

E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Akten der Betreibung Nr. 2 und dazugehörigen Pfändung zu gewähren.

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zu den sinngemässen Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 (vgl. oben E. 1.4) im Wesentlichen fest, in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 mache die

- 12 - Beschwerdeführerin zusammengefasst sinngemäss geltend, es habe kein (gülti- ger) Pfändungsvollzug stattgefunden, eventualiter liege eine Überpfändung vor (act. 29 E. 4).

E. 3.1.1 Zur beanstandeten Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 erwog die Vorinstanz, die Beschwerde vom 26. Juni 2023 dagegen sei offensichtlich verspä- tet. Nichtigkeitsgründe seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine ersichtlich. Eine Verfügung sei nur ausnahmsweise nichtig, beispielsweise bei einer fehlenden Unterschrift. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Pfändungsankündi- gung sei unbestritten und aktenkundig mit einer eingescannten Unterschrift verse- hen, was der Beschwerdeführerin bereits bei Erhalt des Schreibens vom 31. Mai 2023 bekannt gewesen sei. Das Verwenden einer eingescannten Unterschrift auf der Pfändungsankündigung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus- drücklich zulässig (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; ebenso OGer ZH VU210047 vom 2. Juni 2021; BlSchK 2023 101 ff.; act. 12 S. 2 a.E.). Die rechtli- chen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur elektronischen Signatur und zu strafrechtlichen Bestimmungen würden somit ins Leere zielen. Eine allfällig fehler- hafte Unterzeichnung sei nicht nichtig, sondern lediglich innert Frist anfechtbar. Selbst wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, sei nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführerin durch die unbestritten falsche Angabe der unter- zeichnenden Person (Herr E._____ anstatt F._____; vgl. act. 29 E. 2.1) tatsächlich irregeführt oder benachteiligt worden wäre. Zum einen habe das Betreibungsamt für die Pfändungsankündigung unbestritten das zulässige Formular des Betrei- bungsinspektorats "BEA.NET 3101" verwendet (act. 1 S. 18 i.V.m. act. 2/4; vgl. Art. 1 und 2 VFRR [SR 281.31] i.V.m. § 9 VBG [LS 281.1]), weshalb selbst ohne Angabe der unterzeichnenden Person hinreichend klar sei, dass die Ankündi- gung vom Betreibungsamt stamme, deren Beamte und Angestellte für das Amt zeichnungsberechtigt seien (§ 11 Abs. 1 VBG; vgl. OGer ZH PS220189 vom 5. De- zember 2022 E. 4.3.2, abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/ent- scheide-suchen.html). Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nachweislich am Pfändungsvollzug vom 2. Mai 2023 anwesend gewesen, weshalb sie in der Lage gewesen sei, ihre Rechte zu wahren und allfällige Formmängel der Pfändungsan- kündigung geheilt wären (act. 29 S. 6 f. E. 4.1 und 4.2).

- 13 -

E. 3.1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verharmlose die falsche Angabe zur Unterschrift der unterzeichnenden Person und mache daraus eine "fehlerhafte" Unterzeichnung (vgl. act. 30 Ziff. 71). Der Fehler, dass die Pfändungsankündigung unter dem Namen von Herrn E._____ mit der ein- gescannten Unterschrift von Stadtammann F._____ unterzeichnet worden sei, ohne dies offenzulegen, wiege schwerer als eine fehlende Unterschrift auf einer Verfügung (a.a.O. Ziff. 68 f.). Deshalb sei die Pfändungsankündigung nichtig (vgl. a.a.O. Ziff. 70). Und weil schon der erste Schritt im Pfändungsverfahren (die Pfändungsankündigung) nichtig sei, sei folgerichtig der ganze Pfändungsvollzug und die Pfändung vom 2. Mai 2023 nichtig. Die Vorinstanz "verschweige" dies (vgl. insb. a.a.O. Ziff. 64 und 75). Sie erwäge zwar, dass die Formmängel bei der Pfän- dungsankündigung nicht massgeblich gewesen seien, weil sie (die Beschwerdefüh- rerin) an der Pfändung vom 2. Mai 2023 anwesend gewesen sei und ihre Rechte habe wahren können, wodurch allfällige Formfehler der Pfändungsankündigung ge- heilt seien. Dabei "verschweige" die Vorinstanz aber wiederum, dass die Pfändung vom 2. Mai 2023 wegen der (Form-)Mängel (vgl. act. 30 Ziff. 38–73) nicht hätte stattfinden dürfen (vgl. a.a.O. Ziff. 74). Ausserdem habe sie bei der Pfändung vom

2. Mai 2023 ihre Rechte nicht wahren können, weil sie die Mängel zum Zeitpunkt der Pfändung am 2. Mai 2023 noch nicht gekannt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 74 und 76–

85) und aufgrund der "massiven" Strafandrohung bei Nichtbefolgen Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse habe geben müssen und eingeschüchtert gewesen sei (a.a.O. Ziff. 74 und 86–93).

E. 3.1.3 Auf der Pfändungsankündigung (act. 13/5 = act. 2/4) fehlt keine Unter- schrift, weshalb die Pfändungsankündigung auch nicht wegen fehlender Unter- schrift nichtig sein kann. Folglich kann sich dies auch nicht auf den Pfändungsvoll- zug oder die Pfändung auswirken. Im Übrigen wäre eine Pfändung selbst dann nicht nichtig, sondern nur an- fechtbar, wenn die Pfändung nicht angekündigt worden bzw. die Pfändungsan- kündigung nicht erfolgt wäre (und damit keinerlei Form erfüllt hätte). Die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, wonach die Pfändungsankündigung aus den von ihr in Ziff. 38–73 ausgeführten Gründen mängelbehaftet sei, die Pfändung

- 14 - deshalb nicht habe stattfinden dürfen und nichtig sei, läuft folglich ins Leere. Selbst der Mangel einer nicht erfolgten Pfändungsankündigung wäre geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen wäre, der Pfändung beizu- wohnen bzw. seine Rechte geltend zu machen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, Art. 90 N 15 f.). Weil die Beschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 bei- gewohnt hat, also die Möglichkeit hatte, ihre Rechte geltend zu machen und insb. Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben, wä- ren – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt – allfällige Mängel der Pfän- dungsankündigung geheilt. Es bleibt anzumerken, dass ein Schuldner von Gesetzes wegen auf allfällige Straffolgen von Pflichtverletzungen seinerseits hinzuweisen ist: Nach Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt insbesondere im Stadium der Pfändung die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerk- sam. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine "systemati- sche Einschüchterung" von Schuldnern dar (vgl. act. 30 Ziff. 86 ff.), sondern ent- spricht dem gesetzlichen Ablauf. Auch liegt es in der Natur der betreibungsrechtli- chen Zwangsvollstreckung, dass hierfür keine Einwilligung der Schuldner vorlie- gen muss (vgl. act. 30 Ziff. 89). Es ist zwar nachvollziehbar, dass Schuldner in diesen Verfahren grossem Stress ausgesetzt sind und sich durch die Hinweise auf ihre Pflichten und auf mögliche Straffolgen allenfalls unter Druck gesetzt füh- len. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses Vorgehen gesetz- mässig ist. Wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hinweise auf Strafbe- stimmungen geltend macht, das Betreibungsamt und die Vorinstanz würden da- durch zahlreiche Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen verletzen (vgl. act. 30 Ziff. 86 ff.),und die strafrechtlichen Bestimmungen seien nicht voll- ständig wiedergegeben worden (vgl. act. 29 E. 4.2), ist ihr Standpunkt unbegrün- det. 3.2.1 Zur beanstandeten Anzeige der Pfändung einer Forderung an die Migros Bank AG (act. 13/9 = act. 2/16) hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, bei dieser handle es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 99 SchKG zur Vermögenserhaltung und Wahrung der Gläubigerinteressen, welche die Gültig-

- 15 - keit der Pfändung nicht beeinflusse; erst die Pfändungsurkunde stelle das zulässige Anfechtungsobjekt nach Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, weshalb es unerheblich sei, ob das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin vorgängig über die Pfändungsanzeige orientiert habe oder nicht. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass Herr E._____ die Pfändungsanzeige unbestritten und aktenkundig "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet habe. Angestellte des Amtes, denen die Zeichnungsberechtigung übertragen wurde, fügen ihrer Unterschrift gemäss § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VBG den Zusatz "i.A." (im Auftrag des Amtes) bei (vgl. act. 29 S. 8 f. E. 4.3). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr diese Anzeige nicht zugestellt wor- den sei, obschon sie als Schuldnerin Partei sei und ihr das Beschwerderecht ge- gen diese Verfügung zustehe (vgl. act. 30 Ziff. 96 ff., insb. 98). In Bezug auf § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VBG bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz begründe mit Verweis auf einen "absurden Gesetzesartikel", dass "i.A." "im Amt" bedeute. Diese Abkürzung bedeute vielmehr "im Auftrag". Sie bestreite die "Echtheit" dieses Gesetzesartikels insbesondere deshalb, weil sich die kantonale Gesetzessammlung auf einer "unsicheren, von Unbefugten betrie- benen Website" befinde, durch Unbefugte verändert werden könne und daher nicht mehr vertrauenswürdig sei (act. 30 Ziff. 102 ff. i.V.m. act. 32/13). Die Vorin- stanz mache in "unüblicher Weise" keine Angaben dazu, seit wann diese Version des VBG in Kraft sei (a.a.O. Ziff. 102). Ihr sei "via" die kantonale Gesetzessamm- lung eine "unechte Falschinformation zugespielt" worden (vgl. a.a.O. Ziff. 103 lit. e). Die Gläubigerin habe mittels "anzunehmenden cyberkriminellen Mitteln" nun ein Gericht dazu bringen können, diese "absurde Falschinformation" ihr ge- genüber als geltendes Recht darzulegen (vgl. a.a.O. Ziff. 104). 3.2.3 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei verletzt worden, weil ihr die Pfändungsanzeige nicht zugestellt worden sei, übergeht sie insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, wonach diese Anzeige die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinflusse. Wie die Vorinstanz bereits zutref- fend erläutert hat, ist die Anzeige eine blosse Sicherungsmassnahme zur Vermö- genserhaltung (vgl. act. 29 E. 4.3) und stellt keine Betreibungshandlung dar. Sie

- 16 - ist nicht mit dem Pfändungsakt gegenüber dem Schuldner zu verwechseln. Die Pfändung ist mit der Pfändungserklärung vollzogen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, Art. 99 N 7). Weiter erschliesst sich nicht, wie die Beschwerdeführerin aus der sprachlich abweichenden Interpretation der Abkürzung "i.A." auf der Pfändungsanzeige an die Drittschuldnerin eine Ungültigkeit der Pfändung herleiten will. Selbst aus Sicht der Beschwerdeführerin ist das Problem, das sie hier erkennen will, nicht erkenn- bar: Denn zum einen hat die Vorinstanz gar nicht erwogen, dass "i.A." "im Amt" bedeute, sondern "im Auftrag des Amtes". Zum anderen ist entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz zitierte Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) über eine sichere Verbindung (https) abrufbar (vgl. https://www.zh.ch > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Zürcher Gesetzessammlung > Erlasstitel "VBG" > PDF "281.1_12.5.10_71" [ab- gerufen am 5. März 2024]). Im Übrigen sind Angaben zum Inkrafttreten eines Ge- setzes etc. weder üblich noch unüblich. Kann die Beschwerdeführerin Informatio- nen online nicht finden (vgl. act. 30 Ziff. 102 f. und 116), mag dies auch daran lie- gen, dass diese nicht online publiziert wurden, und dass sie von der Vorinstanz angegebene Links nicht öffnen kann (vgl. unten E. 3.3.2, act. 30 Ziff. 113). Für cy- berkriminelle Vorgänge in diesem Verfahren bestehen jedenfalls keinerlei Anzei- chen. Die Mutmassungen der Beschwerdeführerin entbehren damit jeder Grund- lage. 3.3.1 Zur beanstandeten Pfändungsurkunde (act. 2/1 = 9/12 und 13/10 S. 1-4) hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, diese entspreche dem Musterformular Nr. 7 des Bundesamtes für Justiz (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirt- schaft/schkg/musterformulare.html), weshalb sich weitere Ausführungen in Bezug auf deren von der Beschwerdeführerin bestrittene Echtheit erübrigen würden. Und was die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in Bezug auf die angeblich un- gültigen, inoffiziellen bzw. ungesicherten E-Mailadressen "C._____.ch" und " E._____@D._____" zu ihren Gunsten abzuleiten versuche, erschliesse sich nicht. Es seien weder E-Mailkorrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt eingereicht worden oder aktenkundig, noch würden Pfän-

- 17 - dungsvorgänge über eine elektronische Kommunikation abgewickelt. Vielmehr er- folgten Zustellungen von Verfügungen – wie beispielsweise die Pfändungsanzeige

– nicht per E-Mail, sondern von Gesetzes wegen (Art. 34 Abs. 1 SchKG) – wie vor- liegend (act. 2/16) – durch eingeschriebene Postsendung (act. 29 S. 9 E. 4.4). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen (erneut) vor, sie be- zweifle die Echtheit des "von der Vorinstanz eingebrachten" Formulars Nr. 7, auch wenn der erwähnte Link mit dem Zeichen "https" als sicher gekennzeichnet sei (vgl. act. 30 Ziff. 116). Sie habe den Link nicht öffnen können und es erscheine "nicht plausibel", dass das Formular Nr. 7 laut Vorinstanz nur Hinweise zur Be- schwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörden wegen Verletzungen der Bestim- mungen über die Unpfändbarkeit enthalte, nicht aber "weiterführende" Rechtsmit- telbelehrungen. Nach Art. 17 SchKG könne gegen jegliche Art von Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (a.a.O. Ziff. 113–116). Zudem sei für die Pfändungsurkunde nicht das offizielle Formular Nr. 7 verwendet worden, sondern ein inoffizielles "ohne jegliche offizielle amtliche Kennzeichnung wie Logo oder Dokumentennummer etc." (vgl. a.a.O. Ziff. 120 ff.). Die Vorinstanz habe ihr Rechtsbegehren, die Echtheit der Pfändungsurkunde sei zweifelsfrei nach- zuweisen, "verschwiegen" und damit den Sachverhalt unrichtig erstellt. Indem die Vorinstanz diesen Antrag ignoriert habe, habe sie implizit bestätigt, dass die Pfän- dungsurkunde unecht sei (vgl. a.a.O. Ziff. 117 ff.). Ihre Ausführungen vor Vorin- stanz in Bezug auf die angeblich ungültigen, inoffiziellen bzw. ungesicherten E-Mailadressen würden belegen, dass es klare Anhaltspunkte für eine inoffizielle Kommunikation des Betreibungsamtes mit anderen involvierten Stellen gebe. Da solche inoffiziellen elektronischen Kommunikationswege laut SchKG bei Pfändun- gen nicht vorgesehen seien, sei das ganze Pfändungsverfahren und damit auch die Pfändung vom 2. Mai 2023 nichtig. Dies "verschweige" die Vorinstanz (a.a.O. Ziff. 138–144). 3.3.3 Die Vorinstanz hat weder Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen noch die Unechtheit der Pfändungsurkunde bestätigt. Sie hat vielmehr begründet, dass die Pfändungsurkunde dem Musterformular Nr. 7 entspreche und deshalb auf die be- strittene Echtheit des Formulars Nr. 7 nicht weiter einzugehen sei. Damit hat sie

- 18 - das erwähnte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gutge- heissen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Formular Nr. 7 sei "von der Vorinstanz eingebracht" worden und nicht echt, sind haltlos. Bei den offiziellen Formularen des Bundesamtes für Justiz, so auch beim Formular Nr. 7, handelt es sich um Musterformulare. Dies bedeutet, dass diese als Vorlage dienen, das Er- scheinungsbild des Formulars aber je nach Betreibungsamt variieren kann und je nach dem, was gepfändet wird, logischerweise auch nicht denselben Inhalt mit den- selben Hinweisen aufweist. Aus dem Umstand, dass das Erscheinungsbild der Pfändungsurkunde in der vorliegenden Pfändung nicht eins zu eins mit dem Er- scheinungsbild des Musterformulars Nr. 7 übereinstimmt, kann die Beschwerdefüh- rerin daher nichts für sich ableiten. Was die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen eines "Logos" oder einer "Dokumentennummer" für sich ableiten will, erschliesst sich von vornherein nicht, zumal selbst im Musterformular keine solchen Angaben vorgesehen sind. Auch an der in der Pfändungsurkunde (vgl. act. 2/1) enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist nichts falsch: Dort wird – wie im Musterformular – auf Art. 17 SchKG verwiesen, wonach gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Auf- sichtsbehörde geführt werden kann. Dass in der Rechtsmittelbelehrung der Pfän- dungsurkunde – wie im Musterformular – ausgeführt wird, welche konkreten Bean- standungen dabei vorgebracht werden können (Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG oder Übersetztheit einer allfälligen Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG), steht – anders als es die Beschwerdeführerin vermutet – nicht in Wider- spruch zu Art. 17 SchKG. So stellt beispielsweise die Pfändung eines unpfändba- ren Gegenstandes (Beanstandung) eine Verletzung von Art. 92 SchKG (Gesetzes- verletzung) dar. Zum geforderten Nachweis der Echtheit des Formulars Nr. 7 bleibt festzuhal- ten, dass die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren keine Nachweise für Um- stände, wie sie die Beschwerdeführerin fordert (vgl. insb. Beschwerdeanträge 4-6 in act. 30 S. 2 i.V.m. Ziff. 117–145 i.V.m. Ziff. 38 ff. und Ziff. 49 ff. sowie "Anträge Aufsichtsbeschwerde" in act. 30 S. 2 f.), zu erbringen hat. Im Rahmen einer Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden und geprüft werden

- 19 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung, weshalb die ent- sprechenden Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen sind – soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.. 3.4.1 Zum sinngemässen Einwand der Überpfändung hielt die Vorinstanz im We- sentlichen fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin u.a. für die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.– die Fortsetzung der Betreibung verlangt und das Betreibungsamt diesen Betrag zusammen mit der Par- teientschädigung von Fr. 200.– als Rechtsöffnungskosten in die Pfändung Nr. 1 einbezogen habe. Ebenso sei unbestritten und aktenkundig, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens mit Urteil vom 21. März 2023 nicht der Beschwerdegeg- nerin, sondern direkt der Beschwerdeführerin auferlegt worden seien. Insofern seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu Unrecht gepfändet worden. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung um Fr. 300.– zu reduzieren, der Be- schwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurückzuzahlen und das Betreibungs- protokoll betreffend die Rechtsöffnungskosten entsprechend zu berichtigen (act. 29 E. 4.5). In Anwendung von Art. 97 Abs. 2 SchKG dürfe jedoch im Rahmen des betrei- bungsamtlichen Ermessens gemäss ständiger Praxis ein Zuschlag von rund 20 % für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrens- kosten hinzugerechnet werden. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung setze sich gemäss Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren sowie vorsorglicher Kostenrechnung wie folgt zusammen: Grundforderung Fr. 1'000.– zzgl. Zins, bishe- rige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.– und vorsorgli- che Pfändungskosten Fr. 386.40 bzw. total Fr. 2'003.70 zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Bei einem entsprechenden Zuschlag von 20 % (für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten) resultiere ein Be- trag von rund Fr. 2'400.–. Der gemäss Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 ge- pfändete Betrag von Fr. 2'500.– (act. 2/1) sei somit – auch unter Berücksichtigung des Abzugs von Fr. 300.– – nicht wesentlich höher, weshalb noch nicht von einem Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes gesprochen werden könne. Rechts-

- 20 - missbräuchlich wäre es erst, wenn Vermögenswerte in einem erheblich höheren Betrag blockiert worden wären, als für einen erfolgreichen Abschluss des Pfän- dungsverfahrens unbedingt nötig sei. Zudem sei der sichergestellte Betrag von Fr. 2'500.– auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, verursacht durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Korrespondenzen, Gespräche, Tele- fonate, Beschwerdeverfahren), vertretbar (act. 29 S. 10 f. E. 4.5 und E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorsorgliche Kostenrechnung in der Pfändungsankündigung Beschwerde erhebe, sei festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin nicht hinreichend begründe, inwiefern die Zusammenstellung der bisheri- gen Kosten falsch sein sollte bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigie- ren seien. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen in Bezug auf die angebliche Intransparenz und fehlerhafte Dauer des Pfändungsvollzuges sowie realitätsfremde Ausführungen zur Online-Verfügbarkeit gesetzlicher Grundla- gen an, ohne beim Betreibungsamt vorgängig auf eigene Kosten eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben und gegen diese Rechnung gegebenenfalls be- gründet Beschwerde zu erheben (Art. 3 GebV SchKG). Auf die Beschwerde wäre daher zurzeit mangels eines konkreten Antrages bzw. einer hinreichenden Begrün- dung nicht einzutreten (act. 29 E. 4.6 m.w.H.). 3.4.2 Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen zur vorsorglichen Kostenrechnung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt weder dar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten, falsch sein soll, noch inwiefern sie entgegen der Vorinstanz hinreichend begründet hätte, dass die Zusammenstellung der bisherigen Kosten falsch sei bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigieren seien (vgl. act. 30 Ziff. 135 f. und 146–155). Da- mit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Überpfändung (act. 30 Ziff. 145–153) ist Folgendes festzuhalten: Der gepfändete Betrag dient zur Deckung der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung. Diese beläuft sich ge- mäss vorinstanzlicher Berechnung – inkl. der fälschlicherweise gepfändeten Ent- scheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.–, um welche die Pfän-

- 21 - dung Nr. 1 aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu reduzieren ist – auf total Fr. 2'003.70 (Grundforderung Fr. 1'000.– zzgl. Zins, bisherige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.– und vorsorgliche Pfändungskosten Fr. 386.40) zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Ausgehend davon und mit Blick auf den ursprünglich gepfändeten Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.– (vgl. act. 2/1) ste- hen somit für Zins und zukünftige Kosten ein Zuschlag bzw. Reservebetrag von Fr. 496.30 zur Verfügung; dies entspricht einem Zuschlag von rund 24.7 %. Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss (vgl. act. 30 Ziff. 146 ff.) – geltend machen wollte, es bestehe aktuell bzw. nach wie vor eine Überpfändung und es sei die fälschlicherweise gepfändete Entscheidgebühr des Rechtsöffnungs- verfahrens aus dem von der Vorinstanz berechneten Forderungstotal rauszurech- nen, müsste man dem Forderungstotal von Fr. 1'749.30 abzüglich den von ihr ein- berechneten Zins von Fr. 45.60 (die Vorinstanz hat die Zinsen der Grundforderung bei der Berechnung zugunsten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen), das heisst dem Forderungstotal von Fr. 1'703.70 die auf Fr. 2'200.– reduzierte Pfändung gegenüberstellen, und nicht wie die Beschwerdeführerin die nicht mehr aktuelle Pfändung in der Höhe von Fr. 2'500.–. In diesem Fall entspräche der Zu- schlag bzw. Reservebetrag allerdings 29 % (Fr. 496.30 / Fr. 1'703.70), nicht 43 % oder 57 %, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 30 Ziff. 147 f. und 151). Auf das von ihr zur Kostenposition "Mehraufwand Zeit" von Fr. 160.– betref- fend vorsorgliche Kostenrechnung (vgl. act. 13/10) Vorgebrachte ist nicht einzuge- hen, weil sie sich insoweit mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander- setzt (vgl. Absatz oben). Die Zinsen sind bis zur normalen Erledigung der Betreibung auszurechnen. Die Kosten richten sich nach Art. 68 SchKG (vgl. BSK SchKG I-FOËX/MARTIN-RI- VARA, Art. 97 N 22 m.w.H.). Da stets ungewiss ist, wie lange ein Betreibungsver- fahren dauert und wie hoch die dadurch entstehenden Zinsen und Kosten ausfal- len, sind diese zu schätzen, was eine Ermessenssache ist. Ein pauschaler Zu- schlag von 20 % rechtfertigt sich vor allem bei grösseren Forderungen; bei sehr kleinen Forderungen ist es zudem angemessen, einen weiteren Pauschalauf- schlag für kommende Kosten zu machen (vgl. OGer ZH PS190107 vom 1. No- vember 2019 E. 3.4.4 mit Verweis auf IVO SCHWANDER, Rolle und Aufgaben des

- 22 - Betreibungsamts im Arrestverfahren, in: ZZZ 42/2017 S. 162 ff., S. 165). Vor die- sem Hintergrund erscheint mit Blick auf das Forderungstotal sowohl der Zuschlag von 24.7 % als auch jener von 29 % – unabhängig von einem allenfalls erhöhten Bearbeitungsaufwand – als angemessen. Es liegt keine Ermessensüberschrei- tung oder ein Ermessensmissbrauch seitens des Betreibungsamtes vor.

E. 3.5 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag Nr. 3, es seien "die in den Eingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 sowie vom 1. Septem- ber 2023 geltend gemachten Noven" zu berücksichtigen (vgl. act. 30 S. 2). In Be- zug auf die ersten drei Noveneingaben führt sie im Wesentlichen aus, die Be- schwerde vom 26. Juni 2023 betreffend die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 sei rechtzeitig eingereicht worden. Die Vorinstanz hätte ihre drei Novenein- gaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 berücksichtigen müssen, weil diese rechtzeitig erfolgt seien (vgl. act. 30 Ziff. 58 zu act. 29 E. 4.2 und E. 2.2). Die Beschwerde- führerin zählt zwar in Ziff. 27 die ihrer Ansicht nach wichtigsten Noven in diesen Eingaben auf. Es wird aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht klar, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel die Vorinstanz zu Unrecht nicht be- rücksichtigt haben soll, welche für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlich ge- wesen wären (vgl. insb. act. 30 Ziff. 26–31, 57–75, 81). Es ist daher auch nicht er- sichtlich, was deren Berücksichtigung am vorinstanzlichen Entscheid geändert hätte. Darauf kann somit nicht weiter eingegangen werden.

E. 3.6 Nach dem Gesagten sind auch alle übrigen Anträge abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, besteht auch seitens der Kammer nicht (Art. 22 SchKG). Es bleibt daher beim angefochte- nen Zirkularbeschluss der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 (CB230062).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, auf welchem Konto bei welcher Bank sich der gepfändete Betrag von Fr. 2'500.00 befindet.

E. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteien, welche bös- oder mutwillig ein Aufsichts-

- 23 - beschwerdeverfahren in SchK-Sachen führen, können jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungs- verfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an ei- ner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aus- sichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mut- willig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (vgl. etwa OGer ZH PS190227 vom

31. Januar 2020 E. 3 m.w.H.). Wie gesehen sind die Vorbringen der Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen unbegründet bzw. haltlos. Im Übri- gen erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin darin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht oder nicht in- haltlich auseinandersetzt (vgl. oben E. 2.2.1). Ob das Vorgehen der Beschwerde- führerin gar als mut- oder böswillig erscheint, kann vorliegend offen bleiben, weil eine Kostenauflage infolge Mut- oder Böswilligkeit ohnehin zuerst anzudrohen ist.

- 24 - Der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben zunächst und hiermit anzudrohen, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. Auf die Folgen weitschweifiger und rechtsmissbräuchlicher Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO hat die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin bereits hingewiesen (vgl. act. 29 E. 6.2), weshalb sich hierzu weitere Bemer- kungen erübrigen.

E. 4.2 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 5 Es sei abzuklären, ob Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 10 weitere Betreibungshandlungen mit einer eingescannten Unter-

- 3 - schrift des Amtsleiters ohne dessen Kenntnis vorgenommen ha- ben.

E. 6 Es sei der immer noch ausstehende, von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 und von der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juli (act. 5 Ziffer 2) implizit geforderte Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsankündigung vom

29. März 2023 gültig ist.

E. 7 Die Pfändung sei auch deshalb aufzuheben, weil eine deutliche Überpfändung mit intransparenten Angaben des Betreibungsam- tes vorgenommen wurde, was die Vorinstanz mit unrichtigen Aus- sagen kaschiert und zu Unrecht gutgeheissen hat. Anträge Aufsichtsbeschwerde

1. Es sei von Amtes wegen zu überprüfen, weshalb und mit welcher Begründung das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich in der Pfändungsankündigung vom 23. März 2023 die Vorgaben von OR 14 an eine Unterschrift / Signatur bzw. des SchKG umgehen und die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 unter dem Namen von Herrn E._____ mit der eingescannten Unterschrift von Stattammann F._____ unterzeichnen konnte. Gemäss Art. 14 OR gelten folgende Vorgaben an eine Unter- schrift / elektronische Signatur:

1) Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2) Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben wer- den. 2bis) Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2. Es sei von Amtes wegen nachzuweisen, wie das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich 10 Missbrauch bei der Pfändung zu- verlässig verhindern kann, wenn es zulässt, dass Personen unter ihrem Namen Pfändungsankündigungen mit der eingescannten Unterschrift von Stattammann F._____ unterzeichnen, so wie das im Fall der Beschwerdeführerin mit der Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 geschehen ist. Wobei von Amtes wegen zusätzlich zu berücksichtigen ist,

- 5 -

• dass das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich 10 auf dieser Pfändungsankündigung nicht offengelegt hat, dass es sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handelt,

• dass das Amt auf der Pfändungsankündigung und auf den weiteren Vorladungen keine Rechtsmittelbelehrung, sondern faktisch nur Strafbestimmungen aufgeführt hat, wodurch die betroffenen Personen verunsichert und eingeschüchtert wer- den und dem Vorgehen des Amtes vollständig ausgeliefert sind, so wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall war,

• und dass das Amt in der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 zwar erwähnt, es habe am 2. Mai 2023 die Pfändung VERFÜGT, aber entweder keine Pfändungsverfügung erlas- sen hat oder diese der Beschwerdeführerin und der Vorin- stanz vollständig vorenthält.

3. Es sei nachzuweisen, dass es sich bei der Domain «D._____» um eine offizielle Domain der städtischen Verwaltung handelt.

4. Es sei die Echtheit der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 nachzuweisen."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 30), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 27. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2023 (CB230062)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 In der Betreibung Nr. 2 über Fr. 1'000.– zzgl. Zins und Kosten für eine Partei- entschädigung kündigte das Betreibungsamt Zürich 10 (nachfolgend: Betreibungs- amt) der Betreibungsschuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) die Pfändung mit Schreiben vom 29. März 2023 an (act. 2/4 i.V.m. act. 2/3). In der Folge vollzog das Betreibungsamt die entsprechende Pfändung Nr. 1 am 2. Mai 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, zeigte der Migros Bank AG i.S.v. Art. 99 SchKG gleichentags die Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 2'500.– an und versandte am 12. Juni 2023 die Pfändungsurkunde an die Parteien. Die Beschwerdeführerin nahm die Pfändungsurkunde am 14. Juni 2023 in Empfang (act. 2/1, 2/2, 2/8 und 2/16). 1.2 Gegen die Pfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 1) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde. Dies sinngemäss mit folgenden Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3-4 i.V.m. act. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/16)

1. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamtes Zürich 10 vom 29. März 2023 sei für nichtig zu erklä- ren, eventualiter sei sie aufzuheben.

2. Die Pfändung des Betrages in der Höhe von Fr. 2'500.00, herrüh- rend aus einer Forderung gegenüber der Migros Bank AG, vom

2. Mai 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuhe- ben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin den Betrag von Fr. 2'500.00 umgehend zurückzubezahlen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Akten der Betreibung Nr. 2 und dazugehörigen Pfändung zu gewähren.

4. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, auf welchem Konto bei welcher Bank sich der gepfändete Betrag von Fr. 2'500.00 befindet.

5. Es sei abzuklären, ob Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 10 weitere Betreibungshandlungen mit einer eingescannten Unter-

- 3 - schrift des Amtsleiters ohne dessen Kenntnis vorgenommen ha- ben.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betrei- bungsamtes. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (act. 25 = act. 29 [Ak- tenexemplar] = act. 31) hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin teilweise gut, hob die Pfändung Nr. 1 im Umfang von Fr. 300.– auf und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurück- zuzahlen und das Betreibungsprotokoll im Sinne der Erwägungen zu berichtigen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie dar- auf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. E. 3.4) trat sie nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3), Kosten erhob sie keine (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4) und Parteientschädigungen sprach sie keine zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5). 1.4 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. 30) erhob die Beschwerdeführerin da- gegen eine umfangreiche Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 32/2- 16). Dies mit folgenden Anträgen (act. 30 S. 2 und 3): "Anträge Beschwerde

1. Da der Beschwerdeführerin noch immer diverse Akten, die es laut Angaben im diversen Akten zur Pfändung geben muss, nicht aus- gehändigt worden sind, seien der Beschwerdeführerin sämtliche Akten des Stattammann- und Betreibungsamtes Zürich 10 zur Be- treibung 3 zu edieren.

2. Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere sei der gesamte Pfändungsvoll- zug wegen systematischen, offensichtlichen und krassen Verlet- zungen der geltenden Vorgaben im Sinne von Art. 22 SchKG als nichtig einzustufen.

3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2023 und die in den Eingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 sowie vom

1. September 2023 geltend gemachten Noven seien gutzuheis- sen.

4. Es sei der immer noch ausstehende Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 echt und vollständig ist.

5. Es sei der zweifelsfreie Nachweis zu erbringen, dass die in der Pfändungsurkunde aufgeführte E-Mail-Adresse «C._____» eine

- 4 - offizielle städtische E-Mail-Adresse ist, die bei der Stadt Zürich auch als solche registriert ist. Denn die Domain «D._____» dieser angeblich städtischen E-Mail-Adresse führt u. a. die gängigen Standards «DNSSEC» für Internetsicherheit nicht.

6. Es sei der immer noch ausstehende, von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 und von der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juli (act. 5 Ziffer 2) implizit geforderte Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsankündigung vom

29. März 2023 gültig ist.

7. Die Pfändung sei auch deshalb aufzuheben, weil eine deutliche Überpfändung mit intransparenten Angaben des Betreibungsam- tes vorgenommen wurde, was die Vorinstanz mit unrichtigen Aus- sagen kaschiert und zu Unrecht gutgeheissen hat. Anträge Aufsichtsbeschwerde

1. Es sei von Amtes wegen zu überprüfen, weshalb und mit welcher Begründung das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich in der Pfändungsankündigung vom 23. März 2023 die Vorgaben von OR 14 an eine Unterschrift / Signatur bzw. des SchKG umgehen und die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 unter dem Namen von Herrn E._____ mit der eingescannten Unterschrift von Stattammann F._____ unterzeichnen konnte. Gemäss Art. 14 OR gelten folgende Vorgaben an eine Unter- schrift / elektronische Signatur:

1) Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2) Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben wer- den. 2bis) Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2. Es sei von Amtes wegen nachzuweisen, wie das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich 10 Missbrauch bei der Pfändung zu- verlässig verhindern kann, wenn es zulässt, dass Personen unter ihrem Namen Pfändungsankündigungen mit der eingescannten Unterschrift von Stattammann F._____ unterzeichnen, so wie das im Fall der Beschwerdeführerin mit der Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 geschehen ist. Wobei von Amtes wegen zusätzlich zu berücksichtigen ist,

- 5 -

• dass das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich 10 auf dieser Pfändungsankündigung nicht offengelegt hat, dass es sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handelt,

• dass das Amt auf der Pfändungsankündigung und auf den weiteren Vorladungen keine Rechtsmittelbelehrung, sondern faktisch nur Strafbestimmungen aufgeführt hat, wodurch die betroffenen Personen verunsichert und eingeschüchtert wer- den und dem Vorgehen des Amtes vollständig ausgeliefert sind, so wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall war,

• und dass das Amt in der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 zwar erwähnt, es habe am 2. Mai 2023 die Pfändung VERFÜGT, aber entweder keine Pfändungsverfügung erlas- sen hat oder diese der Beschwerdeführerin und der Vorin- stanz vollständig vorenthält.

3. Es sei nachzuweisen, dass es sich bei der Domain «D._____» um eine offizielle Domain der städtischen Verwaltung handelt.

4. Es sei die Echtheit der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 nachzuweisen." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-27). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 1.6 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien er- hobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend aus- einanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfol- gend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

2. Prozessuales 2.1.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu ver-

- 6 - langen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- nigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Die Beschwerde führende Partei muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- dersetzen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde keinen rechtsge- nügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vie- ler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.1.2 Über weite Strecken ihrer umfangreichen Beschwerde wiederholt die Be- schwerdeführerin ihre Vorbringen gebetsmühlenartig, setzt sich mit dem ange- fochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht oder nicht inhaltlich auseinander und legt nicht dar, was daran falsch sein soll oder was sie aus ihren Vorbringen ablei- ten will (vgl. bspw. act. 30 Ziff. 4–31 insb. Ziff. 8–18 betr. angeblich unechte Voll- streckbarkeitsbescheinigung [vgl. act. 29 E. 5; OGer ZH RT230048 vom 12. Juni 2023; BGer 5D_146/2023 vom 19. Oktober 2023]; Ziff. 67 betr. "Vorgaukeln" [vgl. zur angeblichen Irreführung act. 29 S. 8 E. 4.2]; Ziff. 105–108 betr. Pfän- dungsnummer; Ziff. 135 f. betr. Dauer der Pfändung und Kostenrechnung [vgl. act. 29 E. 4.6]). Insoweit kommt sie den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf ihre Beschwerde in den betreffenden Punkten nicht weiter eingegan- gen werden kann. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin offensicht- lich haltlose Mutmassungen an- und nicht näher substantiierte Behauptungen auf- stellt (vgl. bspw. act. 30 Ziff. 36, 42 ff., 49, 56, 73, 123 ff., 145 [verschiedene For- mulare seien mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" manipuliert worden oder un- vollständig]; Ziff. 13, 36, 96 ff., 138 ff., 149 [es gebe angeblich "geheime" Akten, Korrespondenz, Telefonate etc. und "inoffizielle" E-Mailadressen, was laut SchKG nicht vorgesehen sei]; Ziff. 116 [angebliche Cyberkriminalität zu Lasten der Be- schwerdeführerin]; Ziff. 143 [weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz hät-

- 7 - ten den Namen der Bank offenlegen wollen, bei welcher sich die angeblich ge- pfändeten Fr. 2'500.– auf einem Depositenkonto befinden sollen, vgl. dazu act. 29 E. 3.2]; Ziff. 147 [Betreibungsamt habe "nachweislich" gewusst, dass es den Be- trag von Fr. 300.– zu Unrecht gepfändet habe]). Soweit die Beschwerdeführerin – implizit oder explizit – auf die vorinstanzli- che Begründung Bezug nimmt und sich mit dieser inhaltlich zumindest stellen- oder ansatzweise auseinandersetzt, ist nachfolgend auf ihre Vorbringen zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten einzugehen. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (sog. Novenverbot, Art. 326 ZPO). Die Beschwerdefüh- rerin legt in ihrer Beschwerde nirgends dar, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen nicht um neue, im Beschwerdeverfahren unzulässige Anträge, Tatsachen und Be- weismittel handelt und verweist nicht auf entsprechende Stellen in ihren vorin- stanzlichen Eingaben. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Rechtsmittelin- stanz, vorinstanzliche Eingaben zu durchforsten und herauszufinden, ob und inwie- weit es sich bei den Vorbringen in der Beschwerde an die Kammer um zulässige Noven handelt. Da es für den Ausgang dieses Verfahrens keine Rolle spielt, ob und inwieweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin unzulässige Noven darstellen, kann dies aussen vor bleiben. 2.3 Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von ihr beanstandete Punkte in (zivilprozess- oder zwangsvollstreckungs-)rechtlicher Hinsicht nicht korrekt wären, nicht per se ein Delikt der beteiligten Beamten etc. vorliegen würde. Abgesehen davon kann mit entsprechenden Behauptungen im vorliegenden Verfahren nichts erreicht werden, weil im vorliegenden SchK-Be- schwerdeverfahren von vornherein keine (angeblichen) Delikte zu beurteilen sind (s.a. act. 29 E. 4.3). Auf entsprechende Vorbringen ist nachfolgend jedoch inso- weit einzugehen, als dies aus zivilprozess- und zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht für die Entscheidbegründung wesentlich ist. 2.4.1 In prozessualer Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin vorab, der an- gefochtene Beschluss sei ungültig, weil er nicht in der vom Gesetz vorgesehenen

- 8 - Form gefällt worden sei. Gemäss geltendem Recht sei ein Fall mit einem Streit- wert von lediglich Fr. 2'500.– von einem Einzelgericht zu beurteilen. Der Be- schluss sei von einem Dreier-Gremium gefällt worden, damit "niemand persönlich für die krassen Rechtsverletzungen verantwortlich" sei (vgl. act. 30 Ziff. 33). Diese rechtlichen Ausführungen sind falsch. Die Beschwerdeführerin führt hier ein schuldbetreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerdeverfahren). Für SchK-Beschwerden sind als un- tere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Bezirksge- richte – hier die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich – und als obere Aufsichts- behörde die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 17 EG SchKG [LS 281]; https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Do- kumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20231130 _Konstituierung.pdf [Seite 6 Ziff. 8] i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Beide kantonalen Aufsichtsbehörden entscheiden über SchK-Beschwer- den in Dreierbesetzung, weil das Gesetz dies so vorsieht (vgl. §§ 14 und § 39 Abs. 1 GOG [LS 211.1]). Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, die Vorin- stanz habe den Beschluss in einer Dreierbesetzung gefällt, damit niemand per- sönlich für die angeblichen "krasse Rechtsverletzungen" verantwortlich sei, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern mutet auch böswillig an (vgl. zum Begriff unten E. 4.1). 2.4.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend (vgl. act. 30 Ziff. 34-37). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.1 das Akteneinsichts- recht nicht gewährt. Dieses sei "nachweislich" noch immer stark eingeschränkt und im Verfahren vor Vorinstanz nicht geheilt worden (vgl. a.a.O. Ziff. 34 und 37). Die Vorinstanz hat dazu (sinngemässe Rechtsbegehren 3 der Beschwerde- führerin) im Wesentlichen ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht sei der Beschwer- deführerin spätestens im Beschwerdeverfahren vollumfänglich gewährt worden (vgl. act. 29 E. 3.1). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführerin wurde spätestens (vgl. act. 2/1-12 und 2/14-21) im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz vollumfänglich

- 9 - Einsicht in die Akten gewährt: Nämlich mit Verfügung vom 7. August 2023 (act. 18), als die Vorinstanz ihr die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 12) mit den Akten (act. 13/1–13) zukommen liess (vgl. act. 5). Diese Sendung wurde der Be- schwerdeführerin am 15. August 2023 am Schalter zugestellt (vgl. act. 19/3). Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe ihr das Akteneinsichtsrecht nicht ge- währt, ist demnach haltlos (vgl. zum Begriff unten E. 4.1). Zudem konnte die Be- schwerdeführerin vor Vorinstanz nach Einsichtnahme in die ihr zugestellten Akten in ihren beiden Eingaben vom 24. August 2023 und vom 1. September 2023 (vgl. act. 20 bis act. 23/1-4) umfassend dazu Stellung nehmen. Mit diesen Einga- ben hat sich die Vorinstanz in E. 4.4 auseinandergesetzt. Damit hat die Beschwer- deführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Geltendmachung einer allfälligen Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts durch das Betreibungsamt. Daher kann offen bleiben, ob das Betreibungsamt das Akteneinsichtsrecht der Be- schwerdeführerin verletzt hat. 2.4.3 Inwiefern das Akteneinsichtsrecht nach Ansicht der Beschwerdeführerin "nachweislich" noch immer "stark" eingeschränkt sein soll, geht aus ihrer Be- schwerde nicht klar hervor. Es scheint so, als vertrete sie die Ansicht, die Akten seien unvollständig: Ihren Behauptungen zufolge fehlen in den Akten Dokumente und/oder haben einzelne Aktenstücke nicht die Form (z.B. bzgl. Unterschrift), wel- che diese ihrer Ansicht nach aufweisen müssten (vgl. etwa act. 30 Ziff. 34-36). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, laut Basler Kommentar zum SchKG N 14 zu "vor Art. 17-21" hätten Verfügungen der SchK-Behörden grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wobei zur Schriftlichkeit grundsätzlich auch die Unterschrift gehöre (a.a.O. Ziff. 34). Es fehlten "sämtliche unterzeichneten Verfügungen und Schreiben des Betreibungsamtes", auch die von Herrn E._____ unterzeichnete Anzeige einer Pfändung vom 2. Mai 2023 an die Migros Bank AG (a.a.O. Ziff. 35), die "Pfändungsverfügung" vom 2. Mai 2023, die es laut der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 geben müsse, das "Pfän- dungsprotokoll" zur Pfändung vom 2. Mai 2023, für welches das amtliche Formu- lar Nr. 6 zu verwenden sei, und die "Pfändungserklärung" (vgl. a.a.O. Ziff. 36, 94

f. und 126–137).

- 10 - Es trifft zwar zu, dass Verfügungen der SchK-Behörden grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Der Begriff "grundsätzlich" deutet im juristischen Ge- brauch an, dass es Ausnahmen gibt. So erfolgt insbesondere die sog. Pfändungs- erklärung – bei der dem Schuldner oder seinem Vertreter unter Strafandrohung mitgeteilt werden muss, dass über die mit amtlichem Beschlag belegten Vermö- genswerte ohne Einwilligung des Betreibungsbeamten nicht mehr verfügt werden darf (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG) – in der Regel mündlich (vgl. SK SchKG-SCHLE- GEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 96 N 3; SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 16). Die Beschwerdeführerin war beim Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 anwe- send (vgl. act. 13/10; act. 29 E. 4.1 m.w.H.) und hat zweimal unterschriftlich be- stätigt, dass die Pfändungserklärung ihr gegenüber erfolgt ist bzw. dass sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Ver- fügung über gepfändete Aktiven nach Art. 96 SchKG und Art. 169 StGB strafbar wäre (vgl. act. 13/8). Damit ist die Pfändungserklärung schriftlich dokumentiert. Es fehlt somit keine schriftliche Pfändungserklärung in den Akten. Im sog. Pfändungsprotokoll bestätigt ein Schuldner im Wesentlichen unter- schriftlich, dass er die Pfändungserklärung zur Kenntnis genommen und bezüg- lich seiner Angaben die Wahrheit gesagt hat (vgl. SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 16). Dies hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 13/8). Es fehlt somit auch kein Pfändungsprotokoll in den Akten. Im Übri- gen geht sie selber davon aus, dass sich das Protokoll bei den Akten befindet (vgl. act. 30 Ziff. 89). Was sie aus dem Hinweis abzuleiten versucht, für das Pfän- dungsprotokoll sei das amtliche Formular Nr. 6 zu verwenden, ist vor diesem Hin- tergrund nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Pfändung deswegen nichtig sein soll (vgl. act. 30 Ziff. 94), zumal die Verwendung eines Pfändungsprotokolls gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BGer 7B.192/2006 vom

19. Januar 2007 E. 4). Zur angeblich in den Akten fehlenden (unterzeichneten) Pfändungsanzeige und Pfändungsverfügung: Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 10 S. 3) in Bezug auf die angeblich fehlende Verfü- gung des Pfändungsvollzuges seien verspätet und daher unbeachtlich (vgl.

- 11 - act. 29 E. 2.2), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (vgl. auch act. 30 Ziff. 109–112). Daher bleibt an dieser Stelle hierzu einzig anzumerken, dass die eigentliche Pfändungsverfügung (der Beschlag) in der Pfändungsur- kunde formalisiert bzw. dokumentiert wird. Diese Pfändungsurkunde befindet sich bei den Akten. Es fehlt somit auch keine separate "Pfändungsverfügung" in den Akten. Daher ist die Pfändung nicht wegen fehlender Pfändungsverfügung nichtig, wie die Beschwerdeführerin zu argumentieren versucht (vgl. act. 30 Ziff. 130– 134). Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Pfändungsanzeige – wonach nicht zu beanstanden sei, dass Herr E._____ die Pfändungsanzeige "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet habe (act. 29 E. 4.3) – setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander, sondern sie behauptet pauschal, es fehle eine unter- zeichnete Pfändungsanzeige in den Akten. Es trifft zwar zu, dass das vom Betrei- bungsamt der Vorinstanz eingereichte Exemplar der Pfändungsanzeige an die Mi- gros Bank AG nicht unterzeichnet ist (vgl. act. 13/9). Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein unterzeichnetes Exemplar davon erhalten und dieses mit ihrer Be- schwerde zu den Akten gereicht (act. 2/16). Da sie über eine unterzeichnete Pfän- dungsanzeige des Betreibungsamtes verfügt, ist ihr Vorbringen mutwillig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder eine Pfändungsverfügung noch eine unterzeichnete Pfändungsanzeige in den Ak- ten fehlt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche anderen "unter- zeichneten Verfügungen und Schreiben" des Betreibungsamtes sie in den Akten vermisst. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt und in keiner Weise eingeschränkt worden. Der Be- schwerdeantrag Nr. 1 betreffend Edition/Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.

3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz hielt zu den sinngemässen Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 (vgl. oben E. 1.4) im Wesentlichen fest, in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 mache die

- 12 - Beschwerdeführerin zusammengefasst sinngemäss geltend, es habe kein (gülti- ger) Pfändungsvollzug stattgefunden, eventualiter liege eine Überpfändung vor (act. 29 E. 4). 3.1.1 Zur beanstandeten Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 erwog die Vorinstanz, die Beschwerde vom 26. Juni 2023 dagegen sei offensichtlich verspä- tet. Nichtigkeitsgründe seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine ersichtlich. Eine Verfügung sei nur ausnahmsweise nichtig, beispielsweise bei einer fehlenden Unterschrift. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Pfändungsankündi- gung sei unbestritten und aktenkundig mit einer eingescannten Unterschrift verse- hen, was der Beschwerdeführerin bereits bei Erhalt des Schreibens vom 31. Mai 2023 bekannt gewesen sei. Das Verwenden einer eingescannten Unterschrift auf der Pfändungsankündigung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus- drücklich zulässig (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; ebenso OGer ZH VU210047 vom 2. Juni 2021; BlSchK 2023 101 ff.; act. 12 S. 2 a.E.). Die rechtli- chen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur elektronischen Signatur und zu strafrechtlichen Bestimmungen würden somit ins Leere zielen. Eine allfällig fehler- hafte Unterzeichnung sei nicht nichtig, sondern lediglich innert Frist anfechtbar. Selbst wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, sei nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführerin durch die unbestritten falsche Angabe der unter- zeichnenden Person (Herr E._____ anstatt F._____; vgl. act. 29 E. 2.1) tatsächlich irregeführt oder benachteiligt worden wäre. Zum einen habe das Betreibungsamt für die Pfändungsankündigung unbestritten das zulässige Formular des Betrei- bungsinspektorats "BEA.NET 3101" verwendet (act. 1 S. 18 i.V.m. act. 2/4; vgl. Art. 1 und 2 VFRR [SR 281.31] i.V.m. § 9 VBG [LS 281.1]), weshalb selbst ohne Angabe der unterzeichnenden Person hinreichend klar sei, dass die Ankündi- gung vom Betreibungsamt stamme, deren Beamte und Angestellte für das Amt zeichnungsberechtigt seien (§ 11 Abs. 1 VBG; vgl. OGer ZH PS220189 vom 5. De- zember 2022 E. 4.3.2, abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/ent- scheide-suchen.html). Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nachweislich am Pfändungsvollzug vom 2. Mai 2023 anwesend gewesen, weshalb sie in der Lage gewesen sei, ihre Rechte zu wahren und allfällige Formmängel der Pfändungsan- kündigung geheilt wären (act. 29 S. 6 f. E. 4.1 und 4.2).

- 13 - 3.1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verharmlose die falsche Angabe zur Unterschrift der unterzeichnenden Person und mache daraus eine "fehlerhafte" Unterzeichnung (vgl. act. 30 Ziff. 71). Der Fehler, dass die Pfändungsankündigung unter dem Namen von Herrn E._____ mit der ein- gescannten Unterschrift von Stadtammann F._____ unterzeichnet worden sei, ohne dies offenzulegen, wiege schwerer als eine fehlende Unterschrift auf einer Verfügung (a.a.O. Ziff. 68 f.). Deshalb sei die Pfändungsankündigung nichtig (vgl. a.a.O. Ziff. 70). Und weil schon der erste Schritt im Pfändungsverfahren (die Pfändungsankündigung) nichtig sei, sei folgerichtig der ganze Pfändungsvollzug und die Pfändung vom 2. Mai 2023 nichtig. Die Vorinstanz "verschweige" dies (vgl. insb. a.a.O. Ziff. 64 und 75). Sie erwäge zwar, dass die Formmängel bei der Pfän- dungsankündigung nicht massgeblich gewesen seien, weil sie (die Beschwerdefüh- rerin) an der Pfändung vom 2. Mai 2023 anwesend gewesen sei und ihre Rechte habe wahren können, wodurch allfällige Formfehler der Pfändungsankündigung ge- heilt seien. Dabei "verschweige" die Vorinstanz aber wiederum, dass die Pfändung vom 2. Mai 2023 wegen der (Form-)Mängel (vgl. act. 30 Ziff. 38–73) nicht hätte stattfinden dürfen (vgl. a.a.O. Ziff. 74). Ausserdem habe sie bei der Pfändung vom

2. Mai 2023 ihre Rechte nicht wahren können, weil sie die Mängel zum Zeitpunkt der Pfändung am 2. Mai 2023 noch nicht gekannt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 74 und 76–

85) und aufgrund der "massiven" Strafandrohung bei Nichtbefolgen Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse habe geben müssen und eingeschüchtert gewesen sei (a.a.O. Ziff. 74 und 86–93). 3.1.3 Auf der Pfändungsankündigung (act. 13/5 = act. 2/4) fehlt keine Unter- schrift, weshalb die Pfändungsankündigung auch nicht wegen fehlender Unter- schrift nichtig sein kann. Folglich kann sich dies auch nicht auf den Pfändungsvoll- zug oder die Pfändung auswirken. Im Übrigen wäre eine Pfändung selbst dann nicht nichtig, sondern nur an- fechtbar, wenn die Pfändung nicht angekündigt worden bzw. die Pfändungsan- kündigung nicht erfolgt wäre (und damit keinerlei Form erfüllt hätte). Die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, wonach die Pfändungsankündigung aus den von ihr in Ziff. 38–73 ausgeführten Gründen mängelbehaftet sei, die Pfändung

- 14 - deshalb nicht habe stattfinden dürfen und nichtig sei, läuft folglich ins Leere. Selbst der Mangel einer nicht erfolgten Pfändungsankündigung wäre geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen wäre, der Pfändung beizu- wohnen bzw. seine Rechte geltend zu machen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, Art. 90 N 15 f.). Weil die Beschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 bei- gewohnt hat, also die Möglichkeit hatte, ihre Rechte geltend zu machen und insb. Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben, wä- ren – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt – allfällige Mängel der Pfän- dungsankündigung geheilt. Es bleibt anzumerken, dass ein Schuldner von Gesetzes wegen auf allfällige Straffolgen von Pflichtverletzungen seinerseits hinzuweisen ist: Nach Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt insbesondere im Stadium der Pfändung die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerk- sam. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine "systemati- sche Einschüchterung" von Schuldnern dar (vgl. act. 30 Ziff. 86 ff.), sondern ent- spricht dem gesetzlichen Ablauf. Auch liegt es in der Natur der betreibungsrechtli- chen Zwangsvollstreckung, dass hierfür keine Einwilligung der Schuldner vorlie- gen muss (vgl. act. 30 Ziff. 89). Es ist zwar nachvollziehbar, dass Schuldner in diesen Verfahren grossem Stress ausgesetzt sind und sich durch die Hinweise auf ihre Pflichten und auf mögliche Straffolgen allenfalls unter Druck gesetzt füh- len. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses Vorgehen gesetz- mässig ist. Wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hinweise auf Strafbe- stimmungen geltend macht, das Betreibungsamt und die Vorinstanz würden da- durch zahlreiche Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen verletzen (vgl. act. 30 Ziff. 86 ff.),und die strafrechtlichen Bestimmungen seien nicht voll- ständig wiedergegeben worden (vgl. act. 29 E. 4.2), ist ihr Standpunkt unbegrün- det. 3.2.1 Zur beanstandeten Anzeige der Pfändung einer Forderung an die Migros Bank AG (act. 13/9 = act. 2/16) hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, bei dieser handle es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 99 SchKG zur Vermögenserhaltung und Wahrung der Gläubigerinteressen, welche die Gültig-

- 15 - keit der Pfändung nicht beeinflusse; erst die Pfändungsurkunde stelle das zulässige Anfechtungsobjekt nach Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, weshalb es unerheblich sei, ob das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin vorgängig über die Pfändungsanzeige orientiert habe oder nicht. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass Herr E._____ die Pfändungsanzeige unbestritten und aktenkundig "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet habe. Angestellte des Amtes, denen die Zeichnungsberechtigung übertragen wurde, fügen ihrer Unterschrift gemäss § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VBG den Zusatz "i.A." (im Auftrag des Amtes) bei (vgl. act. 29 S. 8 f. E. 4.3). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr diese Anzeige nicht zugestellt wor- den sei, obschon sie als Schuldnerin Partei sei und ihr das Beschwerderecht ge- gen diese Verfügung zustehe (vgl. act. 30 Ziff. 96 ff., insb. 98). In Bezug auf § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VBG bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz begründe mit Verweis auf einen "absurden Gesetzesartikel", dass "i.A." "im Amt" bedeute. Diese Abkürzung bedeute vielmehr "im Auftrag". Sie bestreite die "Echtheit" dieses Gesetzesartikels insbesondere deshalb, weil sich die kantonale Gesetzessammlung auf einer "unsicheren, von Unbefugten betrie- benen Website" befinde, durch Unbefugte verändert werden könne und daher nicht mehr vertrauenswürdig sei (act. 30 Ziff. 102 ff. i.V.m. act. 32/13). Die Vorin- stanz mache in "unüblicher Weise" keine Angaben dazu, seit wann diese Version des VBG in Kraft sei (a.a.O. Ziff. 102). Ihr sei "via" die kantonale Gesetzessamm- lung eine "unechte Falschinformation zugespielt" worden (vgl. a.a.O. Ziff. 103 lit. e). Die Gläubigerin habe mittels "anzunehmenden cyberkriminellen Mitteln" nun ein Gericht dazu bringen können, diese "absurde Falschinformation" ihr ge- genüber als geltendes Recht darzulegen (vgl. a.a.O. Ziff. 104). 3.2.3 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei verletzt worden, weil ihr die Pfändungsanzeige nicht zugestellt worden sei, übergeht sie insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, wonach diese Anzeige die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinflusse. Wie die Vorinstanz bereits zutref- fend erläutert hat, ist die Anzeige eine blosse Sicherungsmassnahme zur Vermö- genserhaltung (vgl. act. 29 E. 4.3) und stellt keine Betreibungshandlung dar. Sie

- 16 - ist nicht mit dem Pfändungsakt gegenüber dem Schuldner zu verwechseln. Die Pfändung ist mit der Pfändungserklärung vollzogen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, Art. 99 N 7). Weiter erschliesst sich nicht, wie die Beschwerdeführerin aus der sprachlich abweichenden Interpretation der Abkürzung "i.A." auf der Pfändungsanzeige an die Drittschuldnerin eine Ungültigkeit der Pfändung herleiten will. Selbst aus Sicht der Beschwerdeführerin ist das Problem, das sie hier erkennen will, nicht erkenn- bar: Denn zum einen hat die Vorinstanz gar nicht erwogen, dass "i.A." "im Amt" bedeute, sondern "im Auftrag des Amtes". Zum anderen ist entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz zitierte Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) über eine sichere Verbindung (https) abrufbar (vgl. https://www.zh.ch > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Zürcher Gesetzessammlung > Erlasstitel "VBG" > PDF "281.1_12.5.10_71" [ab- gerufen am 5. März 2024]). Im Übrigen sind Angaben zum Inkrafttreten eines Ge- setzes etc. weder üblich noch unüblich. Kann die Beschwerdeführerin Informatio- nen online nicht finden (vgl. act. 30 Ziff. 102 f. und 116), mag dies auch daran lie- gen, dass diese nicht online publiziert wurden, und dass sie von der Vorinstanz angegebene Links nicht öffnen kann (vgl. unten E. 3.3.2, act. 30 Ziff. 113). Für cy- berkriminelle Vorgänge in diesem Verfahren bestehen jedenfalls keinerlei Anzei- chen. Die Mutmassungen der Beschwerdeführerin entbehren damit jeder Grund- lage. 3.3.1 Zur beanstandeten Pfändungsurkunde (act. 2/1 = 9/12 und 13/10 S. 1-4) hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, diese entspreche dem Musterformular Nr. 7 des Bundesamtes für Justiz (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirt- schaft/schkg/musterformulare.html), weshalb sich weitere Ausführungen in Bezug auf deren von der Beschwerdeführerin bestrittene Echtheit erübrigen würden. Und was die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in Bezug auf die angeblich un- gültigen, inoffiziellen bzw. ungesicherten E-Mailadressen "C._____.ch" und " E._____@D._____" zu ihren Gunsten abzuleiten versuche, erschliesse sich nicht. Es seien weder E-Mailkorrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt eingereicht worden oder aktenkundig, noch würden Pfän-

- 17 - dungsvorgänge über eine elektronische Kommunikation abgewickelt. Vielmehr er- folgten Zustellungen von Verfügungen – wie beispielsweise die Pfändungsanzeige

– nicht per E-Mail, sondern von Gesetzes wegen (Art. 34 Abs. 1 SchKG) – wie vor- liegend (act. 2/16) – durch eingeschriebene Postsendung (act. 29 S. 9 E. 4.4). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen (erneut) vor, sie be- zweifle die Echtheit des "von der Vorinstanz eingebrachten" Formulars Nr. 7, auch wenn der erwähnte Link mit dem Zeichen "https" als sicher gekennzeichnet sei (vgl. act. 30 Ziff. 116). Sie habe den Link nicht öffnen können und es erscheine "nicht plausibel", dass das Formular Nr. 7 laut Vorinstanz nur Hinweise zur Be- schwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörden wegen Verletzungen der Bestim- mungen über die Unpfändbarkeit enthalte, nicht aber "weiterführende" Rechtsmit- telbelehrungen. Nach Art. 17 SchKG könne gegen jegliche Art von Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (a.a.O. Ziff. 113–116). Zudem sei für die Pfändungsurkunde nicht das offizielle Formular Nr. 7 verwendet worden, sondern ein inoffizielles "ohne jegliche offizielle amtliche Kennzeichnung wie Logo oder Dokumentennummer etc." (vgl. a.a.O. Ziff. 120 ff.). Die Vorinstanz habe ihr Rechtsbegehren, die Echtheit der Pfändungsurkunde sei zweifelsfrei nach- zuweisen, "verschwiegen" und damit den Sachverhalt unrichtig erstellt. Indem die Vorinstanz diesen Antrag ignoriert habe, habe sie implizit bestätigt, dass die Pfän- dungsurkunde unecht sei (vgl. a.a.O. Ziff. 117 ff.). Ihre Ausführungen vor Vorin- stanz in Bezug auf die angeblich ungültigen, inoffiziellen bzw. ungesicherten E-Mailadressen würden belegen, dass es klare Anhaltspunkte für eine inoffizielle Kommunikation des Betreibungsamtes mit anderen involvierten Stellen gebe. Da solche inoffiziellen elektronischen Kommunikationswege laut SchKG bei Pfändun- gen nicht vorgesehen seien, sei das ganze Pfändungsverfahren und damit auch die Pfändung vom 2. Mai 2023 nichtig. Dies "verschweige" die Vorinstanz (a.a.O. Ziff. 138–144). 3.3.3 Die Vorinstanz hat weder Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen noch die Unechtheit der Pfändungsurkunde bestätigt. Sie hat vielmehr begründet, dass die Pfändungsurkunde dem Musterformular Nr. 7 entspreche und deshalb auf die be- strittene Echtheit des Formulars Nr. 7 nicht weiter einzugehen sei. Damit hat sie

- 18 - das erwähnte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gutge- heissen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Formular Nr. 7 sei "von der Vorinstanz eingebracht" worden und nicht echt, sind haltlos. Bei den offiziellen Formularen des Bundesamtes für Justiz, so auch beim Formular Nr. 7, handelt es sich um Musterformulare. Dies bedeutet, dass diese als Vorlage dienen, das Er- scheinungsbild des Formulars aber je nach Betreibungsamt variieren kann und je nach dem, was gepfändet wird, logischerweise auch nicht denselben Inhalt mit den- selben Hinweisen aufweist. Aus dem Umstand, dass das Erscheinungsbild der Pfändungsurkunde in der vorliegenden Pfändung nicht eins zu eins mit dem Er- scheinungsbild des Musterformulars Nr. 7 übereinstimmt, kann die Beschwerdefüh- rerin daher nichts für sich ableiten. Was die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen eines "Logos" oder einer "Dokumentennummer" für sich ableiten will, erschliesst sich von vornherein nicht, zumal selbst im Musterformular keine solchen Angaben vorgesehen sind. Auch an der in der Pfändungsurkunde (vgl. act. 2/1) enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist nichts falsch: Dort wird – wie im Musterformular – auf Art. 17 SchKG verwiesen, wonach gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Auf- sichtsbehörde geführt werden kann. Dass in der Rechtsmittelbelehrung der Pfän- dungsurkunde – wie im Musterformular – ausgeführt wird, welche konkreten Bean- standungen dabei vorgebracht werden können (Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG oder Übersetztheit einer allfälligen Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG), steht – anders als es die Beschwerdeführerin vermutet – nicht in Wider- spruch zu Art. 17 SchKG. So stellt beispielsweise die Pfändung eines unpfändba- ren Gegenstandes (Beanstandung) eine Verletzung von Art. 92 SchKG (Gesetzes- verletzung) dar. Zum geforderten Nachweis der Echtheit des Formulars Nr. 7 bleibt festzuhal- ten, dass die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren keine Nachweise für Um- stände, wie sie die Beschwerdeführerin fordert (vgl. insb. Beschwerdeanträge 4-6 in act. 30 S. 2 i.V.m. Ziff. 117–145 i.V.m. Ziff. 38 ff. und Ziff. 49 ff. sowie "Anträge Aufsichtsbeschwerde" in act. 30 S. 2 f.), zu erbringen hat. Im Rahmen einer Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden und geprüft werden

- 19 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung, weshalb die ent- sprechenden Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen sind – soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.. 3.4.1 Zum sinngemässen Einwand der Überpfändung hielt die Vorinstanz im We- sentlichen fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin u.a. für die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.– die Fortsetzung der Betreibung verlangt und das Betreibungsamt diesen Betrag zusammen mit der Par- teientschädigung von Fr. 200.– als Rechtsöffnungskosten in die Pfändung Nr. 1 einbezogen habe. Ebenso sei unbestritten und aktenkundig, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens mit Urteil vom 21. März 2023 nicht der Beschwerdegeg- nerin, sondern direkt der Beschwerdeführerin auferlegt worden seien. Insofern seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu Unrecht gepfändet worden. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung um Fr. 300.– zu reduzieren, der Be- schwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurückzuzahlen und das Betreibungs- protokoll betreffend die Rechtsöffnungskosten entsprechend zu berichtigen (act. 29 E. 4.5). In Anwendung von Art. 97 Abs. 2 SchKG dürfe jedoch im Rahmen des betrei- bungsamtlichen Ermessens gemäss ständiger Praxis ein Zuschlag von rund 20 % für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrens- kosten hinzugerechnet werden. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung setze sich gemäss Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren sowie vorsorglicher Kostenrechnung wie folgt zusammen: Grundforderung Fr. 1'000.– zzgl. Zins, bishe- rige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.– und vorsorgli- che Pfändungskosten Fr. 386.40 bzw. total Fr. 2'003.70 zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Bei einem entsprechenden Zuschlag von 20 % (für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten) resultiere ein Be- trag von rund Fr. 2'400.–. Der gemäss Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 ge- pfändete Betrag von Fr. 2'500.– (act. 2/1) sei somit – auch unter Berücksichtigung des Abzugs von Fr. 300.– – nicht wesentlich höher, weshalb noch nicht von einem Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes gesprochen werden könne. Rechts-

- 20 - missbräuchlich wäre es erst, wenn Vermögenswerte in einem erheblich höheren Betrag blockiert worden wären, als für einen erfolgreichen Abschluss des Pfän- dungsverfahrens unbedingt nötig sei. Zudem sei der sichergestellte Betrag von Fr. 2'500.– auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, verursacht durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Korrespondenzen, Gespräche, Tele- fonate, Beschwerdeverfahren), vertretbar (act. 29 S. 10 f. E. 4.5 und E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorsorgliche Kostenrechnung in der Pfändungsankündigung Beschwerde erhebe, sei festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin nicht hinreichend begründe, inwiefern die Zusammenstellung der bisheri- gen Kosten falsch sein sollte bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigie- ren seien. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen in Bezug auf die angebliche Intransparenz und fehlerhafte Dauer des Pfändungsvollzuges sowie realitätsfremde Ausführungen zur Online-Verfügbarkeit gesetzlicher Grundla- gen an, ohne beim Betreibungsamt vorgängig auf eigene Kosten eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben und gegen diese Rechnung gegebenenfalls be- gründet Beschwerde zu erheben (Art. 3 GebV SchKG). Auf die Beschwerde wäre daher zurzeit mangels eines konkreten Antrages bzw. einer hinreichenden Begrün- dung nicht einzutreten (act. 29 E. 4.6 m.w.H.). 3.4.2 Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen zur vorsorglichen Kostenrechnung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt weder dar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten, falsch sein soll, noch inwiefern sie entgegen der Vorinstanz hinreichend begründet hätte, dass die Zusammenstellung der bisherigen Kosten falsch sei bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigieren seien (vgl. act. 30 Ziff. 135 f. und 146–155). Da- mit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Überpfändung (act. 30 Ziff. 145–153) ist Folgendes festzuhalten: Der gepfändete Betrag dient zur Deckung der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung. Diese beläuft sich ge- mäss vorinstanzlicher Berechnung – inkl. der fälschlicherweise gepfändeten Ent- scheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.–, um welche die Pfän-

- 21 - dung Nr. 1 aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu reduzieren ist – auf total Fr. 2'003.70 (Grundforderung Fr. 1'000.– zzgl. Zins, bisherige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.– und vorsorgliche Pfändungskosten Fr. 386.40) zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Ausgehend davon und mit Blick auf den ursprünglich gepfändeten Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.– (vgl. act. 2/1) ste- hen somit für Zins und zukünftige Kosten ein Zuschlag bzw. Reservebetrag von Fr. 496.30 zur Verfügung; dies entspricht einem Zuschlag von rund 24.7 %. Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss (vgl. act. 30 Ziff. 146 ff.) – geltend machen wollte, es bestehe aktuell bzw. nach wie vor eine Überpfändung und es sei die fälschlicherweise gepfändete Entscheidgebühr des Rechtsöffnungs- verfahrens aus dem von der Vorinstanz berechneten Forderungstotal rauszurech- nen, müsste man dem Forderungstotal von Fr. 1'749.30 abzüglich den von ihr ein- berechneten Zins von Fr. 45.60 (die Vorinstanz hat die Zinsen der Grundforderung bei der Berechnung zugunsten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen), das heisst dem Forderungstotal von Fr. 1'703.70 die auf Fr. 2'200.– reduzierte Pfändung gegenüberstellen, und nicht wie die Beschwerdeführerin die nicht mehr aktuelle Pfändung in der Höhe von Fr. 2'500.–. In diesem Fall entspräche der Zu- schlag bzw. Reservebetrag allerdings 29 % (Fr. 496.30 / Fr. 1'703.70), nicht 43 % oder 57 %, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 30 Ziff. 147 f. und 151). Auf das von ihr zur Kostenposition "Mehraufwand Zeit" von Fr. 160.– betref- fend vorsorgliche Kostenrechnung (vgl. act. 13/10) Vorgebrachte ist nicht einzuge- hen, weil sie sich insoweit mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander- setzt (vgl. Absatz oben). Die Zinsen sind bis zur normalen Erledigung der Betreibung auszurechnen. Die Kosten richten sich nach Art. 68 SchKG (vgl. BSK SchKG I-FOËX/MARTIN-RI- VARA, Art. 97 N 22 m.w.H.). Da stets ungewiss ist, wie lange ein Betreibungsver- fahren dauert und wie hoch die dadurch entstehenden Zinsen und Kosten ausfal- len, sind diese zu schätzen, was eine Ermessenssache ist. Ein pauschaler Zu- schlag von 20 % rechtfertigt sich vor allem bei grösseren Forderungen; bei sehr kleinen Forderungen ist es zudem angemessen, einen weiteren Pauschalauf- schlag für kommende Kosten zu machen (vgl. OGer ZH PS190107 vom 1. No- vember 2019 E. 3.4.4 mit Verweis auf IVO SCHWANDER, Rolle und Aufgaben des

- 22 - Betreibungsamts im Arrestverfahren, in: ZZZ 42/2017 S. 162 ff., S. 165). Vor die- sem Hintergrund erscheint mit Blick auf das Forderungstotal sowohl der Zuschlag von 24.7 % als auch jener von 29 % – unabhängig von einem allenfalls erhöhten Bearbeitungsaufwand – als angemessen. Es liegt keine Ermessensüberschrei- tung oder ein Ermessensmissbrauch seitens des Betreibungsamtes vor. 3.5 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag Nr. 3, es seien "die in den Eingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 sowie vom 1. Septem- ber 2023 geltend gemachten Noven" zu berücksichtigen (vgl. act. 30 S. 2). In Be- zug auf die ersten drei Noveneingaben führt sie im Wesentlichen aus, die Be- schwerde vom 26. Juni 2023 betreffend die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 sei rechtzeitig eingereicht worden. Die Vorinstanz hätte ihre drei Novenein- gaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 berücksichtigen müssen, weil diese rechtzeitig erfolgt seien (vgl. act. 30 Ziff. 58 zu act. 29 E. 4.2 und E. 2.2). Die Beschwerde- führerin zählt zwar in Ziff. 27 die ihrer Ansicht nach wichtigsten Noven in diesen Eingaben auf. Es wird aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht klar, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel die Vorinstanz zu Unrecht nicht be- rücksichtigt haben soll, welche für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlich ge- wesen wären (vgl. insb. act. 30 Ziff. 26–31, 57–75, 81). Es ist daher auch nicht er- sichtlich, was deren Berücksichtigung am vorinstanzlichen Entscheid geändert hätte. Darauf kann somit nicht weiter eingegangen werden. 3.6 Nach dem Gesagten sind auch alle übrigen Anträge abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, besteht auch seitens der Kammer nicht (Art. 22 SchKG). Es bleibt daher beim angefochte- nen Zirkularbeschluss der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 (CB230062).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteien, welche bös- oder mutwillig ein Aufsichts-

- 23 - beschwerdeverfahren in SchK-Sachen führen, können jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungs- verfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an ei- ner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aus- sichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mut- willig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (vgl. etwa OGer ZH PS190227 vom

31. Januar 2020 E. 3 m.w.H.). Wie gesehen sind die Vorbringen der Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen unbegründet bzw. haltlos. Im Übri- gen erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin darin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht oder nicht in- haltlich auseinandersetzt (vgl. oben E. 2.2.1). Ob das Vorgehen der Beschwerde- führerin gar als mut- oder böswillig erscheint, kann vorliegend offen bleiben, weil eine Kostenauflage infolge Mut- oder Böswilligkeit ohnehin zuerst anzudrohen ist.

- 24 - Der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben zunächst und hiermit anzudrohen, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. Auf die Folgen weitschweifiger und rechtsmissbräuchlicher Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO hat die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin bereits hingewiesen (vgl. act. 29 E. 6.2), weshalb sich hierzu weitere Bemer- kungen erübrigen. 4.2 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 30), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

2. April 2024