Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist Gläubiger der B._____ in Liquidation. Vom 19. bis zum
30. Oktober 2023 legte das Konkursamt Wetzikon die 3. provisorischen Vertei- lungsliste im Konkursverfahren dieser Krankenkasse auf (act. 5/2/1).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat (trotz fehlender Bezeichnung im Entscheidrubrum) als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zur entsprechenden Deklarationspflicht). Solche Anordnungen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte die angefochtene Ver- fügung vom 27. November 2023 dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 zu (act. 5/5). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post.
E. 1.2 Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom
18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält ein Rechtsbe- gehren und wurde begründet (act. 2). Damit entspricht sie den formellen Voraus- setzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2.
E. 2 Gegen diese provisorische Verteilliste erhob der Beschwerdeführer am 9. Novem- ber 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 27. November 2023 erwog die Vorin- stanz, diese Eingabe sei weitschweifig, teilweise unverständlich sowie ungebühr- lich. Entsprechend wies sie die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerde- führer zurück. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um eine übersichtliche und verständliche Rechtsschrift einzureichen. Zugleich drohte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 3 = act. 4 = act. 5/4).
E. 2.1 Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Verfügung vom 27. November 2023. Darin setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um seine Beschwerde gegen die Anzeige der 3. provisorischen Verteilungsliste des Konkur-
- 4 - samtes Wetzikon zu verbessern. Die Rückweisung zur Nachbesserung ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PC130042 vom 4. Oktober 2013, E. II/5.2.2; BK ZPO-Frei, Art. 132 N 28; BSK ZPO-Gschwend, 3. A., Ar. 132 N 35a). Prozessleitende Verfügungen können ge- mäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14).
E. 2.2 Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Beschwerde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022, E. 2.2; grundlegend die entsprechende Literatur und Rechtsprechung zusammenfassend AppGer BS, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019, E. 1.1.1). Tatsächliche Nach- teile müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerde- führende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Um- schreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhal- tung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Re- gel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvorausset-
- 5 - zung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass seine Beschwerde "chaotisch und ohne Struktur" sei. Indessen brauche die Überarbeitung dieser Eingabe Zeit. In der angesetzten Frist von zehn Tagen sei dies niemals zu schaf- fen. Er benötige dafür vier Wochen. Während der Weihnachtzeit seien die … Bi- bliotheken [der Stadt C._____] geschlossen. Ohne den Basler Kommentar zur Zi- vilprozessordnung könne er von vornherein keine vernünftige Rechtsschrift ver- fassen (act. 2 S. 6).
E. 2.4 Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern (act. 3). Wie Art. 132 Abs. 1 ZPO aus- drücklich festhält, ist diese Nachfrist eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Frist- ablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich erfolglos um eine solche Fristerstreckung bemüht. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich mittels eines Erstreckungsgesuchs die nötige Zeit für die Überarbeitung seiner Beschwerde hätte verschaffen kön- nen. Wer einen drohenden Nachteil selbst abzuwenden vermag, kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO berufen. Im Ergebnis fehlt es somit an ei- nem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird beschlossen
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. De- zember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif.
- 3 - II. 1.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Konkursamt Wetzikon, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Be- zirksgericht Hinwil als unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230254-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 2. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend provisorische Verteilungsliste / Verbesserung der Beschwerdeschrift (Beschwerde über das Konkursamt Wetzikon) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. No- vember 2023 (CB230015)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger der B._____ in Liquidation. Vom 19. bis zum
30. Oktober 2023 legte das Konkursamt Wetzikon die 3. provisorischen Vertei- lungsliste im Konkursverfahren dieser Krankenkasse auf (act. 5/2/1). 2. Gegen diese provisorische Verteilliste erhob der Beschwerdeführer am 9. Novem- ber 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 27. November 2023 erwog die Vorin- stanz, diese Eingabe sei weitschweifig, teilweise unverständlich sowie ungebühr- lich. Entsprechend wies sie die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerde- führer zurück. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um eine übersichtliche und verständliche Rechtsschrift einzureichen. Zugleich drohte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 3 = act. 4 = act. 5/4). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. De- zember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif.
- 3 - II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat (trotz fehlender Bezeichnung im Entscheidrubrum) als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zur entsprechenden Deklarationspflicht). Solche Anordnungen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte die angefochtene Ver- fügung vom 27. November 2023 dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 zu (act. 5/5). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post. 1.2. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom
18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält ein Rechtsbe- gehren und wurde begründet (act. 2). Damit entspricht sie den formellen Voraus- setzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2. 2.1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Verfügung vom 27. November 2023. Darin setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um seine Beschwerde gegen die Anzeige der 3. provisorischen Verteilungsliste des Konkur-
- 4 - samtes Wetzikon zu verbessern. Die Rückweisung zur Nachbesserung ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PC130042 vom 4. Oktober 2013, E. II/5.2.2; BK ZPO-Frei, Art. 132 N 28; BSK ZPO-Gschwend, 3. A., Ar. 132 N 35a). Prozessleitende Verfügungen können ge- mäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). 2.2. Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Beschwerde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022, E. 2.2; grundlegend die entsprechende Literatur und Rechtsprechung zusammenfassend AppGer BS, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019, E. 1.1.1). Tatsächliche Nach- teile müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerde- führende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Um- schreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhal- tung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Re- gel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvorausset-
- 5 - zung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). 2.3. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass seine Beschwerde "chaotisch und ohne Struktur" sei. Indessen brauche die Überarbeitung dieser Eingabe Zeit. In der angesetzten Frist von zehn Tagen sei dies niemals zu schaf- fen. Er benötige dafür vier Wochen. Während der Weihnachtzeit seien die … Bi- bliotheken [der Stadt C._____] geschlossen. Ohne den Basler Kommentar zur Zi- vilprozessordnung könne er von vornherein keine vernünftige Rechtsschrift ver- fassen (act. 2 S. 6). 2.4. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern (act. 3). Wie Art. 132 Abs. 1 ZPO aus- drücklich festhält, ist diese Nachfrist eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Frist- ablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich erfolglos um eine solche Fristerstreckung bemüht. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich mittels eines Erstreckungsgesuchs die nötige Zeit für die Überarbeitung seiner Beschwerde hätte verschaffen kön- nen. Wer einen drohenden Nachteil selbst abzuwenden vermag, kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO berufen. Im Ergebnis fehlt es somit an ei- nem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird beschlossen
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Konkursamt Wetzikon, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Be- zirksgericht Hinwil als unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
4. April 2024