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PS230239

Arresteinsprache

Zürich OG · 2024-01-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin stellte am 22. Juni 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 80'007.61. Mit Arrestbefehl vom 23. Juni 2023 gab das Ar- restgericht diesem Gesuch statt und bewilligte den Arrest (act. 32 S. 3; Geschäft Nr. EQ230001-A). Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung (act. 1). Mit Urteil vom 17. November 2023 wies das Arrestgericht die Einsprache ab, aufer- legte die Entscheidgebühr von Fr. 450.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'850.-- zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (act. 26 = act. 32).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

1. Dezember 2023 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Einsprache gutzuheissen (act. 33). Am

10. Dezember 2023, 12. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 gingen bei der Kammer weitere Eingaben sowie eine E-Mail des Beschwerdeführers mit Beila- gen ein (act. 35, act. 36, act. 37, act. 38 und act. 40-41).

E. 3 Gegen erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide ist die Beschwerde nach der ZPO zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen.

E. 4 Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt vorliegend auf Grund des anwendbaren summarischen Verfahrens zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Für die Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

- 3 - Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

22. November 2023 zugestellt (act. 27). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann somit am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am Montag, 4. Dezember 2023 (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde gemäss Sen- dungsverfolgung am 1. Dezember 2023 in Barcelona der Post übergeben (act. 34). Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Ausland genügt zur Fristwahrung allerdings nicht. Zwecks Fristwahrung muss die Sendung einer in- ländischen Poststelle übergeben werden bzw. muss sie entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein (MERZ BARBARA, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 143 N 7; BSK ZPO-BENN, 3. Aufl. 2017, Art. 143 N 9; BGE 125 V 65, E. 1). Die Sendung des Beschwerdeführers erreichte die Grenzstelle der Schweiz am 5. Dezember 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 34). Demnach erweist sich die Beschwerde als verspä- tet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO).

E. 5 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 80'007.61 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unter- liegt, und der Beschwerdegegnerin nicht mangels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 33, und an das Betreibungsamt Bonstetten sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'007.61. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230239-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 18. Januar 2024 in Sachen A._____, Einsprecher und Beschwerdeführer, gegen B._____ Immobilien AG, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 17. November 2023 (EQ230002)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin stellte am 22. Juni 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 80'007.61. Mit Arrestbefehl vom 23. Juni 2023 gab das Ar- restgericht diesem Gesuch statt und bewilligte den Arrest (act. 32 S. 3; Geschäft Nr. EQ230001-A). Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung (act. 1). Mit Urteil vom 17. November 2023 wies das Arrestgericht die Einsprache ab, aufer- legte die Entscheidgebühr von Fr. 450.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'850.-- zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (act. 26 = act. 32).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

1. Dezember 2023 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Einsprache gutzuheissen (act. 33). Am

10. Dezember 2023, 12. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 gingen bei der Kammer weitere Eingaben sowie eine E-Mail des Beschwerdeführers mit Beila- gen ein (act. 35, act. 36, act. 37, act. 38 und act. 40-41).

3. Gegen erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide ist die Beschwerde nach der ZPO zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen.

4. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt vorliegend auf Grund des anwendbaren summarischen Verfahrens zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Für die Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

- 3 - Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

22. November 2023 zugestellt (act. 27). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann somit am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am Montag, 4. Dezember 2023 (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde gemäss Sen- dungsverfolgung am 1. Dezember 2023 in Barcelona der Post übergeben (act. 34). Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Ausland genügt zur Fristwahrung allerdings nicht. Zwecks Fristwahrung muss die Sendung einer in- ländischen Poststelle übergeben werden bzw. muss sie entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein (MERZ BARBARA, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 143 N 7; BSK ZPO-BENN, 3. Aufl. 2017, Art. 143 N 9; BGE 125 V 65, E. 1). Die Sendung des Beschwerdeführers erreichte die Grenzstelle der Schweiz am 5. Dezember 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 34). Demnach erweist sich die Beschwerde als verspä- tet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO).

5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 80'007.61 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unter- liegt, und der Beschwerdegegnerin nicht mangels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 33, und an das Betreibungsamt Bonstetten sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'007.61. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

18. Januar 2024