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PS230237

Vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch / Betreibungen

Zürich OG · 2024-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 2 Die Pfändungsankündigungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 21. April 2023 und 20. September 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben.

E. 3 Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

E. 4 Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungs- amtes Zürich 7 je vom 31. Oktober 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin diese Verfügung erstmals mit einer Rechts- mittelbelehrung zuzustellen.

E. 5 Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Anmeldungen zur Vor- merkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in den Betreibun- gen Nr. 1 und 2 zurückzuziehen und im Grundbuch löschen zu lassen, eventualiter sei das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Vormerkun- gen einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu löschen.

E. 6 Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in den Geschäften CB230098-L und CB230105-L zu sistieren.

E. 7 Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungs- amtes Zürich 7 je vom 31. Oktober 2023 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Anmeldungen zurückzuziehen und zu löschen.

E. 8 Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin diverse Vorwürfe gegen die Vorinstanz (diese sei arbeitsscheu sowie handlungs- und postulationsunfähig und nicht unabhängig) und gegen das Betreibungsamt Zürich 7 (fehlende Fachkompe- tenz und rechtswidriges Verhalten; act. 2 S. 4 Rz 9-12, S. 11 f. Rz 1-8). Diese pauschalen Vorhaltungen, die zum Teil an Ungebührlichkeit grenzen, erscheinen haltlos. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern sie den angefochtenen Be- schluss betreffen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen.

E. 10 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwer- deführerin aus zahlreichen Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zu- dem darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten oder für formell mangelhafte Eingaben Kosten auferlegt würden

- 9 - (statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom

29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Ja- nuar 2020 E. 12, OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Wie die obigen Erwägungen zeigen, kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach und setzt sie sich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht hinreichend auseinander. Eine Vielzahl ihrer Begehren und Ausfüh- rungen betreffen sodann nicht das Anfechtungsobjekt bzw. wurden schon mehr- fach beurteilt. Weitere Beanstandungen sind ferner haltlos, wenn nicht gar unge- bührlich. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Antrag 1 der Beschwerde wird abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230237-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 17. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch / Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2023 (CB230113)

- 2 - Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. 1 für Fr. 42'275.– zzgl. Zinsen und Kosten für ausstehende Steuerstrafen der Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 kün- digte das Betreibungsamt Zürich 7 der Beschwerdeführerin am 21. April und

20. September 2023 jeweils die Pfändung auf den 2. Mai bzw. 2. Oktober 2023 an (act. 6/2/4-5, act. 6/2/7). In der Betreibung Nr. 2 für Fr. 3'159.85.– zzgl. Zins und Kosten für eine Ordnungsbusse betreffend direkte Bundessteuer 2017 erfolgte die Pfändungsankündigung am 26. Oktober 2023 auf den 6. November 2023 (act. 6/2/6, act. 6/2/8). Am 31. Oktober 2023 meldete das Betreibungsamt in den ge- nannten Betreibungen beim Grundbuchamt B._____ jeweils die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch an (act. 6/2/2-3). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1, act. 3-4 teils sinngemäss, vgl. act. 8):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Pfändungsankündigungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 21. April 2023 und 20. September 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben.

3. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

4. Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungs- amtes Zürich 7 je vom 31. Oktober 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin diese Verfügung erstmals mit einer Rechts- mittelbelehrung zuzustellen.

5. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Anmeldungen zur Vor- merkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in den Betreibun- gen Nr. 1 und 2 zurückzuziehen und im Grundbuch löschen zu lassen, eventualiter sei das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Vormerkun- gen einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu löschen.

6. Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in den Geschäften CB230098-L und CB230105-L zu sistieren.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschluss vom 21. November 2023 sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdever-

- 3 - fahrens 5A_831/2023 betreffend Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1. Weiter erteilte sie der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung, dass in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden durften und das Betreibungsamt Zürich 7 – unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung im parallelen Beschwerdeverfahren CB230105-L

– angewiesen wurde, das Verfahren in der Betreibung Nr. 2 per sofort einstweilen einzustellen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Kam- mer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 teils sinngemäss und zusammenge- fasst):

1. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 21. November 2023 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr ei- nen begründeten Entscheid unverzüglich innerhalb von einem Tag zuzu- stellen.

2. Der Beschluss vom 21. November 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. es sei festzustellen, dass der Beschluss vom

21. November 2023 nichtig sei.

3. Die Pfändungsankündigungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 21. April 2023 und 20. September 2023 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben.

5. Der Beschluss vom 15. September 2023 (Geschäfts-Nr. CB230034-L) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

6. Das Urteil vom 18. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.PS230183) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

7. Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungs- amtes Zürich 7 je vom 31. Oktober 2023 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Anmeldungen zurückzuziehen und zu löschen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (§ 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

- 4 - Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfah- rens mit Blick auf die Betreibung Nr. 2, da das von der Vorinstanz genannte bun- desgerichtliche Verfahren nicht diese Betreibung betreffe. In ihrer zum Teil weit- schweifigen und repetitiven Eingabe bringt sie weiter im Wesentlichen vor, die An- meldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung in Bezug auf die Be- treibungen Nr. 1 und 2 seien aufgrund der Nichtigkeit der ihnen zugrundeliegen- den Pfändungsankündigungen sowie der vorangegangenen Zahlungsbefehle, Rechtsvorschläge und Fortsetzungsbegehren ebenfalls nichtig und aufzuheben. Schliesslich macht sie diverse rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rü- gen wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot sowie die Verletzung von EMRK- und BV-Bestimmungen (act. 2 S. 2 ff.).

3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkurs- rechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvoll- streckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessen- heit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsver- fahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch mög- lich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta / Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7). Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Rege- lungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin-

- 5 - stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist je- doch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwer- deführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4.a) Vorab kann auf den Entscheid der Kammer im Verfahren PS230226 vom 30. April 2024 verwiesen werden, in welchem hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 über weite Strecken dieselben Fragen behandelt wurden. Zudem erfolgten im hier angefochtenen Beschluss vom 21. November 2023 lediglich prozessuale An- ordnungen (Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_831/2023 und Erteilung der aufschiebenden Wirkung). In der Sache selbst wurde nichts entschieden. Nachdem das Bundesgericht im Verfahren 5A_831/2023 mit Urteil vom 11. April 2024 entschieden hatte, wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat bzw. diese nicht gegenstandslos geworden war (act. 8). Dieser Entscheid ist nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde.

b) Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 21. November 2023 mit Bezug auf die Sistierung der Be- treibung Nr. 2 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen sei, ihr innerhalb von einem Tag einen begründeten Entscheid zuzustellen. Sie macht geltend, das hängige Bundesgerichtsverfahren 5A_831/2023 betreffe nur die Betreibung Nr. 1 und habe absolut nichts mit der Betreibung Nr. 2 zu tun (act. 2 S. 3 Rz 6, S. 17 Rz 9). Durch den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache selbst entfällt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung von Dispo- sitiv-Ziffer 2. Selbst wenn die Kammer die Sistierung betreffend die Betreibung Nr. 2 als unzweckmässig im Sinne von Art. 126 ZPO erachten und die Anordnung

- 6 - aufheben würde, könnte dies zu keiner Fortführung des Verfahrens führen, da dieses mittlerweile erledigt und die Sistierung damit dahingefallen ist (act. 8 S. 6). Für die blosse Feststellung, dass das Verfahren gegebenenfalls nicht hätte sistiert werden sollen, besteht kein Raum. Damit fehlt es der Beschwerde nunmehr an ei- nem praktischen Verfahrenszweck und sie ist, was die Sistierung anbelangt, ge- genstandslos geworden. Dasselbe gilt für die verlangte unverzügliche Begrün- dung. Mit dem Endentscheid ist auch das Interesse der Beschwerdeführerin an ei- ner Begründung der Sistierung mit Bezug auf die Betreibung Nr. 2 entfallen (An- trag 1).

c) Betreffend die beantragte Nichtigerklärung und Aufhebung des Be- schlusses vom 21. November 2023 insgesamt – also (wohl auch) mit Blick auf Dispositiv 1, 3 und 4 – ist Folgendes festzuhalten: Wie gesehen richtet sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Solche Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Ent- scheid erheblich erschwert wird (ZK ZPO-Freiburghaus / Afheldt, 3. A., Art. 319 N 14). Die Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und trägt dafür die Beweislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15; zum Ganzen OGer ZH PF190024 vom

21. Juni 2019 E. III. 2.). Auch diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt (OGer PS230226 vom 30. April 2024 E. 3.1; ferner OGer ZH PS200185 vom 9. Oktober 2020 E. 3a; PS210018 und PS210019, beide vom 5. Februar 2021, je E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin sie die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in der Zustellung ihrer Eingaben durch die Vor- instanz an das Betreibungsamt und den Beschwerdegegner (act. 2 S. 4 Rz 10) sowie in der Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass in der Be- treibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorge- nommen werden dürfen und das Verfahren in der Betreibung Nr. 2 per sofort

- 7 - einstweilen einzustellen ist, erblickt. Diese Gefahr ist auch nicht offenkundig. Ins- besondere liegt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, worum die Beschwer- deführerin vor Vorinstanz im Übrigen selbst ersucht hat (act. 6/1 S. 1), in ihrem ei- genen Interesse. Auch durch die Delegation der Verfahrensleitung an Ersatzrich- ter lic. iur. Bannwart (und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der be- schliessenden Abteilung) droht der Beschwerdeführerin kein erkennbarer relevan- ter Nachteil. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils nicht einzutreten (Antrag 2).

5. Mit ihrem Antrag 7 beantragt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklä- rung und Aufhebung der Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbe- schränkung im Grundbuch in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 je vom 31. Oktober 2023. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten, weil diese Anordnungen nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sein können. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Be- schluss vom 21. November 2023, wie einleitend bemerkt (oben E. 4.a), nur pro- zessuale Anordnungen erlassen und nicht über die beanstandeten vorsorglichen Sicherungsmassnahmen entschieden.

6. Sodann will die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 21. April 2023 und 20. September 2023 sowie die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 26. Oktober 2023 für nichtig erklärt und aufgeho- ben haben. Ebenfalls für nichtig erklärt und aufgehoben werden soll der Be- schluss vom 15. September 2023 (Geschäfts-Nr. CB230034), bestätigt durch das Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. PS230183). Die Pfän- dungsankündigungen sind bereits Gegenstand zahlreicher anderer Verfahren. Hierzu kann auf den Endentscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2024, welcher die betreffenden Geschäftsnummern – unter anderem die erwähnten Geschäfte CB230034, bestätigt durch PS230183 und BGer 5A_831/2023 – wiedergibt, ver- wiesen werden (act. 8 E. 3.1.). Entsprechend erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Nichtigkeit im Allgemeinen und der Pfändungsankündigungen im Besonderen inklusive der vor-

- 8 - angegangenen Inkassoschritte. Diese Ausführungen stehen in keinem unmittelba- ren Zusammenhang zum Beschluss vom 21. November 2023 und zielen damit an der Sache vorbei. Auch soweit die Beschwerdeführerin ganze Textblöcke aus ih- ren Eingaben an die Vorinstanz übernommen hat, ist darauf nicht näher einzuge- hen (act. 2 S. 3 ff. Rz 3-4, 6-8, 11, 13-47; S. 10 ff. Rz 1-4, 5-6, 8; S. 16 ff. Rz 3-12; etwa act. 6/3-4 Rz 11 f. im Vergleich mit act. 2 S. 17 Rz 9).

7. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungs- verbots rügt bzw. eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ihre diesbezüglichen Vorwürfe betreffen soweit ersichtlich ihre verschiedenen Beschwerden gegen die Pfändungsankündigungen und nicht den angefochtenen Beschluss (act. 2 S. 2. f. Rz 1-3, S. 4 Rz 9, S. 8 Rz 38, S. 12 Rz 8).

8. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin diverse Vorwürfe gegen die Vorinstanz (diese sei arbeitsscheu sowie handlungs- und postulationsunfähig und nicht unabhängig) und gegen das Betreibungsamt Zürich 7 (fehlende Fachkompe- tenz und rechtswidriges Verhalten; act. 2 S. 4 Rz 9-12, S. 11 f. Rz 1-8). Diese pauschalen Vorhaltungen, die zum Teil an Ungebührlichkeit grenzen, erscheinen haltlos. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern sie den angefochtenen Be- schluss betreffen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen.

10. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwer- deführerin aus zahlreichen Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zu- dem darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten oder für formell mangelhafte Eingaben Kosten auferlegt würden

- 9 - (statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom

29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Ja- nuar 2020 E. 12, OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Wie die obigen Erwägungen zeigen, kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach und setzt sie sich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht hinreichend auseinander. Eine Vielzahl ihrer Begehren und Ausfüh- rungen betreffen sodann nicht das Anfechtungsobjekt bzw. wurden schon mehr- fach beurteilt. Weitere Beanstandungen sind ferner haltlos, wenn nicht gar unge- bührlich. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Antrag 1 der Beschwerde wird abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: