Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die (zweite) Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 20. Septem- ber 2023 in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 39'700.– zuzüglich Zinsen, Staatsgebühr, Barauslagenpauschale und Kosten (act. 6/1 i.V.m. act. 6/2/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen ein (act. 6/1 S. 1): " 1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
E. 1.2 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. November 2023 sowie Ergänzungen vom 28. November und 1. Dezem- ber 2023 fristgerecht (act. 6/22/1) Beschwerde (act. 2, 7 und 9) und stellte in der letzten Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2023 folgende Anträge (act. 9 S. 1 f.):
- 3 - " 1 – Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir einen begründeten Entscheid unzögerlich bzw inner- halb von 1 / 2 / 5 Tagen zu erteilen. 2 – Der Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2023 im Bezug auf CB230098 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz in der Sinne der Erwägungen zu- rückzuweisen bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulations- beschluss vom 10. November 2023 im Bezug auf CB230098 nichtig sei. 3 Die Pfändungsankündung vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich fest- zustellen, dass die Pfändungsankündung vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 4 – Die Pfändungsankündung vom 20. September 2023 im Bezug auf Be- treibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gericht- lich festzustellen, dass die Pfändungsankündung vom 20. Septem- ber 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Die Sache er- weist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der
- 4 - Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Diese formellen Anforderungen an eine Be- schwerde – insbesondere die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt. So auch, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind (vgl. insb. OGer ZH PS190112, PS190221, PS190235, PS200001, PS200016, PS200025, PS200033, PS200034, PS200038, PS200045, PS200061, PS200072, PS200090, PS200194, PS200258, PS210006, PS210049, PS220070). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 3.
E. 2 Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Kreis 7 vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 3 Die provisorische Abrechnung vom 20.09.2023 mit Valuta-Datum 02.10.2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Endbe- trag sei von CHF 44,741.15 auf CHF 0 zu reduzieren und die provisori- schen Kosten von CHF 25.50 auf CHF 0 zu reduzieren.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Zir- kulationsbeschlusses vom 10. November 2023 für nichtig zu erklären und aufzu- heben und die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen sei, ihr einen begründeten Ent- scheid unverzüglich bzw. innerhalb von 1, 2 oder 5 Tagen zuzustellen. Sodann verlangt sie insgesamt die Nichtigerklärung und Aufhebung des Zirkulationsbe- schlusses vom 10. November 2023 (vgl. act. 9 Begehren 1 und 2). Beim Zirkulati- onsbeschluss der Vorinstanz vom 10. November 2023 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Beschwer- demöglichkeit vorsieht, sind solche Entscheide nur dann mit Beschwerde anfecht- bar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 14). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und trägt dafür die Be- weislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. BK ZPO II-
- 5 - STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15; zum Ganzen OGer ZH PF190024 vom
21. Juni 2019 E. Ziff. III. 2.). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt (vgl. OGer ZH PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3a; vgl. ferner PS210018 und PS210019, beide vom 5. Februar 2021, je E. 2.2). Eine Beschwerdemöglichkeit ist in Art. 126 Abs. 2 ZPO für die Sistierung des Verfah- rens vorgesehen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin sie die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in der vorinstanzlichen Zustellung eines Dop- pels bzw. Kopien der durch sie eingereichten Beschwerde und Unterlagen, der Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen wer- den dürfen, und der Delegation der Leitung des Verfahrens an lic. iur. Bannwart (und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Abteilung) erblickt (vgl. act. 2; act. 7; act. 9). Diese Gefahr ist auch nicht von vornherein of- fenkundig. Insbesondere liegt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Sodann hat sie selbst in der vorinstanzlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 die auf- schiebende Wirkung verlangt. Auf die Beschwerde betreffend die Dispositions-Zif- fern 1 und 2 ist daher von vornherein mangels nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils nicht einzutreten.
E. 3.3 Zu prüfen bleibt somit die Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass in der gleichen Sache bzw. Betreibung bereits eine Beschwerde gegen die 1. Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 beim Bundesgericht hängig sei und dass es zur Vermeidung von unnötigen Kos- ten und Umtrieben als zweckmässig erscheine, das vorliegende Beschwerdever- fahren gegen die 2. Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 in der glei- chen Betreibung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu sistieren (act. 3 S. 2 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift vom 21. November 2023 noch in den Ergänzungen zur Beschwerde vom 28. November und 1. Dezem- ber 2023 auseinander (act. 2; act. 7; act. 9). Stattdessen führt sie im Wesentli-
- 6 - chen aus, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, weil sie bereits am
28. September 2023 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen vom
21. April und 20. September 2023 eingereicht und erklärt habe, weshalb die Pfän- dungsankündigungen ihrer Ansicht nach nichtig sei (act. 7 S. 2 ff.). Sie legt somit zwar dar, weshalb die Pfändungsankündigungen nichtig sein sollen, setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb eine Sistierung vorlie- gend zweckmässig ist, auseinander. Damit kommt die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die angefochtene Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens der Be- gründungspflicht nicht nach, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Be- schwerde einzutreten ist. Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der Sistierung um einen Ermessensentscheid des pro- zessleitenden Gerichts handelt und das Gesetz die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens explizit als Grund für eine Sistierung nennt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens 5A_831/2023 sistiert hat.
E. 3.4 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Zirkulationsbe- schluss vom 10. November 2023 (act. 2 S. 1 [einleitende Bemerkung]; act. 3). In ihren Begehren Nr. 3 bis 7 verlangt die Beschwerdeführerin aber auch die Nichti- gerklärung und Aufhebung der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom
21. April 2023 in Bezug auf die Betreibung 1, der Pfändungsankündigung des Be- treibungsamts vom 20. September 2023 in Bezug auf die Betreibung 1, des Zirku- lationsbeschlusses der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Septem- ber 2023 im Verfahren CB230034, des Urteils der Kammer als oberer Aufsichts- behörde vom 18. Oktober 2023 im Verfahren PS230183 sowie der Anmeldung ei- ner Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt durch das Betreibungsamt vom 1. November 2023 in Bezug auf Betreibung 1 (act. 9). Auf diese Begehren ist schon deshalb nicht einzutreten, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, zudem die Rechtsmittel- fristen nicht eingehalten wären, es sich in Bezug auf die Begehren Nr. 3, 4, 5 und 7 um laufende vorinstanzliche Verfahren handelt und für eine Beschwerde gegen
- 7 - das Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2023 das Bundesgericht zuständig gewe- sen wäre. Insbesondere die Vorbringen betreffend Nichtigkeit und Rechtsverzöge- rung betreffen nicht den Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2023 und zie- len an der Sache vorbei. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann die Kammer sodann ohnehin nicht (sozusagen bei Gelegenheit), wie die Beschwerdeführerin dies mit ihren Begehren Nr. 3, 4, 5 und 7 verlangt, anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Sog. "Sprungbeschwerden" sind nicht zulässig, welche (die Vorinstanz überspringend) bewusst und unter Umgehung des ordentlichen In- stanzenzugs direkt bei der Kammer als oberer kantonalen Aufsichtsbehörde erho- ben werden (vgl. OGer ZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4 m.w.H., PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 3). Dass der Beschwerdeführerin die funkti- onellen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon- kurs durchaus bekannt sind, erschliesst sich nicht nur aus den von ihr erhobenen zahlreichen Beschwerden, sondern auch aus ihren Behauptungen in der vorlie- genden Beschwerdeschrift (vgl. act. 9 Rz. 27).
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 10. November 2023 nicht einzutreten. 4.
E. 4 Die Rechnung vom 02.10.2023 bzw Einzahlung für Konto B2 für CHF 45,558.30 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12).
- 8 -
E. 4.2 Wie die obigen Erwägungen zeigen, verlangt die Beschwerdeführerin in drei verschiedenen Eingaben die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 10. No- vember 2023 ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetz- ten und stellt sodann eine Vielzahl von Begehren, welche überwiegend nicht ein- mal das Anfechtungsobjekt betreffen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich un- begründet. Somit ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsge- mäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 5 Der Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 im Bezug auf CB230034 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei ge- richtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss vom 15. Septem- ber 2023 im Bezug auf CB230034 nichtig sei.
E. 6 Der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 nichtig sei.
E. 7 Die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungseinschränkung vom
1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vormer- kung einer Verfügungseinschränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungsein- schränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 zurück- zuziehen und zu löschen.
E. 8 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 7 und 9, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
- Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230226-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 30. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 etc. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2023 (CB230098)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die (zweite) Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 20. Septem- ber 2023 in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 39'700.– zuzüglich Zinsen, Staatsgebühr, Barauslagenpauschale und Kosten (act. 6/1 i.V.m. act. 6/2/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen ein (act. 6/1 S. 1): " 1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Kreis 7 vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Die provisorische Abrechnung vom 20.09.2023 mit Valuta-Datum 02.10.2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Endbe- trag sei von CHF 44,741.15 auf CHF 0 zu reduzieren und die provisori- schen Kosten von CHF 25.50 auf CHF 0 zu reduzieren. 4 – Die Rechnung vom 02.10.2023 bzw Einzahlung für Konto B2 für CHF 45,558.30 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner." Am 10. November 2023 erliess die Vorinstanz einen prozessleitenden Zirkula- tionsbeschuss, in welchem sie das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_831/2023 sistierte und der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilte, als in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorge- nommen werden dürfen (act. 6/21 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 3). 1.2 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. November 2023 sowie Ergänzungen vom 28. November und 1. Dezem- ber 2023 fristgerecht (act. 6/22/1) Beschwerde (act. 2, 7 und 9) und stellte in der letzten Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2023 folgende Anträge (act. 9 S. 1 f.):
- 3 - " 1 – Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir einen begründeten Entscheid unzögerlich bzw inner- halb von 1 / 2 / 5 Tagen zu erteilen. 2 – Der Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2023 im Bezug auf CB230098 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz in der Sinne der Erwägungen zu- rückzuweisen bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulations- beschluss vom 10. November 2023 im Bezug auf CB230098 nichtig sei. 3 Die Pfändungsankündung vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich fest- zustellen, dass die Pfändungsankündung vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 4 – Die Pfändungsankündung vom 20. September 2023 im Bezug auf Be- treibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gericht- lich festzustellen, dass die Pfändungsankündung vom 20. Septem- ber 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 5 – Der Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 im Bezug auf CB230034 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei ge- richtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss vom 15. Septem- ber 2023 im Bezug auf CB230034 nichtig sei. 6 – Der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 nichtig sei. 7 – Die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungseinschränkung vom
1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vormer- kung einer Verfügungseinschränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungsein- schränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 zurück- zuziehen und zu löschen. 8 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Die Sache er- weist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der
- 4 - Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Diese formellen Anforderungen an eine Be- schwerde – insbesondere die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt. So auch, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind (vgl. insb. OGer ZH PS190112, PS190221, PS190235, PS200001, PS200016, PS200025, PS200033, PS200034, PS200038, PS200045, PS200061, PS200072, PS200090, PS200194, PS200258, PS210006, PS210049, PS220070). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Zir- kulationsbeschlusses vom 10. November 2023 für nichtig zu erklären und aufzu- heben und die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen sei, ihr einen begründeten Ent- scheid unverzüglich bzw. innerhalb von 1, 2 oder 5 Tagen zuzustellen. Sodann verlangt sie insgesamt die Nichtigerklärung und Aufhebung des Zirkulationsbe- schlusses vom 10. November 2023 (vgl. act. 9 Begehren 1 und 2). Beim Zirkulati- onsbeschluss der Vorinstanz vom 10. November 2023 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Beschwer- demöglichkeit vorsieht, sind solche Entscheide nur dann mit Beschwerde anfecht- bar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 14). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und trägt dafür die Be- weislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. BK ZPO II-
- 5 - STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15; zum Ganzen OGer ZH PF190024 vom
21. Juni 2019 E. Ziff. III. 2.). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt (vgl. OGer ZH PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3a; vgl. ferner PS210018 und PS210019, beide vom 5. Februar 2021, je E. 2.2). Eine Beschwerdemöglichkeit ist in Art. 126 Abs. 2 ZPO für die Sistierung des Verfah- rens vorgesehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin sie die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in der vorinstanzlichen Zustellung eines Dop- pels bzw. Kopien der durch sie eingereichten Beschwerde und Unterlagen, der Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen wer- den dürfen, und der Delegation der Leitung des Verfahrens an lic. iur. Bannwart (und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Abteilung) erblickt (vgl. act. 2; act. 7; act. 9). Diese Gefahr ist auch nicht von vornherein of- fenkundig. Insbesondere liegt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Sodann hat sie selbst in der vorinstanzlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 die auf- schiebende Wirkung verlangt. Auf die Beschwerde betreffend die Dispositions-Zif- fern 1 und 2 ist daher von vornherein mangels nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils nicht einzutreten. 3.3 Zu prüfen bleibt somit die Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass in der gleichen Sache bzw. Betreibung bereits eine Beschwerde gegen die 1. Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 beim Bundesgericht hängig sei und dass es zur Vermeidung von unnötigen Kos- ten und Umtrieben als zweckmässig erscheine, das vorliegende Beschwerdever- fahren gegen die 2. Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 in der glei- chen Betreibung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu sistieren (act. 3 S. 2 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift vom 21. November 2023 noch in den Ergänzungen zur Beschwerde vom 28. November und 1. Dezem- ber 2023 auseinander (act. 2; act. 7; act. 9). Stattdessen führt sie im Wesentli-
- 6 - chen aus, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, weil sie bereits am
28. September 2023 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen vom
21. April und 20. September 2023 eingereicht und erklärt habe, weshalb die Pfän- dungsankündigungen ihrer Ansicht nach nichtig sei (act. 7 S. 2 ff.). Sie legt somit zwar dar, weshalb die Pfändungsankündigungen nichtig sein sollen, setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb eine Sistierung vorlie- gend zweckmässig ist, auseinander. Damit kommt die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die angefochtene Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens der Be- gründungspflicht nicht nach, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Be- schwerde einzutreten ist. Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der Sistierung um einen Ermessensentscheid des pro- zessleitenden Gerichts handelt und das Gesetz die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens explizit als Grund für eine Sistierung nennt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens 5A_831/2023 sistiert hat. 3.4 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Zirkulationsbe- schluss vom 10. November 2023 (act. 2 S. 1 [einleitende Bemerkung]; act. 3). In ihren Begehren Nr. 3 bis 7 verlangt die Beschwerdeführerin aber auch die Nichti- gerklärung und Aufhebung der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom
21. April 2023 in Bezug auf die Betreibung 1, der Pfändungsankündigung des Be- treibungsamts vom 20. September 2023 in Bezug auf die Betreibung 1, des Zirku- lationsbeschlusses der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Septem- ber 2023 im Verfahren CB230034, des Urteils der Kammer als oberer Aufsichts- behörde vom 18. Oktober 2023 im Verfahren PS230183 sowie der Anmeldung ei- ner Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt durch das Betreibungsamt vom 1. November 2023 in Bezug auf Betreibung 1 (act. 9). Auf diese Begehren ist schon deshalb nicht einzutreten, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, zudem die Rechtsmittel- fristen nicht eingehalten wären, es sich in Bezug auf die Begehren Nr. 3, 4, 5 und 7 um laufende vorinstanzliche Verfahren handelt und für eine Beschwerde gegen
- 7 - das Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2023 das Bundesgericht zuständig gewe- sen wäre. Insbesondere die Vorbringen betreffend Nichtigkeit und Rechtsverzöge- rung betreffen nicht den Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2023 und zie- len an der Sache vorbei. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann die Kammer sodann ohnehin nicht (sozusagen bei Gelegenheit), wie die Beschwerdeführerin dies mit ihren Begehren Nr. 3, 4, 5 und 7 verlangt, anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Sog. "Sprungbeschwerden" sind nicht zulässig, welche (die Vorinstanz überspringend) bewusst und unter Umgehung des ordentlichen In- stanzenzugs direkt bei der Kammer als oberer kantonalen Aufsichtsbehörde erho- ben werden (vgl. OGer ZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4 m.w.H., PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 3). Dass der Beschwerdeführerin die funkti- onellen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon- kurs durchaus bekannt sind, erschliesst sich nicht nur aus den von ihr erhobenen zahlreichen Beschwerden, sondern auch aus ihren Behauptungen in der vorlie- genden Beschwerdeschrift (vgl. act. 9 Rz. 27). 3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 10. November 2023 nicht einzutreten. 4. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12).
- 8 - 4.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, verlangt die Beschwerdeführerin in drei verschiedenen Eingaben die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 10. No- vember 2023 ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetz- ten und stellt sodann eine Vielzahl von Begehren, welche überwiegend nicht ein- mal das Anfechtungsobjekt betreffen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich un- begründet. Somit ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsge- mäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 7 und 9, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
2. Mai 2024