Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. September 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde "ge- gen die Pfändung 1 (inkl. Kostenrechnung und Protokoll "Pfändungsvollzug"; act. 1). Im Beschluss vom 7. September 2023 wies die Vorinstanz den Beschwer- deführer darauf hin, dass er seiner Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beigelegt habe. Seinen Ausführungen sei zudem nicht zu entnehmen, inwiefern diese mit dem Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes Birmensdorf in Zu- sammenhang stünden. Aufgrund der ungenügenden Beschwerdeschrift setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um seiner Mitwirkungspflicht nachzu- kommen und sämtliche angefochtenen betreibungsamtlichen Unterlagen nachzu- reichen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (act. 2). Am 28. September 2023 überbrachte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie der Pfändungsurkunde des Betrei- bungsamtes Birmensdorf vom 22. August 2023 (Pfändung-Nr. 1) inkl. des Pfän- dungsvollzugsprotokolls. Der Beschwerdeführer hatte darauf handschriftliche An- merkungen angebracht (act. 4).
E. 1.2 Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Vernehmlas- sung und Beschwerdeantwort; sie trat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 so- gleich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 5 = act. 8 S. 4).
E. 2.1 Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Oktober 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 9). Die Beschwerde enthält folgende Rechtsmittelanträge (act. 9 S. 2): "Untersuchung des Verfahrens auf Mängel, Stellungnahme zu Punkt 1 bis 9, Aufhebung der Pfändung, Rückerstattung des Geldbetrags, Schadenersatz, Unterlassung, Personenschutz"
- 3 -
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Am 31. Oktober 2023 überbrache der Beschwerdeführer der Kammer Kopien der Seiten 1, 3 und
E. 2.3 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, Erw. 3.4).
- 4 - 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen gewesen, inwiefern diese mit dem Pfändungsverfahren des Betrei- bungsamtes Birmensdorf in Zusammenhang stünden. Er habe nicht angeführt, was er im Pfändungsverfahren-Nr. 1 konkret beanstande. Deshalb sei ihm Frist angesetzt worden, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die wesentli- chen Tatsachen schriftlich darzulegen resp. mitzuteilen, was er an der Pfändung, der Kostenrechnung sowie dem Protokoll beanstande und aus welchen Gründen. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sämtliche angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügungen einzureichen. Die vom Beschwerdeführer in der Folge am 28. September 2023 (in Kopie) eingereichten Unterlagen würden bloss aufzeigen, dass das Betreibungsamt Birmensdorf beim Beschwerdeführer aufgrund der Betreibung-Nr. 2 (eingeleitet vom Spital Limmattal) am 2. Juni 2023 einen Pfändungsvollzug durchgeführt habe, wobei ein Bankguthaben gepfändet worden sei. Es sei auch den vom Beschwerdeführer auf den nachgereichten Un- terlagen angebrachten handschriftlichen Notizen nicht zu entnehmen, was er an den betreibungsamtlichen Verfügungen (Pfändungsurkunde Nr. 1, Pfändungsvoll- zugsprotokoll vom 17. resp. 22. August 2023) konkret bemängle. Seine Vorbrin- gen würden auch nach Vorlage der Betreibungsurkunden mehrheitlich sinnfrei bleiben und einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung sowie gehörigen Mitwirkung im Beschwerdeverfahren nicht genügen. Ebenso habe der Beschwer- deführer die angeblich falschen betreibungsamtlichen Einträge nicht konkretisiert und bezeichnet. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. September 2023 sei deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten (act. 8 S. 3 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer richtet sich mit diversen (in 9 Punkten gegliederten) Vorbringen resp. Fragen an das Obergericht. Er macht unter anderem geltend, dass die Schuld aufgrund von Täuschung nicht bestehe. Zudem beanstandet er die Höhe der Forderung (act. 9 S. 1, Punkt 1 und 5). Soweit der Beschwerdefüh- rer mit diesen Vorbringen auf den materiellen Bestand der Forderung abzielen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser nicht im Verfahren der Beschwer- de nach Art. 17 f. SchKG von den Aufsichtsbehörden zu klären ist. Nicht Aufgabe der oberen Aufsichtsbehörde ist es im Weiteren, diverse Fragen des Beschwerde-
- 5 - führers zu beantworten oder von sich aus das Betreibungsverfahren auf Mängel jeglicher Art zu untersuchen. Vielmehr ist der Rahmen einer SchK-Beschwerde strikte darauf beschränkt, konkret vom Beschwerdeführer gerügte Verfügung der Vollstreckungsorgane auf deren Angemessenheit und Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Be- schwerde an die Kammer nicht auf, dass er vor Vorinstanz (entgegen deren Er- wägungen) hinreichend aufgezeigt hätte, was er an welcher betreibungsamtlichen Verfügungen konkret bemängeln wollte. Die Vorbringen resp. vom Beschwerde- führer in seiner Beschwerde an die Kammer aufgeworfenen Fragen lassen nicht nur einen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid vermissen, sie stehen überdies in keinem (erkennbaren bzw. verständlichen) Zusammenhang mit einer Betreibungshandlung des Betreibungsamtes Birmensdorf. Es wird auch aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer nicht erkennbar, ob und welche vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung eines Fehlers im Betrei- bungsverfahren er anstrebt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers vom 27. Oktober 2023 nicht einzutreten ist.
E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230206-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 28. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
5. Oktober 2023 (CB230022)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 2. September 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde "ge- gen die Pfändung 1 (inkl. Kostenrechnung und Protokoll "Pfändungsvollzug"; act. 1). Im Beschluss vom 7. September 2023 wies die Vorinstanz den Beschwer- deführer darauf hin, dass er seiner Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beigelegt habe. Seinen Ausführungen sei zudem nicht zu entnehmen, inwiefern diese mit dem Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes Birmensdorf in Zu- sammenhang stünden. Aufgrund der ungenügenden Beschwerdeschrift setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um seiner Mitwirkungspflicht nachzu- kommen und sämtliche angefochtenen betreibungsamtlichen Unterlagen nachzu- reichen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (act. 2). Am 28. September 2023 überbrachte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie der Pfändungsurkunde des Betrei- bungsamtes Birmensdorf vom 22. August 2023 (Pfändung-Nr. 1) inkl. des Pfän- dungsvollzugsprotokolls. Der Beschwerdeführer hatte darauf handschriftliche An- merkungen angebracht (act. 4). 1.2. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Vernehmlas- sung und Beschwerdeantwort; sie trat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 so- gleich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 5 = act. 8 S. 4). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Oktober 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 9). Die Beschwerde enthält folgende Rechtsmittelanträge (act. 9 S. 2): "Untersuchung des Verfahrens auf Mängel, Stellungnahme zu Punkt 1 bis 9, Aufhebung der Pfändung, Rückerstattung des Geldbetrags, Schadenersatz, Unterlassung, Personenschutz"
- 3 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Am 31. Oktober 2023 überbrache der Beschwerdeführer der Kammer Kopien der Seiten 1, 3 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2023, versehen mit hand- schriftlichen Anmerkungen (act. 10/1-2). Der vorinstanzliche Beschluss war dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 zugestellt worden (act. 6/2). Damit lief die Beschwerdefrist bis am 27. Oktober 2023. Die Eingabe vom 31. Oktober 2023 erfolgte damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; sie ist verspätet und kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. 2.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, Erw. 3.4).
- 4 - 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen gewesen, inwiefern diese mit dem Pfändungsverfahren des Betrei- bungsamtes Birmensdorf in Zusammenhang stünden. Er habe nicht angeführt, was er im Pfändungsverfahren-Nr. 1 konkret beanstande. Deshalb sei ihm Frist angesetzt worden, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die wesentli- chen Tatsachen schriftlich darzulegen resp. mitzuteilen, was er an der Pfändung, der Kostenrechnung sowie dem Protokoll beanstande und aus welchen Gründen. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sämtliche angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügungen einzureichen. Die vom Beschwerdeführer in der Folge am 28. September 2023 (in Kopie) eingereichten Unterlagen würden bloss aufzeigen, dass das Betreibungsamt Birmensdorf beim Beschwerdeführer aufgrund der Betreibung-Nr. 2 (eingeleitet vom Spital Limmattal) am 2. Juni 2023 einen Pfändungsvollzug durchgeführt habe, wobei ein Bankguthaben gepfändet worden sei. Es sei auch den vom Beschwerdeführer auf den nachgereichten Un- terlagen angebrachten handschriftlichen Notizen nicht zu entnehmen, was er an den betreibungsamtlichen Verfügungen (Pfändungsurkunde Nr. 1, Pfändungsvoll- zugsprotokoll vom 17. resp. 22. August 2023) konkret bemängle. Seine Vorbrin- gen würden auch nach Vorlage der Betreibungsurkunden mehrheitlich sinnfrei bleiben und einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung sowie gehörigen Mitwirkung im Beschwerdeverfahren nicht genügen. Ebenso habe der Beschwer- deführer die angeblich falschen betreibungsamtlichen Einträge nicht konkretisiert und bezeichnet. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. September 2023 sei deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten (act. 8 S. 3 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer richtet sich mit diversen (in 9 Punkten gegliederten) Vorbringen resp. Fragen an das Obergericht. Er macht unter anderem geltend, dass die Schuld aufgrund von Täuschung nicht bestehe. Zudem beanstandet er die Höhe der Forderung (act. 9 S. 1, Punkt 1 und 5). Soweit der Beschwerdefüh- rer mit diesen Vorbringen auf den materiellen Bestand der Forderung abzielen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser nicht im Verfahren der Beschwer- de nach Art. 17 f. SchKG von den Aufsichtsbehörden zu klären ist. Nicht Aufgabe der oberen Aufsichtsbehörde ist es im Weiteren, diverse Fragen des Beschwerde-
- 5 - führers zu beantworten oder von sich aus das Betreibungsverfahren auf Mängel jeglicher Art zu untersuchen. Vielmehr ist der Rahmen einer SchK-Beschwerde strikte darauf beschränkt, konkret vom Beschwerdeführer gerügte Verfügung der Vollstreckungsorgane auf deren Angemessenheit und Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Be- schwerde an die Kammer nicht auf, dass er vor Vorinstanz (entgegen deren Er- wägungen) hinreichend aufgezeigt hätte, was er an welcher betreibungsamtlichen Verfügungen konkret bemängeln wollte. Die Vorbringen resp. vom Beschwerde- führer in seiner Beschwerde an die Kammer aufgeworfenen Fragen lassen nicht nur einen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid vermissen, sie stehen überdies in keinem (erkennbaren bzw. verständlichen) Zusammenhang mit einer Betreibungshandlung des Betreibungsamtes Birmensdorf. Es wird auch aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer nicht erkennbar, ob und welche vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung eines Fehlers im Betrei- bungsverfahren er anstrebt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers vom 27. Oktober 2023 nicht einzutreten ist. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
28. November 2023