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PS230198

Verweigerung der Löschung von Betreibungen

Zürich OG · 2024-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bungen 1, 2, 3 und 4 zu löschen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 34). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herausle- sen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH, PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer, 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Der blosse Verweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer, 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH, PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlos- sen (sog. Novenverbot) (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH, PS220180 vom

9. Februar 2023, E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4). Diese formellen Anforderun- gen sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus über hundert weiteren SchK-Beschwerdeverfahren in den letzten vier Jahren bei der II. Zivil- kammer bekannt.

- 4 -

E. 2.2 Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass in der Begründung eines Entscheides lediglich auf die wesentlichen Überlegungen einzugehen ist, auf die dieser sich stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde lediglich grosse Teile ih- rer Eingabe vom 4. September 2023 (act. 32) im Wortlaut und behauptet pau- schal, diese seien nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle (act. 37 Rz. 3.1 ff.). Die Beschwerdeführerin führt nicht ge- nau aus, welcher der dort von ihr vertretenen Standpunkte im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Damit wird die – wie oben dargelegt – prozesserfahrene Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht gerecht, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten ist. Aus dem vorinstanz- lichen Entscheid ergibt sich sodann, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wobei sie ihre Einga- ben, insbesondere auch jene vom 4. September 2023, ausführlich zitiert hat (act. 36 E. 3.1 ff.). Selbst, wenn die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Antrag hinreichend begründet hätte, wäre er folglich erfolglos gewesen. 3.1. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, Niklaus Bannwart sei der Lei- tende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, weshalb er nicht auch als Ersatz- richter amten könne (vgl. act. 37 Rz. 10 ff. mit Verweis auf BGer, 1B_420/2022). 3.2. Diese Behauptung stellt die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen auf. Denn die Vorinstanz hatte ihr bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, dass Ersatzrichter Bannwart mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 24. Mai 2023 per sofort als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt worden sei. Dies ist der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. OGer ZH, PS230127 vom 27. September 2023, E. 4.3.2). Mit Urteil der Kammer vom 27. September 2023 wurde ihr sodann erläu- tert, weshalb Ersatzrichter Bannwart folglich nicht mehr Leitender Gerichtsschrei- ber der Aufsichtsbehörde und der von ihr angeführte Bundesgerichtsentscheid 1B_420/2022 (publ. in: BGE 149 I 14) deshalb nicht einschlägig sei (a.a.O.).

- 5 - 4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Verlaufsproto- kolls, aus dem sich der Spruchkörper des vorinstanzlichen Entscheids ergibt. Es sei insbesondere nirgendwo ersichtlich, dass tatsächlich Vizepräsident Dubach, Bezirksrichterin Graf sowie der leitende Gerichtsschreiber Bannwart am Entscheid mitgewirkt hätten (act. 37 Rz. 12 ff.). 4.2. Die Zivilprozessordnung gibt nur für die Verhandlungsprotokolle Form und Inhalt vor (Art. 235 ZPO), während sie das Verfahrensprotokoll nicht vorsieht und entsprechend auch keine spezifischen Vorschriften dazu aufstellt. Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht (Art. 53 ZPO), dass alle wesentlichen Prozessvorgänge schriftlich oder in anderer Weise festzu- halten und zu den Akten zu nehmen sind (vgl. OGer ZH, PS230147 vom 22. Ja- nuar 2024, E. 2.3.2., PC210046 vom 11. Januar 2022, E. 2.9). Die Erfassung in Form eines eigentlichen Verfahrensprotokolls ist indessen nicht zwingend. 4.3. Der Kanton Zürich regelt die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Alle anderen Ent- scheide unterschreibt alternativ entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Eine solche Regelung ist bundes- rechtskonform (OGer ZH, PS230073 vom 29. Juni 2023, E. 5.2.; BGer, 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 3.1; BGer, 4A_404/2020 vom 17. Sep- tember 2020, E. 3; BGer, 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016, E. 5.5.1). 4.4. Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im or- dentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Ge- richtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Eine Unterschrift aller mitentscheidenden Richterinnen und Richter ist nicht notwendig. 4.5. Vorliegend hat die Vorinstanz sodann kein Verfahrensprotokoll geführt. Der angefochtene Entscheid liegt jedoch in schriftlicher Ausfertigung bei den Akten (act. 36), womit der entscheidende Spruchkörper hinreichend festgehalten wurde.

- 6 - Angesichts dessen vermag das Fehlen eines Verfahrensprotokolls – entgegen der Beschwerdeführerin – keine Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid tatsächlich im entsprechenden Spruchkörper gefällt hat. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH, PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich seitens der Kammer Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; PS200016 vom 5. Februar 2020, E. 5; PS200045 vom 3. März 2020, E. 4; PS200038 vom 17. März 2020, E. 3; PS200014 vom 25. März 2020; PS200061 bis 63 je vom 6. April 2020, E. 5; PS200067 vom 6. April 2020, E. 7; PS200071 und 72 je vom 6. April 2020, E. 4; PS200025 vom 7. April 2020, E. 4; PS200090 vom 22. April 2020, E. 4; PS200194 vom 27. Oktober 2020, E. 3; PS200232 vom 9. Dezember 2020, E. 4; PS200200 bis 202 je vom 29. Dezember 2020, E. III.; PS210001 vom 18. Januar 2021, E. 4; PS200238 vom 29. Januar 2021, E. 4; PS210006 vom 4. Februar 2021, E. 7; PS210008 vom 9. Februar 2021, E. 7; PS200258 vom 16. Februar 2021, E. 8; PS210029 vom 4. März 2021, E. 5; PS210049 vom 6. Mai 2021, E. 4; PS210054 vom 18. Mai 2021, E. 4; PS210179 vom 24. November 2021, E. 3; PS210189 vom 10. März 2022, E. 9; PS220070 vom 1. Juni 2022, E. 2.1 und 3; PS220095 vom 13. Juni 2022, E. 4.1; PS220128 und 129 je vom 19. August 2022, E. 4; PS220189 vom 5. Dezember 2022, E. 5; PS220136 vom 3. April 2023, E. 11-13; PS230119 vom 3. Juli 2023, E. 4; PS230022 vom 19. September 2023, E. 10; PS230183 vom 18. Oktober 2023, E. 11; PS230141-143 je vom 6. Novem- ber 2023, E. 7; PS230166 vom 16. November 2023, E. 7; PS230174 vom 4. De- zember 2023; PS230160 vom 6. Dezember 2023, E. 5; PS230213 vom 7. Dezem- ber 2023, E. 4).

- 7 - 5.2. Die Beschwerdeschrift enthält ausschliesslich haltlose Vorbringen. Die Be- schwerdeführerin macht – wie gesehen (vgl. oben E. 2.2.) – nicht nur in pauscha- ler Art und Weise Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Eingaben und Einwänden aus- einandergesetzt hat (so z.B. auch in den Verfahren OGer ZH, PS230127 vom

27. September 2023, E. 5 und PS230141 bis 143 je vom 6. November 2023, E. 7). Sie bringt auch wider besseres Wissen vor, Ersatzrichter Bannwart sei Lei- tender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde (vgl. oben E. 3). Im Übrigen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache nicht auseinander (vgl. oben E. 2.2.; siehe auch OGer ZH, PS210077 vom 19. Mai 2021, E. 1, 5a und 6). Die Prozessführung der Beschwerdeführerin ist als mutwillig anzusehen. Deshalb sind ihr auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. OGer ZH, PS230166 vom 16. Novem- ber 2023, E. 7; PS230174 vom 4. Dezember 2023, E. 5). 5.3. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 37), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
  7. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230198-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Verweigerung der Löschung der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2023 (CB230052)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 13. April 2023 zog der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 7 eine nicht näher bezeichnete Betreibung gegen die Beschwerdeführerin zurück (act. 2/1). Daraufhin forderte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt am 9. Mai 2023 auf, sämtliche Betreibungen des Beschwer- degegners, d.h. die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu löschen (act. 2/2), was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 10. Mai 2023 verweigerte; dies mit der zu- sammengefassten Begründung, der Beschwerdegegner habe unter Angabe der Register-Nr. N5 nur die entsprechende Betreibung Nr. 6 zurückgezogen, die Be- treibungen Nrn. 1, 3 und 4 seien hängig und die Betreibung Nr. 2 sei als nichtig protokolliert erledigt (act. 2/3 = 19/5). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz). Dies mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): "1- Die Verfügung des Betreibungsamt Kreis 7 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bungen 1, 2, 3, 4 auf Grund von Rückzug zu löschen." 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. September 2023 (act. 33 = act. 36 [Ak- tenexemplar] = act. 38) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Kosten wurden keine erhoben. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (vgl. a.a.O., Dispo- sitiv-Ziffern 2. und 3.; zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte vgl. act. 36 E. 1 f.). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 34/3 i.V.m. act. 37 S. 1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 37 S. 1): "1 – Der Zirkulationsbeschluss vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - 2 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bungen 1, 2, 3 und 4 zu löschen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 34). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herausle- sen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH, PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer, 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Der blosse Verweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer, 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH, PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlos- sen (sog. Novenverbot) (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH, PS220180 vom

9. Februar 2023, E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4). Diese formellen Anforderun- gen sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus über hundert weiteren SchK-Beschwerdeverfahren in den letzten vier Jahren bei der II. Zivil- kammer bekannt.

- 4 - 2.2. Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass in der Begründung eines Entscheides lediglich auf die wesentlichen Überlegungen einzugehen ist, auf die dieser sich stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde lediglich grosse Teile ih- rer Eingabe vom 4. September 2023 (act. 32) im Wortlaut und behauptet pau- schal, diese seien nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle (act. 37 Rz. 3.1 ff.). Die Beschwerdeführerin führt nicht ge- nau aus, welcher der dort von ihr vertretenen Standpunkte im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Damit wird die – wie oben dargelegt – prozesserfahrene Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht gerecht, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten ist. Aus dem vorinstanz- lichen Entscheid ergibt sich sodann, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wobei sie ihre Einga- ben, insbesondere auch jene vom 4. September 2023, ausführlich zitiert hat (act. 36 E. 3.1 ff.). Selbst, wenn die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Antrag hinreichend begründet hätte, wäre er folglich erfolglos gewesen. 3.1. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, Niklaus Bannwart sei der Lei- tende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, weshalb er nicht auch als Ersatz- richter amten könne (vgl. act. 37 Rz. 10 ff. mit Verweis auf BGer, 1B_420/2022). 3.2. Diese Behauptung stellt die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen auf. Denn die Vorinstanz hatte ihr bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, dass Ersatzrichter Bannwart mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 24. Mai 2023 per sofort als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt worden sei. Dies ist der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. OGer ZH, PS230127 vom 27. September 2023, E. 4.3.2). Mit Urteil der Kammer vom 27. September 2023 wurde ihr sodann erläu- tert, weshalb Ersatzrichter Bannwart folglich nicht mehr Leitender Gerichtsschrei- ber der Aufsichtsbehörde und der von ihr angeführte Bundesgerichtsentscheid 1B_420/2022 (publ. in: BGE 149 I 14) deshalb nicht einschlägig sei (a.a.O.).

- 5 - 4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Verlaufsproto- kolls, aus dem sich der Spruchkörper des vorinstanzlichen Entscheids ergibt. Es sei insbesondere nirgendwo ersichtlich, dass tatsächlich Vizepräsident Dubach, Bezirksrichterin Graf sowie der leitende Gerichtsschreiber Bannwart am Entscheid mitgewirkt hätten (act. 37 Rz. 12 ff.). 4.2. Die Zivilprozessordnung gibt nur für die Verhandlungsprotokolle Form und Inhalt vor (Art. 235 ZPO), während sie das Verfahrensprotokoll nicht vorsieht und entsprechend auch keine spezifischen Vorschriften dazu aufstellt. Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht (Art. 53 ZPO), dass alle wesentlichen Prozessvorgänge schriftlich oder in anderer Weise festzu- halten und zu den Akten zu nehmen sind (vgl. OGer ZH, PS230147 vom 22. Ja- nuar 2024, E. 2.3.2., PC210046 vom 11. Januar 2022, E. 2.9). Die Erfassung in Form eines eigentlichen Verfahrensprotokolls ist indessen nicht zwingend. 4.3. Der Kanton Zürich regelt die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Alle anderen Ent- scheide unterschreibt alternativ entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Eine solche Regelung ist bundes- rechtskonform (OGer ZH, PS230073 vom 29. Juni 2023, E. 5.2.; BGer, 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 3.1; BGer, 4A_404/2020 vom 17. Sep- tember 2020, E. 3; BGer, 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016, E. 5.5.1). 4.4. Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im or- dentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Ge- richtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Eine Unterschrift aller mitentscheidenden Richterinnen und Richter ist nicht notwendig. 4.5. Vorliegend hat die Vorinstanz sodann kein Verfahrensprotokoll geführt. Der angefochtene Entscheid liegt jedoch in schriftlicher Ausfertigung bei den Akten (act. 36), womit der entscheidende Spruchkörper hinreichend festgehalten wurde.

- 6 - Angesichts dessen vermag das Fehlen eines Verfahrensprotokolls – entgegen der Beschwerdeführerin – keine Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid tatsächlich im entsprechenden Spruchkörper gefällt hat. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH, PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich seitens der Kammer Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; PS200016 vom 5. Februar 2020, E. 5; PS200045 vom 3. März 2020, E. 4; PS200038 vom 17. März 2020, E. 3; PS200014 vom 25. März 2020; PS200061 bis 63 je vom 6. April 2020, E. 5; PS200067 vom 6. April 2020, E. 7; PS200071 und 72 je vom 6. April 2020, E. 4; PS200025 vom 7. April 2020, E. 4; PS200090 vom 22. April 2020, E. 4; PS200194 vom 27. Oktober 2020, E. 3; PS200232 vom 9. Dezember 2020, E. 4; PS200200 bis 202 je vom 29. Dezember 2020, E. III.; PS210001 vom 18. Januar 2021, E. 4; PS200238 vom 29. Januar 2021, E. 4; PS210006 vom 4. Februar 2021, E. 7; PS210008 vom 9. Februar 2021, E. 7; PS200258 vom 16. Februar 2021, E. 8; PS210029 vom 4. März 2021, E. 5; PS210049 vom 6. Mai 2021, E. 4; PS210054 vom 18. Mai 2021, E. 4; PS210179 vom 24. November 2021, E. 3; PS210189 vom 10. März 2022, E. 9; PS220070 vom 1. Juni 2022, E. 2.1 und 3; PS220095 vom 13. Juni 2022, E. 4.1; PS220128 und 129 je vom 19. August 2022, E. 4; PS220189 vom 5. Dezember 2022, E. 5; PS220136 vom 3. April 2023, E. 11-13; PS230119 vom 3. Juli 2023, E. 4; PS230022 vom 19. September 2023, E. 10; PS230183 vom 18. Oktober 2023, E. 11; PS230141-143 je vom 6. Novem- ber 2023, E. 7; PS230166 vom 16. November 2023, E. 7; PS230174 vom 4. De- zember 2023; PS230160 vom 6. Dezember 2023, E. 5; PS230213 vom 7. Dezem- ber 2023, E. 4).

- 7 - 5.2. Die Beschwerdeschrift enthält ausschliesslich haltlose Vorbringen. Die Be- schwerdeführerin macht – wie gesehen (vgl. oben E. 2.2.) – nicht nur in pauscha- ler Art und Weise Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Eingaben und Einwänden aus- einandergesetzt hat (so z.B. auch in den Verfahren OGer ZH, PS230127 vom

27. September 2023, E. 5 und PS230141 bis 143 je vom 6. November 2023, E. 7). Sie bringt auch wider besseres Wissen vor, Ersatzrichter Bannwart sei Lei- tender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde (vgl. oben E. 3). Im Übrigen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache nicht auseinander (vgl. oben E. 2.2.; siehe auch OGer ZH, PS210077 vom 19. Mai 2021, E. 1, 5a und 6). Die Prozessführung der Beschwerdeführerin ist als mutwillig anzusehen. Deshalb sind ihr auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. OGer ZH, PS230166 vom 16. Novem- ber 2023, E. 7; PS230174 vom 4. Dezember 2023, E. 5). 5.3. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 37), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

3. Juni 2024