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PS230189

Konkurs auf eigenes Begehren

Zürich OG · 2023-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 17. August 2023 überbrachte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ihr Begehren um Konkurseröffnung (Insol- venzerklärung) samt Beilagen und bezahlte gleichentags den Kostenvorschuss in bar (vgl. act. 7 E. I.).

E. 1.2 Nach Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung am 5. September 2023 wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung mit Urteil vom 14. September 2023 (act. 8/9 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihr die auf Fr. 300.– festgesetzte Ent- scheidgebühr und verrechnete die Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Ok- tober 2023 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-2).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-10). Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (act. 5) eingeforderte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist einge- gangen (vgl. act. 10). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum des Poststem- pels) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (vgl. act. 9/1-28).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Konkursgerichts. Solche Entscheide können innert zehn Tagen mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist einzu- reichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwer- deführerin am 23. September 2023 zugestellt (vgl. act. 10). Die Beschwerdefrist lief demnach am 3. Oktober 2023 ab. Die Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum

- 3 - des Poststempels, act. 9/1-28) erfolgte demnach verspätet und darf nicht berück- sichtigt werden.

E. 2.2 Die Beschwerde ist zudem begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht er- füllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere alternative und selbstständige Be- gründungen – oder auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung –, so muss sich eine Partei in ihrer Rechtsmittelschrift mit sämtlichen Begründungen auseinander- setzen. Ansonsten bleibt mindestens eine Begründung der Vorinstanz unange- fochten bestehen, was insoweit grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. etwa BGer 4A_187/2021 vom 22. September 2021, E. 3.4.1; 4D_9/2021 vom 19. August 2021, E. 3.3.1; OGer ZH PE200001 vom 4. August 2020, E. 3.5.2; NG190018 vom 5. Dezember 2019, E. 3.3.4 je m.w.H.).

E. 2.3 Die Vorinstanz führte zwei Begründungen für die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung an. Erstens kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG sei nicht aussichtslos. Denn die Schulden der Beschwerdefüh- rerin betrügen gemäss Schuldenaufstellung Fr. 49'297.30 und die (neuen) Schul- den ihrer Aussage zufolge ca. Fr. 74'500.– (act. 7 E. II./2.1). Ausgehend von ei- nem erweiterten und erhöhten Existenzminimum der Beschwerdeführerin von to- tal Fr. 6'134.– und einem Einkommen von total Fr. 7'558.– resultiere ein monatli- cher Überschuss von Fr. 1'424.–, der zur Tilgung der Schulden zur Verfügung

- 4 - stehe. Die Beschwerdeführerin habe damit die Möglichkeit, ihre Schulden im Be- trag von Fr. 49'297.30 innert drei Jahren vollumfänglich bzw. zu 100 % zu tilgen; wenn man von Schulden von Fr. 74'500.– ausgehe, sei innert drei Jahren eine Tilgung von 68.6 % möglich (vgl. a.a.O., E. II./2.1-2.3). Zweitens erachtete sie das Begehren auch als rechtsmissbräuchlich. Ein In- solvenzbegehren sei insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn es von einer Schuldnerin eingereicht werde, die über keinerlei Aktiven verfüge und nicht einmal den erforderlichen Kostenvorschuss bezahle. Die Beschwerdeführerin habe an der Hauptverhandlung angegeben habe, ihr Vater habe den Kostenvorschuss ge- leistet (vgl. act. 7 E. II./3).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der zweiten Be- gründung der Vorinstanz gar nicht auseinander. Diese bleibt somit bestehen, weshalb auf ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorausset- zungen einer Konkurseröffnung auf Antrag eines Schuldners, dass jemand, der freiwillig Insolvenz beantragt, vereinfacht gesagt einige Vermögenswerte haben muss, die er seinen Gläubigern überlassen kann. Denn das Ziel des Insolvenzver- fahrens ist es, das Vermögen des Schuldners gerecht unter allen Gläubigern zu verteilen (vgl. BSK SchKG II-Brunner / Boller / Fritschi, Art. 191 N 16a m. H. u.a. auf BGer 5A_78/2016 vom 14. März 2016, E. 3.1). Dass sie einige Vermögens- werte habe bzw. ihre Insolvenzmasse einige Vermögenswerte enthalten würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Gegenteil: Sie bringt vor, schon in der Mitte des Monats weitere Schulden machen zu müssen, um über die Run- den zu kommen (vgl. act. 2 S. 1). Es ist daher auch aus diesem Grund nicht er- sichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung auf Antrag ei- nes Schuldners hier erfüllt sein könnten.

E. 2.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann demnach aus prozessua- len Gründen nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre der Beschwerde aber auch inhaltlich kein Erfolg beschieden gewesen.

- 5 -

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt und wäre ausgangsge- mäss auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230189-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 27. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Konkurs auf eigenes Begehren Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Dielsdorf vom 14. Sep- tember 2023 (EK230327)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Am 17. August 2023 überbrachte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ihr Begehren um Konkurseröffnung (Insol- venzerklärung) samt Beilagen und bezahlte gleichentags den Kostenvorschuss in bar (vgl. act. 7 E. I.). 1.2 Nach Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung am 5. September 2023 wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung mit Urteil vom 14. September 2023 (act. 8/9 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihr die auf Fr. 300.– festgesetzte Ent- scheidgebühr und verrechnete die Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Ok- tober 2023 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-10). Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (act. 5) eingeforderte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist einge- gangen (vgl. act. 10). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum des Poststem- pels) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (vgl. act. 9/1-28).

2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Konkursgerichts. Solche Entscheide können innert zehn Tagen mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist einzu- reichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwer- deführerin am 23. September 2023 zugestellt (vgl. act. 10). Die Beschwerdefrist lief demnach am 3. Oktober 2023 ab. Die Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum

- 3 - des Poststempels, act. 9/1-28) erfolgte demnach verspätet und darf nicht berück- sichtigt werden. 2.2 Die Beschwerde ist zudem begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht er- füllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere alternative und selbstständige Be- gründungen – oder auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung –, so muss sich eine Partei in ihrer Rechtsmittelschrift mit sämtlichen Begründungen auseinander- setzen. Ansonsten bleibt mindestens eine Begründung der Vorinstanz unange- fochten bestehen, was insoweit grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. etwa BGer 4A_187/2021 vom 22. September 2021, E. 3.4.1; 4D_9/2021 vom 19. August 2021, E. 3.3.1; OGer ZH PE200001 vom 4. August 2020, E. 3.5.2; NG190018 vom 5. Dezember 2019, E. 3.3.4 je m.w.H.). 2.3 Die Vorinstanz führte zwei Begründungen für die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung an. Erstens kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG sei nicht aussichtslos. Denn die Schulden der Beschwerdefüh- rerin betrügen gemäss Schuldenaufstellung Fr. 49'297.30 und die (neuen) Schul- den ihrer Aussage zufolge ca. Fr. 74'500.– (act. 7 E. II./2.1). Ausgehend von ei- nem erweiterten und erhöhten Existenzminimum der Beschwerdeführerin von to- tal Fr. 6'134.– und einem Einkommen von total Fr. 7'558.– resultiere ein monatli- cher Überschuss von Fr. 1'424.–, der zur Tilgung der Schulden zur Verfügung

- 4 - stehe. Die Beschwerdeführerin habe damit die Möglichkeit, ihre Schulden im Be- trag von Fr. 49'297.30 innert drei Jahren vollumfänglich bzw. zu 100 % zu tilgen; wenn man von Schulden von Fr. 74'500.– ausgehe, sei innert drei Jahren eine Tilgung von 68.6 % möglich (vgl. a.a.O., E. II./2.1-2.3). Zweitens erachtete sie das Begehren auch als rechtsmissbräuchlich. Ein In- solvenzbegehren sei insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn es von einer Schuldnerin eingereicht werde, die über keinerlei Aktiven verfüge und nicht einmal den erforderlichen Kostenvorschuss bezahle. Die Beschwerdeführerin habe an der Hauptverhandlung angegeben habe, ihr Vater habe den Kostenvorschuss ge- leistet (vgl. act. 7 E. II./3). 2.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der zweiten Be- gründung der Vorinstanz gar nicht auseinander. Diese bleibt somit bestehen, weshalb auf ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorausset- zungen einer Konkurseröffnung auf Antrag eines Schuldners, dass jemand, der freiwillig Insolvenz beantragt, vereinfacht gesagt einige Vermögenswerte haben muss, die er seinen Gläubigern überlassen kann. Denn das Ziel des Insolvenzver- fahrens ist es, das Vermögen des Schuldners gerecht unter allen Gläubigern zu verteilen (vgl. BSK SchKG II-Brunner / Boller / Fritschi, Art. 191 N 16a m. H. u.a. auf BGer 5A_78/2016 vom 14. März 2016, E. 3.1). Dass sie einige Vermögens- werte habe bzw. ihre Insolvenzmasse einige Vermögenswerte enthalten würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Gegenteil: Sie bringt vor, schon in der Mitte des Monats weitere Schulden machen zu müssen, um über die Run- den zu kommen (vgl. act. 2 S. 1). Es ist daher auch aus diesem Grund nicht er- sichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung auf Antrag ei- nes Schuldners hier erfüllt sein könnten. 2.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann demnach aus prozessua- len Gründen nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre der Beschwerde aber auch inhaltlich kein Erfolg beschieden gewesen.

- 5 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2 Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt und wäre ausgangsge- mäss auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

31. Oktober 2023