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PS230187

Betreibung

Zürich OG · 2024-01-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen.

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herausle- sen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei

- 4 - hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Der blosse Verweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Diese formellen Anforderungen sind der prozesserfahrenen Beschwer- deführerin bereits aus über hundert weiteren SchK-Beschwerdeverfahren (über 100 in den letzten vier Jahren bzw. im Durchschnitt 25 pro Jahr, und im letzten Jahr allein 29) bei der II. Zivilkammer bekannt.

E. 2.2 Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass in der Begründung eines Entscheides lediglich auf die wesentlichen Überlegungen einzugehen ist, auf die dieser sich stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Eingaben vom 3. Juli 2023 und

7. August 2023 seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Die Vorinstanz be- haupte, diese Eingaben seien ungebührlich und im Übrigen weitschweifig, habe aber keine Begründung hierfür angegeben (vgl. act. 34 S. 15 Rz. 22). Am Ende ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin hierzu zudem aus, die Verfügun- gen vom 13. Juni 2023 und vom 20. Juli 2023 seien "viel zu vage formuliert" wor- den und es sei ihr nicht klar gewesen, weshalb ihre Eingaben als ungebührlich und im Übrigen weitschweifig beurteilt worden seien. Die Vorinstanz habe da- durch die Begründungspflicht bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. a.a.O., S. 18 Rz. 39). 3.1.2 Zum einen beurteilte die Vorinstanz – entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin – einzig (vgl. act. 5 [Z1], act. 11 [Z2], act. 15 [Z3], act. 18 [Z4]) die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2023 zur Stellungnahme des Beschwerdegegners (act. 21 und act. 22/1-12) als über weite Teile ungebühr- lich und im Übrigen weitschweifig; dies mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (act. 23 [Z5]). Zur Begründung der Ungebührlichkeit und der Weitschweifigkeit der Stel- lungnahme führte die Vorinstanz – unter Angabe der Seitennummern der erwähn- ten Stellungnahme der Beschwerdeführerin – zahlreiche konkrete Beispiele an

- 5 - (a.a.O., S. 2). Es kann darauf verzichtet werden, diese zu wiederholen. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich mit der erwähnten Begründung ohnehin nicht aus- einander, sondern hält dieser bloss pauschal entgegen, sie sei "viel zu vage for- muliert". Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1). Einer sachgerechten Anfechtung dieses ausführlich begründeten Ermessensent- scheids der Vorinstanz stand nichts entgegen. Zumal der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht bereits bekannt war, was unter ungebührlichen und weit- schweifigen Eingaben zu verstehen ist (vgl. etwa OGer ZH PS210077 vom

19. Mai 2021, E. 6a). Die Begründungspflicht bzw. der Anspruch der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör ist offensichtlich nicht verletzt. Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin in diesen Zusammenhang gestellte Verfü- gung vom 13. Juni 2023 (act. 11) mit ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 bzw. dieser Thematik weder etwas zu tun hat noch "viel zu vage formuliert" wurde. Zum anderen betreffen die von der Beschwerdeführerin erwähnten Einga- ben vom 3. Juli 2023 und 7. August 2023 ihre Ausstandsgesuche gegen die Jus- tizpersonen Bannwart und Giger sowie Canal und Giger, mit welchen sich die Vorinstanz in den Erwägungen 3.1 und 3.2 ausführlich befasst hat (vgl. act. 33 E. 3). Den Vorwurf, die Vorinstanz habe diese beiden Eingaben ignoriert, erhebt die Beschwerdeführerin somit wider besseres Wissen und ohne sich mit der er- wähnten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.1 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin wiederholt, Niklaus Bannwart sei der Leitende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, weshalb er nicht auch als Ersatzrichter amten könne (vgl. act. 34 S. 17 f. Rz. 35 und 37 mit Verweis auf BGer 1B_420/2022). 3.2.2 Diese Behauptung stellt die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen auf. Denn die Vorinstanz hatte ihr bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, dass Ersatzrichter Bannwart mit Beschluss der Verwaltungskommission des Ober- gerichts vom 24. Mai 2023 per sofort als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirks- gericht Zürich ernannt worden sei (act. 33 E. 3.1). Dies ist der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. OGer ZH PS230127 vom 27. September

- 6 - 2023 E. 4.3.2). Mit Urteil der Kammer vom 27. September 2023 wurde ihr sodann erläutert, weshalb Ersatzrichter Bannwart folglich nicht mehr Leitender Gerichts- schreiber der Aufsichtsbehörde und der von ihr angeführte Bundesgerichtsent- scheid 1B_420/2022 (publ. in: BGE 149 I 14) deshalb nicht einschlägig sei (a.a.O.). Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz ihr deshalb zu Recht angedroht hat, künftige Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter Bannwart mit dieser Begründung ohne weitere Ausführungen sofort als querulatorisch (Art. 132 Abs. 3 ZPO) zu- rückzuschicken (vgl. act. 33 E. 3.1). 3.3.1 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Spruchkörper unbegründet verändert. Bezirksrichterin Canal habe aus "unbe- kannten Gründen" Ersatzrichter Bannwart ersetzt und danach habe Ersatzrichter Bannwart aus unbekannten Gründen Bezirksrichterin Canal ersetzt. Eine Verän- derung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens bedürfe sachlicher Gründe, welche das Gericht den Parteien anzugeben habe (vgl. act. 34 S. 17 Rz. 34 mit Verweis auf BGer 4A_ 47/2014 vom 11. Dezember 2014, E. 4.2 und BGE 142 I 93 E. 8.2). 3.3.2 Die Vorinstanz delegierte die Prozessleitung mit Vizepräsident Dubach als Vorsitzendem mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2023 von Beginn weg an den Referenten Ersatzrichter Bannwart und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Kammer (act. 5). In der Folge erliessen Ersatzrichter Bann- wart (act. 11, act. 15, act. 18) und Bezirksrichterin Canal (act. 26) prozessleitende Verfügungen. Am angefochtenen Beschluss der Vorinstanz (act. 33) mitgewirkt haben Vizepräsident Dubach als Vorsitzender, Bezirksrichterin Canal, Ersatzrich- ter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger (a.a.O., Rubrum). Dass Bezirksrichte- rin Canal in einer Verfügung (act. 26) in Vertretung von Ersatzrichter Bannwart die Prozessleitung ausgeübt hat, ist somit offensichtlich nicht zu beanstanden. Auch liegt hier keine Veränderung des (einmal bestimmten) Spruchkörpers vor, so wie es in einem anderen Verfahren der Beschwerdeführerin kürzlich der Fall war: In diesem war Ersatzrichter Bannwart durch ein anderes Mitglied zu ersetzen, weil er zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig noch Leitender Gerichtsschreiber war

- 7 - (vgl. OGer ZH PS230072 vom 29. Juni 2023 und OGer ZH PS230141 vom 6. No- vember 2023 E. 1.3 und E. 3.2.2), was er hier nicht mehr war (vgl. soeben E. 3.2). 3.4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin pauschal vor, es seien "sämtliche eingereichten Unterlagen verfälscht". Rechtswidrig beschaffte Beweismittel seien gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das vom Beschwerdegeg- ner eingereichte Urteil enthalte dessen Namen nicht und habe aufgrund dessen vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz habe, obwohl sie "rechtswidrig beschaffte Beweismittel nicht berücksichtigt" habe, ihr diese "rechts- widrig weitergeleitet". Damit mache sich die Vorinstanz der "Beihilfe zu Stalking" strafbar (vgl. act. 34 S. 16 Rz. 26 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hät- ten ihr Eingaben des Beschwerdegegners und ein von ihm eingereichtes Urteil nicht weitergeleitet werden dürfen (vgl. a.a.O., S. 16 Rz. 28 und 29). 3.4.2 Diese Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich und muten absurd an. Welche Beweismittel rechtswidrig beschafft worden sein sollen und worin die Rechtswidrigkeit ihrer Beschaffung liegen soll, legt die Beschwerde- führerin nicht dar. Dies ist auch nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin daran stört, dass ihr die Vorinstanz Eingaben des Beschwerdegegners und ein von ihm eingereichtes Urteil zugestellt hat, ist sie daran zu erinnern, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch miteinschliesst, von den dem Ge- richt vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen. 3.5.1 In der Sache ging die Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Ent- scheids ausführlich auf die sachbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde inhaltlich aber nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie bloss die von ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkte und blendet die Er- wägungen der Vorinstanz dazu aus (vgl. insb. act. 34 S. 17 Rz. 31 f. und act. 33 E. 4 m.w.H.). Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1). 3.5.2 Im Übrigen verleiht sie in diesem Zusammenhang ihrem Ärger – erneut (vgl. OGer ZH PS210077 vom 19. Mai 2021 E. 6) – in Form von ungebührlichen

- 8 - Worten Ausdruck (vgl. act. 34 S. 15 Rz. 18 f., S. 17 31 ff.). Sie schreckt auch nicht davor zurück zu behaupten, die Vorinstanz habe "sinngemäss" gesagt, dass weil der Beschwerdegegner ein "geistlich behinderter Stalker" sei, es keine Rolle spiele, dass er die falschen Urteile als Forderungsgrund nenne und sein Name nicht auf den vom ihm eingereichten Urteilen stehe, welche er offensichtlich ge- meint habe (vgl. act. 34 S. 15 Rz. 18 f.). Die Beschwerdeführerin hat damit zu rechnen, dass bei ungebührlichen Ein- gaben keine Nachfrist (mehr) angesetzt wird und die Eingabe ohne Weiterungen unbeachtlich bleibt. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es sich bei der un- gebührlichen Eingabe nicht um eine einmalige Entgleisung handelt, sondern die betreffende Partei bereits wiederholt Rechtsschriften eingereicht hat und bereits mehrmals zu deren Verbesserung aufgefordert worden ist, sie dies aber nicht da- von abhält, weiterhin solche Eingaben einzureichen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND,

3. Aufl. 2017, Art. 132 N 26). 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Die Akten sind die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat weiterzulei- ten im Bezug auf auf strafbares Stalking Verhandlung seitens C.______ sicherzustellen, dass Herr C.______ für sein strafbares Verhandlung entsprechend bestraft wird.

E. 4.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich seitens der Kammer Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12; PS200016 vom 5. Februar 2020 E. 5; PS200045 vom 3. März 2020 E. 4; PS200038 vom 17. März 2020 E. 3; PS200014 vom 25. März 2020; PS200061 bis 63 je vom 6. April 2020 E. 5; PS200067 vom 6. April 2020 E. 7; PS200071 und 72 je vom 6. April 2020 E. 4; PS200025 vom 7. April 2020 E. 4; PS200090 vom 22. April 2020 E. 4; PS200194 vom 27. Oktober 2020 E. 3; PS200232 vom 9. Dezember 2020 E. 4; PS200200 bis 202 je vom 29. Dezember 2020 E. III.; PS210001 vom 18. Januar 2021 E. 4; PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; PS210006 vom 4. Februar 2021 E. 7;

- 9 - PS210008 vom 9. Februar 2021 E. 7; PS200258 vom 16. Februar 2021 E. 8; PS210029 vom 4. März 2021 E. 5; PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; PS210054 vom 18. Mai 2021 E. 4; PS210179 vom 24. November 2021 E. 3; PS210189 vom

E. 4.2 Die 18-seitige Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält aussch- liesslich haltlose Vorbringen. Sie macht – wie gesehen (vgl. oben E. 3.1) – nicht nur wiederholt Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Eingaben und Einwänden ausein- andergesetzt hat (so zuletzt auch in den Verfahren OGer ZH PS230127 vom

27. September 2023 E. 5 und PS230141 bis 143 je vom 6. November 2023 E. 7). Sie bringt auch wider besseres Wissen vor, Ersatzrichter Bannwart sei Leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde (vgl. oben E. 3.2) und der Spruchkörper sei aus unbekannten Gründen verändert worden (vgl. oben E. 3.3), sowie stellt in Bezug auf angeblich rechtswidrig beschaffte Beweismittel haltlose Behauptungen auf (vgl. oben E. 3.4). Im Übrigen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache nicht auseinander, sondern macht wiederholt ungebührliche Ausfüh- rungen (vgl. oben E. 3.5; siehe auch OGer ZH PS210077 vom 19. Mai 2021 E. 1, 5a und 6). Die Prozessführung der Beschwerdeführerin ist als mutwillig anzuse- hen. Deshalb sind ihr auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten auf- zuerlegen. Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. OGer ZH PS230166 vom

16. November 2023 E. 7; PS230174 vom 4. Dezember 2023 E. 5).

E. 4.3 Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

E. 5 Die Verfügung vom 13. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorin- stanz zurückzuweisen.

E. 6 Die Verfügung vom 20. Juli 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuhebe und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Dispositiv 2 der Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2023 im Bezug auf CB230047 sei aufzuheben und die Ausstandsgesuche seien der Vorinstanz zürckzusweisen für neue Beurteilung

E. 8 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 31). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 10 März 2022 E. 9; PS220070 vom 1. Juni 2022 E. 2.1 und 3; PS220095 vom

E. 13 Juni 2022 E. 4.1; PS220128 und 129 je vom 19. August 2022 E. 4; PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 5; PS220136 vom 3. April 2023 E. 11-13; PS230119 vom 3. Juli 2023 E. 4; PS230022 vom 19. September 2023 E. 10; PS230183 vom

E. 18 Oktober 2023 E. 11; PS230141-143 je vom 6. November 2023 E. 7; PS230166 vom 16. November 2023 E. 7; PS230174 vom 4. Dezember 2023; PS230160 vom 6. Dezember 2023 E. 5; PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 34), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  7. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230187-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 8. Januar 2024 in Sachen A.______, Beschwerdeführerin gegen B.______, Beschwerdegegner betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2023 (CB230047)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betrei- bungsamt) vom 25. Mai 2023 (Datum Aus- und Zustellung) betrieb der Beschwer- degegner die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 133.– zuzüglich Zins ab 25. Mai 2023. Unter dem Titel "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Ersatz defekter Kameras aufgrund Sachentziehung (die vom OGZ aufgrund des Urteils PP220042-O/U vom 05-Mai- 2023 zurückgegebenen Kameras sind defekt)" (vgl. act. 2/1). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz). Dies mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1): "1- Betreibung 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben. 2- Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 4- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagte." 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2023 (act. 30 = act. 33 [Ak- tenexemplar] = act. 35) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Ausstands- gesuche der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichterin Canal, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger trat sie nicht ein (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). Infolge mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin setzte die Vorin- stanz sodann eine Entscheidgebühr von Fr. 200.– fest und auferlegte ihr diese. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 3 und 4 i.V.m. E. 6; zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte vgl. act. 33 E. 2). 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 rechtzeitig (vgl. act. 31/3 i.V.m. act. 34 S. 1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 34 S. 1):

- 3 - "1 – Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2023 im Bezug auf CB230047 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sa- che sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 – Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Das Betreibungsamts Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bungen 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen. 4 – Die Akten sind die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat weiterzulei- ten im Bezug auf auf strafbares Stalking Verhandlung seitens C.______ sicherzustellen, dass Herr C.______ für sein strafbares Verhandlung entsprechend bestraft wird. 5 – Die Verfügung vom 13. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorin- stanz zurückzuweisen. 6 – Die Verfügung vom 20. Juli 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuhebe und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 7 – Dispositiv 2 der Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2023 im Bezug auf CB230047 sei aufzuheben und die Ausstandsgesuche seien der Vorinstanz zürckzusweisen für neue Beurteilung 8 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 31). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herausle- sen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei

- 4 - hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Der blosse Verweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Diese formellen Anforderungen sind der prozesserfahrenen Beschwer- deführerin bereits aus über hundert weiteren SchK-Beschwerdeverfahren (über 100 in den letzten vier Jahren bzw. im Durchschnitt 25 pro Jahr, und im letzten Jahr allein 29) bei der II. Zivilkammer bekannt. 2.2 Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass in der Begründung eines Entscheides lediglich auf die wesentlichen Überlegungen einzugehen ist, auf die dieser sich stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Eingaben vom 3. Juli 2023 und

7. August 2023 seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Die Vorinstanz be- haupte, diese Eingaben seien ungebührlich und im Übrigen weitschweifig, habe aber keine Begründung hierfür angegeben (vgl. act. 34 S. 15 Rz. 22). Am Ende ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin hierzu zudem aus, die Verfügun- gen vom 13. Juni 2023 und vom 20. Juli 2023 seien "viel zu vage formuliert" wor- den und es sei ihr nicht klar gewesen, weshalb ihre Eingaben als ungebührlich und im Übrigen weitschweifig beurteilt worden seien. Die Vorinstanz habe da- durch die Begründungspflicht bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. a.a.O., S. 18 Rz. 39). 3.1.2 Zum einen beurteilte die Vorinstanz – entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin – einzig (vgl. act. 5 [Z1], act. 11 [Z2], act. 15 [Z3], act. 18 [Z4]) die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2023 zur Stellungnahme des Beschwerdegegners (act. 21 und act. 22/1-12) als über weite Teile ungebühr- lich und im Übrigen weitschweifig; dies mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (act. 23 [Z5]). Zur Begründung der Ungebührlichkeit und der Weitschweifigkeit der Stel- lungnahme führte die Vorinstanz – unter Angabe der Seitennummern der erwähn- ten Stellungnahme der Beschwerdeführerin – zahlreiche konkrete Beispiele an

- 5 - (a.a.O., S. 2). Es kann darauf verzichtet werden, diese zu wiederholen. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich mit der erwähnten Begründung ohnehin nicht aus- einander, sondern hält dieser bloss pauschal entgegen, sie sei "viel zu vage for- muliert". Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1). Einer sachgerechten Anfechtung dieses ausführlich begründeten Ermessensent- scheids der Vorinstanz stand nichts entgegen. Zumal der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht bereits bekannt war, was unter ungebührlichen und weit- schweifigen Eingaben zu verstehen ist (vgl. etwa OGer ZH PS210077 vom

19. Mai 2021, E. 6a). Die Begründungspflicht bzw. der Anspruch der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör ist offensichtlich nicht verletzt. Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin in diesen Zusammenhang gestellte Verfü- gung vom 13. Juni 2023 (act. 11) mit ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 bzw. dieser Thematik weder etwas zu tun hat noch "viel zu vage formuliert" wurde. Zum anderen betreffen die von der Beschwerdeführerin erwähnten Einga- ben vom 3. Juli 2023 und 7. August 2023 ihre Ausstandsgesuche gegen die Jus- tizpersonen Bannwart und Giger sowie Canal und Giger, mit welchen sich die Vorinstanz in den Erwägungen 3.1 und 3.2 ausführlich befasst hat (vgl. act. 33 E. 3). Den Vorwurf, die Vorinstanz habe diese beiden Eingaben ignoriert, erhebt die Beschwerdeführerin somit wider besseres Wissen und ohne sich mit der er- wähnten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.1 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin wiederholt, Niklaus Bannwart sei der Leitende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, weshalb er nicht auch als Ersatzrichter amten könne (vgl. act. 34 S. 17 f. Rz. 35 und 37 mit Verweis auf BGer 1B_420/2022). 3.2.2 Diese Behauptung stellt die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen auf. Denn die Vorinstanz hatte ihr bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, dass Ersatzrichter Bannwart mit Beschluss der Verwaltungskommission des Ober- gerichts vom 24. Mai 2023 per sofort als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirks- gericht Zürich ernannt worden sei (act. 33 E. 3.1). Dies ist der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. OGer ZH PS230127 vom 27. September

- 6 - 2023 E. 4.3.2). Mit Urteil der Kammer vom 27. September 2023 wurde ihr sodann erläutert, weshalb Ersatzrichter Bannwart folglich nicht mehr Leitender Gerichts- schreiber der Aufsichtsbehörde und der von ihr angeführte Bundesgerichtsent- scheid 1B_420/2022 (publ. in: BGE 149 I 14) deshalb nicht einschlägig sei (a.a.O.). Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz ihr deshalb zu Recht angedroht hat, künftige Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter Bannwart mit dieser Begründung ohne weitere Ausführungen sofort als querulatorisch (Art. 132 Abs. 3 ZPO) zu- rückzuschicken (vgl. act. 33 E. 3.1). 3.3.1 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Spruchkörper unbegründet verändert. Bezirksrichterin Canal habe aus "unbe- kannten Gründen" Ersatzrichter Bannwart ersetzt und danach habe Ersatzrichter Bannwart aus unbekannten Gründen Bezirksrichterin Canal ersetzt. Eine Verän- derung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens bedürfe sachlicher Gründe, welche das Gericht den Parteien anzugeben habe (vgl. act. 34 S. 17 Rz. 34 mit Verweis auf BGer 4A_ 47/2014 vom 11. Dezember 2014, E. 4.2 und BGE 142 I 93 E. 8.2). 3.3.2 Die Vorinstanz delegierte die Prozessleitung mit Vizepräsident Dubach als Vorsitzendem mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2023 von Beginn weg an den Referenten Ersatzrichter Bannwart und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Kammer (act. 5). In der Folge erliessen Ersatzrichter Bann- wart (act. 11, act. 15, act. 18) und Bezirksrichterin Canal (act. 26) prozessleitende Verfügungen. Am angefochtenen Beschluss der Vorinstanz (act. 33) mitgewirkt haben Vizepräsident Dubach als Vorsitzender, Bezirksrichterin Canal, Ersatzrich- ter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger (a.a.O., Rubrum). Dass Bezirksrichte- rin Canal in einer Verfügung (act. 26) in Vertretung von Ersatzrichter Bannwart die Prozessleitung ausgeübt hat, ist somit offensichtlich nicht zu beanstanden. Auch liegt hier keine Veränderung des (einmal bestimmten) Spruchkörpers vor, so wie es in einem anderen Verfahren der Beschwerdeführerin kürzlich der Fall war: In diesem war Ersatzrichter Bannwart durch ein anderes Mitglied zu ersetzen, weil er zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig noch Leitender Gerichtsschreiber war

- 7 - (vgl. OGer ZH PS230072 vom 29. Juni 2023 und OGer ZH PS230141 vom 6. No- vember 2023 E. 1.3 und E. 3.2.2), was er hier nicht mehr war (vgl. soeben E. 3.2). 3.4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin pauschal vor, es seien "sämtliche eingereichten Unterlagen verfälscht". Rechtswidrig beschaffte Beweismittel seien gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das vom Beschwerdegeg- ner eingereichte Urteil enthalte dessen Namen nicht und habe aufgrund dessen vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz habe, obwohl sie "rechtswidrig beschaffte Beweismittel nicht berücksichtigt" habe, ihr diese "rechts- widrig weitergeleitet". Damit mache sich die Vorinstanz der "Beihilfe zu Stalking" strafbar (vgl. act. 34 S. 16 Rz. 26 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hät- ten ihr Eingaben des Beschwerdegegners und ein von ihm eingereichtes Urteil nicht weitergeleitet werden dürfen (vgl. a.a.O., S. 16 Rz. 28 und 29). 3.4.2 Diese Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich und muten absurd an. Welche Beweismittel rechtswidrig beschafft worden sein sollen und worin die Rechtswidrigkeit ihrer Beschaffung liegen soll, legt die Beschwerde- führerin nicht dar. Dies ist auch nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin daran stört, dass ihr die Vorinstanz Eingaben des Beschwerdegegners und ein von ihm eingereichtes Urteil zugestellt hat, ist sie daran zu erinnern, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch miteinschliesst, von den dem Ge- richt vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen. 3.5.1 In der Sache ging die Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Ent- scheids ausführlich auf die sachbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde inhaltlich aber nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie bloss die von ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkte und blendet die Er- wägungen der Vorinstanz dazu aus (vgl. insb. act. 34 S. 17 Rz. 31 f. und act. 33 E. 4 m.w.H.). Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1). 3.5.2 Im Übrigen verleiht sie in diesem Zusammenhang ihrem Ärger – erneut (vgl. OGer ZH PS210077 vom 19. Mai 2021 E. 6) – in Form von ungebührlichen

- 8 - Worten Ausdruck (vgl. act. 34 S. 15 Rz. 18 f., S. 17 31 ff.). Sie schreckt auch nicht davor zurück zu behaupten, die Vorinstanz habe "sinngemäss" gesagt, dass weil der Beschwerdegegner ein "geistlich behinderter Stalker" sei, es keine Rolle spiele, dass er die falschen Urteile als Forderungsgrund nenne und sein Name nicht auf den vom ihm eingereichten Urteilen stehe, welche er offensichtlich ge- meint habe (vgl. act. 34 S. 15 Rz. 18 f.). Die Beschwerdeführerin hat damit zu rechnen, dass bei ungebührlichen Ein- gaben keine Nachfrist (mehr) angesetzt wird und die Eingabe ohne Weiterungen unbeachtlich bleibt. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es sich bei der un- gebührlichen Eingabe nicht um eine einmalige Entgleisung handelt, sondern die betreffende Partei bereits wiederholt Rechtsschriften eingereicht hat und bereits mehrmals zu deren Verbesserung aufgefordert worden ist, sie dies aber nicht da- von abhält, weiterhin solche Eingaben einzureichen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND,

3. Aufl. 2017, Art. 132 N 26). 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich seitens der Kammer Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12; PS200016 vom 5. Februar 2020 E. 5; PS200045 vom 3. März 2020 E. 4; PS200038 vom 17. März 2020 E. 3; PS200014 vom 25. März 2020; PS200061 bis 63 je vom 6. April 2020 E. 5; PS200067 vom 6. April 2020 E. 7; PS200071 und 72 je vom 6. April 2020 E. 4; PS200025 vom 7. April 2020 E. 4; PS200090 vom 22. April 2020 E. 4; PS200194 vom 27. Oktober 2020 E. 3; PS200232 vom 9. Dezember 2020 E. 4; PS200200 bis 202 je vom 29. Dezember 2020 E. III.; PS210001 vom 18. Januar 2021 E. 4; PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; PS210006 vom 4. Februar 2021 E. 7;

- 9 - PS210008 vom 9. Februar 2021 E. 7; PS200258 vom 16. Februar 2021 E. 8; PS210029 vom 4. März 2021 E. 5; PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; PS210054 vom 18. Mai 2021 E. 4; PS210179 vom 24. November 2021 E. 3; PS210189 vom

10. März 2022 E. 9; PS220070 vom 1. Juni 2022 E. 2.1 und 3; PS220095 vom

13. Juni 2022 E. 4.1; PS220128 und 129 je vom 19. August 2022 E. 4; PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 5; PS220136 vom 3. April 2023 E. 11-13; PS230119 vom 3. Juli 2023 E. 4; PS230022 vom 19. September 2023 E. 10; PS230183 vom

18. Oktober 2023 E. 11; PS230141-143 je vom 6. November 2023 E. 7; PS230166 vom 16. November 2023 E. 7; PS230174 vom 4. Dezember 2023; PS230160 vom 6. Dezember 2023 E. 5; PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4). 4.2 Die 18-seitige Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält aussch- liesslich haltlose Vorbringen. Sie macht – wie gesehen (vgl. oben E. 3.1) – nicht nur wiederholt Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Eingaben und Einwänden ausein- andergesetzt hat (so zuletzt auch in den Verfahren OGer ZH PS230127 vom

27. September 2023 E. 5 und PS230141 bis 143 je vom 6. November 2023 E. 7). Sie bringt auch wider besseres Wissen vor, Ersatzrichter Bannwart sei Leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde (vgl. oben E. 3.2) und der Spruchkörper sei aus unbekannten Gründen verändert worden (vgl. oben E. 3.3), sowie stellt in Bezug auf angeblich rechtswidrig beschaffte Beweismittel haltlose Behauptungen auf (vgl. oben E. 3.4). Im Übrigen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache nicht auseinander, sondern macht wiederholt ungebührliche Ausfüh- rungen (vgl. oben E. 3.5; siehe auch OGer ZH PS210077 vom 19. Mai 2021 E. 1, 5a und 6). Die Prozessführung der Beschwerdeführerin ist als mutwillig anzuse- hen. Deshalb sind ihr auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten auf- zuerlegen. Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. OGer ZH PS230166 vom

16. November 2023 E. 7; PS230174 vom 4. Dezember 2023 E. 5). 4.3 Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 34), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

8. Januar 2024