Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1.1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom
E. 1.2 Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführen- de Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzei- gen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlos- sen, dürfen in der Beschwerde jedoch zumindest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS220180 vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4).
2. Zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Sistierung des Beschwer- deverfahrens, bis in den Verfahren Nr. RT230062 und CB220052 sowie über die Beschwerde gegen den Entscheid i.S. CB230066 (welche vor der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PS230141 hängig ist) rechtskräftig entschieden worden ist.
- 6 - 2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 2.3. Mit Bezug auf die Verfahren Nr. CB220052 und PS230141 begründet die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag mit keinem Wort, weshalb darauf von vorneherein nicht einzutreten ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; E. 1.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sistierung des Beschwerdeverfahrens im Hin- blick auf diese Verfahren zweckmässig sein sollte. 2.4. Das Verfahren Nr. RT230062 ist bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig und betrifft (mitunter) das Begehren der Beschwerde- führerin um Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils vom 11. April 2023 (act. 23/2). Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens erweist sich auch im Hinblick auf jenes Verfahren als unzweckmässig, worauf im Zusammenhang mit den Rügen betreffend das Rechtsöffnungsurteil näher eingegangen wird (vgl. E. 6.4). Demgemäss ist der Sistierungsantrag abzuweisen. 2.5. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschieben- den Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO (vgl. E. 1.1.3). Mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache wird dieser Antrag gegenstandslos.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss ei- ne Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Dabei macht sie geltend, Ersatzrichter lic. iur. B._____, welcher am vo- rinstanzlichen Entscheid mitgewirkt habe, sei als Leitender Gerichtsschreiber für die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter tätig und unterstehe in dieser Funktion der ebenfalls am Spruchkörper beteiligten Gerichtspräsidentin lic. iur. C._____. Diese interne Hierarchie gefährde die richter- liche Unabhängigkeit (vgl. act. 29 Rz. 1–3). Zudem habe Gerichtsschreiberin Dr. D._____ den vorinstanzlichen Entscheid ohne Mitwirkung der im Rubrum aufge- führten Gerichtsmitglieder ausgefällt (vgl. act. 29 Rz. 4–12).
- 7 - 3.2. Nach der (auch von der Beschwerdeführerin zitierten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die Einsetzung eines Gerichtsschreibers bzw. einer Ge- richtsschreiberin der entscheidenden Kammer als Ersatzrichter bzw. Ersatzrichte- rin in ebendieser Kammer den Anspruch der Parteien auf ein unabhängiges Ge- richt gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.4). 3.3. Vorliegend ist BGE 149 I 14 nicht einschlägig. Wie der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023 E. 4.3.2), amtet lic. iur. B._____ seit dem
24. Mai 2023 als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich (vgl. auch die Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 2. Jahreshälfte 2023, 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, abrufbar auf https://www.gerichte- zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-zuerich/organisation/besetzung- des-gerichts.html). Mithin war lic. iur. B._____ am 15. September 2023, als er als Ersatzrichter am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkte (act. 24), nicht als Gerichts- schreiber bei der Vorinstanz tätig. 3.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Gerichtsschreiberin Dr. D._____ den vorinstanzlichen Entscheid ohne Mitwirkung der im Rubrum auf- geführten Gerichtsmitglieder ausgefällt habe, ist haltlos, weshalb darauf nicht wei- ter einzugehen ist. 3.5. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung als unbegründet. 4.
E. 4 Es sei die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Zürich 7 vom
30. September 2023 mit Bezug auf die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 ge- richtlich anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 bzw. sämtliche Fortsetzungsbegehren abzuweisen.
E. 4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie die Vor- bringen der Beschwerdeführerin in Erwägung 2.2 des angefochtenen Entscheids nur vage zusammengefasst habe. Entgegen dieser Zusammenfassung habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Folgendes gerügt: dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei; dass das Fortsetzungsbegehren nicht
- 8 - oder aber von einer unberechtigten Person gestellt worden sei; und dass die Pfändungsankündigung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (vgl. act. 21 Rz. 5; ähnlich act. 27 S. 11, 14). Zudem habe die Vorinstanz gewisse Vorbringen in der Entscheidbegründung unerwähnt gelassen, namentlich, dass das Betrei- bungsamt keine Konstituierung habe (vgl. act. 27 S. 13), dass die IBAN-Nummer auf dem Fortsetzungsbegehren nicht dem Gläubiger gehöre (vgl. act. 27 S. 15) oder dass beim Bezirksgericht Zürich keine Bezirksrichterin E._____ angestellt sei (vgl. act. 27 S. 15).
E. 4.2 Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.3 Die vorinstanzliche Entscheidbegründung genügt der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht nur voll- ständig und verständlich zusammengefasst (act. 24 E. 2.1 f.), sondern auch im Einzelnen nachvollziehbar abgehandelt (vgl. insbesondere act. 24 E. 4.2 betref- fend die Rüge des nicht beseitigten Rechtsvorschlags; act. 24 E. 4.3 betreffend die Rüge des fehlenden oder mangelhaften Fortsetzungsbegehrens; act. 24 E. 4.4 betreffend die Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung). Im Lichte der zi- tierten Rechtsprechung war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Vorbringen ausser Acht gelassen hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Folglich ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. 5.
E. 5 Es sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 5.1 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr im Nach- gang zu ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 eine Nachfrist ansetzen müssen,
- 9 - um die versehentlich nicht eingereichte Beilage 7 – nämlich die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2023 im Geschäft-Nr. RT230062 – nachzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um die besag- te Verfügung nachzureichen (vgl. act. 27 S. 18).
E. 5.2 Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2023 liegt bereits bei den Akten (act. 23/2), womit es der Beschwerdeführerin für die verlangte Nachfristansetzung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Entspre- chend ist auf das Begehren nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 6.
E. 6 Es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Betrei- bung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.
E. 6.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 ergangene Rechtsöff- nungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 (Geschäfts- Nr. EB221508; act. 11/1 und act. 23/4) sei nichtig. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, die Nichtigkeit festzustellen (vgl. act. 21 Rz. 6), weshalb der vorinstanzliche Entscheid ebenfalls nichtig sei (vgl. act. 21 Rz. 10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sowohl die Nichtigkeit des Rechtsöff- nungsurteils als auch diejenige des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 10 in E. 1.1.2; act. 21 S. 1; act. 27 S. 2).
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Beschwer- de vom 8. Mai 2023 ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöff- nungsurteils vom 11. April 2023 gestellt hat. Diese Beschwerde ist unter der Ge- schäfts-Nr. RT230062 bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich hängig (act. 23/2). Wie einleitend erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Geschäft-Nr. RT230062 (vgl. E. 2.4).
E. 6.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO ist auf eine Klage oder ein Gesuch (bzw. ein Rechtsbegehren) nicht einzutreten, wenn die Angelegenheit be- reits anderweitig rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit einer Angelegenheit als
- 10 - Hauptsache hindert das Zweitgericht jedoch nicht daran, dieselbe Angelegenheit vorfrageweise zu beurteilen, solange im Hauptsachenverfahren noch kein rechts- kräftiger Endentscheid ergangen ist (vgl. OGer ZH PP220016 vom 23. September 2022 E. III/3.1.1; BGer 1C_494/2021 vom 29.04.2022 E. 2.1.2; BGE 137 III 8 E. 3.3.1).
E. 6.4 Vorliegend ist auf das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren Nr. RT230062 nicht einzutreten. Auf die behauptete Nichtigkeit des Rechtsöff- nungsurteils ist jedoch insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung des Be- gehrens um Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vorfra- geweise relevant ist. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 126 ZPO erscheint nicht zweckmässig, da sich die Vorbringen der Beschwer- deführerin ohne Weiteres als unbegründet erweisen, wie nachfolgend aufzuzei- gen ist.
E. 6.5 Ein fehlerhafter Hoheitsakt (wie z.B. ein fehlerhaftes Gerichtsurteil) ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Im Ausnahmefall führt die Fehlerhaftigkeit ei- nes Hoheitsakts zu dessen Nichtigkeit, d.h. zu dessen absoluter Unwirksamkeit, nämlich wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offenkundig oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn darüber hinaus die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtig- keitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Män- gel begründen hingegen nur ausnahmsweise die Nichtigkeit eines Hoheitsakts (vgl. zum Ganzen BGer 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2). Grundsätzlich ist die Nichtigkeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen
- 11 - werden kann. Im Rechtsmittelverfahren ist die Nichtigkeit eines Hoheitsakts nur (aber immerhin) insoweit zu berücksichtigen, als die Eintretensvoraussetzungen für das Rechtsmittel (insbesondere die Rechtsmittelfrist) gewahrt sind und die all- fällige Nichtigkeit für den Verfahrensausgang zumindest vorfrageweise von Be- deutung ist (vgl. BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016 E. 3.2; BGE 135 III 46 E. 4.2).
E. 6.6 Die Vorinstanz erwog, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungs- und Konkursämter sei sie für Beanstandungen gegen erstinstanzliche Gerichtsurteile sachlich nicht zuständig (act. 24 E. 3.2). Dies trifft grundsätzlich zu, greift im vorliegenden Fall jedoch zu kurz. Nachdem die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 24. April 2023 gegen die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 etc. (zu Recht) teilweise eingetreten war, hätte sie in diesem Rahmen auch die allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils vom 11. April 2023 (act. 11/1 und act. 23/4) berücksichtigen müssen, da die Gültigkeit des Rechtsöffnungsur- teils für diejenige der Pfändungsankündigung vorfrageweise relevant ist.
E. 6.7 Für die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils vom 11. April 2023 (act. 11/1 und act. 23/4) liegen indessen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Beschwer- deführerin (vgl. act. 21 Rz. 6) ist das fehlerhafte Rubrum, wo Bezirksrichterin lic. iur. E'._____ als "Bezirksrichterin lic. iur. E._____" aufgeführt wird, unschäd- lich, da es sich um einen offensichtlichen Tippfehler handelt und keine Zweifel an der tatsächlichen Gerichtsbesetzung bestehen. Sodann ist auch nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren fristgerecht eine Stellungnahme einreichte, die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsur- teils nach sich ziehen sollte (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin, act. 21 Rz. 6). Schliesslich war Gerichtsschreiber MLaw F._____ gemäss Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 136 GOG e contrario sehr wohl berechtigt, das im summarische Verfahren ergangene Rechtsöffnungsurteil mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen (vgl. act. 27 S. 16). Andere Nichtigkeits- gründe sind weder behauptet noch ersichtlich.
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zwar insofern fehler- haft, als die Vorinstanz durchaus zuständig gewesen wäre, sich mit den Vorbrin-
- 12 - gen der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils zu befassen. Dieser Mangel wiegt jedoch nicht schwer, da die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils, wie gezeigt, ohne Weiteres zu verneinen und der Verfah- rensausgang demzufolge derselbe gewesen wäre. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21 Rz. 10) – nicht nichtig, weshalb das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen ist. 7.
E. 7 Es sei die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023 mit Valuta- Datum vom 2. Mai 2023 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei der Endbetrag von Fr. 44'741.15 auf Fr. 0.– bzw. es seien die pro- visorischen Kosten von Fr. 25.50 auf Fr. 0.– zu reduzieren.
E. 7.1 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachver- haltserstellung: Die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 beseitigt worden sei und die der Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 zugrunde lie- genden Forderungen "vollstreckbar" seien (wobei die Beschwerdeführerin hier "fällig" meinen dürfte). Dafür gebe es in den Akten jedoch keine Hinweise (vgl. act. 21 Rz. 6; act. 27 S. 12 f.).
E. 7.2 Entgegen der Beschwerdeführerin ist es sehr wohl aktenkundig, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 mit Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 im Umfang von Fr. 39'700.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022, Fr. 2'545.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 und Fr. 30.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022, abzü- glich Fr. 1.25, beseitigt wurde (act. 11/1 und act. 23/4). Es bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür, dass dieses Rechtsöffnungsurteil gefälscht sein könnte (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 21 Rz. 6; vgl. fer- ner E. 6.7 zur Verneinung der Nichtigkeit). Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags (act. 24 E. 4.2) nicht zu beanstanden.
E. 7.3 Mit Bezug auf die "Vollstreckbarkeit" bzw. Fälligkeit der betriebenen Forde- rungen hat die Vorinstanz keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern zu- treffend festgehalten, dass materiellrechtliche Einwendungen zum Bestand, Um- fang und zur "Vollstreckbarkeit" bzw. Fälligkeit der betriebenen Forderung im Be-
- 13 - schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zulässig sind (act. 24 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_1018/2021 E.4; BGer 5A_1/2020 E. 4).
E. 7.4 Demgemäss erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. 8.
E. 8 Es sei die Rechnung vom 21. April 2023 bzw. die Einzahlung auf das Konto … für Fr. 44'741.15 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 8.1 Ferner macht die Beschwerdeführerin nur schwer nachvollziehbare Aus- führungen zur Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsurteils (vgl. act. 21 Rz. 12–27; act. 27 S. 8 ff.). Soweit ersichtlich rügt sie, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht überprüft, ob das Betreibungsamt Zürich 7 die Vollstreckbarkeit des Rechts- öffnungsurteils geprüft habe (vgl. act. 21 Rz. 20; act. 27 S. 8). Das Betreibungs- amt Zürich 7 wiederum habe nicht geprüft, ob das Rechtsöffnungsurteil vom
11. April 2023 der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt worden und dadurch vollstreckbar geworden sei (vgl. act. 21 Rz. 17, 22; act. 27 S. 8). Bei der Voll- streckbarkeitsbescheinigung handle es sich um eine Fälschung (vgl. act. 21 Rz. 26–27). Aus diesem Grund sei die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 nichtig (vgl. act. 27 S. 8).
E. 8.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungsurteils auseinandergesetzt hat. Sie hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch belegt, dass ihrer Beschwer- de gegen das Rechtsöffnungsurteil die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, womit der Rechtsvorschlag als rechtskräftig beseitigt gelte. Darüber hinaus sei die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsurteils aktenkundig (act. 24 E. 4.2 mit Hin- weis auf act. 12 S. 4 i.V.m. act. 13/6 a.E.). Diese Erwägungen sind nicht zu bean- standen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht, dass ihr das Rechtsöffnungsurteil nicht zugestellt worden sei (vgl. act. 1, act. 5 und act. 16), weshalb sich die Vorinstanz mit der Zustellung nicht zu befas- sen brauchte. Im Beschwerdeverfahren behauptet die Beschwerdeführerin die un- terbliebene Zustellung des Rechtsöffnungsurteils zumindest nicht in eindeutiger Weise (vgl. act. 21 Rz. 17, wo die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, es sei "unwahrscheinlich", dass ihr das Rechtsöffnungsurteil vom 11. April 2023 am
- 14 -
19. April 2023 zugestellt worden sei, denn es sei gerichtsnotorisch, dass sie ihre Post jeweils am letzten Tag der Frist abhole; vgl. auch act. 27 S. 9, wo die Be- schwerdeführerin soweit ersichtlich lediglich bestreitet, dass ihr das Rechtsöff- nungsurteil am 19. April 2023 – und nicht an einem anderen Tag – zugestellt wor- den sei). Für die mangelhafte Eröffnung des Rechtsöffnungsurteils bestehen denn auch keine Anhaltspunkte. Gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirks- gerichts Zürich wurde das Rechtsöffnungsurteil der gesuchsgegnerischen Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, am 2. Mai 2023 zugestellt (act. 13/6). Dabei besteht kein Anlass, an der Echtheit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu zweifeln. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine Fälschung handle (vgl. act. 21 Rz. 26–27; act. 16 Rz. 26–27), ist haltlos.
E. 8.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Im Übrigen sind mit Bezug auf die Pfändungsankündigung vom
21. April 2023 keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG er- sichtlich, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden.
- 15 -
9. Schliesslich begehrt die Beschwerdeführerin, es sei mit Bezug auf die Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7, die Verfügung des Steueramts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023, die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023, die Rechnung vom
21. April 2023 sowie die Pfändungsankündigung vom 30. September 2023 jeweils die Nichtigkeit festzustellen (vgl. E. 1.1.2). Dabei beschränkt sich die Beschwer- deführerin mit Blick auf das Fortsetzungsbegehren darauf, die bereits vor der Vo- rinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (vgl. act. 27 S. 18). Mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen (act. 24 E. 4.3) setzt sie sich nicht einmal ansatzweise auseinander. Was die anderen Rechtsakte anbelangt, be- gründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, weshalb diese nichtig sein soll- ten. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die genannten Begehren um Feststellung der Nichtigkeit nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, die von Amtes wegen zu beachten wären.
10. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9 Es sei das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 für nichtig zu er- klären und aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 ge- richtlich anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 abzuweisen.
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E. 10 Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 (Ge- schäfts-Nr. EB221508) für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 11 Es sei die Verfügung des Steueramts des Kantons Zürich vom
28. Februar 2018 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 11.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Ausla- gen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdefüh- rerin aus früheren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem da- rauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbesondere bei unbegründe- ten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom
31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12).
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E. 11.2 Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Beschwerde inso- fern formell unzureichend, als einzelne Rechtsbegehren nicht schriftlich begründet sind (vgl. E. 9). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin in vier verschiedenen Beschwerdeschriften ausnahmslos Rügen, die offensichtlich unberechtigt sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvorwürfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 6, E. 8 und E. 9). Somit ist die Prozessführung der Be- schwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Be- schwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 12 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. 1.1.3. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (vgl. act. 21 S. 1 f.; act. 25 S. 1 f.; act. 27 S. 1 f.):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Betreibungsamt Zürich 7 vorsorglich bzw. vorläufig zu verbie- ten, die Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Betreibung Nr. 1 zu vollstrecken.
2. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis RT230062 rechtskräftig ent- schieden ist.
3. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis CB220052 rechtskräftig ent- schieden ist (Löschung der Betreibungen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 1 und Nr. 4).
4. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis über die Beschwerde gegen CB230066 (Geschäfts-Nr. beim Obergericht Zürich unbekannt) rechts- kräftig entschieden worden ist.
5. Es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Pfän- dung zu sistieren, bis das Bezirksgericht Zürich sowie das Obergericht Zürich über die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben. 1.1.4. Mit Eingaben vom 16. Oktober 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 29A; samt Beilagen, act. 30/1–5) und vom 17. Oktober 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 31; samt Beilagen, act. 32/1–4) ergänzte die Beschwerde- führerin die Beschwerde weiter. Da diese Eingaben nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO, d.h. nach dem 6. Oktober 2023 (vgl. act. 19/3), eingereicht wurden und im Übrigen das umfassende Novenverbot
- 5 - gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. E. 1.2), sind sie von vorneherein unbeacht- lich (vgl. OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.2). 1.1.5. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–19). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; E. 3 ff.). Das Verfahren ist spruch- reif.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 21, act. 25, act. 27 und act. 29, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
- Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230183-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 18. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 2023 (CB230034)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1.1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom
4. Juli 2022) betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für eine For- derung aus Steuerstrafen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 in der Höhe von Fr. 39'700.– zuzüglich Zinsen, Staatsgebühr und Kosten (act. 2/1). Mit Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 forderte das Betrei- bungsamt Zürich 7 die Beschwerdeführerin auf, am 2. Mai 2023 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 2/14), und liess ihr zugleich die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023 zukommen (act. 2/15). Mit Beschwerde vom 24. April 2023 gelangte die Be- schwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungs- und Konkursämter (nachfolgend: Vorinstanz), wobei sie (in der Sache) sinngemäss beantragte, es seien die Betreibung Nr. 1, die Pfändungsankündigung sowie die provisorische Abrechnung samt Rechnung für nichtig zu erklären (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18 = act. 22 = act. 24 [Aktenexemplar]). Dieser Zirkulationsbeschluss wurde der Beschwerde- führerin am 26. September 2023 zugestellt (act. 19/3). 1.1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 21; samt Beilagen, act. 22 und act. 23/2–4) rechtzeitig (act. 19/3 i.V.m. act. 21) die vorliegende Beschwerde. Mit Eingaben vom 29. September 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 25; samt Beilagen, act. 26/1–4) und zweifach vom 6. Oktober 2023 (ebenso Datum der Poststempel; act. 27; samt Beilagen, act. 28/1–3; act. 29) ergänzte die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte (vgl. act. 21 S. 1 f.; act. 25 S. 1 f.; act. 27 S. 1 f.; act. 29 S. 1 f.; Nummerierung abwei- chend von derjenigen der Beschwerdeführerin):
- 3 -
1. Es sei der Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei die Zustellung der Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Be- treibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Pfändungsankün- digung mit Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen.
3. Es sei die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Zürich 7 vom
21. April 2023 mit Bezug auf die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 abzuwei- sen.
4. Es sei die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Zürich 7 vom
30. September 2023 mit Bezug auf die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 ge- richtlich anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 bzw. sämtliche Fortsetzungsbegehren abzuweisen.
5. Es sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
6. Es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Betrei- bung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.
7. Es sei die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023 mit Valuta- Datum vom 2. Mai 2023 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei der Endbetrag von Fr. 44'741.15 auf Fr. 0.– bzw. es seien die pro- visorischen Kosten von Fr. 25.50 auf Fr. 0.– zu reduzieren.
8. Es sei die Rechnung vom 21. April 2023 bzw. die Einzahlung auf das Konto … für Fr. 44'741.15 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
9. Es sei das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 für nichtig zu er- klären und aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 ge- richtlich anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 abzuweisen.
- 4 -
10. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 (Ge- schäfts-Nr. EB221508) für nichtig zu erklären und aufzuheben.
11. Es sei die Verfügung des Steueramts des Kantons Zürich vom
28. Februar 2018 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
12. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. 1.1.3. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (vgl. act. 21 S. 1 f.; act. 25 S. 1 f.; act. 27 S. 1 f.):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Betreibungsamt Zürich 7 vorsorglich bzw. vorläufig zu verbie- ten, die Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Betreibung Nr. 1 zu vollstrecken.
2. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis RT230062 rechtskräftig ent- schieden ist.
3. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis CB220052 rechtskräftig ent- schieden ist (Löschung der Betreibungen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 1 und Nr. 4).
4. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis über die Beschwerde gegen CB230066 (Geschäfts-Nr. beim Obergericht Zürich unbekannt) rechts- kräftig entschieden worden ist.
5. Es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Pfän- dung zu sistieren, bis das Bezirksgericht Zürich sowie das Obergericht Zürich über die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben. 1.1.4. Mit Eingaben vom 16. Oktober 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 29A; samt Beilagen, act. 30/1–5) und vom 17. Oktober 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 31; samt Beilagen, act. 32/1–4) ergänzte die Beschwerde- führerin die Beschwerde weiter. Da diese Eingaben nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO, d.h. nach dem 6. Oktober 2023 (vgl. act. 19/3), eingereicht wurden und im Übrigen das umfassende Novenverbot
- 5 - gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. E. 1.2), sind sie von vorneherein unbeacht- lich (vgl. OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.2). 1.1.5. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–19). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; E. 3 ff.). Das Verfahren ist spruch- reif. 1.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführen- de Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzei- gen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlos- sen, dürfen in der Beschwerde jedoch zumindest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS220180 vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4).
2. Zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Sistierung des Beschwer- deverfahrens, bis in den Verfahren Nr. RT230062 und CB220052 sowie über die Beschwerde gegen den Entscheid i.S. CB230066 (welche vor der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PS230141 hängig ist) rechtskräftig entschieden worden ist.
- 6 - 2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 2.3. Mit Bezug auf die Verfahren Nr. CB220052 und PS230141 begründet die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag mit keinem Wort, weshalb darauf von vorneherein nicht einzutreten ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; E. 1.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sistierung des Beschwerdeverfahrens im Hin- blick auf diese Verfahren zweckmässig sein sollte. 2.4. Das Verfahren Nr. RT230062 ist bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig und betrifft (mitunter) das Begehren der Beschwerde- führerin um Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils vom 11. April 2023 (act. 23/2). Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens erweist sich auch im Hinblick auf jenes Verfahren als unzweckmässig, worauf im Zusammenhang mit den Rügen betreffend das Rechtsöffnungsurteil näher eingegangen wird (vgl. E. 6.4). Demgemäss ist der Sistierungsantrag abzuweisen. 2.5. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschieben- den Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO (vgl. E. 1.1.3). Mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache wird dieser Antrag gegenstandslos.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss ei- ne Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Dabei macht sie geltend, Ersatzrichter lic. iur. B._____, welcher am vo- rinstanzlichen Entscheid mitgewirkt habe, sei als Leitender Gerichtsschreiber für die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter tätig und unterstehe in dieser Funktion der ebenfalls am Spruchkörper beteiligten Gerichtspräsidentin lic. iur. C._____. Diese interne Hierarchie gefährde die richter- liche Unabhängigkeit (vgl. act. 29 Rz. 1–3). Zudem habe Gerichtsschreiberin Dr. D._____ den vorinstanzlichen Entscheid ohne Mitwirkung der im Rubrum aufge- führten Gerichtsmitglieder ausgefällt (vgl. act. 29 Rz. 4–12).
- 7 - 3.2. Nach der (auch von der Beschwerdeführerin zitierten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die Einsetzung eines Gerichtsschreibers bzw. einer Ge- richtsschreiberin der entscheidenden Kammer als Ersatzrichter bzw. Ersatzrichte- rin in ebendieser Kammer den Anspruch der Parteien auf ein unabhängiges Ge- richt gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.4). 3.3. Vorliegend ist BGE 149 I 14 nicht einschlägig. Wie der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023 E. 4.3.2), amtet lic. iur. B._____ seit dem
24. Mai 2023 als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich (vgl. auch die Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 2. Jahreshälfte 2023, 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, abrufbar auf https://www.gerichte- zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-zuerich/organisation/besetzung- des-gerichts.html). Mithin war lic. iur. B._____ am 15. September 2023, als er als Ersatzrichter am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkte (act. 24), nicht als Gerichts- schreiber bei der Vorinstanz tätig. 3.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Gerichtsschreiberin Dr. D._____ den vorinstanzlichen Entscheid ohne Mitwirkung der im Rubrum auf- geführten Gerichtsmitglieder ausgefällt habe, ist haltlos, weshalb darauf nicht wei- ter einzugehen ist. 3.5. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung als unbegründet. 4. 4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie die Vor- bringen der Beschwerdeführerin in Erwägung 2.2 des angefochtenen Entscheids nur vage zusammengefasst habe. Entgegen dieser Zusammenfassung habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Folgendes gerügt: dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei; dass das Fortsetzungsbegehren nicht
- 8 - oder aber von einer unberechtigten Person gestellt worden sei; und dass die Pfändungsankündigung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (vgl. act. 21 Rz. 5; ähnlich act. 27 S. 11, 14). Zudem habe die Vorinstanz gewisse Vorbringen in der Entscheidbegründung unerwähnt gelassen, namentlich, dass das Betrei- bungsamt keine Konstituierung habe (vgl. act. 27 S. 13), dass die IBAN-Nummer auf dem Fortsetzungsbegehren nicht dem Gläubiger gehöre (vgl. act. 27 S. 15) oder dass beim Bezirksgericht Zürich keine Bezirksrichterin E._____ angestellt sei (vgl. act. 27 S. 15). 4.2. Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.3. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung genügt der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht nur voll- ständig und verständlich zusammengefasst (act. 24 E. 2.1 f.), sondern auch im Einzelnen nachvollziehbar abgehandelt (vgl. insbesondere act. 24 E. 4.2 betref- fend die Rüge des nicht beseitigten Rechtsvorschlags; act. 24 E. 4.3 betreffend die Rüge des fehlenden oder mangelhaften Fortsetzungsbegehrens; act. 24 E. 4.4 betreffend die Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung). Im Lichte der zi- tierten Rechtsprechung war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Vorbringen ausser Acht gelassen hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Folglich ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. 5. 5.1. Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr im Nach- gang zu ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 eine Nachfrist ansetzen müssen,
- 9 - um die versehentlich nicht eingereichte Beilage 7 – nämlich die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2023 im Geschäft-Nr. RT230062 – nachzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um die besag- te Verfügung nachzureichen (vgl. act. 27 S. 18). 5.2. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2023 liegt bereits bei den Akten (act. 23/2), womit es der Beschwerdeführerin für die verlangte Nachfristansetzung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Entspre- chend ist auf das Begehren nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 6. 6.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 ergangene Rechtsöff- nungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 (Geschäfts- Nr. EB221508; act. 11/1 und act. 23/4) sei nichtig. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, die Nichtigkeit festzustellen (vgl. act. 21 Rz. 6), weshalb der vorinstanzliche Entscheid ebenfalls nichtig sei (vgl. act. 21 Rz. 10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sowohl die Nichtigkeit des Rechtsöff- nungsurteils als auch diejenige des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 10 in E. 1.1.2; act. 21 S. 1; act. 27 S. 2). 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Beschwer- de vom 8. Mai 2023 ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöff- nungsurteils vom 11. April 2023 gestellt hat. Diese Beschwerde ist unter der Ge- schäfts-Nr. RT230062 bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich hängig (act. 23/2). Wie einleitend erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Geschäft-Nr. RT230062 (vgl. E. 2.4). 6.3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO ist auf eine Klage oder ein Gesuch (bzw. ein Rechtsbegehren) nicht einzutreten, wenn die Angelegenheit be- reits anderweitig rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit einer Angelegenheit als
- 10 - Hauptsache hindert das Zweitgericht jedoch nicht daran, dieselbe Angelegenheit vorfrageweise zu beurteilen, solange im Hauptsachenverfahren noch kein rechts- kräftiger Endentscheid ergangen ist (vgl. OGer ZH PP220016 vom 23. September 2022 E. III/3.1.1; BGer 1C_494/2021 vom 29.04.2022 E. 2.1.2; BGE 137 III 8 E. 3.3.1). 6.4. Vorliegend ist auf das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren Nr. RT230062 nicht einzutreten. Auf die behauptete Nichtigkeit des Rechtsöff- nungsurteils ist jedoch insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung des Be- gehrens um Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vorfra- geweise relevant ist. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 126 ZPO erscheint nicht zweckmässig, da sich die Vorbringen der Beschwer- deführerin ohne Weiteres als unbegründet erweisen, wie nachfolgend aufzuzei- gen ist. 6.5. Ein fehlerhafter Hoheitsakt (wie z.B. ein fehlerhaftes Gerichtsurteil) ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Im Ausnahmefall führt die Fehlerhaftigkeit ei- nes Hoheitsakts zu dessen Nichtigkeit, d.h. zu dessen absoluter Unwirksamkeit, nämlich wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offenkundig oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn darüber hinaus die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtig- keitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Män- gel begründen hingegen nur ausnahmsweise die Nichtigkeit eines Hoheitsakts (vgl. zum Ganzen BGer 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2). Grundsätzlich ist die Nichtigkeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen
- 11 - werden kann. Im Rechtsmittelverfahren ist die Nichtigkeit eines Hoheitsakts nur (aber immerhin) insoweit zu berücksichtigen, als die Eintretensvoraussetzungen für das Rechtsmittel (insbesondere die Rechtsmittelfrist) gewahrt sind und die all- fällige Nichtigkeit für den Verfahrensausgang zumindest vorfrageweise von Be- deutung ist (vgl. BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016 E. 3.2; BGE 135 III 46 E. 4.2). 6.6. Die Vorinstanz erwog, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungs- und Konkursämter sei sie für Beanstandungen gegen erstinstanzliche Gerichtsurteile sachlich nicht zuständig (act. 24 E. 3.2). Dies trifft grundsätzlich zu, greift im vorliegenden Fall jedoch zu kurz. Nachdem die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 24. April 2023 gegen die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 etc. (zu Recht) teilweise eingetreten war, hätte sie in diesem Rahmen auch die allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils vom 11. April 2023 (act. 11/1 und act. 23/4) berücksichtigen müssen, da die Gültigkeit des Rechtsöffnungsur- teils für diejenige der Pfändungsankündigung vorfrageweise relevant ist. 6.7. Für die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils vom 11. April 2023 (act. 11/1 und act. 23/4) liegen indessen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Beschwer- deführerin (vgl. act. 21 Rz. 6) ist das fehlerhafte Rubrum, wo Bezirksrichterin lic. iur. E'._____ als "Bezirksrichterin lic. iur. E._____" aufgeführt wird, unschäd- lich, da es sich um einen offensichtlichen Tippfehler handelt und keine Zweifel an der tatsächlichen Gerichtsbesetzung bestehen. Sodann ist auch nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren fristgerecht eine Stellungnahme einreichte, die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsur- teils nach sich ziehen sollte (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin, act. 21 Rz. 6). Schliesslich war Gerichtsschreiber MLaw F._____ gemäss Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 136 GOG e contrario sehr wohl berechtigt, das im summarische Verfahren ergangene Rechtsöffnungsurteil mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen (vgl. act. 27 S. 16). Andere Nichtigkeits- gründe sind weder behauptet noch ersichtlich. 6.8. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zwar insofern fehler- haft, als die Vorinstanz durchaus zuständig gewesen wäre, sich mit den Vorbrin-
- 12 - gen der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils zu befassen. Dieser Mangel wiegt jedoch nicht schwer, da die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils, wie gezeigt, ohne Weiteres zu verneinen und der Verfah- rensausgang demzufolge derselbe gewesen wäre. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21 Rz. 10) – nicht nichtig, weshalb das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen ist. 7. 7.1. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachver- haltserstellung: Die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 beseitigt worden sei und die der Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 zugrunde lie- genden Forderungen "vollstreckbar" seien (wobei die Beschwerdeführerin hier "fällig" meinen dürfte). Dafür gebe es in den Akten jedoch keine Hinweise (vgl. act. 21 Rz. 6; act. 27 S. 12 f.). 7.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es sehr wohl aktenkundig, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 mit Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 im Umfang von Fr. 39'700.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022, Fr. 2'545.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 und Fr. 30.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022, abzü- glich Fr. 1.25, beseitigt wurde (act. 11/1 und act. 23/4). Es bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür, dass dieses Rechtsöffnungsurteil gefälscht sein könnte (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 21 Rz. 6; vgl. fer- ner E. 6.7 zur Verneinung der Nichtigkeit). Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags (act. 24 E. 4.2) nicht zu beanstanden. 7.3. Mit Bezug auf die "Vollstreckbarkeit" bzw. Fälligkeit der betriebenen Forde- rungen hat die Vorinstanz keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern zu- treffend festgehalten, dass materiellrechtliche Einwendungen zum Bestand, Um- fang und zur "Vollstreckbarkeit" bzw. Fälligkeit der betriebenen Forderung im Be-
- 13 - schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zulässig sind (act. 24 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_1018/2021 E.4; BGer 5A_1/2020 E. 4). 7.4. Demgemäss erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. 8. 8.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin nur schwer nachvollziehbare Aus- führungen zur Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsurteils (vgl. act. 21 Rz. 12–27; act. 27 S. 8 ff.). Soweit ersichtlich rügt sie, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht überprüft, ob das Betreibungsamt Zürich 7 die Vollstreckbarkeit des Rechts- öffnungsurteils geprüft habe (vgl. act. 21 Rz. 20; act. 27 S. 8). Das Betreibungs- amt Zürich 7 wiederum habe nicht geprüft, ob das Rechtsöffnungsurteil vom
11. April 2023 der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt worden und dadurch vollstreckbar geworden sei (vgl. act. 21 Rz. 17, 22; act. 27 S. 8). Bei der Voll- streckbarkeitsbescheinigung handle es sich um eine Fälschung (vgl. act. 21 Rz. 26–27). Aus diesem Grund sei die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 nichtig (vgl. act. 27 S. 8). 8.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungsurteils auseinandergesetzt hat. Sie hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch belegt, dass ihrer Beschwer- de gegen das Rechtsöffnungsurteil die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, womit der Rechtsvorschlag als rechtskräftig beseitigt gelte. Darüber hinaus sei die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsurteils aktenkundig (act. 24 E. 4.2 mit Hin- weis auf act. 12 S. 4 i.V.m. act. 13/6 a.E.). Diese Erwägungen sind nicht zu bean- standen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht, dass ihr das Rechtsöffnungsurteil nicht zugestellt worden sei (vgl. act. 1, act. 5 und act. 16), weshalb sich die Vorinstanz mit der Zustellung nicht zu befas- sen brauchte. Im Beschwerdeverfahren behauptet die Beschwerdeführerin die un- terbliebene Zustellung des Rechtsöffnungsurteils zumindest nicht in eindeutiger Weise (vgl. act. 21 Rz. 17, wo die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, es sei "unwahrscheinlich", dass ihr das Rechtsöffnungsurteil vom 11. April 2023 am
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19. April 2023 zugestellt worden sei, denn es sei gerichtsnotorisch, dass sie ihre Post jeweils am letzten Tag der Frist abhole; vgl. auch act. 27 S. 9, wo die Be- schwerdeführerin soweit ersichtlich lediglich bestreitet, dass ihr das Rechtsöff- nungsurteil am 19. April 2023 – und nicht an einem anderen Tag – zugestellt wor- den sei). Für die mangelhafte Eröffnung des Rechtsöffnungsurteils bestehen denn auch keine Anhaltspunkte. Gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirks- gerichts Zürich wurde das Rechtsöffnungsurteil der gesuchsgegnerischen Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, am 2. Mai 2023 zugestellt (act. 13/6). Dabei besteht kein Anlass, an der Echtheit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu zweifeln. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine Fälschung handle (vgl. act. 21 Rz. 26–27; act. 16 Rz. 26–27), ist haltlos. 8.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Im Übrigen sind mit Bezug auf die Pfändungsankündigung vom
21. April 2023 keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG er- sichtlich, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden.
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9. Schliesslich begehrt die Beschwerdeführerin, es sei mit Bezug auf die Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7, die Verfügung des Steueramts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023, die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023, die Rechnung vom
21. April 2023 sowie die Pfändungsankündigung vom 30. September 2023 jeweils die Nichtigkeit festzustellen (vgl. E. 1.1.2). Dabei beschränkt sich die Beschwer- deführerin mit Blick auf das Fortsetzungsbegehren darauf, die bereits vor der Vo- rinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (vgl. act. 27 S. 18). Mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen (act. 24 E. 4.3) setzt sie sich nicht einmal ansatzweise auseinander. Was die anderen Rechtsakte anbelangt, be- gründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, weshalb diese nichtig sein soll- ten. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die genannten Begehren um Feststellung der Nichtigkeit nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, die von Amtes wegen zu beachten wären.
10. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Ausla- gen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdefüh- rerin aus früheren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem da- rauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbesondere bei unbegründe- ten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom
31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12).
- 16 - 11.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Beschwerde inso- fern formell unzureichend, als einzelne Rechtsbegehren nicht schriftlich begründet sind (vgl. E. 9). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin in vier verschiedenen Beschwerdeschriften ausnahmslos Rügen, die offensichtlich unberechtigt sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvorwürfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 6, E. 8 und E. 9). Somit ist die Prozessführung der Be- schwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Be- schwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 21, act. 25, act. 27 und act. 29, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
19. Oktober 2023