Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz eröffnete ein Beschwerdeverfahren, nachdem der Be- schwerdeführer mit dem Vorschlag einer formlosen Erledigung – sinngemäss – nicht einverstanden war. Sie trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser trotz Aufforderung der Vorinstanz das Beschwerdeobjekt weder genau bezeichnet noch beilgelegt noch konkrete Rechtsbegehren formu- liert hatte (act. 13).
- 4 -
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vor- instanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen dazu, weshalb alle Betreibungen "gelöscht" werden müssen (act. 14). Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 4 S. 1 unten ff. und act. 14 S. 2 Mitte ff.). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsoblie- genheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine "Löschung" von Be- treibungen – wie die Vorinstanz dies bereits in ihrem Schreiben vom 15. März 2023 korrekt festhielt (act. 3) – nicht möglich ist. Unklar ist, ob sich der Beschwer- deführer auf den Standpunkt stellt, das Betreibungsamt weigere sich, das Ein- sichtsrecht Dritter im Sinne von Art. 8a Abs. 4 SchKG zu begrenzen, obwohl alle Betreibungen über fünf Jahre her seien (vgl. dahingehend act. 14 S. 2 und 4). Dem wäre allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass über offene Verlustschei- ne auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben ist (vgl. auch den korrekten vo- rinstanzlichen Hinweis in act. 3). Andererseits – soweit aus dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug Betreibungen hervorgehen, die über fünf Jahre her sind – ist festzuhalten, dass es sich beim Auszug um eine Selbstauskunft handelt (vgl. act. 15/2 S. 2 oben rechts), die von der Begrenzung gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst ist (vgl. BSK SchKG-Peter, 3. Auflage 2021, Art. 8a N 62). Eine Verletzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG liegt damit nicht vor. Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden, und eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 September 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 14; zur Rechtzeitigkeit act. 11/1). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 11). Das Einholen einer Stellungnahme der Vo- rinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO).
- 3 - 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz eröffnete ein Beschwerdeverfahren, nachdem der Be- schwerdeführer mit dem Vorschlag einer formlosen Erledigung – sinngemäss – nicht einverstanden war. Sie trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser trotz Aufforderung der Vorinstanz das Beschwerdeobjekt weder genau bezeichnet noch beilgelegt noch konkrete Rechtsbegehren formu- liert hatte (act. 13).
- 4 -
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vor- instanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen dazu, weshalb alle Betreibungen "gelöscht" werden müssen (act. 14). Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 4 S. 1 unten ff. und act. 14 S. 2 Mitte ff.). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsoblie- genheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine "Löschung" von Be- treibungen – wie die Vorinstanz dies bereits in ihrem Schreiben vom 15. März 2023 korrekt festhielt (act. 3) – nicht möglich ist. Unklar ist, ob sich der Beschwer- deführer auf den Standpunkt stellt, das Betreibungsamt weigere sich, das Ein- sichtsrecht Dritter im Sinne von Art. 8a Abs. 4 SchKG zu begrenzen, obwohl alle Betreibungen über fünf Jahre her seien (vgl. dahingehend act. 14 S. 2 und 4). Dem wäre allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass über offene Verlustschei- ne auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben ist (vgl. auch den korrekten vo- rinstanzlichen Hinweis in act. 3). Andererseits – soweit aus dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug Betreibungen hervorgehen, die über fünf Jahre her sind – ist festzuhalten, dass es sich beim Auszug um eine Selbstauskunft handelt (vgl. act. 15/2 S. 2 oben rechts), die von der Begrenzung gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst ist (vgl. BSK SchKG-Peter, 3. Auflage 2021, Art. 8a N 62). Eine Verletzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG liegt damit nicht vor. Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden, und eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230173-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 4. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreibungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. September 2023 (CB230014)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023, bei der Vorinstanz am 26. Januar 2023 eingegangen, gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz mit dem – sinn- gemässen – Anliegen, über fünfjährige Betreibungen aus seinem Betreibungsre- gisterauszug zu löschen (act. 1). Diese Eingabe reichte der Beschwerdeführer auch am 13. Februar 2023 sowie am 3. März 2023 ein (act. 2 und 2A). Mit Schreiben vom 15. März 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerde- führer darauf hin, dass (1) eine "Löschung" von Betreibungen rechtlich nicht mög- lich sei, weshalb sein diesbezügliches Begehren zu einem Nichteintreten führen würde, (2) eine betreibungsrechtliche Beschwerde das Beschwerdeobjekt zu be- zeichnen und einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten habe sowie (3) die Beschränkung des Einsichtsrechts Dritter von fünf Jahren gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht für offene Verlustscheine gelte (act. 3). Im gleichen Schreiben schlug die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine formlose Erledigung des Ver- fahrens vor und setzte ihm – für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte – Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen sowie um das konkrete Rechtsbegehren zu formulieren (act. 3). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mehrfach eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie (erneut) sei- ne Eingabe vom 24. Januar 2023 ein (act. 4 – 9). 1.2. Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat die Vorinstanz als untere Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde nicht ein (act. 10 = act. 13). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. September 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 14; zur Rechtzeitigkeit act. 11/1). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 11). Das Einholen einer Stellungnahme der Vo- rinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO).
- 3 - 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz eröffnete ein Beschwerdeverfahren, nachdem der Be- schwerdeführer mit dem Vorschlag einer formlosen Erledigung – sinngemäss – nicht einverstanden war. Sie trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser trotz Aufforderung der Vorinstanz das Beschwerdeobjekt weder genau bezeichnet noch beilgelegt noch konkrete Rechtsbegehren formu- liert hatte (act. 13).
- 4 -
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vor- instanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen dazu, weshalb alle Betreibungen "gelöscht" werden müssen (act. 14). Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 4 S. 1 unten ff. und act. 14 S. 2 Mitte ff.). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsoblie- genheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine "Löschung" von Be- treibungen – wie die Vorinstanz dies bereits in ihrem Schreiben vom 15. März 2023 korrekt festhielt (act. 3) – nicht möglich ist. Unklar ist, ob sich der Beschwer- deführer auf den Standpunkt stellt, das Betreibungsamt weigere sich, das Ein- sichtsrecht Dritter im Sinne von Art. 8a Abs. 4 SchKG zu begrenzen, obwohl alle Betreibungen über fünf Jahre her seien (vgl. dahingehend act. 14 S. 2 und 4). Dem wäre allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass über offene Verlustschei- ne auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben ist (vgl. auch den korrekten vo- rinstanzlichen Hinweis in act. 3). Andererseits – soweit aus dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug Betreibungen hervorgehen, die über fünf Jahre her sind – ist festzuhalten, dass es sich beim Auszug um eine Selbstauskunft handelt (vgl. act. 15/2 S. 2 oben rechts), die von der Begrenzung gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst ist (vgl. BSK SchKG-Peter, 3. Auflage 2021, Art. 8a N 62). Eine Verletzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG liegt damit nicht vor. Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden, und eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: