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PS230166

1. Betreibung Nr. ... / Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7

Zürich OG · 2023-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären.

E. 2 Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz die Akten der Verfahren CB220086 und CB220093 beigezogen hatte (act. 3/1–7 u. 4/1–8), trat sie mit Zirkulationsbeschluss vom

22. August 2023 auf die Beschwerde und das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 5 =] act. 8 [= act. 10]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

30. August 2023 zugestellt (act. 6/3).

E. 3 Der Zirkulationsbeschluss CB220093-L/U vom 22. Juli 2022 sei im Rahmen einer Revision i.S.v. Art. 328 ZPO aufzuheben.

- 3 -

E. 3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. September 2023 fristgereicht an die Kammer und stellte die folgenden Anträ- ge (act. 9): " 1 - Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2023 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären. 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Das Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 in Bezug auf CB220093 aufzuheben und Betreibung 1 sie für nichtig zu erklä- ren.

E. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 11/1– 3). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 4 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO).

E. 4 Die Akten des erledigten Beschwerdeverfahrens CB220093-L sei- en beizuziehen.

E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin.

E. 5.1 Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei nachträglich erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf das Urteil des Einzelgerichtes Audienz EB230728 vom 12. Juni 2023, mit wel- chem das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden sei, nicht bestehe. Zu- dem sei der Beschwerdegegner urteilsunfähig (act. 1). 5.2.1 Die Vorinstanz erwog im hier angefochtenen Entscheid, es sei gerichtsnoto- risch und aktenkundig, dass das Einzelgericht Audienz das Rechtsöffnungsge- such des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. 1 mit Urteil vom 12. Juni 2023 mangels hinreichender Begründung abgewiesen habe (u.H.a. BG Zürich EB230728 vom 12. Juni 2023 [= act. 2/2], E. 2.2). Diese Abweisung lasse die Be- treibung jedoch nicht nachträglich als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Massge- bend sei diesbezüglich nach Art. 22 SchKG vielmehr, ob mit der Betreibung of- fensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Bereits das Obergericht habe klar erkannt,

- 5 - dass bei der vorliegenden Betreibung Nr. 1 nicht von einer offensichtlichen Schi- kanebetreibung gesprochen werden könne, da die vom Beschwerdegegner sinn- gemäss geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wegen di- versen ehrverletzenden Äusserungen auf die Vollstreckung eines materiellen Rechtsanspruches abzielten. Daher könne die Betreibung Nr. 1 nicht als nichtig bezeichnet werden (u.H.a. OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022 [= act. 3/7], E. 2.6). Damit sei die Frage nach der Nichtigkeit der Betreibung rechts- kräftig entschieden. Daran ändere auch das neue, pauschale Vorbringen, der Be- schwerdegegner sei urteilsunfähig, nichts, zumal es dafür gänzlich an Anhalts- punkten fehle. Auf die Beschwerde sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutre- ten (act. 8 E. 3.). Zum von der Beschwerdeführerin gestellten Revisionsbegehren erwog die Vorinstanz sodann, ein solches sei gestützt auf Art. 328 Abs. 1 ZPO bei dem Ge- richt zu verlangen, welches als Letztes in der Sache entschieden habe. Das Revi- sionsbegehren richte sich gegen den Zirkulationsbeschluss CB220093 vom

22. Juli 2023. Dieser sei infolge der Beschwerde an das Obergericht durch des- sen Entscheid PS220130 vom 5. September 2022 ersetzt worden. Entsprechend könne der vorinstanzliche Entscheid nicht mehr Gegenstand der Revision sein und auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten (a.a.O., E. 4.). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Urteil des Einzelgerichtes Audienz habe ein Novum dargestellt; sie habe die Beschwerde bei der Vorinstanz erst nach Kenntnis dieses Novums einreichen können. Das Novum bestehe darin, dass das Urteil des Einzelgerichtes Audienz beweise, dass es sich bei der Betrei- bung um eine schikanöse handle, welche nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun habe; es gehe dem Beschwerdegegner nur darum, sie zu stalken. Dass der Beschwerdegegner zudem urteilsunfähig sei, ergebe sich daraus, dass dieser Rechtsanwalt X._____ beauftragt habe, sie zu stalken und zu belästigen und ge- gen sie Verfahren einzuleiten (act. 9 S. 1 f.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass die Vor- instanz nicht deshalb auf ihre Beschwerde nicht eintrat, weil sie den Entscheid des Einzelgerichtes Audienz vom 12. Juni 2023 als unzulässiges Novum betrach-

- 6 - tete, sondern deshalb, weil der Entscheid – welchen die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung berücksichtigte – nichts an der Sachlage zu ändern vermochte, dass dem Beschwerdegegner, wie bereits in früheren Entscheiden festgehalten, nicht das Verfolgen von sachfremden Zielen unterstellt werden könne. Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz falsch ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und setzt sich folglich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, die Betreibung habe "nichts mit (der) Vollstreckung zu tun". Wie sie dies meint, lässt sie aber offen und dies ist auch nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner versuchte, die Rechtsöffnung zu er- langen, zeigt, dass es ihm mit der Vollstreckung der in Betreibung gesetzten For- derungen ernst war. Dass sein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde, ist – wie dies die Vorinstanz schon festhielt – Folge davon, dass das Einzelgericht Au- dienz sein Begehren als nicht hinreichend begründet ersah. Alleine deshalb drängt sich aber keineswegs der Schluss auf, die Betreibung sei von Anbeginn an aus rein schikanösen Gründen erfolgt. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann erneut vorträgt, der Beschwerde- gegner sei urteilunfähig, legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen wäre, dafür fehle es an Anhaltspunkten. Ihre pauschalen Vorbringen, was der Beschwerdegegner in ihren Augen falsch mache und inwie- fern er sie angeblich stalke und belästige bzw. Rechtsanwalt X._____ damit be- auftragt habe, ändern daran nichts. Eine Person ist offenkundig nicht alleine des- halb urteilsunfähig, weil sie sich nicht im Sinne und Belieben der Beschwerdefüh- rerin verhält. 5.3.3 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auseinan- der, weshalb darauf (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 4) hier nicht weiter einzuge- hen ist. 5.3.4 Insgesamt fehlt es der Beschwerde damit an einer hinreichenden Auseinan- dersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und damit an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

- 7 -

E. 6 Die Akten im Bezug auf CB220093 sei beizuziehen."

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen ihrer Beschwerde in grundsätzli- cher Weise, der am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkende lic. iur D._____ werde nicht als Ersatzrichter genannt, sondern er sei der leitende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde. Aufgrund dieses ausserhalb des Spruchkörpers bestehenden hierarchischen Verhältnisses werde die Unabhängigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet, wie sich aus dem Entscheid des Bundesgerichtes 1B_420/2022 ergebe (act. 9 S. 3).

E. 6.2 Gemäss angefochtenem Entscheid wirkte lic. iur. D._____ als Ersatzrichter im Richterkollegium mit (act. 8). Der Beschwerdeführerin ist seit dem 12. Juni 2023 bekannt, dass lic. iur. D._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zü- rich ernannt wurde (OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023, E. 4.3.2.). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war lic. iur. D._____ folglich nicht mehr als leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliess- lich als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht vorliegend weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkör- pers ein hierarchisches Verhältnis.

E. 6.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 7.2. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin zum einen an ihren in an- deren Verfahren schon beurteilten Vorbringen fest, unterlässt es zum andern aber auch, sich hinreichend und einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei-

- 8 - nanderzusetzen. Zudem macht sie trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestel- lung von lic. iur. D._____ als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am sel- ben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren androhungs- gemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Parteientschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  7. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230166-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 16. November 2023 in Sachen A._____, Revisionsgesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Dr. Ing., Revisionsgesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend

1. Betreibung Nr. 1 / Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7

2. Revisionsgesuch gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2022 (CB220093) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2023 (CB230071)

- 2 - Erwägungen:

1. Aus diversen Verfahren ist bekannt, dass B._____ (Beschwerdegegner) und A._____ (Beschwerdeführerin) Nachbarn und Mitglieder in der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft C._____-strasse 1, … Zürich, sind. Zwischen der Beschwer- deführerin und den übrigen Stockwerkeigentümern kam es in den letzten Jahren zu zahlreichen Streitigkeiten und Verfahren. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 28. Juni 2022, zugestellt am 29. Juni 2022, betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung über Fr. 1'000.− zzgl. Zins und Betreibungskosten. Als Forderungsgrund wird im Zah- lungsbefehl "Ehrverletzende Äusserungen mehrfach gegenüber Gerichten etc." aufgeführt (act. 2/1). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juli 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde; mit Eingabe vom 11. Juli 2022 "erweiterte" die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Die Vorinstanz legte zwei Verfahren an und beantwortete die Beschwerden mit Zirkulationsbeschlüssen vom 14. Juli 2022 sowie vom 22. Juli 2022 abschlägig (BG Zürich CB220086 vom 14. Juli 2022 [= act. 3/3]; BezGer Zürich CB220093 vom 22. Juli 2022 [= act. 4/3]). Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobenen Be- schwerden wurden vereinigt und schliesslich mit Urteil vom 5. September 2022 abgewiesen (OGer ZH PS220130, damit vereinigt PS220131 [= act. 4/8]). 2.1 Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 gelangte die Beschwerdeführerin betreffend die Betreibung Nr. 1 erneut an die Vorinstanz und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1 und 3 i.V.m. act. 2/1 und 2/12):

1. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären.

2. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

3. Der Zirkulationsbeschluss CB220093-L/U vom 22. Juli 2022 sei im Rahmen einer Revision i.S.v. Art. 328 ZPO aufzuheben.

- 3 -

4. Die Akten des erledigten Beschwerdeverfahrens CB220093-L sei- en beizuziehen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. 2.2 Nachdem die Vorinstanz die Akten der Verfahren CB220086 und CB220093 beigezogen hatte (act. 3/1–7 u. 4/1–8), trat sie mit Zirkulationsbeschluss vom

22. August 2023 auf die Beschwerde und das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 5 =] act. 8 [= act. 10]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

30. August 2023 zugestellt (act. 6/3). 3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. September 2023 fristgereicht an die Kammer und stellte die folgenden Anträ- ge (act. 9): " 1 - Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2023 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären. 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Das Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 in Bezug auf CB220093 aufzuheben und Betreibung 1 sie für nichtig zu erklä- ren. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin. 6 - Die Akten im Bezug auf CB220093 sei beizuziehen." 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 11/1– 3). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 4 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 5.1 Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei nachträglich erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf das Urteil des Einzelgerichtes Audienz EB230728 vom 12. Juni 2023, mit wel- chem das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden sei, nicht bestehe. Zu- dem sei der Beschwerdegegner urteilsunfähig (act. 1). 5.2.1 Die Vorinstanz erwog im hier angefochtenen Entscheid, es sei gerichtsnoto- risch und aktenkundig, dass das Einzelgericht Audienz das Rechtsöffnungsge- such des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. 1 mit Urteil vom 12. Juni 2023 mangels hinreichender Begründung abgewiesen habe (u.H.a. BG Zürich EB230728 vom 12. Juni 2023 [= act. 2/2], E. 2.2). Diese Abweisung lasse die Be- treibung jedoch nicht nachträglich als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Massge- bend sei diesbezüglich nach Art. 22 SchKG vielmehr, ob mit der Betreibung of- fensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Bereits das Obergericht habe klar erkannt,

- 5 - dass bei der vorliegenden Betreibung Nr. 1 nicht von einer offensichtlichen Schi- kanebetreibung gesprochen werden könne, da die vom Beschwerdegegner sinn- gemäss geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wegen di- versen ehrverletzenden Äusserungen auf die Vollstreckung eines materiellen Rechtsanspruches abzielten. Daher könne die Betreibung Nr. 1 nicht als nichtig bezeichnet werden (u.H.a. OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022 [= act. 3/7], E. 2.6). Damit sei die Frage nach der Nichtigkeit der Betreibung rechts- kräftig entschieden. Daran ändere auch das neue, pauschale Vorbringen, der Be- schwerdegegner sei urteilsunfähig, nichts, zumal es dafür gänzlich an Anhalts- punkten fehle. Auf die Beschwerde sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutre- ten (act. 8 E. 3.). Zum von der Beschwerdeführerin gestellten Revisionsbegehren erwog die Vorinstanz sodann, ein solches sei gestützt auf Art. 328 Abs. 1 ZPO bei dem Ge- richt zu verlangen, welches als Letztes in der Sache entschieden habe. Das Revi- sionsbegehren richte sich gegen den Zirkulationsbeschluss CB220093 vom

22. Juli 2023. Dieser sei infolge der Beschwerde an das Obergericht durch des- sen Entscheid PS220130 vom 5. September 2022 ersetzt worden. Entsprechend könne der vorinstanzliche Entscheid nicht mehr Gegenstand der Revision sein und auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten (a.a.O., E. 4.). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Urteil des Einzelgerichtes Audienz habe ein Novum dargestellt; sie habe die Beschwerde bei der Vorinstanz erst nach Kenntnis dieses Novums einreichen können. Das Novum bestehe darin, dass das Urteil des Einzelgerichtes Audienz beweise, dass es sich bei der Betrei- bung um eine schikanöse handle, welche nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun habe; es gehe dem Beschwerdegegner nur darum, sie zu stalken. Dass der Beschwerdegegner zudem urteilsunfähig sei, ergebe sich daraus, dass dieser Rechtsanwalt X._____ beauftragt habe, sie zu stalken und zu belästigen und ge- gen sie Verfahren einzuleiten (act. 9 S. 1 f.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass die Vor- instanz nicht deshalb auf ihre Beschwerde nicht eintrat, weil sie den Entscheid des Einzelgerichtes Audienz vom 12. Juni 2023 als unzulässiges Novum betrach-

- 6 - tete, sondern deshalb, weil der Entscheid – welchen die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung berücksichtigte – nichts an der Sachlage zu ändern vermochte, dass dem Beschwerdegegner, wie bereits in früheren Entscheiden festgehalten, nicht das Verfolgen von sachfremden Zielen unterstellt werden könne. Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz falsch ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und setzt sich folglich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, die Betreibung habe "nichts mit (der) Vollstreckung zu tun". Wie sie dies meint, lässt sie aber offen und dies ist auch nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner versuchte, die Rechtsöffnung zu er- langen, zeigt, dass es ihm mit der Vollstreckung der in Betreibung gesetzten For- derungen ernst war. Dass sein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde, ist – wie dies die Vorinstanz schon festhielt – Folge davon, dass das Einzelgericht Au- dienz sein Begehren als nicht hinreichend begründet ersah. Alleine deshalb drängt sich aber keineswegs der Schluss auf, die Betreibung sei von Anbeginn an aus rein schikanösen Gründen erfolgt. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann erneut vorträgt, der Beschwerde- gegner sei urteilunfähig, legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen wäre, dafür fehle es an Anhaltspunkten. Ihre pauschalen Vorbringen, was der Beschwerdegegner in ihren Augen falsch mache und inwie- fern er sie angeblich stalke und belästige bzw. Rechtsanwalt X._____ damit be- auftragt habe, ändern daran nichts. Eine Person ist offenkundig nicht alleine des- halb urteilsunfähig, weil sie sich nicht im Sinne und Belieben der Beschwerdefüh- rerin verhält. 5.3.3 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auseinan- der, weshalb darauf (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 4) hier nicht weiter einzuge- hen ist. 5.3.4 Insgesamt fehlt es der Beschwerde damit an einer hinreichenden Auseinan- dersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und damit an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

- 7 - 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen ihrer Beschwerde in grundsätzli- cher Weise, der am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkende lic. iur D._____ werde nicht als Ersatzrichter genannt, sondern er sei der leitende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde. Aufgrund dieses ausserhalb des Spruchkörpers bestehenden hierarchischen Verhältnisses werde die Unabhängigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet, wie sich aus dem Entscheid des Bundesgerichtes 1B_420/2022 ergebe (act. 9 S. 3). 6.2 Gemäss angefochtenem Entscheid wirkte lic. iur. D._____ als Ersatzrichter im Richterkollegium mit (act. 8). Der Beschwerdeführerin ist seit dem 12. Juni 2023 bekannt, dass lic. iur. D._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zü- rich ernannt wurde (OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023, E. 4.3.2.). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war lic. iur. D._____ folglich nicht mehr als leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliess- lich als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht vorliegend weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkör- pers ein hierarchisches Verhältnis. 6.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 7.2. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin zum einen an ihren in an- deren Verfahren schon beurteilten Vorbringen fest, unterlässt es zum andern aber auch, sich hinreichend und einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei-

- 8 - nanderzusetzen. Zudem macht sie trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestel- lung von lic. iur. D._____ als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am sel- ben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren androhungs- gemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Parteientschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

16. November 2023