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PS230160

Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2023-12-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 kann keine Rede sein. 4.5. Sodann macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Öffentlichkeit der Urteilsberatung, legt aber mit Verweis auf § 134 Abs. 1 GOG selbst dar, dass im Kanton Zürich die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (act. 9 S. 6), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin, der Ent- scheid sei nicht mittels Mehrheitsbeschlusses gefasst worden, weshalb eine Ur- kundenfälschung vorliege (act. 9 S. 6 f.). Diese Behauptung ist haltlos. Es gibt kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbeschluss gefällt wurde. Zu der Rüge der Beschwer- deführerin, dass kein Protokoll in den Akten zu finden sei, ein solches aber zu füh- ren sei (act. 9 S. 7), ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung stattfand. Es hätte einzig ein reines Verfahrensprotokoll erstellt wer- den können, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Ein solches ist nicht vorgeschrieben. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem – wie hier – die Ausfertigungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 2 ff.). Die Rüge der Be- schwerdeführerin ist damit unbegründet. 4.6.1. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin über rund 18 Seiten (fast) iden- tisch das vor, was sie auch in ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht im noch

- 9 - hängigen Verfahren-Nr. PS230147 geltend machte (in der dortigen Beschwerde- schrift S. 5 unten bis S. 23). Inhaltlich beruft sie sich mit ihren Ausführungen kurz zusammengefasst auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Ausführungen zielen darauf ab darzutun, dass die Beschwerdegegnerin über keinen Verwalter verfüge und daher nicht "parteifähig" sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien sowohl die (übrigen) Mitglieder der Beschwerdegegnerin als auch Rechtsan- walt X._____ urteilsunfähig und Letzterer nicht berechtigt bzw. bevollmächtigt ge- wesen, im Namen der Beschwerdegegnerin eine Betreibung gegen sie einzuleiten. Auch richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderungen. Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen ihrer Ausführungen mitunter Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. Juli 2023 (Ge- schäfts-Nr. CB230081-L/U; act. 9 S. 7-24). 4.6.2. Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin zielen an den vorinstanzli- chen Erwägungen vorbei; sie nehmen keinen Bezug auf diese. Anfechtungsobjekt resp. Gegenstand des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 bilden und soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht gegen die Er- wägungen in diesem richtet, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin scheint (soweit verständlich) davon auszugehen, dass sie in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. Juli 2023 (Ge- schäfts-Nr. CB230081-L/U) resp. im bei der Kammer unter der Verfahrens- Nr. PS230147 hängigen Beschwerdeverfahren gewisse Noven vorgebracht habe, welche allenfalls nicht berücksichtigt werden könnten, und sie diese deshalb im Rahmen einer neuen Beschwerde vorbringen müsse (act. 9 S. 24 f.). Dieser An- sicht kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Noven und einer Anerkennung durch Rechtsanwalt X._____, dass die D._____ GmbH nicht mehr der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei, ändern alle nichts daran, dass ein und dieselbe Verfügung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehrmals – und noch dazu wenn ein Beschwerdeverfahren vor den Auf-

- 10 - sichtsbehörden anhängig ist – angefochten werden kann. Auch nützt es der Be- schwerdeführerin nichts, wenn sie seitenweise die Ausführungen, welche sie in ih- rer bereits erhobenen Beschwerde (im Verfahren-Nr. PS230147) erhob, in einer neuerlichen Beschwerde betreffend dasselbe Anfechtungsobjekt wiederholt. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen ande- ren Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Weiter trägt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander zu setzen; sie wiederholt seitenweise, was sie bereits im noch hängigen obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Nr. PS230147 geltend machte. Aus diesem Grund sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Par- teientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wird von der Stockwerkeigentümerge- meinschaft B._____-strasse … in … Zürich (fortan Beschwerdegegnerin) für di- verse aus Gerichtsverfahren herrührende Forderungen über insgesamt Fr. 8'757.00 zuzüglich Zinsen betrieben. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte am

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl mit Eingabe vom

11. November 2022 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter rechtzeitig Beschwerde. Es wurde das Geschäft-Nr. CB220139-L angelegt. Die Beschwerdeanträge der Beschwerdefüh- rerin lauteten wie folgt (Geschäft-Nr. CB220139-L/U, S. 2):

E. 2 Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Betreibung-Nr. … des Betreibungs- amtes Kreis 7 sowie den darin erlassenen Zahlungsbefehl erneut Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 2.2 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-6). Am 6. September 2023 wurde den Parteien sowie dem Betreibungsamt Zürich 7 Mitteilung vom Be- schwerdeeingang gemacht (act. 11/1-3). Auf die Einholung einer Stellungnahme

- 4 - kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011 Erw. 3.4).

E. 3 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … aus dem Betreibungsregister zu löschen.

E. 4 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Betrei- bungsamt Zürich 7."

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe erneut gegen densel- ben Zahlungsbefehl in derselben Betreibung des Betreibungsamtes Zürich 7 Be- schwerde erhoben. Wegen res iudicata (abgeurteilte Sache) bzw. Litispendenz (Rechtshängigkeit) sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe der Be- schwerdeführerin gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 8 S. 2). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kam- mer zunächst geltend, dass der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss von einer unbenannten, nicht berechtigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unter- zeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichts-

- 5 - schreiberin Dr. Giger stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zü- rich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten oder zweiten Jahreshälfte des Bezirksgerichtes Zürich finden lasse (act. 9 S. 2). 4.2.2. Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksge- richte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entspre- chenden Listen geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. Gi- ger zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Gerichts- schreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. Giger am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kan- ton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Ver- fahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin unterzeich- net. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. Septem- ber 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im ver- einfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils unterzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Bezeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültigkeitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Entscheid von Dr. Giger als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unterzeichnet. Die Rü- gen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 4.3.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Kon- stituierung des Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in einem Beschluss erfasst sei (act. 9 S. 3).

- 6 - 4.3.2. Auch diese Kritik der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind. Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konstituierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursäm- ter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisation  Bezirksgericht Zürich  Organisa- tion  Organigramm, zuletzt besucht am 28. November 2023). 4.4.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der als Ersatz- richter mitwirkende lic. iur. Bannwart nicht als Ersatzrichter auf der Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 aufgeführt sei. Zwar sei er auf der Mitteilung der Konstituierung der 2. Jahreshälfte 2023 auf- geführt, allerdings handle es sich bei ihm immer noch um den leitenden Gerichts- schreiber der Aufsichtsbehörde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei er deshalb nicht berechtigt, als Ersatzrichter beim Bezirksgericht Zürich tätig zu sein. Ersatzrichter lic. iur. Bannwart sei nicht gewählt worden, womit die Unabhän- gigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet werde. Das Bundesgericht habe in sei- nem Entscheid 1B_420/2022 ausgeführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichts- schreiber könne daher nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Gerichtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Beschwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Un- abhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. Pfeiffer, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin an-

- 7 - gehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzu- heben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 9 S. 2 ff.). 4.4.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Gerichtspräsidentin lic. iur. Schurr am vorinstanzlichen Entscheid nicht mitgewirkt hat. Der angefochtene Ent- scheid erging unter Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach als Vorsitzender sowie Bezirksrichter Dr. Pfeiffer, Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichts- schreiberin Dr. Giger (act. 8). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorge- setze/r der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (or- dentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Er- satzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 9 S. 3). Die Präsidentin oder der Vizepräsident der Vorinstanz haben auf die- sen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhän- gigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Ersatz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht zwischen der Bezirksgerichtspräsi- dentin lic. iur. Schurr oder dem Vizepräsident lic. iur. Dubach und dem Bezirks- richter Dr. Pfeiffer kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausser- halb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. Bannwart habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. Bannwart nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestrei- tet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. Bannwart vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Mit Beschluss der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 wurde er sodann per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Er- satzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt. Dies ist der Beschwerdeführerin

- 8 - bekannt (vgl. dazu schon OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023 Erw. 4.3.2.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zirkulationsbeschlusses vom

17. August 2023 war lic. iur. Bannwart folglich nicht mehr als leitender Gerichts- schreiber der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliesslich resp. als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht zwischen dem Vizepräsident lic. iur. Dubach und Ersatzrichter lic. iur. Bannwart kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkör- pers. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_420/2022, amtlich publiziert in BGE 149 I 14) hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 kann keine Rede sein.

E. 4.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Öffentlichkeit der Urteilsberatung, legt aber mit Verweis auf § 134 Abs. 1 GOG selbst dar, dass im Kanton Zürich die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (act. 9 S. 6), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin, der Ent- scheid sei nicht mittels Mehrheitsbeschlusses gefasst worden, weshalb eine Ur- kundenfälschung vorliege (act. 9 S. 6 f.). Diese Behauptung ist haltlos. Es gibt kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbeschluss gefällt wurde. Zu der Rüge der Beschwer- deführerin, dass kein Protokoll in den Akten zu finden sei, ein solches aber zu füh- ren sei (act. 9 S. 7), ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung stattfand. Es hätte einzig ein reines Verfahrensprotokoll erstellt wer- den können, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Ein solches ist nicht vorgeschrieben. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem – wie hier – die Ausfertigungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 2 ff.). Die Rüge der Be- schwerdeführerin ist damit unbegründet. 4.6.1. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin über rund 18 Seiten (fast) iden- tisch das vor, was sie auch in ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht im noch

- 9 - hängigen Verfahren-Nr. PS230147 geltend machte (in der dortigen Beschwerde- schrift S. 5 unten bis S. 23). Inhaltlich beruft sie sich mit ihren Ausführungen kurz zusammengefasst auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Ausführungen zielen darauf ab darzutun, dass die Beschwerdegegnerin über keinen Verwalter verfüge und daher nicht "parteifähig" sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien sowohl die (übrigen) Mitglieder der Beschwerdegegnerin als auch Rechtsan- walt X._____ urteilsunfähig und Letzterer nicht berechtigt bzw. bevollmächtigt ge- wesen, im Namen der Beschwerdegegnerin eine Betreibung gegen sie einzuleiten. Auch richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderungen. Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen ihrer Ausführungen mitunter Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. Juli 2023 (Ge- schäfts-Nr. CB230081-L/U; act. 9 S. 7-24). 4.6.2. Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin zielen an den vorinstanzli- chen Erwägungen vorbei; sie nehmen keinen Bezug auf diese. Anfechtungsobjekt resp. Gegenstand des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 bilden und soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht gegen die Er- wägungen in diesem richtet, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin scheint (soweit verständlich) davon auszugehen, dass sie in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. Juli 2023 (Ge- schäfts-Nr. CB230081-L/U) resp. im bei der Kammer unter der Verfahrens- Nr. PS230147 hängigen Beschwerdeverfahren gewisse Noven vorgebracht habe, welche allenfalls nicht berücksichtigt werden könnten, und sie diese deshalb im Rahmen einer neuen Beschwerde vorbringen müsse (act. 9 S. 24 f.). Dieser An- sicht kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Noven und einer Anerkennung durch Rechtsanwalt X._____, dass die D._____ GmbH nicht mehr der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei, ändern alle nichts daran, dass ein und dieselbe Verfügung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehrmals – und noch dazu wenn ein Beschwerdeverfahren vor den Auf-

- 10 - sichtsbehörden anhängig ist – angefochten werden kann. Auch nützt es der Be- schwerdeführerin nichts, wenn sie seitenweise die Ausführungen, welche sie in ih- rer bereits erhobenen Beschwerde (im Verfahren-Nr. PS230147) erhob, in einer neuerlichen Beschwerde betreffend dasselbe Anfechtungsobjekt wiederholt.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen ande- ren Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Weiter trägt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander zu setzen; sie wiederholt seitenweise, was sie bereits im noch hängigen obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Nr. PS230147 geltend machte. Aus diesem Grund sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Par- teientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 11 -
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.00 fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230160-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. August 2023 (CB230089)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wird von der Stockwerkeigentümerge- meinschaft B._____-strasse … in … Zürich (fortan Beschwerdegegnerin) für di- verse aus Gerichtsverfahren herrührende Forderungen über insgesamt Fr. 8'757.00 zuzüglich Zinsen betrieben. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte am

1. November 2022 in der Betreibung-Nr. … den Zahlungsbefehl aus resp. diesen am selben Tag der Beschwerdeführerin zu (act. 2/1). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl mit Eingabe vom

11. November 2022 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter rechtzeitig Beschwerde. Es wurde das Geschäft-Nr. CB220139-L angelegt. Die Beschwerdeanträge der Beschwerdefüh- rerin lauteten wie folgt (Geschäft-Nr. CB220139-L/U, S. 2):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen. Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerdeergänzung nach. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich im Geschäft-Nr. CB220139-L entgegengenommen und nach Durchführung des Schrif- tenwechsels mit Beschluss vom 6. April 2023 abgewiesen (Geschäft-Nr. CB220139-L, S. 8). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches den Beschluss der unteren Aufsichtsbe- hörde vom 6. April 2023 mit Urteil vom 7. Juli 2023 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung zurückwies (OGer ZH PS230081-O/U). Das Bezirksgericht Zürich (untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter) führte das Ge- schäft-Nr. CB220139-L unter der neuen Geschäfts-Nr. CB230081-L weiter resp. es erliess nach Rückweisung sogleich den Zirkulationsbeschluss vom 26. Juli 2023, mit welchem es die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies (Geschäft- Nr. CB230081-L/U, S. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2023 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als

- 3 - obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Ver- fahren ist unter der Geschäfts-Nr. PS230147-O am Obergericht pendent. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Betreibung-Nr. … des Betreibungs- amtes Kreis 7 sowie den darin erlassenen Zahlungsbefehl erneut Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … aus dem Betreibungsregister zu löschen." Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Mit Zirku- lationsbeschluss vom 17. August 2023 trat sie auf die Beschwerde nicht ein, er- hob keine Kosten und sprach keine Entschädigungen zu (act. 5 = act. 8 S. 2). Da- gegen wandte sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2023 (Datum Post- stempel) rechtzeitig (act. 6/3) mit Beschwerde an die Kammer als obere Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Ihre Rechtsmittelanträge lau- ten wie folgt (act. 9 S. 1): "1 – Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf CB230089 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 – Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 4 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Betrei- bungsamt Zürich 7." 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-6). Am 6. September 2023 wurde den Parteien sowie dem Betreibungsamt Zürich 7 Mitteilung vom Be- schwerdeeingang gemacht (act. 11/1-3). Auf die Einholung einer Stellungnahme

- 4 - kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011 Erw. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe erneut gegen densel- ben Zahlungsbefehl in derselben Betreibung des Betreibungsamtes Zürich 7 Be- schwerde erhoben. Wegen res iudicata (abgeurteilte Sache) bzw. Litispendenz (Rechtshängigkeit) sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe der Be- schwerdeführerin gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 8 S. 2). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kam- mer zunächst geltend, dass der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss von einer unbenannten, nicht berechtigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unter- zeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichts-

- 5 - schreiberin Dr. Giger stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zü- rich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten oder zweiten Jahreshälfte des Bezirksgerichtes Zürich finden lasse (act. 9 S. 2). 4.2.2. Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksge- richte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entspre- chenden Listen geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. Gi- ger zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Gerichts- schreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. Giger am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kan- ton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Ver- fahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin unterzeich- net. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. Septem- ber 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im ver- einfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils unterzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Bezeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültigkeitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Entscheid von Dr. Giger als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unterzeichnet. Die Rü- gen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 4.3.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Kon- stituierung des Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in einem Beschluss erfasst sei (act. 9 S. 3).

- 6 - 4.3.2. Auch diese Kritik der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind. Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konstituierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursäm- ter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisation  Bezirksgericht Zürich  Organisa- tion  Organigramm, zuletzt besucht am 28. November 2023). 4.4.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der als Ersatz- richter mitwirkende lic. iur. Bannwart nicht als Ersatzrichter auf der Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 aufgeführt sei. Zwar sei er auf der Mitteilung der Konstituierung der 2. Jahreshälfte 2023 auf- geführt, allerdings handle es sich bei ihm immer noch um den leitenden Gerichts- schreiber der Aufsichtsbehörde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei er deshalb nicht berechtigt, als Ersatzrichter beim Bezirksgericht Zürich tätig zu sein. Ersatzrichter lic. iur. Bannwart sei nicht gewählt worden, womit die Unabhän- gigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet werde. Das Bundesgericht habe in sei- nem Entscheid 1B_420/2022 ausgeführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichts- schreiber könne daher nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Gerichtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Beschwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Un- abhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. Pfeiffer, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin an-

- 7 - gehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzu- heben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 9 S. 2 ff.). 4.4.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Gerichtspräsidentin lic. iur. Schurr am vorinstanzlichen Entscheid nicht mitgewirkt hat. Der angefochtene Ent- scheid erging unter Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach als Vorsitzender sowie Bezirksrichter Dr. Pfeiffer, Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichts- schreiberin Dr. Giger (act. 8). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorge- setze/r der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (or- dentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Er- satzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 9 S. 3). Die Präsidentin oder der Vizepräsident der Vorinstanz haben auf die- sen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhän- gigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Ersatz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht zwischen der Bezirksgerichtspräsi- dentin lic. iur. Schurr oder dem Vizepräsident lic. iur. Dubach und dem Bezirks- richter Dr. Pfeiffer kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausser- halb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. Bannwart habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. Bannwart nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestrei- tet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. Bannwart vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Mit Beschluss der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 wurde er sodann per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Er- satzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt. Dies ist der Beschwerdeführerin

- 8 - bekannt (vgl. dazu schon OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023 Erw. 4.3.2.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zirkulationsbeschlusses vom

17. August 2023 war lic. iur. Bannwart folglich nicht mehr als leitender Gerichts- schreiber der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliesslich resp. als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht zwischen dem Vizepräsident lic. iur. Dubach und Ersatzrichter lic. iur. Bannwart kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkör- pers. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_420/2022, amtlich publiziert in BGE 149 I 14) hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 kann keine Rede sein. 4.5. Sodann macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Öffentlichkeit der Urteilsberatung, legt aber mit Verweis auf § 134 Abs. 1 GOG selbst dar, dass im Kanton Zürich die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (act. 9 S. 6), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin, der Ent- scheid sei nicht mittels Mehrheitsbeschlusses gefasst worden, weshalb eine Ur- kundenfälschung vorliege (act. 9 S. 6 f.). Diese Behauptung ist haltlos. Es gibt kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbeschluss gefällt wurde. Zu der Rüge der Beschwer- deführerin, dass kein Protokoll in den Akten zu finden sei, ein solches aber zu füh- ren sei (act. 9 S. 7), ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung stattfand. Es hätte einzig ein reines Verfahrensprotokoll erstellt wer- den können, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Ein solches ist nicht vorgeschrieben. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem – wie hier – die Ausfertigungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 2 ff.). Die Rüge der Be- schwerdeführerin ist damit unbegründet. 4.6.1. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin über rund 18 Seiten (fast) iden- tisch das vor, was sie auch in ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht im noch

- 9 - hängigen Verfahren-Nr. PS230147 geltend machte (in der dortigen Beschwerde- schrift S. 5 unten bis S. 23). Inhaltlich beruft sie sich mit ihren Ausführungen kurz zusammengefasst auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Ausführungen zielen darauf ab darzutun, dass die Beschwerdegegnerin über keinen Verwalter verfüge und daher nicht "parteifähig" sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien sowohl die (übrigen) Mitglieder der Beschwerdegegnerin als auch Rechtsan- walt X._____ urteilsunfähig und Letzterer nicht berechtigt bzw. bevollmächtigt ge- wesen, im Namen der Beschwerdegegnerin eine Betreibung gegen sie einzuleiten. Auch richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderungen. Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen ihrer Ausführungen mitunter Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. Juli 2023 (Ge- schäfts-Nr. CB230081-L/U; act. 9 S. 7-24). 4.6.2. Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin zielen an den vorinstanzli- chen Erwägungen vorbei; sie nehmen keinen Bezug auf diese. Anfechtungsobjekt resp. Gegenstand des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 17. August 2023 bilden und soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht gegen die Er- wägungen in diesem richtet, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin scheint (soweit verständlich) davon auszugehen, dass sie in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. Juli 2023 (Ge- schäfts-Nr. CB230081-L/U) resp. im bei der Kammer unter der Verfahrens- Nr. PS230147 hängigen Beschwerdeverfahren gewisse Noven vorgebracht habe, welche allenfalls nicht berücksichtigt werden könnten, und sie diese deshalb im Rahmen einer neuen Beschwerde vorbringen müsse (act. 9 S. 24 f.). Dieser An- sicht kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Noven und einer Anerkennung durch Rechtsanwalt X._____, dass die D._____ GmbH nicht mehr der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei, ändern alle nichts daran, dass ein und dieselbe Verfügung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehrmals – und noch dazu wenn ein Beschwerdeverfahren vor den Auf-

- 10 - sichtsbehörden anhängig ist – angefochten werden kann. Auch nützt es der Be- schwerdeführerin nichts, wenn sie seitenweise die Ausführungen, welche sie in ih- rer bereits erhobenen Beschwerde (im Verfahren-Nr. PS230147) erhob, in einer neuerlichen Beschwerde betreffend dasselbe Anfechtungsobjekt wiederholt. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen ande- ren Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Weiter trägt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander zu setzen; sie wiederholt seitenweise, was sie bereits im noch hängigen obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Nr. PS230147 geltend machte. Aus diesem Grund sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Par- teientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

- 11 -

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.00 fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

8. Dezember 2023