Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales
E. 1.1.1 In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 1. November 2022) betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für diverse Forderungen aus Gerichtsentscheiden im Gesamtbetrag von Fr. 8'757.– zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 4). Mit Beschwerde vom 11. No- vember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (fortan: Vorinstanz), wobei sie (in der Sache) beantragte, es sei die Betreibung Nr. … für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2023 ab (Geschäfts-Nr. CB220139; act. 35), woraufhin die Beschwerdeführerin das Verfahren mit Be- schwerde vom 2. Mai 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter weiterzog (act. 40). Dieses wies die Sache mit Urteil vom 7. Juli 2023 an die Vorinstanz zu- rück, mit der Begründung, dass die Mitwirkung von Ersatzrichter lic. iur. F._____ am vorinstanzlichen Entscheid aufgrund von dessen paralleler Tätigkeit als Lei- tender Gerichtsschreiber den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers erwecke, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein unab- hängiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK verletze (Geschäfts-Nr. PS230081; act. 42 E. 3.3.3 f.).
E. 1.1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juli 2023 erliess die Vorinstanz in abge- änderter Besetzung einen neuen Entscheid (Geschäfts-Nr. CB230081; act. 43 = act. 46 [Aktenexemplar] = act. 48). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 47; samt Beilagen, act. 48 und act. 49/2–5) rechtzeitig (act. 44/3 i.V.m. act. 47) die vorlie- gende Beschwerde, wobei sie sinngemäss folgende Anträge stellte:
- 3 - "1. Es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Juli 2023 mit Bezug auf CB230081 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 1.1.3 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–44) sowie die Akten des obergerichtli- chen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. PS230081 (act. 51) wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Beschwerde- antwort, erübrigen sich, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; E. 2 ff.). Die Sache ist spruchreif.
E. 1.2 Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Um der Begründungsobliegen- heit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Novenver- bot), dürfen in der Beschwerde jedoch zumindest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS220180 vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4).
- 4 -
2. Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 2 Es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 2.1.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht von Gerichtsschreiberin Dr. Giger, sondern von einer unbekannten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden. Eine Gerichts- schreiberin Dr. Giger sei gar nicht bei der Vorinstanz tätig bzw. sei auf der Konsti- tuierung der Vorinstanz für die erste Jahreshälfte 2023 keine Gerichtsschreiberin Dr. Giger aufgeführt. Wer auch immer die fragliche Unterschrift geleistet habe, sei nicht berechtigt gewesen, den Entscheid allein zu unterzeichnen (vgl. act. 47 S. 2).
E. 2.1.2 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind haltlos. Der vorinstanzliche Entscheid wurde gemäss Unterschriftenzeile von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet. Obschon der Name von Dr. Giger in der besagten Unterschriftenzeile nicht abgedruckt ist, geht aus dem Rubrum klar hervor, dass sie am vorinstanzli- chen Entscheid als Gerichtsschreiberin mitgewirkt hat. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die in der Unterschriftenzeile angebrachte handschriftliche Unterschrift von jemand anderem als Dr. Giger stammen könnte. Zudem ist es ge- richtnotorisch, dass Dr. Giger bei der Vorinstanz angestellt ist. Entgegen der Be- schwerdeführerin lässt sich aus der Konstituierung der Vorinstanz (abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_Zuerich/Konsti- tuierungen/14.07.23_Konstituierung_Internet_Intranet.pdf) nichts Gegenteiliges ableiten, da dort einzig die Richterinnen und Richter, nicht jedoch die Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber aufgeführt sind. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin bereits im Zuge eines anderen Verfahrens vor der Kam- mer aufmerksam gemacht (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.1 f.).
E. 2.1.3 Weiter müssen gemäss § 136 GOG nur Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren ergehen, sowohl von einem Mitglied des Gerichts als auch von der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden. Andere Entscheide kann die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber allein unterzeichnen (vgl. BGer 5A_441/2023 E. 3). Der
- 5 - vorinstanzliche Entscheid erging weder im vereinfachten noch im ordentlichen Verfahren (vgl. zur Nähe, die das Beschwerdeverfahren zum summarischen Ver- fahren aufweist, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Au- gust 2011, in: ZR 110/2011 Nr. 78), womit ihn Gerichtsschreiberin Dr. Giger allein gültig unterzeichnen konnte. Auch dies ist der Beschwerdeführerin bereits be- kannt (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.1 f.).
E. 2.1.4 Somit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Un- terzeichnung des vorinstanzlichen Entscheids als unbegründet. Da die Beschwer- deführerin dieselben Rügen bereits erfolglos im zitierten Verfahren vor der Kam- mer vorgebracht hat, ist ihre Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, worauf bei der Festlegung der Kostenfolgen sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse zurückzukommen sein wird (vgl. E. 3).
E. 2.2.1 Sodann erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen mit Bezug auf die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung. Wie einleitend erwähnt, hat das Oberge- richt des Kantons Zürich den ersten vorinstanzlichen Entscheid in der vorliegen- den Sache aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil es in der Mitwirkung von Ersatzrichter lic. iur. F._____ eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht erkannte (vgl. E. 1.1.1). Am neuen – nunmehr wiederum angefochtenen – vorinstanzlichen Entscheid haben Vizepräsi- dent lic. iur. Dubach als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Bezirksrich- terin lic. iur. Canal sowie Gerichtsschreiberin Dr. Giger mitgewirkt (act. 46). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich einerseits vor, es fehle an einer Begrün- dung, weshalb Ersatzrichter lic. iur. F._____ durch Bezirksrichterin lic. iur. Iseli ersetzt worden sei (vgl. act. 47 S. 2). Andererseits rügt die Beschwer- deführerin unter Hinweis auf BGE 147 III 577 sinngemäss, auch die neue vorin- stanzliche Gerichtsbesetzung verletze ihren Anspruch auf ein unabhängiges Ge- richt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK, da die Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach den Anschein einer informellen Hierarchie in- nerhalb des Spruchkörpers erwecke (vgl. act. 47 S. 3).
- 6 -
E. 2.2.2 Art. 30 Abs. 1 BV sieht in Übereinstimmung mit Art. 6 Ziff. 6 EMRK vor, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Die Besetzung des Spruchkörpers muss nach sachlichen Kriterien erfolgen, die auf eine sach- und zeitgerechte Fallerledigung gerichtet sind. Unzulässig ist es demgegenüber, für einen konkreten Fall in mani- pulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper einzurichten, um die ge- wünschte Beurteilung herbeizuführen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1). Ferner muss der Spruchkörper so zusammengesetzt sein, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Gerichtsmitglieder auch untereinander gewährleistet ist (sog. interne richterliche Unabhängigkeit). Aus diesem Grund ist es nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beispielsweise unzulässig, wenn eine Person, die bei der entscheiden- den Kammer hauptamtlich als Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ange- stellt ist, in ebendieser Kammer als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter eingesetzt wird. Denn gemäss Bundesgericht erweckt der Umstand, dass ausserhalb des Spruchkörpers ein formelles Subordinationsverhältnis zwischen der Gerichts- schreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber und der Richterschaft besteht, zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, die ge- eignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit der Ersatzrichterin bzw. des Er- satzrichters zu beeinträchtigen (vgl. BGE 149 I 14 E. E. 5.3.3 ff. sowie die darauf aufbauenden Erwägungen im eingangs erwähnten Rückweisungsentscheid be- treffend die vorliegende Sache, act. 42 E. 3.3.2). Der Anspruch auf ein unabhän- giges Gericht begründet jedoch weder ein Anrecht auf Beurteilung durch be- stimmte Gerichtspersonen noch auf unaufgeforderte vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers oder gar auf eine Begründung für dessen Zusammensetzung. Vielmehr genügt es grundsätzlich, dass sich die Verfahrensbeteiligten über allge- mein zugängliche Quellen (z.B. über den Staatskalender oder das Internet) Kenntnis über die Gerichtsmitglieder verschaffen können (vgl. BGer 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3; BGE 144 I 37 E. 2.3.3).
E. 2.2.3 Die Beschwerdeführerin legt weder dar, dass sie sich bei der Vorinstanz nach der Zusammensetzung des Spruchkörpers erkundigt hätte, noch, dass die Mitwirkung von Bezirksrichterin lic. iur. Iseli in irgendeiner Form problematisch ge-
- 7 - wesen wäre. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung war die Vorinstanz daher nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vorgängig über die Zusammensetzung des Spruchkörpers zu informieren oder gar eine Begründung für die Mitwirkung von Bezirksrichterin lic. iur. Iseli abzugeben. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 III 577, bei dem es um Nebentätigkeiten von Bundespatentrichtern geht, nicht ab- leiten.
E. 2.2.4 Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach am vorinstanzlichen Entscheid den Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf ein unabhängiges Gericht verletzt haben soll. Insbesondere ist das Ver- hältnis zwischen dem Vizepräsidenten und den Bezirksrichterinnen nicht ver- gleichbar mit dem formellen Subordinationsverhältnis, das zwischen der Richter- schaft und Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreibern besteht (vgl. E. 2.2.2). Alle drei Richter der Vorinstanz sind gleichermassen vom Zürcher Stimmvolk ge- wählt. Mithin kommt dem Vizepräsidenten gegenüber den Bezirksrichterinnen keine Weisungsbefugnis zu. § 77 GOG sieht zwar vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Gerichts die Geschäftsleitung besorgt und die Pflichterfüllung der Gerichtsmitglieder überwacht. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse administrative Ordnungsbefugnis, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten we- der eine Vorgesetzteneigenschaft noch eine Befehlsgewalt über die Richterinnen und Richter vermittelt (vgl. HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/LIEBER VIKTOR, in: GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, § 77 N 5). Hinzu kommt, dass Vizepräsident lic. iur. Dubach bereits am ersten vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt hat (act. 35), was die Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer ersten Beschwerde nicht beanstandet hat (vgl. act. 40). Vor diesem Hintergrund erfolgt der Einwand der Beschwerdeführerin ge- gen die Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach verspätet und erscheint treuwidrig (vgl. BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2 ff.).
E. 2.2.5 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung als unbegründet.
- 8 -
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei verdächtig, dass die vorin- stanzliche Entscheidbegründung trotz neuer Besetzung gleich ausgefallen sei wie im ersten vorinstanzlichen Entscheid. Zudem gebe es in den Akten keinen Hin- weis darauf, dass der angefochtene Entscheid von der Vorinstanz gefällt worden sei. Bei den Akten befinde sich kein Protokoll, obschon dies gemäss Art. 235 ZPO erforderlich sei. Die Vorinstanz habe also gar nicht mit Mehrheitsbeschluss neu entschieden, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um eine gefälschte Urkunde im strafrechtlichen Sinne handle (vgl. act. 47 S. 4 f.).
E. 2.3.2 Was zunächst das Protokoll anbelangt, besteht dieses nach der Zürcher Gerichtspraxis üblicherweise aus einem Deckblatt (Rubrum), dem Verfahrenspro- tokoll, welches das äussere Prozessgeschehen gebündelt und in chronologischer Reihenfolge wiedergibt, sowie den Verhandlungsprotokollen, die in der Regel ins Verfahrensprotokoll eingebettet sind und mitunter die Ausführungen der Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlungen enthalten. Entgegen der Beschwerdeführe- rin schreibt die Zivilprozessordnung jedoch nur für die Verhandlungsprotokolle Form und Inhalt vor (Art. 235 ZPO), während sie das Verfahrensprotokoll nicht vorsieht und entsprechend auch keine spezifischen Vorschriften dazu aufstellt. Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht (Art. 53 ZPO), dass alle wesentlichen Prozessvorgänge schriftlich oder in anderer Weise festzuhalten und zu den Akten zu nehmen sind (vgl. OGer ZH PC210046 vom 11. Januar 2022 E. 2.9). Die Erfassung in Form eines eigentlichen Verfah- rensprotokolls ist indessen nicht zwingend.
E. 2.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz kein Verfahrensprotokoll geführt. Der ange- fochtene Entscheid liegt jedoch in schriftlicher Ausfertigung bei den Akten (act. 43), womit er hinreichend festgehalten wurde. Angesichts dessen vermag das Fehlen eines Verfahrensprotokolls – entgegen der Beschwerdeführerin – keine Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz den angefochtenen Ent- scheid tatsächlich gefällt hat. Ausserdem erübrigten sich gemäss angefochtenem Entscheid insbesondere nach der Rückweisung des Verfahrens Weiterungen,
- 9 - weshalb abgesehen von der Fällung des Endentscheids keine Verfahrenshand- lungen vorgenommen wurden.
E. 2.3.4 Sodann trifft es zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Ent- scheids in den materiellen Punkten derjenigen des ersten vorinstanzlichen Ent- scheids entspricht (act. 35 E. 2.5–E. 5; act. 46 E. 3.2–E. 6). Entgegen der Be- schwerdeführerin lässt sich daraus jedoch keineswegs ableiten, dass die Vorin- stanz den Fall nach Rückweisung des Verfahrens nicht tatsächlich neu beraten und – unter Mitwirkung der neu beteiligten Bezirksrichterin lic. iur. Iseli – im Sinne der Erwägungen entschieden hätte. Auch sonst liegen für ein solches Vorgehen keine Anhaltspunkte vor.
E. 2.3.5 Insgesamt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, wobei anzumerken ist, dass eine strafrechtliche Beurteilung den Strafbehörden vorbehalten ist.
E. 2.4.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe nach der Rückweisung des Verfahrens einen neuen Entscheid gefällt, ohne die Bestäti- gung des Obergerichts des Kantons Zürich abzuwarten, dass der Rückweisungs- entscheid sämtlichen Parteien zugestellt worden und vollstreckbar sei. Aus die- sem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid für nichtig zu erklären und die Vorin- stanz sei anzuweisen, beim Obergericht des Kantons Zürich eine Vollstreckbar- keitsbescheinigung zu beantragen, ehe sie erneut entscheidet (vgl. act. 47 S. 3 f.).
E. 2.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rückweisungsentscheid vom 7. Juli 2023 am 11. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin und am 18. Juli 2023 der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde (act. 51/46/1–2), woraufhin die Vorinstanz am
26. Juli 2023 den angefochtenen Entscheid fällte (act. 46). Die Vorinstanz war nicht gehalten, den Ablauf der für die Anfechtung des Rückweisungsentscheids geltenden 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG abzu- warten, weil der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine
- 10 - aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 103 BGG und die Rechtsmittelbelehrung in act. 42). Mit anderen Worten war der Rückweisungsentscheid sofort vollstreck- bar bzw. umsetzbar. Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, womit sich der Nichtigkeitsvorwurf der Beschwerdeführerin als haltlos er- weist.
E. 2.4.3 Weiter ist festzuhalten, dass nur die unterliegende Beschwerdegegnerin ein Rechtsmittel gegen den Rückweisungsentscheid hätte erheben und dabei die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung hätte verlangen können, während es der obsiegenden Beschwerdeführerin dafür an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt hätte (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse daran gehabt hätte, dass die Vorinstanz eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholt oder gar die Rechtsmittelfrist abwartet, ehe sie nach Rückweisung des Verfahrens einen neuen Entscheid fällte. Entsprechend verfügt die Beschwerdeführerin auch über kein schützenswertes Interesse an der (erneuten) Rückweisung des Verfahrens zwecks Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Rück- weisungsentscheid. Folglich ist auf den dahingehenden Antrag nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Angesichts dessen, dass die beantragte Rückwei- sung einen sinnlosen Leerlauf bewirken würde, erscheint die Prozessführung der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als mutwillig, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. E. 3).
E. 2.5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe in der Entscheidbegründung nicht dargelegt, weshalb sie die Vollmacht der Beschwerdegegnerin zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 10. Juni 2020 (act. 13) – entgegen den anderslautenden Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin – für echt halte (vgl. act. 47 S. 5 f., 8).
E. 2.5.2 Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens
- 11 - kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
E. 2.5.3 Die Vorinstanz hat zum gerügten Punkt erwogen, die Auffassung der Be- schwerdeführerin, wonach es sich bei den im Recht liegenden Vollmachten um Fälschungen handle, entbehre jeglicher Grundlage (act. 46 E. 4.3). Diese Begrün- dung ist knapp, angesichts der Umstände jedoch genügend. Denn wie noch ge- nauer aufzuzeigen sein wird, erweist sich der Fälschungseinwand der Beschwer- deführerin in der Tat als derart haltlos, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, ge- nauer darauf einzugehen (vgl. E. 2.6). Folglich ist eine Gehörsverletzung zu ver- neinen.
E. 2.6.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 nichtig sei, weil Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht bevollmächtigt gewesen sei, diese im Namen der Beschwerde- gegnerin gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten. Insbesondere seien die Voll- machten vom 10. Juni 2020 (act. 13), vom 17. Dezember 2021 (act. 15/12) und vom 9. Januar 2023 (act. 19) nicht gültig von der Beschwerdegegnerin unterzeich- net worden; die Unterschriften seien gefälscht und die einzelnen Stockwerkeigen- tümer seien urteilsunfähig (vgl. act. 47 S. 6–9, 20). Dabei rügt die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss, dass die Vorinstanz den (Prozess-)Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe, indem sie von der Echtheit der Unterschriften sowie von der Urteilsfähigkeit der Stockwerkeigentümer ausgegangen sei, ohne diese An- nahmen genauer zu überprüfen (vgl. act. 47 S. 20).
E. 2.6.2 Die Urteilsfähigkeit volljähriger Personen wird von Gesetzes wegen vermu- tet. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit be- ruft, hat einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die dar- aus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu be-
- 12 - weisen (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1 und E. 2.3.2; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Demgemäss hätte es vorliegend der Beschwerdeführerin ob- legen, die Vermutung betreffend die Urteilsfähigkeit der Stockwerkeigentümer durch geeignete Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umzustossen. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch lediglich gel- tend, die Stockwerkeigentümer seien durchschnittlich über 70 Jahre alt (vgl. act. 25 S. 7). Zudem lasse der Umstand, dass die Stockwerkeigentümer Rechts- anwalt lic. iur. X._____ im Verfahren FV200155 bevollmächtigt hätten, auf deren Urteilsunfähigkeit schliessen (vgl. act. 21 S. 7; ähnlich act. 47 S. 9). Beide Be- hauptungen sind von Vorneherein nicht geeignet, die Urteilsunfähigkeit der Stock- werkeigentümer zu begründen. Somit ist die Vorinstanz darauf zu Recht nicht wei- ter eingegangen (vgl. E. 2.5.3) und ging korrekterweise von der Urteilsfähigkeit der Stockwerkeigentümer aus (act. 46 E. 4.3).
E. 2.6.3 Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf die Echtheit der Unterschriften auf den besagten Vollmachten. Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die bestreitende Partei konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Ur- kunde hervorrufen. Nur wenn ihr dies gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (vgl. BGer 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.3.1; BGer 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren mit der Behauptung begnügt, dass die hier interes- sierenden Unterschriften gefälscht seien, ohne dafür irgendwelche Anhaltspunkte aufzuzeigen (vgl. act. 3/21 S. 5; act. 3/25 S. 3 f.). Folglich durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von der Echtheit der Unterschriften ausgehen.
E. 2.6.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Betreibung, die von ei- ner zur Vertretung der Gläubigerin nicht bevollmächtigten Person eingeleitet wurde, nicht nichtig, sondern lediglich mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG an- fechtbar ist (vgl. BGE 144 III 277 E. 3.1.1). Somit wäre die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 – entgegen der Beschwerdeführerin – selbst dann nicht
- 13 - nichtig, wenn Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sie ohne Vollmacht der Beschwerde- gegnerin eingeleitet hätte. Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden.
E. 2.6.5 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbe- gründet.
E. 2.7 Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin über weite Strecken Vorbrin- gen, welche sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hatte, namentlich, dass die Beschwerdegegnerin keine Verwaltung habe und handlungsunfähig sei; insbe- sondere anerkenne sie weder C._____ noch die D._____ AG oder die E._____ GmbH als Verwaltung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 47 S. 7 f., 10, 16 f.). Da sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht einmal ansatzweise mit den vor- instanzlichen Erwägungen (act. 46 E. 4.1 und E. 4.3) auseinandersetzt, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (vgl. E. 1.2).
E. 2.8.1 Neu macht die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit verschiedener privat- rechtlicher Rechtsgeschäfte geltend, nämlich mit Bezug auf die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021 (vgl. act. 47 S. 21 f.), vom 10. Mai 2021 (Datum des Protokolls nach schriftlicher Versammlungsdurchführung, act. 15/11 S. 12 ff.; vgl. act. 47 S. 21 f.) und vom
30. Dezember 2022 (recte: 31. Dezember 2022, Datum des Protokolls nach schriftlicher Versammlungsdurchführung; act. 20; vgl. act. 47 S. 10, 20 ff.) sowie den Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der D._____ AG bzw. der E._____ GmbH vom 1. Juli 2021 (act. 15/11; vgl. act. 47 S. 10, 11 ff.).
E. 2.8.2 Die Beschwerdeinstanz prüft die Nichtigkeit privatrechtlicher Rechtsge- schäfte in rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen, soweit diese für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vorfrageweise relevant ist (vgl. BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 7.1.2; BGer 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2.2,
- 14 - nicht publiziert in BGE 144 III 100). Jedoch gilt im Hinblick auf Tatsachen, welche die Nichtigkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts begründen, das umfas- sende Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 1.2). Demgemäss be- rücksichtigt die Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit nur insoweit, als sie sich in tat- sächlicher Hinsicht aus dem vorinstanzlich festgestellten (bzw. den im Zuge einer erfolgreichen Sachverhaltsrüge korrigierten) Sachverhalt ergibt (vgl. BGer 4A_469/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.2).
E. 2.8.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 1. November 2022; act. 4) bzw. der angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern die all- fällige Nichtigkeit der fraglichen privatrechtlichen Rechtsgeschäfte für die Beurtei- lung des Verfahrensgegenstands relevant sein soll. Ebenso wenig erschliesst sich die Relevanz aus den vorinstanzlichen Erwägungen oder den Akten: Zur Stock- werkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 liegen weder das Protokoll noch anderweitige Informationen bei den Akten. Bei der Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 10. Mai 2021 ging es gemäss Protokoll mitunter um die Wahl der D._____ AG zur Verwalterin der Beschwerdegegnerin (act. 15/11 S. 12 ff.). Aus dem Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der D._____ AG vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass das Verwaltungsmandat per
1. Januar 2022 infolge familieninterner Nachfolgeregelung auf die E._____ GmbH übertragen werden sollte (act. 15/11 S. 9). Anlässlich der Stockwerkeigentümer- versammlung vom 31. Dezember 2022 wurde – nebst weiteren Beschlüssen – die E._____ GmbH als Verwalterin bestätigt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wur- den diverse Vollmachten erteilt (act. 19). Zwischen diesen Rechtsgeschäften und dem vorliegenden Verfahren ist nur insoweit ein Zusammenhang ersichtlich, als C._____ als Zeichnungsberechtigter der E._____ GmbH zwei der von der Vorin- stanz berücksichtigten Vollmachten ausgestellt hat, nämlich die Vollmachten zu- gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 17. Dezember 2021 (act. 15/12) und vom 9. Januar 2023 (act. 19; vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in act. 46 E. 4.2). Doch selbst wenn diese Vollmachten ungültig wären, wäre der Verfah- rensgegenstand nicht tangiert bzw. die Gültigkeit der Betreibung Nr. … nicht in
- 15 - Frage gestellt. Insbesondere wäre Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gemäss den tat- sächlichen und rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz dennoch bevollmächtigt gewesen, im Namen der Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. … gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten, da er sich dabei auf eine von allen Stockwerkei- gentümern unterzeichnete Vollmacht vom 10. Juni 2020 stützen konnte (act. 46 E. 4.2; act. 13). Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerde- führerin – wie gezeigt – keine stichhaltigen Rügen vorgebracht (vgl. E. 2.6).
E. 2.8.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die erwähnten privatrechtlichen Rechtsgeschäfte nichtig seien, für das vorlie- gende Verfahren nicht erkennbar relevant, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der fraglichen Rechtsgeschäfte vorliegen. Viel- mehr erweisen sich einzelne Behauptungen der Beschwerdeführerin bereits im Zuge einer summarischen Prüfung als offensichtlich haltlos. Beispielsweise macht sie geltend, das Protokoll zur Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 enthalte keine Auflistung der Traktanden und Anträge (vgl. act. 47 S. 21), obschon sich das Gegenteil aus den Akten ergibt (act. 15/11 S. 12). Die Prozess- führung der Beschwerdeführerin ist damit wiederum als mutwillig zu bezeichnen (vgl. E. 3).
E. 2.9.1 Ferner macht die Beschwerdeführerin neu geltend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei aufgrund eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA nicht befugt gewesen, die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfah- ren zu vertreten. Sie rügt, die Vorinstanz habe es fälschlicherweise unterlassen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Vertretung zu untersagen (vgl. act. 47 S. 10 f.).
E. 2.9.2 Die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ war nicht Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (vgl. BGer 5A_181/2022 vom
27. Mai 2022 E. 1.4 m.w.H.). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht einzu- treten.
- 16 -
E. 2.10 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sachfremde Ausführungen zu einem anderen Verfahren zwischen den Parteien betreffend Nachbarstreit (Ge- schäfts-Nr.: FV230071 bei der Vorinstanz; vgl. act. 47 S. 14 ff.), welche für das vorliegende Verfahren irrelevant sind. Dasselbe gilt für die ungebührlichen Äusse- rungen unter dem Titel "lange Vorgeschichte", mit welchen die Beschwerdeführe- rin Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über Seiten hinweg persönlich angreift (vgl. act. 47 S. 17 ff.). Auch auf diese Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Allerdings sind sie im Rahmen der Kostenfolgen sowie der Anordnung ei- ner Ordnungsbusse zu berücksichtigen (vgl. E. 3).
E. 2.11 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Ordnungsbusse
E. 3 Es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen.
E. 3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrer Vertretung indessen Gebühren und Ausla- gen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offen- sichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (vgl. BGer 5A_825/2015 vom
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell völlig unzu- reichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbeson- dere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten und/oder eine Ordnungs-
- 17 - busse auferlegt würden. Wiederholt wurden ihr auch tatsächlich Kosten auferlegt (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12; OGer ZH PS200016 vom
5. Februar 2020 E. 5; OGer ZH PS200045 vom 3. März 2020 E. 4; OGer ZH PS200038 vom 17. März 2020 E. 3; OGer ZH PS200014 vom 25. März 2020; OGer ZH PS200061 bis 63 je vom 6. April 2020 E. 5; OGer ZH PS200067 vom
6. April 2020 E. 7; OGer ZH PS200071 und 72 je vom 6. April 2020 E. 4; OGer ZH PS200025 vom 7. April 2020 E. 4; OGer ZH PS200090 vom 22. April 2020 E. 4; OGer ZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 E. 3; OGer ZH PS200232 vom 9. De- zember 2020 E. 4; OGer ZH PS200200 bis 202 je vom 29. Dezember 2020 E. III; OGer ZH PS210001 vom 18. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Ja- nuar 2021 E. 4; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021 E. 7; OGer ZH PS210008 vom 9. Februar 2021 E. 7; OGer ZH PS200258 vom 16. Februar 2021 E. 8; OGer ZH PS210029 vom 4. März 2021 E. 5; OGer ZH PS210049 vom
6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS210054 vom 18. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS210179 vom 24. November 2021 E. 3; OGer ZH PS210189 vom 10. März 2022 E. 9; OGer ZH PS220070 vom 1. Juni 2022 E. 2.1 und 3; OGer ZH PS220095 vom 13. Juni 2022 E. 4.1; OGer ZH PS220128 und 129 je vom 19. August 2022 E. 4; OGer ZH PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 5; OGer ZH PS220136 vom
3. April 2023 E. 11-13; OGer ZH PS230119 vom 3. Juli 2023 E. 4).
E. 3.3 Die 23-seitige Beschwerdeschrift ist insofern formell völlig unzureichend, als sie sich über weite Strecken in wirren Wiederholungen der bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente, sachfremden Ausführungen und ungebühr- lichen Angriffen auf die beteiligten Personen erschöpft (vgl. E. 2.7 und E. 2.10). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin ausnahmslos Rügen, für die es ihr of- fensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse mangelt und/oder die in der Sache offensichtlich unbegründet sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvor- würfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 2.6 und E. 2.8), stellt ak- tenwidrige Behauptungen auf (vgl. E. 2.8.4), beharrt auf Vorbringen, die in ande- ren Verfahren bereits abschlägig beurteilt wurden (vgl. E. 2.1), trägt treuwidrig Rü- gen vor, die sie schon mit Anfechtung des ersten vorinstanzlichen Entscheids hätte erheben können und müssen (vgl. E. 2.2.4) und stellt einen Antrag, der bei Gutheissung einen sinnlosen Leerlauf bewirken würde (vgl. E. 2.4).
- 18 -
E. 3.4 Insgesamt ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig zu qualifizieren. Daher sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Ge- richtskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Zudem ist die Beschwerde- führerin mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
E. 3.5 Parteientschädigungen dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- treibungsamts Zürich 7.
E. 7 März 2016 E. 5.1; BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; BGE 127 III 178 E. 2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerdeführerin wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 47 und act. 49/2–5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. - 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
- Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230147-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 22. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juli 2023 (CB230081)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. 1.1.1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 1. November 2022) betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für diverse Forderungen aus Gerichtsentscheiden im Gesamtbetrag von Fr. 8'757.– zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 4). Mit Beschwerde vom 11. No- vember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (fortan: Vorinstanz), wobei sie (in der Sache) beantragte, es sei die Betreibung Nr. … für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2023 ab (Geschäfts-Nr. CB220139; act. 35), woraufhin die Beschwerdeführerin das Verfahren mit Be- schwerde vom 2. Mai 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter weiterzog (act. 40). Dieses wies die Sache mit Urteil vom 7. Juli 2023 an die Vorinstanz zu- rück, mit der Begründung, dass die Mitwirkung von Ersatzrichter lic. iur. F._____ am vorinstanzlichen Entscheid aufgrund von dessen paralleler Tätigkeit als Lei- tender Gerichtsschreiber den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers erwecke, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein unab- hängiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK verletze (Geschäfts-Nr. PS230081; act. 42 E. 3.3.3 f.). 1.1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juli 2023 erliess die Vorinstanz in abge- änderter Besetzung einen neuen Entscheid (Geschäfts-Nr. CB230081; act. 43 = act. 46 [Aktenexemplar] = act. 48). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 47; samt Beilagen, act. 48 und act. 49/2–5) rechtzeitig (act. 44/3 i.V.m. act. 47) die vorlie- gende Beschwerde, wobei sie sinngemäss folgende Anträge stellte:
- 3 - "1. Es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Juli 2023 mit Bezug auf CB230081 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Es sei das Betreibungsamt Zürich 7 gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- treibungsamts Zürich 7. 1.1.3. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–44) sowie die Akten des obergerichtli- chen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. PS230081 (act. 51) wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Beschwerde- antwort, erübrigen sich, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; E. 2 ff.). Die Sache ist spruchreif. 1.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Um der Begründungsobliegen- heit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Novenver- bot), dürfen in der Beschwerde jedoch zumindest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS220180 vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4).
- 4 -
2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. 2.1.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht von Gerichtsschreiberin Dr. Giger, sondern von einer unbekannten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden. Eine Gerichts- schreiberin Dr. Giger sei gar nicht bei der Vorinstanz tätig bzw. sei auf der Konsti- tuierung der Vorinstanz für die erste Jahreshälfte 2023 keine Gerichtsschreiberin Dr. Giger aufgeführt. Wer auch immer die fragliche Unterschrift geleistet habe, sei nicht berechtigt gewesen, den Entscheid allein zu unterzeichnen (vgl. act. 47 S. 2). 2.1.2. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind haltlos. Der vorinstanzliche Entscheid wurde gemäss Unterschriftenzeile von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet. Obschon der Name von Dr. Giger in der besagten Unterschriftenzeile nicht abgedruckt ist, geht aus dem Rubrum klar hervor, dass sie am vorinstanzli- chen Entscheid als Gerichtsschreiberin mitgewirkt hat. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die in der Unterschriftenzeile angebrachte handschriftliche Unterschrift von jemand anderem als Dr. Giger stammen könnte. Zudem ist es ge- richtnotorisch, dass Dr. Giger bei der Vorinstanz angestellt ist. Entgegen der Be- schwerdeführerin lässt sich aus der Konstituierung der Vorinstanz (abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_Zuerich/Konsti- tuierungen/14.07.23_Konstituierung_Internet_Intranet.pdf) nichts Gegenteiliges ableiten, da dort einzig die Richterinnen und Richter, nicht jedoch die Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber aufgeführt sind. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin bereits im Zuge eines anderen Verfahrens vor der Kam- mer aufmerksam gemacht (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.1 f.). 2.1.3. Weiter müssen gemäss § 136 GOG nur Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren ergehen, sowohl von einem Mitglied des Gerichts als auch von der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden. Andere Entscheide kann die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber allein unterzeichnen (vgl. BGer 5A_441/2023 E. 3). Der
- 5 - vorinstanzliche Entscheid erging weder im vereinfachten noch im ordentlichen Verfahren (vgl. zur Nähe, die das Beschwerdeverfahren zum summarischen Ver- fahren aufweist, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Au- gust 2011, in: ZR 110/2011 Nr. 78), womit ihn Gerichtsschreiberin Dr. Giger allein gültig unterzeichnen konnte. Auch dies ist der Beschwerdeführerin bereits be- kannt (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.1 f.). 2.1.4. Somit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Un- terzeichnung des vorinstanzlichen Entscheids als unbegründet. Da die Beschwer- deführerin dieselben Rügen bereits erfolglos im zitierten Verfahren vor der Kam- mer vorgebracht hat, ist ihre Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, worauf bei der Festlegung der Kostenfolgen sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse zurückzukommen sein wird (vgl. E. 3). 2.2. 2.2.1. Sodann erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen mit Bezug auf die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung. Wie einleitend erwähnt, hat das Oberge- richt des Kantons Zürich den ersten vorinstanzlichen Entscheid in der vorliegen- den Sache aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil es in der Mitwirkung von Ersatzrichter lic. iur. F._____ eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht erkannte (vgl. E. 1.1.1). Am neuen – nunmehr wiederum angefochtenen – vorinstanzlichen Entscheid haben Vizepräsi- dent lic. iur. Dubach als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Bezirksrich- terin lic. iur. Canal sowie Gerichtsschreiberin Dr. Giger mitgewirkt (act. 46). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich einerseits vor, es fehle an einer Begrün- dung, weshalb Ersatzrichter lic. iur. F._____ durch Bezirksrichterin lic. iur. Iseli ersetzt worden sei (vgl. act. 47 S. 2). Andererseits rügt die Beschwer- deführerin unter Hinweis auf BGE 147 III 577 sinngemäss, auch die neue vorin- stanzliche Gerichtsbesetzung verletze ihren Anspruch auf ein unabhängiges Ge- richt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK, da die Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach den Anschein einer informellen Hierarchie in- nerhalb des Spruchkörpers erwecke (vgl. act. 47 S. 3).
- 6 - 2.2.2. Art. 30 Abs. 1 BV sieht in Übereinstimmung mit Art. 6 Ziff. 6 EMRK vor, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Die Besetzung des Spruchkörpers muss nach sachlichen Kriterien erfolgen, die auf eine sach- und zeitgerechte Fallerledigung gerichtet sind. Unzulässig ist es demgegenüber, für einen konkreten Fall in mani- pulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper einzurichten, um die ge- wünschte Beurteilung herbeizuführen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1). Ferner muss der Spruchkörper so zusammengesetzt sein, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Gerichtsmitglieder auch untereinander gewährleistet ist (sog. interne richterliche Unabhängigkeit). Aus diesem Grund ist es nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beispielsweise unzulässig, wenn eine Person, die bei der entscheiden- den Kammer hauptamtlich als Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ange- stellt ist, in ebendieser Kammer als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter eingesetzt wird. Denn gemäss Bundesgericht erweckt der Umstand, dass ausserhalb des Spruchkörpers ein formelles Subordinationsverhältnis zwischen der Gerichts- schreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber und der Richterschaft besteht, zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, die ge- eignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit der Ersatzrichterin bzw. des Er- satzrichters zu beeinträchtigen (vgl. BGE 149 I 14 E. E. 5.3.3 ff. sowie die darauf aufbauenden Erwägungen im eingangs erwähnten Rückweisungsentscheid be- treffend die vorliegende Sache, act. 42 E. 3.3.2). Der Anspruch auf ein unabhän- giges Gericht begründet jedoch weder ein Anrecht auf Beurteilung durch be- stimmte Gerichtspersonen noch auf unaufgeforderte vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers oder gar auf eine Begründung für dessen Zusammensetzung. Vielmehr genügt es grundsätzlich, dass sich die Verfahrensbeteiligten über allge- mein zugängliche Quellen (z.B. über den Staatskalender oder das Internet) Kenntnis über die Gerichtsmitglieder verschaffen können (vgl. BGer 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3; BGE 144 I 37 E. 2.3.3). 2.2.3. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, dass sie sich bei der Vorinstanz nach der Zusammensetzung des Spruchkörpers erkundigt hätte, noch, dass die Mitwirkung von Bezirksrichterin lic. iur. Iseli in irgendeiner Form problematisch ge-
- 7 - wesen wäre. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung war die Vorinstanz daher nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vorgängig über die Zusammensetzung des Spruchkörpers zu informieren oder gar eine Begründung für die Mitwirkung von Bezirksrichterin lic. iur. Iseli abzugeben. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 III 577, bei dem es um Nebentätigkeiten von Bundespatentrichtern geht, nicht ab- leiten. 2.2.4. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach am vorinstanzlichen Entscheid den Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf ein unabhängiges Gericht verletzt haben soll. Insbesondere ist das Ver- hältnis zwischen dem Vizepräsidenten und den Bezirksrichterinnen nicht ver- gleichbar mit dem formellen Subordinationsverhältnis, das zwischen der Richter- schaft und Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreibern besteht (vgl. E. 2.2.2). Alle drei Richter der Vorinstanz sind gleichermassen vom Zürcher Stimmvolk ge- wählt. Mithin kommt dem Vizepräsidenten gegenüber den Bezirksrichterinnen keine Weisungsbefugnis zu. § 77 GOG sieht zwar vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Gerichts die Geschäftsleitung besorgt und die Pflichterfüllung der Gerichtsmitglieder überwacht. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse administrative Ordnungsbefugnis, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten we- der eine Vorgesetzteneigenschaft noch eine Befehlsgewalt über die Richterinnen und Richter vermittelt (vgl. HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/LIEBER VIKTOR, in: GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, § 77 N 5). Hinzu kommt, dass Vizepräsident lic. iur. Dubach bereits am ersten vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt hat (act. 35), was die Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer ersten Beschwerde nicht beanstandet hat (vgl. act. 40). Vor diesem Hintergrund erfolgt der Einwand der Beschwerdeführerin ge- gen die Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. Dubach verspätet und erscheint treuwidrig (vgl. BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2 ff.). 2.2.5. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung als unbegründet.
- 8 - 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei verdächtig, dass die vorin- stanzliche Entscheidbegründung trotz neuer Besetzung gleich ausgefallen sei wie im ersten vorinstanzlichen Entscheid. Zudem gebe es in den Akten keinen Hin- weis darauf, dass der angefochtene Entscheid von der Vorinstanz gefällt worden sei. Bei den Akten befinde sich kein Protokoll, obschon dies gemäss Art. 235 ZPO erforderlich sei. Die Vorinstanz habe also gar nicht mit Mehrheitsbeschluss neu entschieden, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um eine gefälschte Urkunde im strafrechtlichen Sinne handle (vgl. act. 47 S. 4 f.). 2.3.2. Was zunächst das Protokoll anbelangt, besteht dieses nach der Zürcher Gerichtspraxis üblicherweise aus einem Deckblatt (Rubrum), dem Verfahrenspro- tokoll, welches das äussere Prozessgeschehen gebündelt und in chronologischer Reihenfolge wiedergibt, sowie den Verhandlungsprotokollen, die in der Regel ins Verfahrensprotokoll eingebettet sind und mitunter die Ausführungen der Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlungen enthalten. Entgegen der Beschwerdeführe- rin schreibt die Zivilprozessordnung jedoch nur für die Verhandlungsprotokolle Form und Inhalt vor (Art. 235 ZPO), während sie das Verfahrensprotokoll nicht vorsieht und entsprechend auch keine spezifischen Vorschriften dazu aufstellt. Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht (Art. 53 ZPO), dass alle wesentlichen Prozessvorgänge schriftlich oder in anderer Weise festzuhalten und zu den Akten zu nehmen sind (vgl. OGer ZH PC210046 vom 11. Januar 2022 E. 2.9). Die Erfassung in Form eines eigentlichen Verfah- rensprotokolls ist indessen nicht zwingend. 2.3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz kein Verfahrensprotokoll geführt. Der ange- fochtene Entscheid liegt jedoch in schriftlicher Ausfertigung bei den Akten (act. 43), womit er hinreichend festgehalten wurde. Angesichts dessen vermag das Fehlen eines Verfahrensprotokolls – entgegen der Beschwerdeführerin – keine Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz den angefochtenen Ent- scheid tatsächlich gefällt hat. Ausserdem erübrigten sich gemäss angefochtenem Entscheid insbesondere nach der Rückweisung des Verfahrens Weiterungen,
- 9 - weshalb abgesehen von der Fällung des Endentscheids keine Verfahrenshand- lungen vorgenommen wurden. 2.3.4. Sodann trifft es zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Ent- scheids in den materiellen Punkten derjenigen des ersten vorinstanzlichen Ent- scheids entspricht (act. 35 E. 2.5–E. 5; act. 46 E. 3.2–E. 6). Entgegen der Be- schwerdeführerin lässt sich daraus jedoch keineswegs ableiten, dass die Vorin- stanz den Fall nach Rückweisung des Verfahrens nicht tatsächlich neu beraten und – unter Mitwirkung der neu beteiligten Bezirksrichterin lic. iur. Iseli – im Sinne der Erwägungen entschieden hätte. Auch sonst liegen für ein solches Vorgehen keine Anhaltspunkte vor. 2.3.5. Insgesamt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, wobei anzumerken ist, dass eine strafrechtliche Beurteilung den Strafbehörden vorbehalten ist. 2.4. 2.4.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe nach der Rückweisung des Verfahrens einen neuen Entscheid gefällt, ohne die Bestäti- gung des Obergerichts des Kantons Zürich abzuwarten, dass der Rückweisungs- entscheid sämtlichen Parteien zugestellt worden und vollstreckbar sei. Aus die- sem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid für nichtig zu erklären und die Vorin- stanz sei anzuweisen, beim Obergericht des Kantons Zürich eine Vollstreckbar- keitsbescheinigung zu beantragen, ehe sie erneut entscheidet (vgl. act. 47 S. 3 f.). 2.4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rückweisungsentscheid vom 7. Juli 2023 am 11. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin und am 18. Juli 2023 der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde (act. 51/46/1–2), woraufhin die Vorinstanz am
26. Juli 2023 den angefochtenen Entscheid fällte (act. 46). Die Vorinstanz war nicht gehalten, den Ablauf der für die Anfechtung des Rückweisungsentscheids geltenden 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG abzu- warten, weil der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine
- 10 - aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 103 BGG und die Rechtsmittelbelehrung in act. 42). Mit anderen Worten war der Rückweisungsentscheid sofort vollstreck- bar bzw. umsetzbar. Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, womit sich der Nichtigkeitsvorwurf der Beschwerdeführerin als haltlos er- weist. 2.4.3. Weiter ist festzuhalten, dass nur die unterliegende Beschwerdegegnerin ein Rechtsmittel gegen den Rückweisungsentscheid hätte erheben und dabei die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung hätte verlangen können, während es der obsiegenden Beschwerdeführerin dafür an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt hätte (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse daran gehabt hätte, dass die Vorinstanz eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholt oder gar die Rechtsmittelfrist abwartet, ehe sie nach Rückweisung des Verfahrens einen neuen Entscheid fällte. Entsprechend verfügt die Beschwerdeführerin auch über kein schützenswertes Interesse an der (erneuten) Rückweisung des Verfahrens zwecks Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Rück- weisungsentscheid. Folglich ist auf den dahingehenden Antrag nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Angesichts dessen, dass die beantragte Rückwei- sung einen sinnlosen Leerlauf bewirken würde, erscheint die Prozessführung der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als mutwillig, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. E. 3). 2.5. 2.5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe in der Entscheidbegründung nicht dargelegt, weshalb sie die Vollmacht der Beschwerdegegnerin zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 10. Juni 2020 (act. 13) – entgegen den anderslautenden Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin – für echt halte (vgl. act. 47 S. 5 f., 8). 2.5.2. Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens
- 11 - kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 2.5.3. Die Vorinstanz hat zum gerügten Punkt erwogen, die Auffassung der Be- schwerdeführerin, wonach es sich bei den im Recht liegenden Vollmachten um Fälschungen handle, entbehre jeglicher Grundlage (act. 46 E. 4.3). Diese Begrün- dung ist knapp, angesichts der Umstände jedoch genügend. Denn wie noch ge- nauer aufzuzeigen sein wird, erweist sich der Fälschungseinwand der Beschwer- deführerin in der Tat als derart haltlos, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, ge- nauer darauf einzugehen (vgl. E. 2.6). Folglich ist eine Gehörsverletzung zu ver- neinen. 2.6. 2.6.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 nichtig sei, weil Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht bevollmächtigt gewesen sei, diese im Namen der Beschwerde- gegnerin gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten. Insbesondere seien die Voll- machten vom 10. Juni 2020 (act. 13), vom 17. Dezember 2021 (act. 15/12) und vom 9. Januar 2023 (act. 19) nicht gültig von der Beschwerdegegnerin unterzeich- net worden; die Unterschriften seien gefälscht und die einzelnen Stockwerkeigen- tümer seien urteilsunfähig (vgl. act. 47 S. 6–9, 20). Dabei rügt die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss, dass die Vorinstanz den (Prozess-)Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe, indem sie von der Echtheit der Unterschriften sowie von der Urteilsfähigkeit der Stockwerkeigentümer ausgegangen sei, ohne diese An- nahmen genauer zu überprüfen (vgl. act. 47 S. 20). 2.6.2. Die Urteilsfähigkeit volljähriger Personen wird von Gesetzes wegen vermu- tet. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit be- ruft, hat einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die dar- aus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu be-
- 12 - weisen (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1 und E. 2.3.2; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Demgemäss hätte es vorliegend der Beschwerdeführerin ob- legen, die Vermutung betreffend die Urteilsfähigkeit der Stockwerkeigentümer durch geeignete Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umzustossen. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch lediglich gel- tend, die Stockwerkeigentümer seien durchschnittlich über 70 Jahre alt (vgl. act. 25 S. 7). Zudem lasse der Umstand, dass die Stockwerkeigentümer Rechts- anwalt lic. iur. X._____ im Verfahren FV200155 bevollmächtigt hätten, auf deren Urteilsunfähigkeit schliessen (vgl. act. 21 S. 7; ähnlich act. 47 S. 9). Beide Be- hauptungen sind von Vorneherein nicht geeignet, die Urteilsunfähigkeit der Stock- werkeigentümer zu begründen. Somit ist die Vorinstanz darauf zu Recht nicht wei- ter eingegangen (vgl. E. 2.5.3) und ging korrekterweise von der Urteilsfähigkeit der Stockwerkeigentümer aus (act. 46 E. 4.3). 2.6.3. Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf die Echtheit der Unterschriften auf den besagten Vollmachten. Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die bestreitende Partei konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Ur- kunde hervorrufen. Nur wenn ihr dies gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (vgl. BGer 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.3.1; BGer 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren mit der Behauptung begnügt, dass die hier interes- sierenden Unterschriften gefälscht seien, ohne dafür irgendwelche Anhaltspunkte aufzuzeigen (vgl. act. 3/21 S. 5; act. 3/25 S. 3 f.). Folglich durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von der Echtheit der Unterschriften ausgehen. 2.6.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Betreibung, die von ei- ner zur Vertretung der Gläubigerin nicht bevollmächtigten Person eingeleitet wurde, nicht nichtig, sondern lediglich mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG an- fechtbar ist (vgl. BGE 144 III 277 E. 3.1.1). Somit wäre die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 – entgegen der Beschwerdeführerin – selbst dann nicht
- 13 - nichtig, wenn Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sie ohne Vollmacht der Beschwerde- gegnerin eingeleitet hätte. Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden. 2.6.5. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbe- gründet. 2.7. Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin über weite Strecken Vorbrin- gen, welche sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hatte, namentlich, dass die Beschwerdegegnerin keine Verwaltung habe und handlungsunfähig sei; insbe- sondere anerkenne sie weder C._____ noch die D._____ AG oder die E._____ GmbH als Verwaltung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 47 S. 7 f., 10, 16 f.). Da sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht einmal ansatzweise mit den vor- instanzlichen Erwägungen (act. 46 E. 4.1 und E. 4.3) auseinandersetzt, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (vgl. E. 1.2). 2.8. 2.8.1. Neu macht die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit verschiedener privat- rechtlicher Rechtsgeschäfte geltend, nämlich mit Bezug auf die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021 (vgl. act. 47 S. 21 f.), vom 10. Mai 2021 (Datum des Protokolls nach schriftlicher Versammlungsdurchführung, act. 15/11 S. 12 ff.; vgl. act. 47 S. 21 f.) und vom
30. Dezember 2022 (recte: 31. Dezember 2022, Datum des Protokolls nach schriftlicher Versammlungsdurchführung; act. 20; vgl. act. 47 S. 10, 20 ff.) sowie den Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der D._____ AG bzw. der E._____ GmbH vom 1. Juli 2021 (act. 15/11; vgl. act. 47 S. 10, 11 ff.). 2.8.2. Die Beschwerdeinstanz prüft die Nichtigkeit privatrechtlicher Rechtsge- schäfte in rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen, soweit diese für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vorfrageweise relevant ist (vgl. BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 7.1.2; BGer 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2.2,
- 14 - nicht publiziert in BGE 144 III 100). Jedoch gilt im Hinblick auf Tatsachen, welche die Nichtigkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts begründen, das umfas- sende Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 1.2). Demgemäss be- rücksichtigt die Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit nur insoweit, als sie sich in tat- sächlicher Hinsicht aus dem vorinstanzlich festgestellten (bzw. den im Zuge einer erfolgreichen Sachverhaltsrüge korrigierten) Sachverhalt ergibt (vgl. BGer 4A_469/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.2). 2.8.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 1. November 2022; act. 4) bzw. der angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern die all- fällige Nichtigkeit der fraglichen privatrechtlichen Rechtsgeschäfte für die Beurtei- lung des Verfahrensgegenstands relevant sein soll. Ebenso wenig erschliesst sich die Relevanz aus den vorinstanzlichen Erwägungen oder den Akten: Zur Stock- werkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 liegen weder das Protokoll noch anderweitige Informationen bei den Akten. Bei der Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 10. Mai 2021 ging es gemäss Protokoll mitunter um die Wahl der D._____ AG zur Verwalterin der Beschwerdegegnerin (act. 15/11 S. 12 ff.). Aus dem Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der D._____ AG vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass das Verwaltungsmandat per
1. Januar 2022 infolge familieninterner Nachfolgeregelung auf die E._____ GmbH übertragen werden sollte (act. 15/11 S. 9). Anlässlich der Stockwerkeigentümer- versammlung vom 31. Dezember 2022 wurde – nebst weiteren Beschlüssen – die E._____ GmbH als Verwalterin bestätigt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wur- den diverse Vollmachten erteilt (act. 19). Zwischen diesen Rechtsgeschäften und dem vorliegenden Verfahren ist nur insoweit ein Zusammenhang ersichtlich, als C._____ als Zeichnungsberechtigter der E._____ GmbH zwei der von der Vorin- stanz berücksichtigten Vollmachten ausgestellt hat, nämlich die Vollmachten zu- gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 17. Dezember 2021 (act. 15/12) und vom 9. Januar 2023 (act. 19; vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in act. 46 E. 4.2). Doch selbst wenn diese Vollmachten ungültig wären, wäre der Verfah- rensgegenstand nicht tangiert bzw. die Gültigkeit der Betreibung Nr. … nicht in
- 15 - Frage gestellt. Insbesondere wäre Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gemäss den tat- sächlichen und rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz dennoch bevollmächtigt gewesen, im Namen der Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. … gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten, da er sich dabei auf eine von allen Stockwerkei- gentümern unterzeichnete Vollmacht vom 10. Juni 2020 stützen konnte (act. 46 E. 4.2; act. 13). Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerde- führerin – wie gezeigt – keine stichhaltigen Rügen vorgebracht (vgl. E. 2.6). 2.8.4. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die erwähnten privatrechtlichen Rechtsgeschäfte nichtig seien, für das vorlie- gende Verfahren nicht erkennbar relevant, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der fraglichen Rechtsgeschäfte vorliegen. Viel- mehr erweisen sich einzelne Behauptungen der Beschwerdeführerin bereits im Zuge einer summarischen Prüfung als offensichtlich haltlos. Beispielsweise macht sie geltend, das Protokoll zur Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 enthalte keine Auflistung der Traktanden und Anträge (vgl. act. 47 S. 21), obschon sich das Gegenteil aus den Akten ergibt (act. 15/11 S. 12). Die Prozess- führung der Beschwerdeführerin ist damit wiederum als mutwillig zu bezeichnen (vgl. E. 3). 2.9. 2.9.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin neu geltend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei aufgrund eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA nicht befugt gewesen, die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfah- ren zu vertreten. Sie rügt, die Vorinstanz habe es fälschlicherweise unterlassen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Vertretung zu untersagen (vgl. act. 47 S. 10 f.). 2.9.2. Die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ war nicht Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (vgl. BGer 5A_181/2022 vom
27. Mai 2022 E. 1.4 m.w.H.). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht einzu- treten.
- 16 - 2.10. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sachfremde Ausführungen zu einem anderen Verfahren zwischen den Parteien betreffend Nachbarstreit (Ge- schäfts-Nr.: FV230071 bei der Vorinstanz; vgl. act. 47 S. 14 ff.), welche für das vorliegende Verfahren irrelevant sind. Dasselbe gilt für die ungebührlichen Äusse- rungen unter dem Titel "lange Vorgeschichte", mit welchen die Beschwerdeführe- rin Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über Seiten hinweg persönlich angreift (vgl. act. 47 S. 17 ff.). Auch auf diese Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Allerdings sind sie im Rahmen der Kostenfolgen sowie der Anordnung ei- ner Ordnungsbusse zu berücksichtigen (vgl. E. 3). 2.11. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Ordnungsbusse 3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrer Vertretung indessen Gebühren und Ausla- gen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offen- sichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (vgl. BGer 5A_825/2015 vom
7. März 2016 E. 5.1; BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; BGE 127 III 178 E. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell völlig unzu- reichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbeson- dere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten und/oder eine Ordnungs-
- 17 - busse auferlegt würden. Wiederholt wurden ihr auch tatsächlich Kosten auferlegt (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12; OGer ZH PS200016 vom
5. Februar 2020 E. 5; OGer ZH PS200045 vom 3. März 2020 E. 4; OGer ZH PS200038 vom 17. März 2020 E. 3; OGer ZH PS200014 vom 25. März 2020; OGer ZH PS200061 bis 63 je vom 6. April 2020 E. 5; OGer ZH PS200067 vom
6. April 2020 E. 7; OGer ZH PS200071 und 72 je vom 6. April 2020 E. 4; OGer ZH PS200025 vom 7. April 2020 E. 4; OGer ZH PS200090 vom 22. April 2020 E. 4; OGer ZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 E. 3; OGer ZH PS200232 vom 9. De- zember 2020 E. 4; OGer ZH PS200200 bis 202 je vom 29. Dezember 2020 E. III; OGer ZH PS210001 vom 18. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Ja- nuar 2021 E. 4; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021 E. 7; OGer ZH PS210008 vom 9. Februar 2021 E. 7; OGer ZH PS200258 vom 16. Februar 2021 E. 8; OGer ZH PS210029 vom 4. März 2021 E. 5; OGer ZH PS210049 vom
6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS210054 vom 18. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS210179 vom 24. November 2021 E. 3; OGer ZH PS210189 vom 10. März 2022 E. 9; OGer ZH PS220070 vom 1. Juni 2022 E. 2.1 und 3; OGer ZH PS220095 vom 13. Juni 2022 E. 4.1; OGer ZH PS220128 und 129 je vom 19. August 2022 E. 4; OGer ZH PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 5; OGer ZH PS220136 vom
3. April 2023 E. 11-13; OGer ZH PS230119 vom 3. Juli 2023 E. 4). 3.3. Die 23-seitige Beschwerdeschrift ist insofern formell völlig unzureichend, als sie sich über weite Strecken in wirren Wiederholungen der bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente, sachfremden Ausführungen und ungebühr- lichen Angriffen auf die beteiligten Personen erschöpft (vgl. E. 2.7 und E. 2.10). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin ausnahmslos Rügen, für die es ihr of- fensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse mangelt und/oder die in der Sache offensichtlich unbegründet sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvor- würfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 2.6 und E. 2.8), stellt ak- tenwidrige Behauptungen auf (vgl. E. 2.8.4), beharrt auf Vorbringen, die in ande- ren Verfahren bereits abschlägig beurteilt wurden (vgl. E. 2.1), trägt treuwidrig Rü- gen vor, die sie schon mit Anfechtung des ersten vorinstanzlichen Entscheids hätte erheben können und müssen (vgl. E. 2.2.4) und stellt einen Antrag, der bei Gutheissung einen sinnlosen Leerlauf bewirken würde (vgl. E. 2.4).
- 18 - 3.4. Insgesamt ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig zu qualifizieren. Daher sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Ge- richtskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Zudem ist die Beschwerde- führerin mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 3.5. Parteientschädigungen dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerdeführerin wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 47 und act. 49/2–5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
- 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
24. Januar 2024