Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Da die Eingabe ohne Unterschrift eingereicht wurde, genügte sie den gesetzlichen Anforderungen an die Form für an das Gericht adressierte Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Mit Verfügung der Kammer vom 24. Juli 2023 wurde dem Schuldner unter anderem in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO und unter Rücksendung der vorerwähnten Eingabe eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die Beschwerdeschrift inhaltlich unverändert und mit der Originalunterschrift versehen erneut einzu- reichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe vom 22. Juli 2023 als nicht erfolgt gelte (act. 7). Innert Frist und bis heute wurde die unter- zeichnete Eingabe nicht zurückgesandt (vgl. act. 8/1).
E. 3 Der Schuldner hat es nach dem Gesagten versäumt, den festgestellten Mangel zu verbessern. Androhungsgemäss (vgl. act. 7) wird die Eingabe vom
22. Juli 2023 somit als nicht erfolgt betrachtet. Ist keine Beschwerde (mehr) vor- handen, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichtein- tretensentscheid zu ergehen hat; das Verfahren ist vielmehr ohne weiteres abzu- schreiben (vgl. OGer ZH, PS220016 vom 23. Februar 2022, E. 4; KRAMER/ERK, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 4).
- 3 -
E. 4 Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Kon- kurssachen) des Bezirksgerichts Meilen unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten, an das Konkursamt Stäfa, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
- August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230136-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 11. August 2023 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Juli 2023 (EK230123)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist In- haber des seit dem tt. mm. 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- genen Einzelunternehmens "C._____" (act. 6). Mit Urteil vom 12. Juli 2023 eröff- nete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 976.95 nebst Zins zu 5% seit 21. September 2022, CHF 200.00 Spesen, CHF 23.50 Zins sowie CHF 146.60 Betreibungskosten (act. 3). 1.2. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 22. Juli 2023 (Datum Poststem- pel) erhebt der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2023 (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-13).
2. Da die Eingabe ohne Unterschrift eingereicht wurde, genügte sie den gesetzlichen Anforderungen an die Form für an das Gericht adressierte Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Mit Verfügung der Kammer vom 24. Juli 2023 wurde dem Schuldner unter anderem in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO und unter Rücksendung der vorerwähnten Eingabe eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die Beschwerdeschrift inhaltlich unverändert und mit der Originalunterschrift versehen erneut einzu- reichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe vom 22. Juli 2023 als nicht erfolgt gelte (act. 7). Innert Frist und bis heute wurde die unter- zeichnete Eingabe nicht zurückgesandt (vgl. act. 8/1).
3. Der Schuldner hat es nach dem Gesagten versäumt, den festgestellten Mangel zu verbessern. Androhungsgemäss (vgl. act. 7) wird die Eingabe vom
22. Juli 2023 somit als nicht erfolgt betrachtet. Ist keine Beschwerde (mehr) vor- handen, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichtein- tretensentscheid zu ergehen hat; das Verfahren ist vielmehr ohne weiteres abzu- schreiben (vgl. OGer ZH, PS220016 vom 23. Februar 2022, E. 4; KRAMER/ERK, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 4).
- 3 -
4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Kon- kurssachen) des Bezirksgerichts Meilen unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten, an das Konkursamt Stäfa, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
11. August 2023