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PS230134

Pfändung

Zürich OG · 2024-01-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH, PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.1. f.; OGer ZH, PS200096 vom 8. Juni 2020, E. 3.b.). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beklage sich über angebliche Gehörsverletzungen in früheren Verfahren. Zudem wünsche sie einen Steuerer- lass sowie genügend Geld für ein Auto. Inwiefern ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem von ihr eingereichten Pfändungsprotokoll des Betreibungsamts vom

19. Juni 2023 oder mit sonstigen eingereichten Dokumenten oder Handlungen

- 4 - des Betreibungsamts Hinwil bestehe, tue die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar. Ein solcher Zusammenhang lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht herleiten. Ohnehin sei festzuhalten, dass im Rahmen der Pfändung nicht die materielle Richtigkeit früherer Entscheide mit unsubstantiierten und wir- ren Vorbringen wieder in Frage gestellt werden könnten. So hätte beispielsweise eine unrichtige Steuerveranlagung mit den entsprechenden steuer- und betrei- bungsrechtlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Dass die Be- schwerdeführerin dies getan habe, behaupte sie nicht. Ebenso wenig behaupte sie, das Pfändungsprotokoll müsse inhaltlich in wesentlichen Punkten korrigiert werden. Die Beschwerdeführerin stelle wenigstens insofern ein Begehren, als sie verlange, das Gericht solle dafür sorgen, dass sie nicht dauernd gepfändet werde. Allerdings lege sie nicht dar, inwiefern sie zu Unrecht gepfändet worden sein sol- le, und sie konkretisiere ihr Begehren nicht. Ihrem Ansinnen, einen Betrag von knapp Fr. 14'000.– "an einem Stück" und ohne Steuerfolgen zu erhalten, könne offensichtlich nicht entsprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht dar- tue, wer ihr diesen Betrag aus welchen Gründen bezahlen solle. Hinzu komme, dass das Betreibungsamt bislang offenbar noch keine Gele- genheit gehabt habe, die Pfändungsurkunde auszustellen. Dieser Schluss liege nahe, weil die Beschwerdeführerin keine solche Pfändungsurkunde ins Recht ge- legt habe und die 30-tägige Teilnahmefrist, nach deren Ablauf die Pfändungsur- kunde jeweils ausgestellt werde (vgl. Art. 114 SchKG), noch nicht verstrichen sei. Der Beschwerdeführerin stehe es offen, eine allfällige Unrichtigkeit der Pfän- dungsurkunde im Rahmen eines neuerlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG geltend zu machen (act. 7 E. 3.2.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde insofern auf den vor- instanzlichen Entscheid ein, als dass sie erneut genügend Geld für ein Auto for- dert und auf ihre Verletzung am Fuss verweist. Diese mache ein Auto sowie eine Wohnung ohne Treppe notwendig, welche sie sich jedoch aufgrund der zu tiefen IV-Rente samt Ergänzungsleistungen nicht leisten könne. Zudem seien die Fr. 14'000.– ihr gestohlen worden, offenbar, als ihr Vermieter die unter ihr liegen-

- 5 - de Wohnung renoviert habe. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie dür- fe nicht unter dem Existenzminimum betrieben werden und dieses sei auf Fr. 7'600.– festzusetzen. Weiter beantragt sie neu, dass ihr Ex-Mann in eine klei- nere Wohnung ziehen und zu Fuss zur Arbeit gehen solle. Zudem wolle sie, dass ihr der Fahrausweis zurückgegeben werde. Schliesslich fordert sie die Wieder- aufnahme bzw. die Weiterbearbeitung der von ihrem ehemaligen Anwalt "zur Un- zeit hingeschmissenen" Verfahren hinsichtlich IV-Rente, Abänderung Scheidung, sexuelle Missbräuche und Fahrausweis (act. 8 S. 1 ff.). 4.2.2. In prozessualer Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin schwerwiegende Vorwürfe gegen den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Bezirksrichter lic.iur. B._____. Dieser habe sie möglicherweise missbraucht, denn er habe im- merhin einmal in Greifensee gewohnt, wo dies auch geschehen sei (act. 8 S. 1 f.). Damit stellt sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch. 4.2.3. Ein Ausstandsgrund, welcher erst mit Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils entdeckt wurde, kann zwar in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4.). Dies gilt auch vorliegend, wo die Beschwerdeführerin erst durch Eröffnung des Urteils davon Kenntnis erhalten hat, dass Bezirksrichter lic.iur. B._____ daran mitgewirkt hat. Allerdings erweisen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als derart wirr und haltlos, dass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch ist deshalb ohne Weiterungen nicht einzutreten (Dike-Komm. ZPO-DIGGELMANN,

2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6). 4.3.1. Im übrigen Teil ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie stellt diver- se abstrakte Forderungen, welche teilweise neu und damit gestützt auf Art. 326 ZPO ohnehin nicht zu hören sind oder aber mit den von ihr ins Recht gelegten Unterlagen in keinem Zusammenhang stehen. Dazu zählen insbesondere ihre Begehren auf Wiederaufnahme diverser Gerichtsverfahren, welche nicht im Kom- petenzbereich der Aufsichtsbehörde liegen, sowie ihre Begehren um Rückgabe ihres Fahrzeugausweises und um Anweisungen an ihren Ex-Mann hinsichtlich des von ihm bewohnten Hauses oder des von ihm offenbar benutzten Autos, wel-

- 6 - che im Kern wohl einem Begehren auf Abänderung der Scheidung gleichkommen würden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich in einer schwie- rigen Situation befindet. Die Kammer hat die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Verfahren Nr. PS220162 darauf hingewiesen, dass auf dem Weg der Be- schwerde nach Art. 17 f. SchKG weder familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt) durchgesetzt noch familienrechtlich getroffene Entscheidungen abgeändert resp. beeinflusst werden können. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschüttung von Er- gänzungsleistungen zur IV-Rente (OGer ZH, PS220162 vom 1. November 2022, E. 4.2.3.). Wenn die Beschwerdeführerin daran etwas ändern möchte, muss sie sich an die zuständigen Instanzen wenden. Auf diesen Teil der Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 4.3.2. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in weiten Teilen unklar ist, gegen welches Anfechtungsobjekt oder welche Verfügung des Betreibungsamtes die Beschwerdeführerin vorliegend eine Aufsichtsbeschwerde einreichen will. Ins Recht legt die Beschwerdeführerin lediglich ein unvollständiges, nicht unterzeich- netes und mit handschriftlichen Anmerkungen der Beschwerdeführerin ergänztes Pfändungsprotokoll hinsichtlich einer Forderung des Steueramtes der Gemeinde Hinwil in der Höhe von Fr. 1'377.00 zuzüglich Kosten und Zinsen, wobei gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz unklar ist, ob die Pfändung bereits voll- zogen ist (act. 9/2). 4.3.3. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführe- rin die pauschale Zahlung von Fr. 14'000.– , wobei sie auch im Rechtsmittel nicht genauer ausführt, inwieweit diese mit irgendeiner Handlung des Betreibungsam- tes in Zusammenhang stehet. Angeblich soll ihr Vermieter diesen Betrag der Be- schwerdeführerin gestohlen bzw. veruntreut haben (act. 10 S. 1). Die Klärung ei- ner solchen Frage ist jedoch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde in Schuld- und Konkurssachen, sondern allfällige Ansprüche wären vor dem ordentlichen Zivilge- richt bzw. im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens geltend zu machen. Auch auf diesen Teil der Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. 4.3.4. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin neu, dass sie unter ihr Existenzminimum gepfändet werde und will dieses von der Aufsichtsbehörde auf

- 7 - Fr. 7'600.– festgesetzt haben. Eine unrichtige Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer Lohnpfändung ist grundsätzlich innert Frist mit Beschwerde gel- tend zu machen (Art. 17 SchKG). Allerdings hat die Aufsichtsbehörde die Nichtig- keit von Verfügungen von Amtes wegen festzustellen, unabhängig von einer hin- reichend begründeten Beschwerde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Eine Einkom- menspfändung ist nichtig, wenn sie offensichtlich in den Notbedarf der Schuldne- rin eingreift und sie dadurch in eine unhaltbare Lage versetzt (BGE 110 III 30; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 22 N 5, Art. 92 N 17 und Art. 93 N 51; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 66, sowie BSK-SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 12, je m.w.H.). Es ist jedoch vorliegend nicht ersicht- lich, dass ein solcher Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen der Pfändung er- folgt wäre, zumal unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang diese überhaupt je voll- zogen wurde. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten, unvollständi- gen Pfändungsprotokoll geht dies jedenfalls nicht hervor, genauso wenig wie aus dem eingereichten Bankkontoauszug der ZKB (act. 9/2). Wie die Beschwerdefüh- rerin auf den relativ hohen monatlichen Betrag von Fr. 7'600.– als zulässiges Existenzminimum kommt, führt sie ebenfalls nicht aus. Damit kommt die Be- schwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb Beschwerde auch punkto Eingriff ins Existenzminimum abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.3.5. Die Beschwerdeführerin wurde überdies bereits in einem früheren Rechtsmittelverfahren darauf hingewiesen, dass sie die Anpassung einer Ein- kommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat (OGer ZH, PS220162 vom 1. November 2022, E. 4.2.3.). Dies setzt allerdings nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz vo- raus, dass das Betreibungsamt die vollständige Pfändungsurkunde gemäss Art. 112 SchKG ausgestellt hat und die gemäss Art. 114 SchKG geltende 30- tägige Teilnahmefrist noch nicht verstrichen ist. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht

- 8 - zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Am 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Hinwil samt Beilagen ein (act. 1–ff.). Die handschriftlich verfasste Eingabe enthielt keine erkennbaren Anträge. Die Beschwerdeführerin hielt zunächst fest, es seien in ei- nem Verfahren vor Obergericht und in einem Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil gewisse Unterlagen nicht berücksichtigt bzw. ihr sei das Schlusswort abgeschnit- ten worden. Sie forderte zudem zusammengefasst, es sei dafür zu sorgen, dass sie nicht dauernd gepfändet werde. Sie habe keine Beträge in der Höhe von Fr 480.–/Monat erhalten. Sie habe kein "Salär", wie es fälschlicherweise im Pfän- dungsprotokoll aufgeführt worden sei. Sie fordere deshalb eine Einmalzahlung von beinahe Fr. 14'000.–, ohne dass sie dafür besteuert werde. Sodann hält die Beschwerdeführerin fest, bei der Steuerrechnung und den Gerichtskosten handle es sich um Fantasiebeträge. Sie brauche ein Auto, da aufgrund einer Fussverlet- zung die Wahrscheinlichkeit steige, dass sie nicht mehr gehen könne. Sie könne sich jedoch wegen fehlender Ergänzungsleistungen kein Auto leisten. Zudem brauche sie eine Wohnung ohne Treppen oder ihr altes Haus zurück, wo sie ei- nen Treppenlift einbauen könne. Weiter beklagt sie sich über einen Staatsanwalt, welcher ihr den Fahrausweis entzogen und eine (amtliche) Verteidigung versagt habe, da es sich um eine Bagatelle handle (act. 1).

E. 1.2 Mit Urteil vom 7. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar]).

E. 2.1 Am 21. Juli 2023 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5 und act. 8).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-

- 3 - den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH, PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.1. f.; OGer ZH, PS200096 vom 8. Juni 2020, E. 3.b.).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beklage sich über angebliche Gehörsverletzungen in früheren Verfahren. Zudem wünsche sie einen Steuerer- lass sowie genügend Geld für ein Auto. Inwiefern ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem von ihr eingereichten Pfändungsprotokoll des Betreibungsamts vom

19. Juni 2023 oder mit sonstigen eingereichten Dokumenten oder Handlungen

- 4 - des Betreibungsamts Hinwil bestehe, tue die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar. Ein solcher Zusammenhang lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht herleiten. Ohnehin sei festzuhalten, dass im Rahmen der Pfändung nicht die materielle Richtigkeit früherer Entscheide mit unsubstantiierten und wir- ren Vorbringen wieder in Frage gestellt werden könnten. So hätte beispielsweise eine unrichtige Steuerveranlagung mit den entsprechenden steuer- und betrei- bungsrechtlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Dass die Be- schwerdeführerin dies getan habe, behaupte sie nicht. Ebenso wenig behaupte sie, das Pfändungsprotokoll müsse inhaltlich in wesentlichen Punkten korrigiert werden. Die Beschwerdeführerin stelle wenigstens insofern ein Begehren, als sie verlange, das Gericht solle dafür sorgen, dass sie nicht dauernd gepfändet werde. Allerdings lege sie nicht dar, inwiefern sie zu Unrecht gepfändet worden sein sol- le, und sie konkretisiere ihr Begehren nicht. Ihrem Ansinnen, einen Betrag von knapp Fr. 14'000.– "an einem Stück" und ohne Steuerfolgen zu erhalten, könne offensichtlich nicht entsprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht dar- tue, wer ihr diesen Betrag aus welchen Gründen bezahlen solle. Hinzu komme, dass das Betreibungsamt bislang offenbar noch keine Gele- genheit gehabt habe, die Pfändungsurkunde auszustellen. Dieser Schluss liege nahe, weil die Beschwerdeführerin keine solche Pfändungsurkunde ins Recht ge- legt habe und die 30-tägige Teilnahmefrist, nach deren Ablauf die Pfändungsur- kunde jeweils ausgestellt werde (vgl. Art. 114 SchKG), noch nicht verstrichen sei. Der Beschwerdeführerin stehe es offen, eine allfällige Unrichtigkeit der Pfän- dungsurkunde im Rahmen eines neuerlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG geltend zu machen (act. 7 E. 3.2.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde insofern auf den vor- instanzlichen Entscheid ein, als dass sie erneut genügend Geld für ein Auto for- dert und auf ihre Verletzung am Fuss verweist. Diese mache ein Auto sowie eine Wohnung ohne Treppe notwendig, welche sie sich jedoch aufgrund der zu tiefen IV-Rente samt Ergänzungsleistungen nicht leisten könne. Zudem seien die Fr. 14'000.– ihr gestohlen worden, offenbar, als ihr Vermieter die unter ihr liegen-

- 5 - de Wohnung renoviert habe. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie dür- fe nicht unter dem Existenzminimum betrieben werden und dieses sei auf Fr. 7'600.– festzusetzen. Weiter beantragt sie neu, dass ihr Ex-Mann in eine klei- nere Wohnung ziehen und zu Fuss zur Arbeit gehen solle. Zudem wolle sie, dass ihr der Fahrausweis zurückgegeben werde. Schliesslich fordert sie die Wieder- aufnahme bzw. die Weiterbearbeitung der von ihrem ehemaligen Anwalt "zur Un- zeit hingeschmissenen" Verfahren hinsichtlich IV-Rente, Abänderung Scheidung, sexuelle Missbräuche und Fahrausweis (act. 8 S. 1 ff.). 4.2.2. In prozessualer Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin schwerwiegende Vorwürfe gegen den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Bezirksrichter lic.iur. B._____. Dieser habe sie möglicherweise missbraucht, denn er habe im- merhin einmal in Greifensee gewohnt, wo dies auch geschehen sei (act. 8 S. 1 f.). Damit stellt sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch. 4.2.3. Ein Ausstandsgrund, welcher erst mit Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils entdeckt wurde, kann zwar in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4.). Dies gilt auch vorliegend, wo die Beschwerdeführerin erst durch Eröffnung des Urteils davon Kenntnis erhalten hat, dass Bezirksrichter lic.iur. B._____ daran mitgewirkt hat. Allerdings erweisen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als derart wirr und haltlos, dass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch ist deshalb ohne Weiterungen nicht einzutreten (Dike-Komm. ZPO-DIGGELMANN,

2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6). 4.3.1. Im übrigen Teil ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie stellt diver- se abstrakte Forderungen, welche teilweise neu und damit gestützt auf Art. 326 ZPO ohnehin nicht zu hören sind oder aber mit den von ihr ins Recht gelegten Unterlagen in keinem Zusammenhang stehen. Dazu zählen insbesondere ihre Begehren auf Wiederaufnahme diverser Gerichtsverfahren, welche nicht im Kom- petenzbereich der Aufsichtsbehörde liegen, sowie ihre Begehren um Rückgabe ihres Fahrzeugausweises und um Anweisungen an ihren Ex-Mann hinsichtlich des von ihm bewohnten Hauses oder des von ihm offenbar benutzten Autos, wel-

- 6 - che im Kern wohl einem Begehren auf Abänderung der Scheidung gleichkommen würden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich in einer schwie- rigen Situation befindet. Die Kammer hat die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Verfahren Nr. PS220162 darauf hingewiesen, dass auf dem Weg der Be- schwerde nach Art. 17 f. SchKG weder familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt) durchgesetzt noch familienrechtlich getroffene Entscheidungen abgeändert resp. beeinflusst werden können. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschüttung von Er- gänzungsleistungen zur IV-Rente (OGer ZH, PS220162 vom 1. November 2022, E. 4.2.3.). Wenn die Beschwerdeführerin daran etwas ändern möchte, muss sie sich an die zuständigen Instanzen wenden. Auf diesen Teil der Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 4.3.2. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in weiten Teilen unklar ist, gegen welches Anfechtungsobjekt oder welche Verfügung des Betreibungsamtes die Beschwerdeführerin vorliegend eine Aufsichtsbeschwerde einreichen will. Ins Recht legt die Beschwerdeführerin lediglich ein unvollständiges, nicht unterzeich- netes und mit handschriftlichen Anmerkungen der Beschwerdeführerin ergänztes Pfändungsprotokoll hinsichtlich einer Forderung des Steueramtes der Gemeinde Hinwil in der Höhe von Fr. 1'377.00 zuzüglich Kosten und Zinsen, wobei gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz unklar ist, ob die Pfändung bereits voll- zogen ist (act. 9/2). 4.3.3. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführe- rin die pauschale Zahlung von Fr. 14'000.– , wobei sie auch im Rechtsmittel nicht genauer ausführt, inwieweit diese mit irgendeiner Handlung des Betreibungsam- tes in Zusammenhang stehet. Angeblich soll ihr Vermieter diesen Betrag der Be- schwerdeführerin gestohlen bzw. veruntreut haben (act. 10 S. 1). Die Klärung ei- ner solchen Frage ist jedoch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde in Schuld- und Konkurssachen, sondern allfällige Ansprüche wären vor dem ordentlichen Zivilge- richt bzw. im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens geltend zu machen. Auch auf diesen Teil der Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. 4.3.4. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin neu, dass sie unter ihr Existenzminimum gepfändet werde und will dieses von der Aufsichtsbehörde auf

- 7 - Fr. 7'600.– festgesetzt haben. Eine unrichtige Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer Lohnpfändung ist grundsätzlich innert Frist mit Beschwerde gel- tend zu machen (Art. 17 SchKG). Allerdings hat die Aufsichtsbehörde die Nichtig- keit von Verfügungen von Amtes wegen festzustellen, unabhängig von einer hin- reichend begründeten Beschwerde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Eine Einkom- menspfändung ist nichtig, wenn sie offensichtlich in den Notbedarf der Schuldne- rin eingreift und sie dadurch in eine unhaltbare Lage versetzt (BGE 110 III 30; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 22 N 5, Art. 92 N 17 und Art. 93 N 51; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 66, sowie BSK-SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 12, je m.w.H.). Es ist jedoch vorliegend nicht ersicht- lich, dass ein solcher Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen der Pfändung er- folgt wäre, zumal unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang diese überhaupt je voll- zogen wurde. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten, unvollständi- gen Pfändungsprotokoll geht dies jedenfalls nicht hervor, genauso wenig wie aus dem eingereichten Bankkontoauszug der ZKB (act. 9/2). Wie die Beschwerdefüh- rerin auf den relativ hohen monatlichen Betrag von Fr. 7'600.– als zulässiges Existenzminimum kommt, führt sie ebenfalls nicht aus. Damit kommt die Be- schwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb Beschwerde auch punkto Eingriff ins Existenzminimum abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.3.5. Die Beschwerdeführerin wurde überdies bereits in einem früheren Rechtsmittelverfahren darauf hingewiesen, dass sie die Anpassung einer Ein- kommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat (OGer ZH, PS220162 vom 1. November 2022, E. 4.2.3.). Dies setzt allerdings nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz vo- raus, dass das Betreibungsamt die vollständige Pfändungsurkunde gemäss Art. 112 SchKG ausgestellt hat und die gemäss Art. 114 SchKG geltende 30- tägige Teilnahmefrist noch nicht verstrichen ist. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht

- 8 - zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
  8. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230134-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2023 (CB230010)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Hinwil samt Beilagen ein (act. 1–ff.). Die handschriftlich verfasste Eingabe enthielt keine erkennbaren Anträge. Die Beschwerdeführerin hielt zunächst fest, es seien in ei- nem Verfahren vor Obergericht und in einem Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil gewisse Unterlagen nicht berücksichtigt bzw. ihr sei das Schlusswort abgeschnit- ten worden. Sie forderte zudem zusammengefasst, es sei dafür zu sorgen, dass sie nicht dauernd gepfändet werde. Sie habe keine Beträge in der Höhe von Fr 480.–/Monat erhalten. Sie habe kein "Salär", wie es fälschlicherweise im Pfän- dungsprotokoll aufgeführt worden sei. Sie fordere deshalb eine Einmalzahlung von beinahe Fr. 14'000.–, ohne dass sie dafür besteuert werde. Sodann hält die Beschwerdeführerin fest, bei der Steuerrechnung und den Gerichtskosten handle es sich um Fantasiebeträge. Sie brauche ein Auto, da aufgrund einer Fussverlet- zung die Wahrscheinlichkeit steige, dass sie nicht mehr gehen könne. Sie könne sich jedoch wegen fehlender Ergänzungsleistungen kein Auto leisten. Zudem brauche sie eine Wohnung ohne Treppen oder ihr altes Haus zurück, wo sie ei- nen Treppenlift einbauen könne. Weiter beklagt sie sich über einen Staatsanwalt, welcher ihr den Fahrausweis entzogen und eine (amtliche) Verteidigung versagt habe, da es sich um eine Bagatelle handle (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 7. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar]). 2. 2.1. Am 21. Juli 2023 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5 und act. 8). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-

- 3 - den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH, PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.1. f.; OGer ZH, PS200096 vom 8. Juni 2020, E. 3.b.). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin beklage sich über angebliche Gehörsverletzungen in früheren Verfahren. Zudem wünsche sie einen Steuerer- lass sowie genügend Geld für ein Auto. Inwiefern ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem von ihr eingereichten Pfändungsprotokoll des Betreibungsamts vom

19. Juni 2023 oder mit sonstigen eingereichten Dokumenten oder Handlungen

- 4 - des Betreibungsamts Hinwil bestehe, tue die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar. Ein solcher Zusammenhang lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht herleiten. Ohnehin sei festzuhalten, dass im Rahmen der Pfändung nicht die materielle Richtigkeit früherer Entscheide mit unsubstantiierten und wir- ren Vorbringen wieder in Frage gestellt werden könnten. So hätte beispielsweise eine unrichtige Steuerveranlagung mit den entsprechenden steuer- und betrei- bungsrechtlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Dass die Be- schwerdeführerin dies getan habe, behaupte sie nicht. Ebenso wenig behaupte sie, das Pfändungsprotokoll müsse inhaltlich in wesentlichen Punkten korrigiert werden. Die Beschwerdeführerin stelle wenigstens insofern ein Begehren, als sie verlange, das Gericht solle dafür sorgen, dass sie nicht dauernd gepfändet werde. Allerdings lege sie nicht dar, inwiefern sie zu Unrecht gepfändet worden sein sol- le, und sie konkretisiere ihr Begehren nicht. Ihrem Ansinnen, einen Betrag von knapp Fr. 14'000.– "an einem Stück" und ohne Steuerfolgen zu erhalten, könne offensichtlich nicht entsprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht dar- tue, wer ihr diesen Betrag aus welchen Gründen bezahlen solle. Hinzu komme, dass das Betreibungsamt bislang offenbar noch keine Gele- genheit gehabt habe, die Pfändungsurkunde auszustellen. Dieser Schluss liege nahe, weil die Beschwerdeführerin keine solche Pfändungsurkunde ins Recht ge- legt habe und die 30-tägige Teilnahmefrist, nach deren Ablauf die Pfändungsur- kunde jeweils ausgestellt werde (vgl. Art. 114 SchKG), noch nicht verstrichen sei. Der Beschwerdeführerin stehe es offen, eine allfällige Unrichtigkeit der Pfän- dungsurkunde im Rahmen eines neuerlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG geltend zu machen (act. 7 E. 3.2.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde insofern auf den vor- instanzlichen Entscheid ein, als dass sie erneut genügend Geld für ein Auto for- dert und auf ihre Verletzung am Fuss verweist. Diese mache ein Auto sowie eine Wohnung ohne Treppe notwendig, welche sie sich jedoch aufgrund der zu tiefen IV-Rente samt Ergänzungsleistungen nicht leisten könne. Zudem seien die Fr. 14'000.– ihr gestohlen worden, offenbar, als ihr Vermieter die unter ihr liegen-

- 5 - de Wohnung renoviert habe. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie dür- fe nicht unter dem Existenzminimum betrieben werden und dieses sei auf Fr. 7'600.– festzusetzen. Weiter beantragt sie neu, dass ihr Ex-Mann in eine klei- nere Wohnung ziehen und zu Fuss zur Arbeit gehen solle. Zudem wolle sie, dass ihr der Fahrausweis zurückgegeben werde. Schliesslich fordert sie die Wieder- aufnahme bzw. die Weiterbearbeitung der von ihrem ehemaligen Anwalt "zur Un- zeit hingeschmissenen" Verfahren hinsichtlich IV-Rente, Abänderung Scheidung, sexuelle Missbräuche und Fahrausweis (act. 8 S. 1 ff.). 4.2.2. In prozessualer Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin schwerwiegende Vorwürfe gegen den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Bezirksrichter lic.iur. B._____. Dieser habe sie möglicherweise missbraucht, denn er habe im- merhin einmal in Greifensee gewohnt, wo dies auch geschehen sei (act. 8 S. 1 f.). Damit stellt sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch. 4.2.3. Ein Ausstandsgrund, welcher erst mit Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils entdeckt wurde, kann zwar in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4.). Dies gilt auch vorliegend, wo die Beschwerdeführerin erst durch Eröffnung des Urteils davon Kenntnis erhalten hat, dass Bezirksrichter lic.iur. B._____ daran mitgewirkt hat. Allerdings erweisen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als derart wirr und haltlos, dass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch ist deshalb ohne Weiterungen nicht einzutreten (Dike-Komm. ZPO-DIGGELMANN,

2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6). 4.3.1. Im übrigen Teil ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie stellt diver- se abstrakte Forderungen, welche teilweise neu und damit gestützt auf Art. 326 ZPO ohnehin nicht zu hören sind oder aber mit den von ihr ins Recht gelegten Unterlagen in keinem Zusammenhang stehen. Dazu zählen insbesondere ihre Begehren auf Wiederaufnahme diverser Gerichtsverfahren, welche nicht im Kom- petenzbereich der Aufsichtsbehörde liegen, sowie ihre Begehren um Rückgabe ihres Fahrzeugausweises und um Anweisungen an ihren Ex-Mann hinsichtlich des von ihm bewohnten Hauses oder des von ihm offenbar benutzten Autos, wel-

- 6 - che im Kern wohl einem Begehren auf Abänderung der Scheidung gleichkommen würden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich in einer schwie- rigen Situation befindet. Die Kammer hat die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Verfahren Nr. PS220162 darauf hingewiesen, dass auf dem Weg der Be- schwerde nach Art. 17 f. SchKG weder familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt) durchgesetzt noch familienrechtlich getroffene Entscheidungen abgeändert resp. beeinflusst werden können. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschüttung von Er- gänzungsleistungen zur IV-Rente (OGer ZH, PS220162 vom 1. November 2022, E. 4.2.3.). Wenn die Beschwerdeführerin daran etwas ändern möchte, muss sie sich an die zuständigen Instanzen wenden. Auf diesen Teil der Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 4.3.2. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in weiten Teilen unklar ist, gegen welches Anfechtungsobjekt oder welche Verfügung des Betreibungsamtes die Beschwerdeführerin vorliegend eine Aufsichtsbeschwerde einreichen will. Ins Recht legt die Beschwerdeführerin lediglich ein unvollständiges, nicht unterzeich- netes und mit handschriftlichen Anmerkungen der Beschwerdeführerin ergänztes Pfändungsprotokoll hinsichtlich einer Forderung des Steueramtes der Gemeinde Hinwil in der Höhe von Fr. 1'377.00 zuzüglich Kosten und Zinsen, wobei gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz unklar ist, ob die Pfändung bereits voll- zogen ist (act. 9/2). 4.3.3. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführe- rin die pauschale Zahlung von Fr. 14'000.– , wobei sie auch im Rechtsmittel nicht genauer ausführt, inwieweit diese mit irgendeiner Handlung des Betreibungsam- tes in Zusammenhang stehet. Angeblich soll ihr Vermieter diesen Betrag der Be- schwerdeführerin gestohlen bzw. veruntreut haben (act. 10 S. 1). Die Klärung ei- ner solchen Frage ist jedoch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde in Schuld- und Konkurssachen, sondern allfällige Ansprüche wären vor dem ordentlichen Zivilge- richt bzw. im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens geltend zu machen. Auch auf diesen Teil der Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. 4.3.4. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin neu, dass sie unter ihr Existenzminimum gepfändet werde und will dieses von der Aufsichtsbehörde auf

- 7 - Fr. 7'600.– festgesetzt haben. Eine unrichtige Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer Lohnpfändung ist grundsätzlich innert Frist mit Beschwerde gel- tend zu machen (Art. 17 SchKG). Allerdings hat die Aufsichtsbehörde die Nichtig- keit von Verfügungen von Amtes wegen festzustellen, unabhängig von einer hin- reichend begründeten Beschwerde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Eine Einkom- menspfändung ist nichtig, wenn sie offensichtlich in den Notbedarf der Schuldne- rin eingreift und sie dadurch in eine unhaltbare Lage versetzt (BGE 110 III 30; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 22 N 5, Art. 92 N 17 und Art. 93 N 51; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 66, sowie BSK-SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 12, je m.w.H.). Es ist jedoch vorliegend nicht ersicht- lich, dass ein solcher Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen der Pfändung er- folgt wäre, zumal unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang diese überhaupt je voll- zogen wurde. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten, unvollständi- gen Pfändungsprotokoll geht dies jedenfalls nicht hervor, genauso wenig wie aus dem eingereichten Bankkontoauszug der ZKB (act. 9/2). Wie die Beschwerdefüh- rerin auf den relativ hohen monatlichen Betrag von Fr. 7'600.– als zulässiges Existenzminimum kommt, führt sie ebenfalls nicht aus. Damit kommt die Be- schwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb Beschwerde auch punkto Eingriff ins Existenzminimum abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.3.5. Die Beschwerdeführerin wurde überdies bereits in einem früheren Rechtsmittelverfahren darauf hingewiesen, dass sie die Anpassung einer Ein- kommenspfändung wegen Eingriffs ins Existenzminimum beim Betreibungsamt zu beantragen und zu begründen hat (OGer ZH, PS220162 vom 1. November 2022, E. 4.2.3.). Dies setzt allerdings nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz vo- raus, dass das Betreibungsamt die vollständige Pfändungsurkunde gemäss Art. 112 SchKG ausgestellt hat und die gemäss Art. 114 SchKG geltende 30- tägige Teilnahmefrist noch nicht verstrichen ist. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht

- 8 - zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

26. Januar 2024