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PS230127

Betreibungen Nrn. ... und ...

Zürich OG · 2023-09-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 kann keine Rede sein. Anzufügen ist noch, dass die Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 (1. Januar 2023 bis

30. Juni 2023) vom 9. Dezember 2022 datiert (vgl. act. 11/9 S. 8) und lic. iur. C._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom

24. Mai 2023 zum vollamtlichen Ersatzrichter ernannt wurde. Daher rührt, dass er in der Konstituierungsmitteilung (noch) nicht aufgeführt ist. Seine Ernennung und Befugnisse (als Ersatzrichter) gründen jedoch nicht auf der Mitteilung der Konsti-

- 8 - tuierung durch das Bezirksgericht Zürich, sondern wie gesehen auf der Wahl durch das Obergericht des Kantons Zürich (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG). 4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, es liege eine grobe Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche dringend geheilt werden müsse. Sie habe keine Kopie der (von der Vorinstanz beigezogenen) Betrei- bungsbegehren zur Stellungnahme zugeschickt erhalten. Aus diesem Grunde sei der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, ihr eine Kopie der Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 zur Verfügung zu stellen und ihr eine 10-tägige First zur Stellungnahme dazu anzusetzen (act. 9 S. 5). 4.4.2. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien auch über den tatsächlichen Ein- gang von beigezogenen Vorakten zu informieren, und diese gar zuzustellen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, besteht im Allgemeinen nicht. Für eine solche Mitteilung und/oder Fristansetzung zur Stellungnahme bestand auch hier kein Anlass: Der Beizug der (notwendigen) Akten des Betreibungsamtes, welches bei betreibungsrechtlichen Beschwerden als Vorinstanz amtet, ist üblich und die Akten umfassen keine neuen Dokumente, die erst nach Einleitung des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Der Beschwerdeführerin kommt als Schuldnerin überdies ein Auskunftsrecht über sie betreffende Betrei- bungsvorgänge zu, so steht ihr gestützt auf Art. 8a SchKG ein voraussetzungslo- ses und unbeschränktes Einsichtsrecht in die Akten zu. Entgegen dem gesetzli- chen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Pro- tokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten und Belege eines Be- treibungsverfahrens (vgl. etwa BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2.- 4.3.). Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, sie habe vor der Beschwerdeerhebung resp. innert laufender Frist für die Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz keine Möglichkeit gehabt, die den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einzusehen. Handelt es sich bei den Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 folglich um keine Belege, die nach Beschwerdeerhebung neu entstanden sind resp. neu zugänglich waren, und war die Vorinstanz zur Zustellung der beigezogenen Akten des Be-

- 9 - treibungsamtes nicht verpflichtet, kann ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Für die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses und Anweisung an die Vorinstanz zur Fristansetzung zur Stellungnahme besteht dementsprechend vorliegend keine Grundlage. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner eine Aufhebung des vorinstanzli- chen Zirkulationsbeschlusses und eine Rückweisung der Sache mit der Anwei- sung an die Vorinstanz, das Friedensrichteramt Kreis … zur Stellungnahme auf- zufordern. Die Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sei auch die Auf- sichtsbehörde über die Friedensrichterämter. Wenn ein Schuldner geltend mache, dass die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen verfälschte Urkunden zwecks Betrug darstellten, sei es erforderlich den Gläubiger zur Stellungnahme aufzufordern. Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren, welche sich auf ver- fälschte Urkunden stützten, seien ihres Erachtens nichtig (act. 9 S. 5). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin erläuterte in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht näher, worin sie in Bezug auf die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen eine Urkundenfälschung zwecks Betrugs erblickt. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1 S. 3) ist davon auszu- gehen, dass sie dies damit begründet, dass die auf den Zahlungsbefehlen aufge- listeten Rechnungen ihr nie zugestellt worden seien, die den Rechnungen zu- grunde liegenden Forderungen nicht fällig seien, sie nicht (durch Mahnung) in Verzug gesetzt worden und ihr vor der Betreibungseinleitung eine solche nicht angedroht worden sei (vgl. act. 1 S.3 ff.). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend er- wogen, dass diese materiellen Einwendungen gegen den Bestand und die Fällig- keit bzw. die gehörige Eröffnung der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) und im anschliessenden Verfahren um dessen Beseitigung (Art. 79 ff. SchKG) oder mittels negativer Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) geltend zu machen seien (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich mit diesen Erwä- gungen auseinanderzusetzen. Aus ihren Ausführungen sind keine Gründe für die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle vom 24. Mai 2023 zu erkennen. Auf ihren Antrag

- 10 - zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Stellung- nahme ist nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kan- ton Zürich sowohl die Betreibungsämter als auch die Friedensrichterämter in ers- ter Instanz der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind (§ 81 Abs. 1 lit. a und c GOG). 4.6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu Vorgängen in den Betreibungen-Nr. 3 und Nr. 4 und sie äussert sich zu anderen Beschwer- deverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden (CB230063, CB220116, CB220150, PS230072). Sie spricht von Missbrauch einer elektronischen Unter- schrift und (strafrechtlich relevanter) "Urkundenverfälschung" im Amt. Fast alle Schreiben und Verfügungen vom Betreibungsamt Zürich 7 hätten ausgesehen, als seien sie vom … [Funktion] (H._____) unterschrieben worden. Dieser habe sie aber nicht unterschrieben. Seine elektronische Unterschrift sei von einer Unbe- kannten missbraucht worden (act. 9 S. 6 f.). Als Belege reicht die Beschwerdefüh- rerin zwei Zahlungsbefehle, Schreiben an resp. vom Betreibungsamt Zürich 7 und Entscheide des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich betreffend die Betreibungen-Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 3 ein (act. 11/2-8). 4.6.2. Diese vorgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin und die dazu eingereichten Belege beziehen sich auf andere Betreibungen als diejenigen, um welche es im vorinstanzlichen Verfahren ging. Zudem handelt es sich um neue Vorbringen sowie Belege und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. oben Erw. 3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin hilft es auch nicht, wenn sie aus den Vor- gängen in anderen Verfahren resp. in anderen Betreibungen gegen sie folgert, die Zahlungsbefehle der Betreibungen-Nr. 1 und 2 seien nichtig, weil sie nicht von H._____, sondern von einer Unbekannten unter Missbrauch dessen elektroni- scher Unterschrift unterschrieben worden seien (act. 9 S. 7). In Bezug auf die Be- treibungen-Nr. 1 und 2 fehlt es an konkreten Ausführungen bzw. stichhaltigen Hinweisen und Belegen der Beschwerdeführerin dazu, dass der unterzeichnende Betreibungsbeamte H._____ am Tag der Ausstellung der Zahlungsbefehle resp.

- 11 - der Anbringung der Unterschrift darauf nicht im Amt anwesend war und er daher die Unterschrift nicht selber angebracht hatte resp. er sich mit deren Anbringung nicht einverstanden erklären konnte. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen ande- ren Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestellung von lic. iur. C._____ als vollamtlicher Ersatzrichter hält sie auch an ihrer Argumentation fest, als hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne er nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Weiter trägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Schliesslich erhebt sie Rügen, de- nen es an verfahrensspezifischen sowie zulässigen Behauptungen sowie Belegen mangelt. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 100.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Stadt Zürich, vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …+… (nachfolgend Beschwerdegegnerin), betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf einen Betrag von insgesamt Fr. 3'860.00 nebst Zinsen mit der Betreibung-Nr. 1 und für einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'365.00 zuzüg- lich Zinsen mit der Betreibung-Nr. 2. Die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 24. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin in den genannten Be- treibungen je am 25. Mai 2023 zugestellt (act. 2/1-2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen-Nrn. 1 und 2 Beschwer- de beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

E. 1.3 Die Vorinstanz zog vom Betreibungsamt Kreis 7 die den Betreibungen- Nrn. 1 und 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren bei (act. 3 und act. 4/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin oder Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes verzichtete die Vorinstanz. Mit Zirkulations- beschluss vom 15. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwer- deführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz setzte für das Beschwer- deverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 100.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin. Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (act. 5 = act. 8).

- 3 - 2.

E. 2 Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 2.1 Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2023 rechtzeitig (act. 6/3) Be- schwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 9 S. 1): "1 – Zirkulationsbeschluss vom 16. Juni 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf CB230055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 & 2 im Betreibungsregister wieder herzustellen. 3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt, der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme eine Kopie der Be- schwerdeschrift zugestellt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 12). Die Beschwerdegegnerin erstattete innert der ihr angesetzten Frist keine Beschwer- deantwort. Die Vorinstanz reichte am 17. Juli 2023 eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-4), welche der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2023 mit Kurzbrief zugestellt wurde (act. 16/1-2). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin äusserten sich bis heute zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-

- 4 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten, nicht berech- tigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin Dr. B._____ stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerich- tes Zürich finden lasse (act. 9 S. 2). 4.1.2. Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerich- te nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entspre- chenden Listen geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. B._____ zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Ge- richtsschreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. B._____ am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin un- terzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom

17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Ent- scheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen

- 5 - noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschrei- berin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils un- terzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Be- zeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültig- keitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Ent- scheid von Dr. B._____ als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unter- zeichnet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 4.2.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Kon- stituierung des Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in einem Beschluss erfasst sei (act. 9 S. 3). 4.2.2. Auch diese Kritik der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind. Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konstituierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursäm- ter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisation  Bezirksgericht Zürich  Organisa- tion  Organigramm, zuletzt besucht am 1. September 2023). 4.3.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der als Ersatz- richter mitwirkende lic. iur. C._____ nicht als Ersatzrichter auf der Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 aufgeführt sei. Zudem handle es sich bei ihm um den … [Funktion] der Aufsichtsbehörde. Er sei nicht gewählt worden, womit die Unabhängigkeit der Gerichtsbesetzung ge- fährdet werde. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 1B_420/2022 aus-

- 6 - geführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne daher nicht auch als Er- satzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkör- pers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie inner- halb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhän- gigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Ge- richtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Be- schwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit ge- fährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. D._____, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin angehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 9 S. 2 ff.). 4.3.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass am vorinstanzlichen Entscheid weder die Gerichtspräsidentin lic. iur. E._____ noch Bezirksrichter Dr. D._____ mitgewirkt haben. Der angefochtene Entscheid erging unter Mitwirkung von Vize- präsident lic. iur. F._____ als Vorsitzender sowie Bezirksrichterin lic. iur. G._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ (act. 8). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorgesetze/r der am Gericht amtenden Mit- glieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die überge- ordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zü- rich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 9 S. 3). Die Präsidentin oder der Vizepräsident haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Er- satz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht

- 7 - zwischen der Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. E._____ oder dem Vizepräsident lic. iur. F._____ und dem Bezirksrichter Dr. D._____ bzw. der Bezirksrichterin lic. iur. G._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. C._____ habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. C._____ vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Mit Beschluss der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 wurde er sodann per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Er- satzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt (act. 15/1). Dies ist der Be- schwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. act. 15/2-4). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zirkulationsbeschlusses vom 15. Juni 2023 war lic. iur. C._____ folglich nicht mehr als … Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, sondern aus- schliesslich resp. als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht (zumindest bis zum 31. August 2025) zwi- schen dem Vizepräsident lic. iur. F._____ und Ersatzrichter lic. iur. C._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_420/2022, amtlich publiziert in BGE 149 I 14) hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 kann keine Rede sein. Anzufügen ist noch, dass die Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 (1. Januar 2023 bis

30. Juni 2023) vom 9. Dezember 2022 datiert (vgl. act. 11/9 S. 8) und lic. iur. C._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom

24. Mai 2023 zum vollamtlichen Ersatzrichter ernannt wurde. Daher rührt, dass er in der Konstituierungsmitteilung (noch) nicht aufgeführt ist. Seine Ernennung und Befugnisse (als Ersatzrichter) gründen jedoch nicht auf der Mitteilung der Konsti-

- 8 - tuierung durch das Bezirksgericht Zürich, sondern wie gesehen auf der Wahl durch das Obergericht des Kantons Zürich (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG). 4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, es liege eine grobe Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche dringend geheilt werden müsse. Sie habe keine Kopie der (von der Vorinstanz beigezogenen) Betrei- bungsbegehren zur Stellungnahme zugeschickt erhalten. Aus diesem Grunde sei der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, ihr eine Kopie der Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 zur Verfügung zu stellen und ihr eine 10-tägige First zur Stellungnahme dazu anzusetzen (act. 9 S. 5). 4.4.2. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien auch über den tatsächlichen Ein- gang von beigezogenen Vorakten zu informieren, und diese gar zuzustellen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, besteht im Allgemeinen nicht. Für eine solche Mitteilung und/oder Fristansetzung zur Stellungnahme bestand auch hier kein Anlass: Der Beizug der (notwendigen) Akten des Betreibungsamtes, welches bei betreibungsrechtlichen Beschwerden als Vorinstanz amtet, ist üblich und die Akten umfassen keine neuen Dokumente, die erst nach Einleitung des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Der Beschwerdeführerin kommt als Schuldnerin überdies ein Auskunftsrecht über sie betreffende Betrei- bungsvorgänge zu, so steht ihr gestützt auf Art. 8a SchKG ein voraussetzungslo- ses und unbeschränktes Einsichtsrecht in die Akten zu. Entgegen dem gesetzli- chen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Pro- tokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten und Belege eines Be- treibungsverfahrens (vgl. etwa BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2.- 4.3.). Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, sie habe vor der Beschwerdeerhebung resp. innert laufender Frist für die Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz keine Möglichkeit gehabt, die den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einzusehen. Handelt es sich bei den Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 folglich um keine Belege, die nach Beschwerdeerhebung neu entstanden sind resp. neu zugänglich waren, und war die Vorinstanz zur Zustellung der beigezogenen Akten des Be-

- 9 - treibungsamtes nicht verpflichtet, kann ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Für die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses und Anweisung an die Vorinstanz zur Fristansetzung zur Stellungnahme besteht dementsprechend vorliegend keine Grundlage. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner eine Aufhebung des vorinstanzli- chen Zirkulationsbeschlusses und eine Rückweisung der Sache mit der Anwei- sung an die Vorinstanz, das Friedensrichteramt Kreis … zur Stellungnahme auf- zufordern. Die Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sei auch die Auf- sichtsbehörde über die Friedensrichterämter. Wenn ein Schuldner geltend mache, dass die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen verfälschte Urkunden zwecks Betrug darstellten, sei es erforderlich den Gläubiger zur Stellungnahme aufzufordern. Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren, welche sich auf ver- fälschte Urkunden stützten, seien ihres Erachtens nichtig (act. 9 S. 5). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin erläuterte in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht näher, worin sie in Bezug auf die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen eine Urkundenfälschung zwecks Betrugs erblickt. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1 S. 3) ist davon auszu- gehen, dass sie dies damit begründet, dass die auf den Zahlungsbefehlen aufge- listeten Rechnungen ihr nie zugestellt worden seien, die den Rechnungen zu- grunde liegenden Forderungen nicht fällig seien, sie nicht (durch Mahnung) in Verzug gesetzt worden und ihr vor der Betreibungseinleitung eine solche nicht angedroht worden sei (vgl. act. 1 S.3 ff.). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend er- wogen, dass diese materiellen Einwendungen gegen den Bestand und die Fällig- keit bzw. die gehörige Eröffnung der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) und im anschliessenden Verfahren um dessen Beseitigung (Art. 79 ff. SchKG) oder mittels negativer Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) geltend zu machen seien (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich mit diesen Erwä- gungen auseinanderzusetzen. Aus ihren Ausführungen sind keine Gründe für die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle vom 24. Mai 2023 zu erkennen. Auf ihren Antrag

- 10 - zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Stellung- nahme ist nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kan- ton Zürich sowohl die Betreibungsämter als auch die Friedensrichterämter in ers- ter Instanz der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind (§ 81 Abs. 1 lit. a und c GOG). 4.6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu Vorgängen in den Betreibungen-Nr. 3 und Nr. 4 und sie äussert sich zu anderen Beschwer- deverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden (CB230063, CB220116, CB220150, PS230072). Sie spricht von Missbrauch einer elektronischen Unter- schrift und (strafrechtlich relevanter) "Urkundenverfälschung" im Amt. Fast alle Schreiben und Verfügungen vom Betreibungsamt Zürich 7 hätten ausgesehen, als seien sie vom … [Funktion] (H._____) unterschrieben worden. Dieser habe sie aber nicht unterschrieben. Seine elektronische Unterschrift sei von einer Unbe- kannten missbraucht worden (act. 9 S. 6 f.). Als Belege reicht die Beschwerdefüh- rerin zwei Zahlungsbefehle, Schreiben an resp. vom Betreibungsamt Zürich 7 und Entscheide des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich betreffend die Betreibungen-Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 3 ein (act. 11/2-8). 4.6.2. Diese vorgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin und die dazu eingereichten Belege beziehen sich auf andere Betreibungen als diejenigen, um welche es im vorinstanzlichen Verfahren ging. Zudem handelt es sich um neue Vorbringen sowie Belege und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. oben Erw. 3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin hilft es auch nicht, wenn sie aus den Vor- gängen in anderen Verfahren resp. in anderen Betreibungen gegen sie folgert, die Zahlungsbefehle der Betreibungen-Nr. 1 und 2 seien nichtig, weil sie nicht von H._____, sondern von einer Unbekannten unter Missbrauch dessen elektroni- scher Unterschrift unterschrieben worden seien (act. 9 S. 7). In Bezug auf die Be- treibungen-Nr. 1 und 2 fehlt es an konkreten Ausführungen bzw. stichhaltigen Hinweisen und Belegen der Beschwerdeführerin dazu, dass der unterzeichnende Betreibungsbeamte H._____ am Tag der Ausstellung der Zahlungsbefehle resp.

- 11 - der Anbringung der Unterschrift darauf nicht im Amt anwesend war und er daher die Unterschrift nicht selber angebracht hatte resp. er sich mit deren Anbringung nicht einverstanden erklären konnte.

E. 3 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 & 2 im Betreibungsregister zu löschen.

E. 4 Sämtliche auf den Zahlungsbefehl 1 & 2 aufgelistete Rechnungen seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.

E. 5 Die Akten sind die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat weiter zu leiten und eine Strafverfahren sei gegen das Friedensrichteramt Kreis … we- gen Urkundefälschung im Amt bzw Gebrauch von verfälschten Urkunde zwecks Betrug einzuleiten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen ande- ren Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestellung von lic. iur. C._____ als vollamtlicher Ersatzrichter hält sie auch an ihrer Argumentation fest, als hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne er nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Weiter trägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Schliesslich erhebt sie Rügen, de- nen es an verfahrensspezifischen sowie zulässigen Behauptungen sowie Belegen mangelt. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 100.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 6 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 12 -
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.00 fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230127-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 27. September 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2023 (CB230055)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Stadt Zürich, vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …+… (nachfolgend Beschwerdegegnerin), betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf einen Betrag von insgesamt Fr. 3'860.00 nebst Zinsen mit der Betreibung-Nr. 1 und für einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'365.00 zuzüg- lich Zinsen mit der Betreibung-Nr. 2. Die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 24. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin in den genannten Be- treibungen je am 25. Mai 2023 zugestellt (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen-Nrn. 1 und 2 Beschwer- de beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 & 2 im Betreibungsregister zu löschen.

4. – Sämtliche auf den Zahlungsbefehl 1 & 2 aufgelistete Rechnungen seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 – Die Akten sind die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat weiter zu leiten und eine Strafverfahren sei gegen das Friedensrichteramt Kreis … we- gen Urkundefälschung im Amt bzw Gebrauch von verfälschten Urkunde zwecks Betrug einzuleiten. 6 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." 1.3. Die Vorinstanz zog vom Betreibungsamt Kreis 7 die den Betreibungen- Nrn. 1 und 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren bei (act. 3 und act. 4/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin oder Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes verzichtete die Vorinstanz. Mit Zirkulations- beschluss vom 15. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwer- deführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz setzte für das Beschwer- deverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 100.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin. Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (act. 5 = act. 8).

- 3 - 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2023 rechtzeitig (act. 6/3) Be- schwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 9 S. 1): "1 – Zirkulationsbeschluss vom 16. Juni 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf CB230055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 & 2 im Betreibungsregister wieder herzustellen. 3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt, der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme eine Kopie der Be- schwerdeschrift zugestellt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 12). Die Beschwerdegegnerin erstattete innert der ihr angesetzten Frist keine Beschwer- deantwort. Die Vorinstanz reichte am 17. Juli 2023 eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-4), welche der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2023 mit Kurzbrief zugestellt wurde (act. 16/1-2). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin äusserten sich bis heute zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-

- 4 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten, nicht berech- tigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin Dr. B._____ stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerich- tes Zürich finden lasse (act. 9 S. 2). 4.1.2. Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerich- te nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entspre- chenden Listen geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. B._____ zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Ge- richtsschreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. B._____ am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin un- terzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom

17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Ent- scheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen

- 5 - noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschrei- berin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils un- terzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Be- zeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültig- keitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Ent- scheid von Dr. B._____ als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unter- zeichnet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 4.2.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Kon- stituierung des Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in einem Beschluss erfasst sei (act. 9 S. 3). 4.2.2. Auch diese Kritik der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind. Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konstituierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursäm- ter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisation  Bezirksgericht Zürich  Organisa- tion  Organigramm, zuletzt besucht am 1. September 2023). 4.3.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der als Ersatz- richter mitwirkende lic. iur. C._____ nicht als Ersatzrichter auf der Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 aufgeführt sei. Zudem handle es sich bei ihm um den … [Funktion] der Aufsichtsbehörde. Er sei nicht gewählt worden, womit die Unabhängigkeit der Gerichtsbesetzung ge- fährdet werde. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 1B_420/2022 aus-

- 6 - geführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne daher nicht auch als Er- satzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkör- pers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie inner- halb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhän- gigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Ge- richtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Be- schwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit ge- fährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. D._____, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin angehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 9 S. 2 ff.). 4.3.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass am vorinstanzlichen Entscheid weder die Gerichtspräsidentin lic. iur. E._____ noch Bezirksrichter Dr. D._____ mitgewirkt haben. Der angefochtene Entscheid erging unter Mitwirkung von Vize- präsident lic. iur. F._____ als Vorsitzender sowie Bezirksrichterin lic. iur. G._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ (act. 8). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorgesetze/r der am Gericht amtenden Mit- glieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die überge- ordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zü- rich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 9 S. 3). Die Präsidentin oder der Vizepräsident haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Er- satz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht

- 7 - zwischen der Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. E._____ oder dem Vizepräsident lic. iur. F._____ und dem Bezirksrichter Dr. D._____ bzw. der Bezirksrichterin lic. iur. G._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. C._____ habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. C._____ vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Mit Beschluss der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 wurde er sodann per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Er- satzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt (act. 15/1). Dies ist der Be- schwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. act. 15/2-4). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zirkulationsbeschlusses vom 15. Juni 2023 war lic. iur. C._____ folglich nicht mehr als … Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, sondern aus- schliesslich resp. als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht (zumindest bis zum 31. August 2025) zwi- schen dem Vizepräsident lic. iur. F._____ und Ersatzrichter lic. iur. C._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_420/2022, amtlich publiziert in BGE 149 I 14) hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 kann keine Rede sein. Anzufügen ist noch, dass die Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 (1. Januar 2023 bis

30. Juni 2023) vom 9. Dezember 2022 datiert (vgl. act. 11/9 S. 8) und lic. iur. C._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom

24. Mai 2023 zum vollamtlichen Ersatzrichter ernannt wurde. Daher rührt, dass er in der Konstituierungsmitteilung (noch) nicht aufgeführt ist. Seine Ernennung und Befugnisse (als Ersatzrichter) gründen jedoch nicht auf der Mitteilung der Konsti-

- 8 - tuierung durch das Bezirksgericht Zürich, sondern wie gesehen auf der Wahl durch das Obergericht des Kantons Zürich (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG). 4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, es liege eine grobe Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche dringend geheilt werden müsse. Sie habe keine Kopie der (von der Vorinstanz beigezogenen) Betrei- bungsbegehren zur Stellungnahme zugeschickt erhalten. Aus diesem Grunde sei der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, ihr eine Kopie der Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 zur Verfügung zu stellen und ihr eine 10-tägige First zur Stellungnahme dazu anzusetzen (act. 9 S. 5). 4.4.2. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien auch über den tatsächlichen Ein- gang von beigezogenen Vorakten zu informieren, und diese gar zuzustellen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, besteht im Allgemeinen nicht. Für eine solche Mitteilung und/oder Fristansetzung zur Stellungnahme bestand auch hier kein Anlass: Der Beizug der (notwendigen) Akten des Betreibungsamtes, welches bei betreibungsrechtlichen Beschwerden als Vorinstanz amtet, ist üblich und die Akten umfassen keine neuen Dokumente, die erst nach Einleitung des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Der Beschwerdeführerin kommt als Schuldnerin überdies ein Auskunftsrecht über sie betreffende Betrei- bungsvorgänge zu, so steht ihr gestützt auf Art. 8a SchKG ein voraussetzungslo- ses und unbeschränktes Einsichtsrecht in die Akten zu. Entgegen dem gesetzli- chen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Pro- tokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten und Belege eines Be- treibungsverfahrens (vgl. etwa BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2.- 4.3.). Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, sie habe vor der Beschwerdeerhebung resp. innert laufender Frist für die Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz keine Möglichkeit gehabt, die den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einzusehen. Handelt es sich bei den Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 folglich um keine Belege, die nach Beschwerdeerhebung neu entstanden sind resp. neu zugänglich waren, und war die Vorinstanz zur Zustellung der beigezogenen Akten des Be-

- 9 - treibungsamtes nicht verpflichtet, kann ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Für die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses und Anweisung an die Vorinstanz zur Fristansetzung zur Stellungnahme besteht dementsprechend vorliegend keine Grundlage. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner eine Aufhebung des vorinstanzli- chen Zirkulationsbeschlusses und eine Rückweisung der Sache mit der Anwei- sung an die Vorinstanz, das Friedensrichteramt Kreis … zur Stellungnahme auf- zufordern. Die Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sei auch die Auf- sichtsbehörde über die Friedensrichterämter. Wenn ein Schuldner geltend mache, dass die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen verfälschte Urkunden zwecks Betrug darstellten, sei es erforderlich den Gläubiger zur Stellungnahme aufzufordern. Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren, welche sich auf ver- fälschte Urkunden stützten, seien ihres Erachtens nichtig (act. 9 S. 5). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin erläuterte in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht näher, worin sie in Bezug auf die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen eine Urkundenfälschung zwecks Betrugs erblickt. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1 S. 3) ist davon auszu- gehen, dass sie dies damit begründet, dass die auf den Zahlungsbefehlen aufge- listeten Rechnungen ihr nie zugestellt worden seien, die den Rechnungen zu- grunde liegenden Forderungen nicht fällig seien, sie nicht (durch Mahnung) in Verzug gesetzt worden und ihr vor der Betreibungseinleitung eine solche nicht angedroht worden sei (vgl. act. 1 S.3 ff.). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend er- wogen, dass diese materiellen Einwendungen gegen den Bestand und die Fällig- keit bzw. die gehörige Eröffnung der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) und im anschliessenden Verfahren um dessen Beseitigung (Art. 79 ff. SchKG) oder mittels negativer Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) geltend zu machen seien (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich mit diesen Erwä- gungen auseinanderzusetzen. Aus ihren Ausführungen sind keine Gründe für die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle vom 24. Mai 2023 zu erkennen. Auf ihren Antrag

- 10 - zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Stellung- nahme ist nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kan- ton Zürich sowohl die Betreibungsämter als auch die Friedensrichterämter in ers- ter Instanz der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind (§ 81 Abs. 1 lit. a und c GOG). 4.6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu Vorgängen in den Betreibungen-Nr. 3 und Nr. 4 und sie äussert sich zu anderen Beschwer- deverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden (CB230063, CB220116, CB220150, PS230072). Sie spricht von Missbrauch einer elektronischen Unter- schrift und (strafrechtlich relevanter) "Urkundenverfälschung" im Amt. Fast alle Schreiben und Verfügungen vom Betreibungsamt Zürich 7 hätten ausgesehen, als seien sie vom … [Funktion] (H._____) unterschrieben worden. Dieser habe sie aber nicht unterschrieben. Seine elektronische Unterschrift sei von einer Unbe- kannten missbraucht worden (act. 9 S. 6 f.). Als Belege reicht die Beschwerdefüh- rerin zwei Zahlungsbefehle, Schreiben an resp. vom Betreibungsamt Zürich 7 und Entscheide des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich betreffend die Betreibungen-Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 3 ein (act. 11/2-8). 4.6.2. Diese vorgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin und die dazu eingereichten Belege beziehen sich auf andere Betreibungen als diejenigen, um welche es im vorinstanzlichen Verfahren ging. Zudem handelt es sich um neue Vorbringen sowie Belege und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. oben Erw. 3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin hilft es auch nicht, wenn sie aus den Vor- gängen in anderen Verfahren resp. in anderen Betreibungen gegen sie folgert, die Zahlungsbefehle der Betreibungen-Nr. 1 und 2 seien nichtig, weil sie nicht von H._____, sondern von einer Unbekannten unter Missbrauch dessen elektroni- scher Unterschrift unterschrieben worden seien (act. 9 S. 7). In Bezug auf die Be- treibungen-Nr. 1 und 2 fehlt es an konkreten Ausführungen bzw. stichhaltigen Hinweisen und Belegen der Beschwerdeführerin dazu, dass der unterzeichnende Betreibungsbeamte H._____ am Tag der Ausstellung der Zahlungsbefehle resp.

- 11 - der Anbringung der Unterschrift darauf nicht im Amt anwesend war und er daher die Unterschrift nicht selber angebracht hatte resp. er sich mit deren Anbringung nicht einverstanden erklären konnte. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen ande- ren Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestellung von lic. iur. C._____ als vollamtlicher Ersatzrichter hält sie auch an ihrer Argumentation fest, als hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne er nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Weiter trägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Schliesslich erhebt sie Rügen, de- nen es an verfahrensspezifischen sowie zulässigen Behauptungen sowie Belegen mangelt. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 100.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

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2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.00 fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

29. September 2023