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PS230110

Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...

Zürich OG · 2023-07-27 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. 1.1. Der Beschwerdegegner betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 1 vom 30. Juni 2020 den Beschwerdeführer für einen Betrag von Fr. 12'358'443.81 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2020 (act. 3/C). 1.2. Am 16. Juni 2021 [nicht am 23. November 2020, vgl. act. 3/E S. 1 und 3] vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung. Das Betreibungsamt Zürich 1 erliess die Pfändungsurkunde am
  2. August 2021 (act. 3/E S. 1) und stellte diese am 23. August 2021 rechtshilfe- weise über das Betreibungsamt Lugano dem Beschwerdeführer zu (act. 7/6). 1.3. Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 26. August 2021 das Betreibungsamt Zürich 1 um Verwertung (act. 7/7). Am 30. August 2021 verfasste diese Behörde das entsprechende Mitteilungsschreiben, wobei sie dieses erst am
  3. November 2022 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Lugano dem Be- schwerdeführer zustellen liess (act. 3/B).
  4. Gegen diese Mitteilung des Verwertungsbegehrens erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2022 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Be- schwerde mit dem prozessualen Antrag: (act. 1 S. 2)
  5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit keine nicht reversiblen Vorkehren getroffen werden dürfen, somit insbesondere hinsichtlich der Aufforderung zur Liquidierung und Auszahlung der gepfändeten und/oder verarrestierten Guthaben und/oder beweglichen Vermögenswerte bei den Ban- ken C._____ AG und D._____ AG. und mit folgenden - 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
  6. Es sei die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2021 und die Nichtigkeit jeder Betreibungshandlung im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) nach dem
  7. September 2022 festzustellen.
  8. Es seien die Entgegennahme und die Folgeleistung des Verwertungsbegeh- rens vom 30. August [gemeint: 2021] im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) sowie die Mittei- lung des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2021 (zugestellt am
  9. November 2022) aufzuheben.
  10. Es sei dem Verwertungsbegehren vom 30. August 2021 keine Folge zu leisten und das Erlöschen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 festzu- stellen.
  11. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 20a SchKG. Die Vorinstanz wies mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2023 diese Beschwer- de ab, soweit sie darauf eintrat (act. 37 = act. 39).
  12. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwer- de, wobei er Folgendes beantragte: Prozessualer Antrag: (act. 38 S. 2)
  13. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit keine nicht rever- siblen Vorkehren getroffen werden dürfen, somit insbesondere hinsichtlich der Auf- forderung zur Liquidierung und Auszahlung der gepfändeten und/oder verarrestierten Guthaben und/oder beweglichen Vermögenswerte bei den Banken C._____ AG und D._____ AG. Rechtsbegehren: (act. 38 S. 2 f.)
  14. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. CB220142-L) vom 31. Mai 2023 im Rah- men der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwer- tung-Nr. 3) gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. 1.2 Es sei die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 (zu- gestellt am 18. November 2022) und die Nichtigkeit jeder Betreibungshandlung im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Ver- wertung Nr. 3) nach dem 23. September 2022 festzustellen. 1.3 Es seien die Entgegennahme und die Folgeleistung des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 (zugestellt am 18. November 2022) im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) sowie die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 (zugestellt am
  15. November 2022) aufzuheben. - 4 - 1.4 Es sei dem Verwertungsbegehren vom 30. August 2021 (zugestellt am 18. November 2022) keine Folge zu leisten und das Erlöschen der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 1 festzustellen.
  16. Eventualiter, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Zürich vom 31. Mai 2023 im Verfahren Geschäfts-Nr. CB220142-L aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  17. Alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 20a SchKG. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 integrierte die Kammervorsitzende die Schutzschriftakten aus dem Verfahren-Nr. RX230001 in das vorliegende Be- schwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wir- kung und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist an, um zum Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Dazu stellte sie dem Be- schwerdegegner die Beschwerde auszugsweise zu (act. 43). Der Beschwerde- gegner reichte am 29. Juni 2023 seine Stellungnahme ein (act. 45), zu welcher sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 äusserte (act. 47). Mit dem vorlie- genden Endentscheid sind dem Beschwerdegegner die (ganze) Beschwerde- schrift und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2023 zuzustellen.
  18. Aufgrund dieses verfahrensabschliessenden Urteils erübrigt sich ein separater Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Der entsprechende Antrag des Beschwerde- führers (act. 38 S. 2) ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. II.
  19. 1.1. Die Vorinstanz hat als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG). Solche An- ordnungen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantona- le Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vo- rinstanz stellte den angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 zu (act. 35/3). Dieser übergab sein Rechtsmit- - 5 - tel am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel; act. 38 S. 1) und damit rechtzeitig in- nerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post. 1.2. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom
  20. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält klare Rechtsbe- gehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den formellen Vo- raussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer ist durch den an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz beschwert. Da auch die übrigen Prozess- voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf sein Rechtsmittel ein- zutreten.
  21. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Gläubiger könne die Verwer- tung der gepfändeten Vermögenswerte gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG frühes- tens einen Monat nach der Pfändung verlangen. Diese gesetzliche Minimalfrist er- laube dem Schuldner, den Gläubiger vor der Verwertung doch noch zu befriedi- gen. Wenn der Schuldner der Pfändung fernbleibe, dann laufe die Frist ab Zustel- lung der Pfändungsurkunde an den Schuldner. Vorliegend sei dem Beschwerde- führer die Pfändungsurkunde am 23. August 2021 rechtshilfeweise zugestellt worden. Damit habe der Zeitrahmen für das Verwertungsbegehren am
  22. September 2021 zu laufen begonnen (Art. 116 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 f. ZPO). Der Beschwerdegegner habe sein Verwertungsbegehren hingegen bereits am 26. August 2021 und damit vor Ablauf - 6 - der gesetzlichen Minimalfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG am 24. September 2021 gestellt (act. 37 E. 3.1.2 f.). 2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VFRR würden Fortsetzungs- und Verwertungsbe- gehren, die im Zeitpunkt des Eingangs beim Betreibungsamt gesetzlich noch nicht zulässig seien, mit der Bemerkung "verfrüht, erst am … zulässig" zurückge- schickt. Allerdings sei Art. 9 Abs. 2 VFRR bloss eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung für sich alleine nicht anfechtbar sei. Die Entgegennahme eines ver- frühten Verwertungsbegehrens führe daher nicht zur Nichtigkeit der nachfolgen- den Betreibungshandlungen. Wenn ein Begehren vor Ablauf der Minimalfrist ge- stellt werde, dann entfalte dieses keine Wirkung. Das Betreibungsamt dürfe einem verfrühten Verwertungsbegehren einstweilen keine Folge leisten und zu keiner Verwertung schreiten. Es könne dem Betreibungsamt aber nicht verwehrt sein, ein verführtes Begehren entgegenzunehmen und pendent zu halten. Die Mini- malfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG bezwecke nämlich bloss, den Schuldner vor einer vorzeitigen Verwertung durch das Betreibungsamt zu schützen (act. 37 E. 3.2.1). 2.3. Vorliegend habe das Betreibungsamt Zürich 1 das Verwertungsbegehren vom 26. August 2021 am 30. August 2021 entgegengenommen. Erst am
  23. November 2022 sei die rechtshilfeweise Mitteilung dieses Verwertungsbegeh- rens an den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt. Zwischen dem 23. August 2021 und dem 24. September 2021 habe das Betreibungsamt Zürich 1 keine ge- pfändeten Vermögenswerte verwertet und so die einmonatige Schonfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG gewahrt. Durch die Entgegennahme des zu früh gestellten Verwertungsbegehrens seien dem Beschwerdeführer vorliegend keine Nachteile entstanden (act. 37 E. 3.2.2).
  24. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VFRR müsse das Betreibungsamt ein Verwertungsbegehren, das mehr als zwei Tage zu früh gestellt wurde, an den Gläubiger zurückschicken. Diese Be- stimmung bilde nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift. - 7 - Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VFRR sei zudem klar und bedürfe keiner Ausle- gung. Ein zu früh eingereichtes Begehren müsse somit grundsätzlich zurückge- wiesen werden. Einzig Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh gestellt wür- den, dürfe das Betreibungsamt entgegennehmen und in der Reihenfolge ihres Eingangs eintragen (Art. 9 Abs. 3 VFRR). Es sei hingegen willkürlich und rechts- widrig, ein Gesuch für mehr als 15 Monate bis zum 18. November 2022 "pendent" zu halten, wie dies das Betreibungsamt Zürich 1 getan habe. Dies laufe auf ein bedingtes Verwertungsbegehren hinaus, was unzulässig und mit der Rechtssi- cherheit nicht zu vereinbaren sei. Vielmehr hätte das Betreibungsamt Zürich 1 das Verwertungsbegehren zurückweisen müssen. Sowohl verfrüht als auch verspätet gestellte Verwertungsbegehren seien unwirksam. Der Betreibende, der nicht in- nert der unabänderlichen Fristen von Art. 116 Abs. 1 SchKG ein wirksames Ver- wertungsbegehren stelle, verliere sein Recht, die Verwertung zu beantragen. Ein gesetzeswidrig zu früh gestelltes Verwertungsbegehren sei unwirksam, was wie- derum die Nichtigkeit aller nachfolgenden Betreibungshandlung bewirke. Ein wirk- sames Verwertungsbegehren bilde nämlich eine Voraussetzung für eine spätere Verwertung. Vorliegend seien sowohl die Entgegennahme eines zu früh gestellten Verwertungsbegehrens als auch seine Mitteilung rechtswidrig und daher aufzuhe- ben. Da vorliegend ein neues Verwertungsbegehren innerhalb der gesetzlich vor- geschriebenen Fristen nicht mehr erfolgen könne, sei auch das Erlöschen der Be- treibung Nr. 1 festzustellen (act. 38 S. 9–18).
  25. 4.1. Der Beschwerde liegt unbestrittenermassen folgender Sachverhalt zugrun- de: Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Juni 2021 in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung (act. 3/E S. 4). Am 18. August 2021 verfasste diese Behörde die entsprechende Pfändungsurkunde (act. 3/E S. 1) und stellte diese am 23. August 2021 dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise zu (act. 7/6). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwer- tung der gepfändeten Vermögenswerte (act. 7/7). Am 30. August 2021 unter- zeichnete das Betreibungsamt Zürich 1 das Formular "MITTEILUNG des Verwer- tungsbegehrens" in der Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3 - 8 - (act. 3/B). Darin war unter anderem Folgendes vermerkt: "Der Gläubiger/die Gläubigerin verlangt mit Begehren vom 30.08.2021 die Verwertung der von dieser Betreibung betroffenen bewegliche[n] Sachen / Forderungen / Rechte". Das Be- treibungsamt Zürich 1 liess diese Mitteilung am 18. November 2022 rechtshilfe- weise dem Beschwerdeführer zustellen (act. 3/B). 4.2. Der Verfahrensschritt der Verwertung bezweckt, gepfändete Vermögens- werte in Geld umzusetzen, um so den Gläubiger zu befriedigen (KUKO SchKG- Rüetschi, 2. A., Art. 116 N 1). Im Rahmen eines Notverkaufs (Art. 124 Abs. 2 SchKG) oder bei einer Nachpfändung (Art. 145 SchKG) verwertet das Betrei- bungsamt Pfandgegenstände von Amtes wegen (SK SchKG-Zondler, 4. A., Art. 116 N 6). Kein Verwertungsbegehren ist zudem nötig, wenn das Pfändungs- gut bereits in liquider Form, das heisst als Schweizer Banknoten und Münzen, vorliegt. Überdies sind unbestrittene und fällige Forderungen des Schuldners ge- genüber Dritten von Amtes wegen einzuziehen (Art. 100 SchKG; KUKO SchKG- Zopfi, 2. A., Art. 100 N 4). Das Betreibungsamt muss hier von sich aus tätig wer- den und darf nicht zuerst ein Verwertungsbegehren des Gläubigers abwarten. Das Betreibungsamt kann daher insbesondere auch die Überweisung von ge- pfändeten Bankguthaben des Schuldners in Schweizer Franken auf das Konto des Betreibungsamtes verlangen (BSK SchKG I-Sievi, 3. A., Art. 100 N 8). Wie aus der Pfändungsurkunde vom 18. August 2021 (act. 3/E S. 6) hervorgeht, ver- fügt der Beschwerdeführer bei der C._____ AG über ein Kontokorrentguthaben im Wert von Fr. 1'004'765.34 (Verbindung Nr. 4). Für die Verwertung dieses liquiden Guthabens in Schweizer Franken ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Vielmehr kann hier das Betreibungsamt direkt die nötige Zahlungsanweisung an die C._____ AG erlassen. 4.3. Abgesehen von den vorstehend genannten Sonderfällen darf eine Verwer- tung nur gestützt auf einen Antrag des Gläubigers (Art. 116 Abs. 1 f. SchKG) oder des Schuldners (Art. 124 Abs. 1 SchKG; Art. 133 Abs. 2 SchKG) hin erfolgen. Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke, Forderungen und andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Diese gesetzlichen Ver- - 9 - wirkungsfristen sind weder abänder- noch wiederherstellbar (BSK SchKG I- Frey/Staible, 3. A., Art. 116 N 34). 4.4. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend und auch nicht vertre- ten, laufen die Fristen von Art. 116 SchKG erst ab Zustellung der Pfändungsur- kunde an ihn (BGer, 5A_346/2018 vom 3. September 2018, E. 3.1.1; BGE 130 III 661 E. 1.2; KUKO SchKG-Rüetschi, 2. A., Art. 116 N 27). Das Betreibungsamt Zürich 1 unterzeichnete die Pfändungsurkunde am 18. August 2021 (act. 3/E S. 1) und stellte sie am 23. August 2021 rechtshilfeweise via Betreibungsamt Lugano dem Beschwerdeführer zu (act. 7/6). Damit begann die Frist von Art. 116 Abs. 1 SchKG am 24. September 2021 zu laufen und endete am 24. August 2022 (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 analog ZPO). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 26. August 2021 und damit vor dem 24. September 2021 das Betreibungsamt Zürich 1 um Verwertung (act. 7/7). Der Beschwerdegegner hat mithin sein Verwertungsbegehren vor Ablauf der ein- monatigen Wartefrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG gestellt. 4.5. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR regeln, wie Betreibungsämter mit zu früh gestell- ten Verwertungsbegehren umgehen müssen. Nach diesen Bestimmungen werden Verwertungsbegehren, "deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig sind, dem Einsender mit der Bemerkung 'verfrüht, erst am ... zulässig' zurückgeschickt" (Abs. 2). "Ausgenommen sind sol- che Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleich- wohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen" (Abs. 3 Satz 1). Obwohl der Beschwerdegegner sein Verwertungs- begehren am 26. August 2021 (act. 7/7) und damit weit mehr als zwei Tage vor dem 24. September 2021 beim Betreibungsamt Zürich 1 gestellt hatte, sandte diese Behörde das Begehren nicht an den Beschwerdeführer zurück. Vielmehr bewahrte das Betreibungsamt die Eingabe während über einem Jahr bei sich auf, ehe es dem Beschwerdeführer am 18. November 2022 rechtshilfeweise mitteilte, der Beschwerdegegner verlange die Verwertung seiner gepfändeten Vermö- genswerte (act. 3/B). - 10 - 4.6. Der Gesetzgeber hat die Minimalfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG im Inte- resse des Schuldners aufgestellt: Dieser soll den betreibenden Gläubiger aus an- deren Quellen doch noch befriedigen und so die drohende Verwertung abwenden können (vgl. BGer, 5A_753/2014 vom 8. Januar 2015, E. 2.1; SK SchKG-Zondler,
  26. A., Art. 116 N 9; KUKO SchKG-Rüetschi, 2. A., Art. 116 N 16). Nimmt das Be- treibungsamt ein Verwertungsbegehren verfrüht entgegen, setzt es damit keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG (BGer, 5A_43/2010 vom
  27. März 2010, E. 3.2; BSK SchKG I-Frey/Staible, 3. A., Art. 116 N 34). Anders sieht es aus, wenn das Betreibungsamt einem verspäteten Verwertungsbegehren Folge leistet: Wird die Maximalfrist nicht eingehalten, erlischt die Betreibung von Gesetzes wegen (Art. 121 SchKG). Das Erlöschen der Betreibung führt zur Nich- tigkeit aller nachfolgenden Betreibungshandlungen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; KUKO SchKG-Rüetschi, 2. A., Art. 121 N 7; SK SchKG-Zondler, 4. A., Art. 121 N 9). 4.7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SchKG erliess der Bundesrat am 5. Juni 1996 die VFRR. Art. 9 Abs. 2 VFRR verpflichtet Betreibungsämter dazu, verfrühte Ver- wertungsbegehren an die Gläubiger zurückzusenden. Ohne diese Bestimmung müssten die Betreibungsämter solche Begehren während der Karenzfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG bei sich pendent halten. Nur wenn höchstens zwei Tage bis zum Ablauf der Minimalfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG fehlen, bewahrt das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren bei sich auf (Art. 9 Abs. 3 VFRR). In diesen Fällen wäre eine Rücksendung nämlich eine blosse Formalität, verstrei- chen doch bis zu einem neuen Begehren nur schon aufgrund des Postlaufs min- destens zwei Tage. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR vereinfachen die Verfahrensabläufe der Betreibungsämter, indem diese zu früh gestellte Verwertungsbegehren gewis- sermassen zu ihrer Entlastung zurücksenden können. Auf diese Weise verwirk- licht Art. 9 Abs. 2 f. VFRR das Gebot der ökonomischen Verwaltungsführung (vgl. Art. 43a Abs. 5 BV). Entsprechend sind diese Verordnungsbestimmungen bloss als Ordnungsvorschriften zu qualifizieren. Sie schützen den Schuldner nicht vor verfrühten Verwertungsbegehren. Diese Funktion kommt vielmehr Art. 116 Abs. 1 f. SchKG zu. Als Bundesgesetz hat das SchKG Vorrang vor allfällig wider- sprechenden Verordnungen des Bundesrates, weshalb das genaue Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 VFRR zu Art. 116 Abs. 1 f. SchKG offenbleiben kann (vgl. zur - 11 - Massgeblichkeit von Bundesgesetzen Art. 190 BV). Der Beschwerdegegner er- suchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwertung (act. 7/7). Ein solches verfrühtes Verwertungsbegehren ist, wie oben dargelegt, nicht nichtig. Am
  28. August 2021 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 die Verwertungsbegeh- rensmitteilung, welche sie am 18. November 2022 dem Beschwerdeführer rechts- hilfeweise zustellte (act. 3/B). Damit standen dem Beschwerdeführer statt der ge- setzlichen Schonfrist von einem Monat rund vierzehn Monate zur Verfügung, um seine Schulden doch noch aus eigenem Antrieb zu bezahlen. Das Betreibungs- amt Zürich 1 nahm in dieser Zeitspanne keine Betreibungshandlungen vor und verwertete insbesondere auch keine gepfändeten Vermögenswerte. Die Vo- rinstanz räumte dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis sehr viel mehr Zeit ein als Art. 116 Abs. 1 SchKG vorsieht. Folglich ist dem Beschwerdeführer durch die unterbliebene Retournierung des Verwertungsbegehrens an den Beschwerde- gegner kein Nachteil entstanden. Da das Betreibungsamt Zürich 1 den Sinn und Zweck von Art. 116 Abs. 1 SchKG gewahrt hat, liegt keine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor.
  29. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigun- gen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
  30. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  31. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  32. Es werden keine Kosten erhoben. - 12 -
  33. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  34. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der ganzen Beschwerde (act. 38) und der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 13. Juli 2023 (act. 47), an das Bezirksgericht Zürich,
  35. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  36. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230110-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner Urteil vom 27. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt X2._____, gegen B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2023 (CB220142)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Der Beschwerdegegner betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 1 vom 30. Juni 2020 den Beschwerdeführer für einen Betrag von Fr. 12'358'443.81 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2020 (act. 3/C). 1.2. Am 16. Juni 2021 [nicht am 23. November 2020, vgl. act. 3/E S. 1 und 3] vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung. Das Betreibungsamt Zürich 1 erliess die Pfändungsurkunde am

18. August 2021 (act. 3/E S. 1) und stellte diese am 23. August 2021 rechtshilfe- weise über das Betreibungsamt Lugano dem Beschwerdeführer zu (act. 7/6). 1.3. Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 26. August 2021 das Betreibungsamt Zürich 1 um Verwertung (act. 7/7). Am 30. August 2021 verfasste diese Behörde das entsprechende Mitteilungsschreiben, wobei sie dieses erst am

18. November 2022 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Lugano dem Be- schwerdeführer zustellen liess (act. 3/B). 2. Gegen diese Mitteilung des Verwertungsbegehrens erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2022 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Be- schwerde mit dem prozessualen Antrag: (act. 1 S. 2)

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit keine nicht reversiblen Vorkehren getroffen werden dürfen, somit insbesondere hinsichtlich der Aufforderung zur Liquidierung und Auszahlung der gepfändeten und/oder verarrestierten Guthaben und/oder beweglichen Vermögenswerte bei den Ban- ken C._____ AG und D._____ AG. und mit folgenden

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

1. Es sei die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2021 und die Nichtigkeit jeder Betreibungshandlung im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) nach dem

23. September 2022 festzustellen.

2. Es seien die Entgegennahme und die Folgeleistung des Verwertungsbegeh- rens vom 30. August [gemeint: 2021] im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) sowie die Mittei- lung des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2021 (zugestellt am

18. November 2022) aufzuheben.

3. Es sei dem Verwertungsbegehren vom 30. August 2021 keine Folge zu leisten und das Erlöschen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 festzu- stellen.

4. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 20a SchKG. Die Vorinstanz wies mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2023 diese Beschwer- de ab, soweit sie darauf eintrat (act. 37 = act. 39). 3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwer- de, wobei er Folgendes beantragte: Prozessualer Antrag: (act. 38 S. 2)

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit keine nicht rever- siblen Vorkehren getroffen werden dürfen, somit insbesondere hinsichtlich der Auf- forderung zur Liquidierung und Auszahlung der gepfändeten und/oder verarrestierten Guthaben und/oder beweglichen Vermögenswerte bei den Banken C._____ AG und D._____ AG. Rechtsbegehren: (act. 38 S. 2 f.)

1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. CB220142-L) vom 31. Mai 2023 im Rah- men der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwer- tung-Nr. 3) gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. 1.2 Es sei die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 (zu- gestellt am 18. November 2022) und die Nichtigkeit jeder Betreibungshandlung im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Ver- wertung Nr. 3) nach dem 23. September 2022 festzustellen. 1.3 Es seien die Entgegennahme und die Folgeleistung des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 (zugestellt am 18. November 2022) im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) sowie die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 (zugestellt am

18. November 2022) aufzuheben.

- 4 - 1.4 Es sei dem Verwertungsbegehren vom 30. August 2021 (zugestellt am 18. November

2022) keine Folge zu leisten und das Erlöschen der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 1 festzustellen.

2. Eventualiter, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Zürich vom 31. Mai 2023 im Verfahren Geschäfts-Nr. CB220142-L aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 20a SchKG. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 integrierte die Kammervorsitzende die Schutzschriftakten aus dem Verfahren-Nr. RX230001 in das vorliegende Be- schwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wir- kung und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist an, um zum Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Dazu stellte sie dem Be- schwerdegegner die Beschwerde auszugsweise zu (act. 43). Der Beschwerde- gegner reichte am 29. Juni 2023 seine Stellungnahme ein (act. 45), zu welcher sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 äusserte (act. 47). Mit dem vorlie- genden Endentscheid sind dem Beschwerdegegner die (ganze) Beschwerde- schrift und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2023 zuzustellen. 4. Aufgrund dieses verfahrensabschliessenden Urteils erübrigt sich ein separater Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Der entsprechende Antrag des Beschwerde- führers (act. 38 S. 2) ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG). Solche An- ordnungen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantona- le Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vo- rinstanz stellte den angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 zu (act. 35/3). Dieser übergab sein Rechtsmit-

- 5 - tel am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel; act. 38 S. 1) und damit rechtzeitig in- nerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post. 1.2. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom

18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält klare Rechtsbe- gehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den formellen Vo- raussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer ist durch den an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz beschwert. Da auch die übrigen Prozess- voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf sein Rechtsmittel ein- zutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Gläubiger könne die Verwer- tung der gepfändeten Vermögenswerte gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG frühes- tens einen Monat nach der Pfändung verlangen. Diese gesetzliche Minimalfrist er- laube dem Schuldner, den Gläubiger vor der Verwertung doch noch zu befriedi- gen. Wenn der Schuldner der Pfändung fernbleibe, dann laufe die Frist ab Zustel- lung der Pfändungsurkunde an den Schuldner. Vorliegend sei dem Beschwerde- führer die Pfändungsurkunde am 23. August 2021 rechtshilfeweise zugestellt worden. Damit habe der Zeitrahmen für das Verwertungsbegehren am

24. September 2021 zu laufen begonnen (Art. 116 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 f. ZPO). Der Beschwerdegegner habe sein Verwertungsbegehren hingegen bereits am 26. August 2021 und damit vor Ablauf

- 6 - der gesetzlichen Minimalfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG am 24. September 2021 gestellt (act. 37 E. 3.1.2 f.). 2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VFRR würden Fortsetzungs- und Verwertungsbe- gehren, die im Zeitpunkt des Eingangs beim Betreibungsamt gesetzlich noch nicht zulässig seien, mit der Bemerkung "verfrüht, erst am … zulässig" zurückge- schickt. Allerdings sei Art. 9 Abs. 2 VFRR bloss eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung für sich alleine nicht anfechtbar sei. Die Entgegennahme eines ver- frühten Verwertungsbegehrens führe daher nicht zur Nichtigkeit der nachfolgen- den Betreibungshandlungen. Wenn ein Begehren vor Ablauf der Minimalfrist ge- stellt werde, dann entfalte dieses keine Wirkung. Das Betreibungsamt dürfe einem verfrühten Verwertungsbegehren einstweilen keine Folge leisten und zu keiner Verwertung schreiten. Es könne dem Betreibungsamt aber nicht verwehrt sein, ein verführtes Begehren entgegenzunehmen und pendent zu halten. Die Mini- malfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG bezwecke nämlich bloss, den Schuldner vor einer vorzeitigen Verwertung durch das Betreibungsamt zu schützen (act. 37 E. 3.2.1). 2.3. Vorliegend habe das Betreibungsamt Zürich 1 das Verwertungsbegehren vom 26. August 2021 am 30. August 2021 entgegengenommen. Erst am

16. November 2022 sei die rechtshilfeweise Mitteilung dieses Verwertungsbegeh- rens an den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt. Zwischen dem 23. August 2021 und dem 24. September 2021 habe das Betreibungsamt Zürich 1 keine ge- pfändeten Vermögenswerte verwertet und so die einmonatige Schonfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG gewahrt. Durch die Entgegennahme des zu früh gestellten Verwertungsbegehrens seien dem Beschwerdeführer vorliegend keine Nachteile entstanden (act. 37 E. 3.2.2). 3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VFRR müsse das Betreibungsamt ein Verwertungsbegehren, das mehr als zwei Tage zu früh gestellt wurde, an den Gläubiger zurückschicken. Diese Be- stimmung bilde nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift.

- 7 - Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VFRR sei zudem klar und bedürfe keiner Ausle- gung. Ein zu früh eingereichtes Begehren müsse somit grundsätzlich zurückge- wiesen werden. Einzig Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh gestellt wür- den, dürfe das Betreibungsamt entgegennehmen und in der Reihenfolge ihres Eingangs eintragen (Art. 9 Abs. 3 VFRR). Es sei hingegen willkürlich und rechts- widrig, ein Gesuch für mehr als 15 Monate bis zum 18. November 2022 "pendent" zu halten, wie dies das Betreibungsamt Zürich 1 getan habe. Dies laufe auf ein bedingtes Verwertungsbegehren hinaus, was unzulässig und mit der Rechtssi- cherheit nicht zu vereinbaren sei. Vielmehr hätte das Betreibungsamt Zürich 1 das Verwertungsbegehren zurückweisen müssen. Sowohl verfrüht als auch verspätet gestellte Verwertungsbegehren seien unwirksam. Der Betreibende, der nicht in- nert der unabänderlichen Fristen von Art. 116 Abs. 1 SchKG ein wirksames Ver- wertungsbegehren stelle, verliere sein Recht, die Verwertung zu beantragen. Ein gesetzeswidrig zu früh gestelltes Verwertungsbegehren sei unwirksam, was wie- derum die Nichtigkeit aller nachfolgenden Betreibungshandlung bewirke. Ein wirk- sames Verwertungsbegehren bilde nämlich eine Voraussetzung für eine spätere Verwertung. Vorliegend seien sowohl die Entgegennahme eines zu früh gestellten Verwertungsbegehrens als auch seine Mitteilung rechtswidrig und daher aufzuhe- ben. Da vorliegend ein neues Verwertungsbegehren innerhalb der gesetzlich vor- geschriebenen Fristen nicht mehr erfolgen könne, sei auch das Erlöschen der Be- treibung Nr. 1 festzustellen (act. 38 S. 9–18). 4. 4.1. Der Beschwerde liegt unbestrittenermassen folgender Sachverhalt zugrun- de: Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Juni 2021 in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung (act. 3/E S. 4). Am 18. August 2021 verfasste diese Behörde die entsprechende Pfändungsurkunde (act. 3/E S. 1) und stellte diese am 23. August 2021 dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise zu (act. 7/6). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwer- tung der gepfändeten Vermögenswerte (act. 7/7). Am 30. August 2021 unter- zeichnete das Betreibungsamt Zürich 1 das Formular "MITTEILUNG des Verwer- tungsbegehrens" in der Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3

- 8 - (act. 3/B). Darin war unter anderem Folgendes vermerkt: "Der Gläubiger/die Gläubigerin verlangt mit Begehren vom 30.08.2021 die Verwertung der von dieser Betreibung betroffenen bewegliche[n] Sachen / Forderungen / Rechte". Das Be- treibungsamt Zürich 1 liess diese Mitteilung am 18. November 2022 rechtshilfe- weise dem Beschwerdeführer zustellen (act. 3/B). 4.2. Der Verfahrensschritt der Verwertung bezweckt, gepfändete Vermögens- werte in Geld umzusetzen, um so den Gläubiger zu befriedigen (KUKO SchKG- Rüetschi, 2. A., Art. 116 N 1). Im Rahmen eines Notverkaufs (Art. 124 Abs. 2 SchKG) oder bei einer Nachpfändung (Art. 145 SchKG) verwertet das Betrei- bungsamt Pfandgegenstände von Amtes wegen (SK SchKG-Zondler, 4. A., Art. 116 N 6). Kein Verwertungsbegehren ist zudem nötig, wenn das Pfändungs- gut bereits in liquider Form, das heisst als Schweizer Banknoten und Münzen, vorliegt. Überdies sind unbestrittene und fällige Forderungen des Schuldners ge- genüber Dritten von Amtes wegen einzuziehen (Art. 100 SchKG; KUKO SchKG- Zopfi, 2. A., Art. 100 N 4). Das Betreibungsamt muss hier von sich aus tätig wer- den und darf nicht zuerst ein Verwertungsbegehren des Gläubigers abwarten. Das Betreibungsamt kann daher insbesondere auch die Überweisung von ge- pfändeten Bankguthaben des Schuldners in Schweizer Franken auf das Konto des Betreibungsamtes verlangen (BSK SchKG I-Sievi, 3. A., Art. 100 N 8). Wie aus der Pfändungsurkunde vom 18. August 2021 (act. 3/E S. 6) hervorgeht, ver- fügt der Beschwerdeführer bei der C._____ AG über ein Kontokorrentguthaben im Wert von Fr. 1'004'765.34 (Verbindung Nr. 4). Für die Verwertung dieses liquiden Guthabens in Schweizer Franken ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Vielmehr kann hier das Betreibungsamt direkt die nötige Zahlungsanweisung an die C._____ AG erlassen. 4.3. Abgesehen von den vorstehend genannten Sonderfällen darf eine Verwer- tung nur gestützt auf einen Antrag des Gläubigers (Art. 116 Abs. 1 f. SchKG) oder des Schuldners (Art. 124 Abs. 1 SchKG; Art. 133 Abs. 2 SchKG) hin erfolgen. Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke, Forderungen und andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Diese gesetzlichen Ver-

- 9 - wirkungsfristen sind weder abänder- noch wiederherstellbar (BSK SchKG I- Frey/Staible, 3. A., Art. 116 N 34). 4.4. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend und auch nicht vertre- ten, laufen die Fristen von Art. 116 SchKG erst ab Zustellung der Pfändungsur- kunde an ihn (BGer, 5A_346/2018 vom 3. September 2018, E. 3.1.1; BGE 130 III 661 E. 1.2; KUKO SchKG-Rüetschi, 2. A., Art. 116 N 27). Das Betreibungsamt Zürich 1 unterzeichnete die Pfändungsurkunde am 18. August 2021 (act. 3/E S. 1) und stellte sie am 23. August 2021 rechtshilfeweise via Betreibungsamt Lugano dem Beschwerdeführer zu (act. 7/6). Damit begann die Frist von Art. 116 Abs. 1 SchKG am 24. September 2021 zu laufen und endete am 24. August 2022 (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 analog ZPO). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 26. August 2021 und damit vor dem 24. September 2021 das Betreibungsamt Zürich 1 um Verwertung (act. 7/7). Der Beschwerdegegner hat mithin sein Verwertungsbegehren vor Ablauf der ein- monatigen Wartefrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG gestellt. 4.5. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR regeln, wie Betreibungsämter mit zu früh gestell- ten Verwertungsbegehren umgehen müssen. Nach diesen Bestimmungen werden Verwertungsbegehren, "deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig sind, dem Einsender mit der Bemerkung 'verfrüht, erst am ... zulässig' zurückgeschickt" (Abs. 2). "Ausgenommen sind sol- che Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleich- wohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen" (Abs. 3 Satz 1). Obwohl der Beschwerdegegner sein Verwertungs- begehren am 26. August 2021 (act. 7/7) und damit weit mehr als zwei Tage vor dem 24. September 2021 beim Betreibungsamt Zürich 1 gestellt hatte, sandte diese Behörde das Begehren nicht an den Beschwerdeführer zurück. Vielmehr bewahrte das Betreibungsamt die Eingabe während über einem Jahr bei sich auf, ehe es dem Beschwerdeführer am 18. November 2022 rechtshilfeweise mitteilte, der Beschwerdegegner verlange die Verwertung seiner gepfändeten Vermö- genswerte (act. 3/B).

- 10 - 4.6. Der Gesetzgeber hat die Minimalfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG im Inte- resse des Schuldners aufgestellt: Dieser soll den betreibenden Gläubiger aus an- deren Quellen doch noch befriedigen und so die drohende Verwertung abwenden können (vgl. BGer, 5A_753/2014 vom 8. Januar 2015, E. 2.1; SK SchKG-Zondler,

4. A., Art. 116 N 9; KUKO SchKG-Rüetschi, 2. A., Art. 116 N 16). Nimmt das Be- treibungsamt ein Verwertungsbegehren verfrüht entgegen, setzt es damit keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG (BGer, 5A_43/2010 vom

19. März 2010, E. 3.2; BSK SchKG I-Frey/Staible, 3. A., Art. 116 N 34). Anders sieht es aus, wenn das Betreibungsamt einem verspäteten Verwertungsbegehren Folge leistet: Wird die Maximalfrist nicht eingehalten, erlischt die Betreibung von Gesetzes wegen (Art. 121 SchKG). Das Erlöschen der Betreibung führt zur Nich- tigkeit aller nachfolgenden Betreibungshandlungen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; KUKO SchKG-Rüetschi, 2. A., Art. 121 N 7; SK SchKG-Zondler, 4. A., Art. 121 N 9). 4.7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SchKG erliess der Bundesrat am 5. Juni 1996 die VFRR. Art. 9 Abs. 2 VFRR verpflichtet Betreibungsämter dazu, verfrühte Ver- wertungsbegehren an die Gläubiger zurückzusenden. Ohne diese Bestimmung müssten die Betreibungsämter solche Begehren während der Karenzfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG bei sich pendent halten. Nur wenn höchstens zwei Tage bis zum Ablauf der Minimalfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG fehlen, bewahrt das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren bei sich auf (Art. 9 Abs. 3 VFRR). In diesen Fällen wäre eine Rücksendung nämlich eine blosse Formalität, verstrei- chen doch bis zu einem neuen Begehren nur schon aufgrund des Postlaufs min- destens zwei Tage. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR vereinfachen die Verfahrensabläufe der Betreibungsämter, indem diese zu früh gestellte Verwertungsbegehren gewis- sermassen zu ihrer Entlastung zurücksenden können. Auf diese Weise verwirk- licht Art. 9 Abs. 2 f. VFRR das Gebot der ökonomischen Verwaltungsführung (vgl. Art. 43a Abs. 5 BV). Entsprechend sind diese Verordnungsbestimmungen bloss als Ordnungsvorschriften zu qualifizieren. Sie schützen den Schuldner nicht vor verfrühten Verwertungsbegehren. Diese Funktion kommt vielmehr Art. 116 Abs. 1 f. SchKG zu. Als Bundesgesetz hat das SchKG Vorrang vor allfällig wider- sprechenden Verordnungen des Bundesrates, weshalb das genaue Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 VFRR zu Art. 116 Abs. 1 f. SchKG offenbleiben kann (vgl. zur

- 11 - Massgeblichkeit von Bundesgesetzen Art. 190 BV). Der Beschwerdegegner er- suchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwertung (act. 7/7). Ein solches verfrühtes Verwertungsbegehren ist, wie oben dargelegt, nicht nichtig. Am

30. August 2021 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 die Verwertungsbegeh- rensmitteilung, welche sie am 18. November 2022 dem Beschwerdeführer rechts- hilfeweise zustellte (act. 3/B). Damit standen dem Beschwerdeführer statt der ge- setzlichen Schonfrist von einem Monat rund vierzehn Monate zur Verfügung, um seine Schulden doch noch aus eigenem Antrieb zu bezahlen. Das Betreibungs- amt Zürich 1 nahm in dieser Zeitspanne keine Betreibungshandlungen vor und verwertete insbesondere auch keine gepfändeten Vermögenswerte. Die Vo- rinstanz räumte dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis sehr viel mehr Zeit ein als Art. 116 Abs. 1 SchKG vorsieht. Folglich ist dem Beschwerdeführer durch die unterbliebene Retournierung des Verwertungsbegehrens an den Beschwerde- gegner kein Nachteil entstanden. Da das Betreibungsamt Zürich 1 den Sinn und Zweck von Art. 116 Abs. 1 SchKG gewahrt hat, liegt keine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigun- gen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

- 12 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der ganzen Beschwerde (act. 38) und der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 13. Juli 2023 (act. 47), an das Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: