Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bülach als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und wehrte sich mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Revision der Einkom- menspfändung des Betreibungsamtes Kloten vom 6. Januar 2023 mit den folgen- den Rechtsbegehren (act. 1, act. 7/1-2): "Die betreibungsrechtliche Handlung vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die pfändbare Quote korrekt zu be- rechnen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 wurde diese Beschwerde abgewiesen (act. 23 = act. 29).
E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 30). Er beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides sowie die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten Anträge und stellt in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
E. 3 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Sachlich zuständig für betreibungsrechtliche Beschwerden ist als untere Aufsichtsbehörde das Bezirksgericht (Art. 17 Abs. 1 SchKG; § 17 Abs. 1 EG SchKG), welches in Dreierbesetzung (Kollegialge- richt) entscheidet (§ 14 GOG).
- 3 -
E. 4 Am angefochtenen Beschluss wirkte der Gerichtspräsident und eine Ge- richtsschreiberin mit. Damit war die untere Aufsichtsbehörde nicht gehörig besetzt und verstiess gegen § 14 GOG. Ein Gericht, das in Unterbesetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung, verletzt zudem den Anspruch der Par- teien auf den gesetzmässigen Richter und verstösst gegen das für einen Rechtss- taat wesentliche Vertrauen der Rechtsuchenden in den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege. Prozesshandlungen eines ungehörig besetzten Gerichts sind daher nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Der Mangel kann im Rechtsmittelverfahren auch nicht behoben werden (OGer ZH PQ170033, Urteil vom 8. Juni 2017, E.II 2.2). Demnach ist der angefochtene Beschluss nichtig, was durch seine formelle Aufhebung festzustellen ist. Das Verfahren ist an die Vorin- stanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Ausein- andersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache.
E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos; Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebV SchKG).
E. 5.1 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist.
E. 5.2 Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung zu beurteilen (vgl. Bger 5A_781/2010 vom 16. Fe- bruar 2011 E. 4.1). Dafür wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt, ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO) und ein Rechtsbei- stand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c). Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2). Der Umstand, dass das Verfahren wie hier von der Untersu- chungsmaxime beherrscht wird, schliesst die Notwendigkeit eines Rechtsbeistan- des nicht kategorisch aus, rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen einen
- 4 - strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 4A_36/2007 vom
3. Mai 2007 E. 2.3.1; BGE 114 V 228 E. 5b; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N 5 und 10). In rechtlicher Hinsicht erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als übermäs- sig komplex. Darüber hinaus macht alleine die Tatsache, dass es vorliegend um das pfändbare Einkommen des Beschwerdeführers geht, die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nach der geltenden Rechtsprechung noch nicht erforderlich (vgl. BGE 122 I 8). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass er mit der beste- henden Rechtslage und deren Administration heillos überfordert sei und dass für ihn das Mietverhältnis sowie damit verbundene aufenthaltsrechtliche Interessen auf dem Spiel stünden (act. 30 S. 6). Von einer administrativen Überforderung ist vorliegend auszugehen, zumal der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in der Lage war, gegenüber dem Betreibungsamt Belege für Mietzinse und Krankenkas- senprämien (die er anscheinend auf elektronischem Weg bezahlt hat) vorzulegen (vgl. act. 29 S. 7 und S. 8). Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und angesichts der Tatsache, dass mit dem vorliegenden Verfahren die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers (mit möglichen weiteren Auswirkungen) tangiert wird, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Darüber hin- aus gilt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Rechts- begehren des Beschwerdeführers sind vor dem schlüssig und überzeugend be- gründeten Entscheid der Vorinstanz – insbesondere hinsichtlich des geltenden Ef- fektivitätsgrundsatzes (vgl. act. 29 S. 7 ff.) – auf den ersten Blick jedoch als aus- sichtslos zu qualifizieren. Dennoch führt die Beschwerde – infolge der von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids – wie gezeigt zur Rückweisung der Sache, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt die unentgelt- liche Rechtsvertretung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilli- gen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; dies unter Hinweis auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach Vorlage der Aufstellung seiner Bemühungen mit separatem Beschluss ent- schädigt werden.
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
- Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Mai 2023 wird aufgeho- ben, und es wird die Sache zum neuen Entscheid an das Bezirksgericht zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerde- verfahren nach Einreichung seiner Aufstellung über Zeitaufwand und Ausla- gen mit einem separaten Beschluss aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsbei- stand, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Kloten) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Mai 2023 (CB230001)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bülach als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und wehrte sich mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Revision der Einkom- menspfändung des Betreibungsamtes Kloten vom 6. Januar 2023 mit den folgen- den Rechtsbegehren (act. 1, act. 7/1-2): "Die betreibungsrechtliche Handlung vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die pfändbare Quote korrekt zu be- rechnen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 wurde diese Beschwerde abgewiesen (act. 23 = act. 29).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 30). Er beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides sowie die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten Anträge und stellt in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Sachlich zuständig für betreibungsrechtliche Beschwerden ist als untere Aufsichtsbehörde das Bezirksgericht (Art. 17 Abs. 1 SchKG; § 17 Abs. 1 EG SchKG), welches in Dreierbesetzung (Kollegialge- richt) entscheidet (§ 14 GOG).
- 3 -
4. Am angefochtenen Beschluss wirkte der Gerichtspräsident und eine Ge- richtsschreiberin mit. Damit war die untere Aufsichtsbehörde nicht gehörig besetzt und verstiess gegen § 14 GOG. Ein Gericht, das in Unterbesetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung, verletzt zudem den Anspruch der Par- teien auf den gesetzmässigen Richter und verstösst gegen das für einen Rechtss- taat wesentliche Vertrauen der Rechtsuchenden in den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege. Prozesshandlungen eines ungehörig besetzten Gerichts sind daher nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Der Mangel kann im Rechtsmittelverfahren auch nicht behoben werden (OGer ZH PQ170033, Urteil vom 8. Juni 2017, E.II 2.2). Demnach ist der angefochtene Beschluss nichtig, was durch seine formelle Aufhebung festzustellen ist. Das Verfahren ist an die Vorin- stanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Ausein- andersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache.
5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos; Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebV SchKG). 5.1. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. 5.2. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung zu beurteilen (vgl. Bger 5A_781/2010 vom 16. Fe- bruar 2011 E. 4.1). Dafür wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt, ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO) und ein Rechtsbei- stand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c). Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2). Der Umstand, dass das Verfahren wie hier von der Untersu- chungsmaxime beherrscht wird, schliesst die Notwendigkeit eines Rechtsbeistan- des nicht kategorisch aus, rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen einen
- 4 - strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 4A_36/2007 vom
3. Mai 2007 E. 2.3.1; BGE 114 V 228 E. 5b; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N 5 und 10). In rechtlicher Hinsicht erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als übermäs- sig komplex. Darüber hinaus macht alleine die Tatsache, dass es vorliegend um das pfändbare Einkommen des Beschwerdeführers geht, die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nach der geltenden Rechtsprechung noch nicht erforderlich (vgl. BGE 122 I 8). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass er mit der beste- henden Rechtslage und deren Administration heillos überfordert sei und dass für ihn das Mietverhältnis sowie damit verbundene aufenthaltsrechtliche Interessen auf dem Spiel stünden (act. 30 S. 6). Von einer administrativen Überforderung ist vorliegend auszugehen, zumal der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in der Lage war, gegenüber dem Betreibungsamt Belege für Mietzinse und Krankenkas- senprämien (die er anscheinend auf elektronischem Weg bezahlt hat) vorzulegen (vgl. act. 29 S. 7 und S. 8). Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und angesichts der Tatsache, dass mit dem vorliegenden Verfahren die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers (mit möglichen weiteren Auswirkungen) tangiert wird, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Darüber hin- aus gilt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Rechts- begehren des Beschwerdeführers sind vor dem schlüssig und überzeugend be- gründeten Entscheid der Vorinstanz – insbesondere hinsichtlich des geltenden Ef- fektivitätsgrundsatzes (vgl. act. 29 S. 7 ff.) – auf den ersten Blick jedoch als aus- sichtslos zu qualifizieren. Dennoch führt die Beschwerde – infolge der von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids – wie gezeigt zur Rückweisung der Sache, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt die unentgelt- liche Rechtsvertretung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilli- gen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; dies unter Hinweis auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach Vorlage der Aufstellung seiner Bemühungen mit separatem Beschluss ent- schädigt werden.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Mai 2023 wird aufgeho- ben, und es wird die Sache zum neuen Entscheid an das Bezirksgericht zu- rückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerde- verfahren nach Einreichung seiner Aufstellung über Zeitaufwand und Ausla- gen mit einem separaten Beschluss aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsbei- stand, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
25. Januar 2024