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PS230090

Betreibungsbegehren

Zürich OG · 2023-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Wie in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt, kann ein Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert 10 Tagen nach der Er- öffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer an der im Betreibungsbegehren angegebenen (vgl. act. 4), im Rubrum aufge- nommenen Adresse am 15. Mai 2023 am Schalter zugestellt und an C._____ ausgehändigt (vgl. act. 15). Dass C._____ nicht zur Entgegennahme der Sendung im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, macht der Beschwerde- führer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit endete die Beschwerdefrist am 25. Mai 2023 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 83 f. GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde erst am 2. Juni 2023 der Schwei- zerischen Post übergeben und ging am 5. Juni 2023 bei der ZIST ein (vgl. oben E. 1.4). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde demnach nicht eingehalten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

E. 3 Anzufügen bleibt, dass der Kammer aus zahlreichen früheren Verfahren be- kannt ist, dass hinter der Bezeichnung "A._____" B._____ steht (etwa RU180057, RU180080 und PP190012).

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Juni 2023 in Sachen A._____ [Einzelunternehmen], Beschwerdeführer betreffend Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2023 (CB230006)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit E-Mail vom 19. April 2023 (act. 1) unter anderem an die E-Mailadresse "Betreibungsamt@hinwil.ch" beanstandete das A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegenüber dem Betreibungsamt Hinwil (nachfolgend: Betreibungsamt) "grobfahrlässige Amtsverweigerung". Dieser E-Mail folgten weitere E-Mails des Beschwerdeführers vom 19. und 20. April 2023 (vgl. act. 2/1-3). 1.2 Mit Verfügung vom 27. April 2023 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schulbetreibung und Konkurs (nach- folgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist an, um die seitens des Betrei- bungsamtes weitergeleitete Beschwerde insoweit zu verbessern, als der/die Be- schwerdeführer/in sowie gegebenenfalls seiner/ihrer Vertreter (Vorname, Nach- name bzw. Firma, Strasse, Postleitzahl, Ort) vollständig zu bezeichnen seien, un- ter Beilage rechtsgenügender Vollmachten. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 8 bis 11/1-3) gingen diverse Unterlagen ein von einer absen- denden Person namens B._____. 1.3 Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (act. 14 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 (Datum des Poststempels) (act. 19), welche an die Zentrale In- kassostelle der Gerichte (ZIST) ging und von dieser zuständigkeitshalber der Kammer weitergeleitet wurde. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-16). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

- 3 -

2. Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Wie in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt, kann ein Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert 10 Tagen nach der Er- öffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer an der im Betreibungsbegehren angegebenen (vgl. act. 4), im Rubrum aufge- nommenen Adresse am 15. Mai 2023 am Schalter zugestellt und an C._____ ausgehändigt (vgl. act. 15). Dass C._____ nicht zur Entgegennahme der Sendung im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, macht der Beschwerde- führer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit endete die Beschwerdefrist am 25. Mai 2023 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 83 f. GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde erst am 2. Juni 2023 der Schwei- zerischen Post übergeben und ging am 5. Juni 2023 bei der ZIST ein (vgl. oben E. 1.4). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde demnach nicht eingehalten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Anzufügen bleibt, dass der Kammer aus zahlreichen früheren Verfahren be- kannt ist, dass hinter der Bezeichnung "A._____" B._____ steht (etwa RU180057, RU180080 und PP190012).

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

22. Juni 2023