opencaselaw.ch

PS230081

Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2023-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 1.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. … (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf einen Betrag von insgesamt Fr. 8'757.-- nebst Zinsen und Kosten gemäss diverser Ge- richtsentscheide (Betreibung Nr. …). In dieser Betreibung stellte das Betreibungs- amt Zürich 7 der Beschwerdeführerin am 1. November 2022 den Zahlungsbefehl zu (act. 2/2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom

11. November 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit den folgenden sinngemässen Rechtsbegehren (act. 1):

E. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. November 2022 setzte das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 5 Tagen für die Nachreichung eines zusätzlichen Exemplars der Beschwerde samt Beilagen an und delegierte die Verfahrensleitung an Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie ver- tretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Abteilung (act. 5). Nach Eingang des angeforderten Exemplars wurde dem Betreibungsamt Zürich 7 Frist zur Vernehmlassung und zum Einsenden der Akten und der Beschwerde- gegnerin Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8). Mit Verfügungen vom

22. Dezember 2022, 19. Januar 2023 und 28. Februar 2023 wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur eingereichten Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sowie zu den dazugehörigen Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei gewährt (act. 16, act. 22 und act. 30). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2023 wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschwerde schliesslich ab und aufer-

- 3 - legte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 200.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 35 = act. 38).

E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. Mai 2023 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 39). Sie verlangt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest.

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-36). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdegegnerin sodann Frist zur Beschwerde- antwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 43). Eine Beschwerde- antwort wurde nicht eingereicht. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.

E. 2 Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklä- ren, eventualiter sei sie aufzuheben.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

- 4 -

E. 2.3 Die Beschwerde vom 2. Mai 2023 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelin- stanz eingereicht. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung, die den bei Laien an die Begründungsobliegenheit gesetzten Anforderungen genügen. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst gel- tend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten Gerichtsschreibe- rin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin, Dr. D._____, stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirks- gericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerichtes Zürich finden lasse (act. 39 S. 2). Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entsprechenden Lis- ten geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. D._____ zu- sammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Gerichts- schreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. D._____ am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin un- terzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer, 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 3.1; BGer, 4A_404/2020 vom

17. September 2020, E. 3; BGer, 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016, E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschrei- berin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils un- terzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Be-

- 5 - zeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültig- keitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Ent- scheid von Dr. D._____ als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unter- zeichnet.

E. 3.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Konstituie- rung der Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in ei- nem Beschluss erfasst sei (act. 39 S. 3). Diese Kritik zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind (Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG). Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konsti- tuierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursämter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisa- tion  Bezirksgericht Zürich  Organisation  Organigramm, zuletzt besucht am

E. 3.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es sich beim als Ersatzrichter mitwirkenden lic. iur. C._____ um den leitenden Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde handle. Er sei nicht gewählt worden, womit die Unabhän- gigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet werde. Das Bundesgericht habe in sei- nem Entscheid 1B_420/2022 ausgeführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichts- schreiber könne daher nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die

- 6 - interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Gerichtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Beschwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. E._____, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin angehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 39 S. 2 ff.).

E. 3.3.1 Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass am vorinstanzlichen Entscheid we- der die Gerichtspräsidentin lic. iur. F._____ noch Bezirksrichter Dr. E._____ mit- gewirkt haben. Der angefochtene Entscheid erging unter Mitwirkung von Vizeprä- sident lic. iur. G._____ als Vorsitzender sowie Bezirksrichterin lic. iur. H._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. D._____ (act. 38). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorgesetze/r der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kan- tons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 39 S. 3). Die Präsi- dentin oder der Vizepräsident haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Ersatz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend be- stehen zwischen der Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. F._____ oder dem Vize- präsident lic. iur. G._____ und dem Bezirksrichter Dr. E._____ bzw. der Bezirks- richterin lic. iur. H._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdefüh- rerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. C._____ habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht

- 7 - gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestrei- tet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. C._____ vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Seine Tätigkeit als leiten- der Gerichtsschreiber spricht nicht gegen seine Ernennung zum Ersatzbezirks- richter.

E. 3.3.2 Mit Blick auf den Einwand in Bezug auf lic. iur. C._____ weist die Be- schwerdeführerin allerdings zu Recht auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_420/2022 vom 9. September 2022 (publiziert als BGE 149 I 14) hin (vgl. act. 39 S. 4): Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem im angefochtenen Ent- scheid des hiesigen Obergerichtes der Präsident der zuständigen Kammer sowie eine Ersatzoberrichterin und ein Ersatzoberrichter mitgewirkt hatten, wobei die beiden Letztgenannten in ihrer Haupttätigkeit als Gerichtsschreiberin bzw. Ge- richtsschreiber an derselben Kammer tätig sind. Der Beschwerdeführer im bun- desgerichtlichen Verfahren rügte eine unzulässige Besetzung des Spruchkörpers des Obergerichtes. Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, ob der Einsatz als nebenamtliche Ersatzrichterin und nebenamtlicher Ersatzrichter in jener Kammer, in welcher sie zugleich als Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiberin tätig sind, mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren sei. Es erwog, eine Verletzung der genannten Bestimmungen liege nicht erst dann vor, wenn die richterliche Un- abhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt sei, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein bestehe. Eine Unabhängigkeit habe dabei nach einhelliger Meinung in der Literatur nicht nur gegenüber äusserer Be- einflussung zu bestehen, sondern auch intern. Dazu gehöre die Autonomie im Kollegialgericht, könne doch eine Beeinflussung auch innerhalb des Kollegialge- richtes drohen. Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit sei namentlich die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick auf die interne Unabhän- gigkeit bedeute, dass formelle Hierarchien innerhalb eines Spruchkörpers unzu- lässig seien. Zwar ergebe sich im konkreten Fall, dass die eingesetzte Ersatz-

- 8 - oberrichterin und der eingesetzte Ersatzoberrichter den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichtes rechtlich gleichgestellt seien und dass sie somit formell in Aus- übung ihrer Richterfunktion nicht weisungsgebunden seien. Indes befänden sich die Ersatzrichterin und der Ersatzrichter in ihrer parallel ausgeübten Tätigkeit als Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber zum ebenfalls mitwirkenden Kammer- präsidenten in einem formellen Subordinationsverhältnis. Diese ausserhalb des Spruchkörpers bestehende formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie in- nerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unab- hängigkeit der als Ersatzrichterin und Ersatzrichter eingesetzten Personen zu be- einträchtigen. Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurück (BGE 149 I 14, insbes. E. 5.).

E. 3.3.3 Im hier angefochtenen Entscheid wirkten wie gezeigt (u.a.) der stellvertre- tende Gerichtspräsident lic. iur. G._____ als Vorsitzender und der Ersatzrichter lic. iur. C._____ mit. Letzterer ist – neben seiner Tätigkeit als Ersatzrichter – Lei- tender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkurs- ämter. Er befindet sich mithin in dieser Funktion in einem Anstellungsverhältnis am Bezirksgericht Zürich, gleich wie die Gerichtsschreiber im eben genannten Bundesgerichtsentscheid am Obergericht. Lic. iur. C._____ ist als Gerichtsschrei- ber demnach lic. iur. G._____ aufgrund von dessen Stellung als stellvertretender Bezirksgerichtspräsident sowie Co-Vorsitzender der 1. Abteilung als unterer kan- tonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursämter hierarchisch unterstellt. Es besteht ein Subordinationsverhältnis. Auch wenn lic. iur. C._____ in seiner richterlichen Funktion als Ersatzrichter grundsätzlich unabhängig ist, prä- sentiert sich die vorliegende Sachlage damit gleich, wie im oben genannten Bun- desgerichtsentscheid. Aufgrund der ausserhalb des Spruchkörpers bestehenden formellen Hierarchie zwischen den genannten Mitgliedern des Spruchkörpers be- steht der Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, die laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit von lic. iur. C._____ als eingesetzter Ersatzrichter zu beeinträch- tigen.

- 9 -

E. 3.3.4 Daraus folgt, dass die Einsetzung von lic. iur. C._____ und lic. iur. G._____ im selben Spruchköper den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein unabhängi- ges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK verletzt. Es handelt sich dabei um einen Anspruch formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin liegt keine Nichtigkeit vor. Auch wenn der Einsatz von lic. iur. C._____ mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar ist, handelt es sich bei ihm (wie gezeigt, vgl. hiervor E. 3.3.1.) dennoch um eine vom Oberge- richt ernannte und damit verfassungsmässig und gesetzlich legitimierte Gerichts- person. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin ebenfalls fehl, wenn sie in grundsätzlicher Weise geltend macht, ein am Gericht tätiger Gerichtsschreiber könne nicht zeitgleich am selben Gericht Ersatzrichter sein. Soweit ausserhalb des Spruchkörpers keine Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers besteht, ist dies unproblematisch.

E. 3.3.5 Da es sich beim angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 149 I 14 um eine neue Rechtsprechung handelt, die der Beschwerdeführerin zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt gewesen sein dürfte, kann offen bleiben, ob sie sich andernfalls entgegen halten lassen müsste, dass sie keinen Einwand gegen die Mitwirkung von Ersatzrichter lic. iur. C._____ vorbrachte, als dieser unter dem Vorsitz von Vizepräsident lic. iur. G._____ am Beschluss vom

17. November 2022 mitwirkte, und ob dieser Einwand deshalb in der Beschwerde verspätet erfolgte.

E. 4 Die Sache ist zum neuen Entscheid in einer Besetzung gemäss diesen Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 10 - Da die Vorinstanz die Beschwerde erneut zu beurteilen haben wird, erübrigt es sich hier, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie sich inhaltlich zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens äussert, einzu- gehen (vgl. act. 39 S. 5 ff.).

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 6. April 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 7. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. April 2023 (CB220139)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. … (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf einen Betrag von insgesamt Fr. 8'757.-- nebst Zinsen und Kosten gemäss diverser Ge- richtsentscheide (Betreibung Nr. …). In dieser Betreibung stellte das Betreibungs- amt Zürich 7 der Beschwerdeführerin am 1. November 2022 den Zahlungsbefehl zu (act. 2/2). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom

11. November 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit den folgenden sinngemässen Rechtsbegehren (act. 1):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklä- ren, eventualiter sei sie aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. November 2022 setzte das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 5 Tagen für die Nachreichung eines zusätzlichen Exemplars der Beschwerde samt Beilagen an und delegierte die Verfahrensleitung an Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie ver- tretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Abteilung (act. 5). Nach Eingang des angeforderten Exemplars wurde dem Betreibungsamt Zürich 7 Frist zur Vernehmlassung und zum Einsenden der Akten und der Beschwerde- gegnerin Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8). Mit Verfügungen vom

22. Dezember 2022, 19. Januar 2023 und 28. Februar 2023 wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur eingereichten Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sowie zu den dazugehörigen Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei gewährt (act. 16, act. 22 und act. 30). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2023 wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschwerde schliesslich ab und aufer-

- 3 - legte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 200.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 35 = act. 38). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. Mai 2023 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 39). Sie verlangt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-36). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdegegnerin sodann Frist zur Beschwerde- antwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 43). Eine Beschwerde- antwort wurde nicht eingereicht. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

- 4 - 2.3. Die Beschwerde vom 2. Mai 2023 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelin- stanz eingereicht. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung, die den bei Laien an die Begründungsobliegenheit gesetzten Anforderungen genügen. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst gel- tend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten Gerichtsschreibe- rin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin, Dr. D._____, stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirks- gericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerichtes Zürich finden lasse (act. 39 S. 2). Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entsprechenden Lis- ten geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. D._____ zu- sammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Gerichts- schreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. D._____ am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin un- terzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer, 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 3.1; BGer, 4A_404/2020 vom

17. September 2020, E. 3; BGer, 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016, E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschrei- berin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils un- terzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Be-

- 5 - zeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültig- keitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Ent- scheid von Dr. D._____ als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unter- zeichnet. 3.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Konstituie- rung der Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in ei- nem Beschluss erfasst sei (act. 39 S. 3). Diese Kritik zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind (Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG). Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konsti- tuierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursämter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisa- tion  Bezirksgericht Zürich  Organisation  Organigramm, zuletzt besucht am

4. Juli 2023). 3.3. Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es sich beim als Ersatzrichter mitwirkenden lic. iur. C._____ um den leitenden Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde handle. Er sei nicht gewählt worden, womit die Unabhän- gigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet werde. Das Bundesgericht habe in sei- nem Entscheid 1B_420/2022 ausgeführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichts- schreiber könne daher nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die

- 6 - interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Gerichtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Beschwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. E._____, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin angehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 39 S. 2 ff.). 3.3.1. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass am vorinstanzlichen Entscheid we- der die Gerichtspräsidentin lic. iur. F._____ noch Bezirksrichter Dr. E._____ mit- gewirkt haben. Der angefochtene Entscheid erging unter Mitwirkung von Vizeprä- sident lic. iur. G._____ als Vorsitzender sowie Bezirksrichterin lic. iur. H._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. D._____ (act. 38). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorgesetze/r der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kan- tons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 39 S. 3). Die Präsi- dentin oder der Vizepräsident haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Ersatz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend be- stehen zwischen der Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. F._____ oder dem Vize- präsident lic. iur. G._____ und dem Bezirksrichter Dr. E._____ bzw. der Bezirks- richterin lic. iur. H._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdefüh- rerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. C._____ habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht

- 7 - gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestrei- tet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. C._____ vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Seine Tätigkeit als leiten- der Gerichtsschreiber spricht nicht gegen seine Ernennung zum Ersatzbezirks- richter. 3.3.2. Mit Blick auf den Einwand in Bezug auf lic. iur. C._____ weist die Be- schwerdeführerin allerdings zu Recht auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_420/2022 vom 9. September 2022 (publiziert als BGE 149 I 14) hin (vgl. act. 39 S. 4): Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem im angefochtenen Ent- scheid des hiesigen Obergerichtes der Präsident der zuständigen Kammer sowie eine Ersatzoberrichterin und ein Ersatzoberrichter mitgewirkt hatten, wobei die beiden Letztgenannten in ihrer Haupttätigkeit als Gerichtsschreiberin bzw. Ge- richtsschreiber an derselben Kammer tätig sind. Der Beschwerdeführer im bun- desgerichtlichen Verfahren rügte eine unzulässige Besetzung des Spruchkörpers des Obergerichtes. Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, ob der Einsatz als nebenamtliche Ersatzrichterin und nebenamtlicher Ersatzrichter in jener Kammer, in welcher sie zugleich als Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiberin tätig sind, mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren sei. Es erwog, eine Verletzung der genannten Bestimmungen liege nicht erst dann vor, wenn die richterliche Un- abhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt sei, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein bestehe. Eine Unabhängigkeit habe dabei nach einhelliger Meinung in der Literatur nicht nur gegenüber äusserer Be- einflussung zu bestehen, sondern auch intern. Dazu gehöre die Autonomie im Kollegialgericht, könne doch eine Beeinflussung auch innerhalb des Kollegialge- richtes drohen. Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit sei namentlich die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick auf die interne Unabhän- gigkeit bedeute, dass formelle Hierarchien innerhalb eines Spruchkörpers unzu- lässig seien. Zwar ergebe sich im konkreten Fall, dass die eingesetzte Ersatz-

- 8 - oberrichterin und der eingesetzte Ersatzoberrichter den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichtes rechtlich gleichgestellt seien und dass sie somit formell in Aus- übung ihrer Richterfunktion nicht weisungsgebunden seien. Indes befänden sich die Ersatzrichterin und der Ersatzrichter in ihrer parallel ausgeübten Tätigkeit als Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber zum ebenfalls mitwirkenden Kammer- präsidenten in einem formellen Subordinationsverhältnis. Diese ausserhalb des Spruchkörpers bestehende formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie in- nerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unab- hängigkeit der als Ersatzrichterin und Ersatzrichter eingesetzten Personen zu be- einträchtigen. Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurück (BGE 149 I 14, insbes. E. 5.). 3.3.3. Im hier angefochtenen Entscheid wirkten wie gezeigt (u.a.) der stellvertre- tende Gerichtspräsident lic. iur. G._____ als Vorsitzender und der Ersatzrichter lic. iur. C._____ mit. Letzterer ist – neben seiner Tätigkeit als Ersatzrichter – Lei- tender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkurs- ämter. Er befindet sich mithin in dieser Funktion in einem Anstellungsverhältnis am Bezirksgericht Zürich, gleich wie die Gerichtsschreiber im eben genannten Bundesgerichtsentscheid am Obergericht. Lic. iur. C._____ ist als Gerichtsschrei- ber demnach lic. iur. G._____ aufgrund von dessen Stellung als stellvertretender Bezirksgerichtspräsident sowie Co-Vorsitzender der 1. Abteilung als unterer kan- tonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursämter hierarchisch unterstellt. Es besteht ein Subordinationsverhältnis. Auch wenn lic. iur. C._____ in seiner richterlichen Funktion als Ersatzrichter grundsätzlich unabhängig ist, prä- sentiert sich die vorliegende Sachlage damit gleich, wie im oben genannten Bun- desgerichtsentscheid. Aufgrund der ausserhalb des Spruchkörpers bestehenden formellen Hierarchie zwischen den genannten Mitgliedern des Spruchkörpers be- steht der Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, die laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit von lic. iur. C._____ als eingesetzter Ersatzrichter zu beeinträch- tigen.

- 9 - 3.3.4. Daraus folgt, dass die Einsetzung von lic. iur. C._____ und lic. iur. G._____ im selben Spruchköper den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein unabhängi- ges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK verletzt. Es handelt sich dabei um einen Anspruch formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin liegt keine Nichtigkeit vor. Auch wenn der Einsatz von lic. iur. C._____ mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar ist, handelt es sich bei ihm (wie gezeigt, vgl. hiervor E. 3.3.1.) dennoch um eine vom Oberge- richt ernannte und damit verfassungsmässig und gesetzlich legitimierte Gerichts- person. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin ebenfalls fehl, wenn sie in grundsätzlicher Weise geltend macht, ein am Gericht tätiger Gerichtsschreiber könne nicht zeitgleich am selben Gericht Ersatzrichter sein. Soweit ausserhalb des Spruchkörpers keine Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers besteht, ist dies unproblematisch. 3.3.5. Da es sich beim angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 149 I 14 um eine neue Rechtsprechung handelt, die der Beschwerdeführerin zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt gewesen sein dürfte, kann offen bleiben, ob sie sich andernfalls entgegen halten lassen müsste, dass sie keinen Einwand gegen die Mitwirkung von Ersatzrichter lic. iur. C._____ vorbrachte, als dieser unter dem Vorsitz von Vizepräsident lic. iur. G._____ am Beschluss vom

17. November 2022 mitwirkte, und ob dieser Einwand deshalb in der Beschwerde verspätet erfolgte.

4. Die Sache ist zum neuen Entscheid in einer Besetzung gemäss diesen Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 10 - Da die Vorinstanz die Beschwerde erneut zu beurteilen haben wird, erübrigt es sich hier, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie sich inhaltlich zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens äussert, einzu- gehen (vgl. act. 39 S. 5 ff.).

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 6. April 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

10. Juli 2023