opencaselaw.ch

PS230067

Arrest

Zürich OG · 2023-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Schuldner) war bis En- de 2014 Geschäftsführer bei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Gläubigerin), einer deutschen GmbH mit Sitz in C._____. In der Folge kam es zu einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück zwischen den Par- teien, wobei der Schuldner mit Urteil vom 30. Juni 2021 – teilweise als Gesamt- schuldner mit D._____ – zur Bezahlung von EUR 8'804'458.36, EUR 38'759.73, EUR 1'437'909.67 und EUR 11'356.60 zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin ver- pflichtet wurde (act. 4/2).

E. 1.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 10'223'761.44 auf Fr. 2'250.– festzusetzen. Da die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde teilweise obsiegt und das Rechtsmittel in dem Teil, in wel- chem darauf nicht einzutreten ist, von einer missverständlichen Erwägung der Vorinstanz mitveranlasst wurde, rechtfertigt es sich, der Gläubigerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil der Schuldner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie des von der Vor- instanz ausgestellten Arrestbefehls ist grundsätzlich auch die von der Vorinstanz mit dem Arrestbefehl festgesetzte Entscheidgebühr erfasst. Für den neu von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl ist die Entscheidgebühr unter Berücksich- tigung des Streitwertes ebenfalls auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. Art. 48 GebV SchKG), auch zumal die Gläubigerin gegen deren Höhe keine Einwände vor- bringt.

E. 1.3 Die der Gläubigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen und im Mehrbetrag nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Da der Schuldner bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurde und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann er nicht zur Leistung einer (reduzierten) Parteientschädigung an die teilwei- se obsiegende Gläubigerin verpflichtet werden. Eine – allenfalls reduzierte – Par- teientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer einer Partei ferner nur

- 20 - dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qua- lifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vor- liegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit entgegen der Ansicht der Gläubigerin (vgl. act. 14 Rz 54) nicht erfüllt. Für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen und erkannt:

E. 2 Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantragte die Gläubigerin beim Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Verarrestierung von Kontoguthaben und Vermögenswerten des Schuldners bei der E._____ AG, der E._____ Switzerland AG, der F._____ AG und der F._____ (Schweiz) AG für die erwähnten Forderungen von umgerechnet total Fr. 10'223'761.44 sowie aufgelau- fene Zinsen von Fr. 2'576'085.37 zuzüglich laufende Zinsen. Zudem stellte die Gläubigerin mit Eingabe ebenfalls vom 10. März 2023 bei der Vorinstanz hinsicht- lich des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 einen Antrag um Vollstreckbarerklärung (act. 1). Letzterer wurde im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230011 behandelt und mit Urteil vom 24. März 2023 gutgeheissen. Ebenfalls mit Urteil vom 24. März 2023 im Verfahren EQ230070 hiess die Vorinstanz das Arrestbegehren teilweise gut, indem sie dem Gesuch der Gläubigerin grundsätz- lich stattgab, allerdings bezüglich der Arrestgegenstände nicht im beantragten Umfang. So beschränkte sie die Arrestlegung auf nicht körperliche Vermögens- werte des Schuldners bei der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG an deren Hauptsitzen sowie an der Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, sowie auf dort gelegene physische Vermögenswerte im Depot Nr. 1. Sodann erliess die Vorinstanz einen entsprechenden Arrestbefehl, welcher der

- 3 - Gläubigerin zugestellt wurde (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13).

E. 2.1 Der Arrest ist im Grundsatz eine superprovisorische vorsorgliche Massnah- me zur Sicherstellung des Zugriffs der Gläubigerin auf Vermögenswerte der Schuldnerin (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 1). Aufgrund dessen ist ein gewisser Überraschungseffekt des Arrests gewollt (vgl. BGE 148 III 138 E. 3.4.3). Dies gilt gerade auch bei der Vollstreckung von Entscheiden, die in den Geltungsbereich des LugÜ fallen; das vorangehende Exequaturverfahren ist ge- rade auch deswegen erstinstanzlich einseitig ausgestaltet, um den Überra- schungseffekt der vorläufigen Vollstreckung, in der Schweiz mithin des Arrests, nicht zu gefährden (BGE 139 III 135 E. 4.5.2 m.w.H.). Die Arrestschuldnerin ist sodann im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3).

E. 2.2 Die Gläubigerin weist zur Begründung ihres ersten prozessualen Antrages, der Entscheid betreffend Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 sei erst zuzustellen, wenn das Rechtsmittelverfah- ren gegen das Arresturteil abgeschlossen sei, auf die genannten Umstände hin (vgl. act. 14 Rz 16 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 6. April 2023 festgehal- ten, ist ihr zuzustimmen, dass die Mitteilung des fraglichen Entscheides an den Schuldner den Überraschungseffekt des Arrests vereiteln und damit allenfalls die Arrestlegung gefährden würde. Entsprechend wurde die Vorinstanz mit der er- wähnten Verfügung denn auch vorläufig angewiesen, den Vollstreckbarkeitsent- scheid im Verfahren EZ230011 einstweilen nicht an den Schuldner zuzustellen (vgl. act. 18). Wie dabei angekündigt, ist nun im Endentscheid über den definiti- ven Zeitpunkt der Zustellung bzw. die diesbezüglichen Modalitäten zu bestimmen (vgl. act. 18 E. 2.2). Der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass die Gläubigerin gegen den vorliegenden Entscheid bzw. den Entscheid im Parallelverfahren gegen D._____ (vgl. dazu sogleich) bei Bedarf noch eine Beschwerde ans Bundesge- richt erheben könnte, ohne dass der Schuldner vorgewarnt würde. Zudem sollte der Arrest in seiner definitiv bewilligten Fassung gelegt worden sein. Da das Be- treibungsamt gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG dem Schuldner (sowie auch der Gläubigerin) umgehend nach dem Arrestvollzug von der Arrestlegung durch Zu- stellung der Arresturkunde Mitteilung machen muss, drängt es sich auf, den pro- zessualen Antrag der Gläubigerin insofern gutzuheissen, als dass der Entscheid

- 7 - betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung erst nach Arrestlegung bzw. Erstellung der Arresturkunde an den Schuldner zuzustellen ist. Ein weiteres Zuwarten bis nach der Zustellung der Arresturkunde, wie die Gläubigerin dies beantragt, ist nicht erforderlich, zumal der Schuldner nach dem Arrestvollzug die verarrestierten Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung einstweilen nicht mehr entziehen kann und der Zweck der Arrestlegung erreicht ist. Die Vorinstanz ist entsprechend an- zuweisen. Das Betreibungsamt ist sodann im Arrestbefehl anzuweisen, nach Er- stellung der Arresturkunde(n) umgehend die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzen, sodass diese die Zustellung des Vollstreckbarkeitsentscheides im Verfah- ren EZ230011 vornehmen kann.

E. 2.3 Ihren zweiten prozessualen Antrag, wonach die zweitinstanzlichen Ent- scheide im vorliegenden Verfahren und im Verfahren gegen D._____ gleichzeitig zu fällen und zu versenden seien, begründet die Gläubigerin im Wesentlichen damit, dass der Schuldner und D._____ mutmasslich weiterhin in Kontakt stünden und sich gegenseitig über eine Arrestlegung informieren würden. Entsprechend sei eine gleichzeitige Arrestlegung unerlässlich, um die Arreste gegenseitig nicht zu gefährden (act. 14 Rz 25). Dass der Schuldner und D._____ sich gegenseitig über eine Arrestlegung informieren würden, erscheint als glaubhaft, auch zumal sie mit demselben Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 aufgrund ihrer als Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der Gläubigerin begangenen Pflichtverletzungen zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet wurden (vgl. act. 14 Rz 1 f.; act. 4/2). Um den Überraschungseffekt des Arrests nicht zu ge- fährden, ist dem entsprechenden Antrag der Gläubigerin folglich nachzukommen.

E. 2.4 Ebenfalls mit der Begründung der Sicherstellung einer gleichzeitigen Arrest- legung sowie damit eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt würde, ersucht die Gläubigerin zudem um Mitteilung des Arrestbefehls an sie und nicht wie sonst üblich direkt an das Be- treibungsamt (act. 14 Rz 26). Bereits die Vorinstanz ist entsprechend vorgegan- gen (vgl. act. 13) und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen dieses Vor- gehen sprechen würden, liegt es doch im Interesse der Gläubigerin, möglichst rasch Arrest legen zu lassen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass

- 8 - die Gläubigerin den Arrestbefehl so schnell wie möglich bzw. spätestens nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens vor Bundesgericht umgehend einreichen würde. Im Übrigen würde, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, bei einer direkten Information an das Betreibungsamt tatsächlich die Wirksamkeit eines all- fälligen Beschwerdeverfahrens beeinträchtigt, zumal dann der mit dem Arrest ge- wollte Überraschungseffekt dahinfallen könnte. Der dritte prozessuale Antrag der Gläubigerin ist folglich ebenfalls gutzuheissen.

E. 2.5 Schliesslich versteht es sich von selbst, dass vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ihm Mit- teilung vom vorliegenden Entscheid zu machen ist. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Vorinstanz erachtete sich als zuständig und sie hielt den von der Gläu- bigerin geltend gemachten Arrestgrund – ein vollstreckbares ausländisches Urteil bzw. ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG i.V.m. Art. 271 Abs. 3 SchKG – sowie die sich aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 ergebende Arrestforderung implizit als glaubhaft. Hinsichtlich der Arrestgegenstände hielt sie zunächst fest, ein Treffen des Schuldners bei der Bank M._____ im Jahr 2007 lege ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, dass er dort über eine persönliche Kontobeziehung verfüge. Entspre- chend wäre eine Verarrestierung von Konten bei der Rechtsnachfolgerin F._____ AG oder F._____ (Schweiz) AG als unzulässiger Sucharrest zu werten. Weiter erwog die Vorinstanz, die Gläubigerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über ein Konto sowie ein Depot bei der E._____ AG oder der E._____ Switzerland AG am Hauptsitz und/oder an der Geschäftsstelle G._____ verfüge. Sie habe aber keine objektivierbaren Angaben zu weiteren Konto- bzw. Ge- schäftsbeziehungen bei anderen Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen gemacht. Ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht auf Kontobeziehungen zu sol- chen (zumal auf dem Gebiet der ganzen Schweiz) geschlossen werden, sodass sich das Begehren insofern als unzulässiger Sucharrest präsentiere. Zu bewilligen

- 9 - sei der Arrest allerdings praxisgemäss für sämtliche nicht körperlichen Vermö- genswerte des Schuldners bei der betreffenden Bank. Hinsichtlich der körperli- chen Vermögenswerte habe die Gläubigerin nur hinsichtlich des Depots Nr. 1 dessen Existenz und Lageort genau bezeichnet, weshalb ihr Gesuch nur in die- sem Umfang gutzuheissen und in Bezug auf weitere körperliche Vermögenswerte als unzulässiger Sucharrest zu qualifizieren und abzuweisen sei (act. 13).

2. Die Gläubigerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe überse- hen, dass es bei glaubhaft gemachter Bankbeziehung im Rahmen eines soge- nannten Gattungsarrestes zulässig sei, sämtliche Vermögensgegenstände, wel- che die Arrestschuldnerin bei der betreffenden Bank halte, mit Arrest zu belegen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beschränkung auf Vermögenswerte bei der E._____ AG resp. E._____ Switzerland AG am Hauptsitz und an der Ge- schäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, sei nicht korrekt, weil am Haupt- sitz sämtliche Vermögenswerte verarrestiert werden könnten, selbst wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen würden. Schliesslich enthalte der vorinstanzliche Arrestbefehl in Bezug auf die Depot- nummer einen offensichtlichen Schreibfehler (Depot Nr. 3 statt Depot Nr. 1), der zu korrigieren sei (act. 14 Rz 27 ff.). Was die bei der E._____ AG resp. der E._____ Switzerland AG gehaltenen körperlichen Vermögenswerte betreffe, so genüge es bei einem Gattungsarrest, den Ort, an dem sich die Vermögenswerte befänden, oder die Person, welche diese halte, zu spezifizieren. Entgegen der Vorinstanz sei die Arrestlegung damit nicht auf die physisch gelegenen Sachwerte im Depot Nr. 1 zu beschränken, sondern auf alle körperlichen Vermögenswerte ausserhalb des genannten Depots zu erweitern (act. 14 Rz 33 ff.). Weiter rügt die Gläubigerin, die aufgrund der in Zürich gelegenen Hauptsitze der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG örtlich zuständige Vorinstanz sei grundsätzlich zur Arrestlegung für in der ganzen Schweiz gelegene Vermögensgegenstände zuständig; die Praxis nehme jedoch bei physischen Gegenständen eine Be- schränkung auf Orte vor, zu welchen ein Bezug vorhanden sei. Weshalb die Vo- rinstanz die Arrestlegung lediglich bezüglich des Hauptsitzes in Zürich und der Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, bewilligt habe, gehe aus ihren Erwägungen nicht hervor. Da die Gläubigerin die Existenz eines Kontos und eines

- 10 - Depots am Hauptsitz und/oder der genannten Geschäftsstelle in G._____ glaub- haft gemacht habe, sei die Arrestlegung auch auf die physischen Gegenstände bei sämtlichen Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen auf den Gebieten der Stadt Zürich und G._____ zu bewilligen. Dies umso mehr, als sich aus den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen mehrere und zeitlich jüngere Hinweise auf eine weitere Bankbeziehung des Schuldners mit der Geschäftsstelle an der Via J._____ ... in G._____ ergeben würden und in den fraglichen Belegen auch das Wealth Management der E._____ AG an der Piazza K._____ in G._____ erwähnt werde. Die Gläubigerin habe damit auch zu diesen Stellen eine Geschäftsbezie- hung hinreichend glaubhaft gemacht (act. 14 Rz 36 ff.). In Bezug auf die Vermö- genswerte des Schuldners bei der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG übersehe die Vorinstanz schliesslich, dass bei Arresten gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren ausländischen Urteils aus einem LugÜ-Vertragsstaat keine eigentliche Glaubhaftmachung der Vermö- gensgegenstände vorausgesetzt sei, sondern die zu verarrestierenden Gegen- stände lediglich im Sinne einer plausiblen Behauptung substantiiert zu bezeich- nen seien. Diese Anforderungen habe die Gläubigerin mit ihren Vorbringen zu den Geschäftsbeziehungen des Schuldners mit der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG erfüllt. Zudem habe die Gläubigerin nicht nur ein Treffen bei der Bank M._____ im Jahr 2007 nachgewiesen, sondern auch weitere Anhaltspunkte vorgetragen, welche zeigen würden, dass der Schuldner eine Bankbeziehung zur fraglichen Bank bzw. heute zur F._____ AG pflege, was die Vorinstanz ignoriert habe (act. 14 Rz 46 ff.).

E. 3 Parallel zu diesen den Schuldner betreffenden Verfahren stellte die Gläubi- gerin analoge Anträge gegen D._____, welcher ebenfalls Geschäftsführer bei der Gläubigerin gewesen war und mit besagtem Urteil des Landgerichts Osnabrück zur Zahlung eines Betrages in ähnlicher Höhe wie der Schuldner verpflichtet wor- den war. Im gegen D._____ gerichteten Vollstreckbarkeitsverfahren (Geschäfts- Nr. EZ230010) ging der Gläubigerin noch kein Entscheid zu. Mit Urteil vom

24. März 2023 hiess die Vorinstanz aber das Arrestbegehren gegen D._____ im Verfahren Geschäfts-Nr. EQ230069 teilweise gut, indem sie dem Arrestbegehren grundsätzlich stattgab, allerdings bezüglich der Arrestgegenstände nicht im bean- tragten Umfang (vgl. act. 14 Rz 4 und 24 f.).

E. 3.1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht ausgeschlossen werden muss, dass es sich anders verhalten könnte. Blosse Behauptungen der Arrest- gläubigerin genügen aber nicht (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.). Im Anwendungsbereich des LugÜ – d.h. beim Arrest gestützt auf Art. 271

- 11 - Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren ausländischen Urteils aus einem Vertragsstaat als definitiver Rechtsöffnungstitel – sprechen gewisse Autoren davon, dass keine eigentliche Glaubhaftmachung von Vermögensgegen- ständen vorausgesetzt sei, sondern die zu verarrestierenden Vermögenswerte (immerhin) im Sinne einer "plausiblen Behauptung" substantiiert zu bezeichnen seien (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 27a; Meier-Dieterle, Arrest- voraussetzungen und Arrestbegehren – eine Checkliste, in ZZZ (41) 2017, S. 37 ff., S. 40; Lazopoulos, Arrestrecht - die wesentlichen Änderungen im Zusammen- hang mit dem revidierten LugÜ und der Schweizerischen ZPO, in: AJP 2011, S. 608 ff., S. 613). Ebenfalls erwähnt werden herabgesetzte Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Arrestgegenstände sodann in einem Entscheid der Kammer aus dem Jahr 2012, wobei die konkret an die Bezeichnung bzw. den Nachweis der Arrestgegenstände zu stellenden Anforderungen aber offen gelas- sen wurden, da das fragliche Begehren ohnehin als unzulässiger Sucharrest qua- lifiziert wurde (vgl. OGer ZH PS120081 vom 18. Mai 2012 E. 2.4.2). Letztlich stüt- zen sich alle diese Quellen ohne selbst eine Begründung abzugeben auf einen entsprechenden Satz in der Botschaft zum revidierten LugÜ (vgl. BBl 2009 S. 1777 ff., S. 1822 f.). Eine Begründung für die Geltung nur herabgesetzter An- forderungen findet sich in der Botschaft allerdings ebenfalls nicht. Festgehalten wird jedoch, dass auch unter dem revidierten LugÜ Sucharreste nach wie vor un- zulässig seien und dass im Übrigen die bisherige Rechtsprechung und Praxis zum Arrest gelte (vgl. BBl 2009 S. 1777 ff., S. 1822 f.). Art. 272 Abs. 1 SchKG, welcher als Beweismass das Glaubhaftmachen festlegt, wurde denn auch – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen – im Zuge der Änderung des SchKG als Folge der Genehmigung des revidierten LugÜ nicht angepasst. Nach dem Gesag- ten erscheint doch fraglich, ob die Anforderungen an die von Art. 272 Abs. 1 SchKG vorgesehene Glaubhaftmachung tatsächlich herabgesetzt sind. Die Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, da vorliegend auch herabgesetzte Anforderungen nicht erfüllt werden (vgl. E. III.4.4).

E. 3.2 Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Körperliche Gegenstände inklusive in Wertpapieren verbriefte Forderungen gelten

- 12 - als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 102 III 94 E. 1; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 46 f.). Forderungen – sofern sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind – sind entweder am schwei- zerischen Wohnsitz der Arrestschuldnerin oder aber, wenn die Arrestschuldnerin im Ausland wohnt, am (Haupt)Sitz der Drittschuldnerin belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.1; BGE 128 III 473 E. 3.1; BSK SchKG II-Stoffel,

3. Aufl. 2021, Art. 272 N 48). Die Gläubigerin hat die Arrestgegenstände unmiss- verständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 26). Als zulässig erachtet wird aller- dings der sog. Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die Vermögenswerte hält. So ist bei Bankguthaben und der- gleichen etwa die fragliche Bank zu bezeichnen (BGE 142 III 291 E. 5.1; BGE 100 III 25 E. 1a; BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1; BSK SchKG II- Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6). Wird folglich glaubhaft gemacht, dass die Ar- restschuldnerin etwa über ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank verfügt, ist es zulässig, sämtliche – also auch andere und insbesondere auch körperliche (vgl. etwa BGE 142 III 291 E. 5.2) – Vermögensgegenstände, welche die Arrest- schuldnerin bei der betreffenden Bank als Drittschuldnerin hält, mit Arrest zu be- legen (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3; OGer ZH PS200123 vom

20. August 2020 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrestlegung nach der Praxis auf Vermögenswerte beschränkt, die am (Haupt)Sitz der Drittschuldnerin belegen sind. Im Gegensatz zu Forderun- gen, die wie dargelegt selbst dann als am Hauptsitz der Bank belegen gelten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr einer Zweigniederlas- sung stehen, sind folglich physische Sachwerte (z.B. Edelmetalle, Schrankfachin- halte u.a.m.) und andere Vermögensgegenstände (z.B. Bucheffekten) nur verar- restierbar, soweit sie effektiv am Hauptsitz der Drittschuldnerin belegen sind (O- Ger ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3), zumal physische Sachwerte nur am tatsächlichen Lageort mit Arrest belegt werden können (OGer ZH PS210073 vom

17. Mai 2021 E. 4.2; ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/cc; ZR 104/2005 Nr. 39). Sollten

- 13 - körperliche Vermögensgegenstände bei Zweigniederlassungen oder Filialen ge- legen sein, so hat die Gläubigerin nebst der Bankverbindung zum Hauptsitz der Bank Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Geschäftsbeziehungen zu den fraglichen Filialen darzutun (ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/cc). Unzulässig sind nämlich sog. Sucharreste, bei denen nicht die geringsten Hinweise über das tatsächliche Vorhandensein von Vermögensgegenständen bestehen (KUKO SchKG-Meier- Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 38; vgl. auch BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1). Was Forderungen der Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin betrifft, kann der Arrest nach der Praxis der Kammer wahlweise entweder am schweizeri- schen Sitz dieser Zweigniederlassung oder am schweizerischen (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin angeordnet werden. Eine Arrestlegung am Ort der Zweignieder- lassung setzt allerdings voraus, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen, und die Ar- restlegung an diesem Ort ist auf solche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung beschränkt. Umgekehrt können am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlas- sung stammen (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 4.2; ZR 104/2005 Nr. 39; vgl. zudem BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 140 III 512 E. 5; BGE 128 III 473 E. 3.1 und 3.2; ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/bb).

E. 3.3 Während das örtlich zuständige Gericht – sei es das am Betreibungsort ge- legene oder dasjenige am Ort, wo Vermögensgegenstände sich befinden – Ver- mögenswerte in der ganzen Schweiz verarrestieren lassen kann, kann ein Betrei- bungsamt jeweils nur Vollzugshandlungen in seinem eigenen Betreibungskreis vornehmen. Sind in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Vermögenswer- te zu verarrestieren, so hat das Arrestgericht in sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG ein Betreibungsamt zu bezeichnen (sog. Lead-Betreibungsamt), welches für den Arrestvollzug schweizweit zuständig ist bzw. diesen koordiniert.

- 14 - Diesem Betreibungsamt sind mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderli- chen Weisungen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen, wobei nebst einer präzisen Bezeichnung der zu verarrestierenden Vermögenswerte ins- besondere auch die Betreibungsämter anzugeben sind, denen der Arrestbefehl rechtshilfeweise zugestellt werden soll (BGE 148 III 138 m.w.H.; insb. E. 3.4.3; vgl. auch BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 44 und Art. 274 N 2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 274 N 1b).

E. 4 Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob die Gläubigerin gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2023 betreffend Arrest fristgerecht (vgl. act. 11) Be- schwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 14): "1. Der gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Urteil vom 24. März 2023 bei- gelegte Formularentscheid / Arrestbefehl des Einzelgerichts Au- dienz des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2023 sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen fett und unterstrichen), eventualiter mit den folgenden Ergänzungen (fett und unterstrichen) neu aus- zustellen: Arrestgegenstände: Sämtliche Konto- und Kontokorrentguthaben des Arrestschuld- ners bei der E._____ AG und E._____ Switzerland AG, I._____- strasse ..., … Zürich, und an der Geschäftsstelle G._____, Piaz- zetta della H._____, ..., G._____ und bei allen weiteren Zweig- niederlassungen und/oder Geschäftsstellen, insbesondere alle Guthaben der Bankbeziehung 2 und des Depots Nr. 1 sowie sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte lautend auf den Ar- restschuldner (auch unter Nummern, Decknamen oder Code- Bezeichnungen erfasst), in in- und ausländischer Währung, ins- besondere Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termintransaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche, Zahlungsansprüche unter Akkreditiven, Garantien oder Bürgschaften und künftige An- sprüche, für die ein Grundverhältnis schon besteht;

- 4 - Sämtliche bei der E._____ AG und E._____ Switzerland AG, I._____-strasse ..., … Zürich, am Hauptsitz, in Zweigniederlas- sungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich sowie auf dem Gebiet der Gemeinde G._____ – insbe- sondere bei der Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, ... G._____, der Geschäftsstelle G._____, Via J._____ ..., ... G._____ und der Geschäftsstelle G._____, Pizza K._____, ... G._____ – physisch gelegene Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere im Depot Nr. 1, alle weiteren Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliess- fachinhalte, lautend auf den Arrestschuldner, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst; Sämtliche Kontoguthaben und Kontokorrentguthaben des Arrestschuldners gegenüber der F._____ AG und/oder F._____ (Schweiz) AG, L._____ ..., … Zürich, am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen, in in- und ausländischer Währung, alle weiteren Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termin- transaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ab- lieferungsansprüche aller Art, Zahlungsansprüche unter Ak- kreditiven, Garantien oder Bürgschaften sowie zukünftige Ansprüche, für die ein Grundverhältnis bereits besteht, alle lautend auf den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Nummern, Decknamen und Code-Bezeichnungen er- fasst; Ferner sämtliche bei der F._____ AG und/oder F._____ (Schweiz) AG, L._____ ..., … Zürich, am Hauptsitz, in Zweig- niederlassungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich, physisch gelegene Vermögenswerte des Ar- restschuldners, insbesondere Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliessfachinhalte, alle lautend auf den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Num- mern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst. Alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten.

2. Eventualiter, es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners." In prozessualer Hinsicht stellte die Gläubigerin sodann folgende Anträge (act. 14 S. 3): "1. Es sei das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich durch das Obergericht unverzüglich anzuweisen, das Urteil be- treffend Vollstreckbarkeitserklärung (Geschäfts-Nr. EZ230011-L)

- 5 - erst an den Beschwerdegegner zuzustellen, nachdem das Rechtsmittelverfahren gegen das Arresturteil (Geschäfts- Nr. EQ230070-L) abgeschlossen sowie die Zustellung der Ar- resturkunde an den Beschwerdegegner durch das zuständige Be- treibungsamt erfolgt ist.

2. Es seien im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfah- ren gegen das gleichentags ergangene Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2023 (Ge- schäfts-Nr. EQ230069-L) die Entscheide durch das Obergericht gleichzeitig zu fällen und zu versenden.

3. Es sei über den Arrestbefehl dem Betreibungsamt nicht direkt durch das Obergericht Mitteilung zu machen, sondern über die Beschwerdeführerin." Gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Arrest gegen D._____ er- hob die Gläubigerin ferner eine analoge Beschwerde; das fragliche Verfahren wird unter der Geschäfts-Nr. PS230066 geführt.

E. 4.1 Die Gläubigerin beantragt einen Gattungsarrest, will sie doch bei Glaub- haftmachung von Bankbeziehungen zu vier Banken sämtliche Vermögenswerte, welche der Arrestschuldner bei diesen Banken hält, verarrestieren lassen. Es ist ihr nach dem Gesagten zuzustimmen, dass dies im Grundsatz möglich ist. Zu- sammen mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin Bankbe- ziehungen des im Ausland wohnhaften Schuldners zumindest zur E._____ AG und/oder zur E._____ Switzerland AG glaubhaft machen konnte, und zwar sowohl zum Hauptsitz als auch zur Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____. Daraus folgt, dass grundsätzlich sämtliche am Hauptsitz und der fraglichen Ge- schäftsstelle der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG gelegenen oder als gelegen geltenden Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegt werden können.

E. 4.2 In Bezug auf die nicht körperlichen Vermögenswerte verhält es sich so, dass diese aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners ohnehin alle als am Hauptsitz der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG gelegen gelten, mithin in Zürich. Darauf weist denn auch die Gläubigerin im Grundsatz zu Recht hin. Allerdings zieht sie daraus die falsche Schlussfolgerung; entgegen ihrer An- sicht folgt daraus nämlich, dass eine Arrestlegung auf nicht körperliche Vermö- genswerte an weiteren Zweigniederlassungen und Filialen überflüssig ist, umfasst der Arrest auf die am Hauptsitz gelegenen Werte doch bereits sämtliche Forde- rungen des Schuldners gegenüber den betroffenen Banken. Insofern geht die wenn auch im Grundsatz richtige Ausführung der Vorinstanz, wonach ohne An- haltspunkte nicht auf Geschäftsbeziehungen zu sämtlichen Geschäftsstellen in

- 15 - der Schweiz geschlossen werden könne, an der Sache vorbei. Von einem Such- arrest kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gesprochen werden. Ab- schliessend hält die Vorinstanz ohnehin auch korrekt fest, dass der Arrest für sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte des Schuldners bei der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG zu bewilligen sei. Auch aus dem Arrestbe- fehl, welcher letztlich massgeblich ist, ist keine Einschränkung auf Forderungen nur aus dem Geschäftsverkehr mit den Hauptsitzen ersichtlich, vielmehr sind ge- mäss der entsprechenden Formulierung sämtliche nicht körperlichen Vermö- genswerte an den Hauptsitzen der beiden Banken zu verarrestieren. Der Gläubi- gerin fehlt es damit in Bezug auf ihr Begehren betreffend die Ergänzung von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Arrestbefehl (soweit nicht körper- liche Werte betroffen sind) an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Be- schwerde insofern nicht einzutreten ist. Was die von der Vorinstanz angeordnete Arrestlegung auf Vermögenswerte bei der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____ in G._____ betrifft, so ist dies grundsätzlich möglich, zumal die Gläubige- rin eine Geschäftsbeziehung zu dieser Filiale glaubhaft machen konnte. Zu be- achten ist allerdings, dass sich der Arrest nur auf nicht körperliche Vermögens- werte aus dem Geschäftsverkehr mit der fraglichen Filiale bezieht. Wenn die Gläubigerin schliesslich auf einen offensichtlichen Schreibfehler bezüglich der Depotnummer im ersten Absatz des vorinstanzlichen Arrestbefehls hinweist, so ist ihr zuzustimmen. Die fehlende Ziffer ist entsprechend zu ergän- zen.

E. 4.3 Von einem wie von der Gläubigerin beantragten Gattungsarrest werden wie dargelegt grundsätzlich auch sämtliche körperliche Sachwerte mitumfasst. Da ei- ne Verarrestierung aber lediglich am tatsächlichen Lageort erfolgen kann, ist der Arrest aber zunächst nur auf physische Vermögenswerte am Hauptsitz der be- zeichneten Bank, zu der die Geschäftsbeziehung glaubhaft gemacht wurde, zu bewilligen, dort allerdings auf alle Vermögenswerte. Wird wie vorliegend eine Ge- schäftsbeziehung zu einer weiteren Geschäftsstelle glaubhaft gemacht, ist so- dann nicht ersichtlich, weshalb nicht auch sämtliche dort gelegenen körperlichen Vermögenswerte vom Gattungsarrest umfasst sein sollten. Entsprechend ist ent-

- 16 - gegen der Vorinstanz nicht nur das Depot Nr. 1 mit Arrest zu belegen, sondern auch sämtliche weiteren körperlichen Vermögenswerte, die am Hauptsitz und/oder an der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____ in G._____ gelegen sind. Insofern ist der Gläubigerin beizupflichten und kann entgegen der Vorinstanz nicht von einem Sucharrest gesprochen werden. Die Gläubigerin bringt weiter vor, es bestünden Verbindungen zu weiteren Geschäftsstellen (vgl. act. 14 Rz 41). Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Schuldner nach Kontakt mit N._____ von der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____ (vgl. act. 17/5) am 29. November 2013 (act. 4/9) mit E-Mail vom 21. Januar 2014 von O._____ von der an der Via J._____ ... situierten Geschäftsstelle (vgl. act. 17/6) Unterlagen erhielt (act. 4/10). Von O._____ erhielt der Schuldner zudem am 5. Juni 2014 ein weiteres E-Mail (act. 4/13), wobei die dem Schuldner damit zugestellte Verzichtserklärung den Namen N._____ sowie die Filiale an der Via J._____ ... aufführt (act. 4/14). O._____ scheint sodann gemäss der von ihm verwendeten Adresse beim Wealth Management International der E._____ AG zu arbeiten (vgl. act. 4/10; act. 4/13), welches ebenfalls auf der erwähnten Verzichtserklärung aufgeführt ist (vgl. act. 4/14) und ihre Geschäftsstelle an der Piazza K._____ hat (vgl. act. 17/7). Entsprechend hat die Gläubigerin Anhaltspunkte für eine Geschäftsbeziehung zu diesen drei Filialen glaubhaft gemacht, sodass der Arrest in Bezug auf körperliche Vermögenwerte (neben der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____) auch auf die Geschäftsstellen an der Via J._____ ... und an der Piazza K._____ in G._____ auszuweiten ist. Dass der Schuldner glaubhaft Geschäftsbeziehungen zu drei Filialen und zum Hauptsitz der E._____ AG bzw. der E._____ Switzerland AG unterhält, be- deutet aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht automatisch, dass er auch einen Bezug zu sämtlichen (weiteren) Filialen dieser Banken – dabei handelt es sich um nicht wenige – in den beiden Städten Zürich und G._____ hat, geschwei- ge denn in der ganzen Schweiz, wie dies ursprünglich im der Vorinstanz gestell- ten Arrestgesuch beantragt worden war. Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu weiteren Filialen oder Zweigniederlassungen, die Voraussetzung für eine Ar-

- 17 - restlegung auf physische Sachwerte bei solchen weiteren Geschäftsstellen wä- ren, bringt die Gläubigerin nicht vor, geschweige denn, dass sie dies glaubhaft macht. Damit ist der Arrest nicht wie beantragt auf sämtliche Zweigniederlassun- gen und/oder Geschäftsstellen auf den Gebieten der Städte Zürich und G._____ zu erweitern, da es sich hierbei in der Tat um einen Sucharrest handeln würde. Zusammenfassend ist somit entgegen der Vorinstanz auf sämtliche physi- sche Vermögenswerte, die an den Hauptsitzen der E._____ AG bzw. der E._____ Switzerland AG sowie den Geschäftsstellen in G._____ an der Piazzetta della H._____, der Via J._____ ... und der Piazza K._____ gelegen sind, der Arrest zu bewilligen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und der Arrestbefehl anzupassen. Im Übrigen ist die Be- schwerde in Bezug auf die Anträge betreffend die körperlichen Sachwerte jedoch abzuweisen.

E. 4.4 In Bezug auf die von der Gläubigerin als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte bei der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG stellt sich die Frage, ob die Gläubigerin eine Geschäftsbeziehung des Schuldners zu diesen Banken in genügender Art und Weise dargetan hat. Dabei ist zu beachten, dass selbst dann, wenn die Anforderungen daran aufgrund des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren LugÜ- Entscheides herabgesetzt sein sollten, eine blosse Behauptung nicht genügt, würde dies doch auf einen auch im Anwendungsbereich des LugÜ verpönten Sucharrest hinauslaufen. Zumindest minimale Anhaltspunkte bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die über eine blosse Vermutung hinausgehen, müssten vor- gebracht werden können. Dies gelingt der Gläubigerin vorliegend jedoch nicht. Zwar beruft sie sich auf ein Treffen am 20. Juni 2007 zwischen dem Schuldner, D._____, P._____ und dessen Sohn von der Firma Q._____ sowie Rechtsanwalt R._____ von der Anwaltskanzlei S._____ in den Räumlichkeiten der ehemaligen Bank M._____, die im Jahr 2012 mit der F._____ AG fusionierte, am T._____ (act. 14 Rz 48.1). Dass das besagte Treffen stattfand, macht die Gläubigerin auch glaubhaft (vgl. act. 4/15-17). Alleine aus dem Umstand, dass sich die Beteiligten in den Räumlichkeiten der fraglichen Bank trafen, lässt jedoch noch nicht auf eine

- 18 - Geschäftsbeziehung des Schuldners zur Bank schliessen, wie die Gläubigerin vorträgt (vgl. act. 14 Rz 48.2). Genauso gut hätte einer der anderen Beteiligten eine solche Verbindung unterhalten können – mit Bezug auf D._____ machte die Gläubigerin dies im Verfahren PS230066 sogar glaubhaft – oder es hätte gerade um die Frage gehen können, ob eine solche in Zukunft von einem der Beteiligten einzugehen wäre. Jedenfalls ist auch über den Inhalt der bereits 16 Jahre zurück- liegenden Besprechung nichts bekannt. Auffallend ist zudem, dass auch die Gläubigerin nicht vorbringt, ein Vertreter der Bank selbst sei am Treffen anwe- send gewesen. Aus allen diesen Gründen ist der Gläubigerin nicht zuzustimmen, dass der Grund für die Besprechung in einem Sitzungszimmer der Bank M._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unterhalt einer Bankbezie- hung des Schuldners mit der fraglichen Bank lag (vgl. act. 14 Rz 48.3 und 49). Da sich dermassen viele andere Erklärungen als eine Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Bank M._____ für den gewählten Treffpunkt finden lassen, er- scheint die Darstellung der Gläubigerin mangels weiterer Hinweise lediglich als vage Vermutung. Eine solche reicht jedoch nicht aus, würde dies doch auf einen Sucharrest hinauslaufen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Entsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf die beantragten Arrestgegenstände bei der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG abzuweisen.

E. 4.5 Da die übrigen Arrestvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren nicht um- stritten waren und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass diese erfüllt sind, ist auf die nach dem Gesagten als Arrestgegenstände zuzulassenden Ver- mögenswerte an deren Lageorten, mithin in Zürich an den Hauptsitzen und in G._____ an den drei erwähnten Geschäftsstellen der beiden betroffenen Banken als Drittschuldnerinnen, Arrest zu legen. Während sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer als (aufgrund der in Zürich gelegenen Vermögenswerte) örtlich zu- ständige Gerichte diesen Arrest schweizweit, d.h. ohne weiteres auch für die in G._____ gelegenen Vermögenswerte anordnen können, sind für den Arrestvoll- zug verschiedene Betreibungsämter zuständig. Wie dies bereits die Vorinstanz vorgesehen hat, erscheint es als sinnvoll, das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt mit dem Vollzug bzw. der Koordination des Vollzuges mit dem Uf- ficio di esecutione in G._____ zu beauftragen. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist

- 19 - der von der Vorinstanz erstellte Arrestbefehl nicht zu ergänzen, sondern es ist ein neuer, ergänzter Arrestbefehl auszustellen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Ur- teil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230011 dem Schuldner einstweilen nicht zuzustellen. Weiter wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 18). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 19/1; act. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11); das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den ablehnenden Entscheid über ihr Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

Dispositiv
  1. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, das Urteil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung im Verfahren Geschäfts- Nr. EZ230011-L dem Schuldner erst auf die Mitteilung des Betreibungsam- tes Zürich 1 hin, die Arresturkunde(n) sei(en) erstellt, zuzustellen.
  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerich- tes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2023 (Geschäfts- Nr. EQ230070-L) aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 21 -
  3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'250.– festgesetzt. Sie wird zur Hälfte der Gläubigerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 4'000.– werden der Gläubigerin aufer- legt.
  5. Die der Gläubigerin auferlegten Kosten werden soweit ausreichend aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; im Mehrbetrag stellt die Kas- se Rechnung.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Gläubige- rin, an die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Will die Gläubigerin den Arrest vollstrecken lassen, hat sie das Doppel des Arrestbefehls dem Betreibungsamt Zürich 1 zu senden.
  8. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 22 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'223'761.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  10. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2023 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 24. März 2023 (EQ230070)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Schuldner) war bis En- de 2014 Geschäftsführer bei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Gläubigerin), einer deutschen GmbH mit Sitz in C._____. In der Folge kam es zu einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück zwischen den Par- teien, wobei der Schuldner mit Urteil vom 30. Juni 2021 – teilweise als Gesamt- schuldner mit D._____ – zur Bezahlung von EUR 8'804'458.36, EUR 38'759.73, EUR 1'437'909.67 und EUR 11'356.60 zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin ver- pflichtet wurde (act. 4/2).

2. Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantragte die Gläubigerin beim Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Verarrestierung von Kontoguthaben und Vermögenswerten des Schuldners bei der E._____ AG, der E._____ Switzerland AG, der F._____ AG und der F._____ (Schweiz) AG für die erwähnten Forderungen von umgerechnet total Fr. 10'223'761.44 sowie aufgelau- fene Zinsen von Fr. 2'576'085.37 zuzüglich laufende Zinsen. Zudem stellte die Gläubigerin mit Eingabe ebenfalls vom 10. März 2023 bei der Vorinstanz hinsicht- lich des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 einen Antrag um Vollstreckbarerklärung (act. 1). Letzterer wurde im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230011 behandelt und mit Urteil vom 24. März 2023 gutgeheissen. Ebenfalls mit Urteil vom 24. März 2023 im Verfahren EQ230070 hiess die Vorinstanz das Arrestbegehren teilweise gut, indem sie dem Gesuch der Gläubigerin grundsätz- lich stattgab, allerdings bezüglich der Arrestgegenstände nicht im beantragten Umfang. So beschränkte sie die Arrestlegung auf nicht körperliche Vermögens- werte des Schuldners bei der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG an deren Hauptsitzen sowie an der Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, sowie auf dort gelegene physische Vermögenswerte im Depot Nr. 1. Sodann erliess die Vorinstanz einen entsprechenden Arrestbefehl, welcher der

- 3 - Gläubigerin zugestellt wurde (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13).

3. Parallel zu diesen den Schuldner betreffenden Verfahren stellte die Gläubi- gerin analoge Anträge gegen D._____, welcher ebenfalls Geschäftsführer bei der Gläubigerin gewesen war und mit besagtem Urteil des Landgerichts Osnabrück zur Zahlung eines Betrages in ähnlicher Höhe wie der Schuldner verpflichtet wor- den war. Im gegen D._____ gerichteten Vollstreckbarkeitsverfahren (Geschäfts- Nr. EZ230010) ging der Gläubigerin noch kein Entscheid zu. Mit Urteil vom

24. März 2023 hiess die Vorinstanz aber das Arrestbegehren gegen D._____ im Verfahren Geschäfts-Nr. EQ230069 teilweise gut, indem sie dem Arrestbegehren grundsätzlich stattgab, allerdings bezüglich der Arrestgegenstände nicht im bean- tragten Umfang (vgl. act. 14 Rz 4 und 24 f.).

4. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob die Gläubigerin gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2023 betreffend Arrest fristgerecht (vgl. act. 11) Be- schwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 14): "1. Der gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Urteil vom 24. März 2023 bei- gelegte Formularentscheid / Arrestbefehl des Einzelgerichts Au- dienz des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2023 sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen fett und unterstrichen), eventualiter mit den folgenden Ergänzungen (fett und unterstrichen) neu aus- zustellen: Arrestgegenstände: Sämtliche Konto- und Kontokorrentguthaben des Arrestschuld- ners bei der E._____ AG und E._____ Switzerland AG, I._____- strasse ..., … Zürich, und an der Geschäftsstelle G._____, Piaz- zetta della H._____, ..., G._____ und bei allen weiteren Zweig- niederlassungen und/oder Geschäftsstellen, insbesondere alle Guthaben der Bankbeziehung 2 und des Depots Nr. 1 sowie sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte lautend auf den Ar- restschuldner (auch unter Nummern, Decknamen oder Code- Bezeichnungen erfasst), in in- und ausländischer Währung, ins- besondere Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termintransaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche, Zahlungsansprüche unter Akkreditiven, Garantien oder Bürgschaften und künftige An- sprüche, für die ein Grundverhältnis schon besteht;

- 4 - Sämtliche bei der E._____ AG und E._____ Switzerland AG, I._____-strasse ..., … Zürich, am Hauptsitz, in Zweigniederlas- sungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich sowie auf dem Gebiet der Gemeinde G._____ – insbe- sondere bei der Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, ... G._____, der Geschäftsstelle G._____, Via J._____ ..., ... G._____ und der Geschäftsstelle G._____, Pizza K._____, ... G._____ – physisch gelegene Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere im Depot Nr. 1, alle weiteren Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliess- fachinhalte, lautend auf den Arrestschuldner, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst; Sämtliche Kontoguthaben und Kontokorrentguthaben des Arrestschuldners gegenüber der F._____ AG und/oder F._____ (Schweiz) AG, L._____ ..., … Zürich, am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen, in in- und ausländischer Währung, alle weiteren Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termin- transaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ab- lieferungsansprüche aller Art, Zahlungsansprüche unter Ak- kreditiven, Garantien oder Bürgschaften sowie zukünftige Ansprüche, für die ein Grundverhältnis bereits besteht, alle lautend auf den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Nummern, Decknamen und Code-Bezeichnungen er- fasst; Ferner sämtliche bei der F._____ AG und/oder F._____ (Schweiz) AG, L._____ ..., … Zürich, am Hauptsitz, in Zweig- niederlassungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich, physisch gelegene Vermögenswerte des Ar- restschuldners, insbesondere Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliessfachinhalte, alle lautend auf den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Num- mern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst. Alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten.

2. Eventualiter, es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners." In prozessualer Hinsicht stellte die Gläubigerin sodann folgende Anträge (act. 14 S. 3): "1. Es sei das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich durch das Obergericht unverzüglich anzuweisen, das Urteil be- treffend Vollstreckbarkeitserklärung (Geschäfts-Nr. EZ230011-L)

- 5 - erst an den Beschwerdegegner zuzustellen, nachdem das Rechtsmittelverfahren gegen das Arresturteil (Geschäfts- Nr. EQ230070-L) abgeschlossen sowie die Zustellung der Ar- resturkunde an den Beschwerdegegner durch das zuständige Be- treibungsamt erfolgt ist.

2. Es seien im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfah- ren gegen das gleichentags ergangene Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2023 (Ge- schäfts-Nr. EQ230069-L) die Entscheide durch das Obergericht gleichzeitig zu fällen und zu versenden.

3. Es sei über den Arrestbefehl dem Betreibungsamt nicht direkt durch das Obergericht Mitteilung zu machen, sondern über die Beschwerdeführerin." Gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Arrest gegen D._____ er- hob die Gläubigerin ferner eine analoge Beschwerde; das fragliche Verfahren wird unter der Geschäfts-Nr. PS230066 geführt.

5. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Ur- teil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230011 dem Schuldner einstweilen nicht zuzustellen. Weiter wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 18). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 19/1; act. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11); das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den ablehnenden Entscheid über ihr Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 2.1. Der Arrest ist im Grundsatz eine superprovisorische vorsorgliche Massnah- me zur Sicherstellung des Zugriffs der Gläubigerin auf Vermögenswerte der Schuldnerin (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 1). Aufgrund dessen ist ein gewisser Überraschungseffekt des Arrests gewollt (vgl. BGE 148 III 138 E. 3.4.3). Dies gilt gerade auch bei der Vollstreckung von Entscheiden, die in den Geltungsbereich des LugÜ fallen; das vorangehende Exequaturverfahren ist ge- rade auch deswegen erstinstanzlich einseitig ausgestaltet, um den Überra- schungseffekt der vorläufigen Vollstreckung, in der Schweiz mithin des Arrests, nicht zu gefährden (BGE 139 III 135 E. 4.5.2 m.w.H.). Die Arrestschuldnerin ist sodann im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). 2.2. Die Gläubigerin weist zur Begründung ihres ersten prozessualen Antrages, der Entscheid betreffend Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 sei erst zuzustellen, wenn das Rechtsmittelverfah- ren gegen das Arresturteil abgeschlossen sei, auf die genannten Umstände hin (vgl. act. 14 Rz 16 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 6. April 2023 festgehal- ten, ist ihr zuzustimmen, dass die Mitteilung des fraglichen Entscheides an den Schuldner den Überraschungseffekt des Arrests vereiteln und damit allenfalls die Arrestlegung gefährden würde. Entsprechend wurde die Vorinstanz mit der er- wähnten Verfügung denn auch vorläufig angewiesen, den Vollstreckbarkeitsent- scheid im Verfahren EZ230011 einstweilen nicht an den Schuldner zuzustellen (vgl. act. 18). Wie dabei angekündigt, ist nun im Endentscheid über den definiti- ven Zeitpunkt der Zustellung bzw. die diesbezüglichen Modalitäten zu bestimmen (vgl. act. 18 E. 2.2). Der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass die Gläubigerin gegen den vorliegenden Entscheid bzw. den Entscheid im Parallelverfahren gegen D._____ (vgl. dazu sogleich) bei Bedarf noch eine Beschwerde ans Bundesge- richt erheben könnte, ohne dass der Schuldner vorgewarnt würde. Zudem sollte der Arrest in seiner definitiv bewilligten Fassung gelegt worden sein. Da das Be- treibungsamt gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG dem Schuldner (sowie auch der Gläubigerin) umgehend nach dem Arrestvollzug von der Arrestlegung durch Zu- stellung der Arresturkunde Mitteilung machen muss, drängt es sich auf, den pro- zessualen Antrag der Gläubigerin insofern gutzuheissen, als dass der Entscheid

- 7 - betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung erst nach Arrestlegung bzw. Erstellung der Arresturkunde an den Schuldner zuzustellen ist. Ein weiteres Zuwarten bis nach der Zustellung der Arresturkunde, wie die Gläubigerin dies beantragt, ist nicht erforderlich, zumal der Schuldner nach dem Arrestvollzug die verarrestierten Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung einstweilen nicht mehr entziehen kann und der Zweck der Arrestlegung erreicht ist. Die Vorinstanz ist entsprechend an- zuweisen. Das Betreibungsamt ist sodann im Arrestbefehl anzuweisen, nach Er- stellung der Arresturkunde(n) umgehend die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzen, sodass diese die Zustellung des Vollstreckbarkeitsentscheides im Verfah- ren EZ230011 vornehmen kann. 2.3. Ihren zweiten prozessualen Antrag, wonach die zweitinstanzlichen Ent- scheide im vorliegenden Verfahren und im Verfahren gegen D._____ gleichzeitig zu fällen und zu versenden seien, begründet die Gläubigerin im Wesentlichen damit, dass der Schuldner und D._____ mutmasslich weiterhin in Kontakt stünden und sich gegenseitig über eine Arrestlegung informieren würden. Entsprechend sei eine gleichzeitige Arrestlegung unerlässlich, um die Arreste gegenseitig nicht zu gefährden (act. 14 Rz 25). Dass der Schuldner und D._____ sich gegenseitig über eine Arrestlegung informieren würden, erscheint als glaubhaft, auch zumal sie mit demselben Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 aufgrund ihrer als Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der Gläubigerin begangenen Pflichtverletzungen zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet wurden (vgl. act. 14 Rz 1 f.; act. 4/2). Um den Überraschungseffekt des Arrests nicht zu ge- fährden, ist dem entsprechenden Antrag der Gläubigerin folglich nachzukommen. 2.4. Ebenfalls mit der Begründung der Sicherstellung einer gleichzeitigen Arrest- legung sowie damit eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt würde, ersucht die Gläubigerin zudem um Mitteilung des Arrestbefehls an sie und nicht wie sonst üblich direkt an das Be- treibungsamt (act. 14 Rz 26). Bereits die Vorinstanz ist entsprechend vorgegan- gen (vgl. act. 13) und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen dieses Vor- gehen sprechen würden, liegt es doch im Interesse der Gläubigerin, möglichst rasch Arrest legen zu lassen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass

- 8 - die Gläubigerin den Arrestbefehl so schnell wie möglich bzw. spätestens nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens vor Bundesgericht umgehend einreichen würde. Im Übrigen würde, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, bei einer direkten Information an das Betreibungsamt tatsächlich die Wirksamkeit eines all- fälligen Beschwerdeverfahrens beeinträchtigt, zumal dann der mit dem Arrest ge- wollte Überraschungseffekt dahinfallen könnte. Der dritte prozessuale Antrag der Gläubigerin ist folglich ebenfalls gutzuheissen. 2.5. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ihm Mit- teilung vom vorliegenden Entscheid zu machen ist. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Vorinstanz erachtete sich als zuständig und sie hielt den von der Gläu- bigerin geltend gemachten Arrestgrund – ein vollstreckbares ausländisches Urteil bzw. ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG i.V.m. Art. 271 Abs. 3 SchKG – sowie die sich aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 ergebende Arrestforderung implizit als glaubhaft. Hinsichtlich der Arrestgegenstände hielt sie zunächst fest, ein Treffen des Schuldners bei der Bank M._____ im Jahr 2007 lege ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, dass er dort über eine persönliche Kontobeziehung verfüge. Entspre- chend wäre eine Verarrestierung von Konten bei der Rechtsnachfolgerin F._____ AG oder F._____ (Schweiz) AG als unzulässiger Sucharrest zu werten. Weiter erwog die Vorinstanz, die Gläubigerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über ein Konto sowie ein Depot bei der E._____ AG oder der E._____ Switzerland AG am Hauptsitz und/oder an der Geschäftsstelle G._____ verfüge. Sie habe aber keine objektivierbaren Angaben zu weiteren Konto- bzw. Ge- schäftsbeziehungen bei anderen Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen gemacht. Ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht auf Kontobeziehungen zu sol- chen (zumal auf dem Gebiet der ganzen Schweiz) geschlossen werden, sodass sich das Begehren insofern als unzulässiger Sucharrest präsentiere. Zu bewilligen

- 9 - sei der Arrest allerdings praxisgemäss für sämtliche nicht körperlichen Vermö- genswerte des Schuldners bei der betreffenden Bank. Hinsichtlich der körperli- chen Vermögenswerte habe die Gläubigerin nur hinsichtlich des Depots Nr. 1 dessen Existenz und Lageort genau bezeichnet, weshalb ihr Gesuch nur in die- sem Umfang gutzuheissen und in Bezug auf weitere körperliche Vermögenswerte als unzulässiger Sucharrest zu qualifizieren und abzuweisen sei (act. 13).

2. Die Gläubigerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe überse- hen, dass es bei glaubhaft gemachter Bankbeziehung im Rahmen eines soge- nannten Gattungsarrestes zulässig sei, sämtliche Vermögensgegenstände, wel- che die Arrestschuldnerin bei der betreffenden Bank halte, mit Arrest zu belegen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beschränkung auf Vermögenswerte bei der E._____ AG resp. E._____ Switzerland AG am Hauptsitz und an der Ge- schäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, sei nicht korrekt, weil am Haupt- sitz sämtliche Vermögenswerte verarrestiert werden könnten, selbst wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen würden. Schliesslich enthalte der vorinstanzliche Arrestbefehl in Bezug auf die Depot- nummer einen offensichtlichen Schreibfehler (Depot Nr. 3 statt Depot Nr. 1), der zu korrigieren sei (act. 14 Rz 27 ff.). Was die bei der E._____ AG resp. der E._____ Switzerland AG gehaltenen körperlichen Vermögenswerte betreffe, so genüge es bei einem Gattungsarrest, den Ort, an dem sich die Vermögenswerte befänden, oder die Person, welche diese halte, zu spezifizieren. Entgegen der Vorinstanz sei die Arrestlegung damit nicht auf die physisch gelegenen Sachwerte im Depot Nr. 1 zu beschränken, sondern auf alle körperlichen Vermögenswerte ausserhalb des genannten Depots zu erweitern (act. 14 Rz 33 ff.). Weiter rügt die Gläubigerin, die aufgrund der in Zürich gelegenen Hauptsitze der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG örtlich zuständige Vorinstanz sei grundsätzlich zur Arrestlegung für in der ganzen Schweiz gelegene Vermögensgegenstände zuständig; die Praxis nehme jedoch bei physischen Gegenständen eine Be- schränkung auf Orte vor, zu welchen ein Bezug vorhanden sei. Weshalb die Vo- rinstanz die Arrestlegung lediglich bezüglich des Hauptsitzes in Zürich und der Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____, bewilligt habe, gehe aus ihren Erwägungen nicht hervor. Da die Gläubigerin die Existenz eines Kontos und eines

- 10 - Depots am Hauptsitz und/oder der genannten Geschäftsstelle in G._____ glaub- haft gemacht habe, sei die Arrestlegung auch auf die physischen Gegenstände bei sämtlichen Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen auf den Gebieten der Stadt Zürich und G._____ zu bewilligen. Dies umso mehr, als sich aus den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen mehrere und zeitlich jüngere Hinweise auf eine weitere Bankbeziehung des Schuldners mit der Geschäftsstelle an der Via J._____ ... in G._____ ergeben würden und in den fraglichen Belegen auch das Wealth Management der E._____ AG an der Piazza K._____ in G._____ erwähnt werde. Die Gläubigerin habe damit auch zu diesen Stellen eine Geschäftsbezie- hung hinreichend glaubhaft gemacht (act. 14 Rz 36 ff.). In Bezug auf die Vermö- genswerte des Schuldners bei der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG übersehe die Vorinstanz schliesslich, dass bei Arresten gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren ausländischen Urteils aus einem LugÜ-Vertragsstaat keine eigentliche Glaubhaftmachung der Vermö- gensgegenstände vorausgesetzt sei, sondern die zu verarrestierenden Gegen- stände lediglich im Sinne einer plausiblen Behauptung substantiiert zu bezeich- nen seien. Diese Anforderungen habe die Gläubigerin mit ihren Vorbringen zu den Geschäftsbeziehungen des Schuldners mit der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG erfüllt. Zudem habe die Gläubigerin nicht nur ein Treffen bei der Bank M._____ im Jahr 2007 nachgewiesen, sondern auch weitere Anhaltspunkte vorgetragen, welche zeigen würden, dass der Schuldner eine Bankbeziehung zur fraglichen Bank bzw. heute zur F._____ AG pflege, was die Vorinstanz ignoriert habe (act. 14 Rz 46 ff.). 3.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht ausgeschlossen werden muss, dass es sich anders verhalten könnte. Blosse Behauptungen der Arrest- gläubigerin genügen aber nicht (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.). Im Anwendungsbereich des LugÜ – d.h. beim Arrest gestützt auf Art. 271

- 11 - Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren ausländischen Urteils aus einem Vertragsstaat als definitiver Rechtsöffnungstitel – sprechen gewisse Autoren davon, dass keine eigentliche Glaubhaftmachung von Vermögensgegen- ständen vorausgesetzt sei, sondern die zu verarrestierenden Vermögenswerte (immerhin) im Sinne einer "plausiblen Behauptung" substantiiert zu bezeichnen seien (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 27a; Meier-Dieterle, Arrest- voraussetzungen und Arrestbegehren – eine Checkliste, in ZZZ (41) 2017, S. 37 ff., S. 40; Lazopoulos, Arrestrecht - die wesentlichen Änderungen im Zusammen- hang mit dem revidierten LugÜ und der Schweizerischen ZPO, in: AJP 2011, S. 608 ff., S. 613). Ebenfalls erwähnt werden herabgesetzte Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Arrestgegenstände sodann in einem Entscheid der Kammer aus dem Jahr 2012, wobei die konkret an die Bezeichnung bzw. den Nachweis der Arrestgegenstände zu stellenden Anforderungen aber offen gelas- sen wurden, da das fragliche Begehren ohnehin als unzulässiger Sucharrest qua- lifiziert wurde (vgl. OGer ZH PS120081 vom 18. Mai 2012 E. 2.4.2). Letztlich stüt- zen sich alle diese Quellen ohne selbst eine Begründung abzugeben auf einen entsprechenden Satz in der Botschaft zum revidierten LugÜ (vgl. BBl 2009 S. 1777 ff., S. 1822 f.). Eine Begründung für die Geltung nur herabgesetzter An- forderungen findet sich in der Botschaft allerdings ebenfalls nicht. Festgehalten wird jedoch, dass auch unter dem revidierten LugÜ Sucharreste nach wie vor un- zulässig seien und dass im Übrigen die bisherige Rechtsprechung und Praxis zum Arrest gelte (vgl. BBl 2009 S. 1777 ff., S. 1822 f.). Art. 272 Abs. 1 SchKG, welcher als Beweismass das Glaubhaftmachen festlegt, wurde denn auch – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen – im Zuge der Änderung des SchKG als Folge der Genehmigung des revidierten LugÜ nicht angepasst. Nach dem Gesag- ten erscheint doch fraglich, ob die Anforderungen an die von Art. 272 Abs. 1 SchKG vorgesehene Glaubhaftmachung tatsächlich herabgesetzt sind. Die Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, da vorliegend auch herabgesetzte Anforderungen nicht erfüllt werden (vgl. E. III.4.4). 3.2. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Körperliche Gegenstände inklusive in Wertpapieren verbriefte Forderungen gelten

- 12 - als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 102 III 94 E. 1; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 46 f.). Forderungen – sofern sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind – sind entweder am schwei- zerischen Wohnsitz der Arrestschuldnerin oder aber, wenn die Arrestschuldnerin im Ausland wohnt, am (Haupt)Sitz der Drittschuldnerin belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.1; BGE 128 III 473 E. 3.1; BSK SchKG II-Stoffel,

3. Aufl. 2021, Art. 272 N 48). Die Gläubigerin hat die Arrestgegenstände unmiss- verständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 26). Als zulässig erachtet wird aller- dings der sog. Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die Vermögenswerte hält. So ist bei Bankguthaben und der- gleichen etwa die fragliche Bank zu bezeichnen (BGE 142 III 291 E. 5.1; BGE 100 III 25 E. 1a; BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1; BSK SchKG II- Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6). Wird folglich glaubhaft gemacht, dass die Ar- restschuldnerin etwa über ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank verfügt, ist es zulässig, sämtliche – also auch andere und insbesondere auch körperliche (vgl. etwa BGE 142 III 291 E. 5.2) – Vermögensgegenstände, welche die Arrest- schuldnerin bei der betreffenden Bank als Drittschuldnerin hält, mit Arrest zu be- legen (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3; OGer ZH PS200123 vom

20. August 2020 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrestlegung nach der Praxis auf Vermögenswerte beschränkt, die am (Haupt)Sitz der Drittschuldnerin belegen sind. Im Gegensatz zu Forderun- gen, die wie dargelegt selbst dann als am Hauptsitz der Bank belegen gelten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr einer Zweigniederlas- sung stehen, sind folglich physische Sachwerte (z.B. Edelmetalle, Schrankfachin- halte u.a.m.) und andere Vermögensgegenstände (z.B. Bucheffekten) nur verar- restierbar, soweit sie effektiv am Hauptsitz der Drittschuldnerin belegen sind (O- Ger ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3), zumal physische Sachwerte nur am tatsächlichen Lageort mit Arrest belegt werden können (OGer ZH PS210073 vom

17. Mai 2021 E. 4.2; ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/cc; ZR 104/2005 Nr. 39). Sollten

- 13 - körperliche Vermögensgegenstände bei Zweigniederlassungen oder Filialen ge- legen sein, so hat die Gläubigerin nebst der Bankverbindung zum Hauptsitz der Bank Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Geschäftsbeziehungen zu den fraglichen Filialen darzutun (ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/cc). Unzulässig sind nämlich sog. Sucharreste, bei denen nicht die geringsten Hinweise über das tatsächliche Vorhandensein von Vermögensgegenständen bestehen (KUKO SchKG-Meier- Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 38; vgl. auch BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1). Was Forderungen der Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin betrifft, kann der Arrest nach der Praxis der Kammer wahlweise entweder am schweizeri- schen Sitz dieser Zweigniederlassung oder am schweizerischen (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin angeordnet werden. Eine Arrestlegung am Ort der Zweignieder- lassung setzt allerdings voraus, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen, und die Ar- restlegung an diesem Ort ist auf solche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung beschränkt. Umgekehrt können am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlas- sung stammen (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 4.2; ZR 104/2005 Nr. 39; vgl. zudem BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 140 III 512 E. 5; BGE 128 III 473 E. 3.1 und 3.2; ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/bb). 3.3. Während das örtlich zuständige Gericht – sei es das am Betreibungsort ge- legene oder dasjenige am Ort, wo Vermögensgegenstände sich befinden – Ver- mögenswerte in der ganzen Schweiz verarrestieren lassen kann, kann ein Betrei- bungsamt jeweils nur Vollzugshandlungen in seinem eigenen Betreibungskreis vornehmen. Sind in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Vermögenswer- te zu verarrestieren, so hat das Arrestgericht in sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG ein Betreibungsamt zu bezeichnen (sog. Lead-Betreibungsamt), welches für den Arrestvollzug schweizweit zuständig ist bzw. diesen koordiniert.

- 14 - Diesem Betreibungsamt sind mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderli- chen Weisungen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen, wobei nebst einer präzisen Bezeichnung der zu verarrestierenden Vermögenswerte ins- besondere auch die Betreibungsämter anzugeben sind, denen der Arrestbefehl rechtshilfeweise zugestellt werden soll (BGE 148 III 138 m.w.H.; insb. E. 3.4.3; vgl. auch BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 44 und Art. 274 N 2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 274 N 1b). 4.1. Die Gläubigerin beantragt einen Gattungsarrest, will sie doch bei Glaub- haftmachung von Bankbeziehungen zu vier Banken sämtliche Vermögenswerte, welche der Arrestschuldner bei diesen Banken hält, verarrestieren lassen. Es ist ihr nach dem Gesagten zuzustimmen, dass dies im Grundsatz möglich ist. Zu- sammen mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin Bankbe- ziehungen des im Ausland wohnhaften Schuldners zumindest zur E._____ AG und/oder zur E._____ Switzerland AG glaubhaft machen konnte, und zwar sowohl zum Hauptsitz als auch zur Geschäftsstelle G._____, Piazzetta della H._____. Daraus folgt, dass grundsätzlich sämtliche am Hauptsitz und der fraglichen Ge- schäftsstelle der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG gelegenen oder als gelegen geltenden Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegt werden können. 4.2. In Bezug auf die nicht körperlichen Vermögenswerte verhält es sich so, dass diese aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners ohnehin alle als am Hauptsitz der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG gelegen gelten, mithin in Zürich. Darauf weist denn auch die Gläubigerin im Grundsatz zu Recht hin. Allerdings zieht sie daraus die falsche Schlussfolgerung; entgegen ihrer An- sicht folgt daraus nämlich, dass eine Arrestlegung auf nicht körperliche Vermö- genswerte an weiteren Zweigniederlassungen und Filialen überflüssig ist, umfasst der Arrest auf die am Hauptsitz gelegenen Werte doch bereits sämtliche Forde- rungen des Schuldners gegenüber den betroffenen Banken. Insofern geht die wenn auch im Grundsatz richtige Ausführung der Vorinstanz, wonach ohne An- haltspunkte nicht auf Geschäftsbeziehungen zu sämtlichen Geschäftsstellen in

- 15 - der Schweiz geschlossen werden könne, an der Sache vorbei. Von einem Such- arrest kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gesprochen werden. Ab- schliessend hält die Vorinstanz ohnehin auch korrekt fest, dass der Arrest für sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte des Schuldners bei der E._____ AG und der E._____ Switzerland AG zu bewilligen sei. Auch aus dem Arrestbe- fehl, welcher letztlich massgeblich ist, ist keine Einschränkung auf Forderungen nur aus dem Geschäftsverkehr mit den Hauptsitzen ersichtlich, vielmehr sind ge- mäss der entsprechenden Formulierung sämtliche nicht körperlichen Vermö- genswerte an den Hauptsitzen der beiden Banken zu verarrestieren. Der Gläubi- gerin fehlt es damit in Bezug auf ihr Begehren betreffend die Ergänzung von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Arrestbefehl (soweit nicht körper- liche Werte betroffen sind) an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Be- schwerde insofern nicht einzutreten ist. Was die von der Vorinstanz angeordnete Arrestlegung auf Vermögenswerte bei der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____ in G._____ betrifft, so ist dies grundsätzlich möglich, zumal die Gläubige- rin eine Geschäftsbeziehung zu dieser Filiale glaubhaft machen konnte. Zu be- achten ist allerdings, dass sich der Arrest nur auf nicht körperliche Vermögens- werte aus dem Geschäftsverkehr mit der fraglichen Filiale bezieht. Wenn die Gläubigerin schliesslich auf einen offensichtlichen Schreibfehler bezüglich der Depotnummer im ersten Absatz des vorinstanzlichen Arrestbefehls hinweist, so ist ihr zuzustimmen. Die fehlende Ziffer ist entsprechend zu ergän- zen. 4.3. Von einem wie von der Gläubigerin beantragten Gattungsarrest werden wie dargelegt grundsätzlich auch sämtliche körperliche Sachwerte mitumfasst. Da ei- ne Verarrestierung aber lediglich am tatsächlichen Lageort erfolgen kann, ist der Arrest aber zunächst nur auf physische Vermögenswerte am Hauptsitz der be- zeichneten Bank, zu der die Geschäftsbeziehung glaubhaft gemacht wurde, zu bewilligen, dort allerdings auf alle Vermögenswerte. Wird wie vorliegend eine Ge- schäftsbeziehung zu einer weiteren Geschäftsstelle glaubhaft gemacht, ist so- dann nicht ersichtlich, weshalb nicht auch sämtliche dort gelegenen körperlichen Vermögenswerte vom Gattungsarrest umfasst sein sollten. Entsprechend ist ent-

- 16 - gegen der Vorinstanz nicht nur das Depot Nr. 1 mit Arrest zu belegen, sondern auch sämtliche weiteren körperlichen Vermögenswerte, die am Hauptsitz und/oder an der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____ in G._____ gelegen sind. Insofern ist der Gläubigerin beizupflichten und kann entgegen der Vorinstanz nicht von einem Sucharrest gesprochen werden. Die Gläubigerin bringt weiter vor, es bestünden Verbindungen zu weiteren Geschäftsstellen (vgl. act. 14 Rz 41). Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Schuldner nach Kontakt mit N._____ von der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____ (vgl. act. 17/5) am 29. November 2013 (act. 4/9) mit E-Mail vom 21. Januar 2014 von O._____ von der an der Via J._____ ... situierten Geschäftsstelle (vgl. act. 17/6) Unterlagen erhielt (act. 4/10). Von O._____ erhielt der Schuldner zudem am 5. Juni 2014 ein weiteres E-Mail (act. 4/13), wobei die dem Schuldner damit zugestellte Verzichtserklärung den Namen N._____ sowie die Filiale an der Via J._____ ... aufführt (act. 4/14). O._____ scheint sodann gemäss der von ihm verwendeten Adresse beim Wealth Management International der E._____ AG zu arbeiten (vgl. act. 4/10; act. 4/13), welches ebenfalls auf der erwähnten Verzichtserklärung aufgeführt ist (vgl. act. 4/14) und ihre Geschäftsstelle an der Piazza K._____ hat (vgl. act. 17/7). Entsprechend hat die Gläubigerin Anhaltspunkte für eine Geschäftsbeziehung zu diesen drei Filialen glaubhaft gemacht, sodass der Arrest in Bezug auf körperliche Vermögenwerte (neben der Geschäftsstelle Piazzetta della H._____) auch auf die Geschäftsstellen an der Via J._____ ... und an der Piazza K._____ in G._____ auszuweiten ist. Dass der Schuldner glaubhaft Geschäftsbeziehungen zu drei Filialen und zum Hauptsitz der E._____ AG bzw. der E._____ Switzerland AG unterhält, be- deutet aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht automatisch, dass er auch einen Bezug zu sämtlichen (weiteren) Filialen dieser Banken – dabei handelt es sich um nicht wenige – in den beiden Städten Zürich und G._____ hat, geschwei- ge denn in der ganzen Schweiz, wie dies ursprünglich im der Vorinstanz gestell- ten Arrestgesuch beantragt worden war. Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu weiteren Filialen oder Zweigniederlassungen, die Voraussetzung für eine Ar-

- 17 - restlegung auf physische Sachwerte bei solchen weiteren Geschäftsstellen wä- ren, bringt die Gläubigerin nicht vor, geschweige denn, dass sie dies glaubhaft macht. Damit ist der Arrest nicht wie beantragt auf sämtliche Zweigniederlassun- gen und/oder Geschäftsstellen auf den Gebieten der Städte Zürich und G._____ zu erweitern, da es sich hierbei in der Tat um einen Sucharrest handeln würde. Zusammenfassend ist somit entgegen der Vorinstanz auf sämtliche physi- sche Vermögenswerte, die an den Hauptsitzen der E._____ AG bzw. der E._____ Switzerland AG sowie den Geschäftsstellen in G._____ an der Piazzetta della H._____, der Via J._____ ... und der Piazza K._____ gelegen sind, der Arrest zu bewilligen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und der Arrestbefehl anzupassen. Im Übrigen ist die Be- schwerde in Bezug auf die Anträge betreffend die körperlichen Sachwerte jedoch abzuweisen. 4.4. In Bezug auf die von der Gläubigerin als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte bei der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG stellt sich die Frage, ob die Gläubigerin eine Geschäftsbeziehung des Schuldners zu diesen Banken in genügender Art und Weise dargetan hat. Dabei ist zu beachten, dass selbst dann, wenn die Anforderungen daran aufgrund des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren LugÜ- Entscheides herabgesetzt sein sollten, eine blosse Behauptung nicht genügt, würde dies doch auf einen auch im Anwendungsbereich des LugÜ verpönten Sucharrest hinauslaufen. Zumindest minimale Anhaltspunkte bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die über eine blosse Vermutung hinausgehen, müssten vor- gebracht werden können. Dies gelingt der Gläubigerin vorliegend jedoch nicht. Zwar beruft sie sich auf ein Treffen am 20. Juni 2007 zwischen dem Schuldner, D._____, P._____ und dessen Sohn von der Firma Q._____ sowie Rechtsanwalt R._____ von der Anwaltskanzlei S._____ in den Räumlichkeiten der ehemaligen Bank M._____, die im Jahr 2012 mit der F._____ AG fusionierte, am T._____ (act. 14 Rz 48.1). Dass das besagte Treffen stattfand, macht die Gläubigerin auch glaubhaft (vgl. act. 4/15-17). Alleine aus dem Umstand, dass sich die Beteiligten in den Räumlichkeiten der fraglichen Bank trafen, lässt jedoch noch nicht auf eine

- 18 - Geschäftsbeziehung des Schuldners zur Bank schliessen, wie die Gläubigerin vorträgt (vgl. act. 14 Rz 48.2). Genauso gut hätte einer der anderen Beteiligten eine solche Verbindung unterhalten können – mit Bezug auf D._____ machte die Gläubigerin dies im Verfahren PS230066 sogar glaubhaft – oder es hätte gerade um die Frage gehen können, ob eine solche in Zukunft von einem der Beteiligten einzugehen wäre. Jedenfalls ist auch über den Inhalt der bereits 16 Jahre zurück- liegenden Besprechung nichts bekannt. Auffallend ist zudem, dass auch die Gläubigerin nicht vorbringt, ein Vertreter der Bank selbst sei am Treffen anwe- send gewesen. Aus allen diesen Gründen ist der Gläubigerin nicht zuzustimmen, dass der Grund für die Besprechung in einem Sitzungszimmer der Bank M._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unterhalt einer Bankbezie- hung des Schuldners mit der fraglichen Bank lag (vgl. act. 14 Rz 48.3 und 49). Da sich dermassen viele andere Erklärungen als eine Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Bank M._____ für den gewählten Treffpunkt finden lassen, er- scheint die Darstellung der Gläubigerin mangels weiterer Hinweise lediglich als vage Vermutung. Eine solche reicht jedoch nicht aus, würde dies doch auf einen Sucharrest hinauslaufen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Entsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf die beantragten Arrestgegenstände bei der F._____ AG bzw. der F._____ (Schweiz) AG abzuweisen. 4.5. Da die übrigen Arrestvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren nicht um- stritten waren und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass diese erfüllt sind, ist auf die nach dem Gesagten als Arrestgegenstände zuzulassenden Ver- mögenswerte an deren Lageorten, mithin in Zürich an den Hauptsitzen und in G._____ an den drei erwähnten Geschäftsstellen der beiden betroffenen Banken als Drittschuldnerinnen, Arrest zu legen. Während sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer als (aufgrund der in Zürich gelegenen Vermögenswerte) örtlich zu- ständige Gerichte diesen Arrest schweizweit, d.h. ohne weiteres auch für die in G._____ gelegenen Vermögenswerte anordnen können, sind für den Arrestvoll- zug verschiedene Betreibungsämter zuständig. Wie dies bereits die Vorinstanz vorgesehen hat, erscheint es als sinnvoll, das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt mit dem Vollzug bzw. der Koordination des Vollzuges mit dem Uf- ficio di esecutione in G._____ zu beauftragen. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist

- 19 - der von der Vorinstanz erstellte Arrestbefehl nicht zu ergänzen, sondern es ist ein neuer, ergänzter Arrestbefehl auszustellen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 10'223'761.44 auf Fr. 2'250.– festzusetzen. Da die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde teilweise obsiegt und das Rechtsmittel in dem Teil, in wel- chem darauf nicht einzutreten ist, von einer missverständlichen Erwägung der Vorinstanz mitveranlasst wurde, rechtfertigt es sich, der Gläubigerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil der Schuldner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 1.2. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie des von der Vor- instanz ausgestellten Arrestbefehls ist grundsätzlich auch die von der Vorinstanz mit dem Arrestbefehl festgesetzte Entscheidgebühr erfasst. Für den neu von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl ist die Entscheidgebühr unter Berücksich- tigung des Streitwertes ebenfalls auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. Art. 48 GebV SchKG), auch zumal die Gläubigerin gegen deren Höhe keine Einwände vor- bringt. 1.3. Die der Gläubigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen und im Mehrbetrag nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Da der Schuldner bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurde und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann er nicht zur Leistung einer (reduzierten) Parteientschädigung an die teilwei- se obsiegende Gläubigerin verpflichtet werden. Eine – allenfalls reduzierte – Par- teientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer einer Partei ferner nur

- 20 - dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qua- lifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vor- liegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit entgegen der Ansicht der Gläubigerin (vgl. act. 14 Rz 54) nicht erfüllt. Für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen und erkannt:

1. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, das Urteil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung im Verfahren Geschäfts- Nr. EZ230011-L dem Schuldner erst auf die Mitteilung des Betreibungsam- tes Zürich 1 hin, die Arresturkunde(n) sei(en) erstellt, zuzustellen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerich- tes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2023 (Geschäfts- Nr. EQ230070-L) aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 21 -

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'250.– festgesetzt. Sie wird zur Hälfte der Gläubigerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 4'000.– werden der Gläubigerin aufer- legt.

5. Die der Gläubigerin auferlegten Kosten werden soweit ausreichend aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; im Mehrbetrag stellt die Kas- se Rechnung.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Gläubige- rin, an die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Will die Gläubigerin den Arrest vollstrecken lassen, hat sie das Doppel des Arrestbefehls dem Betreibungsamt Zürich 1 zu senden.

8. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 22 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'223'761.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

30. Juni 2023