Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 3 - 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei zutreffend, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 nicht eingetreten und das Rechts- öffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2 abgewiesen worden sei. Dies bedeute je- doch nicht, dass die Betreibungen wegen des fehlenden Erfolges der Gläubiger in den Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister gelöscht werden müssten bzw. Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden dürften. Vielmehr würden Betrei- bungen grundsätzlich im Betreibungsregister eingetragen bleiben und sei mit den eingereichten Rechtsöffnungsentscheiden der Nachweis erbracht, dass in den streitgegenständlichen Betreibungen rechtzeitig Verfahren zur Beseitigung der Rechtsvorschläge im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet worden sei- en. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden diese Betreibungen un- abhängig vom Ausgang der Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister einge- tragen bleiben und Dritten (auf deren Gesuch und Glaubhaftmachung eines Inte- resses) bekannt gegeben werden (act. 14 E. 3).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorste- henden Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er – soweit verständ-
- 4 - lich – seinen Standpunkt, wonach die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu löschen sei- en, da die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche erfolglos geblieben seien (act. 15 S. 1 unten). An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren vorbrachte (vgl. act. 9 und act. 15, insbesondere ab S. 2). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforde- rungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwer- deführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Dritten ge- mäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine Kenntnis von einer Betreibung gibt, wenn der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert dem gesetzten Zeitrahmen An- stalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages, beispielsweise ein Rechtsöff- nungsverfahren, einleitet (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 147 III 41 E. 3.3.4 und 3.4.2). Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger mit seinem Rechtsöffnungs- gesuch einen Erfolg erzielen konnte. Wird auf ein Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten oder wurde dieses abgewiesen, wie hier, kann der Schuldner die Be- kanntgabe der Betreibung an einen Dritten somit nicht verhindern (BGE 147 III 41 E. 3.5 und BGE 147 III 486 S. 489 E. 3.3). Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden und eine Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
- 5 -
5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 März 2023 (Datum Poststempel) liess sich das Betreibungsamt vernehmen, wo- raufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 dazu das rechtli- che Gehör gewährt wurde (act. 4 und act. 7). Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Da- tum Poststempel: 22. März 2023) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Ver- nehmlassung (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2023 wies die Vo- rinstanz die Beschwerde schliesslich ab (act. 11 = act. 14; zur restlichen Prozess- geschichte s. ebendiesen Entscheid S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) fristgerecht Beschwerde (act. 15; zur Rechtzeitigkeit act. 12/2). 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 12). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren nach § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 3 - 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei zutreffend, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 nicht eingetreten und das Rechts- öffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2 abgewiesen worden sei. Dies bedeute je- doch nicht, dass die Betreibungen wegen des fehlenden Erfolges der Gläubiger in den Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister gelöscht werden müssten bzw. Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden dürften. Vielmehr würden Betrei- bungen grundsätzlich im Betreibungsregister eingetragen bleiben und sei mit den eingereichten Rechtsöffnungsentscheiden der Nachweis erbracht, dass in den streitgegenständlichen Betreibungen rechtzeitig Verfahren zur Beseitigung der Rechtsvorschläge im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet worden sei- en. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden diese Betreibungen un- abhängig vom Ausgang der Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister einge- tragen bleiben und Dritten (auf deren Gesuch und Glaubhaftmachung eines Inte- resses) bekannt gegeben werden (act. 14 E. 3).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorste- henden Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er – soweit verständ-
- 4 - lich – seinen Standpunkt, wonach die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu löschen sei- en, da die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche erfolglos geblieben seien (act. 15 S. 1 unten). An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren vorbrachte (vgl. act. 9 und act. 15, insbesondere ab S. 2). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforde- rungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwer- deführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Dritten ge- mäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine Kenntnis von einer Betreibung gibt, wenn der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert dem gesetzten Zeitrahmen An- stalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages, beispielsweise ein Rechtsöff- nungsverfahren, einleitet (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 147 III 41 E. 3.3.4 und 3.4.2). Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger mit seinem Rechtsöffnungs- gesuch einen Erfolg erzielen konnte. Wird auf ein Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten oder wurde dieses abgewiesen, wie hier, kann der Schuldner die Be- kanntgabe der Betreibung an einen Dritten somit nicht verhindern (BGE 147 III 41 E. 3.5 und BGE 147 III 486 S. 489 E. 3.3). Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden und eine Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
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5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 20. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung / Löschung der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. März 2023 (CB230017)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Datum Poststempel: 3. März 2023) ge- langte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und ersuchte um Anordnung der Löschung der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 1). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 9. März 2023 nahm die Vorinstanz die Eingabe als Be- schwerde gegen die Verweigerung der Löschung der fraglichen Betreibungen durch das Betreibungsamt Zürich 4 entgegen; zudem wurde – unter anderem – die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zugestellt (act. 2). Am
14. März 2023 (Datum Poststempel) liess sich das Betreibungsamt vernehmen, wo- raufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 dazu das rechtli- che Gehör gewährt wurde (act. 4 und act. 7). Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Da- tum Poststempel: 22. März 2023) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Ver- nehmlassung (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2023 wies die Vo- rinstanz die Beschwerde schliesslich ab (act. 11 = act. 14; zur restlichen Prozess- geschichte s. ebendiesen Entscheid S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) fristgerecht Beschwerde (act. 15; zur Rechtzeitigkeit act. 12/2). 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 12). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren nach § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 3 - 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei zutreffend, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 nicht eingetreten und das Rechts- öffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2 abgewiesen worden sei. Dies bedeute je- doch nicht, dass die Betreibungen wegen des fehlenden Erfolges der Gläubiger in den Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister gelöscht werden müssten bzw. Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden dürften. Vielmehr würden Betrei- bungen grundsätzlich im Betreibungsregister eingetragen bleiben und sei mit den eingereichten Rechtsöffnungsentscheiden der Nachweis erbracht, dass in den streitgegenständlichen Betreibungen rechtzeitig Verfahren zur Beseitigung der Rechtsvorschläge im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet worden sei- en. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden diese Betreibungen un- abhängig vom Ausgang der Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister einge- tragen bleiben und Dritten (auf deren Gesuch und Glaubhaftmachung eines Inte- resses) bekannt gegeben werden (act. 14 E. 3).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorste- henden Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er – soweit verständ-
- 4 - lich – seinen Standpunkt, wonach die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu löschen sei- en, da die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche erfolglos geblieben seien (act. 15 S. 1 unten). An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren vorbrachte (vgl. act. 9 und act. 15, insbesondere ab S. 2). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforde- rungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwer- deführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Dritten ge- mäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine Kenntnis von einer Betreibung gibt, wenn der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert dem gesetzten Zeitrahmen An- stalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages, beispielsweise ein Rechtsöff- nungsverfahren, einleitet (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 147 III 41 E. 3.3.4 und 3.4.2). Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger mit seinem Rechtsöffnungs- gesuch einen Erfolg erzielen konnte. Wird auf ein Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten oder wurde dieses abgewiesen, wie hier, kann der Schuldner die Be- kanntgabe der Betreibung an einen Dritten somit nicht verhindern (BGE 147 III 41 E. 3.5 und BGE 147 III 486 S. 489 E. 3.3). Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden und eine Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
- 5 -
5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
21. April 2023