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PS230058

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2023-04-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren innert der Rechtsmittelfrist unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

E. 3 Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen der drei Konkurshinderungsgründe nachgewiesen. Er macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, dass die Konkurseröffnung un- geeignet sowie nicht erforderlich sei und deshalb daran auch kein öffentliches In- teresse bestehe (act. 2). Mit diesen Einwendungen vermag der Schuldner die Konkurseröffnung nicht abzuwenden: Ein Inhaber eines Einzelunternehmens un- tersteht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der ordentlichen Konkursbetrei-

- 3 - bung, auch wenn – wie vorliegend – die Forderung nicht im direkten Zusammen- hang mit dem Einzelunternehmer steht, zumal auch kein Ausschlussgrund nach Art. 43 SchKG vorliegt (vgl. diesbezüglichen Einwand in act. 2 S. 2 oben). Dass beim Schuldner keine verwertbaren Mittel vorhanden seien (vgl. act. 2 S. 1 un- ten), steht einer Konkurseröffnung ebenfalls nicht entgegen (vgl. Art. 171 ff. SchKG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Zürich (Altstadt) vorsorglich zur Kollokation angemeldet. - 4 -
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  5. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 12. April 2023 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. März 2023 (EK230095)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____" (act. 5). Mit Urteil vom 9. März 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für Forderungen der Gläubigerin von CHF 1'570.50 sowie 429.15 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2022, administ- rativen Kosten von CHF 270.–, fälligen Zinsen von CHF 5.65 und Betreibungskos- ten von CHF 151.60 (act. 3). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 24. März 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren innert der Rechtsmittelfrist unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

3. Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen der drei Konkurshinderungsgründe nachgewiesen. Er macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, dass die Konkurseröffnung un- geeignet sowie nicht erforderlich sei und deshalb daran auch kein öffentliches In- teresse bestehe (act. 2). Mit diesen Einwendungen vermag der Schuldner die Konkurseröffnung nicht abzuwenden: Ein Inhaber eines Einzelunternehmens un- tersteht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der ordentlichen Konkursbetrei-

- 3 - bung, auch wenn – wie vorliegend – die Forderung nicht im direkten Zusammen- hang mit dem Einzelunternehmer steht, zumal auch kein Ausschlussgrund nach Art. 43 SchKG vorliegt (vgl. diesbezüglichen Einwand in act. 2 S. 2 oben). Dass beim Schuldner keine verwertbaren Mittel vorhanden seien (vgl. act. 2 S. 1 un- ten), steht einer Konkurseröffnung ebenfalls nicht entgegen (vgl. Art. 171 ff. SchKG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Zürich (Altstadt) vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

- 4 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

13. April 2023