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PS230050

Zahlungsbefehl

Zürich OG · 2023-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. …, ausge- stellt durch das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt), wurde A._____ (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung der B._____ AG (betref- fend KVG-Prämien) betrieben (act. 2/1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (Datum Eingang) erhob die Beschwerde- führerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde betreffend die ge- nannte Betreibung (act. 1). Mit Urteil vom 20. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9; fortan act. 7). Dieses Urteil wurde der Beschwer- deführerin per Post zugesandt und am 27. Februar 2023 zur Abholung gemeldet, jedoch infolge Nichtabholung am 7. März 2023 an die Vorinstanz retourniert (act. 4). Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin in der Folge – unter erneu- ter Zusendung des Urteils – mit, das Urteil gelte mit Ablauf der siebentägigen Frist am 6. März 2023 im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt (act. 5).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

16. März 2023 fristgerecht (vgl. act. 4–5) Beschwerde bei der Kammer und bean- tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Ungültig-/Nichtig- erklärung der zugrundeliegenden Betreibung sowie dass sie von allen beteiligten Gerichten/Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "A._____" [Familienname, Vorname] in exakt dieser Schreibweise anzu- schreiben sei, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Überdies verlangte sie die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung (act. 8), wobei dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2023 abgewie- sen wurde (act. 11).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–5) wurden beigezogen. Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz zunächst geltend, das Be- treibungsamt habe den Zahlungsbefehl auf den falschen Namen ausgestellt (act. 1 S. 2 f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Betreibungsbegehren der Name und Wohnort anzugeben seien. Der Zah- lungsbefehl enthalte die Angaben des Betreibungsbegehrens (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1). Das Gesetz bestimme nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen sei. Vom Zweck her müsse damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amt- liche Name einer Person bestehe aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu er- möglichen, bestehe keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwenden. Vorliegend sei der Zah-

- 4 - lungsbefehl auf A._____ [Familienname Vorname] zusammen mit einer Wohnad- resse ausgestellt worden. Die Angaben der Schuldnerin würden sich auch mit den Angaben der Einwohnerkontrolle der Stadt C._____, wo eine A._____ [Vorname Familienname] unter der oben angeführten Adresse geführt wird, decken. Damit sei eine klare Identifizierung der Schuldnerin aufgrund der Angaben im Zahlungs- befehl möglich, weshalb die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu hören seien (act. 7 E. III./1.1 S. 3).

E. 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet die Beschwerdeführerin da- gegen ein, die Einwohnerkontrolle führe ihre Personalien in "ZWEI" getrennten Datenfeldern, und zwar in der Informatik (Infostar) zuerst den Nachnamen und dann in einem separaten Datenfeld den Vornamen. Eine Verkettung in der fal- schen Reihenfolge und ohne Datentrennfelder entspreche also nicht dem Eintrag in der Einwohnerkontrolle. Bei sämtlichen amtlichen Ausweisen (Pass, ID, AHV, Krankenkassenkarte) komme der Nachname zuerst, dann als Datenfeldtrenner eine Zeilenschaltung oder ein Komma, dann der Vorname. Die Beschwerdeführe- rin verlange nichts anderes, als dass dieser übereinstimmende Inhalt korrekt übernommen werde (act. 8 Rz. 1 S. 3).

E. 3.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Zahlungsbefehl an "A._____" [Familienname Vorname] gerichtet, womit der Nach- und Vorname den Angaben der Einwohner- kontrolle entsprechen und die Beschwerdeführerin eindeutig identifiziert werden kann. Dass zwischen Nach- und Vorname keine Zeilenschaltung bzw. kein Kom- ma eingefügt ist, ist mit Blick auf die Identifizierung ohne Belang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin monierte vor Vorinstanz zudem, dass der Zah- lungsbefehl in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Faksimile- Paraphe statt einer eigenhändigen oder gestempelten Unterschrift enthalte und entsprechend einen ungültigen Entwurf darstelle (act. 1 S. 4 f.).

- 5 -

E. 4.2 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, zur Zeichnung von Zahlungsbefeh- len seien der Betreibungsbeamte oder dessen Stellvertreter ermächtigt (dazu Art. 11 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG] vom 12. Mai 2010 [LS 281.1]). Die Unterzeichnung erfolge grundsätzlich eigen- händig (Art. 12·Abs. 1 VBG). Vorbehalten blieben im Verfahren der Schuldbetrei- bung die Verwendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Re- gister sowie die Rechnungsführung (VFRR) vom 5. Juni 1996 (SR 281.31) und weitere von der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen oder elektronischen Unterschrift (Art. 12 Abs. 2 VGB). Gemäss Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. VU210047) sei die Verwendung eingescannter Unterschriften durch die Betreibungsämter explizit bewilligt und mit Schreiben des Betreibungs- inspektorates des Kantons Zürich sei D._____ als Betreibungsbeamter und Stadtammann des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die Bewilligung zur Ver- wendung eingescannter Unterschriften erteilt worden. Auf der von der Beschwer- deführerin eingereichten Kopie des Zahlungsbefehls (act. 2/1) sei unter der elekt- ronischen Unterschrift die Funktion des Unterzeichnenden als "Stadtammann" aufgeführt. Die Lesbarkeit der Unterschrift sei dabei nicht Gültigkeitserfordernis. Demgemäss seien alle gesetzlichen Formvorschriften erfüllt, weshalb von einem rechtskonform aus- bzw. zugestellten Zahlungsbefehl auszugehen sei (act. 7 E. III./1.2–1.3 S. 3 f.).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dem Sinngehalt von Art. 6 VFRR könne aufgrund der Missbrauchsgefahr nur Genüge getan werden, wenn aufgedruckte Unterschriften klar untersagt würden. In diesem Zusammen- hang verweist sie auf ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Betreibungsamt Gossau vor dem Kreisgericht St. Gallen (als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungswesen; act. 8 Rz. 3 S. 4 ff.). Diese Ausführungen vermögen den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach aufgedruckte Unterschriften nicht zulässig sind, nicht zu stützen. Einerseits kommt in der beigelegten Strafanzeige lediglich die persönliche Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zum Aus- druck (vgl. act. 10/6). Andererseits werden in der Stellungnahme des Betrei-

- 6 - bungsamtes Gossau lediglich die internen Abläufe bei der Ausstellung von Zah- lungsbefehlen erklärt (act. 10/7). Sie stellen die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage. Vielmehr ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen zu verweisen mit der Ergänzung, dass auch das Bundesgericht in ei- nem jüngeren – auch von der Beschwerdeführerin zitierten – Entscheid ausdrück- lich festgehalten hat, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (vgl. BGer 5A_873/2022 vom

23. Januar 2023 E. 2.3). Insoweit ist der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die gesetzlichen Formvorschriften beim vorliegenden Zahlungsbefehl erfüllt sind, zu- zustimmen und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

E. 5.1 Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr Rechts- vorschlag seitens der Vorinstanz unbeachtet geblieben bzw. dem Betreibungsamt nicht gemeldet worden sei (act. 8 Rz. 4 S. 7).

E. 5.2 Die Vorinstanz merkte diesbezüglich an, dass ein Betriebener, der neben der Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften auch die materiell- oder vollstreckungsrechtliche Zulässigkeit der Betreibung durch das Gericht ge- prüft haben wolle, nebst der Beschwerde zugleich den Rechtsvorschlag zu erhe- ben habe für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werde, weil die Erhe- bung der Beschwerde die Rechtsvorschlagsfrist nicht unterbreche. Der Rechts- vorschlag wiederum sei entweder sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Dabei gelte die Zustellung auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme der Betreibungsur- kunde berechtigte Person zwar angetroffen werde, die Annahme des Zahlungsbe- fehls jedoch verweigert werde (BGE 109 III 1 E. 2b). Somit habe es die Be- schwerdeführerin, welche selbst ausführt, die Annahme des Zahlungsbefehls am

13. Januar 2023 verweigert zu haben, unterlassen, innert der dafür vorgesehenen Frist bei der dafür zuständigen Behörde Rechtsvorschlag zu erheben. Eine unver- schuldete Säumnis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG mache die Beschwerde- führerin zu Recht nicht geltend (act. 7 E. III./1.3 S. 4 f.).

- 7 -

E. 5.3 Eine Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen fehlt in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass sie, die Beschwer- deführerin, es unterlassen habe, innert Frist bei der zuständigen Behörde Rechts- vorschlag zu erheben. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Begründungs- pflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 2).

E. 6 Nach dem Ausgeführten dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
  6. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 5. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

20. Februar 2023 (CB230002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. …, ausge- stellt durch das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt), wurde A._____ (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung der B._____ AG (betref- fend KVG-Prämien) betrieben (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (Datum Eingang) erhob die Beschwerde- führerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde betreffend die ge- nannte Betreibung (act. 1). Mit Urteil vom 20. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9; fortan act. 7). Dieses Urteil wurde der Beschwer- deführerin per Post zugesandt und am 27. Februar 2023 zur Abholung gemeldet, jedoch infolge Nichtabholung am 7. März 2023 an die Vorinstanz retourniert (act. 4). Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin in der Folge – unter erneu- ter Zusendung des Urteils – mit, das Urteil gelte mit Ablauf der siebentägigen Frist am 6. März 2023 im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt (act. 5). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

16. März 2023 fristgerecht (vgl. act. 4–5) Beschwerde bei der Kammer und bean- tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Ungültig-/Nichtig- erklärung der zugrundeliegenden Betreibung sowie dass sie von allen beteiligten Gerichten/Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "A._____" [Familienname, Vorname] in exakt dieser Schreibweise anzu- schreiben sei, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Überdies verlangte sie die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung (act. 8), wobei dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2023 abgewie- sen wurde (act. 11). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–5) wurden beigezogen. Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz zunächst geltend, das Be- treibungsamt habe den Zahlungsbefehl auf den falschen Namen ausgestellt (act. 1 S. 2 f.). 3.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Betreibungsbegehren der Name und Wohnort anzugeben seien. Der Zah- lungsbefehl enthalte die Angaben des Betreibungsbegehrens (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1). Das Gesetz bestimme nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen sei. Vom Zweck her müsse damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amt- liche Name einer Person bestehe aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu er- möglichen, bestehe keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwenden. Vorliegend sei der Zah-

- 4 - lungsbefehl auf A._____ [Familienname Vorname] zusammen mit einer Wohnad- resse ausgestellt worden. Die Angaben der Schuldnerin würden sich auch mit den Angaben der Einwohnerkontrolle der Stadt C._____, wo eine A._____ [Vorname Familienname] unter der oben angeführten Adresse geführt wird, decken. Damit sei eine klare Identifizierung der Schuldnerin aufgrund der Angaben im Zahlungs- befehl möglich, weshalb die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu hören seien (act. 7 E. III./1.1 S. 3). 3.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet die Beschwerdeführerin da- gegen ein, die Einwohnerkontrolle führe ihre Personalien in "ZWEI" getrennten Datenfeldern, und zwar in der Informatik (Infostar) zuerst den Nachnamen und dann in einem separaten Datenfeld den Vornamen. Eine Verkettung in der fal- schen Reihenfolge und ohne Datentrennfelder entspreche also nicht dem Eintrag in der Einwohnerkontrolle. Bei sämtlichen amtlichen Ausweisen (Pass, ID, AHV, Krankenkassenkarte) komme der Nachname zuerst, dann als Datenfeldtrenner eine Zeilenschaltung oder ein Komma, dann der Vorname. Die Beschwerdeführe- rin verlange nichts anderes, als dass dieser übereinstimmende Inhalt korrekt übernommen werde (act. 8 Rz. 1 S. 3). 3.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Zahlungsbefehl an "A._____" [Familienname Vorname] gerichtet, womit der Nach- und Vorname den Angaben der Einwohner- kontrolle entsprechen und die Beschwerdeführerin eindeutig identifiziert werden kann. Dass zwischen Nach- und Vorname keine Zeilenschaltung bzw. kein Kom- ma eingefügt ist, ist mit Blick auf die Identifizierung ohne Belang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin monierte vor Vorinstanz zudem, dass der Zah- lungsbefehl in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Faksimile- Paraphe statt einer eigenhändigen oder gestempelten Unterschrift enthalte und entsprechend einen ungültigen Entwurf darstelle (act. 1 S. 4 f.).

- 5 - 4.2. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, zur Zeichnung von Zahlungsbefeh- len seien der Betreibungsbeamte oder dessen Stellvertreter ermächtigt (dazu Art. 11 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG] vom 12. Mai 2010 [LS 281.1]). Die Unterzeichnung erfolge grundsätzlich eigen- händig (Art. 12·Abs. 1 VBG). Vorbehalten blieben im Verfahren der Schuldbetrei- bung die Verwendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Re- gister sowie die Rechnungsführung (VFRR) vom 5. Juni 1996 (SR 281.31) und weitere von der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen oder elektronischen Unterschrift (Art. 12 Abs. 2 VGB). Gemäss Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. VU210047) sei die Verwendung eingescannter Unterschriften durch die Betreibungsämter explizit bewilligt und mit Schreiben des Betreibungs- inspektorates des Kantons Zürich sei D._____ als Betreibungsbeamter und Stadtammann des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die Bewilligung zur Ver- wendung eingescannter Unterschriften erteilt worden. Auf der von der Beschwer- deführerin eingereichten Kopie des Zahlungsbefehls (act. 2/1) sei unter der elekt- ronischen Unterschrift die Funktion des Unterzeichnenden als "Stadtammann" aufgeführt. Die Lesbarkeit der Unterschrift sei dabei nicht Gültigkeitserfordernis. Demgemäss seien alle gesetzlichen Formvorschriften erfüllt, weshalb von einem rechtskonform aus- bzw. zugestellten Zahlungsbefehl auszugehen sei (act. 7 E. III./1.2–1.3 S. 3 f.). 4.3. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dem Sinngehalt von Art. 6 VFRR könne aufgrund der Missbrauchsgefahr nur Genüge getan werden, wenn aufgedruckte Unterschriften klar untersagt würden. In diesem Zusammen- hang verweist sie auf ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Betreibungsamt Gossau vor dem Kreisgericht St. Gallen (als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungswesen; act. 8 Rz. 3 S. 4 ff.). Diese Ausführungen vermögen den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach aufgedruckte Unterschriften nicht zulässig sind, nicht zu stützen. Einerseits kommt in der beigelegten Strafanzeige lediglich die persönliche Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zum Aus- druck (vgl. act. 10/6). Andererseits werden in der Stellungnahme des Betrei-

- 6 - bungsamtes Gossau lediglich die internen Abläufe bei der Ausstellung von Zah- lungsbefehlen erklärt (act. 10/7). Sie stellen die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage. Vielmehr ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen zu verweisen mit der Ergänzung, dass auch das Bundesgericht in ei- nem jüngeren – auch von der Beschwerdeführerin zitierten – Entscheid ausdrück- lich festgehalten hat, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (vgl. BGer 5A_873/2022 vom

23. Januar 2023 E. 2.3). Insoweit ist der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die gesetzlichen Formvorschriften beim vorliegenden Zahlungsbefehl erfüllt sind, zu- zustimmen und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr Rechts- vorschlag seitens der Vorinstanz unbeachtet geblieben bzw. dem Betreibungsamt nicht gemeldet worden sei (act. 8 Rz. 4 S. 7). 5.2. Die Vorinstanz merkte diesbezüglich an, dass ein Betriebener, der neben der Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften auch die materiell- oder vollstreckungsrechtliche Zulässigkeit der Betreibung durch das Gericht ge- prüft haben wolle, nebst der Beschwerde zugleich den Rechtsvorschlag zu erhe- ben habe für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werde, weil die Erhe- bung der Beschwerde die Rechtsvorschlagsfrist nicht unterbreche. Der Rechts- vorschlag wiederum sei entweder sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Dabei gelte die Zustellung auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme der Betreibungsur- kunde berechtigte Person zwar angetroffen werde, die Annahme des Zahlungsbe- fehls jedoch verweigert werde (BGE 109 III 1 E. 2b). Somit habe es die Be- schwerdeführerin, welche selbst ausführt, die Annahme des Zahlungsbefehls am

13. Januar 2023 verweigert zu haben, unterlassen, innert der dafür vorgesehenen Frist bei der dafür zuständigen Behörde Rechtsvorschlag zu erheben. Eine unver- schuldete Säumnis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG mache die Beschwerde- führerin zu Recht nicht geltend (act. 7 E. III./1.3 S. 4 f.).

- 7 - 5.3. Eine Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen fehlt in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass sie, die Beschwer- deführerin, es unterlassen habe, innert Frist bei der zuständigen Behörde Rechts- vorschlag zu erheben. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Begründungs- pflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 2). 6. Nach dem Ausgeführten dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

6. April 2023