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PS230042

Arresteinsprache

Zürich OG · 2023-07-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin B._____ S.R.L. macht gegenüber der Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerde- führerin A._____ eine Forderung über Fr. 25'446.30 (entsprechend USD 29'534.06 bzw. EUR 26'348.50 zum Tageskurs vom 19. September 2022) zuzüglich Zinsen geltend. Sie stützt die Forderung auf ein Urteil des Tribunale di Genova vom 25. März 2022 (vgl. act. 1 S. 2, act. 3/7). Die Gesuchstellerin, Ein- sprache- und Beschwerdegegnerin wird daher nachfolgend als Gläubigerin be- zeichnet, die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin als Schuldnerin.

E. 1.2 Die Gläubigerin stellte mit Eingabe vom 19. September 2022 (Eingang beim Gericht: 21. September 2022) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich das folgende Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "1. Das in Italien gegen die Gesuchsgegnerin ergangene Urteil des Gerichts Genua (Tribunale di Genova), Urteil Nr. 763/2022 vom 25. März 2022 (RG Nr. 5658/2020, Verzeichnis Nr. 794/2022) sei für das Gebiet der schweize- rischen Eidgenossenschaft zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklä- ren.

E. 1.3 Mit Entscheid vom 21. September 2022 erklärte das Einzelgericht Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich das Urteil des Gerichts Genua (Tribunale di Geno- va) vom 25. März 2022 (Urteil-Nr. 763/2022, RG-Nr. 4648/2020, Verzeichnis-Nr. 794/2022) für vollstreckbar. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich eröffnet, der Schuldnerin auf dem Rechtshilfeweg (act. 27/6; vgl. auch act. 36 S. 3).

E. 1.4 Ebenfalls am 21. September 2022 erliess das Einzelgericht Audienz ge- stützt auf Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG den beantragten Arrestbefehl für die gel- tend gemachte Forderung der Gläubigerin (vgl. act. 4). Am 23. September 2022 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. …, act. 13).

E. 1.5 Am 13. Oktober 2022 erhob die Schuldnerin Einsprache gegen den Ar- restbefehl und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gläubigerin (act. 6). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reich- te die Schuldnerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten (act. 9 f.), und am

15. Dezember 2022 (nach Erstreckung der dafür angesetzten Frist) ergänzte sie die Begründung der Arresteinsprache (act. 19) und stellte folgende Anträge: "1. Der Arrestbefehl vom 21. September 2022 sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8001 Zürich, sei anzuwei- sen, den Arrest Nr. … unverzüglich aufzuheben.

E. 1.6 Die Gläubigerin nahm am 18. Januar 2023 Stellung zur Arresteinsprache und beantragte, diese sei vollumfänglich abzuweisen und der Arrest Nr. … sei im vollen Umfang aufrecht zu erhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin (act. 25 S. 2).

E. 1.7 Die Schuldnerin reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme zu den Akten und hielt die bereits zitierten Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 (vgl. vorstehend Ziff. 1.5) aufrecht; die eventualiter geltend gemachte Sistierung des Verfahrens verlangte die Schuldnerin neu bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in Italien (vgl. act. 32 S. 2).

E. 1.8 Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: die Vorinstanz) erliess am 24. Februar 2023 den folgenden Entscheid (act. 33 = act. 36 = act. 38, nachfolgend zitiert als act. 36): "1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 21. September 2022, Ge- schäfts-Nr. EQ220148-L; Arrest-Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, wird ab- gewiesen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchs- gegnerin zu ersetzen.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. [5.-6 Mitteilung, Rechtsmittel]" Der Entscheid wurde beiden Parteien am 28. Februar 2023 zugestellt (vgl. act. 34/1-b).

E. 1.9 Mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom 9. März 2023 (Datum Post- stempel) erhob die Schuldnerin ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom

24. Februar 2023. Sie stellte die folgenden Anträge (act. 37 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2023 sei voll- umfänglich aufzuheben.

- 5 -

2. Nicht nur der Antrag auf Aussetzung des laufenden Vollstreckungsverfah- rens sei aufrechtzuerhalten, sondern auch die Gründe für die Aussetzung des Anerkennungsverfahrens seien gemäss Art. 37 Abs. 1 LugÜ und un- beschadet der Art. 33 Abs. 1 und Art. 36 LugÜ erneut zu prüfen.

3. Der Arrestbefehl vom 21. September 2022 sei aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8001 Zürich, sei anzuwei- sen, den Arrest Nr. … unverzüglich aufzuheben.

E. 1.10 Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren (zur Art des Rechtsmittels vgl. nachfolgend Ziff. 2.4) einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 40). Die Schuld- nerin leistete den Vorschuss am 30. März 2023 fristgerecht (act. 42).

E. 1.11 Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde den Parteien die Gerichtsbeset- zung mitgeteilt (act. 43).

E. 1.12 Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid noch das Doppel der Be- schwerdeschrift zuzustellen.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2 Es seien sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei oder ge- genüber der C._____ AG, … [Adresse], namentlich Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften (jeweils in in- und ausländi- scher Währung), Kundenguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Depots, Safe- und Schrankfachinhalte, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditli- nien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Ver- mögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern der Gesuchs- gegnerin lauten oder auf die Rechnung der Gesuchsgegnerin im Namen Dritter gehalten werden, sowie insbesondere das auf den Namen der Ge- suchsgegnerin lautende Konto mit der IBAN CH..., alles soweit verar- restierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von CHF

- 3 - 25'446.30 (entspricht USD 29'534.06 bzw. EUR 26'348,50 zum Tageskurs vom 19. September 2022) zzgl. von 1.25 % p.a. seit dem 17. Mai 2022 sowie der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren.

E. 2.1 Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann ein Gläubiger, der gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt, Vermögensstücke des Schuldners in der Schweiz mit Arrest belegen lassen. Mit der Einführung dieses Arrestgrundes wurde in Verbindung mit Art. 271 Abs. 3 SchKG die Umsetzung von Art. 41 und Art. 47 LugÜ sichergestellt. Als definitive Rechtsöffnungstitel nach der Bestimmung gelten insb. sog. "Lugano-Urteile", d.h. Urteile aus Vertragsstaa- ten des LugÜ, die in dessen Anwendung ergangen sind und demnach nach den Anerkennungsvoraussetzungen des LugÜ zu vollstrecken sind. Dabei entscheidet das Arrestgericht zusammen mit der Bewilligung des Arrests – ausdrücklich im

- 6 - Dispositiv oder in einem separaten Entscheid – auch über die Vollstreckbarerklä- rung (vgl. Art. 271 Abs. 3 SchKG sowie BGE 147 III 491 = Pra 2022 Nr. 34 E. 6.2.1).

E. 2.2 In der Folge gabelt sich bei Arresten gestützt auf LugÜ-Urteile der Rechtsweg. Die Vollstreckbarerklärung (die auch als Exequatur bezeichnet wird) ist mittels des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 f. LugÜ anzufechten. Im schweizeri- schen Recht wurde dieser Rechtsbehelf in Form der Beschwerde nach Art. 327a ZPO umgesetzt. Da die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung dem Entscheid erst den Charakter eines Arrestgrunds verleiht, kann und muss das (Nicht- )Vorliegen dieses Arrestgrunds (und im Zusammenhang damit: das Fehlen einer Arrestforderung) im Rahmen des LugÜ-Rechtsbehelfs gerügt werden. Die Prü- fung von Arrestgrund und Arrestforderung erfolgt m.a.W. abschliessend in diesem Verfahren. Für Rügen, welche nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind, steht dagegen die Arresteinsprache zur Verfügung. Mit dieser können alle weiteren arrestspezifischen Voraussetzungen geprüft werden (BGE 147 III 491 = Pra 2022 Nr. 34 E. 6.2.2; vgl. auch SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/STAEHELIN,

3. Auflage 2021, Art. 47 N 75 ff.; BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 47 N 191 f.; vgl. bereits BOLLER, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, AJP 2015 S. 1282 ff., S. 1297, sowie KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 278 N 17a ff.). Die beiden Rechtsbehelfe betreffen verschiedene Fragen; es besteht zwischen ihnen daher keine Abhängigkeit (vgl. BOLLER, a.a.O., S. 1297 Der LugÜ-Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist im Falle des Wohn- sitzes des Schuldners in einem anderen Staat innert 2 Monaten ab seiner Zustel- lung anzuheben (Art. 43 Abs. 5 LugÜ). Die Arresteinsprache ist dagegen innert

E. 2.3 Im vorliegenden Fall hat das Einzelgericht Audienz wie eingangs ange- führt sowohl einen Arrestbefehl erlassen als auch (in einem separaten Entscheid) das von der Gläubigerin vorgelegte Urteil für vollstreckbar erklärt (vgl. vorne Ziff. 1.3-1.4). Die Schuldnerin erhob die eingangs erwähnte Arresteinsprache, welche die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abwies. Dieser Ent- scheid ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

- 7 - Ob die Schuldnerin auch einen Rechtsbehelf (gestützt auf Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO) gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung einlegte bzw. ob ihr dieser überhaupt bereits zugestellt wurde, wann die Frist für den Rechtsbehelf gegebenenfalls ausgelöst wurde und wann sie (allenfalls) verstri- chen ist, ist nicht bekannt.

E. 2.4 Die Schuldnerin wendet sich mit ihrem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 24. Februar 2023, mit dem die Vorinstanz ihre Arresteinsprache abwies (act. 36, 37). Erstinstanzliche Arresteinspracheent- scheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; vgl. auch Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO sowie act. 36 S. 10). Das irr- tümlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel (act. 37) ist als Beschwerde ent- gegenzunehmen. Mit dieser kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 2.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich in der Begründung sachbezogen mit dem an- gefochtenen Entscheid und dessen Begründung auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen konkreten Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (vgl. OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.6 Die Schuldnerin erhob die vorliegende Beschwerde innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1-2 sowie Art. 251 lit. a ZPO) schriftlich und begründet (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO); auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.7 Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können

– im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Tatsachen geltend ge- macht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Gemeint sind sowohl echte als auch un- echte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden sind (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6.4).

- 8 -

3. Sistierung des Verfahrens über die Arresteinsprache

E. 3 Das Urteil des Gerichts Genua vom 28. März 2021 [recte: 25. März 2022] Urteil Nr. 763 (2022, RG-Nr. 4648/2020, Verzeichnis-Nr. 794/2022) sei nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anzuerkennen.

E. 3.1 Die Schuldnerin stellte vor der Vorinstanz wie eingangs angeführt einen Sistierungsantrag (act. 19 S. 2). Sie begründete diesen unter Hinweis auf das in Italien hängige Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Tribunale de Geno- va vom 25. März 2022, wo der Verhandlungstermin am 20. Oktober 2022 wegen Überlastung auf den 28. September 2023 verschoben worden sei (act. 19 S. 3, act. 32 S. 3). Die Vorinstanz prüfte den Sistierungsantrag unter dem Aspekt von Art. 126 ZPO und verneinte die Zweckmässigkeit einer Sistierung (act. 36 S. 9). Im Beschwerdeverfahren hält die Schuldnerin sinngemäss am Antrag auf Sistie- rung des Einspracheverfahrens fest; sie begründet diesen unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 LugÜ (act. 37 S. 3).

E. 3.2 Nach der erwähnten, von der Schuldnerin angerufenen Bestimmung kann das Gericht eines durch das LugÜ gebundenen Staates, vor dem die Anerken- nung eines Urteils aus einem anderen Vertragsstaat verlangt wird, seine Ent- scheidung aussetzen, wenn gegen das Urteil ein ordentlicher Rechtsbehelf einge- legt worden ist (Art. 37 Abs. 1 LugÜ). Der Anwendungsbereich von Art. 37 LugÜ ist allerdings auf die sog. Inzidentanerkennung gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ be- schränkt. Gemeint wird damit die Konstellation, in welcher ein ausländischer Ent- scheid in einem inländischen Hauptverfahren vorfrageweise anerkannt werden soll, weil der inländische Entscheid von der Anerkennung des ausländischen Ent- scheids abhängt (vgl. BSK LugÜ-SCHULER/MARUGG, 2. Auflage 2016, Art. 37 N 3, Art. 33 N 31 f.). Das Arrest- bzw. Arresteinspracheverfahren ist kein solches in- ländisches (Haupt-)Verfahren (im Sinne eines Zivilprozesses, in welchem rechts- kräftig über Zivilansprüche entschieden wird), sondern ein vollstreckungsrechtli- ches Verfahren, das sich einzig auf den Arrest bzw. auf dessen Aufhebung be- zieht. Eine (auch vorfrageweise) Überprüfung der Vollstreckbarkeit des ausländi- schen Urteils ist dabei nach dem vorne Gesagten ausgeschlossen (vgl. Ziff. 2.2). Art. 37 Abs. 1 LugÜ ist im vorliegenden Verfahren daher nicht anwendbar.

E. 3.3 Nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ kann das Gericht, das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 f. LugÜ befasst ist, sein Verfahren auf Antrag der Schuldnerin aus- setzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechts-

- 9 - behelf eingelegt worden ist. Damit soll vermieden werden, dass ein Entscheid vollstreckt wird, der noch nicht rechtskräftig ist und der im Ursprungsstaat (unter Umständen) im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird; m.a.W., es sollen wider- sprüchliche Entscheidungen in den LugÜ-Staaten verhindert werden. Die Be- stimmung bezieht sich einzig auf das Verfahren über den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2015, Art. 46 N 10; SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/STAEHELIN/BOPP, 3. Auflage 2021, Art. 46 N 1). Ein innerstaatliches Verfahren über eine Arresteinsprache kann nicht nach dieser Bestimmung ausgesetzt bzw. sistiert werden.

E. 3.4 Die Vorinstanz prüfte den Sistierungs- bzw. Aussetzungsantrag der Schuldnerin wie erwähnt unter dem Aspekt von Art. 126 ZPO (act. 36 S. 9). Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin eine Sistierung des Einspracheverfahrens für zweckmässig hält, weil sie das Urteil des Gerichts von Genua mit einem ordentlichen Rechtsbehelf – einer Berufung – angefochten habe (act. 37 S. 3). Das LugÜ ermöglicht in dieser Konstellation (Hängigkeit eines ordentlichen Rechtsbehelfs gegen das Urteil im Ursprungsstaat) nur dann eine Sistierung des Verfahrens im Vollstreckungsstaat, wenn im zweitgenannten Staat ein Rechts- belelf gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben wurde, d.h. wenn der Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Vollstreckungsstaat in der Schwebe ist. Im Arresteinspracheverfahren gegen einen LugÜ-Arrest darf dagegen die (mit dem Exequatur festgestellte) Vollstreckbarkeit des Urteils (und damit der Arrest- grund) nicht hinterfragt werden. Steht in diesem Sinn fest, dass der Entscheid vollstreckbar ist, kann eine Sistierung des Einspracheverfahrens aufgrund der feh- lenden Rechtskraft des Entscheids nicht infrage kommen. Der Begriff der Voll- streckbarkeit würde andernfalls seines Sinnes entleert. Eine Sistierung des Ein- spracheverfahrens ist daher nicht zweckmässig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich auch dann nicht anders verhält, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Exequatur gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ noch nicht verstrichen ist bzw. der Schuldnerin ein solcher noch offen steht: Eine Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin

- 10 - kann in diesem Fall nicht über sichernde Massnahmen hinausgehen (Art. 47 Abs. 3 LugÜ). Ein LugÜ-Arrest kann und muss aus diesem Grund auch ungeach- tet der allenfalls früheren Abweisung einer Arresteinsprache erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsbehelfs prosequiert werden (vgl. BSK SchKG II- REISER, 3. Auflage 2021, Art. 279 N 2a). Die Schuldnerin ist in diesem Fall mit an- deren Worten unabhängig vom Schicksal der Arresteinsprache vor der weiteren Vollstreckung in ihr Vermögen geschützt, solange sie den Rechtsbehelf gegen das Exequatur noch erheben kann und während der Dauer eines allfälligen sol- chen Verfahrens. In diesem kann die Schuldnerin sämtliche Rügen im Zusam- menhang mit der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. März 2022 vorbringen. Da- her gibt es auch unter dieser Prämisse keine Veranlassung für eine Sistierung des Einspracheverfahrens.

4. Prüfung der Beschwerde

E. 4 Eventualiter wird beantragt, das Verfahren bis am 28.09.2023 zu sistieren;

E. 4.1 Im vorliegenden Arresteinspracheverfahren sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Rügen zum Arrestgrund im Sinne des Vorliegens eines voll- streckbaren Entscheids und zur darin zugesprochenen Arrestforderung zulässig – insoweit sei auf das eingangs erwähnte Exequatur verwiesen (vorne Ziff. 1.3) – sondern nur weitere arrestspezifische Einwände (vgl. Ziff. 2.2). Die Schuldnerin bringt keine solchen weiteren arrestspezifischen Einwände vor, insb. etwa keine Beanstandungen zu den vorinstanzlichen Feststellungen über die Arrestgegen- stände bei der C._____ AG (vgl. act. 36 S. 8) oder zu anderen Arrestvorausset- zungen. Bereits dies führt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Arresteinsprache zu Recht abwies.

E. 4.2 Die Vorinstanz hielt der Vollständigkeit halber fest, dass die Vorausset- zungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ – selbst wenn sie im vor- liegenden Verfahren zu prüfen wären – erfüllt seien (act. 36 S. 7). Der angefoch- tene Entscheid ist aus den folgenden Gründen auch insoweit nicht zu beanstan- den:

E. 4.2.1 Die Gläubigerin reichte mit ihrem Begehren um Vollstreckbarerklärung und Anordnung eines Arrests neben einem Exemplar des Urteils vom 25. März

- 11 - 2022 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gerichts von Genua nach Anhang V LugÜ zu den Akten; die Bescheinigung datiert vom 6. Juli 2022 (act. 3/7-8).

E. 4.2.2 Die Schuldnerin rügt beschwerdeweise zunächst, dass ihr die Vollstreck- barkeitsbescheinigung im Ursprungsstaat, d.h. in Italien, nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, vor dem Exequaturver- fahren im Herkunftsstaat Widerspruch einzulegen. Die Schuldnerin verweist dazu auf einen Entscheid "BGer No. 2006/20 vom 1. März 2006" (act. 37 S. 4). Das System des LugÜ sieht (im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit von Ur- teilen aus Vertragsstaaten) im Vollstreckungsstaat ein einseitiges erstinstanzli- ches Exequaturverfahren ohne Anhörung der Schuldnerin vor sowie (wie erwähnt) ein zweitinstanzliches Rechtsbehelfsverfahren; erst in diesem wird der Schuldne- rin das rechtliche Gehör gewährt und werden etwaige Anerkennungshindernisse geprüft (vgl. Art. 41, 43 LugÜ sowie BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 38 N 3, SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/MARRO, 3. Auflage 2021, Art. 54 N 11). Eine Pflicht des Gerichts im Ursprungsstaat, die Schuldnerin – nach dem Erlass des Urteils – zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzuhören, wäre in die- sem System ein Fremdkörper und ist im LugÜ nicht vorgesehen. Dass das italie- nische Zivilprozessrecht so etwas verlangt, macht die Schuldnerin nicht geltend. Was das erwähnte BGer-Zitat der Schuldnerin angeht (vgl. act. 37 S. 4), ist anzu- nehmen, dass die Schuldnerin sich auf BGer 4P.331/2005 vom 1. März 2006 be- zieht (es handelt sich dabei soweit ersichtlich um den einzigen Entscheid des Bundesgerichts von diesem Datum, der Vollstreckungsfragen bei internationalen Zivilsachen betrifft). Der Entscheid bezieht sich auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen aus LugÜ-Staaten, durch welche einstweilige oder auf eine Si- cherheit gerichtete Massnahmen angeordnet werden, konkret auf einen sog. "Freezing order" englischen Rechts. Solche Anordnungen dürfen bzw. durften nach der damals massgeblichen Rechtsprechung nicht vollstreckt werden, wenn sie ohne Ladung des Schuldners ergangen waren oder ohne Zustellung an ihn vollstreckt werden sollten (vgl. BGer 4P.331/2005 vom 1. März 2006 E. 7.2). Für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung über einen Entscheid, der in einem kontra-

- 12 - diktorischen Verfahren ergangen ist (act. 3/7), gelten diese Anforderungen nicht. Die Rüge der Schuldnerin geht damit fehl.

E. 4.2.3 Im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Rechtsmittel, welches die Schuldnerin in Italien gegen das Urteil vom 25. März 2022 erhob (vgl. auch act. 37 S. 4 sowie act. 6 und act. 19) hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Vor- bringen der Gläubigerin fest, dass ein erstinstanzliches Urteil eines italienischen Gerichts nach der italienischen Zivilprozessordnung grundsätzlich vollstreckbar sei, es sei denn, das Gericht setze die Vollstreckbarkeit auf Antrag einer Partei aus (vgl. act. 36 S. 7 mit Verweis auf act. 25 S. 7 ff., und Art. 282 f. ZPO-IT). Die Schuldnerin habe nicht vorgebracht, in Italien um Aufschub der Vollstreckbarkeit ersucht zu haben (act. 36 S. 7 f.). Die Schuldnerin äussert sich beschwerdeweise nicht zu diesen Fragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie keinen entspre- chenden Antrag stellte und dass das erwähnte Berufungsverfahren, welches die Schuldnerin anhob, an der Vollstreckbarkeit des Urteils nichts änderte.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz verwies schliesslich richtig auf das im Anwendungsbereich des LugÜ massgebliche Verbot der "révision au fond" (act. 36 S. 8; vgl. Art. 36 und Art. 45 Abs. 2 LugÜ; vgl. auch SHK LugÜ- Dasser/Oberhammer/STAEHELIN/BOPP, 3. Auflage 2021, Art. 45 N 7). Eine Nach- prüfung der Entscheidung ist inhaltlich nur im engen Rahmen von Art. 34 f. LugÜ zulässig (zum Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen vgl. SHK LugÜ- Dasser/Oberhammer/WALTER, 3. Auflage 2021, Art. 34 N 1). Die Schuldnerin macht eine unrichtige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmun- gen der EuGVVO (Verordnung Nr. 1215/12 vom 12. Dezember 2012, sog. "Brüs- seler Ia-Verordnung") geltend (act. 37 S. 4). Die EuGVVO ist im Verhältnis von EU-Staaten massgeblich; für die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz (als sog. "Nur-LugÜ-Staat") ist – bei Urteilen aus anderen LugÜ-Staaten – stets das LugÜ massgeblich. Dabei ist für die Anwendung der Art. 34 f. LugÜ im Voll- streckungsstaat nicht massgeblich, ob sich die Zuständigkeit des Gerichts im Ur- sprungsstaat aus dem LugÜ (bzw. der EuGVVO) ergab oder aus nationalem Recht (auch: nationalem IPR; vgl. SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/WALTER,

3. Auflage 2021, Art. 32 N 5-7). Eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts

- 13 - im Ursprungsstaat kann im Einzelnen nur bei Zuständigkeiten nach den Abschnit- ten 3, 4 und 6 des Titels II des LugÜ erfolgen (vgl. Art. 35 Abs. 1 LugÜ); gemeint sind damit Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie ausschliessliche Zu- ständigkeiten nach Art. 22 LugÜ. Die Schuldnerin verdeutlicht nicht, dass eine solche Zuständigkeitsvorschrift (und wenn ja, welche) verletzt wurde. Die Rüge wäre daher – auch wenn sie im vorliegenden Verfahren geprüft würde – unbe- gründet. Die Schuldnerin macht ferner geltend, das Urteil des Tribunale di Genua vom

25. März 2022 enthalte wesentliche Tatsachen- und Rechtsfehler. So würden z.B. Parteien erwähnt, die im Verfahren nicht betroffen seien, und es mangle dem Ent- scheid an ausreichenden Beweisen für die massgeblichen Kausalzusammenhän- ge. Die Schuldnerin erwähnt eine Maklertätigkeit der Gläubigerin und nennt Defi- nitionen, die fehlerhaft analysiert worden seien. Ferner bezieht sie sich auf eine ihrer Ansicht nach zweideutige Vertragsklausel und macht geltend, der genaue Forderungsbetrag hätte durch zusätzliche Ermittlungen festgestellt werden müs- sen, da er von den Vertragsparteien nicht festgelegt worden sei (act. 37 S. 2, 4 f.; vgl. auch bereits act. 6 und act. 19). Mit diesen Vorbringen zeigt die Schuldnerin keine Umstände auf, welche der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vom

25. März 2022 nach Art. 34 f. LugÜ entgegen gehalten werden könnten.

E. 4.3 Die Schuldnerin verweist schliesslich auf die Dauer des italienischen Be- rufungsverfahrens (vgl. vorne Ziff. 3.1). Die Verfahrensdauer mag für die Schuld- nerin belastend sein, aber sie ändert nichts an den Feststellungen über die Ar- restvoraussetzungen. Für einen allfälligen Schaden, welchen die Schuldnerin in- folge eines (unter Umständen) ungerechtfertigten Arrests erleidet, ist die Schuld- nerin auf die Klage nach Art. 273 SchKG zu verweisen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Arrestvoraus- setzungen zu Recht bejahte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 14 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulas- ten der Einsprachegegnerin und Berufungsbeklagte."

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und die zweitinstanzli- chen Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht be- anstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv.

E. 5.2 In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen und aus dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr – sie hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten – keine relevanten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

E. 10 Tagen ab Kenntnis vom Arrest zu erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 24. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EQ220178-L) wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrech- net.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 37), an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 15 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'446.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 25. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____ S.R.L., Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2023 (EQ220178)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin B._____ S.R.L. macht gegenüber der Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerde- führerin A._____ eine Forderung über Fr. 25'446.30 (entsprechend USD 29'534.06 bzw. EUR 26'348.50 zum Tageskurs vom 19. September 2022) zuzüglich Zinsen geltend. Sie stützt die Forderung auf ein Urteil des Tribunale di Genova vom 25. März 2022 (vgl. act. 1 S. 2, act. 3/7). Die Gesuchstellerin, Ein- sprache- und Beschwerdegegnerin wird daher nachfolgend als Gläubigerin be- zeichnet, die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin als Schuldnerin. 1.2. Die Gläubigerin stellte mit Eingabe vom 19. September 2022 (Eingang beim Gericht: 21. September 2022) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich das folgende Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "1. Das in Italien gegen die Gesuchsgegnerin ergangene Urteil des Gerichts Genua (Tribunale di Genova), Urteil Nr. 763/2022 vom 25. März 2022 (RG Nr. 5658/2020, Verzeichnis Nr. 794/2022) sei für das Gebiet der schweize- rischen Eidgenossenschaft zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklä- ren.

2. Es seien sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei oder ge- genüber der C._____ AG, … [Adresse], namentlich Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften (jeweils in in- und ausländi- scher Währung), Kundenguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Depots, Safe- und Schrankfachinhalte, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditli- nien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Ver- mögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern der Gesuchs- gegnerin lauten oder auf die Rechnung der Gesuchsgegnerin im Namen Dritter gehalten werden, sowie insbesondere das auf den Namen der Ge- suchsgegnerin lautende Konto mit der IBAN CH..., alles soweit verar- restierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von CHF

- 3 - 25'446.30 (entspricht USD 29'534.06 bzw. EUR 26'348,50 zum Tageskurs vom 19. September 2022) zzgl. von 1.25 % p.a. seit dem 17. Mai 2022 sowie der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." 1.3. Mit Entscheid vom 21. September 2022 erklärte das Einzelgericht Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich das Urteil des Gerichts Genua (Tribunale di Geno- va) vom 25. März 2022 (Urteil-Nr. 763/2022, RG-Nr. 4648/2020, Verzeichnis-Nr. 794/2022) für vollstreckbar. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich eröffnet, der Schuldnerin auf dem Rechtshilfeweg (act. 27/6; vgl. auch act. 36 S. 3). 1.4. Ebenfalls am 21. September 2022 erliess das Einzelgericht Audienz ge- stützt auf Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG den beantragten Arrestbefehl für die gel- tend gemachte Forderung der Gläubigerin (vgl. act. 4). Am 23. September 2022 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. …, act. 13). 1.5. Am 13. Oktober 2022 erhob die Schuldnerin Einsprache gegen den Ar- restbefehl und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gläubigerin (act. 6). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reich- te die Schuldnerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten (act. 9 f.), und am

15. Dezember 2022 (nach Erstreckung der dafür angesetzten Frist) ergänzte sie die Begründung der Arresteinsprache (act. 19) und stellte folgende Anträge: "1. Der Arrestbefehl vom 21. September 2022 sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8001 Zürich, sei anzuwei- sen, den Arrest Nr. … unverzüglich aufzuheben.

3. Das Urteil des Gerichts Genua vom 28. März 2021 [recte: 25. März 2022] Urteil Nr. 763 (2022, RG-Nr. 4648/2020, Verzeichnis-Nr. 794/2022) sei nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anzuerkennen.

4. Eventualiter wird beantragt, das Verfahren bis am 28.09.2023 zu sistieren;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulas- ten der Einsprachegegnerin."

- 4 - 1.6. Die Gläubigerin nahm am 18. Januar 2023 Stellung zur Arresteinsprache und beantragte, diese sei vollumfänglich abzuweisen und der Arrest Nr. … sei im vollen Umfang aufrecht zu erhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin (act. 25 S. 2). 1.7. Die Schuldnerin reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme zu den Akten und hielt die bereits zitierten Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 (vgl. vorstehend Ziff. 1.5) aufrecht; die eventualiter geltend gemachte Sistierung des Verfahrens verlangte die Schuldnerin neu bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in Italien (vgl. act. 32 S. 2). 1.8. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: die Vorinstanz) erliess am 24. Februar 2023 den folgenden Entscheid (act. 33 = act. 36 = act. 38, nachfolgend zitiert als act. 36): "1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 21. September 2022, Ge- schäfts-Nr. EQ220148-L; Arrest-Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, wird ab- gewiesen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchs- gegnerin zu ersetzen.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. [5.-6 Mitteilung, Rechtsmittel]" Der Entscheid wurde beiden Parteien am 28. Februar 2023 zugestellt (vgl. act. 34/1-b). 1.9. Mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom 9. März 2023 (Datum Post- stempel) erhob die Schuldnerin ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom

24. Februar 2023. Sie stellte die folgenden Anträge (act. 37 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2023 sei voll- umfänglich aufzuheben.

- 5 -

2. Nicht nur der Antrag auf Aussetzung des laufenden Vollstreckungsverfah- rens sei aufrechtzuerhalten, sondern auch die Gründe für die Aussetzung des Anerkennungsverfahrens seien gemäss Art. 37 Abs. 1 LugÜ und un- beschadet der Art. 33 Abs. 1 und Art. 36 LugÜ erneut zu prüfen.

3. Der Arrestbefehl vom 21. September 2022 sei aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8001 Zürich, sei anzuwei- sen, den Arrest Nr. … unverzüglich aufzuheben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulas- ten der Einsprachegegnerin und Berufungsbeklagte." 1.10. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren (zur Art des Rechtsmittels vgl. nachfolgend Ziff. 2.4) einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 40). Die Schuld- nerin leistete den Vorschuss am 30. März 2023 fristgerecht (act. 42). 1.11. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde den Parteien die Gerichtsbeset- zung mitgeteilt (act. 43). 1.12. Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid noch das Doppel der Be- schwerdeschrift zuzustellen.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann ein Gläubiger, der gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt, Vermögensstücke des Schuldners in der Schweiz mit Arrest belegen lassen. Mit der Einführung dieses Arrestgrundes wurde in Verbindung mit Art. 271 Abs. 3 SchKG die Umsetzung von Art. 41 und Art. 47 LugÜ sichergestellt. Als definitive Rechtsöffnungstitel nach der Bestimmung gelten insb. sog. "Lugano-Urteile", d.h. Urteile aus Vertragsstaa- ten des LugÜ, die in dessen Anwendung ergangen sind und demnach nach den Anerkennungsvoraussetzungen des LugÜ zu vollstrecken sind. Dabei entscheidet das Arrestgericht zusammen mit der Bewilligung des Arrests – ausdrücklich im

- 6 - Dispositiv oder in einem separaten Entscheid – auch über die Vollstreckbarerklä- rung (vgl. Art. 271 Abs. 3 SchKG sowie BGE 147 III 491 = Pra 2022 Nr. 34 E. 6.2.1). 2.2. In der Folge gabelt sich bei Arresten gestützt auf LugÜ-Urteile der Rechtsweg. Die Vollstreckbarerklärung (die auch als Exequatur bezeichnet wird) ist mittels des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 f. LugÜ anzufechten. Im schweizeri- schen Recht wurde dieser Rechtsbehelf in Form der Beschwerde nach Art. 327a ZPO umgesetzt. Da die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung dem Entscheid erst den Charakter eines Arrestgrunds verleiht, kann und muss das (Nicht- )Vorliegen dieses Arrestgrunds (und im Zusammenhang damit: das Fehlen einer Arrestforderung) im Rahmen des LugÜ-Rechtsbehelfs gerügt werden. Die Prü- fung von Arrestgrund und Arrestforderung erfolgt m.a.W. abschliessend in diesem Verfahren. Für Rügen, welche nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind, steht dagegen die Arresteinsprache zur Verfügung. Mit dieser können alle weiteren arrestspezifischen Voraussetzungen geprüft werden (BGE 147 III 491 = Pra 2022 Nr. 34 E. 6.2.2; vgl. auch SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/STAEHELIN,

3. Auflage 2021, Art. 47 N 75 ff.; BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 47 N 191 f.; vgl. bereits BOLLER, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, AJP 2015 S. 1282 ff., S. 1297, sowie KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 278 N 17a ff.). Die beiden Rechtsbehelfe betreffen verschiedene Fragen; es besteht zwischen ihnen daher keine Abhängigkeit (vgl. BOLLER, a.a.O., S. 1297 Der LugÜ-Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist im Falle des Wohn- sitzes des Schuldners in einem anderen Staat innert 2 Monaten ab seiner Zustel- lung anzuheben (Art. 43 Abs. 5 LugÜ). Die Arresteinsprache ist dagegen innert 10 Tagen ab Kenntnis vom Arrest zu erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). 2.3. Im vorliegenden Fall hat das Einzelgericht Audienz wie eingangs ange- führt sowohl einen Arrestbefehl erlassen als auch (in einem separaten Entscheid) das von der Gläubigerin vorgelegte Urteil für vollstreckbar erklärt (vgl. vorne Ziff. 1.3-1.4). Die Schuldnerin erhob die eingangs erwähnte Arresteinsprache, welche die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abwies. Dieser Ent- scheid ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

- 7 - Ob die Schuldnerin auch einen Rechtsbehelf (gestützt auf Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO) gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung einlegte bzw. ob ihr dieser überhaupt bereits zugestellt wurde, wann die Frist für den Rechtsbehelf gegebenenfalls ausgelöst wurde und wann sie (allenfalls) verstri- chen ist, ist nicht bekannt. 2.4. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 24. Februar 2023, mit dem die Vorinstanz ihre Arresteinsprache abwies (act. 36, 37). Erstinstanzliche Arresteinspracheent- scheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; vgl. auch Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO sowie act. 36 S. 10). Das irr- tümlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel (act. 37) ist als Beschwerde ent- gegenzunehmen. Mit dieser kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.5. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich in der Begründung sachbezogen mit dem an- gefochtenen Entscheid und dessen Begründung auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen konkreten Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (vgl. OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 2.3 mit Hinweisen). 2.6. Die Schuldnerin erhob die vorliegende Beschwerde innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1-2 sowie Art. 251 lit. a ZPO) schriftlich und begründet (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO); auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.7. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können

– im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Tatsachen geltend ge- macht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Gemeint sind sowohl echte als auch un- echte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden sind (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6.4).

- 8 -

3. Sistierung des Verfahrens über die Arresteinsprache 3.1. Die Schuldnerin stellte vor der Vorinstanz wie eingangs angeführt einen Sistierungsantrag (act. 19 S. 2). Sie begründete diesen unter Hinweis auf das in Italien hängige Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Tribunale de Geno- va vom 25. März 2022, wo der Verhandlungstermin am 20. Oktober 2022 wegen Überlastung auf den 28. September 2023 verschoben worden sei (act. 19 S. 3, act. 32 S. 3). Die Vorinstanz prüfte den Sistierungsantrag unter dem Aspekt von Art. 126 ZPO und verneinte die Zweckmässigkeit einer Sistierung (act. 36 S. 9). Im Beschwerdeverfahren hält die Schuldnerin sinngemäss am Antrag auf Sistie- rung des Einspracheverfahrens fest; sie begründet diesen unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 LugÜ (act. 37 S. 3). 3.2. Nach der erwähnten, von der Schuldnerin angerufenen Bestimmung kann das Gericht eines durch das LugÜ gebundenen Staates, vor dem die Anerken- nung eines Urteils aus einem anderen Vertragsstaat verlangt wird, seine Ent- scheidung aussetzen, wenn gegen das Urteil ein ordentlicher Rechtsbehelf einge- legt worden ist (Art. 37 Abs. 1 LugÜ). Der Anwendungsbereich von Art. 37 LugÜ ist allerdings auf die sog. Inzidentanerkennung gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ be- schränkt. Gemeint wird damit die Konstellation, in welcher ein ausländischer Ent- scheid in einem inländischen Hauptverfahren vorfrageweise anerkannt werden soll, weil der inländische Entscheid von der Anerkennung des ausländischen Ent- scheids abhängt (vgl. BSK LugÜ-SCHULER/MARUGG, 2. Auflage 2016, Art. 37 N 3, Art. 33 N 31 f.). Das Arrest- bzw. Arresteinspracheverfahren ist kein solches in- ländisches (Haupt-)Verfahren (im Sinne eines Zivilprozesses, in welchem rechts- kräftig über Zivilansprüche entschieden wird), sondern ein vollstreckungsrechtli- ches Verfahren, das sich einzig auf den Arrest bzw. auf dessen Aufhebung be- zieht. Eine (auch vorfrageweise) Überprüfung der Vollstreckbarkeit des ausländi- schen Urteils ist dabei nach dem vorne Gesagten ausgeschlossen (vgl. Ziff. 2.2). Art. 37 Abs. 1 LugÜ ist im vorliegenden Verfahren daher nicht anwendbar. 3.3. Nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ kann das Gericht, das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 f. LugÜ befasst ist, sein Verfahren auf Antrag der Schuldnerin aus- setzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechts-

- 9 - behelf eingelegt worden ist. Damit soll vermieden werden, dass ein Entscheid vollstreckt wird, der noch nicht rechtskräftig ist und der im Ursprungsstaat (unter Umständen) im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird; m.a.W., es sollen wider- sprüchliche Entscheidungen in den LugÜ-Staaten verhindert werden. Die Be- stimmung bezieht sich einzig auf das Verfahren über den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2015, Art. 46 N 10; SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/STAEHELIN/BOPP, 3. Auflage 2021, Art. 46 N 1). Ein innerstaatliches Verfahren über eine Arresteinsprache kann nicht nach dieser Bestimmung ausgesetzt bzw. sistiert werden. 3.4. Die Vorinstanz prüfte den Sistierungs- bzw. Aussetzungsantrag der Schuldnerin wie erwähnt unter dem Aspekt von Art. 126 ZPO (act. 36 S. 9). Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin eine Sistierung des Einspracheverfahrens für zweckmässig hält, weil sie das Urteil des Gerichts von Genua mit einem ordentlichen Rechtsbehelf – einer Berufung – angefochten habe (act. 37 S. 3). Das LugÜ ermöglicht in dieser Konstellation (Hängigkeit eines ordentlichen Rechtsbehelfs gegen das Urteil im Ursprungsstaat) nur dann eine Sistierung des Verfahrens im Vollstreckungsstaat, wenn im zweitgenannten Staat ein Rechts- belelf gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben wurde, d.h. wenn der Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Vollstreckungsstaat in der Schwebe ist. Im Arresteinspracheverfahren gegen einen LugÜ-Arrest darf dagegen die (mit dem Exequatur festgestellte) Vollstreckbarkeit des Urteils (und damit der Arrest- grund) nicht hinterfragt werden. Steht in diesem Sinn fest, dass der Entscheid vollstreckbar ist, kann eine Sistierung des Einspracheverfahrens aufgrund der feh- lenden Rechtskraft des Entscheids nicht infrage kommen. Der Begriff der Voll- streckbarkeit würde andernfalls seines Sinnes entleert. Eine Sistierung des Ein- spracheverfahrens ist daher nicht zweckmässig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich auch dann nicht anders verhält, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Exequatur gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ noch nicht verstrichen ist bzw. der Schuldnerin ein solcher noch offen steht: Eine Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin

- 10 - kann in diesem Fall nicht über sichernde Massnahmen hinausgehen (Art. 47 Abs. 3 LugÜ). Ein LugÜ-Arrest kann und muss aus diesem Grund auch ungeach- tet der allenfalls früheren Abweisung einer Arresteinsprache erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsbehelfs prosequiert werden (vgl. BSK SchKG II- REISER, 3. Auflage 2021, Art. 279 N 2a). Die Schuldnerin ist in diesem Fall mit an- deren Worten unabhängig vom Schicksal der Arresteinsprache vor der weiteren Vollstreckung in ihr Vermögen geschützt, solange sie den Rechtsbehelf gegen das Exequatur noch erheben kann und während der Dauer eines allfälligen sol- chen Verfahrens. In diesem kann die Schuldnerin sämtliche Rügen im Zusam- menhang mit der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. März 2022 vorbringen. Da- her gibt es auch unter dieser Prämisse keine Veranlassung für eine Sistierung des Einspracheverfahrens.

4. Prüfung der Beschwerde 4.1. Im vorliegenden Arresteinspracheverfahren sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Rügen zum Arrestgrund im Sinne des Vorliegens eines voll- streckbaren Entscheids und zur darin zugesprochenen Arrestforderung zulässig – insoweit sei auf das eingangs erwähnte Exequatur verwiesen (vorne Ziff. 1.3) – sondern nur weitere arrestspezifische Einwände (vgl. Ziff. 2.2). Die Schuldnerin bringt keine solchen weiteren arrestspezifischen Einwände vor, insb. etwa keine Beanstandungen zu den vorinstanzlichen Feststellungen über die Arrestgegen- stände bei der C._____ AG (vgl. act. 36 S. 8) oder zu anderen Arrestvorausset- zungen. Bereits dies führt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Arresteinsprache zu Recht abwies. 4.2. Die Vorinstanz hielt der Vollständigkeit halber fest, dass die Vorausset- zungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ – selbst wenn sie im vor- liegenden Verfahren zu prüfen wären – erfüllt seien (act. 36 S. 7). Der angefoch- tene Entscheid ist aus den folgenden Gründen auch insoweit nicht zu beanstan- den: 4.2.1. Die Gläubigerin reichte mit ihrem Begehren um Vollstreckbarerklärung und Anordnung eines Arrests neben einem Exemplar des Urteils vom 25. März

- 11 - 2022 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gerichts von Genua nach Anhang V LugÜ zu den Akten; die Bescheinigung datiert vom 6. Juli 2022 (act. 3/7-8). 4.2.2. Die Schuldnerin rügt beschwerdeweise zunächst, dass ihr die Vollstreck- barkeitsbescheinigung im Ursprungsstaat, d.h. in Italien, nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, vor dem Exequaturver- fahren im Herkunftsstaat Widerspruch einzulegen. Die Schuldnerin verweist dazu auf einen Entscheid "BGer No. 2006/20 vom 1. März 2006" (act. 37 S. 4). Das System des LugÜ sieht (im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit von Ur- teilen aus Vertragsstaaten) im Vollstreckungsstaat ein einseitiges erstinstanzli- ches Exequaturverfahren ohne Anhörung der Schuldnerin vor sowie (wie erwähnt) ein zweitinstanzliches Rechtsbehelfsverfahren; erst in diesem wird der Schuldne- rin das rechtliche Gehör gewährt und werden etwaige Anerkennungshindernisse geprüft (vgl. Art. 41, 43 LugÜ sowie BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 38 N 3, SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/MARRO, 3. Auflage 2021, Art. 54 N 11). Eine Pflicht des Gerichts im Ursprungsstaat, die Schuldnerin – nach dem Erlass des Urteils – zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzuhören, wäre in die- sem System ein Fremdkörper und ist im LugÜ nicht vorgesehen. Dass das italie- nische Zivilprozessrecht so etwas verlangt, macht die Schuldnerin nicht geltend. Was das erwähnte BGer-Zitat der Schuldnerin angeht (vgl. act. 37 S. 4), ist anzu- nehmen, dass die Schuldnerin sich auf BGer 4P.331/2005 vom 1. März 2006 be- zieht (es handelt sich dabei soweit ersichtlich um den einzigen Entscheid des Bundesgerichts von diesem Datum, der Vollstreckungsfragen bei internationalen Zivilsachen betrifft). Der Entscheid bezieht sich auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen aus LugÜ-Staaten, durch welche einstweilige oder auf eine Si- cherheit gerichtete Massnahmen angeordnet werden, konkret auf einen sog. "Freezing order" englischen Rechts. Solche Anordnungen dürfen bzw. durften nach der damals massgeblichen Rechtsprechung nicht vollstreckt werden, wenn sie ohne Ladung des Schuldners ergangen waren oder ohne Zustellung an ihn vollstreckt werden sollten (vgl. BGer 4P.331/2005 vom 1. März 2006 E. 7.2). Für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung über einen Entscheid, der in einem kontra-

- 12 - diktorischen Verfahren ergangen ist (act. 3/7), gelten diese Anforderungen nicht. Die Rüge der Schuldnerin geht damit fehl. 4.2.3. Im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Rechtsmittel, welches die Schuldnerin in Italien gegen das Urteil vom 25. März 2022 erhob (vgl. auch act. 37 S. 4 sowie act. 6 und act. 19) hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Vor- bringen der Gläubigerin fest, dass ein erstinstanzliches Urteil eines italienischen Gerichts nach der italienischen Zivilprozessordnung grundsätzlich vollstreckbar sei, es sei denn, das Gericht setze die Vollstreckbarkeit auf Antrag einer Partei aus (vgl. act. 36 S. 7 mit Verweis auf act. 25 S. 7 ff., und Art. 282 f. ZPO-IT). Die Schuldnerin habe nicht vorgebracht, in Italien um Aufschub der Vollstreckbarkeit ersucht zu haben (act. 36 S. 7 f.). Die Schuldnerin äussert sich beschwerdeweise nicht zu diesen Fragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie keinen entspre- chenden Antrag stellte und dass das erwähnte Berufungsverfahren, welches die Schuldnerin anhob, an der Vollstreckbarkeit des Urteils nichts änderte. 4.2.4. Die Vorinstanz verwies schliesslich richtig auf das im Anwendungsbereich des LugÜ massgebliche Verbot der "révision au fond" (act. 36 S. 8; vgl. Art. 36 und Art. 45 Abs. 2 LugÜ; vgl. auch SHK LugÜ- Dasser/Oberhammer/STAEHELIN/BOPP, 3. Auflage 2021, Art. 45 N 7). Eine Nach- prüfung der Entscheidung ist inhaltlich nur im engen Rahmen von Art. 34 f. LugÜ zulässig (zum Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen vgl. SHK LugÜ- Dasser/Oberhammer/WALTER, 3. Auflage 2021, Art. 34 N 1). Die Schuldnerin macht eine unrichtige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmun- gen der EuGVVO (Verordnung Nr. 1215/12 vom 12. Dezember 2012, sog. "Brüs- seler Ia-Verordnung") geltend (act. 37 S. 4). Die EuGVVO ist im Verhältnis von EU-Staaten massgeblich; für die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz (als sog. "Nur-LugÜ-Staat") ist – bei Urteilen aus anderen LugÜ-Staaten – stets das LugÜ massgeblich. Dabei ist für die Anwendung der Art. 34 f. LugÜ im Voll- streckungsstaat nicht massgeblich, ob sich die Zuständigkeit des Gerichts im Ur- sprungsstaat aus dem LugÜ (bzw. der EuGVVO) ergab oder aus nationalem Recht (auch: nationalem IPR; vgl. SHK LugÜ-Dasser/Oberhammer/WALTER,

3. Auflage 2021, Art. 32 N 5-7). Eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts

- 13 - im Ursprungsstaat kann im Einzelnen nur bei Zuständigkeiten nach den Abschnit- ten 3, 4 und 6 des Titels II des LugÜ erfolgen (vgl. Art. 35 Abs. 1 LugÜ); gemeint sind damit Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie ausschliessliche Zu- ständigkeiten nach Art. 22 LugÜ. Die Schuldnerin verdeutlicht nicht, dass eine solche Zuständigkeitsvorschrift (und wenn ja, welche) verletzt wurde. Die Rüge wäre daher – auch wenn sie im vorliegenden Verfahren geprüft würde – unbe- gründet. Die Schuldnerin macht ferner geltend, das Urteil des Tribunale di Genua vom

25. März 2022 enthalte wesentliche Tatsachen- und Rechtsfehler. So würden z.B. Parteien erwähnt, die im Verfahren nicht betroffen seien, und es mangle dem Ent- scheid an ausreichenden Beweisen für die massgeblichen Kausalzusammenhän- ge. Die Schuldnerin erwähnt eine Maklertätigkeit der Gläubigerin und nennt Defi- nitionen, die fehlerhaft analysiert worden seien. Ferner bezieht sie sich auf eine ihrer Ansicht nach zweideutige Vertragsklausel und macht geltend, der genaue Forderungsbetrag hätte durch zusätzliche Ermittlungen festgestellt werden müs- sen, da er von den Vertragsparteien nicht festgelegt worden sei (act. 37 S. 2, 4 f.; vgl. auch bereits act. 6 und act. 19). Mit diesen Vorbringen zeigt die Schuldnerin keine Umstände auf, welche der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vom

25. März 2022 nach Art. 34 f. LugÜ entgegen gehalten werden könnten. 4.3. Die Schuldnerin verweist schliesslich auf die Dauer des italienischen Be- rufungsverfahrens (vgl. vorne Ziff. 3.1). Die Verfahrensdauer mag für die Schuld- nerin belastend sein, aber sie ändert nichts an den Feststellungen über die Ar- restvoraussetzungen. Für einen allfälligen Schaden, welchen die Schuldnerin in- folge eines (unter Umständen) ungerechtfertigten Arrests erleidet, ist die Schuld- nerin auf die Klage nach Art. 273 SchKG zu verweisen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Arrestvoraus- setzungen zu Recht bejahte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und die zweitinstanzli- chen Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht be- anstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv. 5.2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen und aus dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr – sie hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten – keine relevanten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 24. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EQ220178-L) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrech- net.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 37), an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'446.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: