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PS230038

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2023-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 13. März 2023 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ Grundversicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ Forderungsmanagement, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Februar 2023 (EK230028)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "C._____, A._____" seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist "Betrieb einer Reiseagentur und Verkauf von Reisetickets, Durchfüh- rung von Einzel- und Gruppenreisen weltweit samt Organisation von Pilgerreisen und Reisetouren für Kultur und Bildung" angegeben (act. 5). 1.2 Am 21. Februar 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'180.35 zuzüglich Fr. 39.60 (Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2022), Fr. 146.60 Gläubigerkosten und Fr. 287.70 Betreibungskosten, total Fr. 1'654.25 (act. 3 [=act. 6/9]). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 23. Februar 2023 zugestellt (act. 6/10). 1.3 Mit Eingabe vom 2. März 2023 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner dagegen Beschwerde an die Kammer und beantragte, dass die Konkurseröffnung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Er machte im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag der Gläubigerin be- zahlt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2). 1.4 Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde festgehalten, dass kein Konkursauf- hebungsgrund nachgewiesen sei und die aufschiebende Wirkung wurde der Be- schwerde einstweilen nicht erteilt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung des Konkurses in Frage komme und dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zu- dem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerde- verfahren angesetzt (act. 7). Der Vorschuss wurde vom Schuldner in der Folge geleistet (act. 9). Eine Ergänzung der Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist nicht ein. Die Eingabe des Schuldners vom 12. März 2023 ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Sache ist spruchreif. 2.1 Wie bereits mit Verfügung vom 3. März 2023 festgehalten, kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgeho-

- 3 - ben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vor- gesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerver- zicht) nachweist. 2.2 Wie ebenfalls bereits mit Verfügung vom 3. März 2023 festgehalten – und dabei bleibt es mangels Ergänzung der Beschwerde –, weist der Schuldner kei- nen Konkurshinderungsgrund nach. So behauptet er zwar, die Forderung an die Gläubigerin bezahlt zu haben, belegt selbiges aber nicht: So reicht er zum Nach- weis der angeblichen Zahlung einzig einen Beleg der Zürcher Kantonalbank, da- tiert vom 26. Februar 2023, ein mit dem Titel "order pending", welcher den Betrag von Fr. 1'654.25 und unter dem Titel "Execution on" den Montag, 27. Februar 2023, aufführt (act. 4/2). Indes sagt dieser Beleg nichts darüber aus, dass die Zahlung an die Gläubigerin auch tatsächlich ausgeführt wurde; so findet sich un- ten auf dem Dokument der Vermerk "No warranty is made for the information pro- vided. This is not a confirmation of execution." Entsprechend gelingt es dem Schuldner nicht, die behauptete Tilgung der Forderung innerhalb der Beschwer- defrist nachzuweisen. Ebenfalls nicht innert Frist belegt hat der Schuldner, dass er die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes innerhalb der Be- schwerdefrist beim Konkursamt sichergestellt hat. Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. 2.3 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 2.4 Auf die Frage der Zahlungsfähigkeit braucht unter diesen Umständen grund- sätzlich nicht eingegangen zu werden. Selbige wäre aber ohnehin nicht glaubhaft gemacht. So behauptet der Schuldner lediglich pauschal, dass das Geschäft seit Aufhebung aller Corona-Massnahmen in D._____ [Land im Mittleren Osten] wie- der besser laufe (act. 2 Blatt 2). Sachdienliche Unterlagen, welche ein Bild über seine finanzielle Situation zulassen würden, reicht er aber keine ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

- 4 -

3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

14. März 2023