Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. November 2022 (act. 1b) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) sinngemäss fol- gendes Rechtsbegehren: Es seien das Konto des Gesuchsgegners bei der C._____ AG, … [Adres- se], sowie dessen Gehaltsansprüche gegenüber der D._____ GmbH, c/o E._____ SA, … [Adresse], für eine Forderung von Fr. 210.91 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2014 nebst Kosten zu verarrestieren.
E. 1.2 Mit Urteil vom 28. November 2022 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) wies die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 120.– (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
E. 1.3 Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (act. 8 i.V.m. act. 11) samt Beilagen (act. 10) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt was folgt: "Es wird das Konto des Gesuchsgegners bei der C._____ AG,… [Adresse] sowie dessen Gehaltsansprüche gegenüber der D._____ GmbH, c/o E._____ SA, … [Ad- resse], für die Forderung i.H.v. Hauptforderung 214,93 EUR (CHF 212.47) nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 Nebenforderung Mahnkosten, Auskünfte, Anwaltsverg. 76,70 EUR (CHF 75,81) Verfahrenskosten Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid 85,75 EUR (CHF 84,76) nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 Bisherige Vollstreckungskosten 488,30 EUR (CHF 482,65) Gesamtforderung zzgl. Zinsen 863,61 EUR (CHF 855,69) Umrechnungskurs vom 09.02.2023 gepfändet (verarrestiert)."
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Datum des Eingangs, act. 13) reichte die Beschwerdeführerin der Kammer auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. act. 12) eine Vollmacht (act. 14) ein und bezeichnete X1._____, Rechtsanwalt, …
- 3 - [Adresse], als Zustelladresse (vgl. act. 13). Ein Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 ff., E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Ge- suchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) weder eine Beschwerdeantwort einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Ent- scheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. der Arrestschuldner ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).
E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinander- zusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Mit der Beschwerde kann un- richtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so
- 4 - definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwä- gungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 147 III 176 ff., E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.)
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tat- sachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 ff., E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbe- schränkt zulässig (vgl. bereits OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011, E. II./3).
E. 3 Materielles
E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab, weil sich (auch) aus der Begründung nicht klar ergebe, ob bloss für die bezifferte Forde- rung von Fr. 210.91 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2014 oder zusätzlich auch für die Kosten gemäss Forderungsaufstellung vom 23. November 2022 (act. 2/1) Arrest gelegt werden solle. Diese führe 45 Einzelpositionen auf, zu denen die Be- schwerdeführerin kein Wort verliere. Die übrigen Beilagen erwähne die Be- schwerdeführerin – mit Ausnahme des Vermögensverzeichnisses vom 26. Juli 2021 (act. 2/5) – nicht einmal in ihrem Gesuch, weshalb unklar sei, was sie dar- aus ableiten wolle. Deshalb bleibe im Dunkeln, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass der Beschwerdegegner ihr Fr. 210.91 nebst 5 % Zins seit
- 5 -
2. Oktober 2014 schulden soll. Die Arrestforderung sei damit nicht glaubhaft ge- macht worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte (vgl. act. 7 E. 2.2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen entgegen, ihre Gesamtforde- rung zzgl. Zinsen betrage 863,61 EUR (CHF 855,69) (vgl. act. 8, siehe oben E. 1.3). Die Hauptforderung nebst Zinsen, die Nebenforderungen sowie die Ver- fahrenskosten seien bereits mit Vollstreckungsbescheid vom 06.20.2015 beim Amtsgericht Stuttgart rechtskräftig tituliert worden. Ein Einspruch des Beschwer- degegners sei nicht erfolgt. Er sei gesamtschuldnerisch mit Frau F._____ verur- teilt worden, weshalb beide die entstandenen bisherigen Vollstreckungskosten gleichermassen tragen würden. Eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids, der EU-Bescheinigung sowie der entsprechenden Kostenbelege für die bisherigen Vollstreckungskosten seien beigefügt (vgl. act. 8).
E. 3.3 Die Bewilligung eines Arrestgesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) ihm eine fällige, nicht pfandgesicherte Forde- rung gegen den Schuldner zusteht, (2) ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG vorliegt und (3) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte vorhan- den sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene For- derung verlangt werden (vgl. Art. 272 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG). Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 ff., E. 4.1.3.5 = Pra 107 [2018]
- 6 - Nr. 146). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 und BGer 4A_651/2015 vom
19. April 2016, E. 4.3 je m.w.H.); es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018, E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). Darüber hinaus hat der Arrestgläubiger sämtliche arrestbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, jedoch mehr als blosses Behaupten. Eine Be- hauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vor- liegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, ist doch eine Beweisführung mindestens in den Grund- zügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin beziffert und begründet ihre Arrestforderung (erst) in ihrer Beschwerde. Soweit sie damit neue Tatsachenbehauptungen aufstellt und neue Beweismittel einreicht, ist sie im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.3). Auch setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht aus- einander und legt nicht dar, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll bzw. inwiefern sich die Überlegungen der Vorinstanz nicht aufrecht erhalten las- sen sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit im Beschwerdever- fahren nicht nach (vgl. oben E. 2.2).
E. 3.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, ein neues Arrestbegehren bei der Vorinstanz zu stellen.
- 7 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten be- rechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen – wie soeben dargelegt – nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 ff., E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung von Kontoguthaben und Gehaltsansprüchen des Beschwerdegegners für eine Forderung von Fr. 855.69 (vgl. oben E. 1.3). Ausge- hend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 40.– bis Fr. 150.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine be- treibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm mangels Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstan- den sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. - 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 855.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230030-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. März 2023 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2022 (EQ220197)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 23. November 2022 (act. 1b) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) sinngemäss fol- gendes Rechtsbegehren: Es seien das Konto des Gesuchsgegners bei der C._____ AG, … [Adres- se], sowie dessen Gehaltsansprüche gegenüber der D._____ GmbH, c/o E._____ SA, … [Adresse], für eine Forderung von Fr. 210.91 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2014 nebst Kosten zu verarrestieren. 1.2 Mit Urteil vom 28. November 2022 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) wies die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 120.– (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.3 Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (act. 8 i.V.m. act. 11) samt Beilagen (act. 10) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt was folgt: "Es wird das Konto des Gesuchsgegners bei der C._____ AG,… [Adresse] sowie dessen Gehaltsansprüche gegenüber der D._____ GmbH, c/o E._____ SA, … [Ad- resse], für die Forderung i.H.v. Hauptforderung 214,93 EUR (CHF 212.47) nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 Nebenforderung Mahnkosten, Auskünfte, Anwaltsverg. 76,70 EUR (CHF 75,81) Verfahrenskosten Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid 85,75 EUR (CHF 84,76) nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 Bisherige Vollstreckungskosten 488,30 EUR (CHF 482,65) Gesamtforderung zzgl. Zinsen 863,61 EUR (CHF 855,69) Umrechnungskurs vom 09.02.2023 gepfändet (verarrestiert)." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Datum des Eingangs, act. 13) reichte die Beschwerdeführerin der Kammer auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. act. 12) eine Vollmacht (act. 14) ein und bezeichnete X1._____, Rechtsanwalt, …
- 3 - [Adresse], als Zustelladresse (vgl. act. 13). Ein Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 ff., E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Ge- suchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) weder eine Beschwerdeantwort einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Ent- scheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. der Arrestschuldner ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinander- zusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Mit der Beschwerde kann un- richtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so
- 4 - definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwä- gungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 147 III 176 ff., E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.) 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tat- sachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 ff., E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbe- schränkt zulässig (vgl. bereits OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011, E. II./3).
3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab, weil sich (auch) aus der Begründung nicht klar ergebe, ob bloss für die bezifferte Forde- rung von Fr. 210.91 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2014 oder zusätzlich auch für die Kosten gemäss Forderungsaufstellung vom 23. November 2022 (act. 2/1) Arrest gelegt werden solle. Diese führe 45 Einzelpositionen auf, zu denen die Be- schwerdeführerin kein Wort verliere. Die übrigen Beilagen erwähne die Be- schwerdeführerin – mit Ausnahme des Vermögensverzeichnisses vom 26. Juli 2021 (act. 2/5) – nicht einmal in ihrem Gesuch, weshalb unklar sei, was sie dar- aus ableiten wolle. Deshalb bleibe im Dunkeln, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass der Beschwerdegegner ihr Fr. 210.91 nebst 5 % Zins seit
- 5 -
2. Oktober 2014 schulden soll. Die Arrestforderung sei damit nicht glaubhaft ge- macht worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte (vgl. act. 7 E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen entgegen, ihre Gesamtforde- rung zzgl. Zinsen betrage 863,61 EUR (CHF 855,69) (vgl. act. 8, siehe oben E. 1.3). Die Hauptforderung nebst Zinsen, die Nebenforderungen sowie die Ver- fahrenskosten seien bereits mit Vollstreckungsbescheid vom 06.20.2015 beim Amtsgericht Stuttgart rechtskräftig tituliert worden. Ein Einspruch des Beschwer- degegners sei nicht erfolgt. Er sei gesamtschuldnerisch mit Frau F._____ verur- teilt worden, weshalb beide die entstandenen bisherigen Vollstreckungskosten gleichermassen tragen würden. Eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids, der EU-Bescheinigung sowie der entsprechenden Kostenbelege für die bisherigen Vollstreckungskosten seien beigefügt (vgl. act. 8). 3.3 Die Bewilligung eines Arrestgesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) ihm eine fällige, nicht pfandgesicherte Forde- rung gegen den Schuldner zusteht, (2) ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG vorliegt und (3) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte vorhan- den sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene For- derung verlangt werden (vgl. Art. 272 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG). Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 ff., E. 4.1.3.5 = Pra 107 [2018]
- 6 - Nr. 146). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 und BGer 4A_651/2015 vom
19. April 2016, E. 4.3 je m.w.H.); es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018, E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). Darüber hinaus hat der Arrestgläubiger sämtliche arrestbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, jedoch mehr als blosses Behaupten. Eine Be- hauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vor- liegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, ist doch eine Beweisführung mindestens in den Grund- zügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). 3.4 Die Beschwerdeführerin beziffert und begründet ihre Arrestforderung (erst) in ihrer Beschwerde. Soweit sie damit neue Tatsachenbehauptungen aufstellt und neue Beweismittel einreicht, ist sie im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.3). Auch setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht aus- einander und legt nicht dar, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll bzw. inwiefern sich die Überlegungen der Vorinstanz nicht aufrecht erhalten las- sen sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit im Beschwerdever- fahren nicht nach (vgl. oben E. 2.2). 3.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, ein neues Arrestbegehren bei der Vorinstanz zu stellen.
- 7 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten be- rechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen – wie soeben dargelegt – nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 ff., E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung von Kontoguthaben und Gehaltsansprüchen des Beschwerdegegners für eine Forderung von Fr. 855.69 (vgl. oben E. 1.3). Ausge- hend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 40.– bis Fr. 150.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine be- treibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm mangels Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstan- den sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 855.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: