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PS230015

Arrest

Zürich OG · 2023-02-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 18. Januar 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) folgendes Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es seien die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, insbesondere dieje- nigen auf den unten aufgeführten Konten, im Umfang von USD 206'653.45 (entsprechend CHF 190'766.00) zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 8. Januar 2023 plus USD 2'792.25 (entsprechend CHF 2'577.58) mit Arrest zu belegen:

a) Sämtliche Bankkonten und Vermögenswerte, die bei der ge- nannten Bank unter der Stammnummer … geführt werden, insbesondere die Konten mit den Nummern (IBAN) … [IBAN Nummern], sowie das unter der genannten Stammnummer geführte Wertschriftendepot;

b) Sämtliche weiteren Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Bank.

E. 1.1 Entscheide eines Arrestgerichts ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG erliess der Bundesrat die GebV SchKG. In einer betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwertes (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin möchte Ver- mögenswerte der Beschwerdeführerin im Wert von ca. CHF 200'000.– mit Arrest belegen lassen (act. 1 S. 2). Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Entscheidgebühr CHF 70.– bis CHF 2'000.– (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Entsprechend ist die Entscheidgebühr auf CHF 750.– fest-

- 10 - zusetzen. Da das Verfahren einseitig geführt wurde, ist die Entscheidgebühr aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 1.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt von vorn- herein ausser Betracht. Zulasten des Staates ist eine Parteientschädigung nach der Praxis der Kammer in Einparteienverfahren und in einseitig geführten Zwei- parteienverfahren nur dann zuzusprechen, wenn der erstinstanzliche Entscheid qualifiziert unrichtig ist. Das blosse Aufheben oder Abändern eines Entscheides im Rechtsmittelverfahren löst für sich genommen keine Entschädigungspflicht des Staates aus (OGer ZH, 200055 vom 6. April 2020, E. 4.2; OGer PS180130 vom 3. Oktober 2018, E. VI.2; OGer ZH, PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3). Von einem qualifiziert fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz kann vorliegend nicht gespro- chen werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 1.3 Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, in- wieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet (act. 7). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführe- rin ist durch den arrestverweigernden Entscheid der Vorinstanz beschwert. Sie hat zudem den bereits erwähnten obergerichtlichen Kostenvorschuss von

- 5 - CHF 1'500.– fristgerecht bezahlt (act. 11–13). Da auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzu- treten.

E. 1.4 Mit einer Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 2.

E. 2 Das Betreibungsamt Zürich sei anzuweisen, diesen Arrest sofort zu vollziehen;

E. 2.1 Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Be- schwerde nicht ein, wobei sie zur Begründung Folgendes ausführte: Wenn ein Ar- restgläubiger eine dem Arrestschuldner zustehende Forderung mit Arrest belegen lassen wolle, hänge die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts zunächst vom Wohnsitz des Arrestschuldners ab. Bei einem ausländischen Wohnsitz des Ar- restschuldners gelte seine Forderung als am Schweizer Wohnsitz oder Sitz sei- nes Drittschuldners gelegen. Falls der Drittschuldner neben seinem Schweizer Sitz hierzulande auch noch eine Zweigniederlassung habe, könne der Arrestgläu- biger am Ort des Sitzes immer Arrest auf die Forderung legen lassen. Am Ort der Zweigniederlassung hingegen könne er die Forderung bloss dann verarrestieren lassen, wenn sie einen engen und überwiegenden Bezug zu dieser Zweignieder- lassung aufweise. Diese Voraussetzung sei substantiiert zu behaupten und glaubhaft zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin bloss ein Portfolio Statement eingereicht, aus dem sich zwar eine Beziehung zur Bank C._____ er- gebe. Indessen bleibe unklar, inwiefern eine enge und überwiegende Beziehung zu deren Zweigniederlassung in Zürich bestehe. Der blosse Umstand, dass auf dem Portfolio Statement die Adresse der Zürcher Zweigniederlassung vermerkt sei, begründe für sich alleine noch keinen engen und überwiegenden Zusammen- hang der zu verarrestierenden Forderungen mit der Zweigniederlassung. Die Be- schwerdeführerin habe diese Beziehung weder substantiiert noch glaubhaft ge- macht. Entsprechend sei das Bezirksgericht Zürich für die Behandlung ihres Ar- restgesuchs nicht zuständig (act. 8 E. 2).

- 6 -

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien an die Glaubhaftmachung des Arrestgegenstandes weni- ger strenge Anforderungen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes zu stellen. Dem Gläubiger sei es nämlich in der Regel nicht möglich, die Vermögenswerte des Schuldners genau zu spezifizieren. Die Be- schwerdeführerin habe in ihrem Arrestgesuch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin eines Bankdepots bei der C. ._____ AG, Zweig- niederlassung Zürich, sei. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Substantiie- rungspflicht ohne weiteres nachgekommen. Sie wisse denn auch nicht, wie sie die enge und überwiegende Beziehung zur Zweigniederlassung noch weiter hätte substantiieren können. Ein Arrestgesuch müsse aufzeigen, wo sich mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit welche Vermögenswerte befänden. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe des Arrestgesuchs, die Möglichkeit einer Beziehung zum Haupt- sitz auszuschliessen, wenn sich dafür in den Beweismitteln keine Hinweise fän- den. Das als Beweismittel eingereichte Portfolio Statement nenne bloss die Ad- resse der Zürcher Zweigniederlassung. Demgegenüber erwähne sie den Haupt- sitz in E._____ überhaupt nicht. Entsprechend müsse vorliegend davon ausge- gangen werden, dass die entsprechenden Konten in der Zweigniederlassung Zü- rich geführt würden. Wenn nun aber die Vermögenswerte in Zürich gebucht seien, dann stünden sie in einem engen und überwiegenden Zusammenhang zur ent- sprechenden Zweigniederlassung. Abgesehen davon verlange das Arrestge- suchsformular der zürcherischen Gerichte bloss, dass die Arrestgegenstände un- ter genauer Angabe ihres Lageorts aufzuführen seien. Von einer weiteren Sub- stantiierung sei dort keine Rede. Das Gericht dürfe keine übertrieben strengen Anforderungen an das Glaubhaftmachen stellen. Vielmehr müsse ein Arrest auch am Ort der Zweigniederlassung möglich sein (act. 7 S. 4–11). 3.

E. 3 Der Arrestentscheid sei unverzüglich der C._____ AG, Zürich, mitzuteilen;

E. 3.1 Das Gericht behandelt eine Klage oder ein Gesuch nur dann materiell, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Fehlen eine oder mehrere Prozessvoraussetzungen, ergeht ein Nichteintretensentscheid (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 15). Zu diesen Prozessvoraussetzungen zählt un-

- 7 - ter anderem auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Begehren muss an einem zulässigen Gerichtsstand einge- reicht werden. Vorliegend soll ein Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG auf eine der Beschwerdegegnerin zustehende Forderung gelegt werden. Für SchKG- Klagen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bloss dann nach der ZPO, wenn das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht (Art. 46 ZPO). Art. 272 Abs. 1 SchKG begründet zwei alternative Arrestgerichtsstände. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, bewilligt (SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 272 N 3). Diese Gerichtsstände sind zwingend (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 46 ZPO N 5). Folglich sind hier weder Gerichts- standsvereinbarungen noch Einlassungen möglich.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verarrestierung sämtlicher Bank- konten und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der Bank C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, im Umfang von CHF 190'766.– zuzüglich 5 % Zins sowie weiterer CHF 2'577.58 (act. 7 S. 2). Zum Vermögen einer Arrestschuldnerin zählen auch seine Forderungen gegenüber anderen Personen, den sogenannten Drittschuldnern. Falls die Arrestschuldnerin in der Schweiz wohnt oder ihren Sitz hat, gelten Forderungen, die nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkörpert sind, als an ihrem Wohnsitz oder Sitz belegen. Entsprechend sind sie dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ist auf den F._____ [Staat in Ozeanien] domiziliert. Liegt der Sitz oder Wohnsitz der Ar- restschuldnerin im Ausland, gilt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich der Schweizer Wohnsitz oder Sitz ihrer Drittschuldnerin als Belegenheitsort der For- derung (BGer, 5A_47/2022 vom 5. August 2022, E. 4.3; BGE 140 III 512 E. 3.2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 5; BSK SchKG II-Stoffel, Art. 272 N 48).

E. 3.3 Aktien und Wertpapiere von börsenkotierten Unternehmen werden nicht physisch im Banksafes, sondern in zentralen Sammeldepots verwahrt. Hier bildet der Herausgabeanspruch des Arrestschuldners gegenüber der depotführenden Bank den Arrestgegenstand. Wie jede Forderung des Schuldners gegen seinen Drittschuldner ist diese Forderung am Sitz der depotführenden Bank belegen, wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt (BSK SchKG II-Stoffel,

- 8 - Art. 272 N 49). Sind Bucheffekten Gegenstand eines Arrestes, so ist diese Mass- nahme ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das entspre- chende Effektenkonto führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind (Art. 14 Abs. 1 BEG). Dabei gilt die depotführende Bank als die Verfahrensstelle im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BEG (OGer, PS130022 vom 14. März 2013, in; BlSchK 2014, S. 28 ff., Regeste). Demgegenüber ist ein Arrest, der bei einer Drittverwahrungs- stelle vollzogen wird, von Gesetzes wegen nichtig (Art. 14 Abs. 2 BEG).

E. 3.4 Die C._____ AG hat ihren Sitz in E._____. Zu ihr gehören Zweigniederlas- sungen in Zürich und in G._____, die ebenfalls im Handelsregister eingetragen sind. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrem Arrestgesuch die Zürcher Zweigniederlassung der C._____ AG als kontoführende Bank und leitet daraus die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ab. Stammt die Forderung einer Arrest- schuldnerin mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin, kann der Arrest entweder an diesem schweizerischen Zweigniederlassungssitz der Drittschuldnerin oder an ihrem schweizerischen Hauptsitz angeordnet werden (OGer ZH, NN040093 vom 16. Juli 2004, E. 9). Damit eine Arrestlegung am Ort der Zweigniederlassung erfolgen kann, muss die zu verarrestierende Forderung eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen. Die Arrestlegung beschränkt sich hier auf Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung der Drittschuldnerin. Umgekehrt können am Hauptsitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Ge- schäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen (OGer ZH, PS210073 vom

17. Mai 2021, E. 4.2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 6–8).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Zuständig- keit der Zürcher Filiale der Bank C._____ Ltd. behauptet (act. 1 S. 8). Als Be- weismittel reichte sie ein Portfolio Statement dieser Bank zu den Akten. Auf der ersten Seite dieses Dokumentes steht prominent in der linken unteren Ecke die Adresse und Telefonnummer der Zürcher Filiale dieses Finanzinstitutes. Demge- genüber erwähnt das sechsseitige Dokument nirgends den E._____ Hauptsitz

- 9 - (act. 2/3). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Zürcher und nicht etwa der E._____ Standort die konto- und depotführende Rechtseinheit ist. Damit besteht im vorliegenden Fall der nötige enge Bezug der zu verarrestierenden Vermögenswerte mit der Zürcher Zweigniederlassung.

E. 3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Arrestbegehren eingetreten. Der angefochtene Ent- scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe einen Anspruch darauf, fremdsprachige Urkunden ohne Übersetzung einreichen zu können, ist Folgendes zu bemerken: Zivilverfahren werden in der Amtssprache des zuständi- gen Kantons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Es steht im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob es aus- nahmsweise auch fremdsprachige Beweismittel unübersetzt entgegennehmen möchte. Dabei gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, wie namentlich das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 52 ZPO). III. 1.

E. 4 Das Betreibungsamt Zürich sei anzuweisen, diesen Arrest sofort zu vollziehen;

E. 5 Der Arrestentscheid sei unverzüglich der C._____ AG, Zürich, mitzuteilen;

E. 6 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Bewilligung des Arrests.

E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin, soweit es den Arrest betrifft, und zu Lasten der Staatskasse, soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft.

E. 8 Eventualiter sei die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 500.00 zu kürzen."

- 4 - Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte die Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist an, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten (act. 11). Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum vom

2. Februar 2023 bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgese- hen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). II. 1.

E. 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin am

23. Januar 2023 zu (act. 4). Diese übergab ihr Rechtsmittel am 26. Januar 2023 und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. 7 S. 1).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.– wird dieser zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrech- nungsanspruches.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt ca. CHF 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 27. Februar 2023 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Inc., Beschwerdegegnerin betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2023 (EQ230012)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 18. Januar 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) folgendes Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es seien die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, insbesondere dieje- nigen auf den unten aufgeführten Konten, im Umfang von USD 206'653.45 (entsprechend CHF 190'766.00) zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 8. Januar 2023 plus USD 2'792.25 (entsprechend CHF 2'577.58) mit Arrest zu belegen:

a) Sämtliche Bankkonten und Vermögenswerte, die bei der ge- nannten Bank unter der Stammnummer … geführt werden, insbesondere die Konten mit den Nummern (IBAN) … [IBAN Nummern], sowie das unter der genannten Stammnummer geführte Wertschriftendepot;

b) Sämtliche weiteren Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Bank.

2. Das Betreibungsamt Zürich sei anzuweisen, diesen Arrest sofort zu vollziehen;

3. Der Arrestentscheid sei unverzüglich der C._____ AG, Zürich, mitzuteilen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 19. Januar 2023 auf dieses Arrestgesuch nicht ein (act. 3).

- 3 - 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 (Datum Poststem- pel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie folgende Rechtsmittelanträge stellte (act. 7 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksge- richt Zürich vom 19. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. EQ230012-L/U) aufzuheben.

2. Das Arrestgesuch sei wie folgt zu bewilligen:

3. Es seien die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, insbesondere dieje- nigen auf den unten aufgeführten Konten, im Umfang von USD 206'653.45 (entsprechend CHF 190'766.00) zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 8. Januar 2023 plus USD 2'792.25 (entsprechend CHF 2'577.58) mit Arrest zu belegen:

a) Sämtliche Bankkonten und Vermögenswerte, die bei der ge- nannten Bank unter der Stammnummer … geführt werden, insbesondere die Konten mit den Nummern (IBAN) … [IBAN Nummern], sowie das unter der genannten Stammnummer geführte Wertschriftendepot;

b) Sämtliche weiteren Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Bank.

4. Das Betreibungsamt Zürich sei anzuweisen, diesen Arrest sofort zu vollziehen;

5. Der Arrestentscheid sei unverzüglich der C._____ AG, Zürich, mitzuteilen;

6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Bewilligung des Arrests.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin, soweit es den Arrest betrifft, und zu Lasten der Staatskasse, soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft.

8. Eventualiter sei die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 500.00 zu kürzen."

- 4 - Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte die Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist an, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten (act. 11). Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum vom

2. Februar 2023 bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgese- hen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). II. 1. 1.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ar- restentscheid. Arrestentscheide können unabhängig von ihrem Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Arrestentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Wird ein derartiger Entscheid angefochten, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin am

23. Januar 2023 zu (act. 4). Diese übergab ihr Rechtsmittel am 26. Januar 2023 und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. 7 S. 1). 1.3. Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, in- wieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet (act. 7). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführe- rin ist durch den arrestverweigernden Entscheid der Vorinstanz beschwert. Sie hat zudem den bereits erwähnten obergerichtlichen Kostenvorschuss von

- 5 - CHF 1'500.– fristgerecht bezahlt (act. 11–13). Da auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzu- treten. 1.4. Mit einer Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Be- schwerde nicht ein, wobei sie zur Begründung Folgendes ausführte: Wenn ein Ar- restgläubiger eine dem Arrestschuldner zustehende Forderung mit Arrest belegen lassen wolle, hänge die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts zunächst vom Wohnsitz des Arrestschuldners ab. Bei einem ausländischen Wohnsitz des Ar- restschuldners gelte seine Forderung als am Schweizer Wohnsitz oder Sitz sei- nes Drittschuldners gelegen. Falls der Drittschuldner neben seinem Schweizer Sitz hierzulande auch noch eine Zweigniederlassung habe, könne der Arrestgläu- biger am Ort des Sitzes immer Arrest auf die Forderung legen lassen. Am Ort der Zweigniederlassung hingegen könne er die Forderung bloss dann verarrestieren lassen, wenn sie einen engen und überwiegenden Bezug zu dieser Zweignieder- lassung aufweise. Diese Voraussetzung sei substantiiert zu behaupten und glaubhaft zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin bloss ein Portfolio Statement eingereicht, aus dem sich zwar eine Beziehung zur Bank C._____ er- gebe. Indessen bleibe unklar, inwiefern eine enge und überwiegende Beziehung zu deren Zweigniederlassung in Zürich bestehe. Der blosse Umstand, dass auf dem Portfolio Statement die Adresse der Zürcher Zweigniederlassung vermerkt sei, begründe für sich alleine noch keinen engen und überwiegenden Zusammen- hang der zu verarrestierenden Forderungen mit der Zweigniederlassung. Die Be- schwerdeführerin habe diese Beziehung weder substantiiert noch glaubhaft ge- macht. Entsprechend sei das Bezirksgericht Zürich für die Behandlung ihres Ar- restgesuchs nicht zuständig (act. 8 E. 2).

- 6 - 2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien an die Glaubhaftmachung des Arrestgegenstandes weni- ger strenge Anforderungen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes zu stellen. Dem Gläubiger sei es nämlich in der Regel nicht möglich, die Vermögenswerte des Schuldners genau zu spezifizieren. Die Be- schwerdeführerin habe in ihrem Arrestgesuch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin eines Bankdepots bei der C. ._____ AG, Zweig- niederlassung Zürich, sei. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Substantiie- rungspflicht ohne weiteres nachgekommen. Sie wisse denn auch nicht, wie sie die enge und überwiegende Beziehung zur Zweigniederlassung noch weiter hätte substantiieren können. Ein Arrestgesuch müsse aufzeigen, wo sich mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit welche Vermögenswerte befänden. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe des Arrestgesuchs, die Möglichkeit einer Beziehung zum Haupt- sitz auszuschliessen, wenn sich dafür in den Beweismitteln keine Hinweise fän- den. Das als Beweismittel eingereichte Portfolio Statement nenne bloss die Ad- resse der Zürcher Zweigniederlassung. Demgegenüber erwähne sie den Haupt- sitz in E._____ überhaupt nicht. Entsprechend müsse vorliegend davon ausge- gangen werden, dass die entsprechenden Konten in der Zweigniederlassung Zü- rich geführt würden. Wenn nun aber die Vermögenswerte in Zürich gebucht seien, dann stünden sie in einem engen und überwiegenden Zusammenhang zur ent- sprechenden Zweigniederlassung. Abgesehen davon verlange das Arrestge- suchsformular der zürcherischen Gerichte bloss, dass die Arrestgegenstände un- ter genauer Angabe ihres Lageorts aufzuführen seien. Von einer weiteren Sub- stantiierung sei dort keine Rede. Das Gericht dürfe keine übertrieben strengen Anforderungen an das Glaubhaftmachen stellen. Vielmehr müsse ein Arrest auch am Ort der Zweigniederlassung möglich sein (act. 7 S. 4–11). 3. 3.1. Das Gericht behandelt eine Klage oder ein Gesuch nur dann materiell, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Fehlen eine oder mehrere Prozessvoraussetzungen, ergeht ein Nichteintretensentscheid (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 15). Zu diesen Prozessvoraussetzungen zählt un-

- 7 - ter anderem auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Begehren muss an einem zulässigen Gerichtsstand einge- reicht werden. Vorliegend soll ein Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG auf eine der Beschwerdegegnerin zustehende Forderung gelegt werden. Für SchKG- Klagen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bloss dann nach der ZPO, wenn das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht (Art. 46 ZPO). Art. 272 Abs. 1 SchKG begründet zwei alternative Arrestgerichtsstände. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, bewilligt (SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 272 N 3). Diese Gerichtsstände sind zwingend (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 46 ZPO N 5). Folglich sind hier weder Gerichts- standsvereinbarungen noch Einlassungen möglich. 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verarrestierung sämtlicher Bank- konten und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der Bank C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, im Umfang von CHF 190'766.– zuzüglich 5 % Zins sowie weiterer CHF 2'577.58 (act. 7 S. 2). Zum Vermögen einer Arrestschuldnerin zählen auch seine Forderungen gegenüber anderen Personen, den sogenannten Drittschuldnern. Falls die Arrestschuldnerin in der Schweiz wohnt oder ihren Sitz hat, gelten Forderungen, die nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkörpert sind, als an ihrem Wohnsitz oder Sitz belegen. Entsprechend sind sie dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ist auf den F._____ [Staat in Ozeanien] domiziliert. Liegt der Sitz oder Wohnsitz der Ar- restschuldnerin im Ausland, gilt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich der Schweizer Wohnsitz oder Sitz ihrer Drittschuldnerin als Belegenheitsort der For- derung (BGer, 5A_47/2022 vom 5. August 2022, E. 4.3; BGE 140 III 512 E. 3.2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 5; BSK SchKG II-Stoffel, Art. 272 N 48). 3.3. Aktien und Wertpapiere von börsenkotierten Unternehmen werden nicht physisch im Banksafes, sondern in zentralen Sammeldepots verwahrt. Hier bildet der Herausgabeanspruch des Arrestschuldners gegenüber der depotführenden Bank den Arrestgegenstand. Wie jede Forderung des Schuldners gegen seinen Drittschuldner ist diese Forderung am Sitz der depotführenden Bank belegen, wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt (BSK SchKG II-Stoffel,

- 8 - Art. 272 N 49). Sind Bucheffekten Gegenstand eines Arrestes, so ist diese Mass- nahme ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das entspre- chende Effektenkonto führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind (Art. 14 Abs. 1 BEG). Dabei gilt die depotführende Bank als die Verfahrensstelle im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BEG (OGer, PS130022 vom 14. März 2013, in; BlSchK 2014, S. 28 ff., Regeste). Demgegenüber ist ein Arrest, der bei einer Drittverwahrungs- stelle vollzogen wird, von Gesetzes wegen nichtig (Art. 14 Abs. 2 BEG). 3.4. Die C._____ AG hat ihren Sitz in E._____. Zu ihr gehören Zweigniederlas- sungen in Zürich und in G._____, die ebenfalls im Handelsregister eingetragen sind. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrem Arrestgesuch die Zürcher Zweigniederlassung der C._____ AG als kontoführende Bank und leitet daraus die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ab. Stammt die Forderung einer Arrest- schuldnerin mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin, kann der Arrest entweder an diesem schweizerischen Zweigniederlassungssitz der Drittschuldnerin oder an ihrem schweizerischen Hauptsitz angeordnet werden (OGer ZH, NN040093 vom 16. Juli 2004, E. 9). Damit eine Arrestlegung am Ort der Zweigniederlassung erfolgen kann, muss die zu verarrestierende Forderung eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen. Die Arrestlegung beschränkt sich hier auf Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung der Drittschuldnerin. Umgekehrt können am Hauptsitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Ge- schäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen (OGer ZH, PS210073 vom

17. Mai 2021, E. 4.2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 6–8). 3.5. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Zuständig- keit der Zürcher Filiale der Bank C._____ Ltd. behauptet (act. 1 S. 8). Als Be- weismittel reichte sie ein Portfolio Statement dieser Bank zu den Akten. Auf der ersten Seite dieses Dokumentes steht prominent in der linken unteren Ecke die Adresse und Telefonnummer der Zürcher Filiale dieses Finanzinstitutes. Demge- genüber erwähnt das sechsseitige Dokument nirgends den E._____ Hauptsitz

- 9 - (act. 2/3). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Zürcher und nicht etwa der E._____ Standort die konto- und depotführende Rechtseinheit ist. Damit besteht im vorliegenden Fall der nötige enge Bezug der zu verarrestierenden Vermögenswerte mit der Zürcher Zweigniederlassung. 3.6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Arrestbegehren eingetreten. Der angefochtene Ent- scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe einen Anspruch darauf, fremdsprachige Urkunden ohne Übersetzung einreichen zu können, ist Folgendes zu bemerken: Zivilverfahren werden in der Amtssprache des zuständi- gen Kantons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Es steht im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob es aus- nahmsweise auch fremdsprachige Beweismittel unübersetzt entgegennehmen möchte. Dabei gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, wie namentlich das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 52 ZPO). III. 1. 1.1. Entscheide eines Arrestgerichts ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG erliess der Bundesrat die GebV SchKG. In einer betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwertes (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin möchte Ver- mögenswerte der Beschwerdeführerin im Wert von ca. CHF 200'000.– mit Arrest belegen lassen (act. 1 S. 2). Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Entscheidgebühr CHF 70.– bis CHF 2'000.– (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Entsprechend ist die Entscheidgebühr auf CHF 750.– fest-

- 10 - zusetzen. Da das Verfahren einseitig geführt wurde, ist die Entscheidgebühr aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2. Eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt von vorn- herein ausser Betracht. Zulasten des Staates ist eine Parteientschädigung nach der Praxis der Kammer in Einparteienverfahren und in einseitig geführten Zwei- parteienverfahren nur dann zuzusprechen, wenn der erstinstanzliche Entscheid qualifiziert unrichtig ist. Das blosse Aufheben oder Abändern eines Entscheides im Rechtsmittelverfahren löst für sich genommen keine Entschädigungspflicht des Staates aus (OGer ZH, 200055 vom 6. April 2020, E. 4.2; OGer PS180130 vom 3. Oktober 2018, E. VI.2; OGer ZH, PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3). Von einem qualifiziert fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz kann vorliegend nicht gespro- chen werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.– wird dieser zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrech- nungsanspruches.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück.

- 11 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt ca. CHF 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: