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PS230006

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets

Zürich OG · 2023-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. April 2019 stellte das Finanzamt Singen beim Insolvenz- gericht des Amtsgerichtes Konstanz (nachfolgend Insolvenzgericht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von B._____ (nach- folgend Schuldnerin) (act. 7/10/8). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 wurde Rechtsanwältin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch das Insolvenz- gericht beauftragt, zur Aufklärung des Sachverhalts ein schriftliches Sachverstän- digengutachten zu erstatten (act. 7/10/9). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die für das Gutachten erforderlichen Informationen durch die Schuldnerin erhältlich zu machen, erliess das Insolvenzgericht am 8. Februar 2021 einen Haftbefehl gegen die Schuldnerin (act. 7/10/10). Am 29. April 2021 gelang es dem Gerichtsvollzieher C._____, über die Schuldnerin ein Vermögens- verzeichnis zu erstellen, welches er mit Schreiben vom 29. April 2021 dem Insol- venzgericht zustellte (act. 7/10/7). Anschliessend wurde mit Beschluss des Insol- venzgerichtes vom 18. August 2021 über die Schuldnerin das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und die Beschwerdeführe- rin als Insolvenzverwalterin bestellt (act. 7/3/2).

E. 2 Mit Eingabe vom 16. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) unter ande- rem ein Gesuch um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets (act. 7/1). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2022 aufgefordert, zur Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie zu in der Schweiz respektive in Zürich befindlichen Vermögenswerten der Schuldnerin Stellung zu nehmen (act. 7/4). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 7/9). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6).

- 3 -

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, dass sich die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens mit einer einzigen Ausführung zum Art. 197 SchKG begnüge, wonach vorliegend das Vorhandensein von Vermögenswerten in Zürich nicht glaubhaft gemacht worden sei. Sie habe sich mit ihren Vorbringen im Gesuch vom 16. November 2022 sowie in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 in keiner Weise auseinandergesetzt und es werde nicht (nachvollziehbar) ausge- führt, weshalb aufgrund des Erwerbseinkommens der Schuldnerin in Zürich die Voraussetzungen von Art. 167 IPRG nicht erfüllt sein sollten. Eine substantiierte Anfechtung der vorliegenden Verfügung sei daher nicht möglich. Die angefochte- ne Verfügung sei deshalb aufgrund der unzureichenden Begründung aufzuheben bzw. es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 Rz. 5 ff.).

E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).

E. 2.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid vorliegend ge- recht, auch wenn die Begründung tatsächlich knapp ausgefallen ist. Die Vo- rinstanz verweist auf die geltende Gesetzesbestimmung, wonach gestützt auf Art. 167 IPRG für das vorliegende Gesuch Vermögenswerte glaubhaft gemacht werden müssen, und wendet diese auf den vorliegenden Fall an. Da die Vo-

- 6 - rinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin das Vorhandensein von Vermö- genswerten in Zürich nicht glaubhaft dargelegt habe und es dadurch bereits an einer Prozessvoraussetzung mangelte, brauchte sie nicht auf die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ob die Begründung der Vorinstanz

– insbesondere in Bezug auf den erwähnten Art. 197 SchKG – korrekt ist, ist für die Beurteilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht von Relevanz; diese Frage stellt sich vielmehr bei der materiellen Beurteilung des Entscheids, worauf zurückzukommen sein wird. Folglich ist der angefochtene Entscheid entgegen der Beschwerdeführerin nicht wegen unzureichender Begründung aufzuheben. 3.

E. 2.4 Eventualiter zu Ziffer 2.3 sei vor dem Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens in der Schweiz ein Schuldenruf durchzuführen und festzustellen, dass keine privilegierten Schweizer Gläubiger vorhanden sind.

E. 2.5 Eventualiter zu Ziffer 2.3 und 2.4 (bei Abweisung des Verzichts) sei der aus- ländische Kollokationsplan, namentlich das (vorläufige) Schlussverzeichnis des Amtsgerichts Konstanz (R 42 IK 133/19) vom 3. Februar 2022 für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft anzuerkennen und ein allfälli- ger Überschuss nach Befriedigung der Schweizer Gläubiger der Beschwerde- führerin zur Verfügung zu stellen.

E. 2.6 Es seien die Lohnforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Klinik D._____ die das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerde- gegnerin übersteigen bis zur Deckung der Arrestforderungen der Beschwer- deführerin von CHF 127'305.91 (entsprechen EUR 129'960.35 zum Umrech- nungskurs von 0.98 am Tag der Gesuchseinreichung vor Vorinstanz) umge- hend zu verarrestieren.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten der Staatskasse."

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht sodann vor, dass für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets örtlich das Gericht am Bele- genheitsort von Vermögenswerten des Gemeinschuldners zuständig sei. Es sei nicht nachvollziehbar und der angefochtenen Verfügung auch nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb das Erwerbseinkommen der Schuldnerin in Zürich die Vo- raussetzungen von Art. 167 Abs. 1 IPRG nicht erfülle, zumal diese Bestimmung nur das Vorhandensein von Vermögenswerten verlange, ohne Letztere einzu- grenzen. Auch der Verweis auf Art. 197 SchKG sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, könne jedoch mangels Begründung zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert angefochten werden. Der Arbeitserwerb falle gerade nicht unter das Betreibungs- und Arrestlegungsverbot gemäss Art. 206 SchKG. Ferner sei das Erwerbseinkommen der Schuldnerin in Zürich ausreichend glaubhaft geltend gemacht worden; konkretere Angaben habe die Beschwerdeführerin nicht in Er- fahrung bringen können. So sei aufgrund einer Vermögensauskunft im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin bekannt, dass sie bei der Kli- nik D._____ an der E._____-strasse 1 in ... Zürich arbeite. Nicht klar sei, auf wel- cher Abteilung genau bzw. bei welchem Institut die Schuldnerin arbeite. Der Be- schwerdeführerin sei es insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, diesbezüglich weitere Informationen erhältlich zu machen. Klar sei jedoch, dass die Schuldnerin an der E._____-strasse 1 in ... Zürich arbeite, wodurch die Zuständigkeit der Vorinstanz begründet sei. Da die Schuldnerin nicht

- 7 - kooperiere und seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder abgetaucht sei, erhalte sie keine (weiteren) Unterlagen oder Informationen, weshalb sie sich auf die vorliegenden Unterlagen abstützen müsse, um das Vorhandensein von Ver- mögenswerten in Zürich glaubhaft zu machen (act. 2 Rz. 11 ff. und 16). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schuldnerin verfüge über ein Konto bei der F._____ [Bank], auf welches wohl ihr Lohn ausbezahlt werde. Dass aufgrund des Bankgeheimnisses keine aktualisierten Angaben erhältlich gemacht werden könnten, dürfte als gerichtsnotorisch gelten. Durch das Vermö- gensverzeichnis seien jedoch ohnehin Vermögenswerte genügend glaubhaft ge- macht (act. 2 Rz. 13 f.). Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin sämtliche Vo- raussetzungen von Art. 166 ff. IPRG dar und erklärt, dass sämtliche Anerken- nungsvoraussetzungen gegeben seien (act. 2 Rz. 18 ff.). Schliesslich erachtet sie sämtliche Arrestvoraussetzungen nach Art. 271 ff. SchKG als erfüllt und beantragt als sichernde Massnahme im Hinblick auf die Anerkennung des ausländischen Konkursverfahrens die Verarrestierung der künftigen Lohnforderungen der Schuldnerin nach Art. 271 ff. SchKG ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Anerkennungsgesuchs bis zur Deckung der Arrestforderungen (act. 2 Rz. 34 ff.).

E. 3.2 Aufgrund des Territorialitätsprinzips entfaltet ein im Ausland eröffneter Konkurs keine unmittelbaren Wirkungen in der Schweiz. Damit sich ein im Aus- land eröffnetes Insolvenzverfahren auf das Gebiet der Schweiz auswirken kann, bedarf es grundsätzlich einer vorgängigen Anerkennung der ausländischen Insol- venzentscheidung. Ein positiver Anerkennungsentscheid führt alsdann zu einem Konkursverfahren in der Schweiz, welches namentlich als "Hilfs-", "Anschluss-", "Mini-", oder "IPRG-Konkurs" bezeichnet wird (BGE 137 III 631 E. 2.3.2).

E. 3.3 Die Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Kon- kursdekrets sind im 11. Kapitel des IPRG, namentlich in Art. 166 ff. IPRG, aufge- führt. Allerdings ist Art. 1 Abs. 2 IPRG zu beachten, wonach völkerrechtliche Ver- träge vorbehalten sind. Das LugÜ als Staatsvertrag fällt vorliegend ausser Be- tracht, zumal nach Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Konkursdekreten nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ

- 8 - fällt (Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen [LugÜ], SHK - Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 1 N 51 ff.; BGE 139 III 236 E. 5.2). Im Verhältnis zum Amtsgericht Konstanz besteht zudem kein anderes völkerrechtliches Abkommen. Insbesondere ist die Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825 / 13. Mai 1826 (nachfolgend Überein- kunft) nicht anwendbar. Dieser Staatsvertrag erfasst in räumlicher Hinsicht zwar sämtliche Kantone der Schweiz mit Ausnahme der Kantone Neuenburg, Schwyz, und Jura. In Deutschland umfasst das Abkommen indes nur das Gebiet des ehe- maligen Königreichs Württemberg (mit Einschluss der ehemaligen Hohenzoller- schen Lande), das heisst, den heutigen Bezirk des Oberlandesgerichtes Stuttgart. Der Zusammenschluss der Länder Württemberg-Baden, Württemberg- Hohenzollern und (Süd-)Baden im Jahre 1952 hat nicht zu einer Ausdehnung des Geltungsbereichs geführt (BGE 131 III 448 E. 2.2.2; ZK IPRG-Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu Art. 166-175 N 50; Zilte- ner/Späth, Die Anerkennung ausländischer Konkurse in der Praxis des Bezirksge- richts Zürich, ZZZ 2005, 50 f.). Da das Amtsgericht Konstanz gemäss § 2 des Ge- richtsorganisationsgesetzes von Baden-Württemberg vom 3. März 1976 nicht zum Bezirk des Oberlandesgerichtes Stuttgart gehört, sondern dem Bezirk des Ober- landesgerichtes Karlsruhe angegliedert ist (vgl. § 1), ist die Übereinkunft in räum- licher Hinsicht vorliegend nicht anwendbar. Folglich richten sich die Vorausset- zungen der Anerkennung vorliegend nach Art. 166 IPRG und das Verfahren nach Art. 29 und Art. 167 ff. IPRG sowie Art. 335 ff. ZPO (vgl. Art. 335 Abs. 3 ZPO).

E. 3.4 Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und damit letzt- lich auch für die Eröffnung des schweizerischen Sekundärverfahrens ist örtlich das schweizerische Gericht am Belegenheitsort von Vermögenswerten des Ge- meinschuldners zuständig (vgl. Art. 167 IPRG). Was unter dem Begriff des Ver- mögens zu verstehen ist, regelt Art. 167 IPRG nicht. Nach einhelliger Lehre wer- den unter diesem Begriff nebst Immobilien und unbeweglichen Sachen auch For- derungen erfasst (vgl. BSK IPRG-Berti/Mabillard, a.a.O., Art. 167 N 8; ZK IPRG- Volken/Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Art. 167 N 24; CHK-

- 9 - Gassmann, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3). Fraglich ist, ob von Art. 167 IPRG auch Vermögen erfasst wird, welches im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens nicht zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Diese Frage gilt es daher näher zu be- leuchten (nachfolgend E. 3.6.).

E. 3.5 Die Anerkennungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_539/2007 vom 4. Januar 2008 E. 3.2; ZK IPRG-Rodriguez, a.a.O., Art. 167 N 17). Anerkennungsvoraussetzung ist insbesondere auch das Vorliegen von Vermögen im Sinne von Art. 167 IPRG. Glaubhaftmachen ist weniger als Bewei- sen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung für wahrschein- lich hält. Die Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass beweismässig oder aufgrund einer ausgewiesenen Anspruchsgrundlage bedeutsame objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögenswerten vorliegen. Dass das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders verhält, schadet gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht (statt vieler BGE 132 III 715).

E. 3.6 Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG spricht lediglich vom Ort des Vermögens, oh- ne dies einzuschränken Der Begriff des Vermögens gemäss Art. 167 IPRG ist bei der Zuständigkeitsprüfung indes nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusam- menhang mit den weiteren Bestimmungen des Anerkennungsverfahrens zu ver- stehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die auszusprechende Anerkennung auf die Eröffnung eines konkursrechtlichen Hilfsverfahrens i.S.v. Art. 170 IPRG abzielt (ZK IPRG-Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 167 N 26). Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG die Anerkennung des ausländischen Kon- kursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die kon- kursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht, vorausge- setzt, das IPRG ordnet nichts Abweichendes an. Mit anderen Worten verweist Art. 170 Abs. 1 IPRG auf das SchKG, wobei vorliegend – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – insbesondere Art. 197 SchKG aufgrund des von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Einkommens der Schuldnerin zu berück- sichtigen ist. Gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG fällt nicht jeder Vermögenszuwachs des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens in die Konkursmasse.

- 10 - Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine per- sönliche Tätigkeit erwirbt, fällt nicht in die Masse. Der Arbeitslohn ist damit grund- sätzlich dem Konkursbeschlag entzogen (BGE 109 Ill 80 E. 2b; OFK SchKG- Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 197 N 4). Es kann nicht Sinn und Zweck des Ge- setzes sein, ein ausländisches Konkursdekret anzuerkennen, ohne dass in der Folge überhaupt Vermögen an die ausländische Konkursmasse abgeliefert wür- de. Beim in der Schweiz durchzuführenden Hilfskonkursverfahren handelt es sich gerade nicht um eine unmittelbare Erstreckung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Territorium, sondern um eine Form von Rechtshilfe zuguns- ten eines im Ausland durchgeführten Verfahrens (BGer 4A_496/2019 vom

1. Februar 2021 E. 2.1.2; ZK IPRG-Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 170 N 8). Es wäre infolgedessen insgesamt ein Leerlauf, wenn ein ausländisches Konkursdek- ret anerkannt werden würde, aber rechtshilfeweise gar kein Vermögen übermittelt werden könnte. Vom Konkursbeschlag ausgenommen ist dabei jedes Entgelt, das dem Schuldner aufgrund einer nach der Konkurseröffnung entfalteten Tätigkeit entrich- tet wird. Soweit dem Schuldner Vermögen zufliesst, das er sich schon vor der Konkurseröffnung erarbeitet bzw. verdient hat, fällt es in die Konkursmasse, auch wenn es dem Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung ausgerichtet wird (BSK SchKG II-Hunkeler, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 85 mit Verweis auf BGE 118 III 43 E. 2). Auch bei Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig sind, deren Grundlagen aber bereits teilweise erarbeitet sind (z.B. Gra- tifikationsanspruch gemäss Art. 322d OR), steht der Forderungsbetrag anteils- mässig ebenfalls der Konkursmasse zu (BSK SchKG II-Hunkeler, a.a.O., Art. 197 N 85). Ob eine solche Ausnahme und damit ein Vermögenswert im Sinne von Art. 167 i.V.m. Art. 170 IPRG vorliegt, hat die gesuchstellende Partei wiederum glaub- haft darzulegen (vgl. oben, E. 3.5.). Nicht einschlägig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, der Arbeitserwerb falle "gerade nicht unter das Betreibungs- und Arrestlegungsverbot gemäss Art. 206 SchKG" (act. 2 Rz. 16). Das trifft zwar zu, hat aber nichts mit dem vorliegend zu beurteilenden Konkursanerkennungsgesuch (verbunden mit einer sichernden

- 11 - Massnahme) zu tun. Aus Art. 206 SchKG folgt im Einklang mit Art. 197 Abs. 2 SchKG, dass Arbeitserwerb nach erfolgter Konkurseröffnung nicht zur Konkurs- masse zu ziehen ist, indes gepfändet (und vorgängig zur Pfändung verarrestiert) werden kann.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass die Schuldnerin ein Erwerbseinkommen bei der Klinik D._____ an der E._____- strasse 1 in ... Zürich erziele und sie daher Vermögen i.S.v. Art. 167 Abs. 3 IPRG glaubhaft gemacht habe. Ihre Behauptung stützt sie auf ein durch das zuständige Amtsgericht aufgenommenes Vermögensverzeichnis vom 29. April 2021 (act. 7/10/7). Aus diesem geht hervor, dass die Schuldnerin selber angegeben hat, bei der Klinik D._____ Zürich angestellt zu sein und ein monatliches Brutto- einkommen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 6'000.– zu erzielen (vgl. act. 7/10/7 S. 3). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die erste Seite eines Kontoaus- zugs der F._____ vom 1. Mai 2019 bis 23. April 2021, lautend auf die Schuldne- rin, ins Recht gelegt (act. 7/10/11). Aus dem Kontoauszug ist ersichtlich, dass die Schuldnerin am 23. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 6'402.95 erhielt sowie Barbezüge und diverse Zahlungen von diesem Konto tätigte (vgl. act. 7/10/11). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass diese Gutschrift der Lohnzahlung entspricht (act. 2 Rz. 14). Weitere Ausführungen hat die Beschwer- deführerin hinsichtlich des Einkommens des Schuldnerin nicht gemacht. Gestützt auf ihre Vorbringen und die eingereichten Unterlagen hat die Be- schwerdeführerin zwar glaubhaft dargelegt, dass die Schuldnerin bei der Klinik D._____ Zürich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dort einen Lohn bezieht und sie ein auf sie lautendes Bankkonto – trotz ihres Wohnsitzes in Deutschland – in der Schweiz besitzt, worauf ihr gemäss der Beschwerdeführerin der Lohn ausbezahlt wird. Hierorts gelegene Vermögenswerte abgesehen vom Erwerbseinkommen werden nicht behauptet. Dass die Schuldnerin aktuell über Vermögen gebildet aus Einkommen verfügt, welches vor Eröffnung des Konkursverfahrens, d.h. vor dem 18. August 2021, entstanden wäre (vgl. act. 7/3/2), hat die Beschwerdeführe- rin vorliegend nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern nicht einmal behauptet. Wie gesehen würde gemäss Art. 170 IPRG i.V.m. Art. 197 Abs. 2 SchKG nur sol-

- 12 - ches Vermögen aus Einkommen in die Konkursmasse fallen. Da die Beschwerde- führerin weder behauptet, dass der Schuldnerin ein Einkommen zustehe, welches vor Konkurseröffnung entstanden ist, noch sonstige Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen würden, fehlt es vorliegend mangels rele- vanten Vermögens an einer Prozessvoraussetzung. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

E. 4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollum- fänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzulegen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 127'305.91 – entspre- chend den offenen Steuerforderungen (vgl. act. 7/10/8) – und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von Fr. 1'200.–. Sie ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der unter- liegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Fabio Urteil vom 22. März 2023 in Sachen Rechtsanwältin A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Zürich vom 3. Januar 2023 (EK222001)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 1. April 2019 stellte das Finanzamt Singen beim Insolvenz- gericht des Amtsgerichtes Konstanz (nachfolgend Insolvenzgericht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von B._____ (nach- folgend Schuldnerin) (act. 7/10/8). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 wurde Rechtsanwältin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch das Insolvenz- gericht beauftragt, zur Aufklärung des Sachverhalts ein schriftliches Sachverstän- digengutachten zu erstatten (act. 7/10/9). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die für das Gutachten erforderlichen Informationen durch die Schuldnerin erhältlich zu machen, erliess das Insolvenzgericht am 8. Februar 2021 einen Haftbefehl gegen die Schuldnerin (act. 7/10/10). Am 29. April 2021 gelang es dem Gerichtsvollzieher C._____, über die Schuldnerin ein Vermögens- verzeichnis zu erstellen, welches er mit Schreiben vom 29. April 2021 dem Insol- venzgericht zustellte (act. 7/10/7). Anschliessend wurde mit Beschluss des Insol- venzgerichtes vom 18. August 2021 über die Schuldnerin das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und die Beschwerdeführe- rin als Insolvenzverwalterin bestellt (act. 7/3/2).

2. Mit Eingabe vom 16. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) unter ande- rem ein Gesuch um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets (act. 7/1). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2022 aufgefordert, zur Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie zu in der Schweiz respektive in Zürich befindlichen Vermögenswerten der Schuldnerin Stellung zu nehmen (act. 7/4). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 7/9). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6).

- 3 -

3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Januar 2023 hierorts Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.): "1. Die Verfügung des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 2023 (Geschäftsnummer EK222001) sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zü- rich vom 3. Januar 2023 (Geschäftsnummer EK222001) vollumfänglich auf- zuheben und 2.1 Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz örtlich und sachlich zur Beurteilung des Gesuchs vom 16. November 2022 zuständig ist. 2.2 Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Konstanz als Insolvenzgericht (R 42 IK 133/19) vom 18. August 2021 für das Gebiet der schweizerischen Eidge- nossenschaft anzuerkennen. 2.3 Es sei auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens in der Schweiz zu verzichten und der Beschwerdeführerin der Zugriff auf die Schweizer Vermö- genswerte der Beschwerdegegnerin zu gewähren. 2.4 Eventualiter zu Ziffer 2.3 sei vor dem Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens in der Schweiz ein Schuldenruf durchzuführen und festzustellen, dass keine privilegierten Schweizer Gläubiger vorhanden sind. 2.5 Eventualiter zu Ziffer 2.3 und 2.4 (bei Abweisung des Verzichts) sei der aus- ländische Kollokationsplan, namentlich das (vorläufige) Schlussverzeichnis des Amtsgerichts Konstanz (R 42 IK 133/19) vom 3. Februar 2022 für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft anzuerkennen und ein allfälli- ger Überschuss nach Befriedigung der Schweizer Gläubiger der Beschwerde- führerin zur Verfügung zu stellen. 2.6 Es seien die Lohnforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Klinik D._____ die das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerde- gegnerin übersteigen bis zur Deckung der Arrestforderungen der Beschwer- deführerin von CHF 127'305.91 (entsprechen EUR 129'960.35 zum Umrech- nungskurs von 0.98 am Tag der Gesuchseinreichung vor Vorinstanz) umge- hend zu verarrestieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten der Staatskasse."

4. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde ein Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren eingeholt und die Prozessleitung delegiert (act. 8). Der Kos- tenvorschuss ging fristgerecht am 25. Januar 2023 ein (act. 10). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II.

1. Erstinstanzliche Entscheide über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets können innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO; vgl. auch OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. II./2.; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, 4. Aufl. 2021, Art. 29 N 28). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind, vorbehältlich einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme, ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ob Art. 174 SchKG im Beschwerdeverfahren betreffend Anerken- nung eines ausländischen Konkursdekrets analog anwendbar ist (vgl. hierzu be- fürwortend BSK IPRG-Berti/Mabillard, 4. Aufl. 2021, Art. 167 N 25), kann hier of- fen bleiben, da die Beschwerdeführerin keine Noven vorbringt.

2. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2023 zugestellt (act. 7/12). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2023 (Datum Poststempel) erfolgte rechtzeitig innert der zehntägigen Frist und ist hinreichend begründet (Art. 321 ZPO). Folglich ist auf sie einzutreten. III.

1. Die Vorinstanz ist auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter Vermögenswerte nicht eingetreten. Zusammenge- fasst erwog sie, dass ein Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Kon- kursdekrets gemäss Art. 167 Abs. 1 IPRG an das Gericht am Ort des Vermögens zu richten sei, wobei die gesuchstellende Partei das Vorhandensein von Vermö- genswerten mindestens glaubhaft zu machen habe. Da die Beschwerdeführerin den Vermögenserwerb der Schuldnerin aus persönlicher Tätigkeit [d.h. aus dem Anstellungsverhältnis bei der Klinik D._____ Zürich] geltend mache, welcher ge- mäss Art. 197 Abs. 1 und 2 SchKG nach Konkurseröffnung und vor Schluss des

- 5 - Konkursverfahrens nicht in die Konkursmasse falle, habe sie das Vorhandensein von Vermögenswerten in Zürich nicht glaubhaft gemacht (act. 6). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, dass sich die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens mit einer einzigen Ausführung zum Art. 197 SchKG begnüge, wonach vorliegend das Vorhandensein von Vermögenswerten in Zürich nicht glaubhaft gemacht worden sei. Sie habe sich mit ihren Vorbringen im Gesuch vom 16. November 2022 sowie in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 in keiner Weise auseinandergesetzt und es werde nicht (nachvollziehbar) ausge- führt, weshalb aufgrund des Erwerbseinkommens der Schuldnerin in Zürich die Voraussetzungen von Art. 167 IPRG nicht erfüllt sein sollten. Eine substantiierte Anfechtung der vorliegenden Verfügung sei daher nicht möglich. Die angefochte- ne Verfügung sei deshalb aufgrund der unzureichenden Begründung aufzuheben bzw. es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 Rz. 5 ff.). 2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b). 2.3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid vorliegend ge- recht, auch wenn die Begründung tatsächlich knapp ausgefallen ist. Die Vo- rinstanz verweist auf die geltende Gesetzesbestimmung, wonach gestützt auf Art. 167 IPRG für das vorliegende Gesuch Vermögenswerte glaubhaft gemacht werden müssen, und wendet diese auf den vorliegenden Fall an. Da die Vo-

- 6 - rinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin das Vorhandensein von Vermö- genswerten in Zürich nicht glaubhaft dargelegt habe und es dadurch bereits an einer Prozessvoraussetzung mangelte, brauchte sie nicht auf die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ob die Begründung der Vorinstanz

– insbesondere in Bezug auf den erwähnten Art. 197 SchKG – korrekt ist, ist für die Beurteilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht von Relevanz; diese Frage stellt sich vielmehr bei der materiellen Beurteilung des Entscheids, worauf zurückzukommen sein wird. Folglich ist der angefochtene Entscheid entgegen der Beschwerdeführerin nicht wegen unzureichender Begründung aufzuheben. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht sodann vor, dass für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets örtlich das Gericht am Bele- genheitsort von Vermögenswerten des Gemeinschuldners zuständig sei. Es sei nicht nachvollziehbar und der angefochtenen Verfügung auch nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb das Erwerbseinkommen der Schuldnerin in Zürich die Vo- raussetzungen von Art. 167 Abs. 1 IPRG nicht erfülle, zumal diese Bestimmung nur das Vorhandensein von Vermögenswerten verlange, ohne Letztere einzu- grenzen. Auch der Verweis auf Art. 197 SchKG sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, könne jedoch mangels Begründung zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert angefochten werden. Der Arbeitserwerb falle gerade nicht unter das Betreibungs- und Arrestlegungsverbot gemäss Art. 206 SchKG. Ferner sei das Erwerbseinkommen der Schuldnerin in Zürich ausreichend glaubhaft geltend gemacht worden; konkretere Angaben habe die Beschwerdeführerin nicht in Er- fahrung bringen können. So sei aufgrund einer Vermögensauskunft im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin bekannt, dass sie bei der Kli- nik D._____ an der E._____-strasse 1 in ... Zürich arbeite. Nicht klar sei, auf wel- cher Abteilung genau bzw. bei welchem Institut die Schuldnerin arbeite. Der Be- schwerdeführerin sei es insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, diesbezüglich weitere Informationen erhältlich zu machen. Klar sei jedoch, dass die Schuldnerin an der E._____-strasse 1 in ... Zürich arbeite, wodurch die Zuständigkeit der Vorinstanz begründet sei. Da die Schuldnerin nicht

- 7 - kooperiere und seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder abgetaucht sei, erhalte sie keine (weiteren) Unterlagen oder Informationen, weshalb sie sich auf die vorliegenden Unterlagen abstützen müsse, um das Vorhandensein von Ver- mögenswerten in Zürich glaubhaft zu machen (act. 2 Rz. 11 ff. und 16). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schuldnerin verfüge über ein Konto bei der F._____ [Bank], auf welches wohl ihr Lohn ausbezahlt werde. Dass aufgrund des Bankgeheimnisses keine aktualisierten Angaben erhältlich gemacht werden könnten, dürfte als gerichtsnotorisch gelten. Durch das Vermö- gensverzeichnis seien jedoch ohnehin Vermögenswerte genügend glaubhaft ge- macht (act. 2 Rz. 13 f.). Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin sämtliche Vo- raussetzungen von Art. 166 ff. IPRG dar und erklärt, dass sämtliche Anerken- nungsvoraussetzungen gegeben seien (act. 2 Rz. 18 ff.). Schliesslich erachtet sie sämtliche Arrestvoraussetzungen nach Art. 271 ff. SchKG als erfüllt und beantragt als sichernde Massnahme im Hinblick auf die Anerkennung des ausländischen Konkursverfahrens die Verarrestierung der künftigen Lohnforderungen der Schuldnerin nach Art. 271 ff. SchKG ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Anerkennungsgesuchs bis zur Deckung der Arrestforderungen (act. 2 Rz. 34 ff.). 3.2. Aufgrund des Territorialitätsprinzips entfaltet ein im Ausland eröffneter Konkurs keine unmittelbaren Wirkungen in der Schweiz. Damit sich ein im Aus- land eröffnetes Insolvenzverfahren auf das Gebiet der Schweiz auswirken kann, bedarf es grundsätzlich einer vorgängigen Anerkennung der ausländischen Insol- venzentscheidung. Ein positiver Anerkennungsentscheid führt alsdann zu einem Konkursverfahren in der Schweiz, welches namentlich als "Hilfs-", "Anschluss-", "Mini-", oder "IPRG-Konkurs" bezeichnet wird (BGE 137 III 631 E. 2.3.2). 3.3. Die Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Kon- kursdekrets sind im 11. Kapitel des IPRG, namentlich in Art. 166 ff. IPRG, aufge- führt. Allerdings ist Art. 1 Abs. 2 IPRG zu beachten, wonach völkerrechtliche Ver- träge vorbehalten sind. Das LugÜ als Staatsvertrag fällt vorliegend ausser Be- tracht, zumal nach Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Konkursdekreten nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ

- 8 - fällt (Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen [LugÜ], SHK - Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 1 N 51 ff.; BGE 139 III 236 E. 5.2). Im Verhältnis zum Amtsgericht Konstanz besteht zudem kein anderes völkerrechtliches Abkommen. Insbesondere ist die Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825 / 13. Mai 1826 (nachfolgend Überein- kunft) nicht anwendbar. Dieser Staatsvertrag erfasst in räumlicher Hinsicht zwar sämtliche Kantone der Schweiz mit Ausnahme der Kantone Neuenburg, Schwyz, und Jura. In Deutschland umfasst das Abkommen indes nur das Gebiet des ehe- maligen Königreichs Württemberg (mit Einschluss der ehemaligen Hohenzoller- schen Lande), das heisst, den heutigen Bezirk des Oberlandesgerichtes Stuttgart. Der Zusammenschluss der Länder Württemberg-Baden, Württemberg- Hohenzollern und (Süd-)Baden im Jahre 1952 hat nicht zu einer Ausdehnung des Geltungsbereichs geführt (BGE 131 III 448 E. 2.2.2; ZK IPRG-Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu Art. 166-175 N 50; Zilte- ner/Späth, Die Anerkennung ausländischer Konkurse in der Praxis des Bezirksge- richts Zürich, ZZZ 2005, 50 f.). Da das Amtsgericht Konstanz gemäss § 2 des Ge- richtsorganisationsgesetzes von Baden-Württemberg vom 3. März 1976 nicht zum Bezirk des Oberlandesgerichtes Stuttgart gehört, sondern dem Bezirk des Ober- landesgerichtes Karlsruhe angegliedert ist (vgl. § 1), ist die Übereinkunft in räum- licher Hinsicht vorliegend nicht anwendbar. Folglich richten sich die Vorausset- zungen der Anerkennung vorliegend nach Art. 166 IPRG und das Verfahren nach Art. 29 und Art. 167 ff. IPRG sowie Art. 335 ff. ZPO (vgl. Art. 335 Abs. 3 ZPO). 3.4. Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und damit letzt- lich auch für die Eröffnung des schweizerischen Sekundärverfahrens ist örtlich das schweizerische Gericht am Belegenheitsort von Vermögenswerten des Ge- meinschuldners zuständig (vgl. Art. 167 IPRG). Was unter dem Begriff des Ver- mögens zu verstehen ist, regelt Art. 167 IPRG nicht. Nach einhelliger Lehre wer- den unter diesem Begriff nebst Immobilien und unbeweglichen Sachen auch For- derungen erfasst (vgl. BSK IPRG-Berti/Mabillard, a.a.O., Art. 167 N 8; ZK IPRG- Volken/Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Art. 167 N 24; CHK-

- 9 - Gassmann, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3). Fraglich ist, ob von Art. 167 IPRG auch Vermögen erfasst wird, welches im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens nicht zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Diese Frage gilt es daher näher zu be- leuchten (nachfolgend E. 3.6.). 3.5. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_539/2007 vom 4. Januar 2008 E. 3.2; ZK IPRG-Rodriguez, a.a.O., Art. 167 N 17). Anerkennungsvoraussetzung ist insbesondere auch das Vorliegen von Vermögen im Sinne von Art. 167 IPRG. Glaubhaftmachen ist weniger als Bewei- sen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung für wahrschein- lich hält. Die Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass beweismässig oder aufgrund einer ausgewiesenen Anspruchsgrundlage bedeutsame objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögenswerten vorliegen. Dass das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders verhält, schadet gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht (statt vieler BGE 132 III 715). 3.6. Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG spricht lediglich vom Ort des Vermögens, oh- ne dies einzuschränken Der Begriff des Vermögens gemäss Art. 167 IPRG ist bei der Zuständigkeitsprüfung indes nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusam- menhang mit den weiteren Bestimmungen des Anerkennungsverfahrens zu ver- stehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die auszusprechende Anerkennung auf die Eröffnung eines konkursrechtlichen Hilfsverfahrens i.S.v. Art. 170 IPRG abzielt (ZK IPRG-Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 167 N 26). Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG die Anerkennung des ausländischen Kon- kursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die kon- kursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht, vorausge- setzt, das IPRG ordnet nichts Abweichendes an. Mit anderen Worten verweist Art. 170 Abs. 1 IPRG auf das SchKG, wobei vorliegend – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – insbesondere Art. 197 SchKG aufgrund des von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Einkommens der Schuldnerin zu berück- sichtigen ist. Gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG fällt nicht jeder Vermögenszuwachs des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens in die Konkursmasse.

- 10 - Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine per- sönliche Tätigkeit erwirbt, fällt nicht in die Masse. Der Arbeitslohn ist damit grund- sätzlich dem Konkursbeschlag entzogen (BGE 109 Ill 80 E. 2b; OFK SchKG- Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 197 N 4). Es kann nicht Sinn und Zweck des Ge- setzes sein, ein ausländisches Konkursdekret anzuerkennen, ohne dass in der Folge überhaupt Vermögen an die ausländische Konkursmasse abgeliefert wür- de. Beim in der Schweiz durchzuführenden Hilfskonkursverfahren handelt es sich gerade nicht um eine unmittelbare Erstreckung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Territorium, sondern um eine Form von Rechtshilfe zuguns- ten eines im Ausland durchgeführten Verfahrens (BGer 4A_496/2019 vom

1. Februar 2021 E. 2.1.2; ZK IPRG-Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 170 N 8). Es wäre infolgedessen insgesamt ein Leerlauf, wenn ein ausländisches Konkursdek- ret anerkannt werden würde, aber rechtshilfeweise gar kein Vermögen übermittelt werden könnte. Vom Konkursbeschlag ausgenommen ist dabei jedes Entgelt, das dem Schuldner aufgrund einer nach der Konkurseröffnung entfalteten Tätigkeit entrich- tet wird. Soweit dem Schuldner Vermögen zufliesst, das er sich schon vor der Konkurseröffnung erarbeitet bzw. verdient hat, fällt es in die Konkursmasse, auch wenn es dem Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung ausgerichtet wird (BSK SchKG II-Hunkeler, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 85 mit Verweis auf BGE 118 III 43 E. 2). Auch bei Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig sind, deren Grundlagen aber bereits teilweise erarbeitet sind (z.B. Gra- tifikationsanspruch gemäss Art. 322d OR), steht der Forderungsbetrag anteils- mässig ebenfalls der Konkursmasse zu (BSK SchKG II-Hunkeler, a.a.O., Art. 197 N 85). Ob eine solche Ausnahme und damit ein Vermögenswert im Sinne von Art. 167 i.V.m. Art. 170 IPRG vorliegt, hat die gesuchstellende Partei wiederum glaub- haft darzulegen (vgl. oben, E. 3.5.). Nicht einschlägig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, der Arbeitserwerb falle "gerade nicht unter das Betreibungs- und Arrestlegungsverbot gemäss Art. 206 SchKG" (act. 2 Rz. 16). Das trifft zwar zu, hat aber nichts mit dem vorliegend zu beurteilenden Konkursanerkennungsgesuch (verbunden mit einer sichernden

- 11 - Massnahme) zu tun. Aus Art. 206 SchKG folgt im Einklang mit Art. 197 Abs. 2 SchKG, dass Arbeitserwerb nach erfolgter Konkurseröffnung nicht zur Konkurs- masse zu ziehen ist, indes gepfändet (und vorgängig zur Pfändung verarrestiert) werden kann. 3.7. Die Beschwerdeführerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass die Schuldnerin ein Erwerbseinkommen bei der Klinik D._____ an der E._____- strasse 1 in ... Zürich erziele und sie daher Vermögen i.S.v. Art. 167 Abs. 3 IPRG glaubhaft gemacht habe. Ihre Behauptung stützt sie auf ein durch das zuständige Amtsgericht aufgenommenes Vermögensverzeichnis vom 29. April 2021 (act. 7/10/7). Aus diesem geht hervor, dass die Schuldnerin selber angegeben hat, bei der Klinik D._____ Zürich angestellt zu sein und ein monatliches Brutto- einkommen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 6'000.– zu erzielen (vgl. act. 7/10/7 S. 3). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die erste Seite eines Kontoaus- zugs der F._____ vom 1. Mai 2019 bis 23. April 2021, lautend auf die Schuldne- rin, ins Recht gelegt (act. 7/10/11). Aus dem Kontoauszug ist ersichtlich, dass die Schuldnerin am 23. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 6'402.95 erhielt sowie Barbezüge und diverse Zahlungen von diesem Konto tätigte (vgl. act. 7/10/11). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass diese Gutschrift der Lohnzahlung entspricht (act. 2 Rz. 14). Weitere Ausführungen hat die Beschwer- deführerin hinsichtlich des Einkommens des Schuldnerin nicht gemacht. Gestützt auf ihre Vorbringen und die eingereichten Unterlagen hat die Be- schwerdeführerin zwar glaubhaft dargelegt, dass die Schuldnerin bei der Klinik D._____ Zürich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dort einen Lohn bezieht und sie ein auf sie lautendes Bankkonto – trotz ihres Wohnsitzes in Deutschland – in der Schweiz besitzt, worauf ihr gemäss der Beschwerdeführerin der Lohn ausbezahlt wird. Hierorts gelegene Vermögenswerte abgesehen vom Erwerbseinkommen werden nicht behauptet. Dass die Schuldnerin aktuell über Vermögen gebildet aus Einkommen verfügt, welches vor Eröffnung des Konkursverfahrens, d.h. vor dem 18. August 2021, entstanden wäre (vgl. act. 7/3/2), hat die Beschwerdeführe- rin vorliegend nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern nicht einmal behauptet. Wie gesehen würde gemäss Art. 170 IPRG i.V.m. Art. 197 Abs. 2 SchKG nur sol-

- 12 - ches Vermögen aus Einkommen in die Konkursmasse fallen. Da die Beschwerde- führerin weder behauptet, dass der Schuldnerin ein Einkommen zustehe, welches vor Konkurseröffnung entstanden ist, noch sonstige Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen würden, fehlt es vorliegend mangels rele- vanten Vermögens an einer Prozessvoraussetzung. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollum- fänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzulegen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 127'305.91 – entspre- chend den offenen Steuerforderungen (vgl. act. 7/10/8) – und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von Fr. 1'200.–. Sie ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der unter- liegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: