Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Be- gründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechts- mittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimen- tär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist
- 4 - auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011, E. 3.4). 2.3. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde rechtzeitig, begründet und mit den oben aufgeführten Anträgen ein (act. 15; E. 1.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zur Beschwerde, dass die im Zahlungsbefehl als Forderungsurkunde aufgeführte Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegne- rin vom 10. Oktober 2017 vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei (act. 2 und act. 8/11). Die Beschwerdegegnerin vermöge mit dieser Schadener- satzverfügung die in Betreibung gesetzte Forderung ohne Weiteres zu plausibili- sieren. Es würden zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine schikanöse Betreibung bestehen. Das Betreibungsamt habe mit der Ausstellung des Zah- lungsbefehls keine Verfahrensvorschriften verletzt. Entsprechend unbehelflich seien die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend ge- machte Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt. Zusammengefasst sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 weder nichtig noch aufzuheben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei (act. 14 E. 4.2 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerdeschrift auf den Stand- punkt, die Betreibung der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig. Im beigelegten Abtretungsvertrag habe der frühere Geschäftsfüh- rer der (damaligen) C._____ GmbH bestätigt, dass die Gesellschaft keine Aus- stände gegenüber den Sozialversicherungen habe (act. 17/1). Diese Tatsache sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausser- dem erst im Januar 2017 als Organ in die Gesellschaft eingetreten. In der Zeit, in
- 5 - welcher er als Organ tätig gewesen sei, habe die Gesellschaft kein Personal be- schäftigt. Er hafte nicht für Ausstände der Gesellschaft, welche ausserhalb dieses Zeitraums angefallen seien. Es bestehe entsprechend keine Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin. Da auch diese Umstände der Beschwerdegegnerin be- kannt gewesen seien, liege ein Rechtsmissbrauch vor (act. 15). 3.3. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat das Betreibungsamt nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner bzw. der Schuldnerin zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 SchKG und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es dem Gläubiger, ohne Nachweis der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs einen Zahlungsbefehl zu erwirken. Solange daher der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, a.a.O., Art. 69 N. 15 ff.). Eine Betreibung ist insbe- sondere nicht schon deswegen nichtig, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei; darüber hat das ordentliche Gericht zu befin- den (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Betreibung im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung eingeleitet. Zur Plausibilisierung der betriebe- nen Forderung reichte sie der Vorinstanz die Schadenersatzverfügung vom
10. Oktober 2017 ein, in welcher entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG subsidiär und solidarisch für einen entstandenen Schaden von Fr. 95'054.30 hafte (act. 8/11). Diese Schadenersatzverfügung ist als klares Indiz zu werten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung tat- sächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Inwiefern diese Forderung vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, hat das Betrei- bungsamt oder die Aufsichtsbehörde nach dem Gesagten nicht prüfen (vgl. BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Es liegen auch darüber hinaus keinerlei Hinweise vor, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung nicht auf die Vollstreckung eines materiellen Anspruchs abzielt. Auch sonstige Umstände, die einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch nahelegen würden, sind
- 6 - keine erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Seine Ausführungen beziehen sich auf materiellrechtliche Argumente, die im vorliegen- den Verfahren nicht zu prüfen sind. Folglich kann die Betreibung der Beschwer- degegnerin nicht wegen offenbaren Missbrauchs eines Rechts nach Art. 2 Abs. 2 ZGB für nichtig erklärt werden. Insgesamt kann im Einklang mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 weder nichtig noch aufzuheben ist. Dem- nach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte dem Beschwerdeführer am 6. September 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 84'054.30 zu. Als For- derungsgrund ist im Zahlungsbefehl Folgendes aufgeführt: "…, 10.10.17, Abrech- nung Schadenersatzverfügung (12.2016), Fr. 95'054.30, abzüglich Zahlungen über Fr. 11'000.–" (act. 2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl. In der Be- schwerdeschrift stellte er die Anträge, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, eventualiter sei der genannte Zahlungsbe- fehl sowie dessen Vollzug aufzuheben (act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Betrei- bungsamt sowie der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 15. September 2022 Frist zur Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort an (act. 3). Die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes ging mit Eingabe vom 20. September 2022 ein, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
23. September 2022 (act. 5 und act. 7). Diese Eingaben wurden dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 27. September 2022 zur Stellungnahme zugestellt (act. 9). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16).
E. 1.3 Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 Beschwerde bei der hiesigen oberen Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 15). In der Beschwerde- schrift stellt er die folgenden Anträge (act. 15 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers nicht würdigte und diese nochmals zu beurteilen bzw. zu korrigieren hat.
- 3 -
E. 2 Eventualiter sei der oben genannte Zirkulationsbeschluss aufzuheben und zu korrigie- ren.
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
E. 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Be- gründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechts- mittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimen- tär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist
- 4 - auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011, E. 3.4).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde rechtzeitig, begründet und mit den oben aufgeführten Anträgen ein (act. 15; E. 1.3).
E. 3 Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zur Beschwerde, dass die im Zahlungsbefehl als Forderungsurkunde aufgeführte Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegne- rin vom 10. Oktober 2017 vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei (act. 2 und act. 8/11). Die Beschwerdegegnerin vermöge mit dieser Schadener- satzverfügung die in Betreibung gesetzte Forderung ohne Weiteres zu plausibili- sieren. Es würden zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine schikanöse Betreibung bestehen. Das Betreibungsamt habe mit der Ausstellung des Zah- lungsbefehls keine Verfahrensvorschriften verletzt. Entsprechend unbehelflich seien die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend ge- machte Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt. Zusammengefasst sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 weder nichtig noch aufzuheben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei (act. 14 E. 4.2 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerdeschrift auf den Stand- punkt, die Betreibung der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig. Im beigelegten Abtretungsvertrag habe der frühere Geschäftsfüh- rer der (damaligen) C._____ GmbH bestätigt, dass die Gesellschaft keine Aus- stände gegenüber den Sozialversicherungen habe (act. 17/1). Diese Tatsache sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausser- dem erst im Januar 2017 als Organ in die Gesellschaft eingetreten. In der Zeit, in
- 5 - welcher er als Organ tätig gewesen sei, habe die Gesellschaft kein Personal be- schäftigt. Er hafte nicht für Ausstände der Gesellschaft, welche ausserhalb dieses Zeitraums angefallen seien. Es bestehe entsprechend keine Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin. Da auch diese Umstände der Beschwerdegegnerin be- kannt gewesen seien, liege ein Rechtsmissbrauch vor (act. 15).
E. 3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat das Betreibungsamt nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner bzw. der Schuldnerin zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 SchKG und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es dem Gläubiger, ohne Nachweis der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs einen Zahlungsbefehl zu erwirken. Solange daher der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, a.a.O., Art. 69 N. 15 ff.). Eine Betreibung ist insbe- sondere nicht schon deswegen nichtig, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei; darüber hat das ordentliche Gericht zu befin- den (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Betreibung im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung eingeleitet. Zur Plausibilisierung der betriebe- nen Forderung reichte sie der Vorinstanz die Schadenersatzverfügung vom
10. Oktober 2017 ein, in welcher entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG subsidiär und solidarisch für einen entstandenen Schaden von Fr. 95'054.30 hafte (act. 8/11). Diese Schadenersatzverfügung ist als klares Indiz zu werten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung tat- sächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Inwiefern diese Forderung vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, hat das Betrei- bungsamt oder die Aufsichtsbehörde nach dem Gesagten nicht prüfen (vgl. BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Es liegen auch darüber hinaus keinerlei Hinweise vor, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung nicht auf die Vollstreckung eines materiellen Anspruchs abzielt. Auch sonstige Umstände, die einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch nahelegen würden, sind
- 6 - keine erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Seine Ausführungen beziehen sich auf materiellrechtliche Argumente, die im vorliegen- den Verfahren nicht zu prüfen sind. Folglich kann die Betreibung der Beschwer- degegnerin nicht wegen offenbaren Missbrauchs eines Rechts nach Art. 2 Abs. 2 ZGB für nichtig erklärt werden. Insgesamt kann im Einklang mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 weder nichtig noch aufzuheben ist. Dem- nach ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 15 und act. 17/1-4), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
- Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 16. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2022 (CB220115)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte dem Beschwerdeführer am 6. September 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 84'054.30 zu. Als For- derungsgrund ist im Zahlungsbefehl Folgendes aufgeführt: "…, 10.10.17, Abrech- nung Schadenersatzverfügung (12.2016), Fr. 95'054.30, abzüglich Zahlungen über Fr. 11'000.–" (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl. In der Be- schwerdeschrift stellte er die Anträge, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, eventualiter sei der genannte Zahlungsbe- fehl sowie dessen Vollzug aufzuheben (act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Betrei- bungsamt sowie der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 15. September 2022 Frist zur Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort an (act. 3). Die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes ging mit Eingabe vom 20. September 2022 ein, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
23. September 2022 (act. 5 und act. 7). Diese Eingaben wurden dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 27. September 2022 zur Stellungnahme zugestellt (act. 9). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16). 1.3. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 Beschwerde bei der hiesigen oberen Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 15). In der Beschwerde- schrift stellt er die folgenden Anträge (act. 15 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers nicht würdigte und diese nochmals zu beurteilen bzw. zu korrigieren hat.
- 3 -
2. Eventualiter sei der oben genannte Zirkulationsbeschluss aufzuheben und zu korrigie- ren.
3. Dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben und der Beschluss der Vorinstanz dem- entsprechend zu ändern." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Be- gründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechts- mittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimen- tär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist
- 4 - auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011, E. 3.4). 2.3. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde rechtzeitig, begründet und mit den oben aufgeführten Anträgen ein (act. 15; E. 1.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zur Beschwerde, dass die im Zahlungsbefehl als Forderungsurkunde aufgeführte Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegne- rin vom 10. Oktober 2017 vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei (act. 2 und act. 8/11). Die Beschwerdegegnerin vermöge mit dieser Schadener- satzverfügung die in Betreibung gesetzte Forderung ohne Weiteres zu plausibili- sieren. Es würden zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine schikanöse Betreibung bestehen. Das Betreibungsamt habe mit der Ausstellung des Zah- lungsbefehls keine Verfahrensvorschriften verletzt. Entsprechend unbehelflich seien die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend ge- machte Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt. Zusammengefasst sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 weder nichtig noch aufzuheben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei (act. 14 E. 4.2 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerdeschrift auf den Stand- punkt, die Betreibung der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig. Im beigelegten Abtretungsvertrag habe der frühere Geschäftsfüh- rer der (damaligen) C._____ GmbH bestätigt, dass die Gesellschaft keine Aus- stände gegenüber den Sozialversicherungen habe (act. 17/1). Diese Tatsache sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausser- dem erst im Januar 2017 als Organ in die Gesellschaft eingetreten. In der Zeit, in
- 5 - welcher er als Organ tätig gewesen sei, habe die Gesellschaft kein Personal be- schäftigt. Er hafte nicht für Ausstände der Gesellschaft, welche ausserhalb dieses Zeitraums angefallen seien. Es bestehe entsprechend keine Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin. Da auch diese Umstände der Beschwerdegegnerin be- kannt gewesen seien, liege ein Rechtsmissbrauch vor (act. 15). 3.3. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat das Betreibungsamt nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner bzw. der Schuldnerin zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 SchKG und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es dem Gläubiger, ohne Nachweis der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs einen Zahlungsbefehl zu erwirken. Solange daher der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, a.a.O., Art. 69 N. 15 ff.). Eine Betreibung ist insbe- sondere nicht schon deswegen nichtig, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei; darüber hat das ordentliche Gericht zu befin- den (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Betreibung im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung eingeleitet. Zur Plausibilisierung der betriebe- nen Forderung reichte sie der Vorinstanz die Schadenersatzverfügung vom
10. Oktober 2017 ein, in welcher entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG subsidiär und solidarisch für einen entstandenen Schaden von Fr. 95'054.30 hafte (act. 8/11). Diese Schadenersatzverfügung ist als klares Indiz zu werten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung tat- sächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Inwiefern diese Forderung vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, hat das Betrei- bungsamt oder die Aufsichtsbehörde nach dem Gesagten nicht prüfen (vgl. BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Es liegen auch darüber hinaus keinerlei Hinweise vor, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung nicht auf die Vollstreckung eines materiellen Anspruchs abzielt. Auch sonstige Umstände, die einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch nahelegen würden, sind
- 6 - keine erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Seine Ausführungen beziehen sich auf materiellrechtliche Argumente, die im vorliegen- den Verfahren nicht zu prüfen sind. Folglich kann die Betreibung der Beschwer- degegnerin nicht wegen offenbaren Missbrauchs eines Rechts nach Art. 2 Abs. 2 ZGB für nichtig erklärt werden. Insgesamt kann im Einklang mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 weder nichtig noch aufzuheben ist. Dem- nach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 15 und act. 17/1-4), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
17. Januar 2023