Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Oktober 2022 Berufung bei der Kammer (Geschäfts-Nr. LF220079). Mit Be- schluss vom 19. Oktober 2022 wurde das Berufungsverfahren LF220079 bis zum erstinstanzlichen Entscheid über das zu behandelnde Ausstandsgesuch sistiert (act. 3). 1.3. Bezirksrichter Dr. iur. D._____ erklärte mit Stellungnahme vom
19. September 2022 zuhanden der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen, nicht befangen zu sein (act. 2). Sodann wies er darauf hin, dass das Verfahren bereits auf eine andere Gerichtsschreiberin umgeteilt worden sei, mithin die Gerichts- schreiberin E._____ nicht mehr am Verfahren beteiligt sei (act. 2 S. 1 f.). Mit Ver- fügung vom 24. Oktober 2022 (act. 4) setzte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rern sowie dem Beschwerdegegner je Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Erklärung an, worauf sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 innert Frist vernehmen liessen (act. 7). Sie verlangten, der Vorsitzende so- wie das gesamte Bezirksgericht Horgen hätten in den Ausstand zu treten (act. 7). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. act. 6). Mit Be- schluss und Urteil vom 18. November 2022 wies die Vorinstanz das Ausstandbe- gehren betreffend Bezirksrichter Dr. iur. D._____ ab, soweit sie darauf eintrat. Auf
- 3 - das Ausstandsgesuch betreffend Gerichtsschreiberin MLaw E._____, den Vorsit- zenden im Ausstandsverfahren … Dr. iur. F._____ sowie das gesamte Bezirksge- richt Horgen trat die Vorinstanz nicht ein (act. 16). 1.4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde bei der Kam- mer mit folgenden Anträgen (act. 17): "Das Urteil und der Beschluss vom 18. Nov. 2022 (Geschäftsnr.: BV220021-F/UB/FS/Wed) ist aufzuheben und dem Ausstandbegehren gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ soll entsprochen werden. Auch in den Ausstand treten sollen der … Dr. iur. F._____, Bezirksrichter lic. i- ur. G._____, Bezirksrichterin lic. iur. H._____ und Bezirksrichterin lic. iur I._____." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Beschwerde- gegner ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 17) zuzustellen.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ausstandsent- scheid. Solche Entscheide können innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.4). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz ein- fach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt ei- ne allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Anträge und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anfor- derungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetre- ten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
- 4 - Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 3.1. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängi- ges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV). Der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Grundsatz findet in Art. 47 ZPO Nieder- schlag, welcher einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgrün- den enthält, vgl. Abs. 1 lit. a–e. Die genannte Bestimmung umschreibt für den Zi- vilprozess, in welchen Situationen eine Gerichtsperson zwingend in den Ausstand treten muss (Abs. 1) und welche Konstellationen demgegenüber für sich alleine keinen Ausstandsgrund bilden (Abs. 2). Die Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen oder voreingenommen sein. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 147 I 173, E. 5.1; KUKO ZPO-Kiener, 3. Aufl., Art. 47 N 18). Dabei ist nicht das subjek- tive Empfinden einer Partei massgeblich. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet erscheinen (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 47 ZPO N 3; DIKE-Komm-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 47 ZPO N 25). Fehlerhaf- te richterliche Prozessleitung begründet im Allgemeinen keinen Verdacht der Be- fangenheit. Sie setzt einzig dann einen Ausstandsgrund, wenn sie geradezu radi- kal oder völlig unverständlich erscheint und sich jeder sachlichen Erklärung ent- zieht (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 47 ZPO N 35). Dasselbe gilt für einen inhaltlich falschen Entscheid: Nur besonders schwere oder wieder- holte Fehler, die sich einseitig zu Lasten einer Partei auswirken, deuten auf eine Befangenheit hin (BGer, 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020, E. 3.3; KUKO ZPO- Kiener, Art. 47 ZPO N 19). Entsprechend überprüft denn auch ein Ausstandsge- richt die Prozessführung nicht wie eine ordentliche Rechtsmittelinstanz (BGer, 5A_843/2019 vom 8. April 2020, E. 4.2.1). Wer mit einem Zwischen- oder En- dentscheid nicht einverstanden ist, hat vielmehr dagegen Beschwerde oder Beru- fung zu erheben. 3.2.1. Zum Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiberin MLaw
- 5 - E._____ erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Gerichtsschreiberin nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen sei. Das Urteil vom 21. September 2022 im Verfahren ER220035-F sei denn auch unter Mitwirkung von Bezirksrich- ter Dr. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw J._____ ergangen. Aus die- sem Grund bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Aus- standsbegehrens gegenüber Gerichtsschreiberin MLaw E._____ mehr (act. 16 E. 3.7.1). 3.2.2. Die Beschwerdeführer verlangen zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids, setzen sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Er- wägungen im Zusammenhang mit Gerichtsschreiberin MLaw E._____ auseinan- der, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und darauf nicht ein- zutreten ist. 3.3.1. Zum Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ erwog die Vorinstanz zusammengefasst, angebliche Fehler in der Verfahrensführung seien nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mittels dagegen erhobenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Nur besonders krasse oder wiederholt einseitig zu Lasten einer Partei gerichtete Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Rich- terpflichten darstellten, vermöchten den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Die Beschwerdeführer brächten indes nichts Entsprechendes vor. Soweit sie geltend machten, Bezirksrichter Dr. iur. D._____ habe die Rechtspre- chung des Bundesgerichts missachtet, Verrechnungseinwendungen nicht berück- sichtigt, Verzugszinsen falsch berechnet, fälschlicherweise eine klare Rechtslage angenommen oder das rechtliche Gehör verletzt, würden sie damit angebliche Verfahrensfehler nennen, welche mittels Rechtsmittel geltend zu machen gewe- sen wären (act. 17 E. 3.8.2). Schliesslich gelte Bezirksrichter Dr. iur. D._____ auch nicht bereits deshalb als befangen, weil er in anderen Verfahren in gleicher Stellung tätig gewesen sei. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO vermöge lediglich die Tätigkeit in gleicher Stellung in gleicher Sache eine ausstandsbegründende Vor- befassung zu begründen (act. 17 E. 3.8.4). 3.3.2. Dagegen wenden die Beschwerdeführer zunächst ein, ihre Partei- standpunkte seien im angefochtenen Entscheid unvollständig wiedergegeben
- 6 - worden und wichtige Einwände seien nicht berücksichtigt worden (act. 17 S. 2). Sie geben Auszüge aus ihrer Stellungnahme wieder, wonach insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass im Ausweisungsverfahren keine klare Rechtslage vorgelegen habe, was ein unbefangener Richter auch so beurteilt hätte (act. 16 S. 2). Die Beschwerdeführer übersehen dabei einerseits, dass das Gericht in sei- nem Entscheid zwar auf die erhobenen Einwände einzugehen hat. Die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem ein- zelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Es sind daher auch nicht sämtliche Parteistandpunkte wiederzugeben. Die Zusammenfassung der Parteistandpunk- tedient denn auch in erster Linie der besseren Lesbarkeit des Urteils, ist üblich und somit nicht zu beanstanden. Andererseits verkennen die Beschwerdeführer, dass Einwände im Zusam- menhang mit dem Ausweisungsverfahren, wie die Frage, ob eine klare Rechtsla- ge vorliege, nicht im Verfahren betreffend Ausstand, sondern im Rechtsmittelver- fahren gegen den Ausweisungsentscheid vorzubringen sind. Eine falsche Ein- schätzung der Frage, ob eine klare Rechtslage vorliegt, stellt einen klassischen Einschätzungsfehler dar, welcher im Rechtsmittelverfahren überprüft und korri- giert werden könnte und müsste. Darauf wies die Vorinstanz bereits zutreffend hin (vgl. act. 16 E. 3.8.2.). Die Vorinstanz setzte sich somit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinreichend auseinander und ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 3.3.3. Auch die weiteren von den Beschwerdeführern aufgezählten angebli- chen "Fehler" von Bezirksrichter Dr. iur. D._____ in den zwei Rechtsöffnungsver- fahren wurden von der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer (vgl. act. 17 S. 5) – behandelt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass Einwände wie die Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nicht Berücksichtigung von Verrechnungseinwendungen, die falsche Berechnung
- 7 - von Verzugszinsen oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs angebliche Ver- fahrensfehler darstellten, welche mittels Rechtsmittel geltend zu machen wären (act. 16 E. 3.8.2.). Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Erwägungen der Vorinstanz als "widersinnig". Es gehe ihnen nicht darum, Fehler von vergangenen Verfahren ab- zuarbeiten, sondern sich vor einem drohenden unfairen Verfahren zu schützen. Nachdem sie Opfer eines parteiischen Richters geworden seien, müssten sie ihm diese Fehler in einem nächsten Verfahren vorhalten können. Bei so zahlreichen Fehlern sei die Befangenheit des Richters offensichtlich (act. 17 S. 6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, deuten nur besonders schwere Fehler auf eine Befangenheit hin (vgl. act. 16 E. 3.5 und hiervor E. 3.1). Solche werden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht (und sind auch nicht er- sichtlich). Dass Bezirksrichter Dr. iur. D._____ die von den Beschwerdeführern aufgezählten "Fehler" (Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nicht Berücksichtigung von Verrechnungseinwendungen, die falsche Berechnung von Verzugszinsen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Beurteilung der klaren Rechtslage) begangen haben sollte, ist nicht erwiesen, da kein Rechtsmittelverfahren stattgefunden hat. Verfahrensfehler und inhaltliche Fehler sind in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Bei einem Verzicht auf ein Rechtsmittelverfahren können entsprechende Rügen nicht zur Begründung eines Ausstandsbegehrens herangezogen werden. Es erübrigt sich daher, im Aus- standsverfahren näher auf diese Einwände einzugehen. 3.3.4. Die Beschwerdeführer weisen sodann wiederholt darauf hin, dass Be- zirksrichter Dr. iur. D._____ im Ausweisungsverfahren ein Urteil gefällt habe, ob- wohl gegen ihn ein Ausstandbegehren pendent gewesen sei und leiten daraus seine Befangenheit ab (act. 17 S. 2 f.). Sowohl im Entscheid über das Auswei- sungsbegehren als auch im Entscheid der Kammer über die Sistierung des Aus- weisungsverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass ein hängiges Ausstandsver- fahren das betroffene Gericht nicht davon abhalte, einen Entscheid zu treffen. Es wurde erwogen, dass – sollte das Ausstandsgesuch gutgeheissen werden – ent- sprechende Handlungen des erstinstanzlichen Gerichts gestützt auf Art. 51 ZPO
- 8 - wiederholt bzw. ein Entscheid aufgehoben werden könnten (act. 16 E. I. u. act. 3 E. 2.2. je m.w.H). Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Ausstandsbegehren vorab beurteilt wird, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen (act. 17 S. 2). Da es – wie gezeigt – vielmehr zulässig ist, einen Entscheid zu fällen, bevor über das Ausstandsgesuch befunden wird, erweckt ein solches Vorgehen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auch keinen Verdacht der Be- fangenheit. 3.3.5. Weiter werfen die Beschwerdeführer Bezirksrichter Dr. iur. D._____ vor, die Stellungnahme nachdatiert zu haben, da sie ihnen nicht zugestellt worden sei. Die Stellungnahme wirke nachträglich konstruiert (act. 17 S. 4). Diese Be- hauptung ist neu und damit verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wäre dieser Einwand haltlos. Die unterzeichnete und datierte Stellungnahme befindet sich in den Akten (vgl. act. 2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nachtdatiert bzw. "nachträglich konstruiert" worden sein soll. Die Verfah- rensleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 ZPO) und es besteht kein Anspruch da- rauf, dass eine Stellungnahme umgehend zugestellt wird. 3.3.6. Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer, Bezirksrichter Dr. iur. D._____ habe im Ausweisungsverfahren ungewöhnlich schnell die Verfügung vom 7. September 2022 (Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren) erstellt (act. 2 S. 10). Dies mache den Anschein, Bezirksrichter Dr. iur. D._____ sei dem Beschwerdegegner gegenüber gut gesinnt, versuche diesen zu unter- stützen und setze sich für diesen ein (act. 2 S. 8). Diese Ausführungen sind im Beschwerdeverfahren ebenfalls neu und damit unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner das Aus- weisungsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen einreichte (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um ein summarisches (rasches) Verfah- ren, dessen typisches Merkmal die Schnelligkeit ist (BGE 139 III 78, E. 4.4.4). Die beförderliche Behandlung eines Gesuchs im summarischen Verfahren stellt daher weder eine unzulässige Unterstützung noch eine Bevorzugung der gesuchstel- lenden Partei dar, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben.
- 9 - 3.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz schloss zutreffend, Ausstandsgründe i.S.v. Art. 47 Abs. 1 ZPO seien nicht glaubhaft gemacht. Sie wies das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.4.1. Zum Ausstand des Vorsitzenden sowie des gesamten Bezirksgerichts Horgen erwog die Vorinstanz, an einem Entscheid über den Ausstand wirke die abgelehnte Gerichtsperson grundsätzlich nicht mit (mit Hinweis auf BGE 114 Ia 153, E. 3a/aa). Von diesem Grundsatz könne gemäss Bundesgericht abgewichen werden und das Gericht könne vorab selber entscheiden, wenn das Gericht "en bloc" abgelehnt werde und es sich dabei um ein offensichtlich haltloses und unzu- lässiges Gesuch handle (mit Hinweis auf BGE 129 III 445, E. 4.2.2). Die Gesuch- steller blieben bei ihren Vorbringen pauschal und belegten ihre Behauptungen nicht. Sie brächten angebliche Verfahrensfehler vor, welche im Rechtsmittelver- fahren zu rügen wären. Es handle sich deshalb um ein offensichtlich haltloses und missbräuchliches Gesuch, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 16 E. 3.9). 3.4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Gesuch sei weder miss- bräuchlich noch haltlos. Sie hätten Beweise für die Befangenheit in ihrer Stellung- nahme offeriert (act. 17 S. 3). Sie weisen einerseits erneut auf das angebliche Fehlverhalten von Bezirksrichter Dr. iur. D._____ hin. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.) Andererseits wieder- holen sie ihre Ausführungen, wonach im Verfahren MJ220001 dem Beschwerde- führer 1 durch Bezirksrichterin lic. iur. I._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei und sie gleichzeitig (zu Unrecht) vom Beschwerdeführer 2 verlangt habe, dass er den gesamten Kostenvorschuss bezahle. Das Unrecht sei vom Obergericht im Verfahren PD220015 anerkannt und korrigiert worden (act. 17 S. 4). Auf die verschiedenen Verfahren, die parteiischen Urteile und die Fehler der Richter wolle die Vorinstanz nicht eingehen. Dies beweise, dass seit Jahren eine systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs betrieben werde. Es lägen beinahe zu viele Fälle vor, die Zeugnis einer systematischen Benachtei-
- 10 - ligung seien. Da sich die Vorinstanz dazu nicht äussere, verletze sie einmal mehr das rechtliche Gehör, was den Anschein der Befangenheit erwecke (act. 17 S. 6). 3.4.3. Vor Vorinstanz führten die Beschwerdeführer aus, im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer 1 an die Schlichtungsbehörde gelangt, wo er nicht habe frei sprechen dürfen und seine Beweise und Anträge ignoriert worden seien. Damit habe die systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Rechtsver- weigerung begonnen. Auch das Mietgericht habe den Beschwerdeführer 1 da- mals "nicht frei sprechen lassen, dessen Anträge behindert und die Beweise we- der geprüft noch abgenommen". Diese systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs ziehe sich auch in die Verfahren von 2019–2021 weiter. Dabei seien zahl- reiche Schlichter und Gerichtspersonen des Bezirksgerichtes Horgen involviert, die sich immer nach dem gleichen Muster der Rechtsverweigerung verhielten (act. 7 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind diese Ausführungen pauschal und unbelegt. Es werden weder konkrete Verfahrensnummern genannt, noch wird aufgezeigt, worin konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen haben soll, welche Anträge "behindert" und welche Beweise nicht abgenommen worden sein sollen. Ohnehin stellten dies wiederum Einwände dar, welche mit dem jewei- ligen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen wären. Die Vorinstanz konnte und musste sich daher nicht weiter zu den pauschalen Vorwürfen äussern. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4.4. Die einzigen konkreten Vorwürfe, die die Beschwerdeführer erhoben, bezogen sich auf die Kostenvorschussverfügung von Bezirksrichterin lic. iur. I._____. Sie brachten vor, Bezirksrichterin lic. iur. I._____ habe den Prozess ver- eiteln wollen, indem sie trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdeführer 2 die Bezahlung des gesamten Kos- tenvorschusses verlangt habe. Das Unrecht sei vom Obergericht anerkannt wor- den (act. 7 S. 5). Dies wiederholen sie in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. act. 17 S. 4).
- 11 - Die Beschwerdeführer verkennen dabei, dass die Kammer das Vorgehen von Bezirksrichterin lic. iur. I._____ im Grundsatz als zulässig erachtete. Es wurde erwogen, bei Vorliegen einer Solidarhaftung sei es durchaus zulässig, dass jeder Kläger als Solidarschuldner für die Erfüllung der ganzen Schuld bzw. des ganzen Kostenvorschusses hafte. Wahlweise könne daher jeder zur Leistung des (gan- zen) Kostenvorschusses in Anspruch genommen werden. Nur die Konsequenz einer Nichtbezahlung durch den nicht mittellosen Kläger dürfe im Falle der Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem mittellosen, solidarisch haftenden Mitkläger, jedoch nicht ein Nichteintreten auf die Klage sein. Einzig in zeitlicher resp. prozessökonomischer Hinsicht erachtete die Kammer es als ange- bracht, auf eine Kostenvorschusserhebung vom Beschwerdeführer 2 (vollumfäng- lich) zu verzichten (vgl. OGer ZH PD220015 vom 28. September 2022 E. 4.2.2). Ein "Fehlverhalten" (act. 2 S. 10) von Bezirksrichterin lic. iur. I._____ liegt somit erwiesenermassen nicht vor, weshalb auch dieser Einwand offensichtlich haltlos ist. 3.4.5. Die Beschwerdeführer machen unter dem Titel "Weitere Beweise für die Befangenheit des Richters F._____" neue Ausführungen, weshalb …. Dr. iur. F._____ befangen sei. Sie verweisen auf zwei SchKG-Beschwerdeverfahren, aus welchen sich ergebe, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers 1 per se abgewiesen würden. Es seien zu Unrecht Rechtsöffnungskosten gepfändet worden und es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass ein Rechtsvor- schlag zu spät erhoben worden sei (act. 2 S. 6). Diese Ausführungen sind im Be- schwerdeverfahren neu und damit nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Oh- nehin würde auch hier gelten, dass solche Einwände im Rechtsmittelverfahren gegen den betroffenen Entscheid geltend zu machen gewesen wären. Aus wel- chen Gründen dies nicht geschehen ist (i.c. Verpassen der Rechtsmittelfrist vgl. act. 17 S. 7), ist dabei unerheblich. 3.4.6. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer pauschal, "verschiedene Bezirksrichter" würden für die Vermieter Partei ergreifen und sich aus "persönli- chen Motiven" für sie einsetzen. "Mehrere Bezirksrichter" hätten ein "offensichtli- ches persönliches Interesse" die Sache zu Gunsten des Vermieters zu regeln
- 12 - (act. 17 S. 8). Auch diese Ausführungen sind neu und damit verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin bleibt unklar, wer welche persönlichen Interessen am Aus- gang des Verfahrens zu Gunsten des Vermieters haben soll. 3.4.7. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer pauschal und unbelegt waren, nicht zu be- anstanden. Es wurde (und wird) nichts Konkretes vorgebracht, was auf eine Be- fangenheit des gesamten Gerichts schliessen würde. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einem offensichtlich haltlosen und missbräuchlichen Gesuch aus. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.1. Damit unterliegen die Beschwerdeführer vollumfänglich. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Es bleiben die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu re- geln: In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.– für das Beschwerdeverfahren ange- sichts des nicht unerheblichen Zeitaufwands als angemessen. Sie ist ausgangs- gemäss den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Beschwerdeführern nicht, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären.
- 13 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220222-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 6. Februar 2023 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen E._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausstand Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. November 2022 (BV220021)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. September 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Ge- suchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) an das Einzel- gericht des Bezirksgerichts Horgen und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechts- schutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (Geschäfts-Nr. ER220035-F) gegen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer). Mit Eingabe vom 16. September 2022 nahmen die Beschwerdeführer zum Aus- weisungsbegehren Stellung, verlangten dessen vollumfängliche Abweisung und stellten ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ sowie die zu diesem Zeitpunkt mit dem Verfahren betraute Gerichtsschreiberin MLaw E._____ (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 21. September 2022 hiess Bezirksrichter Dr. iur. D._____ als Einzelrichter das Ausweisungsbegehren gut (vgl. act. 8 in Geschäfts- Nr. ER220035-F). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Oktober 2022 Berufung bei der Kammer (Geschäfts-Nr. LF220079). Mit Be- schluss vom 19. Oktober 2022 wurde das Berufungsverfahren LF220079 bis zum erstinstanzlichen Entscheid über das zu behandelnde Ausstandsgesuch sistiert (act. 3). 1.3. Bezirksrichter Dr. iur. D._____ erklärte mit Stellungnahme vom
19. September 2022 zuhanden der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen, nicht befangen zu sein (act. 2). Sodann wies er darauf hin, dass das Verfahren bereits auf eine andere Gerichtsschreiberin umgeteilt worden sei, mithin die Gerichts- schreiberin E._____ nicht mehr am Verfahren beteiligt sei (act. 2 S. 1 f.). Mit Ver- fügung vom 24. Oktober 2022 (act. 4) setzte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rern sowie dem Beschwerdegegner je Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Erklärung an, worauf sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 innert Frist vernehmen liessen (act. 7). Sie verlangten, der Vorsitzende so- wie das gesamte Bezirksgericht Horgen hätten in den Ausstand zu treten (act. 7). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. act. 6). Mit Be- schluss und Urteil vom 18. November 2022 wies die Vorinstanz das Ausstandbe- gehren betreffend Bezirksrichter Dr. iur. D._____ ab, soweit sie darauf eintrat. Auf
- 3 - das Ausstandsgesuch betreffend Gerichtsschreiberin MLaw E._____, den Vorsit- zenden im Ausstandsverfahren … Dr. iur. F._____ sowie das gesamte Bezirksge- richt Horgen trat die Vorinstanz nicht ein (act. 16). 1.4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde bei der Kam- mer mit folgenden Anträgen (act. 17): "Das Urteil und der Beschluss vom 18. Nov. 2022 (Geschäftsnr.: BV220021-F/UB/FS/Wed) ist aufzuheben und dem Ausstandbegehren gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ soll entsprochen werden. Auch in den Ausstand treten sollen der … Dr. iur. F._____, Bezirksrichter lic. i- ur. G._____, Bezirksrichterin lic. iur. H._____ und Bezirksrichterin lic. iur I._____." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Beschwerde- gegner ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 17) zuzustellen.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ausstandsent- scheid. Solche Entscheide können innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.4). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz ein- fach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt ei- ne allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Anträge und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anfor- derungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetre- ten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
- 4 - Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 3.1. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängi- ges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV). Der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Grundsatz findet in Art. 47 ZPO Nieder- schlag, welcher einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgrün- den enthält, vgl. Abs. 1 lit. a–e. Die genannte Bestimmung umschreibt für den Zi- vilprozess, in welchen Situationen eine Gerichtsperson zwingend in den Ausstand treten muss (Abs. 1) und welche Konstellationen demgegenüber für sich alleine keinen Ausstandsgrund bilden (Abs. 2). Die Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen oder voreingenommen sein. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 147 I 173, E. 5.1; KUKO ZPO-Kiener, 3. Aufl., Art. 47 N 18). Dabei ist nicht das subjek- tive Empfinden einer Partei massgeblich. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet erscheinen (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 47 ZPO N 3; DIKE-Komm-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 47 ZPO N 25). Fehlerhaf- te richterliche Prozessleitung begründet im Allgemeinen keinen Verdacht der Be- fangenheit. Sie setzt einzig dann einen Ausstandsgrund, wenn sie geradezu radi- kal oder völlig unverständlich erscheint und sich jeder sachlichen Erklärung ent- zieht (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 47 ZPO N 35). Dasselbe gilt für einen inhaltlich falschen Entscheid: Nur besonders schwere oder wieder- holte Fehler, die sich einseitig zu Lasten einer Partei auswirken, deuten auf eine Befangenheit hin (BGer, 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020, E. 3.3; KUKO ZPO- Kiener, Art. 47 ZPO N 19). Entsprechend überprüft denn auch ein Ausstandsge- richt die Prozessführung nicht wie eine ordentliche Rechtsmittelinstanz (BGer, 5A_843/2019 vom 8. April 2020, E. 4.2.1). Wer mit einem Zwischen- oder En- dentscheid nicht einverstanden ist, hat vielmehr dagegen Beschwerde oder Beru- fung zu erheben. 3.2.1. Zum Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiberin MLaw
- 5 - E._____ erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Gerichtsschreiberin nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen sei. Das Urteil vom 21. September 2022 im Verfahren ER220035-F sei denn auch unter Mitwirkung von Bezirksrich- ter Dr. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw J._____ ergangen. Aus die- sem Grund bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Aus- standsbegehrens gegenüber Gerichtsschreiberin MLaw E._____ mehr (act. 16 E. 3.7.1). 3.2.2. Die Beschwerdeführer verlangen zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids, setzen sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Er- wägungen im Zusammenhang mit Gerichtsschreiberin MLaw E._____ auseinan- der, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und darauf nicht ein- zutreten ist. 3.3.1. Zum Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ erwog die Vorinstanz zusammengefasst, angebliche Fehler in der Verfahrensführung seien nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mittels dagegen erhobenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Nur besonders krasse oder wiederholt einseitig zu Lasten einer Partei gerichtete Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Rich- terpflichten darstellten, vermöchten den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Die Beschwerdeführer brächten indes nichts Entsprechendes vor. Soweit sie geltend machten, Bezirksrichter Dr. iur. D._____ habe die Rechtspre- chung des Bundesgerichts missachtet, Verrechnungseinwendungen nicht berück- sichtigt, Verzugszinsen falsch berechnet, fälschlicherweise eine klare Rechtslage angenommen oder das rechtliche Gehör verletzt, würden sie damit angebliche Verfahrensfehler nennen, welche mittels Rechtsmittel geltend zu machen gewe- sen wären (act. 17 E. 3.8.2). Schliesslich gelte Bezirksrichter Dr. iur. D._____ auch nicht bereits deshalb als befangen, weil er in anderen Verfahren in gleicher Stellung tätig gewesen sei. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO vermöge lediglich die Tätigkeit in gleicher Stellung in gleicher Sache eine ausstandsbegründende Vor- befassung zu begründen (act. 17 E. 3.8.4). 3.3.2. Dagegen wenden die Beschwerdeführer zunächst ein, ihre Partei- standpunkte seien im angefochtenen Entscheid unvollständig wiedergegeben
- 6 - worden und wichtige Einwände seien nicht berücksichtigt worden (act. 17 S. 2). Sie geben Auszüge aus ihrer Stellungnahme wieder, wonach insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass im Ausweisungsverfahren keine klare Rechtslage vorgelegen habe, was ein unbefangener Richter auch so beurteilt hätte (act. 16 S. 2). Die Beschwerdeführer übersehen dabei einerseits, dass das Gericht in sei- nem Entscheid zwar auf die erhobenen Einwände einzugehen hat. Die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem ein- zelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Es sind daher auch nicht sämtliche Parteistandpunkte wiederzugeben. Die Zusammenfassung der Parteistandpunk- tedient denn auch in erster Linie der besseren Lesbarkeit des Urteils, ist üblich und somit nicht zu beanstanden. Andererseits verkennen die Beschwerdeführer, dass Einwände im Zusam- menhang mit dem Ausweisungsverfahren, wie die Frage, ob eine klare Rechtsla- ge vorliege, nicht im Verfahren betreffend Ausstand, sondern im Rechtsmittelver- fahren gegen den Ausweisungsentscheid vorzubringen sind. Eine falsche Ein- schätzung der Frage, ob eine klare Rechtslage vorliegt, stellt einen klassischen Einschätzungsfehler dar, welcher im Rechtsmittelverfahren überprüft und korri- giert werden könnte und müsste. Darauf wies die Vorinstanz bereits zutreffend hin (vgl. act. 16 E. 3.8.2.). Die Vorinstanz setzte sich somit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinreichend auseinander und ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 3.3.3. Auch die weiteren von den Beschwerdeführern aufgezählten angebli- chen "Fehler" von Bezirksrichter Dr. iur. D._____ in den zwei Rechtsöffnungsver- fahren wurden von der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer (vgl. act. 17 S. 5) – behandelt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass Einwände wie die Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nicht Berücksichtigung von Verrechnungseinwendungen, die falsche Berechnung
- 7 - von Verzugszinsen oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs angebliche Ver- fahrensfehler darstellten, welche mittels Rechtsmittel geltend zu machen wären (act. 16 E. 3.8.2.). Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Erwägungen der Vorinstanz als "widersinnig". Es gehe ihnen nicht darum, Fehler von vergangenen Verfahren ab- zuarbeiten, sondern sich vor einem drohenden unfairen Verfahren zu schützen. Nachdem sie Opfer eines parteiischen Richters geworden seien, müssten sie ihm diese Fehler in einem nächsten Verfahren vorhalten können. Bei so zahlreichen Fehlern sei die Befangenheit des Richters offensichtlich (act. 17 S. 6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, deuten nur besonders schwere Fehler auf eine Befangenheit hin (vgl. act. 16 E. 3.5 und hiervor E. 3.1). Solche werden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht (und sind auch nicht er- sichtlich). Dass Bezirksrichter Dr. iur. D._____ die von den Beschwerdeführern aufgezählten "Fehler" (Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nicht Berücksichtigung von Verrechnungseinwendungen, die falsche Berechnung von Verzugszinsen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Beurteilung der klaren Rechtslage) begangen haben sollte, ist nicht erwiesen, da kein Rechtsmittelverfahren stattgefunden hat. Verfahrensfehler und inhaltliche Fehler sind in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Bei einem Verzicht auf ein Rechtsmittelverfahren können entsprechende Rügen nicht zur Begründung eines Ausstandsbegehrens herangezogen werden. Es erübrigt sich daher, im Aus- standsverfahren näher auf diese Einwände einzugehen. 3.3.4. Die Beschwerdeführer weisen sodann wiederholt darauf hin, dass Be- zirksrichter Dr. iur. D._____ im Ausweisungsverfahren ein Urteil gefällt habe, ob- wohl gegen ihn ein Ausstandbegehren pendent gewesen sei und leiten daraus seine Befangenheit ab (act. 17 S. 2 f.). Sowohl im Entscheid über das Auswei- sungsbegehren als auch im Entscheid der Kammer über die Sistierung des Aus- weisungsverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass ein hängiges Ausstandsver- fahren das betroffene Gericht nicht davon abhalte, einen Entscheid zu treffen. Es wurde erwogen, dass – sollte das Ausstandsgesuch gutgeheissen werden – ent- sprechende Handlungen des erstinstanzlichen Gerichts gestützt auf Art. 51 ZPO
- 8 - wiederholt bzw. ein Entscheid aufgehoben werden könnten (act. 16 E. I. u. act. 3 E. 2.2. je m.w.H). Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Ausstandsbegehren vorab beurteilt wird, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen (act. 17 S. 2). Da es – wie gezeigt – vielmehr zulässig ist, einen Entscheid zu fällen, bevor über das Ausstandsgesuch befunden wird, erweckt ein solches Vorgehen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auch keinen Verdacht der Be- fangenheit. 3.3.5. Weiter werfen die Beschwerdeführer Bezirksrichter Dr. iur. D._____ vor, die Stellungnahme nachdatiert zu haben, da sie ihnen nicht zugestellt worden sei. Die Stellungnahme wirke nachträglich konstruiert (act. 17 S. 4). Diese Be- hauptung ist neu und damit verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wäre dieser Einwand haltlos. Die unterzeichnete und datierte Stellungnahme befindet sich in den Akten (vgl. act. 2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nachtdatiert bzw. "nachträglich konstruiert" worden sein soll. Die Verfah- rensleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 ZPO) und es besteht kein Anspruch da- rauf, dass eine Stellungnahme umgehend zugestellt wird. 3.3.6. Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer, Bezirksrichter Dr. iur. D._____ habe im Ausweisungsverfahren ungewöhnlich schnell die Verfügung vom 7. September 2022 (Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren) erstellt (act. 2 S. 10). Dies mache den Anschein, Bezirksrichter Dr. iur. D._____ sei dem Beschwerdegegner gegenüber gut gesinnt, versuche diesen zu unter- stützen und setze sich für diesen ein (act. 2 S. 8). Diese Ausführungen sind im Beschwerdeverfahren ebenfalls neu und damit unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner das Aus- weisungsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen einreichte (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um ein summarisches (rasches) Verfah- ren, dessen typisches Merkmal die Schnelligkeit ist (BGE 139 III 78, E. 4.4.4). Die beförderliche Behandlung eines Gesuchs im summarischen Verfahren stellt daher weder eine unzulässige Unterstützung noch eine Bevorzugung der gesuchstel- lenden Partei dar, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben.
- 9 - 3.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz schloss zutreffend, Ausstandsgründe i.S.v. Art. 47 Abs. 1 ZPO seien nicht glaubhaft gemacht. Sie wies das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. iur. D._____ zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.4.1. Zum Ausstand des Vorsitzenden sowie des gesamten Bezirksgerichts Horgen erwog die Vorinstanz, an einem Entscheid über den Ausstand wirke die abgelehnte Gerichtsperson grundsätzlich nicht mit (mit Hinweis auf BGE 114 Ia 153, E. 3a/aa). Von diesem Grundsatz könne gemäss Bundesgericht abgewichen werden und das Gericht könne vorab selber entscheiden, wenn das Gericht "en bloc" abgelehnt werde und es sich dabei um ein offensichtlich haltloses und unzu- lässiges Gesuch handle (mit Hinweis auf BGE 129 III 445, E. 4.2.2). Die Gesuch- steller blieben bei ihren Vorbringen pauschal und belegten ihre Behauptungen nicht. Sie brächten angebliche Verfahrensfehler vor, welche im Rechtsmittelver- fahren zu rügen wären. Es handle sich deshalb um ein offensichtlich haltloses und missbräuchliches Gesuch, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 16 E. 3.9). 3.4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Gesuch sei weder miss- bräuchlich noch haltlos. Sie hätten Beweise für die Befangenheit in ihrer Stellung- nahme offeriert (act. 17 S. 3). Sie weisen einerseits erneut auf das angebliche Fehlverhalten von Bezirksrichter Dr. iur. D._____ hin. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.) Andererseits wieder- holen sie ihre Ausführungen, wonach im Verfahren MJ220001 dem Beschwerde- führer 1 durch Bezirksrichterin lic. iur. I._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei und sie gleichzeitig (zu Unrecht) vom Beschwerdeführer 2 verlangt habe, dass er den gesamten Kostenvorschuss bezahle. Das Unrecht sei vom Obergericht im Verfahren PD220015 anerkannt und korrigiert worden (act. 17 S. 4). Auf die verschiedenen Verfahren, die parteiischen Urteile und die Fehler der Richter wolle die Vorinstanz nicht eingehen. Dies beweise, dass seit Jahren eine systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs betrieben werde. Es lägen beinahe zu viele Fälle vor, die Zeugnis einer systematischen Benachtei-
- 10 - ligung seien. Da sich die Vorinstanz dazu nicht äussere, verletze sie einmal mehr das rechtliche Gehör, was den Anschein der Befangenheit erwecke (act. 17 S. 6). 3.4.3. Vor Vorinstanz führten die Beschwerdeführer aus, im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer 1 an die Schlichtungsbehörde gelangt, wo er nicht habe frei sprechen dürfen und seine Beweise und Anträge ignoriert worden seien. Damit habe die systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Rechtsver- weigerung begonnen. Auch das Mietgericht habe den Beschwerdeführer 1 da- mals "nicht frei sprechen lassen, dessen Anträge behindert und die Beweise we- der geprüft noch abgenommen". Diese systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs ziehe sich auch in die Verfahren von 2019–2021 weiter. Dabei seien zahl- reiche Schlichter und Gerichtspersonen des Bezirksgerichtes Horgen involviert, die sich immer nach dem gleichen Muster der Rechtsverweigerung verhielten (act. 7 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind diese Ausführungen pauschal und unbelegt. Es werden weder konkrete Verfahrensnummern genannt, noch wird aufgezeigt, worin konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen haben soll, welche Anträge "behindert" und welche Beweise nicht abgenommen worden sein sollen. Ohnehin stellten dies wiederum Einwände dar, welche mit dem jewei- ligen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen wären. Die Vorinstanz konnte und musste sich daher nicht weiter zu den pauschalen Vorwürfen äussern. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4.4. Die einzigen konkreten Vorwürfe, die die Beschwerdeführer erhoben, bezogen sich auf die Kostenvorschussverfügung von Bezirksrichterin lic. iur. I._____. Sie brachten vor, Bezirksrichterin lic. iur. I._____ habe den Prozess ver- eiteln wollen, indem sie trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdeführer 2 die Bezahlung des gesamten Kos- tenvorschusses verlangt habe. Das Unrecht sei vom Obergericht anerkannt wor- den (act. 7 S. 5). Dies wiederholen sie in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. act. 17 S. 4).
- 11 - Die Beschwerdeführer verkennen dabei, dass die Kammer das Vorgehen von Bezirksrichterin lic. iur. I._____ im Grundsatz als zulässig erachtete. Es wurde erwogen, bei Vorliegen einer Solidarhaftung sei es durchaus zulässig, dass jeder Kläger als Solidarschuldner für die Erfüllung der ganzen Schuld bzw. des ganzen Kostenvorschusses hafte. Wahlweise könne daher jeder zur Leistung des (gan- zen) Kostenvorschusses in Anspruch genommen werden. Nur die Konsequenz einer Nichtbezahlung durch den nicht mittellosen Kläger dürfe im Falle der Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem mittellosen, solidarisch haftenden Mitkläger, jedoch nicht ein Nichteintreten auf die Klage sein. Einzig in zeitlicher resp. prozessökonomischer Hinsicht erachtete die Kammer es als ange- bracht, auf eine Kostenvorschusserhebung vom Beschwerdeführer 2 (vollumfäng- lich) zu verzichten (vgl. OGer ZH PD220015 vom 28. September 2022 E. 4.2.2). Ein "Fehlverhalten" (act. 2 S. 10) von Bezirksrichterin lic. iur. I._____ liegt somit erwiesenermassen nicht vor, weshalb auch dieser Einwand offensichtlich haltlos ist. 3.4.5. Die Beschwerdeführer machen unter dem Titel "Weitere Beweise für die Befangenheit des Richters F._____" neue Ausführungen, weshalb …. Dr. iur. F._____ befangen sei. Sie verweisen auf zwei SchKG-Beschwerdeverfahren, aus welchen sich ergebe, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers 1 per se abgewiesen würden. Es seien zu Unrecht Rechtsöffnungskosten gepfändet worden und es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass ein Rechtsvor- schlag zu spät erhoben worden sei (act. 2 S. 6). Diese Ausführungen sind im Be- schwerdeverfahren neu und damit nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Oh- nehin würde auch hier gelten, dass solche Einwände im Rechtsmittelverfahren gegen den betroffenen Entscheid geltend zu machen gewesen wären. Aus wel- chen Gründen dies nicht geschehen ist (i.c. Verpassen der Rechtsmittelfrist vgl. act. 17 S. 7), ist dabei unerheblich. 3.4.6. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer pauschal, "verschiedene Bezirksrichter" würden für die Vermieter Partei ergreifen und sich aus "persönli- chen Motiven" für sie einsetzen. "Mehrere Bezirksrichter" hätten ein "offensichtli- ches persönliches Interesse" die Sache zu Gunsten des Vermieters zu regeln
- 12 - (act. 17 S. 8). Auch diese Ausführungen sind neu und damit verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin bleibt unklar, wer welche persönlichen Interessen am Aus- gang des Verfahrens zu Gunsten des Vermieters haben soll. 3.4.7. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer pauschal und unbelegt waren, nicht zu be- anstanden. Es wurde (und wird) nichts Konkretes vorgebracht, was auf eine Be- fangenheit des gesamten Gerichts schliessen würde. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einem offensichtlich haltlosen und missbräuchlichen Gesuch aus. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.1. Damit unterliegen die Beschwerdeführer vollumfänglich. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Es bleiben die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu re- geln: In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.– für das Beschwerdeverfahren ange- sichts des nicht unerheblichen Zeitaufwands als angemessen. Sie ist ausgangs- gemäss den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Beschwerdeführern nicht, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: