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PS220218

Arrest

Zürich OG · 2023-01-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Es seien alle Namenaktien von D._____ AG, E._____ 1 [Strasse], … Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögens- werte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem ge- nannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verar- restieren;

E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Rechtsbegeh- ren:

E. 1.2 Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) wies die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.–.

E. 1.3 Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (act. 8 und

10) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt was folgt:

1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2022 mit der Geschäftsnummer EQ220202-L sei vollumfänglich aufzuheben und das Arrestbegehren vom

2. Dezember 2022 der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerde- führerin) sei vollumfänglich zu genehmigen.

2. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 (act. 11) wurde auf den Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ange- setzt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 13). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (Datum Poststempel) (act. 14) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Diese wurde nach Ab- lauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. act. 4 i.V.m. act. 5, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und kann daher von vornherein nicht berücksichtigt werden. Der Arrest- schuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und ge- nerell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 ff., E. 1 m.w.H.). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Es seien alle Namenaktien von D._____ AG, E._____ 1, … Zü- rich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur De- ckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;

E. 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Ar- restschuldnerin ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinander- zusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus

- 4 - gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Mit der Beschwerde kann un- richtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwä- gungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 147 III 176 ff., E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.)

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tat- sachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 ff., E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbe- schränkt zulässig (vgl. bereits OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3).

- 5 -

E. 3 Materielles

E. 3.1 Die Bewilligung eines Arrestgesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) ihm eine fällige, nicht pfandgesicherte Forde- rung gegen den Schuldner zusteht, (2) ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG vorliegt und (3) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte vorhan- den sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene For- derung verlangt werden (vgl. Art. 272 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG). Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 ff. E. 4.1.3.5 = Pra 107 [2018] Nr. 146). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 und BGer 4A_651/2015 vom

19. April 2016, E. 4.3 je m.w.H.); es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018, E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). Darüber hinaus hat der Arrestgläubiger sämtliche arrestbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, jedoch mehr als blosses Behaupten. Eine Be- hauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vor- liegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, ist doch eine Beweisführung mindestens in den Grund-

- 6 - zügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14).

E. 3.2 Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab, weil ein Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aus der von der Be- schwerdeführerin eingereichten Publikation gehe hervor, dass die D._____ AG zu 100 % der F._____ gehöre. Zumindest vordergründig scheine diese eine rechtlich von der Beschwerdegegnerin unabhängige Gesellschaft zu sein. Ein Zugriff auf deren Vermögenswerte sei daher nur möglich, wenn Vermögenswerte nur formell auf einen fremden Namen lauteten oder vom Schuldner missbräuchlich auf eine Gesellschaft übertragen worden seien. Solche Umstände habe die Beschwerde- führerin nicht behauptet (vgl. act. 8 E. 2.3 i.V.m. E. 2.1). Daher könne insbesonde- re offengelassen werden, ob die Voraussetzungen erfüllt wären, um Vermögens- werte eines ausländischen Staates zu verarrestieren (a.a.O., E. 3 mit Verweis auf BGE 144 III 411 ff., E. 6.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorin- stanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Arrestgegenstände rechtlich nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien bzw. F._____ entgegen der zahlrei- chen Veröffentlichungen der autokratischen Beschwerdegegnerin keine Regie- rungsstelle der B._____ sei (act. 8 S. 7). Aufgrund der "urkundenähnlichen Do- kumente" in Beilage 2 (der Beschwerdeschrift) sei aufgrund der aktuellen Veröf- fentlichungen des ausländischen autokratischen Staates und der Beschwerde- gegnerin/Schuldnerin, B._____, augenscheinlich und zweifelsfrei erwiesen, dass die Arrestgegenstände der Regierungsstelle F._____ der Beschwerdegegnerin bei D._____ AG, Zürich, rechtlich und wirtschaftlich der Schuldnerin zuzurechnen seien (a.a.O., S. 11). Man werde den Eindruck nicht los, dass die Vorinstanz "un- ter Vorschiebung falscher Tatsachen" das Urteil gefällt habe, um sich nicht den Unmut der Beschwerdegegnerin zuzuziehen (a.a.O., S. 4 oben). Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Be- gründung nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, sie habe entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz im Arrestgesuch dargelegt, dass es sich bei der F._____ nicht um eine rechtlich von der Gesuchsgegnerin unabhängige Gesellschaft handle.

- 7 - Sie macht auch nicht geltend, sie habe eine missbräuchliche Übertragung von Vermögenswerten auf die genannte Gesellschaft dargetan. Damit kommt die Be- schwerdeführerin ihrer zivilprozessualen Begründungsobliegenheit nicht nach. Zum anderen stellt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdebei- lage 2 (act. 10), auf die sie sich in der Begründung der Beschwerde massgeblich abstützt, ein neues Beweismittel dar (vgl. act. 3/1-4), welches im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 2.3) und daher nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz fest- gesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'600.–. Die Vorinstanz habe damit eine "Ma- ximalgebühr ausserhalb der Ausnahmen" festgesetzt, obwohl weder eine Ver- handlung noch eine Beweisaufnahme erfolgt sei. Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 8 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach für den erstinstanzlichen Entscheid auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entschei- de, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO ge- nannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG) bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ent- scheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Ge- bühr.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 8 -

E. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten be- rechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen – wie soeben dargelegt – nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 ff., E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung von Guthaben der Beschwerdegegnerin für Forde- rungen von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsa- che weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mangels Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. - 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'913.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. Januar 2023 in Sachen A._____ Inc., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____, gegen B._____ [Staat in Asien], Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2022 (EQ220202)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Rechtsbegeh- ren:

1. Es seien alle Namenaktien von D._____ AG, E._____ 1 [Strasse], … Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögens- werte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem ge- nannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verar- restieren;

2. Es seien alle Namenaktien von D._____ AG, E._____ 1, … Zü- rich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur De- ckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – ggf. zuzüglich MWST, zurzeit 7,7 % – zulasten der Gesuchsgegnerin. 1.2 Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) wies die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.–. 1.3 Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (act. 8 und

10) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt was folgt:

1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2022 mit der Geschäftsnummer EQ220202-L sei vollumfänglich aufzuheben und das Arrestbegehren vom

2. Dezember 2022 der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerde- führerin) sei vollumfänglich zu genehmigen.

2. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuer) zulasten des Kantons Zürich. Verfahrensantrag:

- 3 - Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung super- provisorisch zu erteilen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 (act. 11) wurde auf den Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ange- setzt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 13). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (Datum Poststempel) (act. 14) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Diese wurde nach Ab- lauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. act. 4 i.V.m. act. 5, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und kann daher von vornherein nicht berücksichtigt werden. Der Arrest- schuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und ge- nerell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 ff., E. 1 m.w.H.). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Ar- restschuldnerin ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinander- zusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus

- 4 - gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Mit der Beschwerde kann un- richtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwä- gungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 147 III 176 ff., E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.) 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tat- sachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 ff., E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbe- schränkt zulässig (vgl. bereits OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3).

- 5 -

3. Materielles 3.1 Die Bewilligung eines Arrestgesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) ihm eine fällige, nicht pfandgesicherte Forde- rung gegen den Schuldner zusteht, (2) ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG vorliegt und (3) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte vorhan- den sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene For- derung verlangt werden (vgl. Art. 272 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG). Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 ff. E. 4.1.3.5 = Pra 107 [2018] Nr. 146). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 und BGer 4A_651/2015 vom

19. April 2016, E. 4.3 je m.w.H.); es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018, E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). Darüber hinaus hat der Arrestgläubiger sämtliche arrestbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, jedoch mehr als blosses Behaupten. Eine Be- hauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vor- liegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, ist doch eine Beweisführung mindestens in den Grund-

- 6 - zügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). 3.2 Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab, weil ein Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aus der von der Be- schwerdeführerin eingereichten Publikation gehe hervor, dass die D._____ AG zu 100 % der F._____ gehöre. Zumindest vordergründig scheine diese eine rechtlich von der Beschwerdegegnerin unabhängige Gesellschaft zu sein. Ein Zugriff auf deren Vermögenswerte sei daher nur möglich, wenn Vermögenswerte nur formell auf einen fremden Namen lauteten oder vom Schuldner missbräuchlich auf eine Gesellschaft übertragen worden seien. Solche Umstände habe die Beschwerde- führerin nicht behauptet (vgl. act. 8 E. 2.3 i.V.m. E. 2.1). Daher könne insbesonde- re offengelassen werden, ob die Voraussetzungen erfüllt wären, um Vermögens- werte eines ausländischen Staates zu verarrestieren (a.a.O., E. 3 mit Verweis auf BGE 144 III 411 ff., E. 6.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorin- stanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Arrestgegenstände rechtlich nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien bzw. F._____ entgegen der zahlrei- chen Veröffentlichungen der autokratischen Beschwerdegegnerin keine Regie- rungsstelle der B._____ sei (act. 8 S. 7). Aufgrund der "urkundenähnlichen Do- kumente" in Beilage 2 (der Beschwerdeschrift) sei aufgrund der aktuellen Veröf- fentlichungen des ausländischen autokratischen Staates und der Beschwerde- gegnerin/Schuldnerin, B._____, augenscheinlich und zweifelsfrei erwiesen, dass die Arrestgegenstände der Regierungsstelle F._____ der Beschwerdegegnerin bei D._____ AG, Zürich, rechtlich und wirtschaftlich der Schuldnerin zuzurechnen seien (a.a.O., S. 11). Man werde den Eindruck nicht los, dass die Vorinstanz "un- ter Vorschiebung falscher Tatsachen" das Urteil gefällt habe, um sich nicht den Unmut der Beschwerdegegnerin zuzuziehen (a.a.O., S. 4 oben). Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Be- gründung nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, sie habe entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz im Arrestgesuch dargelegt, dass es sich bei der F._____ nicht um eine rechtlich von der Gesuchsgegnerin unabhängige Gesellschaft handle.

- 7 - Sie macht auch nicht geltend, sie habe eine missbräuchliche Übertragung von Vermögenswerten auf die genannte Gesellschaft dargetan. Damit kommt die Be- schwerdeführerin ihrer zivilprozessualen Begründungsobliegenheit nicht nach. Zum anderen stellt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdebei- lage 2 (act. 10), auf die sie sich in der Begründung der Beschwerde massgeblich abstützt, ein neues Beweismittel dar (vgl. act. 3/1-4), welches im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 2.3) und daher nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz fest- gesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'600.–. Die Vorinstanz habe damit eine "Ma- ximalgebühr ausserhalb der Ausnahmen" festgesetzt, obwohl weder eine Ver- handlung noch eine Beweisaufnahme erfolgt sei. Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 8 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach für den erstinstanzlichen Entscheid auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entschei- de, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO ge- nannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG) bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ent- scheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Ge- bühr. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 8 - 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten be- rechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen – wie soeben dargelegt – nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 ff., E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung von Guthaben der Beschwerdegegnerin für Forde- rungen von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsa- che weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mangels Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'913.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

4. Januar 2023