Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Ar- restgesuch gegen die Erbschaft seines am tt.mm.2021 in Griechenland verstor- benen Bruders B._____ sel. (nachfolgend: Schuldnerin) ein. Der Beschwerdefüh- rer verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. 75'677'277.− nebst Zin- sen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei Banken mit Sitz in Zürich und Carouge/GE. Die Arrestfor- derung leitete der Beschwerdeführer aus einem Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 30. April 2021 ab. Das Arrestgesuch stützte er auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (sog. "Ausländer-Arrest"), da das erwähnte Urteil hinsichtlich der Arrestforderung noch nicht vollstreckbar sei (act. 1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf das Arrestge- such nicht ein und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 2'000.− dem Beschwerde- führer (act. 4 S. 5 = act. 7 [Aktenexemplar] = 9; Verfahren EQ210197).
E. 1.3 Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 20. Januar 2022 ab. Dabei wurde die Spruchgebühr auf Fr. 3'000.− festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen (act. 16; Verfahren PS220002).
E. 1.4 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
31. Oktober 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 21 S. 9; BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022).
E. 1.5 Mit Urteil vom 10. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Für das Urteil
- 4 - und den Arrestbefehl bezog die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.− (act. 22; Verfahren EQ220206). Der Beschwerde- führer focht diesen Entscheid nicht an.
E. 2 Zur Behandlung der Rückweisung betreffend die Neuverlegung der Kosten der Verfahren EQ210197 und PS220002 wurde das rubrizierte Verfahren PS220211 eröffnet. Prozessuale Anordnungen erfolgten keine. Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 3 Der Klarheit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die in den Verfahren EQ210197 und PS220002 ergangenen Urteile vom 29. Dezember 2021 bzw. 20. Januar 2022 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2022 vollum- fänglich aufgehoben wurden. In der Sache hat die Vorinstanz in der Zwischenzeit neu entschieden. Nachfolgend bleibt noch über die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren EQ210197 und PS220002 zu entscheiden.
E. 3.1 Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten − bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) − der unterlie- genden Partei auferlegt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Verteilungsregeln sind auf das typische streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten. Bei nichtstreitigen Einparteienverfahren, die im Interesse und auf Antrag einer Partei geführt werden, hat die betreffende Par- tei die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn sie "obsiegt". Im zweitinstanzlichen Verfahren hängt die Kostentragung demge- genüber vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die antragstellende Partei, so zeigt dies in der Regel, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). In solchen Fällen sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. VI/1). Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Die
- 5 - Kammer spricht nur dann ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Par- teistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrich- tig erweist (vgl. OGer ZH PQ210071 vom 17. November 2021 E. V.2.3; OGer ZH PA200053 vom 4. Januar 2021 E. II.3; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ220064 vom 29. November 2022 E. 7.2; BGE 142 III 110 E. 3.3).
E. 3.2 Die Verfahren EQ210197 und PS220002 wurden als nichtstreitige Einpartei- enverfahren geführt. Sie wurden durch ein Arrestbegehren des Beschwerdefüh- rers angestossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Be- schwerdeführer die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfahrens- ausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Beschwerde- führer die Kosten aus dem Verfahren EQ210197 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom
10. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 22; Ver- fahren EQ220206). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenre- gelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− handelt es sich um die höchstmögliche Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. Wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe aufer- legt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss maximal Fr. 2'000.− [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskos- ten aus dem Verfahren EQ210197 sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PS220002. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer oder die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Ver- fahren EQ210197 sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss
- 6 - von Fr. 3'000.− (act. 14) vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren PS220002 zudem die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (act. 8 S. 4 und 42 f.). Im Verfahren betreffend Arrest ist der Staat anders als etwa bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder im Rechtsmittel- verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als materielle Gegenpartei zu betrachten (OGer ZH PS160151 vom 23. September 2016 E. IV.2; vgl. BGE 140 III 501 E. 4; BGE 139 III 471 E. 3). Überdies kann das ursprüngliche Nichteintreten auf das Arrestbegehren vorliegend auch nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden, zumal sich Rechtsfragen stellten, zu de- nen unterschiedliche Lehrmeinungen existieren und die bis dahin nicht höchstrich- terlich geklärt waren (vgl. BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2 f.; BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.4.2 f.). Es ist dem Beschwerdefüh- rer deshalb keine Parteientschädigung für das (kantonale) Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Für die Verfahren EQ210197 und PS220002 werden keine Gerichtskosten erhoben. Allfällige für das Verfahren EQ210197 bereits bezahlte Verfah- renskosten sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.− werden dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'677'277.− Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220211-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 24. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Erbschaft von B._____ sel., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Erben, C._____ und D._____, betreffend Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 29. Dezember 2021 (EQ210197) Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
20. Januar 2022 (PS220002)
- 2 - Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 31. Oktober 2022 (5A_127/2022)
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 23. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Ar- restgesuch gegen die Erbschaft seines am tt.mm.2021 in Griechenland verstor- benen Bruders B._____ sel. (nachfolgend: Schuldnerin) ein. Der Beschwerdefüh- rer verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. 75'677'277.− nebst Zin- sen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei Banken mit Sitz in Zürich und Carouge/GE. Die Arrestfor- derung leitete der Beschwerdeführer aus einem Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 30. April 2021 ab. Das Arrestgesuch stützte er auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (sog. "Ausländer-Arrest"), da das erwähnte Urteil hinsichtlich der Arrestforderung noch nicht vollstreckbar sei (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf das Arrestge- such nicht ein und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 2'000.− dem Beschwerde- führer (act. 4 S. 5 = act. 7 [Aktenexemplar] = 9; Verfahren EQ210197). 1.3. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 20. Januar 2022 ab. Dabei wurde die Spruchgebühr auf Fr. 3'000.− festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen (act. 16; Verfahren PS220002). 1.4. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
31. Oktober 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 21 S. 9; BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022). 1.5. Mit Urteil vom 10. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Für das Urteil
- 4 - und den Arrestbefehl bezog die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.− (act. 22; Verfahren EQ220206). Der Beschwerde- führer focht diesen Entscheid nicht an.
2. Zur Behandlung der Rückweisung betreffend die Neuverlegung der Kosten der Verfahren EQ210197 und PS220002 wurde das rubrizierte Verfahren PS220211 eröffnet. Prozessuale Anordnungen erfolgten keine. Die Sache erweist sich als spruchreif.
3. Der Klarheit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die in den Verfahren EQ210197 und PS220002 ergangenen Urteile vom 29. Dezember 2021 bzw. 20. Januar 2022 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2022 vollum- fänglich aufgehoben wurden. In der Sache hat die Vorinstanz in der Zwischenzeit neu entschieden. Nachfolgend bleibt noch über die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren EQ210197 und PS220002 zu entscheiden. 3.1. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten − bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) − der unterlie- genden Partei auferlegt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Verteilungsregeln sind auf das typische streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten. Bei nichtstreitigen Einparteienverfahren, die im Interesse und auf Antrag einer Partei geführt werden, hat die betreffende Par- tei die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn sie "obsiegt". Im zweitinstanzlichen Verfahren hängt die Kostentragung demge- genüber vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die antragstellende Partei, so zeigt dies in der Regel, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). In solchen Fällen sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. VI/1). Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Die
- 5 - Kammer spricht nur dann ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Par- teistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrich- tig erweist (vgl. OGer ZH PQ210071 vom 17. November 2021 E. V.2.3; OGer ZH PA200053 vom 4. Januar 2021 E. II.3; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ220064 vom 29. November 2022 E. 7.2; BGE 142 III 110 E. 3.3). 3.2. Die Verfahren EQ210197 und PS220002 wurden als nichtstreitige Einpartei- enverfahren geführt. Sie wurden durch ein Arrestbegehren des Beschwerdefüh- rers angestossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Be- schwerdeführer die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfahrens- ausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Beschwerde- führer die Kosten aus dem Verfahren EQ210197 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom
10. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 22; Ver- fahren EQ220206). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenre- gelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− handelt es sich um die höchstmögliche Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. Wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe aufer- legt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss maximal Fr. 2'000.− [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskos- ten aus dem Verfahren EQ210197 sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PS220002. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer oder die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Ver- fahren EQ210197 sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss
- 6 - von Fr. 3'000.− (act. 14) vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren PS220002 zudem die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (act. 8 S. 4 und 42 f.). Im Verfahren betreffend Arrest ist der Staat anders als etwa bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder im Rechtsmittel- verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als materielle Gegenpartei zu betrachten (OGer ZH PS160151 vom 23. September 2016 E. IV.2; vgl. BGE 140 III 501 E. 4; BGE 139 III 471 E. 3). Überdies kann das ursprüngliche Nichteintreten auf das Arrestbegehren vorliegend auch nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden, zumal sich Rechtsfragen stellten, zu de- nen unterschiedliche Lehrmeinungen existieren und die bis dahin nicht höchstrich- terlich geklärt waren (vgl. BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2 f.; BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.4.2 f.). Es ist dem Beschwerdefüh- rer deshalb keine Parteientschädigung für das (kantonale) Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Für die Verfahren EQ210197 und PS220002 werden keine Gerichtskosten erhoben. Allfällige für das Verfahren EQ210197 bereits bezahlte Verfah- renskosten sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.− werden dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'677'277.− Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
25. August 2023