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PS220210

Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen

Zürich OG · 2023-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 23. November 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Ar- restgesuch gegen die Erbschaft seines am 24. Mai 2021 in Griechenland verstor- benen Bruders B._____ sel. (nachfolgend: Schuldnerin) ein. Der Beschwerdefüh- rer verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. 9'314'881.10 nebst Zin- sen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei Banken mit Sitz in Zürich und Carouge/GE. Gleichzeitig mit dem Arrestgesuch stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um (teilweise) Voll- streckbarerklärung eines Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 30. März 2021 (act. 1).

E. 1.2 Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und trat auf das Begehren um Teil-Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils sinngemäss nicht ein. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.− für die Behandlung des Arrestgesuchs auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 10; Verfahren EQ210177).

E. 1.3 Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. Dabei wurde die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.− fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bezogen (act. 18; Verfahren PS210229).

E. 1.4 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

31. Oktober 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 6. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 23 S. 14; BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022).

- 4 -

E. 1.5 Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Für das Urteil und den Arrestbefehl bezog die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.− (act. 25; Verfahren EQ220205). Der Beschwerde- führer focht diesen Entscheid nicht an. Mit separatem Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Vollstreck- barerklärung des Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 30. März 2021 gut, auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und verpflichtete diese, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 26; Verfahren EZ220049). Diesen Entscheid focht die Schuldnerin an. Das Verfahren ist derzeit bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich anhängig (Verfahren RU230007).

E. 2 Zur Behandlung der Rückweisung betreffend die Neuverlegung der Kosten der Verfahren EQ210177 und PS210229 wurde das rubrizierte Verfahren PS220210 eröffnet. Prozessuale Anordnungen erfolgten keine. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 3 Der Klarheit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die in den Verfahren EQ210177 und PS210229 ergangenen Urteile vom 6. Dezember 2021 bzw. 6. Januar 2022 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2022 vollum- fänglich aufgehoben wurden. In der Sache hat die Vorinstanz in der Zwischenzeit neu entschieden. Nachfolgend bleibt noch über die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren EQ210177 und PS210229 zu entscheiden.

E. 3.1 Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten − bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) − der unterlie- genden Partei auferlegt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Verteilungsregeln sind auf das typische streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten. Bei nichtstreitigen Einparteienverfahren, die im Interesse und auf Antrag einer Partei geführt werden, hat die betreffende Par- tei die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn

- 5 - sie "obsiegt". Im zweitinstanzlichen Verfahren hängt die Kostentragung demge- genüber vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die antragstellende Partei, so zeigt dies in der Regel, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). In solchen Fällen sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen (OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. VI/1). Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Partei- entschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Die Kammer spricht nur dann ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ210071 vom 17. November 2021 E. V.2.3; OGer ZH PA200053 vom 4. Januar 2021 E. II.3; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ220064 vom 29. November 2022 E. 7.2; BGE 142 III 110 E. 3.3).

E. 3.2 Die Verfahren EQ210177 und PS210229 wurden als nichtstreitige Einpartei- enverfahren geführt. Sie wurden durch Begehren des Beschwerdeführers anges- tossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Beschwerde- führer zumindest die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfah- rensausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Be- schwerdeführer die Kosten aus dem Verfahren EQ210177 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 5. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 25; Ver- fahren EQ220205). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenre- gelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− handelt es sich um die höchstmögliche Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. Wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe aufer- legt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss

- 6 - maximal Fr. 2'000.− [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskos- ten aus dem Verfahren EQ210177, die ebenfalls in erster Linie die Beurteilung des Arrestgesuchs betreffen, sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens PS210229. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer oder die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Ver- fahren EQ210177 sowie der im Verfahren PS210229 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.− (act. 17) vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren PS210229 zudem die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (act. 11 S. 4 und 41 f.). Im Verfahren betreffend Arrest und Exequa- tur ist der Staat anders als etwa bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder im Rechtsmittelverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht als materielle Gegenpartei zu betrachten (OGer ZH PS160151 vom

23. September 2016 E. IV.2; vgl. BGE 140 III 501 E. 4; BGE 139 III 471 E. 3). Überdies kann die ursprüngliche Abweisung des Arrestbegehrens vorliegend auch nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden, zumal sich Rechtsfragen stellten, zu denen unterschiedliche Lehrmeinungen existieren und die bis dahin nicht höchstrichterlich geklärt waren (vgl. BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.4.2 f.; BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2 f.). Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung für das (kantonale) Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Für die Verfahren EQ210177 und PS210229 werden keine Gerichtskosten erhoben. Allfällige für das Verfahren EQ210177 bereits bezahlte Verfah- renskosten sowie der im Verfahren PS210229 geleistete Kostenvorschuss - 7 - von Fr. 5'000.− werden dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'314'881.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  5. August 2023 - 8 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 24. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Erbschaft von B._____ sel., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Erben, C._____ und D._____, betreffend Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 6. Dezember 2021 (EQ210177) Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Ja- nuar 2022 (PS210229)

- 2 - Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 31. Oktober 2022 (5A_103/2022)

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 23. November 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Ar- restgesuch gegen die Erbschaft seines am 24. Mai 2021 in Griechenland verstor- benen Bruders B._____ sel. (nachfolgend: Schuldnerin) ein. Der Beschwerdefüh- rer verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. 9'314'881.10 nebst Zin- sen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei Banken mit Sitz in Zürich und Carouge/GE. Gleichzeitig mit dem Arrestgesuch stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um (teilweise) Voll- streckbarerklärung eines Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 30. März 2021 (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und trat auf das Begehren um Teil-Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils sinngemäss nicht ein. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.− für die Behandlung des Arrestgesuchs auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 10; Verfahren EQ210177). 1.3. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. Dabei wurde die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.− fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bezogen (act. 18; Verfahren PS210229). 1.4. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

31. Oktober 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 6. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 23 S. 14; BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022).

- 4 - 1.5. Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Für das Urteil und den Arrestbefehl bezog die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.− (act. 25; Verfahren EQ220205). Der Beschwerde- führer focht diesen Entscheid nicht an. Mit separatem Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Vollstreck- barerklärung des Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 30. März 2021 gut, auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und verpflichtete diese, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 26; Verfahren EZ220049). Diesen Entscheid focht die Schuldnerin an. Das Verfahren ist derzeit bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich anhängig (Verfahren RU230007).

2. Zur Behandlung der Rückweisung betreffend die Neuverlegung der Kosten der Verfahren EQ210177 und PS210229 wurde das rubrizierte Verfahren PS220210 eröffnet. Prozessuale Anordnungen erfolgten keine. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Der Klarheit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die in den Verfahren EQ210177 und PS210229 ergangenen Urteile vom 6. Dezember 2021 bzw. 6. Januar 2022 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2022 vollum- fänglich aufgehoben wurden. In der Sache hat die Vorinstanz in der Zwischenzeit neu entschieden. Nachfolgend bleibt noch über die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren EQ210177 und PS210229 zu entscheiden. 3.1. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten − bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) − der unterlie- genden Partei auferlegt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Verteilungsregeln sind auf das typische streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten. Bei nichtstreitigen Einparteienverfahren, die im Interesse und auf Antrag einer Partei geführt werden, hat die betreffende Par- tei die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn

- 5 - sie "obsiegt". Im zweitinstanzlichen Verfahren hängt die Kostentragung demge- genüber vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die antragstellende Partei, so zeigt dies in der Regel, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). In solchen Fällen sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen (OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. VI/1). Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Partei- entschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Die Kammer spricht nur dann ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ210071 vom 17. November 2021 E. V.2.3; OGer ZH PA200053 vom 4. Januar 2021 E. II.3; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ220064 vom 29. November 2022 E. 7.2; BGE 142 III 110 E. 3.3). 3.2. Die Verfahren EQ210177 und PS210229 wurden als nichtstreitige Einpartei- enverfahren geführt. Sie wurden durch Begehren des Beschwerdeführers anges- tossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Beschwerde- führer zumindest die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfah- rensausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Be- schwerdeführer die Kosten aus dem Verfahren EQ210177 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 5. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 25; Ver- fahren EQ220205). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenre- gelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− handelt es sich um die höchstmögliche Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. Wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe aufer- legt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss

- 6 - maximal Fr. 2'000.− [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskos- ten aus dem Verfahren EQ210177, die ebenfalls in erster Linie die Beurteilung des Arrestgesuchs betreffen, sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens PS210229. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer oder die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Ver- fahren EQ210177 sowie der im Verfahren PS210229 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.− (act. 17) vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren PS210229 zudem die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (act. 11 S. 4 und 41 f.). Im Verfahren betreffend Arrest und Exequa- tur ist der Staat anders als etwa bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder im Rechtsmittelverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht als materielle Gegenpartei zu betrachten (OGer ZH PS160151 vom

23. September 2016 E. IV.2; vgl. BGE 140 III 501 E. 4; BGE 139 III 471 E. 3). Überdies kann die ursprüngliche Abweisung des Arrestbegehrens vorliegend auch nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden, zumal sich Rechtsfragen stellten, zu denen unterschiedliche Lehrmeinungen existieren und die bis dahin nicht höchstrichterlich geklärt waren (vgl. BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.4.2 f.; BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2 f.). Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung für das (kantonale) Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Für die Verfahren EQ210177 und PS210229 werden keine Gerichtskosten erhoben. Allfällige für das Verfahren EQ210177 bereits bezahlte Verfah- renskosten sowie der im Verfahren PS210229 geleistete Kostenvorschuss

- 7 - von Fr. 5'000.− werden dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'314'881.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

25. August 2023

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