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PS220200

Einkommenspfändung

Zürich OG · 2023-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 November 2022 (vgl. Art. 142 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 21. November 2022 der Post (vgl. act. 12), womit sie ver- spätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten: Für ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren ist ein ak- tueller praktischer Verfahrenszweck bzw. ein rechtlich schützenswertes Interesse erforderlich. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsver- fahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist (vgl. etwa PS190092 vom 18. Juni 2019, E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom

E. 19 September 2017, E. 2; vgl. ferner BGer 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.1). Das Beschwerdeverfahren dient hingegen nicht dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 7).

- 4 - Mit der Konkurseröffnung vom 28. Juni 2022 fiel die Einkommenspfän- dung dahin. Das bereits gepfändete Geld wurde nach der Konkurseröffnung ge- stützt auf Art. 199 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 144–150 SchKG abgerechnet und es wurde ein Kollokationsplan erstellt (vgl. act. 5). Am 12. August 2022 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Geschäfts-Nr. EK220310-D). Die gepfände- ten Gelder wurden somit mittlerweile verteilt und das Zwangsvollstreckungsver- fahren beendet. Ein Zurückkommen auf die angefochtene Handlung ist damit nicht mehr möglich, weshalb mit der Beschwerde kein konkreter Nutzen mehr ver- folgt wird.

3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  5. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220200-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 8. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,

2. Kanton Aargau, Beschwerdegegner, 1 vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft, 2 vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Regensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Oktober 2022 (CB220012)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 2. Mai 2022 eine Pfändung vollzo- gen. Die Pfändungsurkunde wurde am 7. Juni 2022 versandt. Es erfolgte eine Einkommenspfändung (Nr. ...). Die Überweisung vom Arbeitgeber an das Betrei- bungsamt erfolgte am 24. Juni 2022 (vgl. act. 5). Am 28. Juni 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf über den Beschwerdeführer als Ge- sellschafter der Kollektivgesellschaft B._____ den Konkurs (Geschäfts-Nr. EK220183-D). Am 4. Juli 2022 rechnete das Betreibungsamt die fälligen beim Amt eingegangenen Lohngelder mittels Kollokationsplans an die Pfändung ab (vgl. act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Be- schwerdeführer an die Vorinstanz und erstattete eine "Anzeige" wegen "Amts- missbrauchs" gegen das Betreibungsamt. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als "sinngemässe Rüge der Rechtsverweigerung" entgegen, weil das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung das aus der Pfändung verbliebene Geld nicht dem Beschwerdeführer, sondern den Pfändungsgläubigern ausbezahlt habe (vgl. act. 11 E. 2). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt Frist zur Vernehmlassung an, welche das Betreibungsamt am 10. Au- gust 2022 erstattete (act. 4; act. 7). Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wies die Vor- instanz die Beschwerde ab (act. 11). 1.3. Bereits am 12. August 2022 stellte das Konkursgericht den Konkurs man- gels Aktiven ein (Geschäfts-Nr. EK220310-D). 1.4. Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein (act. 12). Er macht geltend, das Betreibungsamt habe das ihm zustehende Exis- tenzminimum zu Unrecht an die Gläubiger ausbezahlt. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 14/1–3). Vom Einholen einer Be-

- 3 - schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. No- vember 2022 zugestellt (act. 9/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 3. November 2022 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Da der letzte Tag der Frist (12. November 2022) auf einen Samstag fiel, endete die Frist am Montag,

14. November 2022 (vgl. Art. 142 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 21. November 2022 der Post (vgl. act. 12), womit sie ver- spätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten: Für ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren ist ein ak- tueller praktischer Verfahrenszweck bzw. ein rechtlich schützenswertes Interesse erforderlich. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsver- fahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist (vgl. etwa PS190092 vom 18. Juni 2019, E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom

19. September 2017, E. 2; vgl. ferner BGer 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.1). Das Beschwerdeverfahren dient hingegen nicht dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 7).

- 4 - Mit der Konkurseröffnung vom 28. Juni 2022 fiel die Einkommenspfän- dung dahin. Das bereits gepfändete Geld wurde nach der Konkurseröffnung ge- stützt auf Art. 199 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 144–150 SchKG abgerechnet und es wurde ein Kollokationsplan erstellt (vgl. act. 5). Am 12. August 2022 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Geschäfts-Nr. EK220310-D). Die gepfände- ten Gelder wurden somit mittlerweile verteilt und das Zwangsvollstreckungsver- fahren beendet. Ein Zurückkommen auf die angefochtene Handlung ist damit nicht mehr möglich, weshalb mit der Beschwerde kein konkreter Nutzen mehr ver- folgt wird.

3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

9. Februar 2023