Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
E. 3 November 2022 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 von Fr. 497.55 nebst Zins zu
E. 5 % seit 20. Mai 2022, Fr. 11.52 Zins bis 19. Mai 2022, Fr. 100.-- Umtriebsspesen vom 19. Mai 2022 und Fr. 144.60 Betreibungskosten sowie in der Betreibung Nr. 2 von Fr. 373.90, Fr. 100.-- Umtriebsspesen vom 19. Mai 2022 und Fr. 104.60 Betreibungskosten (act. 3).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2022 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
3. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und es wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdever- fahren einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 9). Nachdem der Kosten- vorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2022 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass an- dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 11). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden (act. 12), weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch, also am 2. Dezember 2022, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), zumal der Beschwerdeführer mit einer (weiteren) Zustellung rechnen musste. Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am
E. 7 Dezember 2022 (Art. 142 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete der Beschwer- deführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwer- de androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
- 3 -
3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als un- terliegend. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Es ist dem Beschwerdeführer wegen seines Un- terliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 5. November 2022 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten wer- den vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 12, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220191-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 15. Dezember 2022 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ Versicherungen, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2022 (EK221627)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
3. November 2022 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 von Fr. 497.55 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2022, Fr. 11.52 Zins bis 19. Mai 2022, Fr. 100.-- Umtriebsspesen vom 19. Mai 2022 und Fr. 144.60 Betreibungskosten sowie in der Betreibung Nr. 2 von Fr. 373.90, Fr. 100.-- Umtriebsspesen vom 19. Mai 2022 und Fr. 104.60 Betreibungskosten (act. 3).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2022 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
3. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und es wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdever- fahren einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 9). Nachdem der Kosten- vorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2022 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass an- dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 11). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden (act. 12), weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch, also am 2. Dezember 2022, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), zumal der Beschwerdeführer mit einer (weiteren) Zustellung rechnen musste. Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am
7. Dezember 2022 (Art. 142 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete der Beschwer- deführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwer- de androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
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3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als un- terliegend. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Es ist dem Beschwerdeführer wegen seines Un- terliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde vom 5. November 2022 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten wer- den vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 12, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
15. Dezember 2022