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PS220189

Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2022-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Oktober 2022 nicht ein ([act. 3 =] act. 5 [= act. 8]).

- 3 -

2. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

24. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 31. Oktober 2022) rechtzeitig (vgl. act. 4/3) an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 7): 1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2022 in Bezug auf CB220126 sei aufzuheben. 2 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 3 - Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Be- treibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung abgewiesen (act. 9). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 so- wie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen

- 4 - nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 4.1 Laut Vorinstanz sei einzig umstritten, ob die auf dem Betreibungsbegehren nicht namentlich genannte Person, die namens des Kantonalen Steueramtes un- terzeichnet habe, zu dessen Vertretung und zur Anhebung einer Betreibung ge- gen die Beschwerdeführerin bevollmächtigt gewesen sei. Die Vorinstanz wies da- rauf hin, dass das Betreibungsamt entgegen der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen zu überprüfen habe, ob die auf dem Betreibungsbegehren namens des Gläubigers unterzeichnende Person tatsächlich zu deren Vertretung befugt sei. Aufsichtsrechtlich sei damit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt nach Erhalt des Betreibungsbegehrens keine Vollmacht des Unterzeichnenden verlangt habe. Die Schuldnerin könne aber auf dem Beschwerdeweg gegen den Zahlungsbefehl vorgehen, wenn sie die Vertretungsbefugnis der für den Gläubiger handelnden Person in Frage stelle. Der Zahlungsbefehl sei somit anfechtbar, aber nicht – sollte die Vertretungsbefugnis verneint werden – nichtig. Die nun erhobene Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl sei indes verspätet erfolgt und darauf sei nicht einzutreten, hätte die Beschwerde doch innert zehn Tagen seit Kenntnis- nahme der betreibungsamtlichen Verfügung durch die Beschwerdeführerin, mithin ab Zustellung des Zahlungsbefehls vom 6. Juli 2022, angehoben werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall. Unerheblich sei dabei, dass die Beschwerdeführerin erst am 27. September 2022 vom angeblich mangelhaften Betreibungsbegehren Kenntnis erhalten haben wolle, da es sich beim Betreibungsbegehren um keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG bzw. nicht um eine das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren vorantreibende oder abschliessen- de Handlung des Betreibungsamtes handle. Die vorliegende Beschwerde gebe sodann auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, erfülle das Betrei- bungsbegehren doch die gesetzlichen Anforderungen (act. 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, sich entgegen der Vorinstanz nicht dar- über beschwert zu haben, das kantonale Steueramt sei nicht berechtigt, den Kan- ton Zürich zu vertreten, sondern dass zwar eine Unterschrift auf dem Betrei-

- 5 - bungsbegehren ersichtlich sei, aber kein Name einer natürlichen Person. Daher sei die Betreibung nichtig. Diese Tatsache habe sie offensichtlich nur zufällig ent- deckt. Sofort nach Kenntnis dieses Umstandes habe sie Beschwerde eingereicht (act. 7). 4.3.1 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der ei- gentlichen und entscheidrelevanten Begründung der Vorinstanz auseinander, namentlich dem Umstand, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Zah- lungsbefehl richte und sinngemäss dessen Aufhebung verlangt werde, verspätet erfolgt sei und zudem kein von Amtes wegen zu berücksichtigender Nichtigkeits- grund erkennbar sei – auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die namens des Steueramtes handelnde Person selbst nicht namentlich genannt werde. Die Be- schwerdeführerin wiederholt vielmehr weitgehend ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunk (vgl. dazu act. 1). Dies genügt einer hinreichenden Be- schwerdebegründung (vgl. hiervor E. 3.) nicht. Bereits deshalb ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 4.3.2 Der Vollständigkeit halber und mit der Vorinstanz ist hier nochmals zuhan- den der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Betreibung als solche auf- grund des behaupteten Mangels nicht nichtig wäre: Woraus sich diese Rechtsauf- fassung der Beschwerdeführerin ergibt, eine unleserliche Unterschrift bzw. nicht namentliche Nennung des im Namen des Gläubigers (bzw. dessen Vertreters) Unterschreibenden auf dem Betreibungsbegehren bilde einen Nichtigkeitsgrund im Hinblick auf die Betreibung als solche, ist nicht erkennbar und zu verneinen. Die Nichtigkeit einer Betreibung liegt nur ausnahmeweise in Fällen der rechts- missbräuchlichen Betreibung vor (SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 22 N 5 m.w.H.). Selbiges ist hier weder erkennbar, geschweige denn geltend gemacht. Auch eine Nichtigkeit (bloss) des Zahlungsbefehls aufgrund des Vorge- tragenen liegt klar nicht vor. Zwar verlangt das Bundesgericht – trotz fehlender entsprechender Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe – die Unter- zeichnung des schriftlich eingereichten Betreibungsbegehrens. Dies, weil mit der Unterschrift gegenüber dem Betreibungsamt die Ernsthaftigkeit des Begehrens bekundet wird (BGE 119 III 49). Eine Unterschrift trägt das Betreibungsbegehren

- 6 - aber unbestrittenermassen. Dass darüber hinaus die Erkennbarkeit des konkret Unterschreibenden erforderlich wäre, soweit hinreichend klar ist, wer Gläubiger ist und durch wen dieser vertreten wird, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem aber so wäre, läge eine solche Anforderung weder im öffentlichen Interesse noch dem Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligten Personen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Entsprechend wäre der auf dem Betreibungsbegehren gründende Zahlungsbefehl nicht nichtig. 4.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin andro- hungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Parteientschädi- gungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  7. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220189-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Oktober 2022 (CB220126)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 4. Juli 2022 für den Betrag von Fr. 39'700.– zzgl. Zins, Betreibungskosten, Staatsgebühr und Baraus- lagenpauschale für ausstehende Steuerstrafen betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2011–2012 betrieben (Betreibung Nr. 1). Die Zustellung des Zah- lungsbefehls an die Beschwerdeführerin erfolgte am 6. Juli 2022 (act. 2/1). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2022 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz), welches die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Juli 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat (BGZ CB220092). Die gegen diesen Entscheid am 15. August 2022 erhobene Be- schwerde ist bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs pendent (Verfahren Nr. PS220136). 1.2 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den genannten Zahlungsbefehl. Sie ver- langte im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung und Lö- schung derselben im Betreibungsregister. Zur Begründung machte sie im We- sentlichen geltend, das Betreibungsbegehren vom 28. Juni 2022 – welches sie am 27. September 2022 erhalten habe – sei von einer namentlich nicht bekannten Person des kantonalen Steueramtes Zürich unterzeichnet worden. Deshalb sei nicht anzunehmen bzw. für das Betreibungsamt nicht überprüfbar, dass bzw. ob diese Person als "unbekanntes Wesen" berechtigt sei, im Namen des Beschwer- degegners eine Betreibung gegen sie einzuleiten. Die auf dem Betreibungsbegeh- ren aufgeführte Kontonummer gehöre sodann nicht dem Beschwerdegegner, weshalb das Begehren offensichtlich gefälscht sei (act. 1 u. 2/2). 1.3 Die Vorinstanz trat auf diese Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom

13. Oktober 2022 nicht ein ([act. 3 =] act. 5 [= act. 8]).

- 3 -

2. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

24. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 31. Oktober 2022) rechtzeitig (vgl. act. 4/3) an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 7): 1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2022 in Bezug auf CB220126 sei aufzuheben. 2 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 3 - Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Be- treibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung abgewiesen (act. 9). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 so- wie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen

- 4 - nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 4.1 Laut Vorinstanz sei einzig umstritten, ob die auf dem Betreibungsbegehren nicht namentlich genannte Person, die namens des Kantonalen Steueramtes un- terzeichnet habe, zu dessen Vertretung und zur Anhebung einer Betreibung ge- gen die Beschwerdeführerin bevollmächtigt gewesen sei. Die Vorinstanz wies da- rauf hin, dass das Betreibungsamt entgegen der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen zu überprüfen habe, ob die auf dem Betreibungsbegehren namens des Gläubigers unterzeichnende Person tatsächlich zu deren Vertretung befugt sei. Aufsichtsrechtlich sei damit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt nach Erhalt des Betreibungsbegehrens keine Vollmacht des Unterzeichnenden verlangt habe. Die Schuldnerin könne aber auf dem Beschwerdeweg gegen den Zahlungsbefehl vorgehen, wenn sie die Vertretungsbefugnis der für den Gläubiger handelnden Person in Frage stelle. Der Zahlungsbefehl sei somit anfechtbar, aber nicht – sollte die Vertretungsbefugnis verneint werden – nichtig. Die nun erhobene Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl sei indes verspätet erfolgt und darauf sei nicht einzutreten, hätte die Beschwerde doch innert zehn Tagen seit Kenntnis- nahme der betreibungsamtlichen Verfügung durch die Beschwerdeführerin, mithin ab Zustellung des Zahlungsbefehls vom 6. Juli 2022, angehoben werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall. Unerheblich sei dabei, dass die Beschwerdeführerin erst am 27. September 2022 vom angeblich mangelhaften Betreibungsbegehren Kenntnis erhalten haben wolle, da es sich beim Betreibungsbegehren um keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG bzw. nicht um eine das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren vorantreibende oder abschliessen- de Handlung des Betreibungsamtes handle. Die vorliegende Beschwerde gebe sodann auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, erfülle das Betrei- bungsbegehren doch die gesetzlichen Anforderungen (act. 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, sich entgegen der Vorinstanz nicht dar- über beschwert zu haben, das kantonale Steueramt sei nicht berechtigt, den Kan- ton Zürich zu vertreten, sondern dass zwar eine Unterschrift auf dem Betrei-

- 5 - bungsbegehren ersichtlich sei, aber kein Name einer natürlichen Person. Daher sei die Betreibung nichtig. Diese Tatsache habe sie offensichtlich nur zufällig ent- deckt. Sofort nach Kenntnis dieses Umstandes habe sie Beschwerde eingereicht (act. 7). 4.3.1 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der ei- gentlichen und entscheidrelevanten Begründung der Vorinstanz auseinander, namentlich dem Umstand, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Zah- lungsbefehl richte und sinngemäss dessen Aufhebung verlangt werde, verspätet erfolgt sei und zudem kein von Amtes wegen zu berücksichtigender Nichtigkeits- grund erkennbar sei – auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die namens des Steueramtes handelnde Person selbst nicht namentlich genannt werde. Die Be- schwerdeführerin wiederholt vielmehr weitgehend ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunk (vgl. dazu act. 1). Dies genügt einer hinreichenden Be- schwerdebegründung (vgl. hiervor E. 3.) nicht. Bereits deshalb ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 4.3.2 Der Vollständigkeit halber und mit der Vorinstanz ist hier nochmals zuhan- den der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Betreibung als solche auf- grund des behaupteten Mangels nicht nichtig wäre: Woraus sich diese Rechtsauf- fassung der Beschwerdeführerin ergibt, eine unleserliche Unterschrift bzw. nicht namentliche Nennung des im Namen des Gläubigers (bzw. dessen Vertreters) Unterschreibenden auf dem Betreibungsbegehren bilde einen Nichtigkeitsgrund im Hinblick auf die Betreibung als solche, ist nicht erkennbar und zu verneinen. Die Nichtigkeit einer Betreibung liegt nur ausnahmeweise in Fällen der rechts- missbräuchlichen Betreibung vor (SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 22 N 5 m.w.H.). Selbiges ist hier weder erkennbar, geschweige denn geltend gemacht. Auch eine Nichtigkeit (bloss) des Zahlungsbefehls aufgrund des Vorge- tragenen liegt klar nicht vor. Zwar verlangt das Bundesgericht – trotz fehlender entsprechender Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe – die Unter- zeichnung des schriftlich eingereichten Betreibungsbegehrens. Dies, weil mit der Unterschrift gegenüber dem Betreibungsamt die Ernsthaftigkeit des Begehrens bekundet wird (BGE 119 III 49). Eine Unterschrift trägt das Betreibungsbegehren

- 6 - aber unbestrittenermassen. Dass darüber hinaus die Erkennbarkeit des konkret Unterschreibenden erforderlich wäre, soweit hinreichend klar ist, wer Gläubiger ist und durch wen dieser vertreten wird, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem aber so wäre, läge eine solche Anforderung weder im öffentlichen Interesse noch dem Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligten Personen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Entsprechend wäre der auf dem Betreibungsbegehren gründende Zahlungsbefehl nicht nichtig. 4.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin andro- hungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Parteientschädi- gungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

6. Dezember 2022