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PS220181

Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2023-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen den ihr am 22. Juni 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 zugestellten Zah- lungsbefehl vom 14. Juni 2022 (act. 1; act. 2/1). Dem Zahlungsbefehl liegt ein Be- treibungsbegehren des Kantons Zürich (vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso) für offene Steuerforderungen zugrunde (act. 2/2). Das Betreibungsbegehren ist zwar unterzeichnet; mangels Angabe des Namens der unterzeichneten Person in Druckschrift ist jedoch nicht ersichtlich, von wem die (nur ansatzweise entzifferbare) Unterschrift stammt.

E. 2 Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

E. 3 Betreibung … (recte: …) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 4 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibun- gen … (recte: …) aus dem Betreibungsregister zu löschen." Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–4) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 zugestellt (act. 4/3). Die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 (Datum Post- stempel) wurde daher innert Frist erhoben. Sie enthält sodann Anträge und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Beschwerdeführerin brachte vor Vorinstanz vor, der Name der unter- zeichneten Person hätte (zwecks Überprüfungsmöglichkeit ihrer Vertretungsbe- fugnis durch das Betreibungsamt) im Betreibungsbegehren aufgeführt werden müssen. Im weiteren bestritt sie auch die Vertretungsbefugnis der unterzeichne- ten Person. Sie ist der Ansicht, dass der unterzeichnete "Täter" offensichtlich nicht habe identifiziert werden wollen, da er Strafverfolgung befürchte (act. 1).

2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1; act. 6 E. 4.3.). Das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die jederzeit von Amtes wegen geprüft werden können (Art. 22 SchKG; BGE 121 III 144 E. 2), verneinte sie. Insbesondere führte sie da- zu aus, dass das Betreibungsamt nicht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die namens des Gläubigers unterzeichnete Person vertretungsbefugt sei, und dass ein Zahlungsbefehl im Falle fehlender Vertretungsbefugnis nicht nichtig, sondern

- 4 - lediglich (innert zehntägiger Beschwerdefrist) anfechtbar im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SchKG sei (act. 6 E. 4.2.).

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor der Kammer sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ihre Rüge, im Betreibungsbegehren gehe der Name der unterzeich- nenden Person nicht hervor, nicht geprüft habe und dass dieser Mangel zur Nich- tigkeit der Betreibung bzw. des Zahlungsbefehls führe (act. 7).

E. 4.1 Die Vorinstanz prüfte in der Tat nicht, ob im Betreibungsbegehren der Name der unterzeichneten Person im Sinne einer formellen Voraussetzung erkennbar bzw. in Druckschrift aufgeführt werden muss. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt zu rich- ten. Anzugeben ist dabei unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten (Ziff. 1). Die betreffenden Angaben sind sodann, mit Ausnahme der Unterschrift, in den Zahlungsbefehl aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 17). Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gelangt allerdings nur auf im Einzelfall allfällig bestellte bzw. mandatierte Vertreter (wie z.B. Rechtsanwälte), nicht jedoch auf die im Allgemeinen vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Per- son (wie z.B. deren Organe) zur Anwendung (BGE 121 III 16 E. 3a; GILLIÉRON, a.a.O., Art. 67 N 31; CR LP-RUEDIN, 2005, Art. 67 N 14; vgl. auch den französi- schen Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, wo der Begriff des "mandataire" verwendet wird).

E. 4.2 Die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso sind gestützt auf § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes des Regierungs- rates vom 17. Dezember 2008 zur Vertretung des Kantons Zürich (Beschwerde- gegner) in Inkassoverfahren legitimiert (so auch bereits OGer ZH PS200238 vom

29. Januar 2021, E. 2.8). Es liegt demnach kein Fall einer speziellen Mandatie- rung (einzelner Mitarbeiter) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter für die betreffenden Inkassoverfahren vor. Entsprechend müssen die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso im Betreibungsbegehren auch nicht mit

- 5 - Namen und Adresse aufgeführt werden. Zu beachten ist nach Art. 67 Abs. 1 SchKG aber immerhin das Schriftlichkeitserfordernis, welchem allerdings bereits dann genüge getan ist, wenn das Betreibungsbegehren (auch ohne Namensan- gabe in Druckschrift) von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Dienst- stelle Inkasso unterzeichnet wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 OR).

E. 4.3 Das Betreibungsbegehren (act. 2/2) ist, wie eingangs erwähnt, unterzeichnet. Dafür, dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienstelle Inkasso stammen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dem- nach wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der im Betreibungsbegehren fehlenden namentlichen Aufführung der unterzeichneten Person selbst bei recht- zeitiger Erhebung der erstinstanzlichen Beschwerde nicht durchgedrungen. Man- gelt es aber bereits an der Anfechtbarkeit, liegt erst recht kein Fall von Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG vor, die von Amtes wegen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zu berücksichtigen gewesen wäre. Die vorliegende Be- schwerde ist insoweit abzuweisen, auch wenn aufgrund der nur ansatzweise ent- zifferbaren Unterschrift eine namentliche Erwähnung der unterzeichnenden Per- son in Druckschrift aus Transparenzgründen wünschenswert gewesen wäre.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der prozessuale Antrag der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Kosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei durch das Obergericht des Kantons Zürich bereits mehrfach darauf hingewiesen wor- den, dass die Angestellten des Kantonalen Steueramts dazu berechtigt seien, für dieses zu handeln, weshalb sie ihre Beschwerde wider besseres Wissen und mutwillig erhoben habe. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens - 6 - von Fr. 100.– auferlegte die Vorinstanz deshalb der Beschwerdeführerin (Disposi- tiv-Ziffer 2; act. 6 E. 5.2.).
  2. Die Rüge der im Betreibungsbegehren fehlenden namentlichen Aufführung der unterzeichneten Person wurde von der Kammer im vorliegenden Entscheid al- lerdings erstmalig abgehandelt. Eine Kostenauflage rechtfertigt sich deshalb nicht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Ebenso wenig sind für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
  3. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Zirku- larbeschlusses der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erho- ben.
  7. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 7, sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen - 7 - Akten, an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
  10. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220181-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2022 (CB220123)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der

1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen den ihr am 22. Juni 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 zugestellten Zah- lungsbefehl vom 14. Juni 2022 (act. 1; act. 2/1). Dem Zahlungsbefehl liegt ein Be- treibungsbegehren des Kantons Zürich (vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso) für offene Steuerforderungen zugrunde (act. 2/2). Das Betreibungsbegehren ist zwar unterzeichnet; mangels Angabe des Namens der unterzeichneten Person in Druckschrift ist jedoch nicht ersichtlich, von wem die (nur ansatzweise entzifferbare) Unterschrift stammt.

2. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1; act. 3 E. 4.3. = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8, fortan zitiert als act. 6). Die auf Fr. 100.– festgesetzte Entscheidgebühr auferlegte die Vo- rinstanz wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin (Dispositiv- Ziffer 2; act. 6 E. 5.2.). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kam- mer mit folgenden Anträgen (act. 7): " 1 - Das Zirkulationsbeschluss vom 4. Oktober 2022 im Bezug auf CB220123 sei aufzuheben. 2 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 3 - Betreibung … (recte: …) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibun- gen … (recte: …) aus dem Betreibungsregister zu löschen." Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–4) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 zugestellt (act. 4/3). Die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 (Datum Post- stempel) wurde daher innert Frist erhoben. Sie enthält sodann Anträge und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Beschwerdeführerin brachte vor Vorinstanz vor, der Name der unter- zeichneten Person hätte (zwecks Überprüfungsmöglichkeit ihrer Vertretungsbe- fugnis durch das Betreibungsamt) im Betreibungsbegehren aufgeführt werden müssen. Im weiteren bestritt sie auch die Vertretungsbefugnis der unterzeichne- ten Person. Sie ist der Ansicht, dass der unterzeichnete "Täter" offensichtlich nicht habe identifiziert werden wollen, da er Strafverfolgung befürchte (act. 1).

2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1; act. 6 E. 4.3.). Das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die jederzeit von Amtes wegen geprüft werden können (Art. 22 SchKG; BGE 121 III 144 E. 2), verneinte sie. Insbesondere führte sie da- zu aus, dass das Betreibungsamt nicht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die namens des Gläubigers unterzeichnete Person vertretungsbefugt sei, und dass ein Zahlungsbefehl im Falle fehlender Vertretungsbefugnis nicht nichtig, sondern

- 4 - lediglich (innert zehntägiger Beschwerdefrist) anfechtbar im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SchKG sei (act. 6 E. 4.2.).

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor der Kammer sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ihre Rüge, im Betreibungsbegehren gehe der Name der unterzeich- nenden Person nicht hervor, nicht geprüft habe und dass dieser Mangel zur Nich- tigkeit der Betreibung bzw. des Zahlungsbefehls führe (act. 7). 4. 4.1. Die Vorinstanz prüfte in der Tat nicht, ob im Betreibungsbegehren der Name der unterzeichneten Person im Sinne einer formellen Voraussetzung erkennbar bzw. in Druckschrift aufgeführt werden muss. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt zu rich- ten. Anzugeben ist dabei unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten (Ziff. 1). Die betreffenden Angaben sind sodann, mit Ausnahme der Unterschrift, in den Zahlungsbefehl aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 17). Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gelangt allerdings nur auf im Einzelfall allfällig bestellte bzw. mandatierte Vertreter (wie z.B. Rechtsanwälte), nicht jedoch auf die im Allgemeinen vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Per- son (wie z.B. deren Organe) zur Anwendung (BGE 121 III 16 E. 3a; GILLIÉRON, a.a.O., Art. 67 N 31; CR LP-RUEDIN, 2005, Art. 67 N 14; vgl. auch den französi- schen Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, wo der Begriff des "mandataire" verwendet wird). 4.2. Die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso sind gestützt auf § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes des Regierungs- rates vom 17. Dezember 2008 zur Vertretung des Kantons Zürich (Beschwerde- gegner) in Inkassoverfahren legitimiert (so auch bereits OGer ZH PS200238 vom

29. Januar 2021, E. 2.8). Es liegt demnach kein Fall einer speziellen Mandatie- rung (einzelner Mitarbeiter) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter für die betreffenden Inkassoverfahren vor. Entsprechend müssen die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso im Betreibungsbegehren auch nicht mit

- 5 - Namen und Adresse aufgeführt werden. Zu beachten ist nach Art. 67 Abs. 1 SchKG aber immerhin das Schriftlichkeitserfordernis, welchem allerdings bereits dann genüge getan ist, wenn das Betreibungsbegehren (auch ohne Namensan- gabe in Druckschrift) von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Dienst- stelle Inkasso unterzeichnet wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 OR). 4.3. Das Betreibungsbegehren (act. 2/2) ist, wie eingangs erwähnt, unterzeichnet. Dafür, dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienstelle Inkasso stammen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dem- nach wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der im Betreibungsbegehren fehlenden namentlichen Aufführung der unterzeichneten Person selbst bei recht- zeitiger Erhebung der erstinstanzlichen Beschwerde nicht durchgedrungen. Man- gelt es aber bereits an der Anfechtbarkeit, liegt erst recht kein Fall von Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG vor, die von Amtes wegen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zu berücksichtigen gewesen wäre. Die vorliegende Be- schwerde ist insoweit abzuweisen, auch wenn aufgrund der nur ansatzweise ent- zifferbaren Unterschrift eine namentliche Erwähnung der unterzeichnenden Per- son in Druckschrift aus Transparenzgründen wünschenswert gewesen wäre.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der prozessuale Antrag der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Kosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei durch das Obergericht des Kantons Zürich bereits mehrfach darauf hingewiesen wor- den, dass die Angestellten des Kantonalen Steueramts dazu berechtigt seien, für dieses zu handeln, weshalb sie ihre Beschwerde wider besseres Wissen und mutwillig erhoben habe. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens

- 6 - von Fr. 100.– auferlegte die Vorinstanz deshalb der Beschwerdeführerin (Disposi- tiv-Ziffer 2; act. 6 E. 5.2.).

2. Die Rüge der im Betreibungsbegehren fehlenden namentlichen Aufführung der unterzeichneten Person wurde von der Kammer im vorliegenden Entscheid al- lerdings erstmalig abgehandelt. Eine Kostenauflage rechtfertigt sich deshalb nicht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Ebenso wenig sind für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Zirku- larbeschlusses der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erho- ben.

3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 7, sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen

- 7 - Akten, an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

5. Januar 2023