Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die C._____-Stiftung und der Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Beschwerdeführer) streiten seit Jahren über das Erbe des im Jahr 2002 verstorbenen Dr. D._____. Kernpunkt des Streits bildet die Frage, ob Dr. D._____ die C._____-Stiftung gültig als Alleinerbin einsetzte. Die auf den Britischen Jung- ferninseln ansässige Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) ist Teil des Nachlasses von Dr. D._____. Der Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) war von Dr. D._____ Mitte der 90er Jahre als Rechtsanwalt mandatiert worden und amtete in der Folge als Director der Beschwerdegegnerin (act. 74 E. 1.1). Zwischen der C._____-Stiftung und dem Beschwerdeführer kam es in den Jahren 2015 bis 2020 zu einem Schiedsverfahren, in welchem es primär um die Übertragung der Anteils- und Kontrollrechte an der Beschwerdegegnerin ging (vgl. act. 9/3/2). Im Jahr 2018 verkaufte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Director zwei zu den Akti- ven der Beschwerdegegnerin gehörende Wohnungen in Monaco. Der aus dem Verkauf resultierende Nettoerlös von EUR 9'740'258.38 wurde auf Anweisung des Beschwerdeführers zunächst auf ein neu eröffnetes Bankkonto der Beschwerde- gegnerin und von dort auf ein neu eröffnetes Klientengelderkonto des Beschwer- deführers überwiesen (vgl. act. 9/3/8-14; act. 27 Rz. 45 ff und 187 ff.; act. 28/21- 28). Die Überweisung auf das Klientengelderkonto erfolgte der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge zwecks Absicherung der künftigen problemlosen Überführung an die rechtmässige Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin, bei der es sich seines Erachtens entweder um die C._____-Stiftung oder die Dr. D._____ Stiftung handeln konnte (vgl. act. 27 Rz. 46; act. 28/21 f.; act. 74 E. 4.3.5).
E. 1.2 Seit dem Schiedsspruch vom 25. November 2020 steht die Erbenstellung bzw. die Berechtigung der C._____-Stiftung an der Beschwerdegegnerin fest (vgl. act. 9/3/2). Nachdem eine Rücküberweisung des auf dem Klientengelderkonto be- findlichen Verkaufserlöses an die Beschwerdegegnerin nicht zustande gekommen war, ersuchte diese mit Eingabe vom 9. August 2021 beim Einzelgericht im sum-
- 3 - marischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) um Arrestierung mehrerer Vermögensgegenstände (Bankkonti, Grundstück, Namen- aktien und Forderung) des Einsprechers und Beschwerdeführers bis zur Deckung einer behaupteten Arrestforderung von Fr. 11'441'130.15 nebst Zins (act. 9/1). Mit Urteil vom 10. August 2021 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch für eine Forde- rungssumme von Fr. 254'077.21 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und für eine Forderungssumme von Fr. 10'488'339.44 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gut und erliess einen Arrestbefehl (act. 9/5).
E. 1.3 Gegen den Arrestbefehl vom 10. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2021 (act. 1) und schriftlicher Begründung vom
22. November 2021 (act. 27) Einsprache und verlangte die Aufhebung des Ar- restbegehrens im Umfang von Fr. 10'488'339.44 (vgl. zur unstreitig bereits erfolg- ten Zahlung von Fr. 254'077.21 act. 74 S. 7 E. 2.2.1) sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Arrestkaution von Fr. 1'592'100.−. Mit Ur- teil vom 14. September 2022 nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass sich die Arrestforderung − soweit sie Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sei − um Fr. 9'638'241.− reduziert habe und schrieb das Verfahren im entsprechen- den Umfang als erledigt ab. Im Übrigen wies sie die Arresteinsprache und den Antrag auf Leistung einer Arrestkaution ab. Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 24'000.− zu bezahlen (act. 71 = act. 74 [Aktenexemplar] = act. 76).
E. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 75). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner Arresteinsprache, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zugleich stellt er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 75 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.− und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung und zur Beantwortung der
- 4 - Beschwerde angesetzt (act. 78). Der Kostenvorschuss und die Stellungnahme/ Beschwerdeantwort gingen fristgerecht ein (vgl. act. 79-81). Die Beschwerdegeg- nerin trägt auf Abweisung des prozessualen Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung und Abweisung der Beschwerde an (act. 81 S. 2). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Arrestein- spracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tage mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz das Urteil dem Beschwerdeführer am
16. September 2022 (act. 72/1) zustellte, erfolgte die Beschwerde vom
26. September 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht damit den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Da der Beschwerdeführer zudem den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlte (vgl. E. 1.3), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog an- zuwenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüg- lich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.). Neue rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzu- wenden ist (Art. 57 ZPO).
E. 2.3 Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 5 -
E. 3 Zur Beschwerde
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Leistung einer Arrestkaution nicht an (act. 75 Rz. 23). Somit ist im Beschwer- deverfahren nur noch über die Arresteinsprache zu befinden. Diesbezüglich ist u.a. weiterhin strittig, ob der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gege- ben ist. Danach kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder An- stalten zur Flucht trifft.
E. 3.2 Die Vorinstanz erblickte ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten darin, dass der Beschwerdeführer die Wohnungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018, ohne die C._____-Stiftung darüber zu informieren, verkauft und den daraus erzielten Erlös auf das auf ihn lautende Klientengelderkonto hatte überweisen las- sen und bis zum Entscheidzeitpunkt keine vollständige Rücküberweisung auf ein Konto der Beschwerdegegnerin vorgenommen hatte. Ob der Verkauf und die Verschiebung auf das Klientengelderkonto während laufendem Schiedsverfahren angesichts der vom Beschwerdeführer angeführten Motive zulässig und sinnvoll waren, liess die Vorinstanz offen. Jedenfalls ab dem Schiedsspruch im Novem- ber 2020 habe die Berechtigung der C._____-Stiftung an der Beschwerdegegne- rin festgestanden und habe der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht ein hinauszögerndes Verhalten betreffend einen Anspruch in Millionenhöhe gezeigt. Dass die Vermögensverschiebung bereits zwei Jahre zuvor stattgefunden habe, schade nicht. Für die Tatbestandsvariante des Beiseiteschaffens von Vermö- genswerten sei nämlich − im Gegensatz zur Flucht − kein rasches Handeln nötig. Der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei somit erfüllt (vgl. act. 74 E. 4.3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine mehrfache Verletzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Der Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögens- werten sei nur erfüllt, wenn der Schuldner eigene Vermögenswerte verschiebe
- 6 - und die Verschiebung von der Absicht getragen sei, sich der Erfüllung der Ver- bindlichkeiten zu entziehen. Entgegen der Vorinstanz müssten das objektive und das subjektive Tatbestandsmerkmal zeitlich zusammenfallen. Die Vorinstanz ha- be in beweismässiger Hinsicht nicht festgestellt, dass er im Jahr 2018 bei der Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto einen Entzugswil- len gehabt habe. Ausserdem habe er dabei keine Disposition über eigene Vermö- genswerte getroffen, weshalb ohnehin keine tatbestandsrelevante Vermögens- verschiebung vorliege (act. 75 Rz. 82-98). Soweit die Vorinstanz ihm für den Zeit- raum nach Abschluss des Schiedsverfahrens ein hinauszögerndes Verhalten vorwerfe, übersehe sie, dass es nach Abschluss des Schiedsverfahrens keine Vermögensverschiebung mehr gegeben habe und er auch keine entsprechenden Anstalten getroffen habe (act. 75 Rz. 99-111).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2018 die Absicht gehabt, die Vermögenswerte zu entziehen. Für den Transfer des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Beschwerdeführers ha- be keine Veranlassung bestanden. Es sei dem Beschwerdeführer bloss darum gegangen, den Kaufpreis möglichst früh in seinen ausschliesslichen Herrschafts- bereich zu bringen, um dem Schiedsspruch zuvorzukommen. Nach Vorliegen des Schiedsspruchs habe der Beschwerdeführer daher in der Tat keine Vermögens- verschiebung mehr vornehmen müssen, da er bereits alles vorgekehrt gehabt ha- be. Ein solches vorbereitendes "Beiseiteschaffen" erfülle den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne Weiteres (act. 81 Rz. 60-72).
E. 3.5 Mit dem strittigen Arrestgrund soll der Gläubiger vor Machenschaften des Schuldners geschützt werden, die darauf abzielen, seine Belangung am schwei- zerischen Betreibungsort zu vereiteln (BGE 119 III 92 E. 3b; BGE 71 III 188 E. 1; BGer 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c). Diesem Zweck folgend ist der Arrestgrund gemäss dem Gesetzeswortlaut erfüllt, "wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensge- genstände beiseite schafft". Das objektive Tatbestandselement des Beiseiteschaf- fens muss mithin von einer subjektiven Entzugsabsicht getragen sein. Vermö- gensgegenstände schafft der Schuldner dadurch beiseite, dass er sie verbirgt,
- 7 - verschenkt, ins Ausland bringt oder sie gar zerstört oder beschädigt. Ausreichend sind auch bloss Vorbereitungshandlungen. Das Vorliegen eines dieser (objekti- ven) Elemente bildet ein Indiz, welches auf die (subjektive) Entzugsabsicht des Schuldners schliessen lässt. Diese kann aber ebenso durch den Nachweis weite- rer verdächtiger Umstände dargetan werden, wie etwa der Existenz erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, eines bedeutenden Ungleichgewichts zwischen Verbindlichkeiten und Mitteln, von selbstverschuldeten Zahlungsrückständen und einem unkooperativen, hinauszögernden Verhalten oder zahlreicher laufender Be- treibungen (zum Ganzen: BGer 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.1; BGer 5A_361/2021 vom 24. August 2021, E. 4.2; BGer 5P.403/1999 vom 13. Ja- nuar 2000, E. 2c; STOFFEL, BSK SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 68 ff.; MEIER- DIETERLE, KUKO-SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 19 ff.; CHK ZPO-KREN KOSTKIE- WICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 48 ff.).
E. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflich- ten, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens und die sub- jektive Entzugsabsicht grundsätzlich zeitlich zusammenfallen müssen. Dass be- reits die Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto im Jahr 2018 von einer Entzugsabsicht getragen war, stellte die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid nicht fest, hat sie doch die vom Beschwerdeführer angegebenen Motive der Vermögensverschiebung offengelassen. Mit Blick auf die erforderliche subjektive Entzugsabsicht hätte sich die Vorinstanz bei der Bejahung des Arrest- grundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht darauf beschränken dürfen, fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Vermögenswerte verschoben und sich zwei Jahre später durch hinauszögerndes Verhalten der Erfüllung meh- rerer Verbindlichkeiten zu entziehen versucht habe.
E. 3.7 Ob der Beschwerdeführer bereits bei der Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto eine Entzugsabsicht hatte, wie die Beschwerdegeg- nerin geltend macht, kann indes offenbleiben. Wie vorstehend beschrieben ist für die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nämlich ausschlaggebend, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen, dieser Verwen-
- 8 - dungsmöglichkeit entzieht (BGer 5P_403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c). Die Wohnungen in Monaco standen unbestrittenermassen im Eigentum der Be- schwerdegegnerin. Aus vollstreckungsrechtlicher Optik standen sie deshalb den Gläubigern der Beschwerdegegnerin, nicht aber den Gläubigern des Beschwerde- führers als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung. Erst durch den Verkauf der Wohnungen und die Überweisungen des Erlöses auf ein auf den Beschwerdefüh- rer lautendes Klientengelderkonto gelangte der Verkaufserlös in das Vermögen des Beschwerdeführers. Unabhängig davon, wie dieses Vorgehen materiell- rechtlich zu beurteilen ist, entzog der Beschwerdeführer seinem Vollstreckungs- substrat damit keine Mittel; wenn überhaupt führte er seinem Herrschaftsbereich bzw. seinem rechtlichen Vermögen Mittel zu (vgl. zur Vollstreckbarkeit von Treu- handgut etwa BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 54 ff.). Dass der Beschwerde- führer seither (Vorbereitungs-)Handlungen unternommen hätte, um eine Zwangs- vollstreckung zu vereiteln, um beispielsweise die Vermögenswerte auf dem Klien- tengelderkonto einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff zu entziehen, behauptet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht (obwohl sie gehalten ist, allfällige ihr nachteilige Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdeantwort zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen [BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.]). Solche Handlungen sind denn auch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin in anderem Zusammenhang erwähnte Weigerung des Beschwerdeführers, den Restsaldo des Klientengelder- kontos bekanntzugeben, erschwert zwar die Ermittlung des Bestands und der Höhe der Forderung (act. 81 Rz. 33, 38, 40, 42 und 71), verunmöglicht einen Zu- griff auf dem Weg der Zwangsverwertung aber nicht.
E. 3.8 Demzufolge ist der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht ge- geben und es fehlt an einer Voraussetzung für die Bewilligung des Arrests (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Bereits damit erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Einwendungen des Beschwerde- führers einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Arrestbefehl, so- weit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. E. 1.3 f.), aufzuheben.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 9 -
E. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt kei- ne Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten be- stimmt sich der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,
3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9). Das Ausmass des Obsiegens misst sich folglich an- hand des Streitwerts. Bei Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprü- che zur Bestimmung des Streitwerts zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert der Arresteinspra- che richtet sich nach dem Wert der verarrestierten Gegenstände und, falls dieser nicht bekannt ist, nach der Arrestforderung (BGer 5A_314/2019 vom
20. Januar 2020, E. 3.4; BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013, E. 2.4).
E. 4.2 Die Vorinstanz ging für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 1'161'207.13 aus. Dieser Betrag erklärt sich folgendermassen: Während des Einspracheverfahrens erfüllte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz die verbliebene Arrestforderung von Fr. 10'488'339.44 im Umfang von Fr. 9'638'241.− und leistete anschliessend zwecks Ablösung der Arrestgegenstände eine Sicher- heit im Wert von Fr. 1'161'207.13 (vgl. act. 74 E. 2.2.4 ff. und 2.3.1 f.). Die Vor- instanz erblickte im Wert der Sicherheit den Streitwert des Verfahrens (act. 74 E. 7.2). Dabei übersah sie Zweierlei: Erstens hat die Teilerfüllung der Arrestforde- rung während des laufenden Verfahrens keinen Einfluss auf den Streitwert, der für die Ermittlung der Höhe der Prozesskosten nach kantonalem Recht heranzu- ziehen ist (vgl. BGer 4A_401/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 5.3.2 m.w.H.). Massgebend ist der Wert der verarrestierten Gegenstände bei Einreichung der Ar- resteinsprache. Weil dieser Wert vorliegend nicht bekannt ist, ist subsidiär auf die bei Einleitung des Einspracheverfahrens strittige Arrestforderung von Fr. 10'488'339.44 abzustellen. Zweitens beantragte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch noch die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Arrestkaution von Fr. 1'592'100.− (act. 27 S. 2). Die Gutheis- sung der Arresteinsprache schliesst die Gutheissung des Kautionsgesuchs nicht aus (OGer ZH, PS190037 vom 3. Mai 2019, insb. E. 1.5 m.w.H.), weshalb die
- 10 - Fr. 1'592'100.− zum Streitwert hinzuzuzählen sind und dieser insgesamt Fr. 12'080'439.44 betrug. Nach dem in E. 3 Ausgeführten war der Arrest, soweit er Gegenstand des Ein- spracheverfahrens bildete (vgl. E. 1.2 f.; act. 74 E. 2.2.1 f.), von Anfang an unge- rechtfertigt. Die Einsprache wäre daher auch gutzuheissen gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Arrestforderung während des laufenden Verfahrens nicht (zumindest) teilweise beglichen hätte. Hingegen blieb die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Leistung einer Arrestkaution unangefochten. Der Be- schwerdeführer obsiegt somit im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 10'488'339.44 oder zu rund 87% (Fr. 10'488'339.44 x 100 / Fr. 12'080'439.44). Die erstinstanzliche Spruchgebühr in Höhe von Fr. 2'000.− (act. 74 E. 7.2) ist da- her im Umfang von Fr. 1'740.− (87%) von der Beschwerdegegnerin und im Um- fang von Fr. 260.− (13%) vom Beschwerdeführer zu tragen. Weiter ist die Be- schwerdegegnerin antragsgemäss (act. 27 S. 2) zu verpflichten, dem Beschwer- deführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 24'000.− (inkl. MwSt.) fest (vgl. act. 74 E. 7.2). Dies wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei bean- standet und erscheint auch unter Berücksichtigung des effektiven, weitaus höhe- ren Streitwerts als gerechtfertigt (die sich bei der Berechnung ergebende Erhö- hung wird durch die zusätzliche Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV kompen- siert). Von den Fr. 24'000.− hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 74% (87%-13%) bzw. gerundet Fr. 17'800.− zu ersetzen.
E. 4.3 Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'161'207.13 (vgl. E. 4.2) und obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Gerichtskosten des ober- gerichtlichen Verfahrens sind auf Fr. 4'000.− festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; vgl. act. 78 E. 3) und mit dem vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. act. 80) zu verrechnen. Die Be- schwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit den Ge- richtskosten verrechneten Fr. 4'000.− zu ersetzen und ihm eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung
- 11 - von § 4 Abs. 1–2 sowie §§ 9 und 13 AnwGebV auf Fr. 9'700.− (inkl. 7.7% Mehr- wertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2022 werden aufgehoben.
- In Gutheissung der Einsprache wird der Arrestbefehl des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EQ210012-G) mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben. Vorbehalten bleibt eine anders- lautende Anordnung des Bundesgerichts. - 12 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird aus dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'740.− des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 17'800.− (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4’000.– festgesetzt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Vor- schuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'700.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 81, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (aufschiebende Wirkung) und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Arresteinsprache). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'161'207.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220164-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2022 in Sachen A._____, Einsprecher und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Einsprache- und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. September 2022 (EQ210013)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die C._____-Stiftung und der Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Beschwerdeführer) streiten seit Jahren über das Erbe des im Jahr 2002 verstorbenen Dr. D._____. Kernpunkt des Streits bildet die Frage, ob Dr. D._____ die C._____-Stiftung gültig als Alleinerbin einsetzte. Die auf den Britischen Jung- ferninseln ansässige Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) ist Teil des Nachlasses von Dr. D._____. Der Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) war von Dr. D._____ Mitte der 90er Jahre als Rechtsanwalt mandatiert worden und amtete in der Folge als Director der Beschwerdegegnerin (act. 74 E. 1.1). Zwischen der C._____-Stiftung und dem Beschwerdeführer kam es in den Jahren 2015 bis 2020 zu einem Schiedsverfahren, in welchem es primär um die Übertragung der Anteils- und Kontrollrechte an der Beschwerdegegnerin ging (vgl. act. 9/3/2). Im Jahr 2018 verkaufte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Director zwei zu den Akti- ven der Beschwerdegegnerin gehörende Wohnungen in Monaco. Der aus dem Verkauf resultierende Nettoerlös von EUR 9'740'258.38 wurde auf Anweisung des Beschwerdeführers zunächst auf ein neu eröffnetes Bankkonto der Beschwerde- gegnerin und von dort auf ein neu eröffnetes Klientengelderkonto des Beschwer- deführers überwiesen (vgl. act. 9/3/8-14; act. 27 Rz. 45 ff und 187 ff.; act. 28/21- 28). Die Überweisung auf das Klientengelderkonto erfolgte der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge zwecks Absicherung der künftigen problemlosen Überführung an die rechtmässige Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin, bei der es sich seines Erachtens entweder um die C._____-Stiftung oder die Dr. D._____ Stiftung handeln konnte (vgl. act. 27 Rz. 46; act. 28/21 f.; act. 74 E. 4.3.5). 1.2 Seit dem Schiedsspruch vom 25. November 2020 steht die Erbenstellung bzw. die Berechtigung der C._____-Stiftung an der Beschwerdegegnerin fest (vgl. act. 9/3/2). Nachdem eine Rücküberweisung des auf dem Klientengelderkonto be- findlichen Verkaufserlöses an die Beschwerdegegnerin nicht zustande gekommen war, ersuchte diese mit Eingabe vom 9. August 2021 beim Einzelgericht im sum-
- 3 - marischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) um Arrestierung mehrerer Vermögensgegenstände (Bankkonti, Grundstück, Namen- aktien und Forderung) des Einsprechers und Beschwerdeführers bis zur Deckung einer behaupteten Arrestforderung von Fr. 11'441'130.15 nebst Zins (act. 9/1). Mit Urteil vom 10. August 2021 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch für eine Forde- rungssumme von Fr. 254'077.21 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und für eine Forderungssumme von Fr. 10'488'339.44 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gut und erliess einen Arrestbefehl (act. 9/5). 1.3 Gegen den Arrestbefehl vom 10. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2021 (act. 1) und schriftlicher Begründung vom
22. November 2021 (act. 27) Einsprache und verlangte die Aufhebung des Ar- restbegehrens im Umfang von Fr. 10'488'339.44 (vgl. zur unstreitig bereits erfolg- ten Zahlung von Fr. 254'077.21 act. 74 S. 7 E. 2.2.1) sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Arrestkaution von Fr. 1'592'100.−. Mit Ur- teil vom 14. September 2022 nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass sich die Arrestforderung − soweit sie Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sei − um Fr. 9'638'241.− reduziert habe und schrieb das Verfahren im entsprechen- den Umfang als erledigt ab. Im Übrigen wies sie die Arresteinsprache und den Antrag auf Leistung einer Arrestkaution ab. Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 24'000.− zu bezahlen (act. 71 = act. 74 [Aktenexemplar] = act. 76). 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 75). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner Arresteinsprache, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zugleich stellt er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 75 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.− und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung und zur Beantwortung der
- 4 - Beschwerde angesetzt (act. 78). Der Kostenvorschuss und die Stellungnahme/ Beschwerdeantwort gingen fristgerecht ein (vgl. act. 79-81). Die Beschwerdegeg- nerin trägt auf Abweisung des prozessualen Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung und Abweisung der Beschwerde an (act. 81 S. 2). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Arrestein- spracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tage mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz das Urteil dem Beschwerdeführer am
16. September 2022 (act. 72/1) zustellte, erfolgte die Beschwerde vom
26. September 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht damit den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Da der Beschwerdeführer zudem den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlte (vgl. E. 1.3), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog an- zuwenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüg- lich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.). Neue rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzu- wenden ist (Art. 57 ZPO). 2.3 Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 5 -
3. Zur Beschwerde 3.1 Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Leistung einer Arrestkaution nicht an (act. 75 Rz. 23). Somit ist im Beschwer- deverfahren nur noch über die Arresteinsprache zu befinden. Diesbezüglich ist u.a. weiterhin strittig, ob der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gege- ben ist. Danach kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder An- stalten zur Flucht trifft. 3.2 Die Vorinstanz erblickte ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten darin, dass der Beschwerdeführer die Wohnungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018, ohne die C._____-Stiftung darüber zu informieren, verkauft und den daraus erzielten Erlös auf das auf ihn lautende Klientengelderkonto hatte überweisen las- sen und bis zum Entscheidzeitpunkt keine vollständige Rücküberweisung auf ein Konto der Beschwerdegegnerin vorgenommen hatte. Ob der Verkauf und die Verschiebung auf das Klientengelderkonto während laufendem Schiedsverfahren angesichts der vom Beschwerdeführer angeführten Motive zulässig und sinnvoll waren, liess die Vorinstanz offen. Jedenfalls ab dem Schiedsspruch im Novem- ber 2020 habe die Berechtigung der C._____-Stiftung an der Beschwerdegegne- rin festgestanden und habe der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht ein hinauszögerndes Verhalten betreffend einen Anspruch in Millionenhöhe gezeigt. Dass die Vermögensverschiebung bereits zwei Jahre zuvor stattgefunden habe, schade nicht. Für die Tatbestandsvariante des Beiseiteschaffens von Vermö- genswerten sei nämlich − im Gegensatz zur Flucht − kein rasches Handeln nötig. Der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei somit erfüllt (vgl. act. 74 E. 4.3). 3.3 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine mehrfache Verletzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Der Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögens- werten sei nur erfüllt, wenn der Schuldner eigene Vermögenswerte verschiebe
- 6 - und die Verschiebung von der Absicht getragen sei, sich der Erfüllung der Ver- bindlichkeiten zu entziehen. Entgegen der Vorinstanz müssten das objektive und das subjektive Tatbestandsmerkmal zeitlich zusammenfallen. Die Vorinstanz ha- be in beweismässiger Hinsicht nicht festgestellt, dass er im Jahr 2018 bei der Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto einen Entzugswil- len gehabt habe. Ausserdem habe er dabei keine Disposition über eigene Vermö- genswerte getroffen, weshalb ohnehin keine tatbestandsrelevante Vermögens- verschiebung vorliege (act. 75 Rz. 82-98). Soweit die Vorinstanz ihm für den Zeit- raum nach Abschluss des Schiedsverfahrens ein hinauszögerndes Verhalten vorwerfe, übersehe sie, dass es nach Abschluss des Schiedsverfahrens keine Vermögensverschiebung mehr gegeben habe und er auch keine entsprechenden Anstalten getroffen habe (act. 75 Rz. 99-111). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2018 die Absicht gehabt, die Vermögenswerte zu entziehen. Für den Transfer des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Beschwerdeführers ha- be keine Veranlassung bestanden. Es sei dem Beschwerdeführer bloss darum gegangen, den Kaufpreis möglichst früh in seinen ausschliesslichen Herrschafts- bereich zu bringen, um dem Schiedsspruch zuvorzukommen. Nach Vorliegen des Schiedsspruchs habe der Beschwerdeführer daher in der Tat keine Vermögens- verschiebung mehr vornehmen müssen, da er bereits alles vorgekehrt gehabt ha- be. Ein solches vorbereitendes "Beiseiteschaffen" erfülle den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne Weiteres (act. 81 Rz. 60-72). 3.5 Mit dem strittigen Arrestgrund soll der Gläubiger vor Machenschaften des Schuldners geschützt werden, die darauf abzielen, seine Belangung am schwei- zerischen Betreibungsort zu vereiteln (BGE 119 III 92 E. 3b; BGE 71 III 188 E. 1; BGer 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c). Diesem Zweck folgend ist der Arrestgrund gemäss dem Gesetzeswortlaut erfüllt, "wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensge- genstände beiseite schafft". Das objektive Tatbestandselement des Beiseiteschaf- fens muss mithin von einer subjektiven Entzugsabsicht getragen sein. Vermö- gensgegenstände schafft der Schuldner dadurch beiseite, dass er sie verbirgt,
- 7 - verschenkt, ins Ausland bringt oder sie gar zerstört oder beschädigt. Ausreichend sind auch bloss Vorbereitungshandlungen. Das Vorliegen eines dieser (objekti- ven) Elemente bildet ein Indiz, welches auf die (subjektive) Entzugsabsicht des Schuldners schliessen lässt. Diese kann aber ebenso durch den Nachweis weite- rer verdächtiger Umstände dargetan werden, wie etwa der Existenz erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, eines bedeutenden Ungleichgewichts zwischen Verbindlichkeiten und Mitteln, von selbstverschuldeten Zahlungsrückständen und einem unkooperativen, hinauszögernden Verhalten oder zahlreicher laufender Be- treibungen (zum Ganzen: BGer 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.1; BGer 5A_361/2021 vom 24. August 2021, E. 4.2; BGer 5P.403/1999 vom 13. Ja- nuar 2000, E. 2c; STOFFEL, BSK SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 68 ff.; MEIER- DIETERLE, KUKO-SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 19 ff.; CHK ZPO-KREN KOSTKIE- WICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 48 ff.). 3.6 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflich- ten, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens und die sub- jektive Entzugsabsicht grundsätzlich zeitlich zusammenfallen müssen. Dass be- reits die Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto im Jahr 2018 von einer Entzugsabsicht getragen war, stellte die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid nicht fest, hat sie doch die vom Beschwerdeführer angegebenen Motive der Vermögensverschiebung offengelassen. Mit Blick auf die erforderliche subjektive Entzugsabsicht hätte sich die Vorinstanz bei der Bejahung des Arrest- grundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht darauf beschränken dürfen, fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Vermögenswerte verschoben und sich zwei Jahre später durch hinauszögerndes Verhalten der Erfüllung meh- rerer Verbindlichkeiten zu entziehen versucht habe. 3.7 Ob der Beschwerdeführer bereits bei der Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto eine Entzugsabsicht hatte, wie die Beschwerdegeg- nerin geltend macht, kann indes offenbleiben. Wie vorstehend beschrieben ist für die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nämlich ausschlaggebend, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen, dieser Verwen-
- 8 - dungsmöglichkeit entzieht (BGer 5P_403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c). Die Wohnungen in Monaco standen unbestrittenermassen im Eigentum der Be- schwerdegegnerin. Aus vollstreckungsrechtlicher Optik standen sie deshalb den Gläubigern der Beschwerdegegnerin, nicht aber den Gläubigern des Beschwerde- führers als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung. Erst durch den Verkauf der Wohnungen und die Überweisungen des Erlöses auf ein auf den Beschwerdefüh- rer lautendes Klientengelderkonto gelangte der Verkaufserlös in das Vermögen des Beschwerdeführers. Unabhängig davon, wie dieses Vorgehen materiell- rechtlich zu beurteilen ist, entzog der Beschwerdeführer seinem Vollstreckungs- substrat damit keine Mittel; wenn überhaupt führte er seinem Herrschaftsbereich bzw. seinem rechtlichen Vermögen Mittel zu (vgl. zur Vollstreckbarkeit von Treu- handgut etwa BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 54 ff.). Dass der Beschwerde- führer seither (Vorbereitungs-)Handlungen unternommen hätte, um eine Zwangs- vollstreckung zu vereiteln, um beispielsweise die Vermögenswerte auf dem Klien- tengelderkonto einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff zu entziehen, behauptet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht (obwohl sie gehalten ist, allfällige ihr nachteilige Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdeantwort zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen [BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.]). Solche Handlungen sind denn auch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin in anderem Zusammenhang erwähnte Weigerung des Beschwerdeführers, den Restsaldo des Klientengelder- kontos bekanntzugeben, erschwert zwar die Ermittlung des Bestands und der Höhe der Forderung (act. 81 Rz. 33, 38, 40, 42 und 71), verunmöglicht einen Zu- griff auf dem Weg der Zwangsverwertung aber nicht. 3.8 Demzufolge ist der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht ge- geben und es fehlt an einer Voraussetzung für die Bewilligung des Arrests (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Bereits damit erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Einwendungen des Beschwerde- führers einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Arrestbefehl, so- weit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. E. 1.3 f.), aufzuheben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 9 - 4.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt kei- ne Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten be- stimmt sich der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,
3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9). Das Ausmass des Obsiegens misst sich folglich an- hand des Streitwerts. Bei Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprü- che zur Bestimmung des Streitwerts zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert der Arresteinspra- che richtet sich nach dem Wert der verarrestierten Gegenstände und, falls dieser nicht bekannt ist, nach der Arrestforderung (BGer 5A_314/2019 vom
20. Januar 2020, E. 3.4; BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013, E. 2.4). 4.2 Die Vorinstanz ging für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 1'161'207.13 aus. Dieser Betrag erklärt sich folgendermassen: Während des Einspracheverfahrens erfüllte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz die verbliebene Arrestforderung von Fr. 10'488'339.44 im Umfang von Fr. 9'638'241.− und leistete anschliessend zwecks Ablösung der Arrestgegenstände eine Sicher- heit im Wert von Fr. 1'161'207.13 (vgl. act. 74 E. 2.2.4 ff. und 2.3.1 f.). Die Vor- instanz erblickte im Wert der Sicherheit den Streitwert des Verfahrens (act. 74 E. 7.2). Dabei übersah sie Zweierlei: Erstens hat die Teilerfüllung der Arrestforde- rung während des laufenden Verfahrens keinen Einfluss auf den Streitwert, der für die Ermittlung der Höhe der Prozesskosten nach kantonalem Recht heranzu- ziehen ist (vgl. BGer 4A_401/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 5.3.2 m.w.H.). Massgebend ist der Wert der verarrestierten Gegenstände bei Einreichung der Ar- resteinsprache. Weil dieser Wert vorliegend nicht bekannt ist, ist subsidiär auf die bei Einleitung des Einspracheverfahrens strittige Arrestforderung von Fr. 10'488'339.44 abzustellen. Zweitens beantragte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch noch die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Arrestkaution von Fr. 1'592'100.− (act. 27 S. 2). Die Gutheis- sung der Arresteinsprache schliesst die Gutheissung des Kautionsgesuchs nicht aus (OGer ZH, PS190037 vom 3. Mai 2019, insb. E. 1.5 m.w.H.), weshalb die
- 10 - Fr. 1'592'100.− zum Streitwert hinzuzuzählen sind und dieser insgesamt Fr. 12'080'439.44 betrug. Nach dem in E. 3 Ausgeführten war der Arrest, soweit er Gegenstand des Ein- spracheverfahrens bildete (vgl. E. 1.2 f.; act. 74 E. 2.2.1 f.), von Anfang an unge- rechtfertigt. Die Einsprache wäre daher auch gutzuheissen gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Arrestforderung während des laufenden Verfahrens nicht (zumindest) teilweise beglichen hätte. Hingegen blieb die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Leistung einer Arrestkaution unangefochten. Der Be- schwerdeführer obsiegt somit im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 10'488'339.44 oder zu rund 87% (Fr. 10'488'339.44 x 100 / Fr. 12'080'439.44). Die erstinstanzliche Spruchgebühr in Höhe von Fr. 2'000.− (act. 74 E. 7.2) ist da- her im Umfang von Fr. 1'740.− (87%) von der Beschwerdegegnerin und im Um- fang von Fr. 260.− (13%) vom Beschwerdeführer zu tragen. Weiter ist die Be- schwerdegegnerin antragsgemäss (act. 27 S. 2) zu verpflichten, dem Beschwer- deführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 24'000.− (inkl. MwSt.) fest (vgl. act. 74 E. 7.2). Dies wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei bean- standet und erscheint auch unter Berücksichtigung des effektiven, weitaus höhe- ren Streitwerts als gerechtfertigt (die sich bei der Berechnung ergebende Erhö- hung wird durch die zusätzliche Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV kompen- siert). Von den Fr. 24'000.− hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 74% (87%-13%) bzw. gerundet Fr. 17'800.− zu ersetzen. 4.3 Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'161'207.13 (vgl. E. 4.2) und obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Gerichtskosten des ober- gerichtlichen Verfahrens sind auf Fr. 4'000.− festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; vgl. act. 78 E. 3) und mit dem vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. act. 80) zu verrechnen. Die Be- schwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit den Ge- richtskosten verrechneten Fr. 4'000.− zu ersetzen und ihm eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung
- 11 - von § 4 Abs. 1–2 sowie §§ 9 und 13 AnwGebV auf Fr. 9'700.− (inkl. 7.7% Mehr- wertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird abge- schrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2022 werden aufgehoben.
2. In Gutheissung der Einsprache wird der Arrestbefehl des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EQ210012-G) mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben. Vorbehalten bleibt eine anders- lautende Anordnung des Bundesgerichts.
- 12 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird aus dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'740.− des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 17'800.− (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4’000.– festgesetzt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Vor- schuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'700.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 81, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (aufschiebende Wirkung) und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Arresteinsprache). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'161'207.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
20. Dezember 2022