Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gelangte am 7. September 2022 mit einem als "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde ..." betitelten Schreiben an das Betreibungsamt Hinwil sowie an das Bezirksgericht Hinwil. Inhaltlich machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben Ausführungen zu ihrer Lohnpfändung bis Mai 2023. Sie führte etwa an, sie verlange Fr. 5'460.00 zurück (act. 1).
E. 1.2 Mit Brief vom selben Tag teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin u.a. mit, es könne gegen eine Pfändungskurkunde bzw. Lohnpfändung kein Rechtsvorschlag erhoben werden (act. 3). Das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vor- instanz) legte das Beschwerdeverfahren betreffend Pfändung unter der Ge- schäfts-Nr. CB220010 an und zog die Akten des Verfahrens-Nr. CB220008 be- treffend Pfändungsanschluss (Pfändung-Nr. ...) bei (act. 4). Mit Beschluss vom
15. September 2022 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 5 = act. 8 S. 3).
E. 2.1 Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerde- führerin gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. September 2022 rechtzei- tig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6 und act. 9).
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
- 3 - (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr Schreiben mit dem Titel "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde ..." vom 7. September 2022 ohne An- merkungen wie z.B. "zur Information" oder "zur Kenntnisnahme" an die untere Aufsichtsbehörde gerichtet. Infolgedessen könne als erste Interpretationsvariante davon ausgegangen werden, sie wolle die Pfändungsurkunde anfechten. Aller- dings führe die Beschwerdeführerin auch aus, "Hr. B._____" habe sich vor den Sommerferien nicht um die Anfechtung ihrer Einkommenspfändung gekümmert und die Frist sei deshalb abgelaufen. Nach der Vorinstanz sei somit davon aus- zugehen, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei, weshalb auf diese nicht ein- zutreten sei (act. 8 S. 2 Erw. 2.1.). Weiter verweist die Vorinstanz darauf, die Be- schwerdeführerin bringe dieselbe Kritik gegen die Pfändung ihres Einkommens vor, wie bereits im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. CB220008. In die- sem Verfahren sowie im anschliessenden Verfahren mit der Geschäfts- Nr. PS220103 vor der oberen Aufsichtsbehörde sei sie darauf hingewiesen wor- den, dass die Anpassung der Einkommenspfändung wegen Eingriffs in das Exis- tenzminimum beim Betreibungsamt beantragt werden könne. Das Schreiben der Beschwerdeführerin könnte als missglückte Umsetzung dieser Hinweise interpre-
- 4 - tiert werden. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch aber an die unzu- ständige Aufsichtsbehörde geschickt, womit auch aus diesem Grund auf das Ge- such nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz ergänzte überdies, die Beschwerdefüh- rerin habe es trotz Informationen zu den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung in den Verfahren-Nr. CB220008 und Nr. PS220103 unterlassen, ihr Ge- such genügend zu begründen. Sie habe insbesondere keine veränderten Tatsa- chen im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der laufenden Einkommenspfän- dung geltend gemacht. Insofern wäre das Betreibungsamt nicht zu kritisieren ge- wesen, hätte es das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als unzulässigen "Rechtsvorschlag", sondern als Gesuch um Anpassung der Einkommenspfän- dung interpretiert und abgewiesen (act. 8 S. 2 f. Erw. 2.2.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer Aus- führungen zur Untätigkeit ihres Rechtsanwaltes B._____, trotz der von ihr unter- zeichneten Vollmachten und der ihm geleisteten Vorschüsse. Er habe Fristen ab- laufen lassen. Die Beschwerdeführerin erwähnt eine nicht verspätete Eingabe, die sie selbst dem Bundesgericht geschrieben habe, wozu sie genötigt gewesen sei, da ihr Rechtvertreter nicht mehr erreichbar gewesen sei. Nun müsse sie schon wieder selber eine Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für diese und vor allem auch für die "Sache Missbräuche in meiner Kind- heit, Entzug Fahrausweis und Abänderung Scheidungsurteil" ein anderer Anwalt zu bestellen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren (act. 9 S. 1 f.). Vorweg ist festzuhalten, dass die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwaltes und auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur für ein be- stimmtes gerichtliches Verfahren erfolgen könnte, und nicht für mehrere resp. verschiedene (Straf- und Zivil-)Verfahren und/oder rechtliche Angelegenheiten. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich an der Partei selbst liegt, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten oder (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu man- datieren (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO), welcher – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Gericht stellt einer Partei nur einen
- 5 - Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein anderer Anwalt zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist folglich abzuwei- sen. 4.2.2. Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar des vor- instanzlichen Beschlusses vom 15. September 2022 befindet sich bei den vor- instanzlichen Erwägungen, dass davon auszugehen sei, die Beschwerde sei ver- spätet erfolgt, ein handschriftlicher Vermerk, dies stimme nicht (act. 10 S. 2). In ih- rer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Pfän- dungsurkunde erst nach über drei Monaten erhalten, obwohl sie "den Pfändungs- anschluss mind. 2x bestellt" habe (act. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer sodann (neu) die Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2022 (act. 11/3) und einen Kurzbrief von Rechtsanwalt B._____ ein, mit welchem dieser die ge- nannte Pfändungsurkunde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte (act. 11/5). Die Frist zur Anfechtung einer Verfügung des Betreibungsamtes, zu welcher die Pfändungsurkunde gehört, beträgt gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG zehn Tage. Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbe- hörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom
3. November 2011 Erw. 3.1.1.). Der Vorinstanz lag die Pfändungsurkunde vom
21. Juli 2022 nicht vor und sie zog auch das Betreibungsprotokoll nicht bei, sie stellte einzig auf den Satz der Beschwerdeführerin ab, dass "die Frist" abgelaufen sei. Von welchem Fristablauf (gegen welche Verfügung im Betreibungsverfahren oder im familienrechtlichen Verfahren) die Beschwerdeführerin sprach, geht aus der Eingabe vom 7. September 2022 jedoch nicht ganz klar hervor. Wollte die Be- schwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. September 2022 (Datum Poststempel: 6. September 2022) gegen die Pfändungsurkunde vom
21. Juli 2022 Beschwerde erheben, so ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Pfändungsurkunde wurde diese an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
- 6 - Rechtsanwalt B._____, zugestellt. Auf der eingereichten Pfändungsurkunde be- findet sich zwar ein Eingangsstempel vom 22. Juli 2022 (act. 11/3 S. 1). Selbst wenn jedoch (zugunsten der Beschwerdeführerin) davon ausgegangen würde, Rechtsanwalt B._____ hätte die Pfändungsurkunde (erst) am 25. August 2022 er- halten und am selben Tag an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, so gilt für den Beginn des Fristenlaufs die Zustellung am 25. August 2022 an den Rechts- vertreter B._____. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG endete damit am Montag, 5. September 2022 (siehe Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ff. ZPO und vgl. auch BSK SchKG I-Angst/Rodriguez, 3. Aufl. 2021, Art. 64 N 6). Die Be- schwerdeführerin gab ihr Schreiben vom 7. September 2022 am 6. September 2022 zur Post und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Pfän- dungsurkunde vom 21. Juli 2022. Insofern erweisen sich die Erwägungen der Vo- rinstanz, die Beschwerdeerhebung sei verspätet erfolgt, als zutreffend. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde weiter, sie verlange eine Rückerstattung vom Betreibungsamt Hinwil und sie brauche ab sofort ein Gesamteinkommen von Fr. 5'400.00, weil sie so (Fr. 2'300.00 mit Ergänzungsleis- tungen) nicht leben könne. Für ihre Schulden, die sie habe, könne sie nichts. Durch die Scheidung sei ihr einfach alles weggenommen worden. Die Beschwer- deführerin erklärt, mindestens das Haus wolle sie zurück, ihr Exmann solle genü- gend Unterhalt (Fr. 2'600.00) bezahlen und die Gemeinde solle die Differenz mit Ergänzungsleistungen begleichen. Die Beschwerdeführerin erachtet ihr Gesuch als genügend begründet, nämlich dadurch, dass die Pfändung von einem "Ein- kommen (IV)" ausgehe, das sie seit 18 Monaten nicht mehr habe (act. 9 S. 2 f.). Auf den Seiten der Pfändungsurkunde zur Berechnung der Einkommenspfändung hat die Beschwerdeführerin handschriftlich Zahlen ("Fr. 2213" beim "Nettoein- kommen pro Monat") sowie Bemerkungen (etwa "stimmt nicht" beim "Nettoein- kommen pro Monat" sowie "ja" hinter "Erhöhter Nahrungsbedarf", "Auswärtige Verpflegung" und "Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch") aufgeführt (act. 11/4). Auf dem Weg der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG gegen die Pfändung können keine familienrechtlichen Ansprüche (Unterhalt) durchgesetzt oder familienrecht-
- 7 - lich getroffene Entscheidungen (z.B. betreffend das Güterrecht/Haus) abgeändert resp. beeinflusst werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschüttung von Ergän- zungsleistungen zur IV-Rente. Dies liegt weder in den Händen des Betreibungs- amtes noch der SchK-Aufsichtsbehörden. Soweit die Beschwerdeführerin ein tie- feres Einkommen und weitere im Existenzminim zu berücksichtigende Positionen geltend machen möchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Revision der Ein- kommenspfändung verlangt werden kann, wenn sie (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen oder ein tieferes Einkommen (durch Vorlage von Be- legen) nachweist (vgl. etwa BGE 121 III 20 E. 3.b). Ein Gesuch um Revision der Einkommenspfändung wäre an das Betreibungsamt und nicht an die Aufsichtsbe- hörde zu richten (siehe dazu BGE 108 III 10 E. 4).
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerde- führerin aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines anderen Rechts- anwaltes und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 8 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220162-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 1. November 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom
15. September 2022 (CB220010)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gelangte am 7. September 2022 mit einem als "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde ..." betitelten Schreiben an das Betreibungsamt Hinwil sowie an das Bezirksgericht Hinwil. Inhaltlich machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben Ausführungen zu ihrer Lohnpfändung bis Mai 2023. Sie führte etwa an, sie verlange Fr. 5'460.00 zurück (act. 1). 1.2. Mit Brief vom selben Tag teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin u.a. mit, es könne gegen eine Pfändungskurkunde bzw. Lohnpfändung kein Rechtsvorschlag erhoben werden (act. 3). Das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vor- instanz) legte das Beschwerdeverfahren betreffend Pfändung unter der Ge- schäfts-Nr. CB220010 an und zog die Akten des Verfahrens-Nr. CB220008 be- treffend Pfändungsanschluss (Pfändung-Nr. ...) bei (act. 4). Mit Beschluss vom
15. September 2022 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 5 = act. 8 S. 3). 2. 2.1. Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerde- führerin gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. September 2022 rechtzei- tig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6 und act. 9). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
- 3 - (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr Schreiben mit dem Titel "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde ..." vom 7. September 2022 ohne An- merkungen wie z.B. "zur Information" oder "zur Kenntnisnahme" an die untere Aufsichtsbehörde gerichtet. Infolgedessen könne als erste Interpretationsvariante davon ausgegangen werden, sie wolle die Pfändungsurkunde anfechten. Aller- dings führe die Beschwerdeführerin auch aus, "Hr. B._____" habe sich vor den Sommerferien nicht um die Anfechtung ihrer Einkommenspfändung gekümmert und die Frist sei deshalb abgelaufen. Nach der Vorinstanz sei somit davon aus- zugehen, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei, weshalb auf diese nicht ein- zutreten sei (act. 8 S. 2 Erw. 2.1.). Weiter verweist die Vorinstanz darauf, die Be- schwerdeführerin bringe dieselbe Kritik gegen die Pfändung ihres Einkommens vor, wie bereits im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. CB220008. In die- sem Verfahren sowie im anschliessenden Verfahren mit der Geschäfts- Nr. PS220103 vor der oberen Aufsichtsbehörde sei sie darauf hingewiesen wor- den, dass die Anpassung der Einkommenspfändung wegen Eingriffs in das Exis- tenzminimum beim Betreibungsamt beantragt werden könne. Das Schreiben der Beschwerdeführerin könnte als missglückte Umsetzung dieser Hinweise interpre-
- 4 - tiert werden. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch aber an die unzu- ständige Aufsichtsbehörde geschickt, womit auch aus diesem Grund auf das Ge- such nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz ergänzte überdies, die Beschwerdefüh- rerin habe es trotz Informationen zu den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung in den Verfahren-Nr. CB220008 und Nr. PS220103 unterlassen, ihr Ge- such genügend zu begründen. Sie habe insbesondere keine veränderten Tatsa- chen im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der laufenden Einkommenspfän- dung geltend gemacht. Insofern wäre das Betreibungsamt nicht zu kritisieren ge- wesen, hätte es das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als unzulässigen "Rechtsvorschlag", sondern als Gesuch um Anpassung der Einkommenspfän- dung interpretiert und abgewiesen (act. 8 S. 2 f. Erw. 2.2.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer Aus- führungen zur Untätigkeit ihres Rechtsanwaltes B._____, trotz der von ihr unter- zeichneten Vollmachten und der ihm geleisteten Vorschüsse. Er habe Fristen ab- laufen lassen. Die Beschwerdeführerin erwähnt eine nicht verspätete Eingabe, die sie selbst dem Bundesgericht geschrieben habe, wozu sie genötigt gewesen sei, da ihr Rechtvertreter nicht mehr erreichbar gewesen sei. Nun müsse sie schon wieder selber eine Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für diese und vor allem auch für die "Sache Missbräuche in meiner Kind- heit, Entzug Fahrausweis und Abänderung Scheidungsurteil" ein anderer Anwalt zu bestellen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren (act. 9 S. 1 f.). Vorweg ist festzuhalten, dass die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwaltes und auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur für ein be- stimmtes gerichtliches Verfahren erfolgen könnte, und nicht für mehrere resp. verschiedene (Straf- und Zivil-)Verfahren und/oder rechtliche Angelegenheiten. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich an der Partei selbst liegt, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten oder (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu man- datieren (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO), welcher – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Gericht stellt einer Partei nur einen
- 5 - Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein anderer Anwalt zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist folglich abzuwei- sen. 4.2.2. Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar des vor- instanzlichen Beschlusses vom 15. September 2022 befindet sich bei den vor- instanzlichen Erwägungen, dass davon auszugehen sei, die Beschwerde sei ver- spätet erfolgt, ein handschriftlicher Vermerk, dies stimme nicht (act. 10 S. 2). In ih- rer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Pfän- dungsurkunde erst nach über drei Monaten erhalten, obwohl sie "den Pfändungs- anschluss mind. 2x bestellt" habe (act. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer sodann (neu) die Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2022 (act. 11/3) und einen Kurzbrief von Rechtsanwalt B._____ ein, mit welchem dieser die ge- nannte Pfändungsurkunde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte (act. 11/5). Die Frist zur Anfechtung einer Verfügung des Betreibungsamtes, zu welcher die Pfändungsurkunde gehört, beträgt gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG zehn Tage. Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbe- hörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom
3. November 2011 Erw. 3.1.1.). Der Vorinstanz lag die Pfändungsurkunde vom
21. Juli 2022 nicht vor und sie zog auch das Betreibungsprotokoll nicht bei, sie stellte einzig auf den Satz der Beschwerdeführerin ab, dass "die Frist" abgelaufen sei. Von welchem Fristablauf (gegen welche Verfügung im Betreibungsverfahren oder im familienrechtlichen Verfahren) die Beschwerdeführerin sprach, geht aus der Eingabe vom 7. September 2022 jedoch nicht ganz klar hervor. Wollte die Be- schwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. September 2022 (Datum Poststempel: 6. September 2022) gegen die Pfändungsurkunde vom
21. Juli 2022 Beschwerde erheben, so ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Pfändungsurkunde wurde diese an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
- 6 - Rechtsanwalt B._____, zugestellt. Auf der eingereichten Pfändungsurkunde be- findet sich zwar ein Eingangsstempel vom 22. Juli 2022 (act. 11/3 S. 1). Selbst wenn jedoch (zugunsten der Beschwerdeführerin) davon ausgegangen würde, Rechtsanwalt B._____ hätte die Pfändungsurkunde (erst) am 25. August 2022 er- halten und am selben Tag an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, so gilt für den Beginn des Fristenlaufs die Zustellung am 25. August 2022 an den Rechts- vertreter B._____. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG endete damit am Montag, 5. September 2022 (siehe Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ff. ZPO und vgl. auch BSK SchKG I-Angst/Rodriguez, 3. Aufl. 2021, Art. 64 N 6). Die Be- schwerdeführerin gab ihr Schreiben vom 7. September 2022 am 6. September 2022 zur Post und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Pfän- dungsurkunde vom 21. Juli 2022. Insofern erweisen sich die Erwägungen der Vo- rinstanz, die Beschwerdeerhebung sei verspätet erfolgt, als zutreffend. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde weiter, sie verlange eine Rückerstattung vom Betreibungsamt Hinwil und sie brauche ab sofort ein Gesamteinkommen von Fr. 5'400.00, weil sie so (Fr. 2'300.00 mit Ergänzungsleis- tungen) nicht leben könne. Für ihre Schulden, die sie habe, könne sie nichts. Durch die Scheidung sei ihr einfach alles weggenommen worden. Die Beschwer- deführerin erklärt, mindestens das Haus wolle sie zurück, ihr Exmann solle genü- gend Unterhalt (Fr. 2'600.00) bezahlen und die Gemeinde solle die Differenz mit Ergänzungsleistungen begleichen. Die Beschwerdeführerin erachtet ihr Gesuch als genügend begründet, nämlich dadurch, dass die Pfändung von einem "Ein- kommen (IV)" ausgehe, das sie seit 18 Monaten nicht mehr habe (act. 9 S. 2 f.). Auf den Seiten der Pfändungsurkunde zur Berechnung der Einkommenspfändung hat die Beschwerdeführerin handschriftlich Zahlen ("Fr. 2213" beim "Nettoein- kommen pro Monat") sowie Bemerkungen (etwa "stimmt nicht" beim "Nettoein- kommen pro Monat" sowie "ja" hinter "Erhöhter Nahrungsbedarf", "Auswärtige Verpflegung" und "Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch") aufgeführt (act. 11/4). Auf dem Weg der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG gegen die Pfändung können keine familienrechtlichen Ansprüche (Unterhalt) durchgesetzt oder familienrecht-
- 7 - lich getroffene Entscheidungen (z.B. betreffend das Güterrecht/Haus) abgeändert resp. beeinflusst werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschüttung von Ergän- zungsleistungen zur IV-Rente. Dies liegt weder in den Händen des Betreibungs- amtes noch der SchK-Aufsichtsbehörden. Soweit die Beschwerdeführerin ein tie- feres Einkommen und weitere im Existenzminim zu berücksichtigende Positionen geltend machen möchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Revision der Ein- kommenspfändung verlangt werden kann, wenn sie (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen oder ein tieferes Einkommen (durch Vorlage von Be- legen) nachweist (vgl. etwa BGE 121 III 20 E. 3.b). Ein Gesuch um Revision der Einkommenspfändung wäre an das Betreibungsamt und nicht an die Aufsichtsbe- hörde zu richten (siehe dazu BGE 108 III 10 E. 4). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerde- führerin aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines anderen Rechts- anwaltes und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 8 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
1. November 2022